VB.2022.00117
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00117
2. März 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24377)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00117
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
1.
A,
2. B,
3. C,
4. D,
vertreten durch
RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1983 geborene libanesische Staatsangehörige.
Sie heiratete am 6. September 2002 im Libanon F, einen 1967 geborenen
Landsmann, welcher sich seit 1989 in der Schweiz aufhält. Im Jahr 1993 wurde letzterem
die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 20. Juli 2003 reiste A in die
Schweiz ein und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehegatten. 2004 wurden der Sohn B, 2005 die Tochter C in der Schweiz geboren.
Am 29. November 2006 bewilligte das Migrationsamt den Aufenthalt der
Mutter und der Kinder im Kanton Zürich. Diese Aufenthaltsbewilligungen wurden
letztmals bis 5. Oktober 2011 verlängert. Zuvor hatten sich A, B und C in
den Libanon begeben, wo am 2010 D geboren worden ist. Am 11. April 2011
ersuchten Imad und A für ihre Tochter D um eine Einreisebewilligung für die
Schweiz. Dieses Gesuch lehnte das Migrationsamt mit Schreiben vom 13. Juli
2011 ab.
Am 8. August 2017 wurde F eingebürgert. Am 18. April
2021 reisten B und C erneut in die Schweiz ein und beantragten am 29. April
2021 Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Vater. Am 13. September
2021 begab sich A mit D ebenfalls in die Schweiz und stellte für sich und die
jüngste Tochter desgleichen Aufenthaltsgesuche.
Am 6. Oktober 2021 lehnte das Migrationsamt alle
Gesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 27. Januar 2022 ab und forderte A und die Kinder
auf, die Schweiz bis am 20. März 2022 zu verlassen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege lehnte sie ebenfalls ab, verweigerte eine
Parteientschädigung und auferlegte die Rekurskosten vorab A.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2022 beantragten A, B,
C und D dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Migrationsamts vom 6. Oktober
2021.
sowie der Rekursentscheid vom 27. Januar 2022 seien unter
Entschädigungsfolge aufzuheben und ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.
Sodann ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Am 2. März 2022 verfügte die Abteilungspräsidentin
einen Vollzugsstopp gegenüber A und den Kindern. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 8. März 2022 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt
äusserte sich nicht zur Beschwerde. Am 2. Mai 2022 reichten A, B, C und D
ein Arztzeugnis ein. Am 9. Mai 2022 brachte das Migrationsamt dem
Verwaltungsgericht ein Gesuch um Rückreisevisa der Familie zur Kenntnis.
Am 16. Januar 2023 reichte die Rechtsvertretung der
Familie eine eigene Vollmacht von B sowie (Schul-)Unterlagen der Kinder ein. Am
17.
Februar 2023 hörte die Abteilungspräsidentin die drei Kinder an und
reichten C und D Kopien ihrer aktuellen Schulzeugnisse zu den Akten.
Am 21. Februar 2023 reichte Rechtsanwalt Erich Binder
seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten bzw.
Vater, der Schweizer Bürger ist, im Sinn von Art. 42 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter achtzehn Jahren von Schweizerinnen und
Schweizern haben einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf
Jahren haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4
AIG). Auch der Beschwerdeführer 2 hat Anspruch auf Familiennachzug, obschon
er inzwischen volljährig ist, da er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch
minderjährig war.
Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1
Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über
zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist
beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG bei Familienangehörigen
von Schweizerinnen und Schweizern entweder mit der Einreise in die Schweiz oder
der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Entscheidend ist das Datum
der Gesuchstellung, sowohl für die Fristwahrung als auch für das Nachzugsalter
(BGE 136 II 497 E. 3.4). Gemäss Rechtsprechung beginnt bei einem
Statuswechsel von einer Aufenthaltsbewilligung zur Niederlassungsbewilligung
oder zum Bürgerrecht eine neue Nachzugsfrist, sofern schon vorher ein
(erfolgloses) fristgerechtes Nachzugsgesuch gestellt wurde (BGr, 27. April
2020, 2C_948/2019, E. 2.3.1 f. – 12. November 2019, 2C_555/2019,
E. 5.1; BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr, 16. Dezember 2021,
VB.2021.00433, E. 3.7.1). Auch bei einer unfreiwilligen Ausreise ist es
möglich, sich für den (erneuten) Beginn des Fristenlaufs auf einen späteren
Zeitpunkt zu berufen (BGr, 10. März 2020, 2C_784/2019, E. 2.3 – 22. März
2016, 2C_147/2015, E. 2.4.2).
2.2
Die
Beschwerdeführenden 2 und 3 wurden im Jahr 2004 bzw. 2005 in der Schweiz
geboren und reisten spätestens im Jahr 2011 in den Libanon aus, um dort die
Schule zu besuchen. Sie haben sich vor ihrer Ausreise ausserfamiliär in der
Schweiz nicht integriert. Erst am 29. April 2021 stellten sie erneut je
ein Aufenthaltsgesuch. Die fünfjährige bzw. einjährige Nachzugsfrist im Sinn
von Art. 47 Abs. 1 AIG ist damit nicht gewahrt. Auch unter
Berücksichtigung eines erneuten Fristenlaufs nach der Ausreise im Jahr 2010
oder 2011 wäre diese abgelaufen. Ebenfalls hilft ihnen die Erteilung des Bürgerrechts
an ihren zuvor nur aufenthaltsberechtigten Vater am 8. August 2017 nicht,
da sie vor dessen Einbürgerung kein erfolgloses Gesuch gestellt haben. Ihre
Eltern haben 2011 vielmehr ausdrücklich verneint, dass die
Beschwerdeführenden 2 und 3 in die Schweiz zurückkehren sollen. Ihre
Dispositiv
Ausreise ist demnach als freiwillig einzustufen.
2.3 Für die Beschwerdeführerin 4
wurde am 11. April 2011, fünf Monate nach ihrer Geburt im Jahr 2010 im
Libanon, ein Einreisegesuch zum Verbleib bei ihren Eltern gestellt. Dieses wies
das Migrationsamt unter Verweis auf die B-Bewilligung des Vaters und weil die
beiden älteren Geschwister im Libanon verbleiben sollen, ab. Aufgrund dieses
erfolglosen Gesuchs begann mit der Einbürgerung des Vaters am 8. August
2017 die fünfjährige Frist zum Nachzug der damals sechsjährigen Beschwerdeführerin 4
erneut zu laufen und endete am 9. August 2022. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 4
vom 15. September 2021 erfolgte damit rechtzeitig und weil sie bei
Gesuchstellung erst zehn Jahre alt war, hat sie Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung.
2.4 Die Beschwerdeführerin 1
verfügte seit 2006 über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich, welche
letztmals bis am 5. Oktober 2011 verlängert worden war. Zuvor war sie zu
einem unbekannten Zeitpunkt mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 in den
Libanon gereist. Im Jahr 2010 gebar sie im Libanon die Beschwerdeführerin 4.
Als sie am 11. April 2011 ein Gesuch um Einreise der Beschwerdeführerin 4
stellte, ging sie davon aus, dass ihre eigene Bewilligung nach wie vor gültig
sei. Sie wurde denn auch erst per 29. Januar 2012 ohne Abmeldung amtlich
gestrichen. Nach der Ablehnung des Gesuchs der jüngsten Tochter verblieb sie
mit dieser und den beiden älteren Kindern im Libanon. Da die Beschwerdeführerin 1
damit (damals) nicht freiwillig auf einen Aufenthalt in der Schweiz verzichtet
hat, kann sie sich für den Beginn des Fristenlaufs auf die Einbürgerung ihres
Ehemannes im Sommer 2017 berufen. Die fünfjährige Frist hat sie demnach mit
ihrem Gesuch im Herbst 2021 eingehalten.
2.5 Während
die Gesuche der Beschwerdeführerinnen 1 und 4 innert Frist erfolgten und
zu bewilligen sind, ist ein Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 nur
möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Die wichtigen familiären
Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht
auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 BV der
Bundesverfassung (SR 101) auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit
Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2 – 23. Mai
2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim
Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst
frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die
Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September
2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das
Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt
gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen
Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die
Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt
wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig
das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime
Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,
nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu
rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.
3.
Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch Familiennachzug in die Schweiz
gewährleistet werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts indes nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es
bedarf vielmehr einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten
Elemente im Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3 –
8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 – 21. September 2022,
2C_323/2018, E. 8.2.1). Die blosse Möglichkeit, dass die Familie
zusammengeführt wird, stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund
dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die
Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021 E. 7.1 in
fine). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet indessen, dass die
Verweigerung der Vereinigung der Familie in der Schweiz im öffentlichen
Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss
ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen. Besondere
Beachtung ist dabei dem Schutz des Kindsinteresses beizulegen, möglichst mit
beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt
zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden
Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen –
folglich besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw.
Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 19. Januar
2021, 2C_484/2020, E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 144 I 91 E. 5.1 f.,
143 I 21 E. 5.5.1).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, dass die allgemeine Situation im Libanon
derart schlecht sei, dass ihre Sicherheit, ihr Recht auf Schulbildung sowie ihr
Kontakt zum Vater nicht mehr gewährleistet sei, sodass ein Nachzug in die
Schweiz im Sinn des Kindswohls notwendig sei. Die Lebenssituation der
Beschwerdeführenden im Libanon sei als wichtiger familiärer Nachzugsgrund bzw.
als schwerwiegender persönlicher Härtefall anzuerkennen.
4.2 Anders als
bei einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen, steht bei der Prüfung wichtiger Gründe für den nachträglichen
Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG das öffentliche Interesse an
einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht im Vordergrund. Massgebend ist,
wie sich der Umstand, dass die ausländische Person nicht in der Schweiz mit
ihrem Familienangehörigen zusammenleben kann, auf das Recht auf Familienleben
auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen Behörde steht, besteht
für Familienangehörige eines Schweizers ein Anspruch auf eine Bewilligung.
Dabei können sich die wichtigen Gründe mit denjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG und Art. 31 VZAE überschneiden (Dauer der Anwesenheit,
Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1).
In die vorliegende Interessenabwägung einzubeziehen sind damit auch die
konkreten Verhältnisse im Libanon, in die die Beschwerdeführenden 2 und 3
auszureisen hätten, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf
ihre künftigen Lebensumstände.
4.3 Die
Beschwerdeführenden 2 und 3 sind heute 18 und 17 Jahre alt. Sie lebten bis
zu ihrem Schuleintritt in der Schweiz. Spätestens im Jahr 2011 reisten sie in
den Libanon aus und verbrachten dort ihre Schulzeit. Seit dem 18. April
2021 wohnen sie bei ihrem Schweizer Vater in Zürich und verfügen lediglich über
ein prozedurales Duldungsrecht im Kanton Zürich.
4.3.1
Der Beschwerdeführer 2 absolvierte im Libanon eine höhere
Schulausbildung. Er reichte dem Gericht eine "Bescheinigung über die
erfolgreich bestandenen Prüfungen des Allgemeinen Oberschulzeugnis, Zweig
Lebenswissenschaften", ausgestellt vom Ministerium für Erziehung und
Höhere Bildung am 18. August 2022 ein. Dabei handelt es sich um einen
Gymnasiumsabschluss, mit welchem er im Libanon an der Universität studieren
kann. Seit seiner Ankunft in der Schweiz lernt der Beschwerdeführer 2
intensiv Deutsch. Er verfügt über ein Attest auf dem Niveau B1. Derzeit
bereitet er sich auf die B2-Prüfung vor und möchte anschliessend auf dem Niveau
C1 weiterfahren. Er beabsichtigt, im September 2023 eine Ausbildung im Bereich
"Biomedizinische Analytik" in der Bildungsanstalt G zu beginnen.
Dafür muss er gemäss seinen Angaben im August 2023 eine "Kompetenzprüfung"
bestehen. Im Libanon sei ein Studium derzeit aufgrund der politischen und
wirtschaftlichen Situation nicht möglich, da die Universitäten mehrheitlich
geschlossen seien.
4.3.2
Die Beschwerdeführerin 3 besuchte von August 2021 bis Juli 2022 die
Integrationsklasse in der Schule H der Stadt Zürich. Der zuständige
Bereichsleiter attestierte ihr in einem Empfehlungsschreiben vom 10. Februar
2022 intakte Chancen auf eine Lehrstelle in der Schweiz, zumal sie "eine
sehr gute, zuverlässige und lernwillige Schülerin" sei. Derzeit absolviert
die Beschwerdeführerin 3 an derselben Schule das Berufsvorbereitungsjahr.
Sie verfügt über mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1.
In einem Empfehlungsschreiben vom 21. November 2022 beschreibt die
Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin des Laufbahnzentrums Zürich die
Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin 3 als sehr konstruktiv. Diese
sei beharrlich und habe bereits mehrere Schnupperlehren (als Kauffrau, medizinische
Praxisassistentin, Optikerin) erfolgreich absolviert. In den Eignungstests und
in der Schule habe sie sehr gute Resultate erzielt, die zur Absolvierung einer
Lehre ausreichen würden. Die Beschwerdeführerin 3 möchte gerne im Sommer
2023 eine Lehre als Kauffrau beginnen. Da sie keine Aufenthaltsbewilligung
habe, habe sie noch keine Lehrstelle suchen können. Im Libanon könne sie ihre
dort begonnene gymnasiale Ausbildung nicht weiterführen, da die Schule
geschlossen sei.
4.4 Die
Beschwerdeführenden 2 und 3 haben damit in der Schweiz bereits
achtenswerte Integrationserfolge vorzuweisen. Zwar werden diesen, während des
ausländerrechtlichen Verfahrens geschaffenen Fakten, praxisgemäss nur eine
beschränkte Geltung zugemessen, um jene Gesuchsteller, welche bis zum
Bewilligungsentscheid im Heimatland verbleiben, nicht rechtsungleich zu
behandeln. Die Ausklammerung der bereits erfolgten Integration ist jedoch bei
minderjährigen Gesuchstellenden zu relativieren, da diese die Übersiedlung in
die Schweiz ohne Zusicherung eines langfristigen Verbleibs zumeist nicht aus
eigener Entscheidung, sondern auf Veranlassung ihrer Eltern vornehmen. Die
Beschwerdeführenden 2 und 3 wurden über ihre prekäre Aufenthaltssituation
von ihren Eltern vorgängig nicht aufgeklärt bzw. die Eltern gingen aufgrund der
Schweizer Staatsangehörigkeit des Vaters davon aus, dass der Familiennachzug
gestattet würde.
Im Libanon haben die (fast) volljährigen
Beschwerdeführenden 2 und 3 zahlreiche Verwandte und verfügen dort über
ein nach wie vor vertrautes Umfeld. Allerdings würde die Verweigerung von
Aufenthaltsbewilligungen zu einer Trennung der Kernfamilie führen. Die Mutter
und der Vater sowie die jüngere Schwester könnten in der Schweiz verbleiben, während
die Beschwerdeführenden 2 und 3 in den Libanon ausreisen müssten. Die
Kinder haben bislang immer mit ihrer Mutter zusammengelebt und derzeit leben
sie mit beiden Elternteilen in einem Haushalt. Eine erneute Familientrennung
ist mit Art. 8 EMRK sowie der Kinderrechtskonvention vom 20. November
1989 (SR 0.107) nur schwerlich vereinbar (BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.4;
BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1). Kommt hinzu, dass im
Libanon ihre schulische Zukunft nicht gesichert ist. Gemäss ihren Angaben sind
die Schulen und Universtäten (teilweise) geschlossen und ist die
Sicherheitslage schlecht. Eine Rückkehr hätte damit im Vergleich zu einem Leben
bei ihrem Schweizer Vater in Zürich erhebliche negative Auswirkungen auf ihre
Lebensumstände. Unabhängig davon, dass unklar ist, ob angesichts der Lage im
Libanon gegenseitige Besuche der Familienmitglieder im früher praktizierten
Umfang wieder wahrgenommen werden können (vgl. BGr, 25. Oktober 2022,
2C_243/2021, E. 3.4.1), besteht vorliegend die Besonderheit, dass die
Beschwerdeführenden 2 und 3 bereits integriert sind und deshalb heute
nicht ihre Übersiedlung in die Schweiz, sondern ihre Rückversetzung in den
Libanon ohne verlässliche Ausbildungsmöglichkeiten verbunden mit der erneuten
Aufteilung der Kernfamilie ihrem Wohl widersprechen würde. Ein überwiegendes
öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung besteht damit im vorliegenden
Einzelfall nicht. Die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen für die
Beschwerdeführenden 2 und 3 erweist sich unter den gegebenen Umständen als
unverhältnismässig.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–3
Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Da die Beschwerdeführerin 4 zum Zeitpunkt
ihres Gesuchs erst zehn Jahre alt war, hat sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 4 AIG).
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
[teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser
den Beschwerdeführenden bzw. deren unentgeltlicher Vertretung eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr 1'500.-
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden leben derzeit lediglich vom Einkommen
des Vaters bzw. Ehemannes, welcher zirka Fr. 5'000.- pro Monat verdient.
Sie sind damit mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
notwendig. Demnach ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu gewähren
und ihnen in der Person von Rechtsanwalt Erich Binder ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben.
6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Erich Binder, macht für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt einen
Aufwand von 12,75 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 19.20 zuzüglich
Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist durch die Bezahlung der
Parteientschädigungen vollständig abgegolten.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 27. Januar 2022 sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 6. Oktober 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt
wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–3 Aufenthaltsbewilligungen und
der Beschwerdeführerin 4 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 27. Januar 2022 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird in
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und
Rechtsanwalt Erich Binder als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Der
Beschwerdegegner wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. V verpflichtet,
Rechtsanwalt Erich Binder für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihnen in der Person von Rechtsanwalt Erich
Binder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt Erich Binder für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.