VB.2022.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00107
16. März 2023Deutsch26 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00107–110
VB.2022.00154
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Gemeinde Rüti,
vertreten
durch den Gemeinderat Rüti,
dieser vertreten durch RA A
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
Beschwerdegegner
VB.2022.00107,
2. C,
Beschwerdegegnerin
VB.2022.00108,
3. D,
Beschwerdegegnerin
VB.2022.00109,
4. E,
Beschwerdegegnerin
VB.2022.00110,
5.1. F,
5.2. G,
beide vertreten durch H,
Beschwerdegegnerschaft
VB.2022.00154,
betreffend Hundehaltung
(Leinenpflicht),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Rüti ordnete mit Beschluss vom
24. August 2021 an, "dass Hunde auf dem Gemeindegebiet Rüti,
ergänzend zu Artikel 9 der Polizeiverordnung Rüti vom 14. Dezember
2020, im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt sowie in und bis 50 Meter
um die kommunal und überkommunal bedeutenden Naturschutzobjekte ganzjährig
anzuleinen sind, wobei die 50 Meter Abstandsregel im Siedlungsraum nicht
gilt. Ausgenommen sind Jagd-, Rettungs-, Dienst- und Hofhunde beim Einsatz und
bei der Ausbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Hunde, die sich auf an den Wald
oder ans Naturschutzobjekt angrenzenden Grundstücken befinden, bei welchen
mittels baulichen Massnahmen (z.
B. Zaun oder Mauer) ein unbeaufsichtigtes Betreten des Waldes oder
Naturschutzobjektes durch Hunde verhindert wird" (Dispositivziffer 1).
Satz 1 von Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 24. August
2021 wurde am 3. September 2021 auf der Homepage der Gemeinde Rüti
publiziert.
Erwägungen
II.
A. Beim
Bezirksrat Hinwil wurden zwischen dem 27. und 30. September 2021
verschiedene Rekurse gegen den Beschluss vom 24. August 2021 erhoben; der
Bezirksrat eröffnete in der Folge die Verfahren GE.2021.82 (Rekurs von D),
GE.2021.83 (Rekurs von C), GE.2021.84 (Rekurs von B), GE.2021.86 (Rekurs von E)
und GE.2021.97 (Rekurs von F und G). Bereits davor hatte der Bezirksrat in
derselben Angelegenheit von Amts wegen ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen
den Gemeinderat Rüti eröffnet (GE.2021.76).
B. Mit
Zirkulationsbeschluss vom 27. September 2021 hob der Gemeinderat Rüti
seinen Beschluss vom 24. August 2021 wiedererwägungsweise auf
(Dispositivziffer 1) und legte fest, "dass Hunde im Rütiwald und an
dessen Waldrand ganzjährig anzuleinen sind. Ausgenommen sind Jagd-, Rettungs-
und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung" (Dispositivziffer 2
Sätze 1 f.).
C. Mit
Beschluss GE.2021.76 vom 14. Januar 2022 nahm der Bezirksrat Hinwil im
aufsichtsrechtlichen Verfahren von der wiedererwägungsweisen Aufhebung des
Beschlusses vom 24. August 2021 Vormerk (Dispositivziffer I) und hob
den Beschluss vom 27. September 2021 sowie Art. 9 Abs. 2 der
Polizeiverordnung der Gemeinde Rüti vom 14. Dezember 2020
aufsichtsrechtlich auf (Dispositivziffern II und III). Die Gemeinde Rüti
gelangte dagegen an den Regierungsrat des Kantons Zürich.
D. Mit
(separaten) Beschlüssen GE.2021.82, GE.2021.83, GE.2021.84 sowie GE.2021.86 je
vom 19. Januar 2022 nahm der Bezirksrat Hinwil (auch) in den
Rekursverfahren von der wiedererwägungsweisen Aufhebung des Beschlusses vom
24.
August 2021 Vormerk (je Dispositivziffer I) und hob den Beschluss
des Gemeinderats Rüti vom 27. September 2021 in Gutheissung der Rekurse
auf (je Dispositivziffer II), unter Kostenauflage an die Gemeinde Rüti (je
Dispositivziffer III). Am 28. Februar 2022 hiess der Bezirksrat Hinwil
einen weiteren Rekurs (GE.2021.97) gut und hob wiederum den Beschluss des
Gemeinderats Rüti vom 27. September 2021 auf (Dispositivziffer I),
unter Kostenauflage an die Gemeinde Rüti (Dispositivziffer II). Eine
Parteientschädigung hatten einzig die Rekurrierenden im letztgenannten
Verfahren (F und G) beantragt; ihnen sprach der Bezirksrat Hinwil eine solche
von Fr. 1'200.- zu (Dispositivziffer III).
III.
Die Gemeinde Rüti gelangte dagegen am 23. Februar
2022.
bzw. (im letztgenannten Verfahren) am 15. März 2022 je mit separater
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, ihr Beschluss vom
27.
September 2021 sei in Aufhebung der Beschlüsse GE.2021.84
(Beschwerdeverfahren VB.2022.00107), GE.2021.83 (Beschwerdeverfahren
VB.2022.00108), GE.2021.82 (Beschwerdeverfahren VB.2022.00109), GE.2021.86 (Beschwerdeverfahren
VB.2022.00110) und GE.2021.97 (Beschwerdeverfahren VB.2022.00154) sowie unter
Entschädigungsfolge für rechtsgültig zu erklären. Im Verfahren VB.2022.00154
beantragte sie zusätzlich, eventualiter sei die F und G im Rekursverfahren
GE.2021.97 zugesprochene Parteientschädigung aufzuheben. Der Bezirksrat Hinwil
liess sich am 31. März 2022 vernehmen. E (VB.2022.00110) teilte dem
Verwaltungsgericht am 25. März 2022 mit, sie habe nie die Absicht gehabt,
"gegen die Gemeinde Rüti rechtlich vorzugehen". B (VB.2022.00107)
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 die Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. F und G liessen am 6. April 2022
sinngemäss beantragen, das Rechtsmittel sei unter Entschädigungsfolge
abzuweisen. C (VB.2022.00108) und D (VB.2022.00109) reichten keine
Beschwerdeantwort ein. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2022 wurden
die Beschwerdeverfahren VB.2022.00107, VB.2022.00108, VB.2022.00109,
VB.2022.00110 und VB.2022.00154 vereinigt. Die Gemeinde Rüti sowie F und G hielten
mit Eingaben vom 9. Mai bzw. 11. Juni 2022 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrates
über Anordnungen einer Gemeinde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Unter
"Anordnungen" im Sinn des § 19 Abs. 1 lit. a VRG sind
verwaltungsrechtliche Akte individuell-konkreter Art (Verfügungen) oder
generell-konkreter Natur (Allgemeinverfügungen) zu verstehen (Jürg
Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 3).
Mit hier interessierendem Beschluss vom 27. September
2021.
ordnete der Gemeinderat Rüti im Wesentlichen an, "dass Hunde im
Rütiwald und an dessen Waldrand ganzjährig anzuleinen" seien
(Dispositivziffer 2 Satz 1). Soweit der Beschluss vom
27.
September 2021 darauf verweist, dass "[w]eiterhin [kraft
übergeordnetem Recht] in den Naturschutzgebieten und in den im Zürcher
Hundegesetz festgelegten Orten" eine ganzjährige Leinenpflicht für Hunde
gelte (Dispositivziffer 2 Satz 3), begründet er keine neuen bzw.
weitergehenden Pflichten. Der streitbetroffene Verwaltungsakt richtet sich
mithin zwar an einen nicht individuell bestimmten Personenkreis, umschreibt
jedoch den zu regelnden Tatbestand namentlich dadurch konkret, dass der
örtliche Geltungsbereich der vom Gemeinderat Rüti statuierten Leinenpflicht
hinreichend genau festgelegt wird und diese örtliche Umschreibung gerade ein
wesentlicher Bestandteil der Anordnung ist. Der Beschluss vom
27.
September 2021 ist deshalb als Allgemeinverfügung zu qualifizieren
(vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 76 mit Hinweis auf VGr,
13.
Juli 2001, VB.2001.00153 und VB.2001.00154, E. 1b; vgl. ferner
VGr, 6. Dezember 2007, VB.2007.00391, Ziff. I und E. 1.1).
1.3
Gemeinden
sind nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),
die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Kein legitimationsbegründendes
schutzwürdiges Interesse ist hingegen gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr
eigenes, sondern kantonales Recht oder Bundesrecht anzuwenden hat und es ihr
einzig um die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (RB 1998
Nr. 14; vgl. auch BGE 125 II 192 E. 2a/aa). Die Gemeinde kann sich
mit anderen Worten nicht für die richtige Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts wehren (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00198, E. 2.2 Abs. 3;
vgl. auch BGE 138 II 506 E. 2.1.1, und BGr, 19. August 2010,
8C_1025/2009, E. 3.3.1 [jeweils mit weiteren Hinweisen]).
Die Beschwerdeführerin rügt
eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] und Art. 85 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Damit ist sie gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerde legitimiert. Ob die beanspruchte
Autonomie im fraglichen Bereich überhaupt besteht und, bejahendenfalls, auch
tatsächlich verletzt wurde, ist dabei – sofern es nicht von vornherein
offensichtlich an einem kommunalen Autonomiebereich fehlt – nicht eine Frage
des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (VGr, 18. November
2020, VB.2020.00554, E. 1.2.2 Abs. 1 f.; 4. November
2015, VB.2015.00402, E. 1.3 Abs. 2 mit Hinweisen; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 104, 118 und 120).
1.4
Anzumerken
bleibt, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin vorliegend nicht
etwa schon deswegen entfällt, weil eine Gutheissung des Rechtsmittels zwar die
Wirkungen der angefochtenen Rekursentscheide, nicht aber (unmittelbar) jene des
– nicht Streitgegenstand bildenden – aufsichtsrechtsrechtlichen Entscheids
GE.2021.76 des Bezirksrates zu beseitigen vermöchte, mit welchem Letzterer
(nebst anderem) den streitigen Gemeinderatsbeschluss vom 27. September
2021.
bereits wenige Tage vor Fällung der Rekursentscheide aufgehoben hatte.
Eine Gutheissung der Beschwerde und Wiederherstellung jenes
Gemeinderatsbeschlusses im vorliegenden Verfahren würde nämlich dem
aufsichtsrechtlichen Entscheid des Bezirksrates diesbezüglich ohne Weiteres die
Grundlage entziehen. Ob ein Vorpreschen des Bezirksrates auf
aufsichtsrechtlichem Weg trotz bereits hängigem Rekursverfahren in einer
Konstellation wie dieser gerechtfertigt war, ist angesichts der Subsidiarität
des Ersteren zu bezweifeln (vgl. Lorenzo Marazzotta/Mischa Morgenbesser in Tobias
Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
Zürich etc. 2017, § 167 N. 9), bedarf jedoch keiner abschliessenden
Beurteilung. Mit Blick auf den mutmasslich noch hängigen Rekurs gegen den
aufsichtsrechtlichen Entscheid des Bezirksrates rechtfertigt es sich, das
vorliegende Urteil dem Regierungsrat mit zu eröffnen.
1.5
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin 4 führt aus, sie habe gegenüber der Vorinstanz
lediglich ihre Erfahrung mit ihrem eigenen Hund schildern, nicht jedoch gegen
die Beschwerdeführerin rechtlich vorgehen wollen. Sie macht mithin sinngemäss
geltend, sie habe nicht an die Vorinstanz rekurriert bzw. rekurrieren wollen.
2.2
Die
Rekursschrift muss nach § 23 Abs. 1 Satz 1 VRG einen Antrag und
dessen Begründung enthalten. Auch bei Laienrekursen muss in der Rekurseingabe
ein minimaler Anfechtungswille hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden
(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 7, auch zum Nachstehenden).
Ist überhaupt kein Wille zur Ergreifung eines Rechtsmittels ersichtlich, ist
auf die Eingabe nicht einzutreten. Gegenüber rechtsunkundigen Personen ist
freilich keine allzu grosse Strenge angebracht.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin 4 formulierte im vorinstanzlichen Verfahren bzw. in
ihrer Eingabe vom 30. September 2021 keinen klaren Antrag. Sie führte aus,
sie habe "[m]it Bestürzung" von der geplanten Leinenpflicht gehört
und könne dies nicht nachvollziehen. Sodann legte sie dar, dass sie
insbesondere aufgrund der persönlichen Erfahrung mit ihrem eigenen Hund der
Auffassung sei, dass es für Hunde wichtig sei, sich auch ohne Leine zu bewegen.
Abschliessend bat sie um "Verständnis", ohne freilich anzuführen
wofür genau. Sie richtete ihre ausdrücklich als "Rekurs" bezeichnete
Eingabe an die zuständige Rechtsmittelinstanz. Insgesamt erscheint es nicht als
rechtsverletzend, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung auch der Begründung
der Eingabe der Beschwerdegegnerin 4 vom 30. September 2021 schloss,
diese wolle gegen die mit Beschluss vom 24. August 2021 statuierte
Leinenpflicht rekurrieren und deren Aufhebung beantragen (vgl. Griffel, § 23
N. 12 und 17). Nachdem die in der Gemeinde Rüti wohnhafte
Beschwerdegegnerin 4 ausführlich dargelegt hatte, welche Gründe
insbesondere mit Bezug auf ihren eigenen Hund gegen eine Leinenpflicht
sprächen, durfte die Vorinstanz des Weiteren deren genügend engen Bezug zur
streitbetroffenen Allgemeinverfügung bzw. deren Rekurslegitimation (implizit)
bejahen (vgl. Bertschi, § 21 N. 37 ff.).
2.4
Die
Vorinstanz nahm mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2021 vom Eingang des
Rekurses der Beschwerdegegnerin 4 Vormerk (Dispositivziffer I) und
lud die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Rekursantwort ein
(Dispositivziffer II). Erwägungsweise hielt sie fest, dass die
Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss vom 24. August 2021 am
27.
September 2021 teilweise in Wiedererwägung gezogen habe. Der entsprechende
Beschluss der Beschwerdeführerin vom 27. September 2021 wurde der
Beschwerdegegnerin 4 zugestellt unter Hinweis darauf, dass ihr nach
Eingang der Rekursantwort Frist zur Stellungnahme angesetzt werde
(Dispositivziffer III). Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2021
wurde der Beschwerdegegnerin 4 unter Beilage der Rekursantwort der
Beschwerdeführerin sowie des Verzeichnisses der Vorakten (worin der Beschluss
vom 27. September 2021 enthalten) Frist zur Einreichung einer Replik
angesetzt (Dispositivziffer II). Mit Präsidialverfügung vom
13.
Januar 2022 stellte die Vorinstanz schliesslich fest, dass die
Beschwerdegegnerin 4 sich nicht innert Frist habe vernehmen lassen,
weshalb von einem Verzicht auf Replik ausgegangen werde (Dispositivziffer II);
vorbehältlich anderer Anordnungen gehe der Bezirksrat zur Beurteilung des
Falles über (Dispositivziffer III).
Die Beschwerdegegnerin 4 hätte erkennen können und
müssen, dass die Vorinstanz davon ausging, sie (die Beschwerdegegnerin 4)
wolle ein Rechtsmittel gegen die von der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom
24.
August 2021 angeordnete Leinenpflicht ergreifen und daran festhalten,
soweit die Beschwerdeführerin die strittige Leinenpflicht mit ihrem
Wiedererwägungsbeschluss vom 27. September 2021 bestätigte. Sofern sie –
wie sinngemäss geltend gemacht – irrtümlich ein Rechtsmittel erhoben hatte,
hätte sie dies gegenüber der Vorinstanz offenlegen bzw. ihren Rekurs
zurückziehen müssen.
2.5
Nach dem
Gesagten wurde die Beschwerdegegnerin 4 von der Vorinstanz zu Recht als Rekurrentin
rubriziert.
Ihr Einwand kann im vorliegenden Verfahren einzig als
Desinteresseerklärung verstanden werden. Eine solche vermag indes weder ihre
Entlassung aus der Parteistellung im Beschwerdeverfahren herbeizuführen noch zu
bewirken, dass sie im Fall ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten zu tragen
hätte (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 52).
3.
3.1
Als
Allgemeinverfügung bedarf die streitbetroffene Leinenpflicht einer gesetzlichen
Grundlage (VGr, 13. Juli 2001, VB.2001.00153 und VB.2001.00154, E. 2e
mit Hinweis auf Tobias Jaag, Die Allgemeinverfügung im schweizerischen Recht,
ZBl 85/1984, S. 433 ff., 446 f.). Die Beschwerdeführerin
erblickt eine solche für den mit Beschluss vom 27. September 2021
angeordneten Leinenzwang in § 2 Abs. 2 lit. d des Hundegesetzes
vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5). Nach der genannten Bestimmung
können die Gemeinden Orte signalisieren, die von Hunden nicht oder nur an der
Leine betreten werden dürfen.
3.2
Das Ende
2009.
aufgehobene Gesetz über das Halten von Hunden vom 14. März 1971
(aHundeG, OS 44, 85) hatte noch keine inhaltlich mit § 2 Abs. 2 lit. d HuG vergleichbare Bestimmung enthalten. Das Verwaltungsgericht anerkannte
indessen bereits unter altem Recht, dass den Gemeinden im Rahmen des
Gesetzesvollzugs ein Entscheidungsspielraum verbleibe, um an einzelnen
Örtlichkeiten mittels Allgemeinverfügung einen Leinenzwang festzulegen (VGr,
13.
Juli 2001, VB.2001.00153 und VB.2001.00154, E. 2f = RB 2001
Nr. 38, 6. Dezember 2007, VB.2007.00391, E. 4.2, beide auch zum
Folgenden). Derartige Allgemeinverfügungen mussten nach der Rechtspraxis einen
Bezug zu den gesetzlichen Verhaltensvorschriften bzw. §§ 6 ff.
aHundeG aufweisen und rechtfertigten sich nur bezüglich Örtlichkeiten, an denen
ein erhöhtes Gefahren- oder Belästigungspotenzial durch nicht angeleinte Hunde
bestand.
Mit der Totalrevision des Gesetzes über das Halten von Hunden
bzw. dem Neuerlass des Hundegesetzes vom 14. April 2008 sollten die
Rahmenbedingungen für den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit
Hunden geschaffen werden, nachdem die bisherige Gesetzgebung angesichts der
Zunahme der Hundepopulation und gesellschaftlicher Veränderungen der Beziehung
zwischen Menschen und Hunden in vielen Bereichen veraltet war und nicht mehr
dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung entsprach (vgl. Antrag und Weisung des
Regierungsrates vom 18. April 2007 zum Hundegesetz [Weisung HuG], ABl 2007
732.
ff., 741 und 743, auch zum Folgenden). Um diese Zielsetzung (vgl.
hierzu auch § 1 HuG) zu erreichen, sollten insbesondere die
Hundehalterinnen und -halter zur konsequenten Wahrnehmung ihrer Verantwortung
verpflichtet und die Instrumente für den Vollzug griffiger ausgestaltet werden
(Weisung HuG, 743).
3.3
Vorschriften
über die Hundehaltung finden sich nunmehr in erster Linie in §§ 9 ff.
HuG. Hunde sind nach der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 1 HuG so zu
halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier
gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des
frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen (lit. a) und die Umwelt nicht
gefährden (lit. b). In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im
Freien sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten (§ 9 Abs. 2 HuG). § 9 Abs. 3–5 HuG enthalten präzisierende Regelungen betreffend
die erforderliche Beaufsichtigung und den gebotenen Umgang mit Hunden (Weisung
HuG, 755).
Nach § 11 Abs. 1 HuG sind Hunde generell
anzuleinen in öffentlich zugänglichen Gebäuden (lit. a), an
verkehrsreichen Strassen (lit. b) sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln,
an Bahnhöfen und an Haltestellen (lit. c). Zudem besteht ein Leinenzwang
an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden (lit. d).
Nach der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Bestimmung des § 11 Abs. 1 lit. e HuG sind Hunde zudem vom 1. April bis zum 31. Juli im
Wald und am Waldrand anzuleinen, ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und
Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung. § 11 Abs. 2 HuG
regelt sodann die individuelle Leinenpflicht (Weisung HuG, 756).
3.4
Die
grundsätzliche Zuständigkeit für den Vollzug des Hundegesetzes liegt gemäss § 2 Abs. 1 HuG bei den Gemeinden. Sie erfüllen nach Abs. 2 der genannten
Norm insbesondere folgende Aufgaben: Sie nehmen die Meldungen der
erforderlichen Angaben zur Registrierung von Hunden entgegen und leiten diese
an die Registrierungsstelle weiter; sie überprüfen, ob die Mutationsmeldungen
auch an die Registrierungsstelle gemacht wurden, und stellen die notwendigen
Nachmeldungen sicher (lit. a); sie überprüfen, ob die Voraussetzungen für
das Halten von Hunden erfüllt sind (lit. b); sie erheben die Abgaben (lit. c);
sie können Orte signalisieren, die von Hunden nicht oder nur an der Leine
betreten werden dürfen (lit. d); sie können hundefreundliche Zonen
signalisieren (lit. e); sie ordnen bei Verstössen gegen das Hundegesetz
die erforderlichen Massnahmen an, sofern dafür nicht die (für das
Veterinärwesen zuständige) Direktion zuständig ist (lit. f). Die in die
Zuständigkeit der Direktion fallenden Aufgaben werden in § 3 HuG
aufgeführt.
Nach dem klaren Wortlaut des § 2 HuG kommen den
Gemeinden lediglich Vollzugs- bzw. Rechtsanwendungskompetenzen, jedoch keine
Rechtsetzungskompetenzen zu; auch der Direktion kommen ausschliesslich Vollzugskompetenzen
zu. Nachdem §§ 2 und 3 HuG mithin lediglich die Zuständigkeiten der
Gemeinden und der Direktion für den Gesetzesvollzug abgrenzen, lassen die
Rand(unter)titel "Zuständigkeiten", "a. Der Gemeinden"
und "b. Des Kantons" der genannten Bestimmungen entgegen der
Beschwerdeführerin nicht auf das Einräumen einer Rechtsetzungskompetenz an die
Gemeinden schliessen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine
diesbezüglichen Hinweise (vgl. vielmehr Weisung HuG, 743). Soweit die Gemeinden
gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. d HuG für bestimmte Örtlichkeiten
auf ihrem Gebiet einen Leinenzwang (oder ein Zutrittsverbot) anordnen bzw.
gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. e HuG eine hundefreundliche Zone
bezeichnen, müssen sie mithin im Rahmen des Gesetzesvollzugs handeln. Weil es
sich bei der Signalisation einer Leinenpflicht bzw. eines Zutrittsverbots
gemäss § 2 Abs. 2 lit. d HuG um eine Aufgabe des
Gesetzesvollzugs handelt, müssen derartige Anordnungen in Einklang mit den vom
Hundegesetz verfolgten Zwecken stehen und einen Bezug zu den übrigen
Verhaltenspflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter aufweisen (vgl. auch
sogleich E. 3.5 f.).
3.5
§ 2 Abs. 2 lit. d HuG räumt den Gemeinden wie erwähnt die Möglichkeit ein, auf ihrem
Gebiet "Orte" zu "signalisieren", an welchen ein
Zutrittsverbot oder Leinenzwang besteht. Ihnen kommt gemäss der
regierungsrätlichen Weisung vom 18. April 2007 die Kompetenz zu,
"gemäss den Bedürfnissen der gesamten Bevölkerung" (und ergänzend zu § 11 Abs. 1 HuG) weitere Areale mit einer Leinentragpflicht zu belegen und
diese als solche zu kennzeichnen (Weisung HuG, 756). Zudem können sie gemäss § 2 Abs. 2 lit. e HuG hundefreundliche Zonen signalisieren. Der
Regierungsrat führte in seiner Weisung aus, gemäss § 2 Abs. 2 lit. d
und e HuG könnten die Gemeinden einerseits festlegen, wo sich Hunde nicht
oder nur an der Leine aufhalten dürften, und andererseits, wo hundefreundliche
Zonen beständen. Würden solche Areale bezeichnet, sei es zwingend, diese mit
Schildern zu versehen; es könne von der Bevölkerung nicht erwartet werden, dass
sie diese Areale in den Gemeinden kenne. In dicht besiedelten Gebieten werde
das Bedürfnis, verschiedene Grünanlagen oder Parks etwa mit einem Leinenzwang
zu versehen, hoch sein. Sei dieser Anteil hoch, dürfte dies gleichzeitig dazu
führen, dass hundefreundliche Zonen geschaffen würden. In ländlichen, weniger
dicht besiedelten Regionen werde der Regelungsbedarf wesentlich kleiner sein
(zum Ganzen Weisung HuG, 748).
3.6
Aus dem
Ausgeführten erhellt, dass die Gemeinden nach § 2 Abs. 2 lit. d HuG im Rahmen des Gesetzesvollzugs berechtigt sind, für bestimmte
Örtlichkeiten auf ihrem Gebiet einen Leinenzwang einzuführen und insoweit
die Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter im Vergleich zur
kantonalrechtlichen Regelung (namentlich der generell-abstrakten Grundordnung
zur Leinenpflicht, wie sie sich aus § 11 HuG ergibt) soweit erforderlich
auf genau bezeichneten Flächen lokal zu verschärfen. Es liegt damit eine
gewisse Parallele zu den funktionellen Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01)
vor, welche es Kantonen (bzw. nach Massgabe des kantonalen Rechts den
Gemeinden) erlaubt, Verkehrsbeschränkungen – nur, aber immerhin – für eine oder
mehrere bestimmte Strassen(abschnitte) zu erlassen, wobei dies unter den
Voraussetzungen und mit den Mitteln des vom Strassenverkehrsrecht Vorgegebenen
zu erfolgen hat. Im Rahmen von § 2 Abs. 2 lit. d HuG sollen die
Gemeinden die (möglicherweise sehr unterschiedlichen) Bedürfnisse der gesamten
Bevölkerung berücksichtigen. Die genannte Bestimmung verschafft ihnen mithin
ein Mittel zur Durchsetzung der allgemeinen Pflicht von Hundehalterinnen und
Hundehaltern, ihre Tiere so zu führen, dass sie Dritte in der
bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes nicht
beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 lit. a HuG). Auch generell sind die
zuständigen Behörden gehalten, für eine möglichst konfliktfreie Benutzbarkeit
verkehrsfreier Flächen zu sorgen, was sie namentlich mit einer präzisen
Zweckbestimmung und einer klaren und unmissverständlichen Kenntlichmachung
derselben erreichen können (vgl. André Moser, Der öffentliche Grund und seine
Benützung, Bern 2011, S. 154 f., auch zum Nachstehenden).
Verkehrsfreier öffentlicher Grund wie in der Weisung beispielhaft angeführte
Grünflächen und Parkanlagen in Siedlungsgebieten lässt sich denn auch auf ganz
unterschiedliche Arten nutzen, wobei sich unterschiedliche Nutzungsarten –
selbst wenn sie allesamt legitim sein mögen – durchaus gegenseitig
ausschliessen können. Gewisse Nutzungen derartiger Areale – etwa zu
Erholungszwecken – können mithin dem Mitführen nicht angeleinter Hunde
entgegenstehen. Entsprechend ist den Gemeinden mit Bezug auf die Anordnung
einer Leinenpflicht in Parks, auf Grünflächen oder an ähnlichen Örtlichkeiten
ein weites (Entschliessungs-)Ermessen zuzugestehen. Namentlich setzt die auf § 2 Abs. 2 lit. d HuG gestützte Anordnung einer Leinenpflicht an solchen
Örtlichkeiten kein konkret erhöhtes Gefahrenpotenzial durch freilaufende Hunde
voraus, sondern kann bereits die Zweckbestimmung des fraglichen Areals und
damit die Durchsetzung der allgemeinen Pflicht des § 9 Abs. 1 lit. a HuG einen Leinenzwang rechtfertigen.
4.
4.1
Die hier
infrage stehende Leinenpflicht wurde freilich nicht für eine innerörtliche
Park- oder Grünanlage oder eine vergleichbare Örtlichkeit mit besonderer
Zweckbestimmung, sondern umfassend für den Rütiwald samt Waldrand angeordnet.
Angesichts der räumlichen Ausdehnung des fraglichen Gebiets erscheint fraglich,
ob sich dieses unter den Begriff des "Orts" im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. d HuG subsumieren lässt (vgl. oben E. 3.5).
4.2
Der
kantonale Gesetzgeber hat sodann wie erwähnt (oben E. 3.3) Vorschriften
für den Aufenthalt von Hunden in Wäldern und an Waldrändern erlassen: Diese
sind in Wäldern und an Waldrändern generell in Sichtweite auf kurzer Distanz zu
halten (§ 9 Abs. 2 HuG) und vom 1. April bis zum 31. Juli
anzuleinen (§ 11 Abs. 1 lit. e HuG). Mit der temporären
Leinenpflicht soll die Gefahr, die von freilaufenden Hunden während der Brut-
und Setzzeit für Bodenbrüter und andere Wildtiere ausgeht, bzw. die Anzahl der
Hunderisse (weiter) vermindert werden (vgl. Antrag und Weisung des
Regierungsrates vom 11. April 2018 zum Kantonalen Jagdgesetz [Weisung JG],
ABl 2018-04-20, Meldungsnummer 00234919, S. 33 und 42 f.). Zur
Prävention von Hunderissen hat der kantonale Gesetzgeber sodann an der
jagdrechtlichen Verwarnung von Hundehalterinnen und Hundehaltern sowie der
Möglichkeit des Abschusses von wildernden Hunden festgehalten (§ 21 des
[am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen] Kantonalen Jagdgesetzes vom
1.
Februar 2021 [JG, LS 922.1; ABl 2022-11-04, Meldungsnummer
RS-ZH03-0000000557]; § 32bis Abs. 2 des [per 1. Januar
2023.
aufgehobenen] Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929
[aJagdG; OS 34, 229]; Weisung JG, S. 33).
4.3
4.3.1
Der Gemeinderat Rüti begründete seinen Beschluss vom 24. August 2021
im Wesentlichen damit, dass Hunde von Halterinnen und Haltern, welche ihren
Pflichten nicht nachkämen, den Wildtieren zusetzten. Die vom kantonalen
Gesetzgeber vorgesehene Einführung einer Leinenpflicht während der Setz- und
Brutzeit vom 1. April bis 31. Juli werde von der kommunalen Natur-
und Umweltkommission begrüsst, jedoch als zu wenig umfangreich erachtet.
Derselben Ansicht seien auch die Jagdgesellschaft Rüti sowie die für Rüti
zuständigen Kantons- und Revierförster. Auch in Zusammenhang mit
Naturschutzobjekten von überkommunaler Bedeutung beurteilte der Gemeinderat
Rüti die kantonalrechtlich vorgeschriebene Leinenpflicht als ungenügend.
4.3.2
In der Begründung seines Zirkularbeschlusses vom 27. September 2021
hielt der Gemeinderat Rüti erneut fest, die Wildtiere in Rüti seien
"zunehmend durch freilaufende Hunde unter Druck". Dies sei im Gebiet
des Rütiwalds insofern besonders problematisch, als sich dort mehrere grössere
Naturschutzgebiete von überkommunaler Bedeutung befänden. Eine ganzjährige
Leinenpflicht im Rütiwald würde nicht nur den Druck auf die Wildtiere verringern,
sondern auch Konflikte zwischen freilaufenden Hunden und Nutzerinnen und
Nutzern des durch den Rütiwald verlaufenden Vitaparcours vermeiden.
Hundehaltende, welche ihren Hund im Wald nicht anleinten, nähmen diesen meist
auch bei Betreten der Schutzgebiete nicht an die Leine; eine
"teilweise" Leinenpflicht in Schutzgebieten gewährleiste daher für
Letztere keinen genügenden Schutz. Zum Schutz der Wildtiere solle nicht bis zur
Inkraftsetzung des § 11 Abs. 1 lit. e HuG zugewartet, sondern
die kantonalrechtlich beschlossene Leinenpflicht "mit zeitlicher und
örtlicher Anpassung" umgehend umgesetzt werden.
4.3.3
Im Rahmen der Rekursverfahren hielt der Gemeinderat Rüti an seiner
Begründung des mit Beschluss vom 27. September 2021 statuierten
Leinenzwangs ausdrücklich fest. Er erwähnte zwar, der ausserhalb der
Naturschutzgebiete liegende Teil des Rütiwalds werde vornehmlich durch den
Vitaparcours beansprucht. Eine Leinenpflicht "in diesem Bereich" sei
im Sinn des Hundegesetzes, welches das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf
Spiel- und Sportfeldern gänzlich verbiete. Insgesamt geht aus seinen
Stellungnahmen jedoch hervor, dass die hier umstrittene Leinenpflicht einen im
Vergleich zum kantonalen Recht erweiterten Schutz der Wildtiere – insbesondere
vor ungenügend beaufsichtigten und/oder geführten Hunden – bezweckt.
4.3.4
Auch aus ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren erhellt, dass die
Beschwerdeführerin die kantonalrechtlichen Verhaltenspflichten – insbesondere § 9
Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 lit. e HuG – mit Blick auf den
Schutz insbesondere der Wildtiere für ungenügend erachtet und die vom
kantonalen Gesetzgeber jüngst für die Brut- und Setzzeit statuierte
Leinenpflicht in Wäldern auf eine ganzjährige ausweiten möchte. Des Weiteren
hält sie eine Kontrolle bzw. die Durchsetzung der kantonalrechtlichen
Verhaltenspflichten von Hundehalterinnen und -haltern in Waldgebieten für
"völlig unpraktikabel".
4.4
Die
Beschwerdeführerin erliess die Allgemeinverfügung vom 27. September 2021
nach dem Gesagten im Interesse eines gegenüber den kantonalrechtlichen Vorgaben
im Hundegesetz verschärften Schutzes der Natur und insbesondere der
Wildtiere im Rütiwald. Ein Bezug zu den vom Hundegesetz verfolgten Zwecken
(vgl. § 1 HuG) bzw. zu den Verhaltenspflichten der Hundehaltenden nach § 9 ff.
HuG besteht für die hier zu beurteilende Leinenpflicht nach Massgabe des
Beschlusses vom 27. September 2021 nur insoweit, als die
Beschwerdeführerin die Durchsetzung des kantonalen Rechts – namentlich von § 9
Abs. 2 und § 11 Abs. 1 lit. e HuG – für nicht Erfolg
versprechend hält und entsprechend ablehnt. § 2 Abs. 2 lit. d HuG ermächtigt die Gemeinden freilich nicht, die kantonalrechtlichen Normen
insoweit zu übersteuern oder sich mittels Anordnung einer kommunalen
Leinenpflicht ihrer allgemeinen Vollzugsaufgabe bzw. der Durchsetzungen der
Verhaltenspflichten gegenüber den Hundehalterinnen und Hundehaltern zu
entledigen. Ohnehin müsste auch die Einhaltung einer umfassenden Leinenpflicht
kontrolliert und durchgesetzt werden.
Anzumerken bleibt, dass das kantonale Recht den Gemeinden für
den von der Beschwerdeführerin angestrebten Lebensraumschutz ein eigenes
Instrument zur Verfügung stellt: Sie können (teilweise im Einvernehmen mit der
zuständigen Direktion) kommunale Wildschon- oder Vogelschutzgebiete ausscheiden
(§ 19 Abs. 2 JG) und für solche kommunalen Schongebiete auch eine
Leinenpflicht anordnen (§ 55 Abs. 4 Satz 2 der Kantonalen
Jagdverordnung vom 5. Oktober 2022 [LS 922.11]; zum früheren Recht
vgl. § 3 Abs. 1 aJagdG). Auch im Rahmen von Schutzmassnahmen des
Naturschutzes (§§ 203 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 [PBG, LS 700.1] in Verbindung mit §§ 13 ff.
der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV,
LS 702.11]) lassen sich seitens der Gemeinde für kommunale Schutzobjekte
(etwa in einer Schutzverordnung) besondere Anordnungen betreffend das
Laufenlassen von Hunden treffen (§ 15 Abs. 2 zweitletzter
Spiegelstrich KNHV), welche über das gemäss § 11 Abs. 1 lit. e HuG Gebotene hinausgehen. Die Beschwerdeführerin hat sich indes weder des einen
noch des anderen Instruments bedient; der streitige Beschluss stützt sich
vielmehr einzig auf § 2 Abs. 2 lit. d HuG.
4.5
Nach dem
Gesagten lässt sich § 2 Abs. 2 lit. d HuG nicht als gesetzliche
Grundlage für die Allgemeinverfügung vom 27. September 2021 heranziehen.
Die Beschwerden in den Verfahren VB.2022.00107, VB.2022.00108, VB.2022.00109
sowie VB.2022.00110 sowie das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin im Verfahren
VB.2022.00154 sind deshalb abzuweisen.
Im Sinn einer Klarstellung bleibt anzumerken, dass mit dem
vorliegenden Urteil nicht in allgemeingültiger Weise über die Zulässigkeit
einer auf § 2 Abs. 2 lit. d HuG gestützten kommunalen
Leinenpflicht (oder eines Zutrittsverbots) in bestimmten Waldgebieten oder
Teilen davon entschieden ist. Namentlich scheinen derartige Anordnungen für
klar umgrenzte Örtlichkeiten mit spezifischen Nutzungszwecken innerhalb eines
Waldes nicht grundsätzlich unzulässig.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2022.00154
im Eventualstandpunkt rügt, der Beschwerdegegnerschaft 5 sei im
Rekursverfahren GE.21.97 zu Unrecht eine Parteientschädigung zugesprochen
worden, begründet sie dies einzig damit, dass die damaligen Rekurrierenden
nicht anwaltlich vertreten gewesen seien. Sie beanstandet weder die Höhe der
Parteientschädigung noch macht sie geltend, dass der Beizug eines
Rechtsbeistands nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Zusprechung einer
Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG setzt
nicht voraus, dass es sich beim beigezogenen Vertreter bzw. der beigezogenen
Vertreterin um eine anwaltlich bzw. berufsmässig tätige Person handelt (Plüss, § 17
N. 41). Folglich ist auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin im
Verfahren VB.2022.00154 abzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden vollumfänglich
abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des vorliegenden (vereinigten) Verfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
7.2
Laut § 17
Abs. 2 (Ingress) VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich
wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder
die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Die
Zusprechung einer Parteientschädigung setzt ein entsprechendes Begehren voraus
(Plüss, § 17 N. 16 ff.). Der Begriff der "angemessenen
Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so
ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des objektiv notwendigen Aufwands für
die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine
Gleichsetzung der angemessenen Entschädigung mit den effektiv angefallenen
Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,
E. 4.4 f.).
Der Beizug eines Vertreters durch die
Beschwerdegegnerschaft 5 erscheint vorliegend gerechtfertigt. Folglich
gilt es ihr zulasten der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Demgegenüber bleibt dem
Beschwerdegegner 1 mangels besonderen Aufwands eine solche verwehrt. Die
Beschwerdegegnerinnen 2–4 haben keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 750.-- Zustellkosten,
Fr. 4'750.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 5 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil;
c) den Regierungsrat (vgl. E. 1.4).