VB.2022.00114
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00114
5. Dezember 2022Deutsch10 min
(URT.2022.24187)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00114
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 16. September 2021 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen schwerer Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a
und 16c Abs. 2 lit. abis des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1958 (SVG) den Führerausweis für die Dauer von 24 Monaten,
mit Wirkung ab 15. Januar 2022 bis und mit 14. Januar 2024.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die
Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 27. Januar 2022
abwies.
III.
Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 28. Februar
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der
Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts seien
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei für die
Abgabe des Führerausweises ein Aufschub bis 15. Juli 2022 zu gewähren. Das
Strassenverkehrsamt beantragte am 15. März 2022 die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, und die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. März 2022 auf eine Vernehmlassung.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 verzichtete der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist auf weitere Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da
im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht,
ist der Entscheid einzelrichterlich zu fällen.
2.
2.1
Das
Strassenverkehrsamt ging bei Erlass seiner Entzugsverfügung von folgendem
Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am Abend des 23. August 2014
auf der Autobahn A53 in Uster den Personenwagen der Marke C mit dem Kennzeichen
01.
Dabei beteiligte er sich an drei Raserrennen und beschleunigte zunächst auf
eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 204 km/h, wobei er das neben
ihm fahrende Auto rechts überholte. Beim zweiten Vorfall erreichte er eine
Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 193 km/h, beim dritten eine solche
von 208 km/h.
2.2
Wegen
dieser Vorfälle wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts
Hinwil vom 2. Juli 2019 – neben weiteren Delikten – der mehrfachen
qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3
und Abs. 4 SVG schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil erhob er Berufung,
wobei er jedoch die Schuldsprüche betreffend die SVG-Widerhandlungen
akzeptierte. Mit Entscheid vom 15. April 2021 stellte das Obergericht des
Kantons Zürich fest, dass die betreffenden Schuldsprüche in Rechtskraft
erwachsen waren und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe
von 36 Monaten, wovon der Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben
wurde, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die
angefochtene Verfügung, würdigte dabei die Geschwindigkeitsüberschreitungen als
schwere Widerhandlungen im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG und
legte eine Führerausweisentzugsdauer von 24 Monaten fest.
3.
3.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).
3.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellung betreffend die
Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen; die Messresultate seien nicht
nachgewiesen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die drei Vorfälle nicht
als Einheit im strafrechtlichen Sinn behandelt worden seien.
Weiter hätten sich seit den betreffenden Vorfällen im Jahr
2014.
weitere Vorkommnisse (mittelschwere und leichte
Geschwindigkeitsüberschreitungen) ereignet, welche einen Führerausweisentzug
von drei Monaten zur Folge gehabt hätten. Dieser Entzug müsse vorliegend
angerechnet werden, und ferner sei zu berücksichtigen, dass seit den hier zu
beurteilenden Delikten über sieben Jahre verstrichen seien; vor diesem Hintergrund
sei die Massnahme auf zwölf Monate zu begrenzen.
Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, das
Strassenverkehrsamt habe ihm zu Unrecht keinen Vollzugsaufschub bis 15. Juli
2022.
gewährt.
4.
4.1
Die
Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Diese Pflicht kann dadurch eingeschränkt werden, dass der
gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt
wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 23). Gemäss der Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen
des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid
über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des
Strafgerichts nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid
zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben muss der Betroffene allfällige Rügen im Strafverfahren vorbringen
und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen. Es ist daher mit Treu und Glauben
nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen
deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren
Einwände zu erheben (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; 2.6;
VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.2 je mit weiteren
Hinweisen).
4.2
Nach dem
Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Geschwindigkeitsübertretungen
wie auch die strafgerichtliche Würdigung bezüglich einheitlicher oder
mehrfacher Tatbegehung bestreitet, im vorliegenden Verfahren nicht zu hören,
zumal er die diesbezüglichen Schuldsprüche ausdrücklich akzeptierte. Entgegen
dem Beschwerdeführer sind die Geschwindigkeitsmessresultate im Übrigen ohnehin
mittels Polizeirapporten und Videosequenzen klar nachgewiesen. Diese Tatsachen
waren dem Strafgericht bekannt; im Verwaltungsverfahren mussten keine
zusätzlichen Beweise erhoben werden und wurden denn auch keine zusätzlichen
Tatsachen zugrunde gelegt. Weiter wäre weder ersichtlich noch wird geltend
gemacht, dass das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht alle Rechtsfragen
abgeklärt hätte. Zusammenfassend stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf
die Tatsachenfeststellungen aus dem Strafverfahren ab.
5.
5.1
Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs
sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen
Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt
auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist
(vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer darf dabei von der
hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100
Ziff. 4 SVG abgesehen und anders als unter dem früheren Recht nicht unterschritten
werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2;
BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.6). Alle Umstände sind dabei
gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so
festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und
präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14. Januar 2019,
1C_320/2018, E. 3.1).
Zudem ist bei der Festlegung der Entzugsdauer das
strafrechtliche Asperationsprinzip im Sinn von Art. 49 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
analog anzuwenden, wenn eine Person durch eine oder mehrere Handlungen mehrere
Entzugsgründe erfüllt (BGE 124 II 39 E. 3a; VGr, 21. Februar
2018, VB.2017.00674, E. 3.6; Philippe
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz
[Kommentar SVG/OBG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a-c
SVG N. 12 mit Hinweisen). Dies gilt auch im Falle retrospektiver
Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB.
5.2
Die
vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzungen datieren vom 23. August
2014, mithin sind seit der Widerhandlung mehr als acht Jahre vergangen.
Allerdings ist ein hoher Zeitaufwand systemimmanent. Das Straf- und das
Administrativverfahren wurden, was regelmässig der Fall ist und auch vom
Beschwerdeführer nicht moniert wurde, nacheinander geführt. In beiden Verfahren
ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug gewährleistet (vgl. BGr, 19. März
2012, 1C_486/2011, E. 2.3).
Die Dauer des Strafverfahrens war wesentlich darauf
zurückzuführen, dass die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung
nicht nur Verkehrsregelverletzungen, sondern überdies unter anderem Delikte wie
mehrfachen Pfändungsbetrug, mehrfachen Betrug, Urkundenfälschung, versuchte
Nötigung, mehrfache Drohung sowie mehrfache Widerhandlung gegen das
Waffengesetz umfasste. Angesichts der Komplexität des Verfahrens und der
Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs durch den Beschwerdeführer erscheint das
strafrechtliche Verfahren, welches mit dem Urteil des Obergerichts vom 15. April
2021.
seinen Abschluss fand, nicht überlang (vgl. den vergleichbaren Fall in
VGr, 4. August 2021, VB.2020.00717, E. 3.5). Der Beschwerdeführer
kann aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.3
Wie
vorstehend ausgeführt (E. 4.2), darf auf die Tatsachenfeststellungen aus
der Strafuntersuchung abgestellt werden. Diesen zufolge hat der
Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mehrmals
um mehr als 80 km/h überschritten. Gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4
lit. d SVG in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. abis
SVG liegt mithin eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften vor, welche eine minimale
Führerausweisentzugsdauer von zwei Jahren nach sich zieht.
5.4
Der
Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer massiv
gefährdet. Die Beschleunigungsrennen fanden an einem Samstag kurz nach 20 Uhr
auf einem Abschnitt der Zürcher Oberlandautobahn mit eher regem Verkehr statt.
Damit hat der Beschwerdeführer das Leben und die Gesundheit etlicher anderer
Verkehrsteilnehmer in höchstem Ausmass abstrakt gefährdet. Durch die Teilnahme
an den Rennen und die Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit um
mehr als 80 km/h hat der Beschwerdeführer zwei der exemplarisch erwähnten
gesetzlichen Tatbestandsvarianten erfüllt und dies teilweise mehrfach. Das
Obergericht hielt zu Recht fest, dass das (strafrechtliche) Verschulden im
Rahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 3 SVG nicht am unteren Rand anzusiedeln ist. Aus seinem damaligen
Verhalten im Strassenverkehr kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten; vielmehr zeigen die seither verfügten drei Führerausweisentzüge,
davon zwei wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, dass er nicht besonders
einsichtig ist.
Angesichts dieser relevanten Umstände wäre für die
vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen alleine auch eine Entzugsdauer von
mindestens 28 Monaten durchaus noch angemessen gewesen. Bei einer verfügten
Entzugsdauer von 24 Monaten als Zusatzmassnahme zu den wegen späterer
Widerhandlungen schon verfügten Führerausweisentzügen von insgesamt vier
Monaten (nachträglich infolge Besuchs des Verkehrsunterrichts auf drei Monate
reduziert) resultierte aus den späteren Vorfällen gar keine Erhöhung der
hypothetischen Gesamtdauer. Demgemäss erweist sich die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs
als sehr milde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.
6.
Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Antrags, einen
Vollzugsaufschub für den Führerausweisentzug bis 15. Juli 2022 (Datum des
Antritts der unbedingten Freiheitsstrafe) zu
gewähren, ist das Verfahren zwischenzeitlich gegenstandslos geworden.
7.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht – in einem Nebenpunkt
betreffend Vollzugsaufschub – gegenstandslos geworden ist.
Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,
3003.
Bern.