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Entscheid

VB.2022.00106

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00106

28. Juli 2022Deutsch19 min

(URT.2022.23879)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00106

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1955 geborene Staatsangehörige Serbiens, ersuchte Anfang November 2011 um

"eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich als Rentnerin bzw.

Nichterwerbstätige [...] zwecks Verbleibs in der Familie ihrer Tochter",

da sie sich seit Jahren intensiv um ihren schwerstbehinderten Enkel (geboren 2002)

kümmere und die Finanzierung ihres Lebensunterhalts in der Schweiz gesichert

sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr daraufhin eine zuletzt

bis am 8. Januar 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung "[o]hne Erwerb".

Nachdem A im September 2016 aus der Wohnung ihrer Tochter

ausgezogen war und bereits ab Juni 2016 von der Sozialhilfe hatte unterstützt

werden müssen, verweigerte ihr das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Mai

2018 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr zum

Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. August 2018. Während die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen dagegen gerichteten Rekurs abwies,

hiess das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid vom 16. März

2020 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2020 teilweise gut

und wies die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem

Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück.

B. Mit

Entscheid vom 27. Oktober 2020 wies die Sicherheitsdirektion die Sache

ihrerseits an das Migrationsamt zurück, welches in der Folge den Sachverhalt

weiter abklärte und A das rechtliche Gehör gewährte.

Mit Verfügung vom 22. November 2021 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erneut ab und hielt die Genannte zum Verlassen der Schweiz bis am 21. Februar

2021 an.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies

die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Januar 2022

ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 26. April

2022.

(Dispositiv-Ziff. II), verweigerte ihr das Armenrecht (Dispositiv-Ziff. III

und IV) sowie eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. VI) und

auferlegte ihr in Dispositiv-Ziff. V die Verfahrenskosten von Fr. 1'380.-.

III.

A liess am 23. Februar 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie

zudem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 3. März 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 30. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter

von A eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin

macht in erster Linie geltend, ihr erwachse aus dem Recht auf Familienleben

nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) ein Anwesenheitsanspruch in der Schweiz, weil ihr

schwerstbehinderter Enkel seit seiner Geburt "kontinuierlich" von ihr

unterstützt werde und von ihr abhängig sei. So sei sie für den jungen Mann

"die emotional wichtigste Bezugsperson" und seien ihre physische Präsenz

und Nähe für sein seelisches Wohl unerlässlich.

2.2

Das Recht

auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV vermag den ausländischen Familienangehörigen einer hier

gefestigt aufenthaltsberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen

abgeleiteten Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, wenn das Zusammenleben bei

einer Wegweisung bzw. Fernhaltung vereitelt würde (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143

I 21 E. 5.1, 135 I 143 E. 1.3.1). Nach der Rechtsprechung bezieht

sich der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV jedoch in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und

minderjährige Kinder; landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff.

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,

SR 142.20] in der bis Ende 2018 geltenden, hier massgebenden Fassung [vgl.

VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]); andere familiäre

Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern,

stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann,

wenn zwischen den Beteiligten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht

(BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.1 – 3. September 2021, 2C_642/2021,

E. 3.3 – 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten

ergeben (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2 mit Hinweisen, auch

zum Folgenden). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung unabdingbar

von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (vgl. BGr, 14. November

2019, 2C_339/2019, E. 3.5 mit Hinweisen).

Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer

Bewilligung von vornherein nicht betroffen. Bei anderer Betrachtungsweise würde

faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen

ausserhalb der Kernfamilie resultieren, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff.

AIG gerade ausgeschlossen hat.

2.3

C, der

heute 20-jährige Enkel der Beschwerdeführerin schweizerischer

Staatsangehörigkeit, leidet seit Geburt an einem unklaren Dysmorphiesyndrom,

einer schweren, globalen Entwicklungsstörung mit Verhaltensstereotypien und

kompletter Handlungsunfähigkeit, einer ataktischen Bewegungsstörung, Epilepsie,

relativem Kleinwuchs, schweren Knicksenkfüssen sowie einer linkskonvexen

thorakolumbalen Skoliose. Gemäss den inzwischen vorliegenden Akten der

Invalidenversicherung (IV) ist er seit seinem sechsten Lebensjahr in allen

täglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen und bedarf der persönlichen

Überwachung. Seit Eintritt der Volljährigkeit bezieht er deshalb eine Rente der

IV und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Mit

Verfügung vom 15. Juli 2020 sprach ihm die SVA Zürich zudem rückwirkend ab

1.

Januar 2020 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 4'955.75

(118.85 Stunden/Monat zuzüglich Nachtpauschale) zu, wobei die Bezahlung von der

Einreichung eines Arbeitsvertrags mit einer Assistenzperson abhängig gemacht

wurde.

Den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer ersten

Beschwerde vom 8. Mai 2020 zufolge wurde C während seiner ersten

Lebensjahre überwiegend von seiner Mutter D betreut. Im Rahmen jährlicher

(drei- bis sechsmonatiger) Besuchsaufenthalte habe die Beschwerdeführerin ihrer

Tochter allerdings zur Seite gestanden. Ab Januar 2012 habe sie dann

vorübergehend im Haushalt ihrer Tochter gewohnt und ihren Enkel betreut,

während die Kindsmutter einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Weil ihr

Enkelsohn jedoch in der Nacht schlecht bzw. sehr wenig schlafe und sie aufgrund

ihres fortgeschrittenen Alters ihre Nachtruhe brauche, habe sie sich im

September 2016 entschlossen, eine eigene Wohnung zu beziehen. Sie kümmere sich

aber tagsüber unverändert um ihren Enkelsohn, damit ihre Tochter arbeiten gehen

könne. Worauf die Beschwerdeführerin damals noch nicht hingewiesen hatte, war,

dass C nicht nur von ihr und seiner Mutter, sondern zu einem wesentlichen Teil

auch von seiner Tante E, einer weiteren Tochter der Beschwerdeführerin, betreut

wurde. So wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich)

jedenfalls Anfang Juli 2020 – nach Erlass der Verfügung betreffend die (bedingte)

Gewährung von Assistenzleistungen – ein Arbeitsvertrag zwischen C, vertreten

durch D, und deren Schwester E eingereicht, wonach die Letztgenannte per 1. März

2020.

als persönliche Assistentin von C mit einer Arbeitszeit von 108,9 Stunden

pro Monat (ohne Nachtdienst) angestellt worden sei. Seit Januar 2021 geht C

ausserdem jeden (Werk-)Tag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr einer Tätigkeit als

betreuter Mitarbeiter an einem geschützten Arbeitsplatz bei der Stiftung F

nach.

In ihrer Beschwerde vom 23. Februar 2022 bringt die

Beschwerdeführerin daher zur Betreuungssituation ihres Enkels neu vor, dass

dieser von drei Personen sowie einer Institution betreut werde. Sie kümmere

sich in der Regel täglich um ihn; empfange ihn nach seinem Aufenthalt in der

Tagesstätte um ca. 15.30 Uhr, verabreiche ihm das Essen, begleite ihn beim

Umziehen und bereite ihn auf das Schlafen vor. Die Nachtbetreuung übernehme sie

abwechselnd mit ihren beiden Töchtern. Mittwochs und sonntags übernehme sie die

Betreuung von C ganz, da ihre Tochter E dann nicht arbeite. Bezüglich Art und

Umfang der Betreuung habe es seit ihrem Zuzug in die Schweiz mit anderen Worten

keine wesentlichen Änderungen gegeben, ausser, dass mit E eine zusätzliche

Assistenz vorhanden sei. Jüngst habe die Letztgenannte ihnen allerdings

eröffnet, nicht mehr in der Lage zu sein, die Betreuung von C zu übernehmen.

Insbesondere habe sie über massive Rückenbeschwerden geklagt und ihre Schwester

D gebeten, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, was diese mit Schreiben vom 27. September

2021.

auch getan habe. Aktuell suche ihre Tochter D deshalb nach einem Ersatz

für E. Sie (die Beschwerdeführerin) sei damit die konstanteste und

verlässlichste präsente Bezugsperson für ihren Enkel.

2.4

Die

Hilfsbedürftigkeit des Enkels der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund

unbestritten. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten jahrelangen

Betreuung (auch) durch die Grossmutter.

Wie sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,

setzt die Annahme eines über die Kernfamilie hinausgehenden

Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV allerdings nach der Rechtsprechung des Bundegerichts grundsätzlich voraus,

dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten

Person abhängig ist und nicht umgekehrt. Eine Ausnahme in dem Sinn, dass die

Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten der in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann, macht das Bundesgericht

lediglich im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern (zum Ganzen

BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.3, und 23. April 2019,

2C_269/2018, E. 4.3 [je mit Hinweisen]). Eine solche Konstellation besteht

vorliegend nicht, weshalb schon aus diesem Grund fraglich erscheint, ob das

Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsrecht zu vermitteln

vermöchte. Die (erfolgreiche) Berufung auf die genannten Bestimmungen scheitert

hier aber jedenfalls daran, dass die Betreuung Von C nicht unabdingbar von der

Beschwerdeführerin erbracht werden muss. So mag zwischen Grossmutter und Enkel

ein enges emotionales Band bestehen; eigentliche Hauptbezugs- und wichtigste

Betreuungsperson des jungen Mannes ist aber klar D, nicht die Beschwerdeführerin.

Hierfür sprechen nicht nur die Angaben von D gegenüber der SVA. Generell

erscheint wenig glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten

Jahren jeden Tag stundenlang um ihren Enkel gekümmert haben soll, wenn dafür

doch ihre andere Tochter bezahlt wurde und die Kindsmutter zudem nicht 100 %

arbeitete, sondern bloss 60 % (aktuell) bzw. 80 % (von November 2020 bis

Dezember 2021).

2.5

Vor diesem

Hintergrund kann nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der

Rechtsprechung ausgegangen werden, womit die Beziehung zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrem hier lebenden Enkel nicht in den Schutzbereich von

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt.

3.

3.1

Nachdem

sich die Beschwerdeführerin mittlerweile seit mehr als zehn Jahren in der

Schweiz aufhält, beruft sie sich im zweiten Rechtsgang auch auf das (ebenfalls)

in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Privatleben und leitet

daraus einen Aufenthaltsanspruch ab.

3.2

Unter

bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das

Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK) eingreifen. Eine lange

Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dafür nicht;

erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

(BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Regelmässig der Fall ist

dies bei Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2, 139 I 16 E. 2.2.2). Im Sinn einer Leitlinie gilt

überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der

Schweiz zumindest tangiert ist; weil davon ausgegangen werden kann, dass nach

einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf

es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe (BGE 144 I 266 E. 3.9; zum Ganzen auch BGr, 9. August 2021, 2C_358/2021, E. 3.3.1

mit Hinweisen).

Entgegen der Beschwerde kann jedoch (allein) aus der über

zehnjährigen Anwesenheit einer ausländischen Person nicht in jedem Fall auf

deren gute Integration geschlossen werden; vielmehr kann es sich im Einzelfall auch

anders verhalten und die Integration trotz eines langen Aufenthalts zu wünschen

übrig lassen (BGr, 18. März 2022, 2C_614/2021, E. 5.2.1, und 9. August

2021, 2C_358/2021, E. 3.3.1). Dies ist bei der Beschwerdeführerin der

Fall, ist sie doch abgesehen von ihren familiären Beziehungen mit der Schweiz

überhaupt nicht verbunden. Kommt hinzu, dass sie sich bei Ablauf der

Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung erst seit sechs Jahren in der

Schweiz aufgehalten hat und ihr seitheriger Aufenthalt lediglich prozessual

bedingt ist. Einem solchen Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes Gewicht

beizumessen (BGr, 22. November 2021, 2C_561/2021, E. 4.2.2 [mit

Hinweisen] – 28. September 2020, 2C_495/2020, E. 7.3 – 27. September

2019, 2C_990/2018, E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin kann sich demzufolge auch nicht auf

den Schutz des Privatlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.

4.

4.1

Gemäss Art. 33

Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG vorliegen. Ein solcher

Widerrufsgrund ist unter anderem gegeben, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt dabei auch

der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). Bei

Dispositiv

Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist demnach eine

neue Bewilligung erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch,

ist ein behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der

(Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt werden muss (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3;

BGr, 17. Januar 2019, 2C_332/2018, E. 2.2.1; Peter Bolzli in: B et

al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4).

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführerin wurde laut ihrem jeweils auf ein Jahr befristeten

Ausländerausweis eine Aufenthaltsbewilligung "[o]hne Erwerb" erteilt.

Als möglicher Bewilligungszweck kommt demnach grundsätzlich nur einer der in Art. 27 ff.

AIG genannten in Frage, das heisst eine Zulassung zur Aus- und Weiterbildung (Art. 27

AIG), als Rentnerin (Art. 28 AIG), zur medizinischen Behandlung (Art. 29

AIG) oder zur Stellensuche (Art. 29a AIG).

Die damals 56-jährige

Beschwerdeführerin selbst gab auf dem Formular, mit welchem sie um eine

Einreisebewilligung ersuchte, als Einreisezweck "Aufenthalt als nicht

erwerbstätige Rentnerin" an und berief sich in dem folgenden, von ihrem

Anwalt formulierten Gesuch um Bewilligung des Aufenthalts vom 4. November

2011 ausdrücklich auf Art. 28 AIG. Der Beschwerdegegner prüfte nach dem

Gesuchseingang deshalb zunächst die Voraussetzungen dieser Norm (siehe

insbesondere Art. 28 Abs. 1 lit. c AIG, wonach die betroffene

ausländische Person [in der Regel selbst] über die notwendigen finanziellen

Mittel verfügen müsse; dazu Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 28 AIG N. 4),

und entsprach dem Begehren der Beschwerdeführerin erst nach dem Vorliegen

diverser Belege zum Einkommen ihrer Tochter D und deren damaligen Ehemanns.

4.2.2

Selbst wenn der Beschwerdeführerin aber – wie sie argumentiert – nicht eine

Bewilligung als Rentnerin in (mangels eigener finanzieller Mittel) analoger

Anwendung von Art. 28 AIG erteilt worden wäre, sondern eine Bewilligung im

Rahmen des Familiennachzugs, war die Bewilligungserteilung jedenfalls

offenkundig an das Vorliegen ausreichender finanzieller (Dritt-)Mittel

geknüpft.

Diese Voraussetzung erfüllt die

Beschwerdeführerin seit ihrem Auszug aus der Wohnung ihrer Tochter und dem

Beginn ihres (anhaltenden) Sozialhilfebezugs im Jahr 2016 nicht mehr (vgl. ferner

Ziff. 3.2 und Ziff. 4.1 der Weisung des Beschwerdegegners

"Erwerbslose Wohnsitznahme aus Drittstaaten" vom 19. November

2021 unter www.zh.ch > Migration & Integration > Einreise und

Aufenthalt > Einreise ohne Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige).

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz und der

Beschwerdegegner den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG als erfüllt betrachten (vgl. zum Ganzen auch VGr, 28. Februar 2019,

VB.2018.00637, E. 2.4). Ob darüber hinaus auch der Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG (Sozialhilfeabhängigkeit) gegeben ist, kann an

dieser Stelle offenbleiben.

4.3 Bezüglich

der im weiteren zu prüfenden Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin

und der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

(Art. 96 AIG) ist Folgendes festzustellen:

4.3.1

Die Beschwerdeführerin kam im Alter von 56 Jahren in die

Schweiz und hält sich seit 10 Jahren hier auf. Sie ist nicht nur in wirtschaftlicher

Hinsicht, sondern auch in sprachlicher Hinsicht nicht in die hiesigen

Verhältnisse integriert. Sie musste vielmehr seit Juni 2016 im Gesamtbetrag von

deutlich über Fr. 120'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden und

verfügt über keine Deutschkenntnisse.

Mit den Verhältnissen in der

Heimat dürfte die Beschwerdeführerin dagegen noch sehr gut vertraut sein,

verbrachte sie dort doch den weitaus grössten Teil ihres Lebens und reiste sie

während ihres hiesigen Aufenthalts wiederholt zu Ferienzwecken dorthin zurück.

Auch wenn inzwischen keine ihrer Verwandten mehr in ihrer Heimat leben sollten,

ist der Beschwerdeführerin eine Rückkehr dorthin deshalb zumutbar.

Daran vermag auch der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Ihre Leiden – laut

den eingereichten ärztlichen Berichten soll die Beschwerdeführerin an einer

chronischen Depression, "die zeitweise die Symptome einer schweren

Depression mit psychotischen Symptomen" zeige, einem Nierenbeckenausgussstein

links, einem Extensionsdefizit des rechten Ellenbogens, einer rezidiven

Schleimbeutelentzündung und Nikotinabusus leiden – lassen sich auch in der

Heimat behandeln (vgl. BGr, 20. September 2021, 2C_306/2021, E. 2.4.4

und E. 2.5.3). Selbst Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz suchte die

Beschwerdeführerin denn auch etwa wiederholt eine Fachärztin für

Neuropsychiatrie in Novi Sad auf. Ansprüche aus der AHV bleiben der

Beschwerdeführerin beim Verlassen der Schweiz überdies grundsätzlich erhalten

(vgl. Art. 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Republik Serbien über soziale Sicherheit vom 11. Oktober 2010

[SR 0.831.109.682.1]).

4.3.2

Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem

Verbleib in der Schweiz gründet dementsprechend in erster Linie in der

Tatsache, dass ihre längst volljährigen Töchter und ihr Enkelsohn hier leben. Den

Beziehungen zu diesen kommt jedoch im Rahmen der Interessenabwägung kein

entscheidendes Gewicht zu, da zwischen ihnen kein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Den Kontakt zur Familie in der

Schweiz kann die Beschwerdeführerin wie schon vor ihrer Einreise im Herbst 2011

bzw. Januar 2012 über regelmässige Ferienbesuche und mittels der modernen

Kommunikationsmittel über die Distanz hinweg aufrechterhalten. In diesem

Zusammenhang geht aus den Akten hervor, dass es offenbar auch dem Enkel der

Beschwerdeführer möglich ist, längere Reisen zu unternehmen, begleiteten er und

seine Mutter die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 doch wiederholt nach

Montenegro.

4.3.3 Im Ergebnis

überwiegt das sich aus der fehlenden Integration und dem langjährigen

erheblichen Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin ergebende gewichtige öffentliche

Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts somit die privaten Interessen der

Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz.

4.4 Damit erweist sich der Schluss von

Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin nicht zu verlängern, nicht als rechtsverletzend. Dasselbe

gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn

des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG durch die Vorinstanzen.

5.

5.1 Die Vorinstanz

verweigerte der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren mit der Begründung, dieses müsse angesichts der

seit Jahren nicht mehr eingehaltenen Bedingung und des nicht vorhandenen

Abhängigkeitsverhältnisses als von vornherein aussichtslos eingestuft werden.

5.2 Dieser Einschätzung lässt sich nicht folgen. Aufgrund des langjährigen

Aufenthalts und der Beziehung zum Enkelsohn war die Rekurserhebung der

Beschwerdeführerin nicht offensichtlich aussichtslos. Die Vorinstanz hätte ihr

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb gutheissen müssen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das

Rekursverfahren zu gewähren und die Vorinstanz einzuladen, eine Entschädigung für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand festzusetzen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Da die

Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im

Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 29. April 2020, VB.2019.00795, E. 5.4 mit

Hinweis). Dieser steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die

Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter 5.2

genannten Gründen gutzuheissen. Die der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu

nehmen, und der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das

Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 9 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 59.40

(3 %) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint. Rechtsanwalt B ist daher im

Gesamtbetrag von Fr. 2'196.45 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. BGr, 9. Mai

2022, 2C_779/2021, E. 1.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III,

IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. Januar 2022

werden der Beschwerdeführerin unentgeltliche Prozessführung und in der Person von

Rechtsanwalt B unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die

Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwalt B

festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten

bleibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Der Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für

seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'196.45.- (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration;

e) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung

der Entschädigung).