VB.2022.00106
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00106
28. Juli 2022Deutsch19 min
(URT.2022.23879)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00106
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1955 geborene Staatsangehörige Serbiens, ersuchte Anfang November 2011 um
"eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich als Rentnerin bzw.
Nichterwerbstätige [...] zwecks Verbleibs in der Familie ihrer Tochter",
da sie sich seit Jahren intensiv um ihren schwerstbehinderten Enkel (geboren 2002)
kümmere und die Finanzierung ihres Lebensunterhalts in der Schweiz gesichert
sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr daraufhin eine zuletzt
bis am 8. Januar 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung "[o]hne Erwerb".
Nachdem A im September 2016 aus der Wohnung ihrer Tochter
ausgezogen war und bereits ab Juni 2016 von der Sozialhilfe hatte unterstützt
werden müssen, verweigerte ihr das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Mai
2018 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. August 2018. Während die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen dagegen gerichteten Rekurs abwies,
hiess das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid vom 16. März
2020 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2020 teilweise gut
und wies die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem
Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück.
B. Mit
Entscheid vom 27. Oktober 2020 wies die Sicherheitsdirektion die Sache
ihrerseits an das Migrationsamt zurück, welches in der Folge den Sachverhalt
weiter abklärte und A das rechtliche Gehör gewährte.
Mit Verfügung vom 22. November 2021 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erneut ab und hielt die Genannte zum Verlassen der Schweiz bis am 21. Februar
2021 an.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies
die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Januar 2022
ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 26. April
2022.
(Dispositiv-Ziff. II), verweigerte ihr das Armenrecht (Dispositiv-Ziff. III
und IV) sowie eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. VI) und
auferlegte ihr in Dispositiv-Ziff. V die Verfahrenskosten von Fr. 1'380.-.
III.
A liess am 23. Februar 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie
zudem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 3. März 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 30. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter
von A eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin
macht in erster Linie geltend, ihr erwachse aus dem Recht auf Familienleben
nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ein Anwesenheitsanspruch in der Schweiz, weil ihr
schwerstbehinderter Enkel seit seiner Geburt "kontinuierlich" von ihr
unterstützt werde und von ihr abhängig sei. So sei sie für den jungen Mann
"die emotional wichtigste Bezugsperson" und seien ihre physische Präsenz
und Nähe für sein seelisches Wohl unerlässlich.
2.2
Das Recht
auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV vermag den ausländischen Familienangehörigen einer hier
gefestigt aufenthaltsberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen
abgeleiteten Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, wenn das Zusammenleben bei
einer Wegweisung bzw. Fernhaltung vereitelt würde (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143
I 21 E. 5.1, 135 I 143 E. 1.3.1). Nach der Rechtsprechung bezieht
sich der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV jedoch in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder; landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff.
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20] in der bis Ende 2018 geltenden, hier massgebenden Fassung [vgl.
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]); andere familiäre
Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern,
stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann,
wenn zwischen den Beteiligten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht
(BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.1 – 3. September 2021, 2C_642/2021,
E. 3.3 – 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten
ergeben (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2 mit Hinweisen, auch
zum Folgenden). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung unabdingbar
von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (vgl. BGr, 14. November
2019, 2C_339/2019, E. 3.5 mit Hinweisen).
Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer
Bewilligung von vornherein nicht betroffen. Bei anderer Betrachtungsweise würde
faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen
ausserhalb der Kernfamilie resultieren, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff.
AIG gerade ausgeschlossen hat.
2.3
C, der
heute 20-jährige Enkel der Beschwerdeführerin schweizerischer
Staatsangehörigkeit, leidet seit Geburt an einem unklaren Dysmorphiesyndrom,
einer schweren, globalen Entwicklungsstörung mit Verhaltensstereotypien und
kompletter Handlungsunfähigkeit, einer ataktischen Bewegungsstörung, Epilepsie,
relativem Kleinwuchs, schweren Knicksenkfüssen sowie einer linkskonvexen
thorakolumbalen Skoliose. Gemäss den inzwischen vorliegenden Akten der
Invalidenversicherung (IV) ist er seit seinem sechsten Lebensjahr in allen
täglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen und bedarf der persönlichen
Überwachung. Seit Eintritt der Volljährigkeit bezieht er deshalb eine Rente der
IV und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Mit
Verfügung vom 15. Juli 2020 sprach ihm die SVA Zürich zudem rückwirkend ab
1.
Januar 2020 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 4'955.75
(118.85 Stunden/Monat zuzüglich Nachtpauschale) zu, wobei die Bezahlung von der
Einreichung eines Arbeitsvertrags mit einer Assistenzperson abhängig gemacht
wurde.
Den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer ersten
Beschwerde vom 8. Mai 2020 zufolge wurde C während seiner ersten
Lebensjahre überwiegend von seiner Mutter D betreut. Im Rahmen jährlicher
(drei- bis sechsmonatiger) Besuchsaufenthalte habe die Beschwerdeführerin ihrer
Tochter allerdings zur Seite gestanden. Ab Januar 2012 habe sie dann
vorübergehend im Haushalt ihrer Tochter gewohnt und ihren Enkel betreut,
während die Kindsmutter einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Weil ihr
Enkelsohn jedoch in der Nacht schlecht bzw. sehr wenig schlafe und sie aufgrund
ihres fortgeschrittenen Alters ihre Nachtruhe brauche, habe sie sich im
September 2016 entschlossen, eine eigene Wohnung zu beziehen. Sie kümmere sich
aber tagsüber unverändert um ihren Enkelsohn, damit ihre Tochter arbeiten gehen
könne. Worauf die Beschwerdeführerin damals noch nicht hingewiesen hatte, war,
dass C nicht nur von ihr und seiner Mutter, sondern zu einem wesentlichen Teil
auch von seiner Tante E, einer weiteren Tochter der Beschwerdeführerin, betreut
wurde. So wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich)
jedenfalls Anfang Juli 2020 – nach Erlass der Verfügung betreffend die (bedingte)
Gewährung von Assistenzleistungen – ein Arbeitsvertrag zwischen C, vertreten
durch D, und deren Schwester E eingereicht, wonach die Letztgenannte per 1. März
2020.
als persönliche Assistentin von C mit einer Arbeitszeit von 108,9 Stunden
pro Monat (ohne Nachtdienst) angestellt worden sei. Seit Januar 2021 geht C
ausserdem jeden (Werk-)Tag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr einer Tätigkeit als
betreuter Mitarbeiter an einem geschützten Arbeitsplatz bei der Stiftung F
nach.
In ihrer Beschwerde vom 23. Februar 2022 bringt die
Beschwerdeführerin daher zur Betreuungssituation ihres Enkels neu vor, dass
dieser von drei Personen sowie einer Institution betreut werde. Sie kümmere
sich in der Regel täglich um ihn; empfange ihn nach seinem Aufenthalt in der
Tagesstätte um ca. 15.30 Uhr, verabreiche ihm das Essen, begleite ihn beim
Umziehen und bereite ihn auf das Schlafen vor. Die Nachtbetreuung übernehme sie
abwechselnd mit ihren beiden Töchtern. Mittwochs und sonntags übernehme sie die
Betreuung von C ganz, da ihre Tochter E dann nicht arbeite. Bezüglich Art und
Umfang der Betreuung habe es seit ihrem Zuzug in die Schweiz mit anderen Worten
keine wesentlichen Änderungen gegeben, ausser, dass mit E eine zusätzliche
Assistenz vorhanden sei. Jüngst habe die Letztgenannte ihnen allerdings
eröffnet, nicht mehr in der Lage zu sein, die Betreuung von C zu übernehmen.
Insbesondere habe sie über massive Rückenbeschwerden geklagt und ihre Schwester
D gebeten, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, was diese mit Schreiben vom 27. September
2021.
auch getan habe. Aktuell suche ihre Tochter D deshalb nach einem Ersatz
für E. Sie (die Beschwerdeführerin) sei damit die konstanteste und
verlässlichste präsente Bezugsperson für ihren Enkel.
2.4
Die
Hilfsbedürftigkeit des Enkels der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund
unbestritten. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten jahrelangen
Betreuung (auch) durch die Grossmutter.
Wie sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,
setzt die Annahme eines über die Kernfamilie hinausgehenden
Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV allerdings nach der Rechtsprechung des Bundegerichts grundsätzlich voraus,
dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Person abhängig ist und nicht umgekehrt. Eine Ausnahme in dem Sinn, dass die
Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten der in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann, macht das Bundesgericht
lediglich im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern (zum Ganzen
BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.3, und 23. April 2019,
2C_269/2018, E. 4.3 [je mit Hinweisen]). Eine solche Konstellation besteht
vorliegend nicht, weshalb schon aus diesem Grund fraglich erscheint, ob das
Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsrecht zu vermitteln
vermöchte. Die (erfolgreiche) Berufung auf die genannten Bestimmungen scheitert
hier aber jedenfalls daran, dass die Betreuung Von C nicht unabdingbar von der
Beschwerdeführerin erbracht werden muss. So mag zwischen Grossmutter und Enkel
ein enges emotionales Band bestehen; eigentliche Hauptbezugs- und wichtigste
Betreuungsperson des jungen Mannes ist aber klar D, nicht die Beschwerdeführerin.
Hierfür sprechen nicht nur die Angaben von D gegenüber der SVA. Generell
erscheint wenig glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten
Jahren jeden Tag stundenlang um ihren Enkel gekümmert haben soll, wenn dafür
doch ihre andere Tochter bezahlt wurde und die Kindsmutter zudem nicht 100 %
arbeitete, sondern bloss 60 % (aktuell) bzw. 80 % (von November 2020 bis
Dezember 2021).
2.5
Vor diesem
Hintergrund kann nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der
Rechtsprechung ausgegangen werden, womit die Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem hier lebenden Enkel nicht in den Schutzbereich von
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt.
3.
3.1
Nachdem
sich die Beschwerdeführerin mittlerweile seit mehr als zehn Jahren in der
Schweiz aufhält, beruft sie sich im zweiten Rechtsgang auch auf das (ebenfalls)
in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Privatleben und leitet
daraus einen Aufenthaltsanspruch ab.
3.2
Unter
bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das
Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK) eingreifen. Eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dafür nicht;
erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
(BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Regelmässig der Fall ist
dies bei Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2, 139 I 16 E. 2.2.2). Im Sinn einer Leitlinie gilt
überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der
Schweiz zumindest tangiert ist; weil davon ausgegangen werden kann, dass nach
einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf
es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe (BGE 144 I 266 E. 3.9; zum Ganzen auch BGr, 9. August 2021, 2C_358/2021, E. 3.3.1
mit Hinweisen).
Entgegen der Beschwerde kann jedoch (allein) aus der über
zehnjährigen Anwesenheit einer ausländischen Person nicht in jedem Fall auf
deren gute Integration geschlossen werden; vielmehr kann es sich im Einzelfall auch
anders verhalten und die Integration trotz eines langen Aufenthalts zu wünschen
übrig lassen (BGr, 18. März 2022, 2C_614/2021, E. 5.2.1, und 9. August
2021, 2C_358/2021, E. 3.3.1). Dies ist bei der Beschwerdeführerin der
Fall, ist sie doch abgesehen von ihren familiären Beziehungen mit der Schweiz
überhaupt nicht verbunden. Kommt hinzu, dass sie sich bei Ablauf der
Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung erst seit sechs Jahren in der
Schweiz aufgehalten hat und ihr seitheriger Aufenthalt lediglich prozessual
bedingt ist. Einem solchen Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes Gewicht
beizumessen (BGr, 22. November 2021, 2C_561/2021, E. 4.2.2 [mit
Hinweisen] – 28. September 2020, 2C_495/2020, E. 7.3 – 27. September
2019, 2C_990/2018, E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin kann sich demzufolge auch nicht auf
den Schutz des Privatlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.
4.
4.1
Gemäss Art. 33
Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG vorliegen. Ein solcher
Widerrufsgrund ist unter anderem gegeben, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt dabei auch
der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). Bei
Dispositiv
Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist demnach eine
neue Bewilligung erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch,
ist ein behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der
(Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt werden muss (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3;
BGr, 17. Januar 2019, 2C_332/2018, E. 2.2.1; Peter Bolzli in: B et
al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4).
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführerin wurde laut ihrem jeweils auf ein Jahr befristeten
Ausländerausweis eine Aufenthaltsbewilligung "[o]hne Erwerb" erteilt.
Als möglicher Bewilligungszweck kommt demnach grundsätzlich nur einer der in Art. 27 ff.
AIG genannten in Frage, das heisst eine Zulassung zur Aus- und Weiterbildung (Art. 27
AIG), als Rentnerin (Art. 28 AIG), zur medizinischen Behandlung (Art. 29
AIG) oder zur Stellensuche (Art. 29a AIG).
Die damals 56-jährige
Beschwerdeführerin selbst gab auf dem Formular, mit welchem sie um eine
Einreisebewilligung ersuchte, als Einreisezweck "Aufenthalt als nicht
erwerbstätige Rentnerin" an und berief sich in dem folgenden, von ihrem
Anwalt formulierten Gesuch um Bewilligung des Aufenthalts vom 4. November
2011 ausdrücklich auf Art. 28 AIG. Der Beschwerdegegner prüfte nach dem
Gesuchseingang deshalb zunächst die Voraussetzungen dieser Norm (siehe
insbesondere Art. 28 Abs. 1 lit. c AIG, wonach die betroffene
ausländische Person [in der Regel selbst] über die notwendigen finanziellen
Mittel verfügen müsse; dazu Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 28 AIG N. 4),
und entsprach dem Begehren der Beschwerdeführerin erst nach dem Vorliegen
diverser Belege zum Einkommen ihrer Tochter D und deren damaligen Ehemanns.
4.2.2
Selbst wenn der Beschwerdeführerin aber – wie sie argumentiert – nicht eine
Bewilligung als Rentnerin in (mangels eigener finanzieller Mittel) analoger
Anwendung von Art. 28 AIG erteilt worden wäre, sondern eine Bewilligung im
Rahmen des Familiennachzugs, war die Bewilligungserteilung jedenfalls
offenkundig an das Vorliegen ausreichender finanzieller (Dritt-)Mittel
geknüpft.
Diese Voraussetzung erfüllt die
Beschwerdeführerin seit ihrem Auszug aus der Wohnung ihrer Tochter und dem
Beginn ihres (anhaltenden) Sozialhilfebezugs im Jahr 2016 nicht mehr (vgl. ferner
Ziff. 3.2 und Ziff. 4.1 der Weisung des Beschwerdegegners
"Erwerbslose Wohnsitznahme aus Drittstaaten" vom 19. November
2021 unter www.zh.ch > Migration & Integration > Einreise und
Aufenthalt > Einreise ohne Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige).
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz und der
Beschwerdegegner den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG als erfüllt betrachten (vgl. zum Ganzen auch VGr, 28. Februar 2019,
VB.2018.00637, E. 2.4). Ob darüber hinaus auch der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG (Sozialhilfeabhängigkeit) gegeben ist, kann an
dieser Stelle offenbleiben.
4.3 Bezüglich
der im weiteren zu prüfenden Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin
und der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
(Art. 96 AIG) ist Folgendes festzustellen:
4.3.1
Die Beschwerdeführerin kam im Alter von 56 Jahren in die
Schweiz und hält sich seit 10 Jahren hier auf. Sie ist nicht nur in wirtschaftlicher
Hinsicht, sondern auch in sprachlicher Hinsicht nicht in die hiesigen
Verhältnisse integriert. Sie musste vielmehr seit Juni 2016 im Gesamtbetrag von
deutlich über Fr. 120'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden und
verfügt über keine Deutschkenntnisse.
Mit den Verhältnissen in der
Heimat dürfte die Beschwerdeführerin dagegen noch sehr gut vertraut sein,
verbrachte sie dort doch den weitaus grössten Teil ihres Lebens und reiste sie
während ihres hiesigen Aufenthalts wiederholt zu Ferienzwecken dorthin zurück.
Auch wenn inzwischen keine ihrer Verwandten mehr in ihrer Heimat leben sollten,
ist der Beschwerdeführerin eine Rückkehr dorthin deshalb zumutbar.
Daran vermag auch der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Ihre Leiden – laut
den eingereichten ärztlichen Berichten soll die Beschwerdeführerin an einer
chronischen Depression, "die zeitweise die Symptome einer schweren
Depression mit psychotischen Symptomen" zeige, einem Nierenbeckenausgussstein
links, einem Extensionsdefizit des rechten Ellenbogens, einer rezidiven
Schleimbeutelentzündung und Nikotinabusus leiden – lassen sich auch in der
Heimat behandeln (vgl. BGr, 20. September 2021, 2C_306/2021, E. 2.4.4
und E. 2.5.3). Selbst Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz suchte die
Beschwerdeführerin denn auch etwa wiederholt eine Fachärztin für
Neuropsychiatrie in Novi Sad auf. Ansprüche aus der AHV bleiben der
Beschwerdeführerin beim Verlassen der Schweiz überdies grundsätzlich erhalten
(vgl. Art. 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Serbien über soziale Sicherheit vom 11. Oktober 2010
[SR 0.831.109.682.1]).
4.3.2
Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem
Verbleib in der Schweiz gründet dementsprechend in erster Linie in der
Tatsache, dass ihre längst volljährigen Töchter und ihr Enkelsohn hier leben. Den
Beziehungen zu diesen kommt jedoch im Rahmen der Interessenabwägung kein
entscheidendes Gewicht zu, da zwischen ihnen kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Den Kontakt zur Familie in der
Schweiz kann die Beschwerdeführerin wie schon vor ihrer Einreise im Herbst 2011
bzw. Januar 2012 über regelmässige Ferienbesuche und mittels der modernen
Kommunikationsmittel über die Distanz hinweg aufrechterhalten. In diesem
Zusammenhang geht aus den Akten hervor, dass es offenbar auch dem Enkel der
Beschwerdeführer möglich ist, längere Reisen zu unternehmen, begleiteten er und
seine Mutter die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 doch wiederholt nach
Montenegro.
4.3.3 Im Ergebnis
überwiegt das sich aus der fehlenden Integration und dem langjährigen
erheblichen Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin ergebende gewichtige öffentliche
Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts somit die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz.
4.4 Damit erweist sich der Schluss von
Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin nicht zu verlängern, nicht als rechtsverletzend. Dasselbe
gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn
des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG durch die Vorinstanzen.
5.
5.1 Die Vorinstanz
verweigerte der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren mit der Begründung, dieses müsse angesichts der
seit Jahren nicht mehr eingehaltenen Bedingung und des nicht vorhandenen
Abhängigkeitsverhältnisses als von vornherein aussichtslos eingestuft werden.
5.2 Dieser Einschätzung lässt sich nicht folgen. Aufgrund des langjährigen
Aufenthalts und der Beziehung zum Enkelsohn war die Rekurserhebung der
Beschwerdeführerin nicht offensichtlich aussichtslos. Die Vorinstanz hätte ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb gutheissen müssen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das
Rekursverfahren zu gewähren und die Vorinstanz einzuladen, eine Entschädigung für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand festzusetzen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da die
Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im
Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 29. April 2020, VB.2019.00795, E. 5.4 mit
Hinweis). Dieser steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter 5.2
genannten Gründen gutzuheissen. Die der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu
nehmen, und der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das
Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 9 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 59.40
(3 %) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint. Rechtsanwalt B ist daher im
Gesamtbetrag von Fr. 2'196.45 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. BGr, 9. Mai
2022, 2C_779/2021, E. 1.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III,
IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. Januar 2022
werden der Beschwerdeführerin unentgeltliche Prozessführung und in der Person von
Rechtsanwalt B unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die
Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwalt B
festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten
bleibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Der Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für
seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'196.45.- (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration;
e) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung
der Entschädigung).