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Entscheid

VB.2022.00117

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00117

2. März 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24377)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00117

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

1.

A,

2. B,

3. C,

4. D,

vertreten durch

RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1983 geborene libanesische Staatsangehörige.

Sie heiratete am 6. September 2002 im Libanon F, einen 1967 geborenen

Landsmann, welcher sich seit 1989 in der Schweiz aufhält. Im Jahr 1993 wurde letzterem

die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 20. Juli 2003 reiste A in die

Schweiz ein und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim

Ehegatten. 2004 wurden der Sohn B, 2005 die Tochter C in der Schweiz geboren.

Am 29. November 2006 bewilligte das Migrationsamt den Aufenthalt der

Mutter und der Kinder im Kanton Zürich. Diese Aufenthaltsbewilligungen wurden

letztmals bis 5. Oktober 2011 verlängert. Zuvor hatten sich A, B und C in

den Libanon begeben, wo am 2010 D geboren worden ist. Am 11. April 2011

ersuchten Imad und A für ihre Tochter D um eine Einreisebewilligung für die

Schweiz. Dieses Gesuch lehnte das Migrationsamt mit Schreiben vom 13. Juli

2011 ab.

Am 8. August 2017 wurde F eingebürgert. Am 18. April

2021 reisten B und C erneut in die Schweiz ein und beantragten am 29. April

2021 Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Vater. Am 13. September

2021 begab sich A mit D ebenfalls in die Schweiz und stellte für sich und die

jüngste Tochter desgleichen Aufenthaltsgesuche.

Am 6. Oktober 2021 lehnte das Migrationsamt alle

Gesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 27. Januar 2022 ab und forderte A und die Kinder

auf, die Schweiz bis am 20. März 2022 zu verlassen. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege lehnte sie ebenfalls ab, verweigerte eine

Parteientschädigung und auferlegte die Rekurskosten vorab A.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Februar 2022 beantragten A, B,

C und D dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Migrationsamts vom 6. Oktober

2021.

sowie der Rekursentscheid vom 27. Januar 2022 seien unter

Entschädigungsfolge aufzuheben und ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

Sodann ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Am 2. März 2022 verfügte die Abteilungspräsidentin

einen Vollzugsstopp gegenüber A und den Kindern. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 8. März 2022 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt

äusserte sich nicht zur Beschwerde. Am 2. Mai 2022 reichten A, B, C und D

ein Arztzeugnis ein. Am 9. Mai 2022 brachte das Migrationsamt dem

Verwaltungsgericht ein Gesuch um Rückreisevisa der Familie zur Kenntnis.

Am 16. Januar 2023 reichte die Rechtsvertretung der

Familie eine eigene Vollmacht von B sowie (Schul-)Unterlagen der Kinder ein. Am

17.

Februar 2023 hörte die Abteilungspräsidentin die drei Kinder an und

reichten C und D Kopien ihrer aktuellen Schulzeugnisse zu den Akten.

Am 21. Februar 2023 reichte Rechtsanwalt Erich Binder

seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand

ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten bzw.

Vater, der Schweizer Bürger ist, im Sinn von Art. 42 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter achtzehn Jahren von Schweizerinnen und

Schweizern haben einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf

Jahren haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4

AIG). Auch der Beschwerdeführer 2 hat Anspruch auf Familiennachzug, obschon

er inzwischen volljährig ist, da er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch

minderjährig war.

Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1

Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über

zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist

beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG bei Familienangehörigen

von Schweizerinnen und Schweizern entweder mit der Einreise in die Schweiz oder

der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Entscheidend ist das Datum

der Gesuchstellung, sowohl für die Fristwahrung als auch für das Nachzugsalter

(BGE 136 II 497 E. 3.4). Gemäss Rechtsprechung beginnt bei einem

Statuswechsel von einer Aufenthaltsbewilligung zur Niederlassungsbewilligung

oder zum Bürgerrecht eine neue Nachzugsfrist, sofern schon vorher ein

(erfolgloses) fristgerechtes Nachzugsgesuch gestellt wurde (BGr, 27. April

2020, 2C_948/2019, E. 2.3.1 f. – 12. November 2019, 2C_555/2019,

E. 5.1; BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr, 16. Dezember 2021,

VB.2021.00433, E. 3.7.1). Auch bei einer unfreiwilligen Ausreise ist es

möglich, sich für den (erneuten) Beginn des Fristenlaufs auf einen späteren

Zeitpunkt zu berufen (BGr, 10. März 2020, 2C_784/2019, E. 2.3 – 22. März

2016, 2C_147/2015, E. 2.4.2).

2.2

Die

Beschwerdeführenden 2 und 3 wurden im Jahr 2004 bzw. 2005 in der Schweiz

geboren und reisten spätestens im Jahr 2011 in den Libanon aus, um dort die

Schule zu besuchen. Sie haben sich vor ihrer Ausreise ausserfamiliär in der

Schweiz nicht integriert. Erst am 29. April 2021 stellten sie erneut je

ein Aufenthaltsgesuch. Die fünfjährige bzw. einjährige Nachzugsfrist im Sinn

von Art. 47 Abs. 1 AIG ist damit nicht gewahrt. Auch unter

Berücksichtigung eines erneuten Fristenlaufs nach der Ausreise im Jahr 2010

oder 2011 wäre diese abgelaufen. Ebenfalls hilft ihnen die Erteilung des Bürgerrechts

an ihren zuvor nur aufenthaltsberechtigten Vater am 8. August 2017 nicht,

da sie vor dessen Einbürgerung kein erfolgloses Gesuch gestellt haben. Ihre

Eltern haben 2011 vielmehr ausdrücklich verneint, dass die

Beschwerdeführenden 2 und 3 in die Schweiz zurückkehren sollen. Ihre

Dispositiv

Ausreise ist demnach als freiwillig einzustufen.

2.3 Für die Beschwerdeführerin 4

wurde am 11. April 2011, fünf Monate nach ihrer Geburt im Jahr 2010 im

Libanon, ein Einreisegesuch zum Verbleib bei ihren Eltern gestellt. Dieses wies

das Migrationsamt unter Verweis auf die B-Bewilligung des Vaters und weil die

beiden älteren Geschwister im Libanon verbleiben sollen, ab. Aufgrund dieses

erfolglosen Gesuchs begann mit der Einbürgerung des Vaters am 8. August

2017 die fünfjährige Frist zum Nachzug der damals sechsjährigen Beschwerdeführerin 4

erneut zu laufen und endete am 9. August 2022. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 4

vom 15. September 2021 erfolgte damit rechtzeitig und weil sie bei

Gesuchstellung erst zehn Jahre alt war, hat sie Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung.

2.4 Die Beschwerdeführerin 1

verfügte seit 2006 über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich, welche

letztmals bis am 5. Oktober 2011 verlängert worden war. Zuvor war sie zu

einem unbekannten Zeitpunkt mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 in den

Libanon gereist. Im Jahr 2010 gebar sie im Libanon die Beschwerdeführerin 4.

Als sie am 11. April 2011 ein Gesuch um Einreise der Beschwerdeführerin 4

stellte, ging sie davon aus, dass ihre eigene Bewilligung nach wie vor gültig

sei. Sie wurde denn auch erst per 29. Januar 2012 ohne Abmeldung amtlich

gestrichen. Nach der Ablehnung des Gesuchs der jüngsten Tochter verblieb sie

mit dieser und den beiden älteren Kindern im Libanon. Da die Beschwerdeführerin 1

damit (damals) nicht freiwillig auf einen Aufenthalt in der Schweiz verzichtet

hat, kann sie sich für den Beginn des Fristenlaufs auf die Einbürgerung ihres

Ehemannes im Sommer 2017 berufen. Die fünfjährige Frist hat sie demnach mit

ihrem Gesuch im Herbst 2021 eingehalten.

2.5 Während

die Gesuche der Beschwerdeführerinnen 1 und 4 innert Frist erfolgten und

zu bewilligen sind, ist ein Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 nur

möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Die wichtigen familiären

Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht

auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 BV der

Bundesverfassung (SR 101) auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit

Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2 – 23. Mai

2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim

Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst

frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die

Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September

2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das

Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt

gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen

Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die

Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt

wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig

das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime

Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,

nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu

rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.

3.

Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch Familiennachzug in die Schweiz

gewährleistet werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober

2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts indes nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es

bedarf vielmehr einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten

Elemente im Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3 –

8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 – 21. September 2022,

2C_323/2018, E. 8.2.1). Die blosse Möglichkeit, dass die Familie

zusammengeführt wird, stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund

dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die

Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021 E. 7.1 in

fine). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet indessen, dass die

Verweigerung der Vereinigung der Familie in der Schweiz im öffentlichen

Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss

ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen. Besondere

Beachtung ist dabei dem Schutz des Kindsinteresses beizulegen, möglichst mit

beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt

zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden

Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen –

folglich besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw.

Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 19. Januar

2021, 2C_484/2020, E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 144 I 91 E. 5.1 f.,

143 I 21 E. 5.5.1).

4.

4.1 Die

Beschwerdeführenden bringen vor, dass die allgemeine Situation im Libanon

derart schlecht sei, dass ihre Sicherheit, ihr Recht auf Schulbildung sowie ihr

Kontakt zum Vater nicht mehr gewährleistet sei, sodass ein Nachzug in die

Schweiz im Sinn des Kindswohls notwendig sei. Die Lebenssituation der

Beschwerdeführenden im Libanon sei als wichtiger familiärer Nachzugsgrund bzw.

als schwerwiegender persönlicher Härtefall anzuerkennen.

4.2 Anders als

bei einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen, steht bei der Prüfung wichtiger Gründe für den nachträglichen

Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG das öffentliche Interesse an

einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht im Vordergrund. Massgebend ist,

wie sich der Umstand, dass die ausländische Person nicht in der Schweiz mit

ihrem Familienangehörigen zusammenleben kann, auf das Recht auf Familienleben

auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen Behörde steht, besteht

für Familienangehörige eines Schweizers ein Anspruch auf eine Bewilligung.

Dabei können sich die wichtigen Gründe mit denjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG und Art. 31 VZAE überschneiden (Dauer der Anwesenheit,

Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1).

In die vorliegende Interessenabwägung einzubeziehen sind damit auch die

konkreten Verhältnisse im Libanon, in die die Beschwerdeführenden 2 und 3

auszureisen hätten, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf

ihre künftigen Lebensumstände.

4.3 Die

Beschwerdeführenden 2 und 3 sind heute 18 und 17 Jahre alt. Sie lebten bis

zu ihrem Schuleintritt in der Schweiz. Spätestens im Jahr 2011 reisten sie in

den Libanon aus und verbrachten dort ihre Schulzeit. Seit dem 18. April

2021 wohnen sie bei ihrem Schweizer Vater in Zürich und verfügen lediglich über

ein prozedurales Duldungsrecht im Kanton Zürich.

4.3.1

Der Beschwerdeführer 2 absolvierte im Libanon eine höhere

Schulausbildung. Er reichte dem Gericht eine "Bescheinigung über die

erfolgreich bestandenen Prüfungen des Allgemeinen Oberschulzeugnis, Zweig

Lebenswissenschaften", ausgestellt vom Ministerium für Erziehung und

Höhere Bildung am 18. August 2022 ein. Dabei handelt es sich um einen

Gymnasiumsabschluss, mit welchem er im Libanon an der Universität studieren

kann. Seit seiner Ankunft in der Schweiz lernt der Beschwerdeführer 2

intensiv Deutsch. Er verfügt über ein Attest auf dem Niveau B1. Derzeit

bereitet er sich auf die B2-Prüfung vor und möchte anschliessend auf dem Niveau

C1 weiterfahren. Er beabsichtigt, im September 2023 eine Ausbildung im Bereich

"Biomedizinische Analytik" in der Bildungsanstalt G zu beginnen.

Dafür muss er gemäss seinen Angaben im August 2023 eine "Kompetenzprüfung"

bestehen. Im Libanon sei ein Studium derzeit aufgrund der politischen und

wirtschaftlichen Situation nicht möglich, da die Universitäten mehrheitlich

geschlossen seien.

4.3.2

Die Beschwerdeführerin 3 besuchte von August 2021 bis Juli 2022 die

Integrationsklasse in der Schule H der Stadt Zürich. Der zuständige

Bereichsleiter attestierte ihr in einem Empfehlungsschreiben vom 10. Februar

2022 intakte Chancen auf eine Lehrstelle in der Schweiz, zumal sie "eine

sehr gute, zuverlässige und lernwillige Schülerin" sei. Derzeit absolviert

die Beschwerdeführerin 3 an derselben Schule das Berufsvorbereitungsjahr.

Sie verfügt über mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1.

In einem Empfehlungsschreiben vom 21. November 2022 beschreibt die

Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin des Laufbahnzentrums Zürich die

Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin 3 als sehr konstruktiv. Diese

sei beharrlich und habe bereits mehrere Schnupperlehren (als Kauffrau, medizinische

Praxisassistentin, Optikerin) erfolgreich absolviert. In den Eignungstests und

in der Schule habe sie sehr gute Resultate erzielt, die zur Absolvierung einer

Lehre ausreichen würden. Die Beschwerdeführerin 3 möchte gerne im Sommer

2023 eine Lehre als Kauffrau beginnen. Da sie keine Aufenthaltsbewilligung

habe, habe sie noch keine Lehrstelle suchen können. Im Libanon könne sie ihre

dort begonnene gymnasiale Ausbildung nicht weiterführen, da die Schule

geschlossen sei.

4.4 Die

Beschwerdeführenden 2 und 3 haben damit in der Schweiz bereits

achtenswerte Integrationserfolge vorzuweisen. Zwar werden diesen, während des

ausländerrechtlichen Verfahrens geschaffenen Fakten, praxisgemäss nur eine

beschränkte Geltung zugemessen, um jene Gesuchsteller, welche bis zum

Bewilligungsentscheid im Heimatland verbleiben, nicht rechtsungleich zu

behandeln. Die Ausklammerung der bereits erfolgten Integration ist jedoch bei

minderjährigen Gesuchstellenden zu relativieren, da diese die Übersiedlung in

die Schweiz ohne Zusicherung eines langfristigen Verbleibs zumeist nicht aus

eigener Entscheidung, sondern auf Veranlassung ihrer Eltern vornehmen. Die

Beschwerdeführenden 2 und 3 wurden über ihre prekäre Aufenthaltssituation

von ihren Eltern vorgängig nicht aufgeklärt bzw. die Eltern gingen aufgrund der

Schweizer Staatsangehörigkeit des Vaters davon aus, dass der Familiennachzug

gestattet würde.

Im Libanon haben die (fast) volljährigen

Beschwerdeführenden 2 und 3 zahlreiche Verwandte und verfügen dort über

ein nach wie vor vertrautes Umfeld. Allerdings würde die Verweigerung von

Aufenthaltsbewilligungen zu einer Trennung der Kernfamilie führen. Die Mutter

und der Vater sowie die jüngere Schwester könnten in der Schweiz verbleiben, während

die Beschwerdeführenden 2 und 3 in den Libanon ausreisen müssten. Die

Kinder haben bislang immer mit ihrer Mutter zusammengelebt und derzeit leben

sie mit beiden Elternteilen in einem Haushalt. Eine erneute Familientrennung

ist mit Art. 8 EMRK sowie der Kinderrechtskonvention vom 20. November

1989 (SR 0.107) nur schwerlich vereinbar (BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.4;

BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1). Kommt hinzu, dass im

Libanon ihre schulische Zukunft nicht gesichert ist. Gemäss ihren Angaben sind

die Schulen und Universtäten (teilweise) geschlossen und ist die

Sicherheitslage schlecht. Eine Rückkehr hätte damit im Vergleich zu einem Leben

bei ihrem Schweizer Vater in Zürich erhebliche negative Auswirkungen auf ihre

Lebensumstände. Unabhängig davon, dass unklar ist, ob angesichts der Lage im

Libanon gegenseitige Besuche der Familienmitglieder im früher praktizierten

Umfang wieder wahrgenommen werden können (vgl. BGr, 25. Oktober 2022,

2C_243/2021, E. 3.4.1), besteht vorliegend die Besonderheit, dass die

Beschwerdeführenden 2 und 3 bereits integriert sind und deshalb heute

nicht ihre Übersiedlung in die Schweiz, sondern ihre Rückversetzung in den

Libanon ohne verlässliche Ausbildungsmöglichkeiten verbunden mit der erneuten

Aufteilung der Kernfamilie ihrem Wohl widersprechen würde. Ein überwiegendes

öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung besteht damit im vorliegenden

Einzelfall nicht. Die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen für die

Beschwerdeführenden 2 und 3 erweist sich unter den gegebenen Umständen als

unverhältnismässig.

5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–3

Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Da die Beschwerdeführerin 4 zum Zeitpunkt

ihres Gesuchs erst zehn Jahre alt war, hat sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung

(Art. 42 Abs. 4 AIG).

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

[teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser

den Beschwerdeführenden bzw. deren unentgeltlicher Vertretung eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr 1'500.-

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden leben derzeit lediglich vom Einkommen

des Vaters bzw. Ehemannes, welcher zirka Fr. 5'000.- pro Monat verdient.

Sie sind damit mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

notwendig. Demnach ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu gewähren

und ihnen in der Person von Rechtsanwalt Erich Binder ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand beizugeben.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Erich Binder, macht für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt einen

Aufwand von 12,75 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 19.20 zuzüglich

Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist durch die Bezahlung der

Parteientschädigungen vollständig abgegolten.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 27. Januar 2022 sowie die Verfügung des

Migrationsamts vom 6. Oktober 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt

wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–3 Aufenthaltsbewilligungen und

der Beschwerdeführerin 4 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 27. Januar 2022 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird in

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und

Rechtsanwalt Erich Binder als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Der

Beschwerdegegner wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. V verpflichtet,

Rechtsanwalt Erich Binder für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche

Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihnen in der Person von Rechtsanwalt Erich

Binder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt Erich Binder für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.