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Entscheid

VB.2022.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00116

27. Juni 2022Deutsch16 min

sowie eines ihm gegenüber verfügten Einreiseverbots verblieb A in den Folgejahren

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00116

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1975

geborener kosovarischer Staatsangehöriger,

reiste im August 1998 erstmals in die Schweiz und ersuchte vergeblich um Asyl.

Nach seiner Ausreise in die Heimat heiratete er dort im Oktober 2000 eine

Schweizerin und gelangte im März 2001 erneut in die Schweiz, wo er gestützt auf

seine Ehe eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt. Mit

Verfügung vom 18. Dezember 2002 verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons

Zürich jedoch die Verlängerung dieser Bewilligung, insbesondere, weil ihn seine

damalige Ehefrau bezichtigte, mir ihr eine Scheinehe eingegangen zu sein.

Dagegen rekurrierte A beim Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel mit

Beschluss vom 17. Mai 2006 unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte

Scheidung von A sowie dessen Verurteilung zu einer längerdauernden

Freiheitsstrafe unter anderem wegen (gewerbs- und bandenmässigen) Diebstahls

abwies. In Missachtung der ihm in diesem Zusammenhang angesetzten Ausreisefrist

sowie eines ihm gegenüber verfügten Einreiseverbots verblieb A in den Folgejahren

illegal in der Schweiz.

Anfang November 2009 verurteilte das Kriminalgericht des

Kantons Luzern A zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten

namentlich wegen (gewerbs- und bandenmässigen) Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung und mehrfachen (versuchten) Hausfriedensbruchs. Das

Staatssekretariat für Migration belegte ihn vor diesem Hintergrund mit

Verfügung vom 6. Februar 2015 mit einem weiteren, bis am 19. Juli 2020 gültigen

Einreiseverbot, worauf A zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aus der

Schweiz ausreiste.

B. Nachdem

A Anfang 2017 mit einem gefälschten Ausweis abermals in die Schweiz gelangt und

kurz darauf wieder weggewiesen worden war, heiratete er am 25. Juli 2020

in Tschechien die tschechische Staatsangehörige I (geboren 1977) und reiste am 1. September

2020 erneut in die Schweiz ein.

Am 8. September 2020 reichte das Ehepaar je ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ein. Dem Gesuch der Ehefrau wurde

am 7. Juli 2021 stattgegeben. Das Gesuch von A wies das Migrationsamt dagegen

mit Verfügung vom 11. November 2021 ab und setzte ihm eine Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 11. Februar 2022.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Januar 2022 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist

zum Verlassen der Schweiz bis am 28. April 2022

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von

Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV

keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 28. Februar 2022 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. Januar 2022 aufzuheben und ihm

zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen,

eventualiter die Sache "an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen und/oder

[...] weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und/oder weitere Beweismittel

zu berücksichtigen"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um

Erteilung aufschiebender Wirkung bzw. Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts.

Mit

Zwischenverfügung vom 1. März 2022 wies die Abteilungspräsidentin das

Gesuch von A um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts ab und setzte

ihm eine Frist von 20 Tagen zur

Leistung einer Kaution in

Höhe von Fr. 2'070.-. Dagegen gelangte A ohne Erfolg mit Beschwerde

an das Bundesgericht (vgl. BGr, 28. April 2022, 2C_281/2022).

Nach Vorliegen des abschlägigen Entscheids des

Bundesgerichts leistete A die Kaution fristgerecht. Die Sicherheitsdirektion

hatte bereits am 9. März 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet;

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht,

weil die Vorinstanz offerierte Beweise nicht abgenommen und namentlich keine

erneute Befragung seiner Person durchgeführt habe, obschon er bislang trotz ungenügender

Deutschkenntnisse bloss ohne (albanischen) Dolmetscher befragt worden sei.

2.2

Nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) haben

die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu

gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der

Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur

Klärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass

keine Verletzung des Anspruchs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme

beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen

Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener

(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3

mit Hinweis).

2.3

Die vom Beschwerdeführer anerbotenen

Beweismittel (Parteiaussage sowie Zeugenaussagen der Ehefrau und weiterer

Personen aus dem privaten Umfeld) beziehen sich auf den – im Rekursverfahren

umstrittenen – tatsächlichen Bestand der ehelichen Beziehung des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Die Vorinstanz erachtet indes den Sachverhalt

insofern (implizit) als nicht weiter beweisbedürftig, als sie klar festhält, es

ergäben sich aus den Akten gewichtige Indizien für eine Scheinehe. Sie stützt

sich im Wesentlichen auf das der Ehe vorangegangene Geschehen, die Erkenntnisse

der polizeilichen Überprüfung der Wohnverhältnisse des Ehepaars, deren fehlende

gemeinsame Sprache und ihre polizeilichen Befragungen. Dass die Vorinstanz vor

diesem Hintergrund in (antizipierter) Beweiswürdigung auf die Abnahme der

beantragten weiteren Beweise verzichtete, ist nicht zu beanstanden, zumal bei

Aussagen von Familienangehörigen und Freunden ohnehin nicht ausgeschlossen

werden kann, dass es sich um einen Gefälligkeitsdienst handelt. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt nicht vor.

Dies gilt auch insofern, als die

Vorinstanz davon absah, den Beschwerdeführer nochmals in Anwesenheit eines

Dolmetschers befragen zu lassen, und stattdessen von der Verwertbarkeit seiner

früheren – unstreitig ohne einen solchen getätigten – Aussagen ausging.

So hält sich der Beschwerdeführer insgesamt bereits seit mehr als 15 Jahren

in der Schweiz auf, war in der Deutschschweiz im Strafvollzug, sprach mit den

Beamten während der vorgängigen Wohnungskontrolle (gebrochen) Deutsch und gab anlässlich

seiner Befragung als gesprochene Sprachen selbst Deutsch sowie Albanisch an.

Auch unterzeichnete er das polizeiliche Befragungsprotokoll ohne Bemerkungen

oder Einwände und bejahte die Frage, ob er die Ausführungen zu seiner Mitwirkungspflicht

verstanden habe. Es ist bei dieser Sachlage vertretbar, davon auszugehen, dass

keine wesentlichen sprachlichen Hindernisse bei der Verständigung bestanden und

damit auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen

Befragung abgestellt werden darf (vgl. auch BGr, 23. Februar 2021,

2C_1008/2020, E. 2.3). Ohnehin bilden diese vorliegend – wie gesagt – nur

ein Indiz von vielen, welche auf eine Scheinehe hindeuten.

2.4

Aus dem

gleichen Grund ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der

(beantragten) Befragung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und weiterer

Personen aus ihrem näheren Umfeld abzusehen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und

Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2

Gestützt

auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2

lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit

Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das

Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses

abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und

darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht

werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.). Es

steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGr, 6. Mai 2021,

2C_197/2021, E. 3.2, auch zum Folgenden). Darunter fällt unter anderem die

sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur

Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft

zu beabsichtigen (BGE 128 II 145 E. 2.2).

Insofern kann die vom aufenthaltsberechtigten

EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei

Vorliegen einer Scheinehe mangels Erfüllens der Bewilligungsvoraussetzungen

gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom

22.

Mai 2002 (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert bzw. kann die

Bewilligungserteilung von vornherein verweigert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1,

139.

II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.).

3.3

Grundsätzlich

ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine

Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden (BGr, 6. Mai

2021, 2C_197/2021, E. 3.2.2). Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich allerdings

in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge

handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie

sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen. Solche Indizien können äussere

Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der

Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein

erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende

Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die

Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGr, 29. Juli

2021, 2C_248/2021, E. 2.2, und 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3).

Dabei liegt es in der Natur des

Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den

Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer

Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –

Dispositiv

berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht

zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der

Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den

unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss

auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw.

haben sich die Hinweise für eine Scheinehe so verdichtet, dass von deren

Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (vgl.

zum Ganzen BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 8. Juli

2021, VB.2021.00239, E. 3.2 Abs. 2, und 29. April 2021,

VB.2020.00763, E. 2.2 Abs. 2).

4.

4.1 In der vorliegenden Angelegenheit

sprechen verschiedene gewichtige Indizien für eine Scheinehe:

4.1.1

Zunächst fällt diesbezüglich auf, dass der Beschwerdeführer

vor seiner Heirat mit I wiederholt vergeblich versucht hatte, an eine

Bewilligung zum längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zu gelangen, wobei er

zu diesem Zweck bereits einmal eine Scheinehe eingegangen ist. Die

Eheschliessung erfolgte sodann nur wenige Tage nach der Aufhebung des gegen den

Beschwerdeführer ausgesprochenen Einreiseverbots und laut dem das

Verfahren auslösenden Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

reiste dieser am 1. September 2020 von Ungarn herkommend in die Schweiz

ein, während seine Ehefrau zwei Tage später von Tschechien aus ins Land

gelangte.

Ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe bilden im

Weiteren die Wohn- und Meldeverhältnisse der Eheleute in der Schweiz: In seinem

Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gab der Beschwerdeführer als Wohnadresse die

Adresse des Ehepaars C in D an. In den Akten findet sich zudem eine Bestätigung

von dessen Vermieterin vom 20. August 2020, wonach der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau "ab sofort" bei ihnen in der Viereinhalbzimmerwohnung

wohnen dürften. Am 1. März 2021 meldete I dem Einwohnermeldeamt D dann ihren

sowie den Wegzug ihres Ehemanns nach E, worauf die Kantonspolizei Zürich am 16. März

2021 an der angegebenen neuen Adresse, F-Strasse 01 in E, eine

Wohnungskontrolle durchführte. Die Kontrolle ergab, dass keiner der an der

betreffenden Liegenschaft angebrachten Briefkästen und auch keine Türklingel

mit dem Namen des Beschwerdeführers und/oder seiner Frau beschriftet war.

Anlässlich einer zweiten Wohnungskontrolle eine Woche später konnten die

Beamten zwar oberhalb des Briefkastens der Familie G einen

handbeschriebenen Klebestreifen mit den Namen des Ehepaars ausmachen, eine

effektive Wohnsitznahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an besagter

Adresse konnte allerdings nach näherer Prüfung ausgeschlossen werden. So habe Frau

G den die Kontrolle durchführenden Polizisten gegenüber angegeben, dass kein Mann

mit dem Namen des Beschwerdeführers bei ihnen wohne. Als ihr Ehemann

dazugekommen sei, habe dieser im Widerspruch dazu ausgesagt, dass der

Beschwerdeführer "wohl doch" bei ihnen wohne, weshalb er ja auch

einen Mietvertrag mit ihm abgeschlossen habe; auf die Frage, wo der

Beschwerdeführer genau wohne, habe Herr G aber keine schlüssige Auskunft geben

können. Er habe zunächst geantwortet, dass der Beschwerdeführer im dritten

Zimmer ihrer Wohnung wohne, und später, dass er in der Wohnung seines Sohnes

gegenüber wohne, wovon dieser allerdings nichts gewusst habe. Er habe den die

Kontrolle durchführenden Polizisten gegenüber vielmehr ausgesagt, den

Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht zu kennen und die beiden auch noch nie

gesehen zu haben.

Dem massgeblichen Polizeiprotokoll zufolge begaben sich die

Polizisten in der Folge auf direktem Weg an die frühere Adresse des

Beschwerdeführers in D, wo sie den Genannten in der Wohnung der Familie C vorgefunden

hätten. Der Beschwerdeführer habe die Beamten in das erste Zimmer rechts neben

dem Eingang geführt und gemeint, dass es sich hierbei um das gemeinsame Zimmer

von ihm und seiner Ehefrau handle. In dem Zimmer hätten sich allerdings

lediglich ein 90er-Bett, ein Schrank, ein leerer Kleiderständer und ein paar

Pflanzen befunden. Im Schrank seien nur wenige Kleider des Beschwerdeführers

sowie ein T-Shirt und eine leichte Jacke seiner Ehefrau aufbewahrt worden. Auf

die Frage, wo sich die Schuhe Letzterer befänden, habe der Beschwerdeführer die

Polizisten ins Schlafzimmer von C geführt und aus deren Schrank drei Paar

Schuhe genommen. Im Bad hätten gar keine Utensilien von I ausgemacht werden

können. Laut dem Beschwerdeführer soll sie sich im Zeitpunkt der

Wohnungskontrolle gerade in Tschechien aufgehalten und die meisten ihrer

Kleider mitgenommen haben.

Am gleichen Tag reichte Herr G einen ab 1. März 2021

gültigen Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer und I über eine Dreieinhalbzimmerwohnung

an der F-Strasse 01 in E ein, wobei die Unterschrift der Ehefrau des

Beschwerdeführers gefälscht war, wie diese später bestätigte.

4.1.2

Ein weiteres Indiz, welches auf eine Scheinehe hindeutet, ist in dem

Umstand zu erblicken, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine

gemeinsame Sprache sprechen. Gemäss der Leiterin der Einwohnerdienste D hätten

die Eheleute bei ihrer Anmeldung auf der Gemeinde nicht miteinander

kommunizieren können. Alle Fragen, welche sie der Ehefrau gestellt habe, habe

eine Drittperson in ihre Landessprache übersetzt. I selbst äusserte sich im

Rahmen ihrer polizeilichen Befragung zur Kommunikation in ihrer Ehe

relativierend dahingehend, dass sie und der Beschwerdeführer miteinander

"ein bisschen Deutsch, ein bisschen Serbisch, ein bisschen Albanisch"

sprächen und manchmal auch Google-Translate nutzten.

Gegen eine richtige Ehe sprechen schliesslich auch die

(weiteren) Angaben der Eheleute im Rahmen ihrer getrennten Befragungen. Obschon

sich die beiden laut I bereits seit "Frühling/Sommer 2019" kennen

wollen, wissen sie praktisch nichts voneinander, und auch zu ihrem Kennenlernen

und ihrer Hochzeit – bezeichnenderweise Sachverhalte, die nach allgemeiner

Lebenserfahrung prägend in Erinnerung bleiben, – zeigte jedenfalls der

Beschwerdeführer auffällige Erinnerungslücken. Gemäss seinen Angaben im Rahmen

der polizeilichen Befragung lernte er seine Ehefrau in einem Restaurant in

Tschechien kennen, in welchem sie beide jeweils ohne Begleitung zu Gast gewesen

seien. Die Trauung habe ebenfalls im Heimatland seiner Ehefrau stattgefunden,

an einem Ort namens "H" oder so ähnlich. Das Datum wisse er nicht

mehr. Es könne sein, dass es im Juni oder Juli gewesen sei. Die Trauzeugen

seien Kollegen seiner Ehefrau gewesen, die er nicht gekannt habe bzw. nicht

kenne. Die Namen seiner Schwiegereltern konnte er ebenfalls nicht nennen und

auch nicht sagen, ob seine Ehefrau Geschwister hat. Schon auf der

Gemeindeverwaltung D hatte er überdies ihre Konfession nicht anzugeben vermocht.

I gab demgegenüber im Rahmen ihrer Befragung durch die Polizei zwei Wochen

später zu Protokoll, den Beschwerdeführer in dem Restaurant kennengelernt zu

haben, in welchem ihre Tochter im Service arbeite. Letztere habe auch als ihre

Trauzeugin fungiert. I wusste allerdings ihrerseits nicht genau, wann der

Beschwerdeführer geboren wurde, wie ihre Schwiegermutter heisst, dass ihr

Ehemann nur einen Bruder und eine Schwester hat sowie dass er mehrfach

vorbestraft ist und bereits einmal in der Schweiz gelebt hat. Sie hätten sich

nicht über ihre Vergangenheit unterhalten.

4.2 Abgesehen

von einigen Aufnahmen seiner standesamtlichen Hochzeit, welche unstreitig

stattgefunden hat, bringt der Beschwerdeführer keinerlei Belege oder auch nur

Anhaltspunkte vor, die einen echten Ehewillen glaubhaft machen oder zumindest

die vorstehenden, für eine Scheinehe sprechenden Indizien relativieren würden. Ohne

solche Anhaltspunkte aber war die Vorinstanz – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

– auch nicht gehalten, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitergehende

Abklärungen zu treffen (vgl. dazu auch oben 2.3).

Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass

sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit I beruft, um

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen. Ihm kommt somit kein Anspruch

auf eine entsprechende Bewilligung zu.

5.

5.1 Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach

Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des

Ausländers zu berücksichtigen.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50

N. 25 f.).

5.2 Der

Beschwerdeführer war bei seiner letzten Einreise in die Schweiz bereits 45

Jahre alt und hält sich noch keine zwei Jahre hier auf, wobei diese

Aufenthaltsdauer zusätzlich zu relativieren ist, weil der Aufenthalt des

Beschwerdeführers auf eine Täuschung der Behörden zurückgeht bzw. er hier bloss

geduldet ist. Gleiches gilt für die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers

in der Schweiz, welche allesamt entweder auf einer blossen Duldung oder einer

Täuschung der Behörden beruhten oder aber widerrechtlich waren.

Eine besondere Integration des in der Schweiz wiederholt

strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers in die hiesigen

Verhältnisse ist ohnehin ebenso wenig dargetan wie die Unzumutbarkeit einer

Rückkehr in sein Heimatland. Dort hat der Beschwerdeführer denn auch die prägenden

Kinder- und Jugendjahre verbracht und während zwölf Jahren die Schule besucht

sowie bis zur Ausreise in die Schweiz als Kellner bzw. auf dem elterlichen Hof

gearbeitet. Seine Mutter und eine Schwester sowie weitere Verwandte leben immer

noch in der Heimat.

5.3 Unter den gegebenen Umständen erscheint die Ermessensausübung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz

als rechtmässig. Damit erwiese sich die Beschwerde auch unter diesem Aspekt als

unbegründet.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration.