VB.2022.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00115
31. März 2022Deutsch6 min
(URT.2022.23555)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00115
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Dübendorf,
Beschwerdegegner,
betreffend Erneuerungswahlen
Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 erklärte der
Stadtrat Dübendorf sechs Mitglieder sowie den Präsidenten der
Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach für die Amtsdauer 2022–2026 als in
stiller Wahl gewählt und ordnete für die nicht besetzte Stelle eines siebten
Mitglieds der Sekundarschulpflege die Urnenwahl an.
Erwägungen
II.
A rekurrierte hiergegen am 20. Dezember 2021 beim
Bezirksrat Uster und beantragte sinngemäss, der Beschluss vom 17. Dezember
2021.
sei aufzuheben. Der Bezirksrat Uster wies den Rekurs mit Beschluss vom
23.
Februar 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'041.60 A (Dispositiv-Ziff. II).
III.
A erhob dagegen am 28. Februar 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sowie der
Beschluss vom 17. Dezember 2021 seien aufzuheben. Der Bezirksrat Uster
verzichtete am 3. März 2022 auf Vernehmlassung; der Stadtrat Dübendorf
schloss am 4. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen
betreffend die stille Wahl von Mitgliedern einer Schulpflege nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Mitglieder des Gemeindevorstands einer
Versammlungsgemeinde könnten nicht durch die wahlleitende Behörde einer
Parlamentsgemeinde als gewählt erklärt werden.
2.2
Gemäss
§ 12 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1.
September 2003 (GPR, LS 161) ist der Gemeindevorstand für Wahlen
und Abstimmungen in der Gemeinde wahlleitende Behörde. Schulgemeinden können
die Aufgaben der Wahlleitung nach § 18 Abs. 1 GPR ganz oder teilweise
einer politischen Gemeinde übertragen, die in ihrem Gebiet liegt oder in deren
Gebiet sie liegen.
In diesem Sinn ist nach Art. 7 Abs. 1 der
Gemeindeordnung der Sekundarschule Dübendorf-Schwerzenbach vom 13. Juni
2021.
(GO) die Sekundarschulpflege wahlleitende Behörde und kann sie die
Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise einer der politischen Gemeinden
übertragen, in deren Gebiet die Sekundarschulgemeinde liegt. Art. 5
Abs. 1 der bis Ende 2021 in Kraft gestandenen Gemeindeordnung der Sekundarschule
Dübendorf-Schwerzenbach vom 17. Mai 2009 (aGO) enthielt eine identische
Regelung.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die
Delegation der Aufgaben der wahlleitenden Behörde an den Stadtrat Dübendorf
damit gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
und die Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach
zulässig. Dass es sich bei der Sekundarschulgemeinde um eine
Versammlungsgemeinde, bei der Stadt Dübendorf hingegen um eine Parlamentsgemeinde
handelt, ändert daran nichts.
2.3
Zu prüfen
bleibt, ob hier eine rechtsgültige Delegation an den Stadtrat Dübendorf
vorliegt. Der Beschwerdegegner verweist diesbezüglich auf ein Schreiben der
Oberstufenschule Dübendorf-Schwerzenbach vom 2. September 2005, wonach das
"Büro der Oberstufenschule" an seiner Sitzung vom 30. August
2005.
beschlossen habe, die Aufgaben der wahlleitenden Behörde dem Wahlbüro der
Stadt Dübendorf zu übergeben; angehängt an dieses Schreiben ist ein
"Auszug aus dem Protokoll der Bürositzung vom 30.08.05". Den Akten
lässt sich weiter entnehmen, dass dieser "Bürobeschluss" der
Oberstufenschulpflege später zur Kenntnis gebracht wurde.
Damit liegt keine hinreichende Delegation vor: Zunächst
erscheint bereits fraglich, ob ein entsprechender Delegationsbeschluss
Wirkungen über das Ende der Legislatur der fraglichen Schulpflege haben kann.
Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht näher geprüft zu werden, denn es
liegt jedenfalls kein gültiger Beschluss der dafür zuständigen Schulpflege vor.
Der Beschwerdegegner verweist einzig auf einen Beschluss eines Büros, dessen
Zusammensetzung unklar bleibt. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen
Beschluss der Gesamtbehörde. Die Zuständigkeit für einen entsprechenden Delegationsbeschluss
liegt nach Art. 7 Abs. 1 GO bzw. Art. 5 Abs. 1 aGO aber
klarerweise bei der Gesamtbehörde. Dass die Schulpflege den Beschluss des Büros
zur Kenntnis nahm, vermag den fehlenden Beschluss nicht zu ersetzen.
Dispositiv
Demnach ist der Stadtrat Dübendorf nicht rechtsgültig als
wahlleitende Behörde eingesetzt und war er für den angefochtenen Beschluss
nicht zuständig. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3.
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deshalb gutzuheissen,
weil im Zeitpunkt des Ausgangsbeschlusses noch die Gemeindeordnung vom
17. Mai 2009 in Kraft stand, welche eine stille Wahl nur bei Ersatzwahlen,
nicht aber bei Erneuerungswahlen erlaubte (vgl. Art. 7 aGO). Erst mit
Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung am 1. Januar 2022 wurde die stille
Wahl auch bei Erneuerungswahlen zulässig (Art. 9 Satz 1 GO). Zwar
erklärt Art. 38 Abs. 1 GO die neue Gemeindeordnung als anwendbar auf
die Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2022–2026; auch diese Bestimmung trat
aber erst am 1. Januar 2022 in Kraft und konnte am 17. Dezember 2021
noch keine Vorwirkung entfalten.
4.
Was schliesslich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer
durch die Vorinstanz betrifft, erweist diese sich schon aufgrund des Ausgangs
in der Hauptsache als rechtswidrig. Die Vorinstanz ist darüber hinaus daran zu
erinnern, dass eine Kostenauflage an die unterliegende Partei in
Stimmrechtssachen nur zulässig ist, wenn das Rechtsmittel offensichtlich
aussichtslos ist (§ 13 Abs. 4 VRG). Davon hätte im Rekursverfahren
schon deshalb nicht ausgegangen werden dürfen, weil der vermeintliche
Delegationsbeschluss erst aufgrund ergänzender Abklärungen der Vorinstanz
Eingang in die Akten fand, die Sach- und Rechtslage also auch nach Auffassung
der Vorinstanz bei Einreichung des Rekurses nicht eindeutig feststand.
5.
Nach dem Gesagten sind der Beschluss des Stadtrats
Dübendorf vom 17. Dezember 2021 sowie Dispositiv-Ziff. I des
Rekursentscheids aufzuheben. In Änderung von Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
6.
Die Gerichtskosten sind
nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Stadtrats Dübendorf vom
17. Dezember 2021 sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des
Bezirksrats Uster vom 23. Februar 2022 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Uster
vom 23. Februar 2022 werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse
genommen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …