VB.2022.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00113
11. Mai 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23666)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00113
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A lebt
seit dem 6. Mai 1994 in der Schweiz, wo ihm zum Verbleib bei seiner in der
Schweiz niedergelassenen Ehefrau C eine Aufenthaltsbewilligung und am 1. Juni
1999 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe gingen zwei
inzwischen volljährige Kinder hervor. Am 7. November 2014 liess sich A von
seiner Ehefrau scheiden.
Am 1. Mai 2021 stellte A einen Antrag auf
Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung, da er per 30. Juni
2021 seinen Wohnsitz in den Kosovo verlegen wolle. Nachdem das Gesuch zunächst
formlos abgewiesen wurde und A eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, wies
das Migrationsamt das Gesuch am 8. November 2021 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 26. Januar 2022 ab. Zugleich setzte sie A eine
Nachfrist zur Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung bis zum 15. März
2022.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei seine Niederlassungsbewilligung während seines Auslandaufenthalts
während maximal vier Jahren aufrechtzuerhalten. Weiter sei die
Niederlassungsbewilligung während des laufenden Beschwerdeverfahrens und bei
einem negativen Entscheid für weitere zwei Monate nach dem Entscheiddatum
aufrechtzuerhalten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2022 setzte das
Verwaltungsgericht A Frist an, um sämtliche Gesuchsunterlagen und Korrespondenz
im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Auszahlung von Vorsorgegeldern oder
Mittel der gebundenen Vorsorge der dritten Säule einzureichen und zu allenfalls
bereits getätigten Vorbezügen, deren Versteuerung und dem Verbleib des
vorbezogenen Kapitals detailliert und unter Beilage geeigneter Belege Auskunft
zu geben, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte
Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden
könne.
Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 25. April
2022.
eine Stellungnahme samt Auszahlungsbestätigung der Stiftung
Auffangeinrichtungen BVG vom 20. August 2021 nach.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zur nachgereichten Stellungnahme vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Der gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a bzw. Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) mitwirkungs- und wahrheitspflichtige Beschwerdeführer ist der
Auflage vom 9. März 2022 nur unvollständig nachgekommen und hat
insbesondere keine Auskunft zum Verbleib des vorbezogenen Kapitals gegeben.
Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich auf die Angabe, den
Vorbezug zur Finanzierung seines Lebensunterhalts im Kosovo getätigt zu haben.
Ob und wie viele Vorsorgemittel heute noch übrig sind – und ob die Mittel
allenfalls auch für weitere Zwecke missbraucht wurden – lässt sich aus seinen
Angaben und den eingereichten Unterlagen hingegen nicht entnehmen. Ebenso wenig
sind die Gesuchsunterlagen und die weitere Korrespondenz im Zusammenhang mit
der von ihm beantragten Auszahlung von Vorsorgegeldern eingereicht worden,
welche insbesondere darüber Aufschluss geben hätten, inwieweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine definitive Ausreise aus der
Schweiz behauptet hatte. Grundsätzlich sind diese Versäumnisse androhungsgemäss
zulasten des Beschwerdeführers auszulegen, die genaue Sachlage kann indes im
Sinn nachfolgender Ausführungen offenbleiben.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG unbefristet
und ohne Bedingungen erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage
gestellt werden (vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.1 [zur
analogen altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt entweder mit der Abmeldung ins
Ausland sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer
die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a
und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September 2011,
2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen
Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE
120.
Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,
2C_853/2010, E. 5.1). Es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit
noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 7. November 2012,
2C_461/2012, E. 2.4.1; BGr, 21. Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1,
und BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2). Auch das unfreiwillige
Verweilen im Ausland hat deshalb das Erlöschen der Bewilligung zur Folge (BGr,
17.
Februar 2014, 2C_512/2013, E. 2 mit Hinweisen).
2.2
Bei einem
mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt kann die Niederlassungsbewilligung
gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG auf begründetes Gesuch hin während maximal
vier Jahren aufrechterhalten werden, sofern das Gesuch noch vor Ablauf eines
sechsmonatigen Auslandaufenthalts bei der zuständigen Ausländerbehörde
eingereicht wurde (Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Sofern nicht
ein Eingliederungsversuch im Herkunfts- oder Heimatstaat vorliegt (vgl. dazu
BBl, 2002, 3709 ff., 3808 und altrechtlich BGr, 22. Januar 2001,
2A.357/2000, E. 3c), ist die Aufrechterhaltung der Bewilligung überdies
nur möglich, wenn der Gesuchsteller tatsächlich die Absicht hat, innerhalb der
Frist von vier Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren, mithin lediglich
eine vorübergehende Landesabwesenheit geplant hat. Dies ist nicht der Fall,
wenn der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt werden soll und eine
Rückkehr in die Schweiz nicht beabsichtigt ist (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 3.4.4;
Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61
N. 24 ff.; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 2.2).
Diese Einschränkungen dienen nicht zuletzt auch den finanziellen bzw.
wirtschaftlichen Interessen der Schweiz, da längere Auslandaufenthalte eine
desintegrierende Wirkung haben (vgl. dazu z. B. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4),
Beitragslücken bei den Sozialversicherungen entstehen können und sich die
Vermittelbarkeit der Betroffenen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt verschlechtern
kann.
2.3
Aufgrund
des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint fraglich, ob sein
Aufenthalt im Kosovo bloss vorübergehender Natur ist: Einerseits
behauptet er, lediglich vorübergehend in den Kosovo zurückgekehrt zu sein, um
dort seine pflegebedürftige Mutter zu betreuen. Andererseits hat er zur
Finanzierung seines Aufenthalts im Kosovo eigenen Angaben zufolge einen Antrag
auf Auszahlung der Pensionskassengelder gestellt und auch tatsächlich
entsprechende Gelder bezogen, zumal er in seiner Heimat keiner Erwerbstätigkeit
nachzugehen gedenkt (vgl. die Stellungnahmen seines Rechtsvertreters vom 28. Juni
2021.
und 25. April 2022). Ein Kapitalbezug bei Auswanderung ist jedoch nur
zulässig, wenn die Schweiz endgültig verlassen wird (vgl. Art. 5 Abs. 1
lit. a des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG]),
weshalb es widersprüchlich erscheint, wenn der Beschwerdeführer im
ausländerrechtlichen Verfahren einen lediglich vorübergehenden
Auslandaufenthalt behauptet, zugleich aber einen Kapitalbezug zufolge
Auswanderung tätigt (vgl. auch VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.6,
wo aber im Gegensatz zu der hier vorliegenden Konstellation ein
missbräuchlicher Vorbezug nicht als erstellt gelten konnte).
2.4
Wie
bereits dargelegt wurde die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung auch aufgrund finanzieller Überlegungen
eingeschränkt. Gerade wenn ein vorübergehender Auslandaufenthalt mit
rechtsmissbräuchlich bezogenen Vorsorgegeldern finanziert werden soll, hat die
Schweiz ein immanentes wirtschaftliches Interesse an einer baldestmöglichen
Rückkehr der Betroffenen, damit sich die Lücken in der Vorsorge nicht noch
weiter vergrössern und am Ende durch Ergänzungsleistungen ausgeglichen werden
müssen. Zudem räumt auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 25. April 2022 ein, dass der Kapitalbezug "nicht
korrekt" gewesen sei. Das widersprüchliche und missbräuchliche Verhalten
des Beschwerdeführers lässt damit nicht nur an der vorübergehenden Natur seines
Auslandaufenthalts zweifeln, sondern begründet auch ein immanentes
(wirtschaftliches) Interesse der Schweiz, entweder eine raschestmögliche
Rückkehr des Beschwerdeführers zu erwirken oder dessen Aufenthaltsrecht in der
Schweiz definitiv untergehen zu lassen. Irrelevant ist hingegen, inwieweit der
Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im Kosovo auf die
unrechtmässig bezogenen Mittel angewiesen war: Der Gesetzgeber lässt zur
Sicherstellung des Vorsorgezwecks keine Kapitalbezüge zur Finanzierung
finanzieller Engpässe zu, weshalb auch nicht weiter ergründet werden muss,
inwieweit der Bezug nach Ansicht des Beschwerdeführers "menschlich
verständlich" oder "nachvollziehbar" war.
2.5
Der
Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass seine Ausreise ein
Eingliederungsversuch in seinem Heimatland darstellen würde, vielmehr behauptet
er gerade, nach dem Ableben seiner Mutter wieder in die Schweiz zurückkehren zu
wollen, "allerspätestens" vor Ablauf der Vierjahresfrist. Seine
Situation ist auch nicht mit einem (Wieder-)Eingliederungsversuch im Heimatland
vergleichbar: Bei derartigen Eingliederungsversuchen soll rückkehrwilligen
Ausländern erleichtert werden, wieder dauerhaft in ihrem Heimatland Fuss
fassen zu können, ohne beim Scheitern der Wiedereingliederung ihr
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu riskieren. Die entsprechende Praxis hatte –
neben Rentnern und Jugendlichen zweiter Generation – vor allem
fürsorgegefährdete Personen im Blickfeld, bei welchen eine (erfolgreiche)
Wiedereingliederung in ihrer Heimat das hiesige Sozialsystem entlasten könnte
(vgl. BGr, 22. Januar 2001, 2A.357/2000, E. 3b und 3c; Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Ziff. 3.5.3.2.3, abrufbar auf www.sem.admin.ch). Die
Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers dient hingegen weder der dauerhaften
Wiedereingliederung im Heimatland, noch ist sie aus den dargelegten Gründen im
wirtschaftlichen Interesse der Schweiz.
2.6
Zusammenfassend
ist aufgrund des widersprüchlichen und missbräuchlichen Verhaltens des
Beschwerdeführers von keinem vorübergehenden Auslandaufenthalt auszugehen,
welcher die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen
könnte. Vielmehr besteht ein immanentes wirtschaftliches Interesse der Schweiz,
den Beschwerdeführer zu einer baldestmöglichen Rückkehr zu bewegen und ihm
ansonsten den Verlust seines hiesigen Aufenthaltsrechts in Aussicht zu stellen.
Damit ist die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen und ist
auf die eventualiter beantragte Rückweisung an das Migrationsamt aufgrund der
klaren Sach- und Rechtslage zu verzichten.
2.7
Es kann
offenbleiben, ob das Gesuch des Beschwerdeführers bewilligungsfähig gewesen
wäre, wenn er seinen Aufenthalt im Kosovo nicht durch einen Kapitalbezug
finanziert und sich nicht widersprüchlich verhalten hätte.
Ebenfalls offenbleiben kann, ob die im Beschwerdeverfahren
und vor den Vorinstanzen vorgetragenen Gründe für den Auslandaufenthalt
lediglich vorgeschoben sind, nachdem der Beschwerdeführer bei seinem
ursprünglichen Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung vom 1. Mai
2022.
entsprechende Betreuungsaufgaben noch völlig unerwähnt liess und sein
Gesuch damit begründete, dass er "Vater von zwei erwachsene[n]
Kinder[n]" sei und diese "in der Schweiz geboren und
aufgewachsen" und "Schweizerbürger" seien. Für allenfalls
vorgeschobene Gründe spricht ferner auch der Umstand, dass auch nach den
Angaben in der Rekurseingabe vom 8. Dezember 2021 (Rz. 8 f.)
Betreuungsalternativen im Kosovo bestanden hätten, wenngleich der
Beschwerdeführer zugleich den Wunsch äusserte, seine Mutter bis zu ihrem Tod
persönlich zu betreuen.
3.
3.1
Bei einem
fristgerecht gestellten, aber nicht hinreichend begründeten Gesuch um
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ist dem Betroffenen eine kurze
Nachfrist zur Wiedereinreise zu gewähren (BGr, 12. Mai 2004, 2A.86/2004, E. 2.2.2).
3.2
Der
Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer Abweisung seines Hauptantrags,
dass seine Aufenthaltsbewilligung während der Dauer von weiteren zwei Monaten
ab Datum des verwaltungsgerichtlichen Entscheids aufrechtzuerhalten sei.
3.3
Nachdem
der Beschwerdeführer aufgrund seines widersprüchlichen Verhaltens nicht
ernsthaft mit der Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung rechnen
konnte und die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz seine rasche Rückkehr
gebieten, rechtfertigt auch seine gegenwärtige persönliche Situation und seine
Betreuungsaufgaben im Kosovo keine grosszügige Bemessung der Nachfrist. Die
Versorgung seiner Mutter musste bereits vor seiner Ausreise in den Kosovo und
während seiner mit Stellungnahme vom 28. Juni 2021 angekündigten
Besuchsaufenthalten in der Schweiz sichergestellt werden, weshalb davon
auszugehen ist, dass er auch kurzzeitig eine adäquate Betreuungsalternative für
diese organisieren kann. Zudem sind gemäss dem Focus-Bericht zur medizinischen
Grundversorgung im Kosovo vom 9. März 2017 (Ziff. 6.6, abrufbar auf
www.sem.admin.ch) auch im Kosovo entgeltliche Pflegeangebote verfügbar, was der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an oben genannter Stelle der
Rekurseingabe ausdrücklich eingeräumt hatte.
Gleichwohl erscheint die beantragte Aufrechterhaltung während
zweier Monate vertretbar. Dementsprechend ist die Niederlassungsbewilligung
vorliegend bis zum 11. Juli 2022 aufrechtzuerhalten.
4.
4.1
Gemäss § 7 Abs. 3 VRG sind Verwaltungsbehörden und Gerichte zur gegenseitigen Rechts-
und Amtshilfe verpflichtet. Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit § 167 Abs. 1
des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) besteht überdies eine Anzeigepflicht,
wenn in Ausübung der Amtstätigkeit strafbare Handlungen wahrgenommen werden.
4.2
Wer durch
unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen
anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt,
die ihm nicht zukommt, macht sich gemäss Art. 76 des Bundesgesetzes über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni
1982.
(BVG) strafbar. Insbesondere bei einer arglistigen Vorgehensweise kommt
überdies eine Strafbarkeit wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a des
Strafgesetzbuchs (StGB) in Betracht, was eine der Katalogtaten darstellt,
welche eine obligatorische Landesverweisung zu rechtfertigen vermögen (Art. 66a
Abs. 1 lit. e StGB). Als Sozialversicherungen im Sinn des
Straftatbestands von Art. 148a StGB gelten auch Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge (vgl. Mattias Jenal in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. A., Basel 2019,
Art. 148a StGB N. 15 und 27, mit Hinweis auf das Verhältnis zu den
Strafbestimmungen des BVG; Stephan Schlegel in: Wolfgang Wohlers/Gunhild
Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Handkommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 4. A., Zürich 2020, Art. 148a StGB N. 5).
4.3
Aus den
Akten geht hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher
Weise eine Kapitalauszahlung erschlichen hat. Da damit zumindest der
Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung (mit Deliktsort am Sitz der
betroffenen Vorsorgeeinrichtung in D) besteht, ist der vorliegende Entscheid
zur Prüfung einer allfälligen Strafbarkeit zuständigkeitshalber und von Amtes
wegen auch an die prima facie zuständige Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
weiterzuleiten, unter Beilage einer entsprechenden Strafanzeige.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wird bis zum 11. Juli 2022
aufrechterhalten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …