Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00115

31. März 2022Deutsch6 min

(URT.2022.23555)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00115

Urteil

der 4. Kammer

vom 31. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Dübendorf,

Beschwerdegegner,

betreffend Erneuerungswahlen

Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 erklärte der

Stadtrat Dübendorf sechs Mitglieder sowie den Präsidenten der

Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach für die Amtsdauer 2022–2026 als in

stiller Wahl gewählt und ordnete für die nicht besetzte Stelle eines siebten

Mitglieds der Sekundarschulpflege die Urnenwahl an.

Erwägungen

II.

A rekurrierte hiergegen am 20. Dezember 2021 beim

Bezirksrat Uster und beantragte sinngemäss, der Beschluss vom 17. Dezember

2021.

sei aufzuheben. Der Bezirksrat Uster wies den Rekurs mit Beschluss vom

23.

Februar 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte die

Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'041.60 A (Dispositiv-Ziff. II).

III.

A erhob dagegen am 28. Februar 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sowie der

Beschluss vom 17. Dezember 2021 seien aufzuheben. Der Bezirksrat Uster

verzichtete am 3. März 2022 auf Vernehmlassung; der Stadtrat Dübendorf

schloss am 4. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen

betreffend die stille Wahl von Mitgliedern einer Schulpflege nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Mitglieder des Gemeindevorstands einer

Versammlungsgemeinde könnten nicht durch die wahlleitende Behörde einer

Parlamentsgemeinde als gewählt erklärt werden.

2.2

Gemäss

§ 12 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die politischen Rechte vom

1.

September 2003 (GPR, LS 161) ist der Gemeindevorstand für Wahlen

und Abstimmungen in der Gemeinde wahlleitende Behörde. Schulgemeinden können

die Aufgaben der Wahlleitung nach § 18 Abs. 1 GPR ganz oder teilweise

einer politischen Gemeinde übertragen, die in ihrem Gebiet liegt oder in deren

Gebiet sie liegen.

In diesem Sinn ist nach Art. 7 Abs. 1 der

Gemeindeordnung der Sekundarschule Dübendorf-Schwerzenbach vom 13. Juni

2021.

(GO) die Sekundarschulpflege wahlleitende Behörde und kann sie die

Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise einer der politischen Gemeinden

übertragen, in deren Gebiet die Sekundarschulgemeinde liegt. Art. 5

Abs. 1 der bis Ende 2021 in Kraft gestandenen Gemeindeordnung der Sekundarschule

Dübendorf-Schwerzenbach vom 17. Mai 2009 (aGO) enthielt eine identische

Regelung.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die

Delegation der Aufgaben der wahlleitenden Behörde an den Stadtrat Dübendorf

damit gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte

und die Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach

zulässig. Dass es sich bei der Sekundarschulgemeinde um eine

Versammlungsgemeinde, bei der Stadt Dübendorf hingegen um eine Parlamentsgemeinde

handelt, ändert daran nichts.

2.3

Zu prüfen

bleibt, ob hier eine rechtsgültige Delegation an den Stadtrat Dübendorf

vorliegt. Der Beschwerdegegner verweist diesbezüglich auf ein Schreiben der

Oberstufenschule Dübendorf-Schwerzenbach vom 2. September 2005, wonach das

"Büro der Oberstufenschule" an seiner Sitzung vom 30. August

2005.

beschlossen habe, die Aufgaben der wahlleitenden Behörde dem Wahlbüro der

Stadt Dübendorf zu übergeben; angehängt an dieses Schreiben ist ein

"Auszug aus dem Protokoll der Bürositzung vom 30.08.05". Den Akten

lässt sich weiter entnehmen, dass dieser "Bürobeschluss" der

Oberstufenschulpflege später zur Kenntnis gebracht wurde.

Damit liegt keine hinreichende Delegation vor: Zunächst

erscheint bereits fraglich, ob ein entsprechender Delegationsbeschluss

Wirkungen über das Ende der Legislatur der fraglichen Schulpflege haben kann.

Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht näher geprüft zu werden, denn es

liegt jedenfalls kein gültiger Beschluss der dafür zuständigen Schulpflege vor.

Der Beschwerdegegner verweist einzig auf einen Beschluss eines Büros, dessen

Zusammensetzung unklar bleibt. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen

Beschluss der Gesamtbehörde. Die Zuständigkeit für einen entsprechenden Delegationsbeschluss

liegt nach Art. 7 Abs. 1 GO bzw. Art. 5 Abs. 1 aGO aber

klarerweise bei der Gesamtbehörde. Dass die Schulpflege den Beschluss des Büros

zur Kenntnis nahm, vermag den fehlenden Beschluss nicht zu ersetzen.

Dispositiv

Demnach ist der Stadtrat Dübendorf nicht rechtsgültig als

wahlleitende Behörde eingesetzt und war er für den angefochtenen Beschluss

nicht zuständig. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.

Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deshalb gutzuheissen,

weil im Zeitpunkt des Ausgangsbeschlusses noch die Gemeindeordnung vom

17. Mai 2009 in Kraft stand, welche eine stille Wahl nur bei Ersatzwahlen,

nicht aber bei Erneuerungswahlen erlaubte (vgl. Art. 7 aGO). Erst mit

Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung am 1. Januar 2022 wurde die stille

Wahl auch bei Erneuerungswahlen zulässig (Art. 9 Satz 1 GO). Zwar

erklärt Art. 38 Abs. 1 GO die neue Gemeindeordnung als anwendbar auf

die Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2022–2026; auch diese Bestimmung trat

aber erst am 1. Januar 2022 in Kraft und konnte am 17. Dezember 2021

noch keine Vorwirkung entfalten.

4.

Was schliesslich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer

durch die Vorinstanz betrifft, erweist diese sich schon aufgrund des Ausgangs

in der Hauptsache als rechtswidrig. Die Vorinstanz ist darüber hinaus daran zu

erinnern, dass eine Kostenauflage an die unterliegende Partei in

Stimmrechtssachen nur zulässig ist, wenn das Rechtsmittel offensichtlich

aussichtslos ist (§ 13 Abs. 4 VRG). Davon hätte im Rekursverfahren

schon deshalb nicht ausgegangen werden dürfen, weil der vermeintliche

Delegationsbeschluss erst aufgrund ergänzender Abklärungen der Vorinstanz

Eingang in die Akten fand, die Sach- und Rechtslage also auch nach Auffassung

der Vorinstanz bei Einreichung des Rekurses nicht eindeutig feststand.

5.

Nach dem Gesagten sind der Beschluss des Stadtrats

Dübendorf vom 17. Dezember 2021 sowie Dispositiv-Ziff. I des

Rekursentscheids aufzuheben. In Änderung von Dispositiv-Ziff. II des

Rekursentscheids sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

6.

Die Gerichtskosten sind

nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Stadtrats Dübendorf vom

17. Dezember 2021 sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des

Bezirksrats Uster vom 23. Februar 2022 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Uster

vom 23. Februar 2022 werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse

genommen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …