VB.2022.00121
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00121
19. August 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23898)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00121
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglichen
Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 11. März 2021 gestützt
auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) den (bereits
hinterlegten) Führerausweis vorsorglich, bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen, auf unbestimmte Dauer ab dem 6. Februar 2021.
Gleichzeitig ordnete es gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) die Abklärung
der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4
und die Einreichung des Gutachtens innert 6 Monaten an, ansonsten der
Fahreignungsmangel vermutet und der definitive Sicherungsentzug verfügt werde.
Sodann formulierte es folgende von der Untersuchungsstelle zu beantwortende
Fragen:
a) Besteht eine Betäubungsmittelabhängigkeit oder ein gewohnheitsmässiger
Konsum von Betäubungsmitteln, wodurch die betroffene Person mehr als jede
andere Person gefährdet ist, ein Motorfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss
zu fahren?
b) Liegen andere
verkehrsmedizinische relevante Befunde vor?
c) Kann die Fahreignung aus
medizinischer Sicht für die 1. Medizinische Gruppe bejaht werden und welche
Auflagen sind gegebenenfalls nötig?
d) Falls die Frage c
mit "Nein" beantwortet wird: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt
sein, damit die Fahreignung wieder bejaht werden kann?
Sodann entzog es dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung. Mit
Einspracheentscheid vom 5. Mai 2021 hob es die Verfügung auf und erliess
eine neue Verfügung gleichen Inhalts.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A
am 7. Juni 2021 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte, diese aufzuheben und ihm den Führerausweis sofort wieder
auszuhändigen. Mit Entscheid vom 24. Januar 2022 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und
der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 28. Februar 2022 erhob
A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm den
Führerausweis sofort wieder auszuhändigen. Ferner beantragte er eine
Parteientschädigung zzgl. MWST. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 14. März 2022, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen. Am 15. März 2022 reichte die die Vorinstanz die Akten ein
unter Verzicht auf eine Vernehmlassung.
Am 31. Mai 2022 reichte das Strassenverkehrsamt ein
neues verkehrsmedizinisches Gutachten vom 23. Mai 2022 ein. In der Folge
ersetzte das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 27. Juni 2022 den
vorsorglichen Führerausweisentzug durch einen definitiven Entzug auf
unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig
lautenden verkehrsmedizinischen sowie -psychologischen Gutachtens abhängig. Am
28.
Juli 2022 teilte A den dagegen erhobenen Rekurs mit.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein
Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den
Einzelrichter zu fällen.
1.2
Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme
vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug.
Seine Anordnung stellt folglich einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und
Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Diese besondere
Voraussetzung tritt zum allgemeinen Erfordernis des schutzwürdigen Interesses
hinzu (vgl. § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG), welches
praxisgemäss aktuell sein muss.
Einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt die angefochtene Anordnung für den
Beschwerdeführer zunächst insofern, als er die nicht unerheblichen Kosten der
verkehrsmedizinischen Untersuchung einschliesslich eines Kostenvorschusses zu
tragen hatte. Daraus erwächst ihm ein nicht mehr behebbarer Nachteil, wenn auf
das Rechtsmittel gegen die angefochtene Anordnung mangels
Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird. Sodann nimmt die Rechtsprechung
bei einer Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil für den Betroffenen an, wenn der mit der Untersuchung verbundene
Grundrechtseingriff ein gewisses Gewicht aufweist; diese Voraussetzung wird als
erfüllt erachtet, wenn das Strassenverkehrsamt eine Untersuchung wegen
Verdachts auf Drogenkonsum anordnet (RB 2002 Nr. 16). Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil ist sodann ohne Weiteres bezüglich des
vorsorglichen Entzugs zu bejahen.
Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Rapport der Schaffhauser Polizei vom 11. Februar
2021.
lenkte der Beschwerdeführer am Samstag, 6. Februar 2021 um
ca. 13.50 Uhr den Personenwagen Kfz-Nr. 01 auf der Autobahn A4,
wobei anlässlich einer Verkehrskontrolle der Verdacht auf Fahrunfähigkeit
aufkam (verzögerte Antwort, wässrige/glänzende Augen, keine Pupillenreaktion).
Nachdem der Drogenschnelltest positiv auf Cannabis ausgefallen war, wurde durch
die zuständige Staatsanwältin eine Blut- und Urinprobe im Kantonsspital
St. Gallen angeordnet und dem Beschwerdeführer der Führerausweis umgehend
entzogen.
2.2
Laut dem forensisch-toxikologischen
Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals
St. Gallen vom 22. Februar 2021 konnten im Blut des Beschwerdeführers
Cannabinoide von 9,3 µg/L (THC) sowie 60 µ/L (THC-COOH) nachgewiesen
werden. Demgemäss war unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs
(6,5–12,1 µg/L) eine grenzwertüberschreitende THC-Konzentration
nachgewiesen, womit die Fahrunfähigkeit als erwiesen galt. Die gemessene
THC-COOH-Konzentration sprach sodann für einen mehr als gelegentlichen
Cannabiskonsum, weshalb gemäss Bericht eine Indikation für eine
Fahreignungsabklärung vorlag.
2.3
Gestützt auf diesen Sachverhalt erachtete die
Beschwerdegegnerin die Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 2
Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962
(VRV) als belegt und verfügte den angefochtenen vorsorglichen
Führerausweisentzug sowie die Fahreignungsabklärung. Zur Begründung führte sie
aus, der THC-(Mittel)Wert im Blut habe den Grenzwert um das Sechsfache und
damit deutlich überschritten. Selbst der Minimalwert des Vertrauensbereichs
betrage mehr als das Vierfache des Grenzwerts. Namentlich bei Fahren unter dem
Einfluss von Betäubungsmitteln beständen gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b
SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person und sei diese einer Fahreignungsabklärung
zu unterziehen. Weitere Anhaltspunkte seien dafür nicht erforderlich. Auch wenn
der Beschwerdeführer regelmässig legale CBD-Produkte konsumiere, ändere dies
nichts daran, dass er anlässlich des genannten Vorfalls fahrunfähig gewesen sei,
womit ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestünden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer unterzog sich am 17. August 2021 einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRMZ). Laut dem pharmakologisch-toxikologischen
Untersuchungsbericht konnte in seinem Blut 5,5 µg/L THC-COOH nachgewiesen werden. Der THC-Wert lag unter der
Bestimmungsgrenze; gleichzeitig war der alkoholspezifische CDT-Wert grenzwertig
erhöht. Die Haaranalyse ergab für den Zeitraum von Anfang März bis Anfang
August 2021 einen Wert von 12 pb/mg, was für einen moderaten Alkoholkonsum
spreche. Für denselben Zeitraum konnte ein relevanter Betäubungsmittelkonsum
ausgeschlossen werden. Gemäss Gutachten des IRMZ vom 19. Oktober
2021.
wurde ein verkehrsrelevanter Cannabismissbrauch mit fortgesetztem Konsum
sowie Verdacht auf charakterliche Nichteignung festgestellt. Die Fahreignung
wurde aus verkehrsmedizinischer Sicht klar verneint.
3.2
Am 26. April
2022.
unterzog sich der Beschwerdeführer erneut einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung am IRMZ. Laut dem pharmakologisch-toxikologischen
Untersuchungsbericht wurde in seinem Blut 0,6 µg/L THC und 7,5 µg/L
THC-COOH nachgewiesen. CBD wurde nicht nachgewiesen. Im Gutachten vom 23. Mai
2022.
gelangte das IRMZ zum Schluss, es müsse von einem fortgeführten Konsum bei
langjährigem Cannabismissbrauch mit Abhängigkeitscharakter ausgegangen werden. Die
Fahreignung des Beschwerdeführers wurde aus verkehrsmedizinischer Sicht
weiterhin verneint.
3.3
In der
Folge entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 27. Juni 2022 gestützt auf Art. 16 Abs. 1,
Art. 16d Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 16c Abs. 1
lit. c und Abs. 2 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 SVG den
Führerausweis (definitiv) auf unbestimmte Zeit ab dem 6. Februar 2021 und
ordnete eine Sperrfrist von 3 Monaten an. Am 28. Juli 2022 erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid ebenfalls Rekurs bei der Vorinstanz.
Das entsprechende Rekursverfahren ist hängig.
4.
4.1
Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und
Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über Fahreignung verfügt
insbesondere, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von
Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).
Bezüglich Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotrop wirksamen Medikamenten darf
weder eine Abhängigkeit noch ein verkehrsrelevanter Missbrauch bestehen
(Anhang 1 Ziff. 3 VZV).
Nach der Rechtsprechung kann
der Konsum von Cannabis
zu
fahrrelevanten Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen führen. Cannabis
beeinträchtigt bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum
die Fahrfähigkeit unmittelbar nach dem Genuss der Droge (BGE 130 IV 32 E. 5.2).
Bei fehlender Fahreignung kann
betroffenen Personen der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen werden (Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG). Entscheidend ist, ob die betroffene Person in der
Lage sei, Cannabiskonsum und Strassenverkehr zu trennen (BGE 124 II 559).
4.2
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so
wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies ist
namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei
Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen
oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, der Fall (Art. 15d Abs. 1
lit. b SVG).
4.2.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG
aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung
eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten
Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände
begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung
einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 3.2
m.w.H.).
4.2.2
Gemäss den Erläuterungen in der Botschaft und dem ihnen entsprechenden
Wortlaut von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist gemäss Bundesgericht
davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Abklärung der Fahreignung beim
Fahren unter dem Einfluss aller gemäss dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen
Betäubungsmittel verlangen wollen, zu denen auch Cannabis gehört (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 3.2
m.w.H.).
Bei Cannabidiol (CBD) handelt es sich indes um eines der über
80.
Cannabinoide der Hanfpflanze, welches – im Gegensatz zu Tetrahydrocannabinol
(THC) – nicht berauschend wirkt und nicht dem Betäubungsmittelgesetz untersteht
(https://www.bag.admin.ch).
4.2.3
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er konsumiere im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang CBD-Produkte zur
Qualitätskontrolle, ist indes nicht zielführend. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte, dürften die hohen Werte der Blutanalyseergebnisse einen exklusiven
Konsum von legalem CBD-Hanf (mit einem THC-Gehalt von weniger als 1 %)
praktisch ausschliessen. Abgesehen davon ist inzwischen eine CBD-Analyse
erfolgt. Laut dem pharmakologisch-toxikologischen Bericht der aktuellsten
verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 26. April 2022 wurde im Blut des
Beschwerdeführers (erneut) 0,6 µg/L THC und 7,5 µg/L THC-COOH,
hingegen kein CBD nachgewiesen.
Berauschende Wirkung kommt sodann dem THC zu, weshalb dem
gemessenen THC-Wert unabhängig vom konsumierten Cannabinoid eine massgebliche
Bedeutung zukommen muss. Die Wirkung von Cannabis korreliert zwar
nur bedingt mit der im Blut gemessenen Wirkstoffkonzentration (vgl. dazu
ausführlich VGr, 14. Juli 2015, VB.2015.00097, E. 4.1). Allerdings
lag der gemessene THC-Wert von mindestens 6,5 µg/L
vorliegend wesentlich über dem für die Annahme der Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG massgeblichen Wert von 1,5 µg/L (Art. 2 Abs. 2 lit. a
VRV i.V.m. Art. 34 lit. a der Verordnung vom 22. Mai 2008 des
ASTRA zur bundesrätlichen Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März
2007.
[VSKV-ASTRA]). Ein solcher die momentane
Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die
generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu
lassen (BGE 127 II 122 E. 4b mit Hinweis).
4.2.4
Hinzu kommt, dass im Blut des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle 60 µ/L THC-COOH
nachgewiesen werden konnte. Eine THC-COOH-Konzentration ≥ 40 µg/l
gilt als klarer Hinweis für einen mehr als gelegentlichen respektive häufigen
Cannabiskonsum. Damit lag gemäss
forensisch-toxikologischem Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin
des Kantonsspitals St. Gallen vom 22. Februar 2021 eine Indikation
für eine Fahreignungsabklärung vor (vgl. auch Expertengruppe Verkehrssicherheit,
Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der
Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) am 27. November 2020, S. 16
lit. f).
Zwar erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und
mässiger Cannabiskonsum nach der Rechtsprechung für sich allein noch nicht den
Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 130 IV 32 E. 5.2; 127 II 122 E. 4b;
124.
II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die
Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und
Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer
Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit,
insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt
werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a). Dazu ist eine Fahreignungsabklärung
erforderlich.
4.2.5
Entgegen dem Beschwerdeführer wies die Vorinstanz
berechtigterweise darauf hin, dass auch die anlässlich der Polizeikontrolle
festgestellte verzögerte Antwort, die wässrigen/glänzenden Augen, sowie die
fehlende Pupillenreaktion Zweifel aufkommen lassen, ob der Beschwerdeführer in
der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr zu trennen (vgl. E. 4.1).
Damit liegen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung des Betroffenen wecken.
4.2.6
Zusammenfassend erwies sich die Anordnung einer
Fahreignungsabklärung als zulässig. Der Schluss
der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die Fahreignungsabklärung zu Recht
angeordnet, ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Wenn die Zweifel an der Fahreignung einer Person
ernsthaft sind, kann der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV vorsorglich
entzogen werden. Solche Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete
Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer
erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit
nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der
Zweifel zu belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 m.H.; BGr, 10. März
2021, 1C_330/2020, E. 4.3, auch zum Folgenden). Dies ist grundsätzlich zu
bejahen, wenn gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung
einer Person begründet sind, welche die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische
Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis daher in der Regel vorsorglich zu
entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 m. H.).
5.2
Der vorsorgliche Entzug während eines
Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf
(BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5).
5.3
Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches
dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte,
welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner
Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der
strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht
erforderlich (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b). Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug
selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und
abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid
provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende
Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen
Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen
(BGE 125 II 492 E. 2b; BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3;
VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2).]
5.4
In der
vorliegenden Sache wurden seit Erlass der angefochtenen Anordnung bereits zwei
verkehrsmedizinische Gutachten erstellt, welche die Fahreignung des
Beschwerdeführers verneinen. Damit sind zumindest ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung ohne Weiteres zu bejahen. Sodann gilt die Pflicht, den
Führerausweis vorsorglich zu entziehen, in gesteigertem Masse, wenn – wie
vorliegend – bereits verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt wurden
mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht mehr gegeben (Philippe
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N. 14 mit Hinweis auf BGr,
29.
Oktober 2012, 1C_347/2012; VGr, 23. August 2019, VB.2019.00321, E. 5.1).
Offensichtliche Mängel in den Gutachten, welche geeignet wären, die vorläufigen
Zweifel an der Fahreignung zu beseitigen, sind nicht ersichtlich. Auch die
Vorbringen des Beschwerdeführers, er konsumiere im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit in erheblichem Umfang CBD-Produkte zur Qualitätskontrolle, sind
angesichts der Blutwerte und der Feststellungen in den Gutachten nicht
geeignet, die Zweifel an der Fahrfähigkeit auszuräumen. Der vorläufige Entzug
des Führerausweises erweist sich damit als gerechtfertigt. Ob die Gutachten die
Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint haben und gestützt darauf
ein Sicherungsentzug anzuordnen war, ist Gegenstand des laufenden
Rekursverfahrens.
5.5
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht
zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm angesichts eines Unterliegens von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar.
Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011,
E. 1.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;
c) den Regierungsrat;
d) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.