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Entscheid

VB.2022.00112

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00112

30. Mai 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23741)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00112

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zum Verbleib bei der Ehefrau,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste

am 22. April 2015 in die Schweiz ein und stellte am Folgetag ein Asylgesuch.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 wies das Staatssekretariat für Migration

dieses Gesuch ab, welchen Entscheid das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

19. Juni 2015 schützte. Die ihm angesetzte Ausreisefrist ungenutzt

verstreichen lassend, leitete A am 30. Juni 2015 zunächst vergeblich ein

Verfahren zur Vorbereitung des Eheschlusses mit der 1968 geborenen,

ursprünglich aus Thailand stammenden Schweizerin B ein, bevor er das

Migrationsamt des Kantons Zürich Anfang Februar 2016 erstmals im Hinblick auf

den geplanten Eheschluss um eine Kurzaufenthaltsbewilligung ersuchte. Mit

Schreiben vom 9. März 2016 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab. Gleich verfuhr es mit einem zweiten Gesuch von A um

Kurzaufenthaltsbewilligung vom 19. April 2016; gegen die betreffende

(abschlägige) Verfügung vom 6. Mai 2016 rekurrierte dieser an die

Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel am 1. Juli 2016 abwies und A

eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 10. August 2016 ansetzte.

In der Folge war A monatelang

untergetaucht, bis er dem Migrationsamt am 18. Mai 2017 erneut ein Gesuch

um Erteilung "eines gültigen Aufenthaltstitels" zur Vorbereitung der

Eheschliessung mit B einreichte. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 beurteilte

das Migrationsamt auch dieses (Wiedererwägungs-)Gesuch abschlägig, worauf A die

Schweiz am 10. September 2017 kontrolliert in Richtung Heimat verliess.

Am 11. Oktober 2017 gingen A und B in

Pakistan die Ehe ein und ersuchten am 24. Oktober 2017 um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für den Erstgenannten im Rahmen des Familiennachzugs. Am

18. Juli 2018 schrieb das Migrationsamt das betreffende Verfahren nach

Problemen der Eheleute bei der Papierbeschaffung als gegenstandslos geworden

ab. Ein weiteres Gesuch von A vom 19. September 2018 wurde mit Verfügung

vom 26. Juli 2021 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs von A wies

die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Januar 2022 ab.

III.

A und B liessen am 25. Februar 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und A die Einreise zum

Verbleib bei der Ehefrau zu bewilligen sowie ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um unentgeltliche

Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2022 wies die

Abteilungspräsidentin das in diesem Gesuch enthaltene Begehren um Befreiung von

der Kostenvorschusspflicht mangels Substanziierung der Mittellosigkeit ab und

setzte A eine Frist von 20 Tagen, um eine Kaution zu leisten, da er seinen

Wohnsitz im Ausland hat.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. März

2022.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. A leistete die ihm auferlegte Kaution fristgerecht. Am 18.

Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter von ihm und seiner Ehefrau eine

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz

über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Praxis unterscheidet

diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen

Beschwer. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen

hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist

(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29–31, auch zum

Folgenden). Konnte jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am

Verfahren teilnehmen, braucht das Erfordernis der formellen Beschwer nicht

erfüllt zu sein. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die

Beschwerdeführerin hat sich nicht am Rekursverfahren beteiligt. Soweit die

Beschwerde durch sie erhoben wurde, ist darauf nicht einzutreten.

1.3

Weil die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist demgegenüber auf die

Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der betreffende Anspruch erlischt, wenn er

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die

Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a

AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die

sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest

jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine

echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen, sowie die Berufung auf eine nur

noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen

Gemeinschaft bestehende Ehe (vgl. zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021,

E. 3.2.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.1).

2.2

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.

Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten

Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49

E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.2). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die

Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende

Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher

Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation oder fehlende

Kenntnisse über den anderen. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge

betreffen (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.3 mit

Hinweisen; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.3, auch zum

Folgenden). Dabei darf nicht leichthin

auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021,

E. 3.2.2, und 6. Februar 2018, 2C_483/2017, E. 4.2). Für die

Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des

Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine

eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und

spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten

haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2, und 8. Januar

2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f. [je mit weiteren Hinweisen]).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –

Dispositiv

berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht

zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der

Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den

unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss

auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise

für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem

Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,

3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2, und 4. April 2019,

2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2).

2.3 Hatten die

Ehegatten noch gar keine Gelegenheit, die Absicht der Begründung einer

Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen, ist dies

gebührend zu berücksichtigen; der Umstand schliesst jedoch nicht aus, dass –

bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen

Gesuchsbehandlung auf eine Umgehungsehe geschlossen werden kann und die

Erteilung einer ausländerrechtlichen Nachzugsbewilligung von Anfang an

verweigert werden darf (BGr, 21. Januar

2019, 2C_782/2018, E. 3.2.6).

Nachstehend gilt es näher zu prüfen, ob genügend Indizien

dafür vorliegen, dass die im Ausland erfolgte Heirat der Beschwerdeführenden

lediglich ausländerrechtlich motiviert war.

3.

3.1 Ein erstes

gewichtiges Indiz für eine Scheinehe bildet vorliegend das dem Eheschluss der

Beschwerdeführenden vorangegangene Geschehen und deren widersprüchliche Angaben

zu ihrem Kennenlernen sowie dem Entscheid zur Heirat.

Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, zeigte der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein grosses Interesse bzw. beharrliche

Bemühungen, in der Schweiz verbleiben zu können. Bereits Anfang Juni 2015 wurde

sein Asylgesuch abgewiesen, weil er keine Asylgründe glaubhaft zu machen

vermocht hatte. Vier Tage nach Ablauf der ihm in diesem Zusammenhang

angesetzten (ersten) Ausreisefrist, am 30. Juni 2015, reichte er dem

Zivilstandsamt der Stadt Zürich erstmals ein Gesuch um Vorbereitung des

Eheschlusses mit der Beschwerdeführerin ein. In der Folge widersetzte sich der

Beschwerdeführer während mehr als zwei Jahren der Ausreise in die Heimat, indem

er wiederholt untertauchte und sich weigerte, bei der Papierbeschaffung

mitzuwirken, bzw. die Behörden nicht darüber in Kenntnis setzte, dass er längst

über einen gültigen Reisepass verfügte.

Dabei fällt auf, dass zwischen dem Datum der Einreise des

Beschwerdeführers in die Schweiz und der Einleitung des

Ehevorbereitungsverfahrens nur gerade etwas mehr als zwei Monate liegen. Wohl

gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Befragung durch die

Schweizerische Botschaft in Pakistan noch an, seine Ehefrau bereits an

Silvester 2014/2015 in Mailand kennengelernt zu haben, anlässlich seiner

zweiten Befragung sagte er dann jedoch aus, die Beschwerdeführerin das erste Mal

im April 2015 an einem Thai-Festival in der Schweiz getroffen zu haben. Im

Juni 2015 habe sie ihm dann am Bahnhof H einen Heiratsantrag gemacht, den er

"2016 akzeptiert" habe. Die Beschwerdeführerin wiederum gab im Rahmen

ihrer ersten polizeilichen Befragung am 18. Dezember 2017 hiervon

abweichend an, ihren heutigen Ehemann im Mai 2015 im Restaurant I am Bahnhof H

kennengelernt zu haben, wobei sie beide allein gewesen seien; im Sommer 2016

habe sie ihm in ihrer Wohnung den Vorschlag unterbreitet, die Ehe einzugehen.

Anlässlich ihrer zweiten Befragung im Oktober 2020 sagte die Beschwerdeführerin

aus, den Beschwerdeführer "an einem Nachmittag im Frühling vor ungefähr

5 Jahren" in einer Cafeteria am Bahnhof H kennengelernt zu haben, als

sie dort mit ihrer Arbeitskollegin einen Kaffee getrunken habe; nach drei

Monaten hätten sie sich entschieden zu heiraten, weil sie jemanden brauche,

"um zusammen zu leben", und es einfach gepasst habe.

3.2 Nebst dem Altersunterschied

von 19 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sind sodann

namentlich die von den beiden gemachten lückenhaften bzw. widersprüchlichen

Aussagen zu den Brüdern des Beschwerdeführers als starke Indizien für eine

Scheinehe zu werten, zumal jene den Eindruck erwecken, als sei die Ehe

arrangiert worden.

So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten

Befragung im Dezember 2017 zu Protokoll, dass ihr Ehemann drei ältere Brüder

habe, von denen zwei in Pakistan lebten und einer in der Schweiz. Zu Letzterem

habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt, da er Alkoholiker sei. Er heisse

"E". Sie habe ihn noch nie getroffen und ihr Ehemann wolle dies auch

nicht. Die beiden anderen Brüder des Beschwerdeführers habe sie an ihrer

Hochzeit in Pakistan kennengelernt.

Ein Bericht der Schweizerischen Botschaft in Pakistan vom

Dezember 2018 zeigte jedoch auf, dass der Beschwerdeführer – obschon er diesen

Umstand in seinen Gesuchsunterlagen mit keinem Wort erwähnt hatte – zwei Brüder

namens D und E hat, welche seit Jahren in der Schweiz leben. Dabei fällt auf,

dass D, der ältere der beiden Brüder (geboren 1980), im Jahr 2003 nach der

Heirat einer 1964 geborenen Staatsangehörigen Thailands namens F (geborene J)

in die Schweiz gelangte. Inzwischen sind die beiden geschieden und D an der

gleichen Adresse wie die Beschwerdeführerin gemeldet. Weitere Recherchen des

Beschwerdegegners ergaben, dass D als zweiter Mieter in dem von der

Beschwerdeführerin Ende Juni 2015 unterzeichneten Mietvertrag über eine

Einzimmerwohnung aufgeführt wird und die Mietkaution über Fr. 2'610.- für

sie bezahlt hat bzw. als Solidarhafter auftrat. Er wie auch E verfügen beide

über die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.

Darauf angesprochen, weshalb er den Behörden nichts von

seinen Brüdern in der Schweiz erzählt habe, behauptete der Beschwerdeführer im

Rahmen seiner Befragung vom Oktober 2020, die Mitarbeitenden der Botschaft

bereits bei der ersten Befragung darüber in Kenntnis gesetzt zu haben, dass

sein Bruder D in der Schweiz wohne. Seine beiden anderen Brüder hätten nie hier

gewohnt. Aktuell wohne D an der G-Strasse 01 in Rümlang, wo auch seine

Ehefrau seit etwa einem Jahr gemeldet sei. Sie und sein Bruder lebten im

gleichen Haus in verschiedenen Wohnungen wie schon an ihrem früheren Wohnort.

Die Beschwerdeführerin wisse, dass D sein Bruder sei. Auf den Hinweis hin, dass

seine Ehefrau ausgesagt habe, sie kenne seinen in der Schweiz wohnhaften Bruder

nicht, korrigierte der Beschwerdeführer seine vorherige Aussage und meinte, ihr

zunächst gesagt zu haben, dass D nur ein Freund von ihm sei. Erst im November

oder Dezember 2015 habe er sie über ihre Verwandtschaft aufgeklärt, was vor der

ersten Befragung der Beschwerdeführerin gewesen wäre. Auf die Frage, ob er J

kenne, brachte der Beschwerdeführer sodann vor, die Genannte einmal zusammen

mit seiner Ehefrau getroffen zu haben im Jahr 2016. Es handle sich um eine

Freundin der Beschwerdeführerin. Die beiden hätten zusammengewohnt.

Die Beschwerdeführerin sagte an ihrer gleichentags

durchgeführten zweiten Befragung aus, dass der Beschwerdeführer eine sehr gute

Beziehung zu seinen vier Geschwistern habe. Zwei seiner Brüder und ein Onkel

lebten in der Schweiz, wobei sie nur zu einem der Genannten, dem ältesten

Bruder D, viel Kontakt habe. Sie habe ihn in Altstetten kennengelernt, wo sie

im gleichen Quartier gewohnt hätten. Sie seien Nachbarn gewesen und er habe ihr

ihren heutigen Ehemann vorgestellt. Seit der Heirat helfe ihr D auch immer mit

ihren Papieren (Krankenversicherung etc.). Er sei ein "naher" bzw.

enger Verwandter von ihr. Er sage immer, dass sie zur Familie gehöre, und helfe

ihr mit Geld und ihren Unterlagen. Er schaue zu ihr. Die Frage, ob sie J kenne,

verneinte die Beschwerdeführerin. Sie wohne aktuell (seit zwei Monaten) bei

einer Freundin zur Untermiete, weil ihr Einkommen nur "ca. 2000 CHF"

betrage, sei aber "wegen dieser Heirat" noch an der Adresse von D

gemeldet, welcher ihr regelmässig ihre Post bringe. Vorher habe sie "mit D"

oder bei ihrer Freundin gewohnt. D gab diesbezüglich gegenüber der Polizei an,

zurzeit Probleme mit seiner zweiten Ehefrau zu haben, weshalb er vorübergehend

in der von ihm angemieteten Wohnung der Beschwerdeführerin wohne.

3.3 Als

weiteres Element für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe spricht der

Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Heirat vor viereinhalb

Jahren nicht mehr gesehen haben und die dokumentierte Kommunikation über

Kurznachrichten zwischen ihnen oberflächlich erscheint (vgl. dazu auch BGr, 31. August

2011, 2C_125/2011, E. 4.4).

Die Beschwerdeführenden sind denn auch der Muttersprache

des jeweils anderen nicht mächtig und können sich nur gebrochen auf Deutsch und

Englisch miteinander unterhalten. Obschon sie und der Beschwerdeführer zuvor

während mehrerer Monate zusammengelebt haben wollen, gab die Beschwerdeführerin

sodann im Dezember 2017 gegenüber der Polizei an, ihren Ehemann "nicht so

gut" zu kennen und ihn namentlich nie nach seiner Ausbildung und seinem

Beruf gefragt zu haben.

3.4 Soweit die

Beschwerdeführenden dem entgegensetzen, dass ihre lückenhaften oder

widersprüchlichen Aussagen darauf zurückzuführen seien, dass der

Beschwerdegegner ihre Beziehung mit seinen ablehnenden Entscheiden strapaziert

und ihnen die Möglichkeit genommen habe, Zeit miteinander zu verbringen, kann

ihnen nicht gefolgt werden.

So erklärt die – gemessen an der Dauer ihrer Ehe – kurze

gemeinsam verbrachte Zeit der Beschwerdeführenden namentlich nicht, weshalb sie

sich (scheinbar) nicht mehr genau an ihr Kennenlernen und den Tag ihrer

Verlobung erinnern können. Dabei handelt es sich bezeichnenderweise um

Sachverhalte, die nach allgemeiner Lebenserfahrung prägend in Erinnerung bleiben

und damit nicht leicht in Vergessenheit geraten. Noch weniger liefert der

genannte Umstand aber eine Erklärung dafür, dass die Eheleute offenkundig

versuch(t)en, den Beschwerdegegner über die Rolle des ältesten Bruders in ihrem

Leben zu täuschen.

Angesichts der verschiedenen Indizien, welche für eine Ausländerrechtsehe

sprechen, hätten die Beschwerdeführenden jedenfalls mehr als den eingangs

genannten Einwand vorbringen müssen, um die Annahme zu widerlegen.

3.5 Damit ist

mit der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner von einer ausschliesslich aus

ausländerrechtlichen Gründen eingegangenen Ehe auszugehen, weshalb der Anspruch

der Beschwerdeführenden auf Familiennachzug bzw. auf die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 51

Abs. 1 lit. a AIG entfällt. Angesichts der gewichtigen Indizien ist insbesondere

auch davon abzusehen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung

"auf Probe" zuzusprechen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten wird.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen unter

solidarischer Haftung füreinander (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Den unterliegenden

Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die

Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat

grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 38).

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Befreiung von der

Kostenvorschusspflicht wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2022

abgewiesen, weil die anwaltlich Vertretenen dieses nicht begründet und auch

keine Belege für die behauptete Mittellosigkeit beigebracht hatten. Der Blick

in die Akten legt nun zwar nahe, dass die Mittellosigkeit der

Beschwerdeführenden wohl zu bejahen wäre; ihr Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist jedoch bereits aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. So deuten sowohl die Umstände ihres

Eheschlusses als auch die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren

Aussagen auf eine Scheinehe hin und waren die Beschwerdeführenden nicht in der

Lage, stichhaltige Belege für eine tatsächlich gelebte Ehe vorzulegen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration.