VB.2022.00112
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00112
30. Mai 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23741)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00112
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zum Verbleib bei der Ehefrau,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste
am 22. April 2015 in die Schweiz ein und stellte am Folgetag ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 wies das Staatssekretariat für Migration
dieses Gesuch ab, welchen Entscheid das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
19. Juni 2015 schützte. Die ihm angesetzte Ausreisefrist ungenutzt
verstreichen lassend, leitete A am 30. Juni 2015 zunächst vergeblich ein
Verfahren zur Vorbereitung des Eheschlusses mit der 1968 geborenen,
ursprünglich aus Thailand stammenden Schweizerin B ein, bevor er das
Migrationsamt des Kantons Zürich Anfang Februar 2016 erstmals im Hinblick auf
den geplanten Eheschluss um eine Kurzaufenthaltsbewilligung ersuchte. Mit
Schreiben vom 9. März 2016 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab. Gleich verfuhr es mit einem zweiten Gesuch von A um
Kurzaufenthaltsbewilligung vom 19. April 2016; gegen die betreffende
(abschlägige) Verfügung vom 6. Mai 2016 rekurrierte dieser an die
Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel am 1. Juli 2016 abwies und A
eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 10. August 2016 ansetzte.
In der Folge war A monatelang
untergetaucht, bis er dem Migrationsamt am 18. Mai 2017 erneut ein Gesuch
um Erteilung "eines gültigen Aufenthaltstitels" zur Vorbereitung der
Eheschliessung mit B einreichte. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 beurteilte
das Migrationsamt auch dieses (Wiedererwägungs-)Gesuch abschlägig, worauf A die
Schweiz am 10. September 2017 kontrolliert in Richtung Heimat verliess.
Am 11. Oktober 2017 gingen A und B in
Pakistan die Ehe ein und ersuchten am 24. Oktober 2017 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für den Erstgenannten im Rahmen des Familiennachzugs. Am
18. Juli 2018 schrieb das Migrationsamt das betreffende Verfahren nach
Problemen der Eheleute bei der Papierbeschaffung als gegenstandslos geworden
ab. Ein weiteres Gesuch von A vom 19. September 2018 wurde mit Verfügung
vom 26. Juli 2021 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Einen dagegen gerichteten Rekurs von A wies
die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Januar 2022 ab.
III.
A und B liessen am 25. Februar 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und A die Einreise zum
Verbleib bei der Ehefrau zu bewilligen sowie ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um unentgeltliche
Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2022 wies die
Abteilungspräsidentin das in diesem Gesuch enthaltene Begehren um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht mangels Substanziierung der Mittellosigkeit ab und
setzte A eine Frist von 20 Tagen, um eine Kaution zu leisten, da er seinen
Wohnsitz im Ausland hat.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. März
2022.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. A leistete die ihm auferlegte Kaution fristgerecht. Am 18.
Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter von ihm und seiner Ehefrau eine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz
über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Praxis unterscheidet
diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen
Beschwer. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29–31, auch zum
Folgenden). Konnte jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am
Verfahren teilnehmen, braucht das Erfordernis der formellen Beschwer nicht
erfüllt zu sein. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die
Beschwerdeführerin hat sich nicht am Rekursverfahren beteiligt. Soweit die
Beschwerde durch sie erhoben wurde, ist darauf nicht einzutreten.
1.3
Weil die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist demgegenüber auf die
Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der betreffende Anspruch erlischt, wenn er
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a
AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die
sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest
jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine
echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen, sowie die Berufung auf eine nur
noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen
Gemeinschaft bestehende Ehe (vgl. zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021,
E. 3.2.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.1).
2.2
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.
Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten
Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49
E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 2.2). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die
Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende
Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher
Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation oder fehlende
Kenntnisse über den anderen. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge
betreffen (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.3 mit
Hinweisen; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.3, auch zum
Folgenden). Dabei darf nicht leichthin
auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021,
E. 3.2.2, und 6. Februar 2018, 2C_483/2017, E. 4.2). Für die
Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des
Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine
eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und
spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten
haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2, und 8. Januar
2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f. [je mit weiteren Hinweisen]).
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –
Dispositiv
berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht
zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der
Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise
für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem
Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,
3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2, und 4. April 2019,
2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2).
2.3 Hatten die
Ehegatten noch gar keine Gelegenheit, die Absicht der Begründung einer
Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen, ist dies
gebührend zu berücksichtigen; der Umstand schliesst jedoch nicht aus, dass –
bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen
Gesuchsbehandlung auf eine Umgehungsehe geschlossen werden kann und die
Erteilung einer ausländerrechtlichen Nachzugsbewilligung von Anfang an
verweigert werden darf (BGr, 21. Januar
2019, 2C_782/2018, E. 3.2.6).
Nachstehend gilt es näher zu prüfen, ob genügend Indizien
dafür vorliegen, dass die im Ausland erfolgte Heirat der Beschwerdeführenden
lediglich ausländerrechtlich motiviert war.
3.
3.1 Ein erstes
gewichtiges Indiz für eine Scheinehe bildet vorliegend das dem Eheschluss der
Beschwerdeführenden vorangegangene Geschehen und deren widersprüchliche Angaben
zu ihrem Kennenlernen sowie dem Entscheid zur Heirat.
Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, zeigte der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein grosses Interesse bzw. beharrliche
Bemühungen, in der Schweiz verbleiben zu können. Bereits Anfang Juni 2015 wurde
sein Asylgesuch abgewiesen, weil er keine Asylgründe glaubhaft zu machen
vermocht hatte. Vier Tage nach Ablauf der ihm in diesem Zusammenhang
angesetzten (ersten) Ausreisefrist, am 30. Juni 2015, reichte er dem
Zivilstandsamt der Stadt Zürich erstmals ein Gesuch um Vorbereitung des
Eheschlusses mit der Beschwerdeführerin ein. In der Folge widersetzte sich der
Beschwerdeführer während mehr als zwei Jahren der Ausreise in die Heimat, indem
er wiederholt untertauchte und sich weigerte, bei der Papierbeschaffung
mitzuwirken, bzw. die Behörden nicht darüber in Kenntnis setzte, dass er längst
über einen gültigen Reisepass verfügte.
Dabei fällt auf, dass zwischen dem Datum der Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und der Einleitung des
Ehevorbereitungsverfahrens nur gerade etwas mehr als zwei Monate liegen. Wohl
gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Befragung durch die
Schweizerische Botschaft in Pakistan noch an, seine Ehefrau bereits an
Silvester 2014/2015 in Mailand kennengelernt zu haben, anlässlich seiner
zweiten Befragung sagte er dann jedoch aus, die Beschwerdeführerin das erste Mal
im April 2015 an einem Thai-Festival in der Schweiz getroffen zu haben. Im
Juni 2015 habe sie ihm dann am Bahnhof H einen Heiratsantrag gemacht, den er
"2016 akzeptiert" habe. Die Beschwerdeführerin wiederum gab im Rahmen
ihrer ersten polizeilichen Befragung am 18. Dezember 2017 hiervon
abweichend an, ihren heutigen Ehemann im Mai 2015 im Restaurant I am Bahnhof H
kennengelernt zu haben, wobei sie beide allein gewesen seien; im Sommer 2016
habe sie ihm in ihrer Wohnung den Vorschlag unterbreitet, die Ehe einzugehen.
Anlässlich ihrer zweiten Befragung im Oktober 2020 sagte die Beschwerdeführerin
aus, den Beschwerdeführer "an einem Nachmittag im Frühling vor ungefähr
5 Jahren" in einer Cafeteria am Bahnhof H kennengelernt zu haben, als
sie dort mit ihrer Arbeitskollegin einen Kaffee getrunken habe; nach drei
Monaten hätten sie sich entschieden zu heiraten, weil sie jemanden brauche,
"um zusammen zu leben", und es einfach gepasst habe.
3.2 Nebst dem Altersunterschied
von 19 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sind sodann
namentlich die von den beiden gemachten lückenhaften bzw. widersprüchlichen
Aussagen zu den Brüdern des Beschwerdeführers als starke Indizien für eine
Scheinehe zu werten, zumal jene den Eindruck erwecken, als sei die Ehe
arrangiert worden.
So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten
Befragung im Dezember 2017 zu Protokoll, dass ihr Ehemann drei ältere Brüder
habe, von denen zwei in Pakistan lebten und einer in der Schweiz. Zu Letzterem
habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt, da er Alkoholiker sei. Er heisse
"E". Sie habe ihn noch nie getroffen und ihr Ehemann wolle dies auch
nicht. Die beiden anderen Brüder des Beschwerdeführers habe sie an ihrer
Hochzeit in Pakistan kennengelernt.
Ein Bericht der Schweizerischen Botschaft in Pakistan vom
Dezember 2018 zeigte jedoch auf, dass der Beschwerdeführer – obschon er diesen
Umstand in seinen Gesuchsunterlagen mit keinem Wort erwähnt hatte – zwei Brüder
namens D und E hat, welche seit Jahren in der Schweiz leben. Dabei fällt auf,
dass D, der ältere der beiden Brüder (geboren 1980), im Jahr 2003 nach der
Heirat einer 1964 geborenen Staatsangehörigen Thailands namens F (geborene J)
in die Schweiz gelangte. Inzwischen sind die beiden geschieden und D an der
gleichen Adresse wie die Beschwerdeführerin gemeldet. Weitere Recherchen des
Beschwerdegegners ergaben, dass D als zweiter Mieter in dem von der
Beschwerdeführerin Ende Juni 2015 unterzeichneten Mietvertrag über eine
Einzimmerwohnung aufgeführt wird und die Mietkaution über Fr. 2'610.- für
sie bezahlt hat bzw. als Solidarhafter auftrat. Er wie auch E verfügen beide
über die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.
Darauf angesprochen, weshalb er den Behörden nichts von
seinen Brüdern in der Schweiz erzählt habe, behauptete der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Befragung vom Oktober 2020, die Mitarbeitenden der Botschaft
bereits bei der ersten Befragung darüber in Kenntnis gesetzt zu haben, dass
sein Bruder D in der Schweiz wohne. Seine beiden anderen Brüder hätten nie hier
gewohnt. Aktuell wohne D an der G-Strasse 01 in Rümlang, wo auch seine
Ehefrau seit etwa einem Jahr gemeldet sei. Sie und sein Bruder lebten im
gleichen Haus in verschiedenen Wohnungen wie schon an ihrem früheren Wohnort.
Die Beschwerdeführerin wisse, dass D sein Bruder sei. Auf den Hinweis hin, dass
seine Ehefrau ausgesagt habe, sie kenne seinen in der Schweiz wohnhaften Bruder
nicht, korrigierte der Beschwerdeführer seine vorherige Aussage und meinte, ihr
zunächst gesagt zu haben, dass D nur ein Freund von ihm sei. Erst im November
oder Dezember 2015 habe er sie über ihre Verwandtschaft aufgeklärt, was vor der
ersten Befragung der Beschwerdeführerin gewesen wäre. Auf die Frage, ob er J
kenne, brachte der Beschwerdeführer sodann vor, die Genannte einmal zusammen
mit seiner Ehefrau getroffen zu haben im Jahr 2016. Es handle sich um eine
Freundin der Beschwerdeführerin. Die beiden hätten zusammengewohnt.
Die Beschwerdeführerin sagte an ihrer gleichentags
durchgeführten zweiten Befragung aus, dass der Beschwerdeführer eine sehr gute
Beziehung zu seinen vier Geschwistern habe. Zwei seiner Brüder und ein Onkel
lebten in der Schweiz, wobei sie nur zu einem der Genannten, dem ältesten
Bruder D, viel Kontakt habe. Sie habe ihn in Altstetten kennengelernt, wo sie
im gleichen Quartier gewohnt hätten. Sie seien Nachbarn gewesen und er habe ihr
ihren heutigen Ehemann vorgestellt. Seit der Heirat helfe ihr D auch immer mit
ihren Papieren (Krankenversicherung etc.). Er sei ein "naher" bzw.
enger Verwandter von ihr. Er sage immer, dass sie zur Familie gehöre, und helfe
ihr mit Geld und ihren Unterlagen. Er schaue zu ihr. Die Frage, ob sie J kenne,
verneinte die Beschwerdeführerin. Sie wohne aktuell (seit zwei Monaten) bei
einer Freundin zur Untermiete, weil ihr Einkommen nur "ca. 2000 CHF"
betrage, sei aber "wegen dieser Heirat" noch an der Adresse von D
gemeldet, welcher ihr regelmässig ihre Post bringe. Vorher habe sie "mit D"
oder bei ihrer Freundin gewohnt. D gab diesbezüglich gegenüber der Polizei an,
zurzeit Probleme mit seiner zweiten Ehefrau zu haben, weshalb er vorübergehend
in der von ihm angemieteten Wohnung der Beschwerdeführerin wohne.
3.3 Als
weiteres Element für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe spricht der
Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Heirat vor viereinhalb
Jahren nicht mehr gesehen haben und die dokumentierte Kommunikation über
Kurznachrichten zwischen ihnen oberflächlich erscheint (vgl. dazu auch BGr, 31. August
2011, 2C_125/2011, E. 4.4).
Die Beschwerdeführenden sind denn auch der Muttersprache
des jeweils anderen nicht mächtig und können sich nur gebrochen auf Deutsch und
Englisch miteinander unterhalten. Obschon sie und der Beschwerdeführer zuvor
während mehrerer Monate zusammengelebt haben wollen, gab die Beschwerdeführerin
sodann im Dezember 2017 gegenüber der Polizei an, ihren Ehemann "nicht so
gut" zu kennen und ihn namentlich nie nach seiner Ausbildung und seinem
Beruf gefragt zu haben.
3.4 Soweit die
Beschwerdeführenden dem entgegensetzen, dass ihre lückenhaften oder
widersprüchlichen Aussagen darauf zurückzuführen seien, dass der
Beschwerdegegner ihre Beziehung mit seinen ablehnenden Entscheiden strapaziert
und ihnen die Möglichkeit genommen habe, Zeit miteinander zu verbringen, kann
ihnen nicht gefolgt werden.
So erklärt die – gemessen an der Dauer ihrer Ehe – kurze
gemeinsam verbrachte Zeit der Beschwerdeführenden namentlich nicht, weshalb sie
sich (scheinbar) nicht mehr genau an ihr Kennenlernen und den Tag ihrer
Verlobung erinnern können. Dabei handelt es sich bezeichnenderweise um
Sachverhalte, die nach allgemeiner Lebenserfahrung prägend in Erinnerung bleiben
und damit nicht leicht in Vergessenheit geraten. Noch weniger liefert der
genannte Umstand aber eine Erklärung dafür, dass die Eheleute offenkundig
versuch(t)en, den Beschwerdegegner über die Rolle des ältesten Bruders in ihrem
Leben zu täuschen.
Angesichts der verschiedenen Indizien, welche für eine Ausländerrechtsehe
sprechen, hätten die Beschwerdeführenden jedenfalls mehr als den eingangs
genannten Einwand vorbringen müssen, um die Annahme zu widerlegen.
3.5 Damit ist
mit der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner von einer ausschliesslich aus
ausländerrechtlichen Gründen eingegangenen Ehe auszugehen, weshalb der Anspruch
der Beschwerdeführenden auf Familiennachzug bzw. auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 51
Abs. 1 lit. a AIG entfällt. Angesichts der gewichtigen Indizien ist insbesondere
auch davon abzusehen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung
"auf Probe" zuzusprechen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen unter
solidarischer Haftung füreinander (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Den unterliegenden
Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat
grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 38).
Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2022
abgewiesen, weil die anwaltlich Vertretenen dieses nicht begründet und auch
keine Belege für die behauptete Mittellosigkeit beigebracht hatten. Der Blick
in die Akten legt nun zwar nahe, dass die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführenden wohl zu bejahen wäre; ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist jedoch bereits aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. So deuten sowohl die Umstände ihres
Eheschlusses als auch die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren
Aussagen auf eine Scheinehe hin und waren die Beschwerdeführenden nicht in der
Lage, stichhaltige Belege für eine tatsächlich gelebte Ehe vorzulegen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.