VB.2022.00111
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00111
26. April 2022Deutsch20 min
(URT.2022.23631)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00111
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1995 geborene serbisch-kosovarische Doppelbürger A
reiste am 12. März 2020 in die Schweiz ein, wo er am 20. März 2020
die 1991 geborene Schweizer Bürgerin C ehelichte. Hierauf wurde ihm am 13. Mai
2020 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau
erteilt.
Vom 26. September 2020 bis zum 3. Dezember 2020
wurde A wegen Verdachts auf häusliche Gewalt in Polizei- bzw. Untersuchungshaft
versetzt und in der Folge ein wiederholt verlängertes Rayon- und Kontaktverbot
zur vormaligen ehelichen Wohnung bzw. seiner Ehefrau verhängt. Mit E-Mail vom
25. November 2020 teilte seine Ehefrau dem Migrationsamt mit, dass sie
aufgrund der Drohungen und Tätlichkeiten ihr gegenüber die Scheidung
eingereicht habe.
Am 21. September 2021 wurde A wegen mehrfacher Drohung,
mehrfacher versuchter Nötigung sowie Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau
vom Bezirksgericht Bülach zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.-
und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Die hiergegen erhobene Berufung
ist derzeit beim Obergericht hängig.
Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 24. September
2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 23. Oktober 2021.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am
20.
Januar 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 25. Februar
2022.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die migrationsamtliche Verfügung vom 24. September
2021.
vollständig aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2022 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme und während des Verfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen
sei. Weiter wurde A unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu
aufgefordert, einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen und über den
Stand des hängigen Berufungsverfahrens zu berichten sowie über sämtliche
bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter Belege zu
informieren, namentlich über eine allfällige Wiederannäherung der Eheleute, die
erneute Einreichung eines Scheidungsbegehrens, rechtskräftige Verurteilungen
oder eingeleitete (weitere) Strafverfahren. Hierauf liess A mit Eingabe vom 31. März
2022.
einen aktuellen Strafregisterauszug nachreichen und über den aktuellen
Stand des hängigen Berufungsverfahrens informieren.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Unmittelbares Anfechtungsobjekt des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist der Rekursentscheid vom 20. Januar 2022 und nicht
die migrationsamtliche Verfügung vom 24. September 2021, weshalb der
Hauptantrag des Beschwerdeführers dahingehend zu interpretieren ist, dass die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt wird und das Migrationsamt
anzuweisen sei, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. diese zu
verlängern.
2.
2.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.2
Neben
Rechtsverletzungen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine mehrfach
unrichtige bzw. aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts vor: Einerseits sei
fälschlicherweise angenommen worden, dass ihm seine Ehefrau bereits im November
2020.
per E-Mail ihre Scheidungsabsichten mitgeteilt habe, obwohl er sich zu
diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befunden und keinen Zugriff auf seinen
E-Mail-Eingang gehabt habe. Andererseits habe die Vorinstanz aktenwidrig
angenommen, dass er erst seit dem 3. Mai 2021 einer Erwerbstätigkeit in
einer … als Mitarbeiter … nachgehe, obwohl er gemäss den dem Verwaltungsgericht
nachgereichten Belegen bereits per 5. Januar 2021 eine Festanstellung bei
der D AG gefunden habe.
2.3
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers stehen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht
im Widerspruch zur Aktenlage, zumal die Sicherheitsdirektion weder behauptet
hatte, dass der Beschwerdeführer vor seinem Stellenantritt im Mai 2021
arbeitslos gewesen sei, noch dass er während seiner Untersuchungshaft eine
E-Mail von seiner Ehefrau in Empfang genommen habe. Vielmehr hat die Vorinstanz
in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Aktenlage auf das aktuelle
Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers und eine am 25. November 2020 an
das Migrationsamt (nicht an den Beschwerdeführer) versandte E-Mail der Ehefrau
verwiesen, in welcher diese ihre Scheidungsabsichten darlegte und auf die
Einleitung eines entsprechenden Scheidungsverfahrens hinwies. Indes erscheint
im Sinne nachfolgender Ausführungen ohnehin nicht entscheiderheblich, ob die
Vorinstanz den Zeitpunkt des Stellenantritts des Beschwerdeführers oder die
Mitteilung der Scheidungsabsichten durch die Ehefrau aktenwidrig festgestellt
hat.
3.
3.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
Eine ausländerrechtlich
relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich
gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten die zum
Verbleib beim Ehegatten erteilte Aufenthaltsbewilligung infolge Zweckerfüllung
im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 51
Abs. 1 AIG widerrufen oder nicht mehr verlängert werden kann. Dabei ist
hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft
abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte
Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft
einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige
Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder
erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49
AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen die geltend
gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt
hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen
kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76
VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur
kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den
Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind
bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die
Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn
haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,
bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer
Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von
den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der
bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens
mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu
betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2;
vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer
"retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).
3.2
Der
Beschwerdeführer wurde am 26. September 2020 wegen des Verdachts auf
häusliche Gewalt festgenommen und am Folgetag in Untersuchungshaft versetzt.
Zeitgleich wurde er zum Schutz seiner Ehefrau mit einem Kontakt- und
Rayonverbot belegt. Seither ist es zu keiner Wiederannäherung der Ehegatten
gekommen, vielmehr strebt seine Ehefrau die Scheidung an und ist in dem gegen
ihn gerichteten Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt als Privatklägerin
aufgetreten. Der anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 17. November
2021.
erklärte Rückzug der Scheidungsklage durch die Ehefrau erfolgte
offenkundig aufgrund der Nichterfüllung der zweijährigen Trennungsfrist für
eine Scheidungsklage und nicht aufgrund einer Wiederannäherung der Eheleute.
Die noch nicht abgelaufene zweijährige Trennungsfrist erklärt sodann auch,
weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Scheidungsbegehren bislang nicht
erneuert hat, hätte dieses aufgrund der fehlenden Einwilligung des
Beschwerdeführers derzeit doch noch keinerlei Erfolgsaussichten. Selbst nach
Darstellung des Beschwerdeführers beschränkten sich die ehelichen Kontakte seit
dessen Verhaftung am 26. November 2020 auf – wohl zufällige – Begegnungen
"im Ausgang".
Von einer intakten Ehegemeinschaft und einem ehelichen
Zusammenleben kann damit keine Rede mehr sein. Aufgrund der klar geäusserten
Scheidungsabsichten der Ehefrau und der Dauer der Trennung kann auch nicht mehr
von einer lediglich vorübergehenden Trennung der Ehegatten im Sinn von Art. 49
AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE gesprochen und muss die Ehe als
definitiv gescheitert betrachtet werden. Mangels fortbestehender und intakter
Ehegemeinschaft kann der Beschwerdeführer sich damit nicht mehr auf ein
Aufenthaltsrecht gestützt auf seine nur noch formal fortbestehende Ehe mit einer
Schweizerin berufen. Aus denselben Gründen entfällt auch ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das konventions- und verfassungsrechtlich
geschützte Recht auf Familienleben.
4.
4.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich
die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;
BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder
vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der
Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1;
BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Von einer
Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist
auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein
gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder
Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus
(vgl. z. B. BGr, 26. März
2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
4.2
Mit E-Mail
vom 10. Dezember 2020 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers dem
Migrationsamt gegenüber bekannt, dass ihr Ehewille schon im Mai oder Juni 2020
erloschen sei, wenngleich sie erst nach der Verhaftung des Beschwerdeführers
den Mut aufgebracht habe, die Scheidung einzureichen. Die Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft schloss sie definitiv aus. Seither ist es
unbestrittenermassen zu keiner Wiederaufnahme des Ehelebens gekommen. Der
Beschwerdeführer lebte damit längstens vom 20. März 2020 (Hochzeit) bis zu
seiner Verhaftung am 26. November 2020 in ehelicher Gemeinschaft mit
seiner Schweizer Ehefrau, ohne dass es danach zu einer Wiederannäherung der
Eheleute gekommen ist oder eine solche absehbar wäre. Unabhängig vom nicht über
übliche Erwartungen hinausgehenden Integrationsgrad des Beschwerdeführers
scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG somit bereits an der zeitlichen Voraussetzung eines mindestens dreijährigen
ehelichen Zusammenlebens.
5.
5.1
5.1.1
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder
die Integrationskriterien nicht erfüllt sind), kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,
der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten
Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das
Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die
betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
5.1.2
Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft
die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls
eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss in
geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f.
VZAE können Nachweise für das Vorliegen ehelicher Gewalt – insbesondere
Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen
und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss Art. 77
Abs. 6bis VZAE
können auch die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen
mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf
punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die Systematik der Misshandlung
bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGr,
23.
März 2018, 2C_460/2017, E. 3.3, mit Hinweisen). Dabei ist die
Berufung auf einen nachehelichen Härtefall selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn die gewaltbetroffene Person selbst ebenfalls Gewalt gegenüber ihrem
Ehepartner ausgeübt und durch ihr Verhalten zur Eskalation mitbeigetragen hat (vgl.
BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 4). Eine wechselseitige
Gewaltausübung dürfte der Berufung auf einen nachehelichen Härtefall jedoch
zumindest dort entgegenstehen, wo Gewaltbetroffene in vorwerfbarer und
erheblicher Weise zur Gewalteskalation beigetragen haben. Die selbst erlittene
Gewalterfahrung muss überdies derart schwer wiegen, dass von der betroffenen
Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die
Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 13. März
2020, 2C_915/2019, E. 3.4).
5.1.3
Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt
stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349,
E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,
um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt
die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
5.2
5.2.1
Wie schon vor Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer, seiner Ehefrau
gegenüber gewalttätig gewesen zu sein. Vielmehr sei seine Ehefrau mehrfach
gegen ihn handreiflich geworden, habe ihn zu kontrollieren versucht und das
gegen ihn eingeleitete Strafverfahren und seine Bewilligungssituation als
Druckmittel missbraucht, weshalb er sich auf einen nachehelichen Härtefall berufen
könne. Entsprechende Behauptungen stellte er erstmals bei seiner Verhaftung am
26.
September 2020 auf. Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 7. April
2021.
und 11. August 2021 sowie im Rekurs- und Beschwerdeverfahren
erneuerte er seine Anschuldigungen und liess weiter ausführen, dass seine
Ehefrau unter Medikamenteneinfluss aggressiv reagiere und den zu seiner
Verhaftung führenden Streit inszeniert habe. Von den Scheidungsabsichten seiner
Ehefrau will er erst nach seiner Haftentlassung erfahren haben. Sodann habe
seine Ehefrau eine Desinteresseerklärung im Strafverfahren angeboten, sollte er
der Ehescheidung und einer Rückkehr in seine Heimat zustimmen. Weiter habe sich
seine Ehefrau "opferuntypisch" bei sämtlicher seiner Einvernahmen im
gleichen Raum aufgehalten und zusammen mit ihrer Mutter mittels eines
geschickten Lügengebäudes die Strafbehörden getäuscht, wobei er aber zumindest
vom Vorwurf der sexuellen Nötigung etc. freigesprochen worden sei. Zudem
verweist er auf ein gegen seine Ehefrau wegen des Verdachts einer
Falschanschuldigung bzw. häuslicher Gewalt eingeleitetes Strafverfahren,
welches aber bislang nicht in einer Verurteilung resultierte.
5.2.2
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt
gegenüber seiner Ehegattin vom 26. September 2020 bis zum 3. Dezember
2020.
in Polizei- bzw. Untersuchungshaft versetzt und wiederholt mit
Gewaltschutzmassnahmen belegt. In dem derzeit beim Obergericht hängigen
Strafverfahren wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine Ehefrau mehrfach
bedroht und genötigt sowie geschlagen zu haben. Seine Ehefrau teilte dem
Migrationsamt mit E-Mails vom 25. November 2020 und 10. Dezember 2020
überdies mit, aufgrund der Drohungen und Tätlichkeiten des Beschwerdeführers
die Scheidung anzustreben. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang nicht
rechtskräftig verurteilt wurde, weist die derzeitige Aktenlage klar auf eine
konfliktbelastete Beziehung hin, in welcher der Beschwerdeführer als
eigentlicher Aggressor erscheint. Wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht
abschliessend geklärt werden, da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht
glaubhaft zu machen vermag, selbst in massgeblichem Ausmass Opfer ehelicher
Oppression geworden zu sein.
5.2.3
Während die Anschuldigungen der Ehefrau teilweise durch weitere Personen
bestätigt werden konnten und stimmig in das Bild passen, welches sich den
Beamten bei der Verhaftung des Beschwerdeführers präsentierte, sind die vom
Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen gegenüber seiner Ehefrau nicht
belegt und im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen wenig glaubhaft. Fachkundige
bzw. ärztliche Hilfe suchte er angeblich aus Scham, fehlenden
Deutschkenntnissen und Rücksicht gegenüber seiner Ehefrau nicht auf, obwohl er
zugleich auf seine rasche sprachliche Integration verweist und er sich auch
Hilfe hätte suchen können, ohne seine Ehefrau anzeigen zu müssen. Sodann lässt
sich aus dem Umstand, dass die Ehefrau (angeblich) krankhaft eifersüchtig war,
die Finanzen verwaltete, vom Beschwerdeführer mehr wirtschaftliche
Anstrengungen einforderte und wiederholt die Trennung bzw. Scheidung und
allenfalls auch dessen Wegweisung forderte, keine eheliche Gewalt ableiten. Die
angebliche Plünderung seines Kontos durch die Ehefrau ist nicht belegt. Selbst
die von seiner Ehefrau angeblich angebotene Desinteresserklärung im
Strafverfahren erscheint nicht per se rechtswidrig, beschränkte sich das
Interesse der Ehefrau doch primär darauf, inskünftig nicht mehr mit dem (gemäss
ihren Angaben gewalttätigen) Beschwerdeführer konfrontiert zu werden und kann
die Erklärung des Desinteresses im Rahmen eines Strafverfahrens deshalb
durchaus auch von solchen Umständen abhängig gemacht werden. Ohnehin stehen
diese Umstände nicht mehr im erforderlichen Konnex zur vorangegangenen
Ehegemeinschaft, soweit sie sich erst nach der definitiven Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft ereignet haben. Sodann kann es der Ehefrau nicht zum
Vorwurf gereichen, wenn sie im Strafverfahren ihre Rechte wahrgenommen hatte
und bei Einvernahmen persönlich anwesend war. Dass der Beschwerdeführer in Nachachtung
der strafprozessualen Unschuldsvermutung vom Vorwurf der sexuellen Nötigung
etc. freigesprochen wurde, vermag sodann weder die übrigen gegen ihn erhobenen
Vorwürfe zu entkräften, noch die Glaubwürdigkeit der Ehefrau generell infrage
zu stellen.
5.2.4
Unabhängig vom Ausgang der gegen beide Eheleute eingeleiteten
Strafverfahren verhält sich der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer
widersprüchlich, wenn er einerseits einen nachehelichen Härtefall aufgrund
ehelicher Oppression behauptet, zugleich aber an der konfliktbelasteten Ehe
festhalten und eine Versöhnung mit seiner Ehefrau anstreben will: Wie bereits
dargelegt wurde, soll mit dem nachehelichen Härtefall aufgrund ehelicher Gewalt
verhindert werden, dass der gewaltbetroffene Ehegatte mit abgeleitetem
Aufenthaltsrecht allein aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhalten
und in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharren
muss. Dass die Initiative zur Trennung nicht vom Opfer, sondern von der
(angeblich) gewaltausübenden Ehegattin ausging, indiziert damit die
widerlegbare Vermutung, dass dem anspruchserhebenden ausländischen Ehegatten
die Weiterführung der Ehe im Trennungszeitpunkt objektiv zumutbar gewesen wäre
und in diesem Sinne nicht von ehelicher Gewalt auszugehen ist (BGr, 23. März
2021, 2C_1004/2020, E. 4.2.3; vgl. auch BGr, 25. Mai 2020,
2C_40/2019, E. 4.4; BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4.3;
BGr, 23. August 2019, 2C_822/2018, E. 3.2.3; BGr, 11. November
2016, 2C_1017/2016, E. 2; BGr, 15. August 2014, 2C_1122/2013, E. 2.3).
Aufgrund der gesamten Beweislage und der eigenen Darstellung des
Beschwerdeführers muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Initiative
für die Trennung allein von der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgegangen
ist, während der Beschwerdeführer bis heute an der Ehe festhalten will und
seine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Scheidung verweigert. Angesichts
dieser Umstände kann auch ohne abschliessende strafrechtliche Beurteilung davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer selbst nicht Opfer ehelicher
Oppression geworden ist oder diese zumindest nicht ein Ausmass erreicht hat,
welches die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall rechtfertigen würde.
5.2.5
Es kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer selbst zur Eskalation
der ehelichen Konflikte beigetragen und in strafrechtlich relevanter Weise
gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig geworden ist. Da die strafrechtliche
Beurteilung der ehelichen Konflikte letztlich nicht entscheidend für das vorliegende
ausländerrechtliche Verfahren erscheint, muss weder der Ausgang des hängigen
Berufungsverfahrens noch die strafrechtliche Würdigung der gegen die Ehefrau
eingeleiteten Strafermittlungen abgewartet werden. Allerdings ist diesbezüglich
zumindest festzuhalten, dass die derzeitige Aktenlage klar gegen die
Darstellung des Beschwerdeführers spricht, wonach die Gewalttätigkeiten und
Drohungen ausschliesslich von seiner Ehefrau ausgegangen seien.
5.2.6
Der Beschwerdeführer ist sodann erst vor wenigen Jahren in die Schweiz
eingereist. Auch wenn er sich frühzeitig um ein existenzsicherndes Einkommen
und den Spracherwerb bemüht haben will, erscheint er hier noch nicht derart
verwurzelt, als dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zuzumuten
wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Sodann verfügt er dort
nach wie vor über familiäre und soziale Kontakte, die ihm bei seiner
Reintegration behilflich sein könnten. Anlässlich seiner staatsanwaltlichen
Befragung vom 4. November 2020 gab er selbst zu Protokoll, nach seiner
Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder "nach Hause" in den
Kosovo gehen zu wollen. Inwiefern er dort wieder in seinem angestammten Beruf
als Polizist wird arbeiten können, erscheint hingegen unerheblich, da ihm
aufgrund seines noch jungen Alters auch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit
ausserhalb seines bisherigen Tätigkeitsfelds zuzumuten ist und er sich bereits
bei seiner Einreise in die Schweiz beruflich neu orientieren musste. Überdies
hätte es der Beschwerdeführer seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, sollte
seine strafrechtliche Verurteilung dereinst rechtskräftig werden und ihm eine
polizeiliche Tätigkeit in seinem Heimatland verunmöglichen. Sodann vermag der
Umstand, dass er im Vertrauen auf seine Zukunft in der Schweiz seine frühere
berufliche Tätigkeit im Kosovo aufgegeben hatte, für sich genommen keinen
nachehelichen Härtefall zu begründen, sondern ist dies vielmehr regelhaft mit
der Auswanderung in ein anderes Land verbunden.
An der Zumutbarkeit einer
Reintegration in Serbien oder im Kosovo vermögen auch seine nicht über übliche
Erwartungen hinausgehende Integrationserfolge und seine berufliche
Eingliederung in der Schweiz nichts zu ändern, zumal die Erfüllung der
Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft
Dispositiv
bildet und demnach für sich genommen noch keinen nachehelichen Härtefall zu
begründen vermag. Ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ist damit auch
in Bezug auf seine Reintegrationschancen in seiner Heimat und seinen sozialen
und beruflichen Beziehungen zur Schweiz nicht ersichtlich.
Es kann ansonsten
vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden und nicht substanziiert
infrage gestellten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
6.
6.1 Ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der
relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9).
Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben
oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.
Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die
Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1
AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder der Bewilligungswiderruf
unverhältnismässig sein könnte, wobei hierfür wiederum auf die zutreffenden und
nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
6.2 Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden
solche substanziiert geltend gemacht.
7.
Da der entscheiderhebliche Sachverhalt im dargelegten Sinn
hinreichend geklärt erscheint, kann auch von der eventualiter beantragten
Rückweisung an die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen
werden, womit die spruchreife Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …