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Entscheid

VB.2022.00121

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00121

19. August 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23898)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00121

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend vorsorglichen

Führerausweisentzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 11. März 2021 gestützt

auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen

zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) den (bereits

hinterlegten) Führerausweis vorsorglich, bis zur Abklärung von

Ausschlussgründen, auf unbestimmte Dauer ab dem 6. Februar 2021.

Gleichzeitig ordnete es gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) die Abklärung

der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4

und die Einreichung des Gutachtens innert 6 Monaten an, ansonsten der

Fahreignungsmangel vermutet und der definitive Sicherungsentzug verfügt werde.

Sodann formulierte es folgende von der Untersuchungsstelle zu beantwortende

Fragen:

a) Besteht eine Betäubungsmittelabhängigkeit oder ein gewohnheitsmässiger

Konsum von Betäubungsmitteln, wodurch die betroffene Person mehr als jede

andere Person gefährdet ist, ein Motorfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss

zu fahren?

b) Liegen andere

verkehrsmedizinische relevante Befunde vor?

c) Kann die Fahreignung aus

medizinischer Sicht für die 1. Medizinische Gruppe bejaht werden und welche

Auflagen sind gegebenenfalls nötig?

d) Falls die Frage c

mit "Nein" beantwortet wird: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt

sein, damit die Fahreignung wieder bejaht werden kann?

Sodann entzog es dem Lauf der

Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung. Mit

Einspracheentscheid vom 5. Mai 2021 hob es die Verfügung auf und erliess

eine neue Verfügung gleichen Inhalts.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A

am 7. Juni 2021 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragte, diese aufzuheben und ihm den Führerausweis sofort wieder

auszuhändigen. Mit Entscheid vom 24. Januar 2022 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und

der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 28. Februar 2022 erhob

A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm den

Führerausweis sofort wieder auszuhändigen. Ferner beantragte er eine

Parteientschädigung zzgl. MWST. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 14. März 2022, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen. Am 15. März 2022 reichte die die Vorinstanz die Akten ein

unter Verzicht auf eine Vernehmlassung.

Am 31. Mai 2022 reichte das Strassenverkehrsamt ein

neues verkehrsmedizinisches Gutachten vom 23. Mai 2022 ein. In der Folge

ersetzte das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 27. Juni 2022 den

vorsorglichen Führerausweisentzug durch einen definitiven Entzug auf

unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig

lautenden verkehrsmedizinischen sowie -psychologischen Gutachtens abhängig. Am

28.

Juli 2022 teilte A den dagegen erhobenen Rekurs mit.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein

Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den

Einzelrichter zu fällen.

1.2

Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme

vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug.

Seine Anordnung stellt folglich einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und

Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Diese besondere

Voraussetzung tritt zum allgemeinen Erfordernis des schutzwürdigen Interesses

hinzu (vgl. § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG), welches

praxisgemäss aktuell sein muss.

Einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt die angefochtene Anordnung für den

Beschwerdeführer zunächst insofern, als er die nicht unerheblichen Kosten der

verkehrsmedizinischen Untersuchung einschliesslich eines Kostenvorschusses zu

tragen hatte. Daraus erwächst ihm ein nicht mehr behebbarer Nachteil, wenn auf

das Rechtsmittel gegen die angefochtene Anordnung mangels

Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird. Sodann nimmt die Rechtsprechung

bei einer Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil für den Betroffenen an, wenn der mit der Untersuchung verbundene

Grundrechtseingriff ein gewisses Gewicht aufweist; diese Voraussetzung wird als

erfüllt erachtet, wenn das Strassenverkehrsamt eine Untersuchung wegen

Verdachts auf Drogenkonsum anordnet (RB 2002 Nr. 16). Ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil ist sodann ohne Weiteres bezüglich des

vorsorglichen Entzugs zu bejahen.

Auf die form- und fristgerecht

eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Rapport der Schaffhauser Polizei vom 11. Februar

2021.

lenkte der Beschwerdeführer am Samstag, 6. Februar 2021 um

ca. 13.50 Uhr den Personenwagen Kfz-Nr. 01 auf der Autobahn A4,

wobei anlässlich einer Verkehrskontrolle der Verdacht auf Fahrunfähigkeit

aufkam (verzögerte Antwort, wässrige/glänzende Augen, keine Pupillenreaktion).

Nachdem der Drogenschnelltest positiv auf Cannabis ausgefallen war, wurde durch

die zuständige Staatsanwältin eine Blut- und Urinprobe im Kantonsspital

St. Gallen angeordnet und dem Beschwerdeführer der Führerausweis umgehend

entzogen.

2.2

Laut dem forensisch-toxikologischen

Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals

St. Gallen vom 22. Februar 2021 konnten im Blut des Beschwerdeführers

Cannabinoide von 9,3 µg/L (THC) sowie 60 µ/L (THC-COOH) nachgewiesen

werden. Demgemäss war unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs

(6,5–12,1 µg/L) eine grenzwertüberschreitende THC-Konzentration

nachgewiesen, womit die Fahrunfähigkeit als erwiesen galt. Die gemessene

THC-COOH-Konzentration sprach sodann für einen mehr als gelegentlichen

Cannabiskonsum, weshalb gemäss Bericht eine Indikation für eine

Fahreignungsabklärung vorlag.

2.3

Gestützt auf diesen Sachverhalt erachtete die

Beschwerdegegnerin die Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 2

Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962

(VRV) als belegt und verfügte den angefochtenen vorsorglichen

Führerausweisentzug sowie die Fahreignungsabklärung. Zur Begründung führte sie

aus, der THC-(Mittel)Wert im Blut habe den Grenzwert um das Sechsfache und

damit deutlich überschritten. Selbst der Minimalwert des Vertrauensbereichs

betrage mehr als das Vierfache des Grenzwerts. Namentlich bei Fahren unter dem

Einfluss von Betäubungsmitteln beständen gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b

SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person und sei diese einer Fahreignungsabklärung

zu unterziehen. Weitere Anhaltspunkte seien dafür nicht erforderlich. Auch wenn

der Beschwerdeführer regelmässig legale CBD-Produkte konsumiere, ändere dies

nichts daran, dass er anlässlich des genannten Vorfalls fahrunfähig gewesen sei,

womit ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestünden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer unterzog sich am 17. August 2021 einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (IRMZ). Laut dem pharmakologisch-toxikologischen

Untersuchungsbericht konnte in seinem Blut 5,5 µg/L THC-COOH nachgewiesen werden. Der THC-Wert lag unter der

Bestimmungsgrenze; gleichzeitig war der alkoholspezifische CDT-Wert grenzwertig

erhöht. Die Haaranalyse ergab für den Zeitraum von Anfang März bis Anfang

August 2021 einen Wert von 12 pb/mg, was für einen moderaten Alkoholkonsum

spreche. Für denselben Zeitraum konnte ein relevanter Betäubungsmittelkonsum

ausgeschlossen werden. Gemäss Gutachten des IRMZ vom 19. Oktober

2021.

wurde ein verkehrsrelevanter Cannabismissbrauch mit fortgesetztem Konsum

sowie Verdacht auf charakterliche Nichteignung festgestellt. Die Fahreignung

wurde aus verkehrsmedizinischer Sicht klar verneint.

3.2

Am 26. April

2022.

unterzog sich der Beschwerdeführer erneut einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung am IRMZ. Laut dem pharmakologisch-toxikologischen

Untersuchungsbericht wurde in seinem Blut 0,6 µg/L THC und 7,5 µg/L

THC-COOH nachgewiesen. CBD wurde nicht nachgewiesen. Im Gutachten vom 23. Mai

2022.

gelangte das IRMZ zum Schluss, es müsse von einem fortgeführten Konsum bei

langjährigem Cannabismissbrauch mit Abhängigkeitscharakter ausgegangen werden. Die

Fahreignung des Beschwerdeführers wurde aus verkehrsmedizinischer Sicht

weiterhin verneint.

3.3

In der

Folge entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs am 27. Juni 2022 gestützt auf Art. 16 Abs. 1,

Art. 16d Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 16c Abs. 1

lit. c und Abs. 2 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 SVG den

Führerausweis (definitiv) auf unbestimmte Zeit ab dem 6. Februar 2021 und

ordnete eine Sperrfrist von 3 Monaten an. Am 28. Juli 2022 erhob der

Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid ebenfalls Rekurs bei der Vorinstanz.

Das entsprechende Rekursverfahren ist hängig.

4.

4.1

Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und

Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über Fahreignung verfügt

insbesondere, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von

Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).

Bezüglich Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotrop wirksamen Medikamenten darf

weder eine Abhängigkeit noch ein verkehrsrelevanter Missbrauch bestehen

(Anhang 1 Ziff. 3 VZV).

Nach der Rechtsprechung kann

der Konsum von Cannabis

zu

fahrrelevanten Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen führen. Cannabis

beeinträchtigt bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum

die Fahrfähigkeit unmittelbar nach dem Genuss der Droge (BGE 130 IV 32 E. 5.2).

Bei fehlender Fahreignung kann

betroffenen Personen der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen werden (Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG). Entscheidend ist, ob die betroffene Person in der

Lage sei, Cannabiskonsum und Strassenverkehr zu trennen (BGE 124 II 559).

4.2

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so

wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies ist

namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei

Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen

oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, der Fall (Art. 15d Abs. 1

lit. b SVG).

4.2.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG

aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung

eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten

Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände

begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung

einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 3.2

m.w.H.).

4.2.2

Gemäss den Erläuterungen in der Botschaft und dem ihnen entsprechenden

Wortlaut von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist gemäss Bundesgericht

davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Abklärung der Fahreignung beim

Fahren unter dem Einfluss aller gemäss dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen

Betäubungsmittel verlangen wollen, zu denen auch Cannabis gehört (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 3.2

m.w.H.).

Bei Cannabidiol (CBD) handelt es sich indes um eines der über

80.

Cannabinoide der Hanfpflanze, welches – im Gegensatz zu Tetrahydrocannabinol

(THC) – nicht berauschend wirkt und nicht dem Betäubungsmittelgesetz untersteht

(https://www.bag.admin.ch).

4.2.3

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er konsumiere im Rahmen seiner

beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang CBD-Produkte zur

Qualitätskontrolle, ist indes nicht zielführend. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführte, dürften die hohen Werte der Blutanalyseergebnisse einen exklusiven

Konsum von legalem CBD-Hanf (mit einem THC-Gehalt von weniger als 1 %)

praktisch ausschliessen. Abgesehen davon ist inzwischen eine CBD-Analyse

erfolgt. Laut dem pharmakologisch-toxikologischen Bericht der aktuellsten

verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 26. April 2022 wurde im Blut des

Beschwerdeführers (erneut) 0,6 µg/L THC und 7,5 µg/L THC-COOH,

hingegen kein CBD nachgewiesen.

Berauschende Wirkung kommt sodann dem THC zu, weshalb dem

gemessenen THC-Wert unabhängig vom konsumierten Cannabinoid eine massgebliche

Bedeutung zukommen muss. Die Wirkung von Cannabis korreliert zwar

nur bedingt mit der im Blut gemessenen Wirkstoffkonzentration (vgl. dazu

ausführlich VGr, 14. Juli 2015, VB.2015.00097, E. 4.1). Allerdings

lag der gemessene THC-Wert von mindestens 6,5 µg/L

vorliegend wesentlich über dem für die Annahme der Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG massgeblichen Wert von 1,5 µg/L (Art. 2 Abs. 2 lit. a

VRV i.V.m. Art. 34 lit. a der Verordnung vom 22. Mai 2008 des

ASTRA zur bundesrätlichen Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März

2007.

[VSKV-ASTRA]). Ein solcher die momentane

Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die

generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu

lassen (BGE 127 II 122 E. 4b mit Hinweis).

4.2.4

Hinzu kommt, dass im Blut des

Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle 60 µ/L THC-COOH

nachgewiesen werden konnte. Eine THC-COOH-Konzentration ≥ 40 µg/l

gilt als klarer Hinweis für einen mehr als gelegentlichen respektive häufigen

Cannabiskonsum. Damit lag gemäss

forensisch-toxikologischem Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin

des Kantonsspitals St. Gallen vom 22. Februar 2021 eine Indikation

für eine Fahreignungsabklärung vor (vgl. auch Expertengruppe Verkehrssicherheit,

Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der

Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) am 27. November 2020, S. 16

lit. f).

Zwar erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und

mässiger Cannabiskonsum nach der Rechtsprechung für sich allein noch nicht den

Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 130 IV 32 E. 5.2; 127 II 122 E. 4b;

124.

II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die

Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und

Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer

Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit,

insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt

werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a). Dazu ist eine Fahreignungsabklärung

erforderlich.

4.2.5

Entgegen dem Beschwerdeführer wies die Vorinstanz

berechtigterweise darauf hin, dass auch die anlässlich der Polizeikontrolle

festgestellte verzögerte Antwort, die wässrigen/glänzenden Augen, sowie die

fehlende Pupillenreaktion Zweifel aufkommen lassen, ob der Beschwerdeführer in

der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr zu trennen (vgl. E. 4.1).

Damit liegen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung des Betroffenen wecken.

4.2.6

Zusammenfassend erwies sich die Anordnung einer

Fahreignungsabklärung als zulässig. Der Schluss

der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die Fahreignungsabklärung zu Recht

angeordnet, ist nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Wenn die Zweifel an der Fahreignung einer Person

ernsthaft sind, kann der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV vorsorglich

entzogen werden. Solche Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete

Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer

erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit

nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der

Zweifel zu belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 m.H.; BGr, 10. März

2021, 1C_330/2020, E. 4.3, auch zum Folgenden). Dies ist grundsätzlich zu

bejahen, wenn gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung

einer Person begründet sind, welche die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische

Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis daher in der Regel vorsorglich zu

entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 m. H.).

5.2

Der vorsorgliche Entzug während eines

Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf

(BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5).

5.3

Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches

dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte,

welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner

Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der

strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht

erforderlich (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b). Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug

selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und

abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid

provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende

Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen

Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen

(BGE 125 II 492 E. 2b; BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3;

VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2).]

5.4

In der

vorliegenden Sache wurden seit Erlass der angefochtenen Anordnung bereits zwei

verkehrsmedizinische Gutachten erstellt, welche die Fahreignung des

Beschwerdeführers verneinen. Damit sind zumindest ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung ohne Weiteres zu bejahen. Sodann gilt die Pflicht, den

Führerausweis vorsorglich zu entziehen, in gesteigertem Masse, wenn – wie

vorliegend – bereits verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt wurden

mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht mehr gegeben (Philippe

Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N. 14 mit Hinweis auf BGr,

29.

Oktober 2012, 1C_347/2012; VGr, 23. August 2019, VB.2019.00321, E. 5.1).

Offensichtliche Mängel in den Gutachten, welche geeignet wären, die vorläufigen

Zweifel an der Fahreignung zu beseitigen, sind nicht ersichtlich. Auch die

Vorbringen des Beschwerdeführers, er konsumiere im Rahmen seiner beruflichen

Tätigkeit in erheblichem Umfang CBD-Produkte zur Qualitätskontrolle, sind

angesichts der Blutwerte und der Feststellungen in den Gutachten nicht

geeignet, die Zweifel an der Fahrfähigkeit auszuräumen. Der vorläufige Entzug

des Führerausweises erweist sich damit als gerechtfertigt. Ob die Gutachten die

Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint haben und gestützt darauf

ein Sicherungsentzug anzuordnen war, ist Gegenstand des laufenden

Rekursverfahrens.

5.5

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht

zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm angesichts eines Unterliegens von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar.

Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011,

E. 1.2).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;

c) den Regierungsrat;

d) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.