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Entscheid

VB.2022.00114

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00114

5. Dezember 2022Deutsch10 min

(URT.2022.24187)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00114

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 16. September 2021 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen schwerer Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a

und 16c Abs. 2 lit. abis des Strassenverkehrsgesetzes vom

19. Dezember 1958 (SVG) den Führerausweis für die Dauer von 24 Monaten,

mit Wirkung ab 15. Januar 2022 bis und mit 14. Januar 2024.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die

Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 27. Januar 2022

abwies.

III.

Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 28. Februar

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der

Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts seien

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei für die

Abgabe des Führerausweises ein Aufschub bis 15. Juli 2022 zu gewähren. Das

Strassenverkehrsamt beantragte am 15. März 2022 die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, und die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. März 2022 auf eine Vernehmlassung.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 verzichtete der Beschwerdeführer innert

erstreckter Frist auf weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da

im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht,

ist der Entscheid einzelrichterlich zu fällen.

2.

2.1

Das

Strassenverkehrsamt ging bei Erlass seiner Entzugsverfügung von folgendem

Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am Abend des 23. August 2014

auf der Autobahn A53 in Uster den Personenwagen der Marke C mit dem Kennzeichen

01.

Dabei beteiligte er sich an drei Raserrennen und beschleunigte zunächst auf

eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 204 km/h, wobei er das neben

ihm fahrende Auto rechts überholte. Beim zweiten Vorfall erreichte er eine

Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 193 km/h, beim dritten eine solche

von 208 km/h.

2.2

Wegen

dieser Vorfälle wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts

Hinwil vom 2. Juli 2019 – neben weiteren Delikten – der mehrfachen

qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3

und Abs. 4 SVG schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil erhob er Berufung,

wobei er jedoch die Schuldsprüche betreffend die SVG-Widerhandlungen

akzeptierte. Mit Entscheid vom 15. April 2021 stellte das Obergericht des

Kantons Zürich fest, dass die betreffenden Schuld­sprüche in Rechtskraft

erwachsen waren und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe

von 36 Monaten, wovon der Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben

wurde, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die

angefochtene Verfügung, würdigte dabei die Geschwindigkeitsüberschreitungen als

schwere Widerhandlungen im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG und

legte eine Führerausweisentzugsdauer von 24 Monaten fest.

3.

3.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).

3.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellung betreffend die

Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen; die Messresultate seien nicht

nachgewiesen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die drei Vorfälle nicht

als Einheit im strafrechtlichen Sinn behandelt worden seien.

Weiter hätten sich seit den betreffenden Vorfällen im Jahr

2014.

weitere Vorkommnisse (mittelschwere und leichte

Geschwindigkeitsüberschreitungen) ereignet, welche einen Führerausweisentzug

von drei Monaten zur Folge gehabt hätten. Dieser Entzug müsse vorliegend

angerechnet werden, und ferner sei zu berücksichtigen, dass seit den hier zu

beurteilenden Delikten über sieben Jahre verstrichen seien; vor diesem Hintergrund

sei die Massnahme auf zwölf Monate zu begrenzen.

Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, das

Strassenverkehrsamt habe ihm zu Unrecht keinen Vollzugsaufschub bis 15. Juli

2022.

gewährt.

4.

4.1

Die

Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Diese Pflicht kann dadurch eingeschränkt werden, dass der

gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt

wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 23). Gemäss der Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der

Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen

des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid

über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des

Strafgerichts nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid

zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Nach dem Grundsatz von Treu

und Glauben muss der Betroffene allfällige Rügen im Strafverfahren vorbringen

und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen. Es ist daher mit Treu und Glauben

nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen

deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren

Einwände zu erheben (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; 2.6;

VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.2 je mit weiteren

Hinweisen).

4.2

Nach dem

Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Geschwindigkeitsübertretungen

wie auch die strafgerichtliche Würdigung bezüglich einheitlicher oder

mehrfacher Tatbegehung bestreitet, im vorliegenden Verfahren nicht zu hören,

zumal er die diesbezüglichen Schuldsprüche ausdrücklich akzeptierte. Entgegen

dem Beschwerdeführer sind die Geschwindigkeitsmessresultate im Übrigen ohnehin

mittels Polizeirapporten und Videosequenzen klar nachgewiesen. Diese Tatsachen

waren dem Strafgericht bekannt; im Verwaltungsverfahren mussten keine

zusätzlichen Beweise erhoben werden und wurden denn auch keine zusätzlichen

Tatsachen zugrunde gelegt. Weiter wäre weder ersichtlich noch wird geltend

gemacht, dass das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht alle Rechtsfragen

abgeklärt hätte. Zusammenfassend stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf

die Tatsachenfeststellungen aus dem Strafverfahren ab.

5.

5.1

Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs

sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen

Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt

auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist

(vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer darf dabei von der

hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100

Ziff. 4 SVG abgesehen und anders als unter dem früheren Recht nicht unterschritten

werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2;

BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.6). Alle Umstände sind dabei

gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so

festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und

präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14. Januar 2019,

1C_320/2018, E. 3.1).

Zudem ist bei der Festlegung der Entzugsdauer das

strafrechtliche Asperationsprinzip im Sinn von Art. 49 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

analog anzuwenden, wenn eine Person durch eine oder mehrere Handlungen mehrere

Entzugsgründe erfüllt (BGE 124 II 39 E. 3a; VGr, 21. Februar

2018, VB.2017.00674, E. 3.6; Philippe

Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz

[Kommentar SVG/OBG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a-c

SVG N. 12 mit Hinweisen). Dies gilt auch im Falle retrospektiver

Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB.

5.2

Die

vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzungen datieren vom 23. August

2014, mithin sind seit der Widerhandlung mehr als acht Jahre vergangen.

Allerdings ist ein hoher Zeitaufwand systemimmanent. Das Straf- und das

Administrativverfahren wurden, was regelmässig der Fall ist und auch vom

Beschwerdeführer nicht moniert wurde, nacheinander geführt. In beiden Verfahren

ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug gewährleistet (vgl. BGr, 19. März

2012, 1C_486/2011, E. 2.3).

Die Dauer des Strafverfahrens war wesentlich darauf

zurückzuführen, dass die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung

nicht nur Verkehrsregelverletzungen, sondern überdies unter anderem Delikte wie

mehrfachen Pfändungsbetrug, mehrfachen Betrug, Urkundenfälschung, versuchte

Nötigung, mehrfache Drohung sowie mehrfache Widerhandlung gegen das

Waffengesetz umfasste. Angesichts der Komplexität des Verfahrens und der

Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs durch den Beschwerdeführer erscheint das

strafrechtliche Verfahren, welches mit dem Urteil des Obergerichts vom 15. April

2021.

seinen Abschluss fand, nicht überlang (vgl. den vergleichbaren Fall in

VGr, 4. August 2021, VB.2020.00717, E. 3.5). Der Beschwerdeführer

kann aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.3

Wie

vorstehend ausgeführt (E. 4.2), darf auf die Tatsachenfeststellungen aus

der Strafuntersuchung abgestellt werden. Diesen zufolge hat der

Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mehrmals

um mehr als 80 km/h überschritten. Gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4

lit. d SVG in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. abis

SVG liegt mithin eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften vor, welche eine minimale

Führerausweisentzugsdauer von zwei Jahren nach sich zieht.

5.4

Der

Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer massiv

gefährdet. Die Beschleunigungsrennen fanden an einem Samstag kurz nach 20 Uhr

auf einem Abschnitt der Zürcher Oberlandautobahn mit eher regem Verkehr statt.

Damit hat der Beschwerdeführer das Leben und die Gesundheit etlicher anderer

Verkehrsteilnehmer in höchstem Ausmass abstrakt gefährdet. Durch die Teilnahme

an den Rennen und die Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit um

mehr als 80 km/h hat der Beschwerdeführer zwei der exemplarisch erwähnten

gesetzlichen Tatbestandsvarianten erfüllt und dies teilweise mehrfach. Das

Obergericht hielt zu Recht fest, dass das (strafrechtliche) Verschulden im

Rahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90

Abs. 3 SVG nicht am unteren Rand anzusiedeln ist. Aus seinem damaligen

Verhalten im Strassenverkehr kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

ableiten; vielmehr zeigen die seither verfügten drei Führerausweisentzüge,

davon zwei wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, dass er nicht besonders

einsichtig ist.

Angesichts dieser relevanten Umstände wäre für die

vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen alleine auch eine Entzugsdauer von

mindestens 28 Monaten durchaus noch angemessen gewesen. Bei einer verfügten

Entzugsdauer von 24 Monaten als Zusatzmassnahme zu den wegen späterer

Widerhandlungen schon verfügten Führerausweisentzügen von insgesamt vier

Monaten (nachträglich infolge Besuchs des Verkehrsunterrichts auf drei Monate

reduziert) resultierte aus den späteren Vorfällen gar keine Erhöhung der

hypothetischen Gesamtdauer. Demgemäss erweist sich die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs

als sehr milde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.

6.

Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Antrags, einen

Vollzugsaufschub für den Führerausweisentzug bis 15. Juli 2022 (Datum des

Antritts der unbedingten Freiheitsstrafe) zu

gewähren, ist das Verfahren zwischenzeitlich gegenstandslos geworden.

7.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht – in einem Nebenpunkt

betreffend Vollzugsaufschub – gegenstandslos geworden ist.

Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,

3003.

Bern.