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Entscheid

VB.2022.00111

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00111

26. April 2022Deutsch20 min

(URT.2022.23631)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00111

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1995 geborene serbisch-kosovarische Doppelbürger A

reiste am 12. März 2020 in die Schweiz ein, wo er am 20. März 2020

die 1991 geborene Schweizer Bürgerin C ehelichte. Hierauf wurde ihm am 13. Mai

2020 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau

erteilt.

Vom 26. September 2020 bis zum 3. Dezember 2020

wurde A wegen Verdachts auf häusliche Gewalt in Polizei- bzw. Untersuchungshaft

versetzt und in der Folge ein wiederholt verlängertes Rayon- und Kontaktverbot

zur vormaligen ehelichen Wohnung bzw. seiner Ehefrau verhängt. Mit E-Mail vom

25. November 2020 teilte seine Ehefrau dem Migrationsamt mit, dass sie

aufgrund der Drohungen und Tätlichkeiten ihr gegenüber die Scheidung

eingereicht habe.

Am 21. September 2021 wurde A wegen mehrfacher Drohung,

mehrfacher versuchter Nötigung sowie Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau

vom Bezirksgericht Bülach zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.-

und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Die hiergegen erhobene Berufung

ist derzeit beim Obergericht hängig.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 24. September

2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 23. Oktober 2021.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am

20.

Januar 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 25. Februar

2022.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Februar 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei die migrationsamtliche Verfügung vom 24. September

2021.

vollständig aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2022 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme und während des Verfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen

sei. Weiter wurde A unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu

aufgefordert, einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen und über den

Stand des hängigen Berufungsverfahrens zu berichten sowie über sämtliche

bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter Belege zu

informieren, namentlich über eine allfällige Wiederannäherung der Eheleute, die

erneute Einreichung eines Scheidungsbegehrens, rechtskräftige Verurteilungen

oder eingeleitete (weitere) Strafverfahren. Hierauf liess A mit Eingabe vom 31. März

2022.

einen aktuellen Strafregisterauszug nachreichen und über den aktuellen

Stand des hängigen Berufungsverfahrens informieren.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Unmittelbares Anfechtungsobjekt des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist der Rekursentscheid vom 20. Januar 2022 und nicht

die migrationsamtliche Verfügung vom 24. September 2021, weshalb der

Hauptantrag des Beschwerdeführers dahingehend zu interpretieren ist, dass die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt wird und das Migrationsamt

anzuweisen sei, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. diese zu

verlängern.

2.

2.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.2

Neben

Rechtsverletzungen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine mehrfach

unrichtige bzw. aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts vor: Einerseits sei

fälschlicherweise angenommen worden, dass ihm seine Ehefrau bereits im November

2020.

per E-Mail ihre Scheidungsabsichten mitgeteilt habe, obwohl er sich zu

diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befunden und keinen Zugriff auf seinen

E-Mail-Eingang gehabt habe. Andererseits habe die Vorinstanz aktenwidrig

angenommen, dass er erst seit dem 3. Mai 2021 einer Erwerbstätigkeit in

einer … als Mitarbeiter … nachgehe, obwohl er gemäss den dem Verwaltungsgericht

nachgereichten Belegen bereits per 5. Januar 2021 eine Festanstellung bei

der D AG gefunden habe.

2.3

Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers stehen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht

im Widerspruch zur Aktenlage, zumal die Sicherheitsdirektion weder behauptet

hatte, dass der Beschwerdeführer vor seinem Stellenantritt im Mai 2021

arbeitslos gewesen sei, noch dass er während seiner Untersuchungshaft eine

E-Mail von seiner Ehefrau in Empfang genommen habe. Vielmehr hat die Vorinstanz

in Übereinstimmung mit der vor­instanzlichen Aktenlage auf das aktuelle

Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers und eine am 25. November 2020 an

das Migrationsamt (nicht an den Beschwerdeführer) versandte E-Mail der Ehefrau

verwiesen, in welcher diese ihre Scheidungsabsichten darlegte und auf die

Einleitung eines entsprechenden Scheidungsverfahrens hinwies. Indes erscheint

im Sinne nachfolgender Ausführungen ohnehin nicht entscheiderheblich, ob die

Vorinstanz den Zeitpunkt des Stellenantritts des Beschwerdeführers oder die

Mitteilung der Scheidungsabsichten durch die Ehefrau aktenwidrig festgestellt

hat.

3.

3.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Eine ausländerrechtlich

relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich

gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten die zum

Verbleib beim Ehegatten erteilte Aufenthaltsbewilligung infolge Zweckerfüllung

im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 51

Abs. 1 AIG widerrufen oder nicht mehr verlängert werden kann. Dabei ist

hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft

abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte

Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft

einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige

Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder

erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49

AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen die geltend

gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt

hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen

kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76

VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur

kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den

Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind

bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die

Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn

haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,

bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer

Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von

den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der

bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens

mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu

betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2;

vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer

"retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).

3.2

Der

Beschwerdeführer wurde am 26. September 2020 wegen des Verdachts auf

häusliche Gewalt festgenommen und am Folgetag in Untersuchungshaft versetzt.

Zeitgleich wurde er zum Schutz seiner Ehefrau mit einem Kontakt- und

Rayonverbot belegt. Seither ist es zu keiner Wiederannäherung der Ehegatten

gekommen, vielmehr strebt seine Ehefrau die Scheidung an und ist in dem gegen

ihn gerichteten Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt als Privatklägerin

aufgetreten. Der anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 17. November

2021.

erklärte Rückzug der Scheidungsklage durch die Ehefrau erfolgte

offenkundig aufgrund der Nichterfüllung der zweijährigen Trennungsfrist für

eine Scheidungsklage und nicht aufgrund einer Wiederannäherung der Eheleute.

Die noch nicht abgelaufene zweijährige Trennungsfrist erklärt sodann auch,

weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Scheidungsbegehren bislang nicht

erneuert hat, hätte dieses aufgrund der fehlenden Einwilligung des

Beschwerdeführers derzeit doch noch keinerlei Erfolgsaussichten. Selbst nach

Darstellung des Beschwerdeführers beschränkten sich die ehelichen Kontakte seit

dessen Verhaftung am 26. November 2020 auf – wohl zufällige – Begegnungen

"im Ausgang".

Von einer intakten Ehegemeinschaft und einem ehelichen

Zusammenleben kann damit keine Rede mehr sein. Aufgrund der klar geäusserten

Scheidungsabsichten der Ehefrau und der Dauer der Trennung kann auch nicht mehr

von einer lediglich vorübergehenden Trennung der Ehegatten im Sinn von Art. 49

AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE gesprochen und muss die Ehe als

definitiv gescheitert betrachtet werden. Mangels fortbestehender und intakter

Ehegemeinschaft kann der Beschwerdeführer sich damit nicht mehr auf ein

Aufenthaltsrecht gestützt auf seine nur noch formal fortbestehende Ehe mit einer

Schweizerin berufen. Aus denselben Gründen entfällt auch ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das konventions- und verfassungsrechtlich

geschützte Recht auf Familienleben.

4.

4.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich

die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;

BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder

vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der

Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1;

BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Von einer

Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist

auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein

gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder

Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus

(vgl. z. B. BGr, 26. März

2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.2

Mit E-Mail

vom 10. Dezember 2020 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers dem

Migrationsamt gegenüber bekannt, dass ihr Ehewille schon im Mai oder Juni 2020

erloschen sei, wenngleich sie erst nach der Verhaftung des Beschwerdeführers

den Mut aufgebracht habe, die Scheidung einzureichen. Die Wiederaufnahme der

ehelichen Gemeinschaft schloss sie definitiv aus. Seither ist es

unbestrittenermassen zu keiner Wiederaufnahme des Ehelebens gekommen. Der

Beschwerdeführer lebte damit längstens vom 20. März 2020 (Hochzeit) bis zu

seiner Verhaftung am 26. November 2020 in ehelicher Gemeinschaft mit

seiner Schweizer Ehefrau, ohne dass es danach zu einer Wiederannäherung der

Eheleute gekommen ist oder eine solche absehbar wäre. Unabhängig vom nicht über

übliche Erwartungen hinausgehenden Integrationsgrad des Beschwerdeführers

scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG somit bereits an der zeitlichen Voraussetzung eines mindestens dreijährigen

ehelichen Zusammenlebens.

5.

5.1

5.1.1

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder

die Integrationskriterien nicht erfüllt sind), kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,

der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten

Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das

Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die

betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

5.1.2

Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft

die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls

eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss in

geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f.

VZAE können Nachweise für das Vorliegen ehelicher Gewalt – insbesondere

Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen

und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss Art. 77

Abs. 6bis VZAE

können auch die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen

mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf

punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die Systematik der Misshandlung

bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGr,

23.

März 2018, 2C_460/2017, E. 3.3, mit Hinweisen). Dabei ist die

Berufung auf einen nachehelichen Härtefall selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn die gewaltbetroffene Person selbst ebenfalls Gewalt gegenüber ihrem

Ehepartner ausgeübt und durch ihr Verhalten zur Eskalation mitbeigetragen hat (vgl.

BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 4). Eine wechselseitige

Gewaltausübung dürfte der Berufung auf einen nachehelichen Härtefall jedoch

zumindest dort entgegenstehen, wo Gewaltbetroffene in vorwerfbarer und

erheblicher Weise zur Gewalteskalation beigetragen haben. Die selbst erlittene

Gewalterfahrung muss überdies derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht

erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die

Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 13. März

2020, 2C_915/2019, E. 3.4).

5.1.3

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur

gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt

stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349,

E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,

um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt

die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

5.2

5.2.1

Wie schon vor Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer, seiner Ehefrau

gegenüber gewalttätig gewesen zu sein. Vielmehr sei seine Ehefrau mehrfach

gegen ihn handreiflich geworden, habe ihn zu kontrollieren versucht und das

gegen ihn eingeleitete Strafverfahren und seine Bewilligungssituation als

Druckmittel missbraucht, weshalb er sich auf einen nachehelichen Härtefall berufen

könne. Entsprechende Behauptungen stellte er erstmals bei seiner Verhaftung am

26.

September 2020 auf. Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 7. April

2021.

und 11. August 2021 sowie im Rekurs- und Beschwerdeverfahren

erneuerte er seine Anschuldigungen und liess weiter ausführen, dass seine

Ehefrau unter Medikamenteneinfluss aggressiv reagiere und den zu seiner

Verhaftung führenden Streit inszeniert habe. Von den Scheidungsabsichten seiner

Ehefrau will er erst nach seiner Haftentlassung erfahren haben. Sodann habe

seine Ehefrau eine Desinteresseerklärung im Strafverfahren angeboten, sollte er

der Ehescheidung und einer Rückkehr in seine Heimat zustimmen. Weiter habe sich

seine Ehefrau "opferuntypisch" bei sämtlicher seiner Einvernahmen im

gleichen Raum aufgehalten und zusammen mit ihrer Mutter mittels eines

geschickten Lügengebäudes die Strafbehörden getäuscht, wobei er aber zumindest

vom Vorwurf der sexuellen Nötigung etc. freigesprochen worden sei. Zudem

verweist er auf ein gegen seine Ehefrau wegen des Verdachts einer

Falschanschuldigung bzw. häuslicher Gewalt eingeleitetes Strafverfahren,

welches aber bislang nicht in einer Verurteilung resultierte.

5.2.2

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt

gegenüber seiner Ehegattin vom 26. September 2020 bis zum 3. Dezember

2020.

in Polizei- bzw. Untersuchungshaft versetzt und wiederholt mit

Gewaltschutzmassnahmen belegt. In dem derzeit beim Obergericht hängigen

Strafverfahren wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine Ehefrau mehrfach

bedroht und genötigt sowie geschlagen zu haben. Seine Ehefrau teilte dem

Migrationsamt mit E-Mails vom 25. November 2020 und 10. Dezember 2020

überdies mit, aufgrund der Drohungen und Tätlichkeiten des Beschwerdeführers

die Scheidung anzustreben. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang nicht

rechtskräftig verurteilt wurde, weist die derzeitige Aktenlage klar auf eine

konfliktbelastete Beziehung hin, in welcher der Beschwerdeführer als

eigentlicher Aggressor erscheint. Wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht

abschliessend geklärt werden, da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht

glaubhaft zu machen vermag, selbst in massgeblichem Ausmass Opfer ehelicher

Oppression geworden zu sein.

5.2.3

Während die Anschuldigungen der Ehefrau teilweise durch weitere Personen

bestätigt werden konnten und stimmig in das Bild passen, welches sich den

Beamten bei der Verhaftung des Beschwerdeführers präsentierte, sind die vom

Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen gegenüber seiner Ehefrau nicht

belegt und im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen wenig glaubhaft. Fachkundige

bzw. ärztliche Hilfe suchte er angeblich aus Scham, fehlenden

Deutschkenntnissen und Rücksicht gegenüber seiner Ehefrau nicht auf, obwohl er

zugleich auf seine rasche sprachliche Integration verweist und er sich auch

Hilfe hätte suchen können, ohne seine Ehefrau anzeigen zu müssen. Sodann lässt

sich aus dem Umstand, dass die Ehefrau (angeblich) krankhaft eifersüchtig war,

die Finanzen verwaltete, vom Beschwerdeführer mehr wirtschaftliche

Anstrengungen einforderte und wiederholt die Trennung bzw. Scheidung und

allenfalls auch dessen Wegweisung forderte, keine eheliche Gewalt ableiten. Die

angebliche Plünderung seines Kontos durch die Ehefrau ist nicht belegt. Selbst

die von seiner Ehefrau angeblich angebotene Desinteresserklärung im

Strafverfahren erscheint nicht per se rechtswidrig, beschränkte sich das

Interesse der Ehefrau doch primär darauf, inskünftig nicht mehr mit dem (gemäss

ihren Angaben gewalttätigen) Beschwerdeführer konfrontiert zu werden und kann

die Erklärung des Desinteresses im Rahmen eines Strafverfahrens deshalb

durchaus auch von solchen Umständen abhängig gemacht werden. Ohnehin stehen

diese Umstände nicht mehr im erforderlichen Konnex zur vorangegangenen

Ehegemeinschaft, soweit sie sich erst nach der definitiven Auflösung der

ehelichen Gemeinschaft ereignet haben. Sodann kann es der Ehefrau nicht zum

Vorwurf gereichen, wenn sie im Strafverfahren ihre Rechte wahrgenommen hatte

und bei Einvernahmen persönlich anwesend war. Dass der Beschwerdeführer in Nachachtung

der strafprozessualen Unschuldsvermutung vom Vorwurf der sexuellen Nötigung

etc. freigesprochen wurde, vermag sodann weder die übrigen gegen ihn erhobenen

Vorwürfe zu entkräften, noch die Glaubwürdigkeit der Ehefrau generell infrage

zu stellen.

5.2.4

Unabhängig vom Ausgang der gegen beide Eheleute eingeleiteten

Strafverfahren verhält sich der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer

widersprüchlich, wenn er einerseits einen nachehelichen Härtefall aufgrund

ehelicher Oppression behauptet, zugleich aber an der konfliktbelasteten Ehe

festhalten und eine Versöhnung mit seiner Ehefrau anstreben will: Wie bereits

dargelegt wurde, soll mit dem nachehelichen Härtefall aufgrund ehelicher Gewalt

verhindert werden, dass der gewaltbetroffene Ehegatte mit abgeleitetem

Aufenthaltsrecht allein aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhalten

und in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharren

muss. Dass die Initiative zur Trennung nicht vom Opfer, sondern von der

(angeblich) gewaltausübenden Ehegattin ausging, indiziert damit die

widerlegbare Vermutung, dass dem anspruchserhebenden ausländischen Ehegatten

die Weiterführung der Ehe im Trennungszeitpunkt objektiv zumutbar gewesen wäre

und in diesem Sinne nicht von ehelicher Gewalt auszugehen ist (BGr, 23. März

2021, 2C_1004/2020, E. 4.2.3; vgl. auch BGr, 25. Mai 2020,

2C_40/2019, E. 4.4; BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4.3;

BGr, 23. August 2019, 2C_822/2018, E. 3.2.3; BGr, 11. November

2016, 2C_1017/2016, E. 2; BGr, 15. August 2014, 2C_1122/2013, E. 2.3).

Aufgrund der gesamten Beweislage und der eigenen Darstellung des

Beschwerdeführers muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Initiative

für die Trennung allein von der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgegangen

ist, während der Beschwerdeführer bis heute an der Ehe festhalten will und

seine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Scheidung verweigert. Angesichts

dieser Umstände kann auch ohne abschliessende strafrechtliche Beurteilung davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer selbst nicht Opfer ehelicher

Oppression geworden ist oder diese zumindest nicht ein Ausmass erreicht hat,

welches die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall rechtfertigen würde.

5.2.5

Es kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer selbst zur Eskalation

der ehelichen Konflikte beigetragen und in strafrechtlich relevanter Weise

gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig geworden ist. Da die strafrechtliche

Beurteilung der ehelichen Konflikte letztlich nicht entscheidend für das vorliegende

ausländerrechtliche Verfahren erscheint, muss weder der Ausgang des hängigen

Berufungsverfahrens noch die strafrechtliche Würdigung der gegen die Ehefrau

eingeleiteten Strafermittlungen abgewartet werden. Allerdings ist diesbezüglich

zumindest festzuhalten, dass die derzeitige Aktenlage klar gegen die

Darstellung des Beschwerdeführers spricht, wonach die Gewalttätigkeiten und

Drohungen ausschliesslich von seiner Ehefrau ausgegangen seien.

5.2.6

Der Beschwerdeführer ist sodann erst vor wenigen Jahren in die Schweiz

eingereist. Auch wenn er sich frühzeitig um ein existenzsicherndes Einkommen

und den Spracherwerb bemüht haben will, erscheint er hier noch nicht derart

verwurzelt, als dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zuzumuten

wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Sodann verfügt er dort

nach wie vor über familiäre und soziale Kontakte, die ihm bei seiner

Reintegration behilflich sein könnten. Anlässlich seiner staatsanwaltlichen

Befragung vom 4. November 2020 gab er selbst zu Protokoll, nach seiner

Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder "nach Hause" in den

Kosovo gehen zu wollen. Inwiefern er dort wieder in seinem angestammten Beruf

als Polizist wird arbeiten können, erscheint hingegen unerheblich, da ihm

aufgrund seines noch jungen Alters auch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit

ausserhalb seines bisherigen Tätigkeitsfelds zuzumuten ist und er sich bereits

bei seiner Einreise in die Schweiz beruflich neu orientieren musste. Überdies

hätte es der Beschwerdeführer seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, sollte

seine strafrechtliche Verurteilung dereinst rechtskräftig werden und ihm eine

polizeiliche Tätigkeit in seinem Heimatland verunmöglichen. Sodann vermag der

Umstand, dass er im Vertrauen auf seine Zukunft in der Schweiz seine frühere

berufliche Tätigkeit im Kosovo aufgegeben hatte, für sich genommen keinen

nachehelichen Härtefall zu begründen, sondern ist dies vielmehr regelhaft mit

der Auswanderung in ein anderes Land verbunden.

An der Zumutbarkeit einer

Reintegration in Serbien oder im Kosovo vermögen auch seine nicht über übliche

Erwartungen hinausgehende Integrationserfolge und seine berufliche

Eingliederung in der Schweiz nichts zu ändern, zumal die Erfüllung der

Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft

Dispositiv

bildet und demnach für sich genommen noch keinen nachehelichen Härtefall zu

begründen vermag. Ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ist damit auch

in Bezug auf seine Reintegrationschancen in seiner Heimat und seinen sozialen

und beruflichen Beziehungen zur Schweiz nicht ersichtlich.

Es kann ansonsten

vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden und nicht substanziiert

infrage gestellten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.

6.1 Ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der

relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben

oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen

Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die

Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1

AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder der Bewilligungswiderruf

unverhältnismässig sein könnte, wobei hierfür wiederum auf die zutreffenden und

nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

6.2 Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden

solche substanziiert geltend gemacht.

7.

Da der entscheiderhebliche Sachverhalt im dargelegten Sinn

hinreichend geklärt erscheint, kann auch von der eventualiter beantragten

Rückweisung an die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen

werden, womit die spruchreife Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …