VB.2022.00116
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00116
27. Juni 2022Deutsch16 min
sowie eines ihm gegenüber verfügten Einreiseverbots verblieb A in den Folgejahren
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00116
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1975
geborener kosovarischer Staatsangehöriger,
reiste im August 1998 erstmals in die Schweiz und ersuchte vergeblich um Asyl.
Nach seiner Ausreise in die Heimat heiratete er dort im Oktober 2000 eine
Schweizerin und gelangte im März 2001 erneut in die Schweiz, wo er gestützt auf
seine Ehe eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt. Mit
Verfügung vom 18. Dezember 2002 verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons
Zürich jedoch die Verlängerung dieser Bewilligung, insbesondere, weil ihn seine
damalige Ehefrau bezichtigte, mir ihr eine Scheinehe eingegangen zu sein.
Dagegen rekurrierte A beim Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel mit
Beschluss vom 17. Mai 2006 unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte
Scheidung von A sowie dessen Verurteilung zu einer längerdauernden
Freiheitsstrafe unter anderem wegen (gewerbs- und bandenmässigen) Diebstahls
abwies. In Missachtung der ihm in diesem Zusammenhang angesetzten Ausreisefrist
sowie eines ihm gegenüber verfügten Einreiseverbots verblieb A in den Folgejahren
illegal in der Schweiz.
Anfang November 2009 verurteilte das Kriminalgericht des
Kantons Luzern A zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten
namentlich wegen (gewerbs- und bandenmässigen) Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachen (versuchten) Hausfriedensbruchs. Das
Staatssekretariat für Migration belegte ihn vor diesem Hintergrund mit
Verfügung vom 6. Februar 2015 mit einem weiteren, bis am 19. Juli 2020 gültigen
Einreiseverbot, worauf A zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aus der
Schweiz ausreiste.
B. Nachdem
A Anfang 2017 mit einem gefälschten Ausweis abermals in die Schweiz gelangt und
kurz darauf wieder weggewiesen worden war, heiratete er am 25. Juli 2020
in Tschechien die tschechische Staatsangehörige I (geboren 1977) und reiste am 1. September
2020 erneut in die Schweiz ein.
Am 8. September 2020 reichte das Ehepaar je ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ein. Dem Gesuch der Ehefrau wurde
am 7. Juli 2021 stattgegeben. Das Gesuch von A wies das Migrationsamt dagegen
mit Verfügung vom 11. November 2021 ab und setzte ihm eine Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 11. Februar 2022.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Januar 2022 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 28. April 2022
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von
Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV
keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 28. Februar 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. Januar 2022 aufzuheben und ihm
zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen,
eventualiter die Sache "an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen und/oder
[...] weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und/oder weitere Beweismittel
zu berücksichtigen"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um
Erteilung aufschiebender Wirkung bzw. Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts.
Mit
Zwischenverfügung vom 1. März 2022 wies die Abteilungspräsidentin das
Gesuch von A um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts ab und setzte
ihm eine Frist von 20 Tagen zur
Leistung einer Kaution in
Höhe von Fr. 2'070.-. Dagegen gelangte A ohne Erfolg mit Beschwerde
an das Bundesgericht (vgl. BGr, 28. April 2022, 2C_281/2022).
Nach Vorliegen des abschlägigen Entscheids des
Bundesgerichts leistete A die Kaution fristgerecht. Die Sicherheitsdirektion
hatte bereits am 9. März 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht,
weil die Vorinstanz offerierte Beweise nicht abgenommen und namentlich keine
erneute Befragung seiner Person durchgeführt habe, obschon er bislang trotz ungenügender
Deutschkenntnisse bloss ohne (albanischen) Dolmetscher befragt worden sei.
2.2
Nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) haben
die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu
gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur
Klärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass
keine Verletzung des Anspruchs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3
mit Hinweis).
2.3
Die vom Beschwerdeführer anerbotenen
Beweismittel (Parteiaussage sowie Zeugenaussagen der Ehefrau und weiterer
Personen aus dem privaten Umfeld) beziehen sich auf den – im Rekursverfahren
umstrittenen – tatsächlichen Bestand der ehelichen Beziehung des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Die Vorinstanz erachtet indes den Sachverhalt
insofern (implizit) als nicht weiter beweisbedürftig, als sie klar festhält, es
ergäben sich aus den Akten gewichtige Indizien für eine Scheinehe. Sie stützt
sich im Wesentlichen auf das der Ehe vorangegangene Geschehen, die Erkenntnisse
der polizeilichen Überprüfung der Wohnverhältnisse des Ehepaars, deren fehlende
gemeinsame Sprache und ihre polizeilichen Befragungen. Dass die Vorinstanz vor
diesem Hintergrund in (antizipierter) Beweiswürdigung auf die Abnahme der
beantragten weiteren Beweise verzichtete, ist nicht zu beanstanden, zumal bei
Aussagen von Familienangehörigen und Freunden ohnehin nicht ausgeschlossen
werden kann, dass es sich um einen Gefälligkeitsdienst handelt. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt nicht vor.
Dies gilt auch insofern, als die
Vorinstanz davon absah, den Beschwerdeführer nochmals in Anwesenheit eines
Dolmetschers befragen zu lassen, und stattdessen von der Verwertbarkeit seiner
früheren – unstreitig ohne einen solchen getätigten – Aussagen ausging.
So hält sich der Beschwerdeführer insgesamt bereits seit mehr als 15 Jahren
in der Schweiz auf, war in der Deutschschweiz im Strafvollzug, sprach mit den
Beamten während der vorgängigen Wohnungskontrolle (gebrochen) Deutsch und gab anlässlich
seiner Befragung als gesprochene Sprachen selbst Deutsch sowie Albanisch an.
Auch unterzeichnete er das polizeiliche Befragungsprotokoll ohne Bemerkungen
oder Einwände und bejahte die Frage, ob er die Ausführungen zu seiner Mitwirkungspflicht
verstanden habe. Es ist bei dieser Sachlage vertretbar, davon auszugehen, dass
keine wesentlichen sprachlichen Hindernisse bei der Verständigung bestanden und
damit auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen
Befragung abgestellt werden darf (vgl. auch BGr, 23. Februar 2021,
2C_1008/2020, E. 2.3). Ohnehin bilden diese vorliegend – wie gesagt – nur
ein Indiz von vielen, welche auf eine Scheinehe hindeuten.
2.4
Aus dem
gleichen Grund ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der
(beantragten) Befragung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und weiterer
Personen aus ihrem näheren Umfeld abzusehen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und
Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.2
Gestützt
auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2
lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit
Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das
Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht
werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.). Es
steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGr, 6. Mai 2021,
2C_197/2021, E. 3.2, auch zum Folgenden). Darunter fällt unter anderem die
sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur
Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft
zu beabsichtigen (BGE 128 II 145 E. 2.2).
Insofern kann die vom aufenthaltsberechtigten
EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei
Vorliegen einer Scheinehe mangels Erfüllens der Bewilligungsvoraussetzungen
gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom
22.
Mai 2002 (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert bzw. kann die
Bewilligungserteilung von vornherein verweigert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1,
139.
II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.).
3.3
Grundsätzlich
ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine
Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden (BGr, 6. Mai
2021, 2C_197/2021, E. 3.2.2). Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich allerdings
in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge
handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie
sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen. Solche Indizien können äussere
Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der
Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein
erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende
Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die
Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGr, 29. Juli
2021, 2C_248/2021, E. 2.2, und 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3).
Dabei liegt es in der Natur des
Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den
Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer
Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –
Dispositiv
berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht
zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der
Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw.
haben sich die Hinweise für eine Scheinehe so verdichtet, dass von deren
Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (vgl.
zum Ganzen BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 8. Juli
2021, VB.2021.00239, E. 3.2 Abs. 2, und 29. April 2021,
VB.2020.00763, E. 2.2 Abs. 2).
4.
4.1 In der vorliegenden Angelegenheit
sprechen verschiedene gewichtige Indizien für eine Scheinehe:
4.1.1
Zunächst fällt diesbezüglich auf, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Heirat mit I wiederholt vergeblich versucht hatte, an eine
Bewilligung zum längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zu gelangen, wobei er
zu diesem Zweck bereits einmal eine Scheinehe eingegangen ist. Die
Eheschliessung erfolgte sodann nur wenige Tage nach der Aufhebung des gegen den
Beschwerdeführer ausgesprochenen Einreiseverbots und laut dem das
Verfahren auslösenden Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
reiste dieser am 1. September 2020 von Ungarn herkommend in die Schweiz
ein, während seine Ehefrau zwei Tage später von Tschechien aus ins Land
gelangte.
Ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe bilden im
Weiteren die Wohn- und Meldeverhältnisse der Eheleute in der Schweiz: In seinem
Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gab der Beschwerdeführer als Wohnadresse die
Adresse des Ehepaars C in D an. In den Akten findet sich zudem eine Bestätigung
von dessen Vermieterin vom 20. August 2020, wonach der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau "ab sofort" bei ihnen in der Viereinhalbzimmerwohnung
wohnen dürften. Am 1. März 2021 meldete I dem Einwohnermeldeamt D dann ihren
sowie den Wegzug ihres Ehemanns nach E, worauf die Kantonspolizei Zürich am 16. März
2021 an der angegebenen neuen Adresse, F-Strasse 01 in E, eine
Wohnungskontrolle durchführte. Die Kontrolle ergab, dass keiner der an der
betreffenden Liegenschaft angebrachten Briefkästen und auch keine Türklingel
mit dem Namen des Beschwerdeführers und/oder seiner Frau beschriftet war.
Anlässlich einer zweiten Wohnungskontrolle eine Woche später konnten die
Beamten zwar oberhalb des Briefkastens der Familie G einen
handbeschriebenen Klebestreifen mit den Namen des Ehepaars ausmachen, eine
effektive Wohnsitznahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an besagter
Adresse konnte allerdings nach näherer Prüfung ausgeschlossen werden. So habe Frau
G den die Kontrolle durchführenden Polizisten gegenüber angegeben, dass kein Mann
mit dem Namen des Beschwerdeführers bei ihnen wohne. Als ihr Ehemann
dazugekommen sei, habe dieser im Widerspruch dazu ausgesagt, dass der
Beschwerdeführer "wohl doch" bei ihnen wohne, weshalb er ja auch
einen Mietvertrag mit ihm abgeschlossen habe; auf die Frage, wo der
Beschwerdeführer genau wohne, habe Herr G aber keine schlüssige Auskunft geben
können. Er habe zunächst geantwortet, dass der Beschwerdeführer im dritten
Zimmer ihrer Wohnung wohne, und später, dass er in der Wohnung seines Sohnes
gegenüber wohne, wovon dieser allerdings nichts gewusst habe. Er habe den die
Kontrolle durchführenden Polizisten gegenüber vielmehr ausgesagt, den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht zu kennen und die beiden auch noch nie
gesehen zu haben.
Dem massgeblichen Polizeiprotokoll zufolge begaben sich die
Polizisten in der Folge auf direktem Weg an die frühere Adresse des
Beschwerdeführers in D, wo sie den Genannten in der Wohnung der Familie C vorgefunden
hätten. Der Beschwerdeführer habe die Beamten in das erste Zimmer rechts neben
dem Eingang geführt und gemeint, dass es sich hierbei um das gemeinsame Zimmer
von ihm und seiner Ehefrau handle. In dem Zimmer hätten sich allerdings
lediglich ein 90er-Bett, ein Schrank, ein leerer Kleiderständer und ein paar
Pflanzen befunden. Im Schrank seien nur wenige Kleider des Beschwerdeführers
sowie ein T-Shirt und eine leichte Jacke seiner Ehefrau aufbewahrt worden. Auf
die Frage, wo sich die Schuhe Letzterer befänden, habe der Beschwerdeführer die
Polizisten ins Schlafzimmer von C geführt und aus deren Schrank drei Paar
Schuhe genommen. Im Bad hätten gar keine Utensilien von I ausgemacht werden
können. Laut dem Beschwerdeführer soll sie sich im Zeitpunkt der
Wohnungskontrolle gerade in Tschechien aufgehalten und die meisten ihrer
Kleider mitgenommen haben.
Am gleichen Tag reichte Herr G einen ab 1. März 2021
gültigen Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer und I über eine Dreieinhalbzimmerwohnung
an der F-Strasse 01 in E ein, wobei die Unterschrift der Ehefrau des
Beschwerdeführers gefälscht war, wie diese später bestätigte.
4.1.2
Ein weiteres Indiz, welches auf eine Scheinehe hindeutet, ist in dem
Umstand zu erblicken, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine
gemeinsame Sprache sprechen. Gemäss der Leiterin der Einwohnerdienste D hätten
die Eheleute bei ihrer Anmeldung auf der Gemeinde nicht miteinander
kommunizieren können. Alle Fragen, welche sie der Ehefrau gestellt habe, habe
eine Drittperson in ihre Landessprache übersetzt. I selbst äusserte sich im
Rahmen ihrer polizeilichen Befragung zur Kommunikation in ihrer Ehe
relativierend dahingehend, dass sie und der Beschwerdeführer miteinander
"ein bisschen Deutsch, ein bisschen Serbisch, ein bisschen Albanisch"
sprächen und manchmal auch Google-Translate nutzten.
Gegen eine richtige Ehe sprechen schliesslich auch die
(weiteren) Angaben der Eheleute im Rahmen ihrer getrennten Befragungen. Obschon
sich die beiden laut I bereits seit "Frühling/Sommer 2019" kennen
wollen, wissen sie praktisch nichts voneinander, und auch zu ihrem Kennenlernen
und ihrer Hochzeit – bezeichnenderweise Sachverhalte, die nach allgemeiner
Lebenserfahrung prägend in Erinnerung bleiben, – zeigte jedenfalls der
Beschwerdeführer auffällige Erinnerungslücken. Gemäss seinen Angaben im Rahmen
der polizeilichen Befragung lernte er seine Ehefrau in einem Restaurant in
Tschechien kennen, in welchem sie beide jeweils ohne Begleitung zu Gast gewesen
seien. Die Trauung habe ebenfalls im Heimatland seiner Ehefrau stattgefunden,
an einem Ort namens "H" oder so ähnlich. Das Datum wisse er nicht
mehr. Es könne sein, dass es im Juni oder Juli gewesen sei. Die Trauzeugen
seien Kollegen seiner Ehefrau gewesen, die er nicht gekannt habe bzw. nicht
kenne. Die Namen seiner Schwiegereltern konnte er ebenfalls nicht nennen und
auch nicht sagen, ob seine Ehefrau Geschwister hat. Schon auf der
Gemeindeverwaltung D hatte er überdies ihre Konfession nicht anzugeben vermocht.
I gab demgegenüber im Rahmen ihrer Befragung durch die Polizei zwei Wochen
später zu Protokoll, den Beschwerdeführer in dem Restaurant kennengelernt zu
haben, in welchem ihre Tochter im Service arbeite. Letztere habe auch als ihre
Trauzeugin fungiert. I wusste allerdings ihrerseits nicht genau, wann der
Beschwerdeführer geboren wurde, wie ihre Schwiegermutter heisst, dass ihr
Ehemann nur einen Bruder und eine Schwester hat sowie dass er mehrfach
vorbestraft ist und bereits einmal in der Schweiz gelebt hat. Sie hätten sich
nicht über ihre Vergangenheit unterhalten.
4.2 Abgesehen
von einigen Aufnahmen seiner standesamtlichen Hochzeit, welche unstreitig
stattgefunden hat, bringt der Beschwerdeführer keinerlei Belege oder auch nur
Anhaltspunkte vor, die einen echten Ehewillen glaubhaft machen oder zumindest
die vorstehenden, für eine Scheinehe sprechenden Indizien relativieren würden. Ohne
solche Anhaltspunkte aber war die Vorinstanz – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
– auch nicht gehalten, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitergehende
Abklärungen zu treffen (vgl. dazu auch oben 2.3).
Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit I beruft, um
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen. Ihm kommt somit kein Anspruch
auf eine entsprechende Bewilligung zu.
5.
5.1 Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach
Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des
Ausländers zu berücksichtigen.
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50
N. 25 f.).
5.2 Der
Beschwerdeführer war bei seiner letzten Einreise in die Schweiz bereits 45
Jahre alt und hält sich noch keine zwei Jahre hier auf, wobei diese
Aufenthaltsdauer zusätzlich zu relativieren ist, weil der Aufenthalt des
Beschwerdeführers auf eine Täuschung der Behörden zurückgeht bzw. er hier bloss
geduldet ist. Gleiches gilt für die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers
in der Schweiz, welche allesamt entweder auf einer blossen Duldung oder einer
Täuschung der Behörden beruhten oder aber widerrechtlich waren.
Eine besondere Integration des in der Schweiz wiederholt
strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers in die hiesigen
Verhältnisse ist ohnehin ebenso wenig dargetan wie die Unzumutbarkeit einer
Rückkehr in sein Heimatland. Dort hat der Beschwerdeführer denn auch die prägenden
Kinder- und Jugendjahre verbracht und während zwölf Jahren die Schule besucht
sowie bis zur Ausreise in die Schweiz als Kellner bzw. auf dem elterlichen Hof
gearbeitet. Seine Mutter und eine Schwester sowie weitere Verwandte leben immer
noch in der Heimat.
5.3 Unter den gegebenen Umständen erscheint die Ermessensausübung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz
als rechtmässig. Damit erwiese sich die Beschwerde auch unter diesem Aspekt als
unbegründet.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.