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Entscheid

VB.2022.00122

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00122

17. Mai 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23689)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00122

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A

mit Verfügung vom 15. März 2021 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit.

B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A "als weitere

Massnahme zur Verfügung vom 15. März 2021" eine Sperrfrist von zwei

Jahren mit Wirkung ab 25. August 2021 an.

Mit Verfügung vom 5. Oktober

2021 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A "als weitere Massnahme

zur Verfügung vom 15. März 2021" eine "Sperrfrist für

immer" an.

Erwägungen

II.

Gegen letztere Verfügung

erhob A am 21. Oktober 2021 Rekurs bei

der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 21. Oktober

2021.

wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel

ab.

III.

Am 3. März 2022 erhob A gegen den

Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse –,

den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von der Anordnung einer Sperrfrist

abzusehen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Ansetzung einer

angemessenen Sperrfrist zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er,

der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der von der Vorinstanz

angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben.

Am 24. März 2022 verzichtete die

Vorinstanz auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein. Das

Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022,

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dazu liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da

im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der

Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

Der Beschwerdeführer

hatte in den vergangenen Jahren bereits mehrere Führerausweisentzüge erwirkt.

Bereits mit Verfügung vom 8. November 2011 und mit Verfügung vom 14. Januar

2019.

war ihm gegenüber im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeugs im

angetrunkenem Zustand jeweils eine Mass­nahme wegen einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verfügt worden.

Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurde dem

Beschwerdeführer – im Zusammenhang mit einem Selbstunfall in angetrunkenem

Zustand vom 25. August 2020 – wegen Vorliegens einer verkehrsrelevanten

Alkoholproblematik im Rahmen eines Sicherungsentzugs gemäss Art. 16d Abs. 1

lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) der

Führerausweis ab 25. August 2020 auf unbestimmte Zeit entzogen. Die

Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem verkehrsmedizinischen

Gutachten abhängig gemacht. Ausserdem wurde festgehalten, dass nach Vorliegen

eines rechtskräftigen Strafentscheids über eine allfällige Sperrfrist entschieden

werde.

Nachdem der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Limmattal/Albis vom 4. März 2021, mit dem die Staatsanwaltschaft den

Vorfall vom 25. August 2020 strafrechtlich aburteilte, in Rechtskraft

erwachsen war, ordnete das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 2. Juni

2021.

– unter Verweis auf Art. 16c Abs. 1 lit. b und Art. 16c

Abs. 2 lit. d und Art. 16d Abs. 2 SVG – eine Sperrfrist von

zwei Jahren mit Wirkung ab 25. August 2020, an.

Der Beschwerdeführer unterzog sich am 7. Juli 2021

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum

Verkehrsmedizin Zürich. Gemäss dem gestützt darauf erstellten

verkehrsmedizinischen Gutachten vom 19. Juli 2021 wurde die Eignung des

Beschwerdeführers zum Lenken von Motorfahrzeugen bei Einhaltung von Auflagen

wieder befürwortet.

Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 5. August

2021.

fuhr der Beschwerdeführer am 5. Juni 2021 um 17.30 Uhr den

Personenwagen der Marke …, Kfz-Nr. 01, auf der Höhe des Grenzübergangs in C.

Mit Verfügung vom 5. Oktober

2021.

ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs "als weitere Massnahme zur Verfügung vom 15. März 2021"

eine "Sperrfrist für immer" an und hielt fest, die Voraussetzungen

für die Wiedererteilung des Führerausweises richteten sich nach Art. 23 Abs. 3

SVG (Wiedererteilung frühestens nach Ablauf einer Fünfjahresfrist möglich);

zusätzlich sei ein günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten einer Ärztin

oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 erforderlich; einem allfälligen

Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

3.1

Gemäss Art. 16c

Abs. 1 lit. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeugs trotz

Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz dar (BGr, 18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2;

vgl. VGr, 27. März 2020, 1C_543/2019, E. 3.5; 21. Dezember 2015,

1C_470/2015, E. 2.2).

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis

gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in

den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d

SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Bei der

Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit,

das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch

nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe – nach der auf Führer eines

Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs anwendbaren Sonderbestimmung

gemäss Art. 100 Ziffer 4 Satz 3 SVG – gemildert wurde (Art. 16

Abs. 3 Satz 2 SVG).

Hat die betroffene

Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so

Dispositiv

wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung

vorgesehenen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 4 SVG).

Der

Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" bzw. "für immer"

bei Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG beruht gemäss

dem Bundesgericht auf einer "unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der

fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG" (BGE 141 II 220 E. 3.2; vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.2).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet weder dass er ein Fahrzeug in Italien

lenkte noch dass er in der Schweiz einige Meter fuhr. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tatbestand des Führens eines

Motorfahrzeugs nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG bereits beim

Versuch, den Motor zu starten erfüllt (BGr, 28. Oktober 2015, 1C_171/2015,

E. 3). Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug im Zollareal in C. Entgegen

der – somit ohnehin von vornherein nicht entscheidwesentlichen – Behauptung des

Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser Strasse um die Strada Cantonale

(vgl. die amtliche Vermessung des Kantons Graubündens

[https://katalog.geo.gr.ch > Basisplan der amtlichen Vermessung >

Basisplan]). Es handelt sich somit von Gesetzes wegen um eine schwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

Aus den (angeblichen) Umständen,

die den Beschwerdeführer dazu veranlasst haben, sich ans Steuer zu setzen, kann

der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er war sich über die

Unzulässigkeit, einen Wagen zu führen, im Klaren: Entgegen seiner Behauptung in

der Beschwerdeschrift gab er anlässlich seiner Einvernahme durch die Bündner

Kantonspolizei am 5. Juni 2021 Folgendes zu Protokoll: "In der

Schweiz lenke ich keine Motorfahrzeuge, da ich aktuell meinen Führerschein

abgegeben habe. (…) Mir ist bewusst, dass ich auch im Ausland keine

Fahrzeuge lenken darf". Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen

Sachverhaltsirrtum beruft und geltend macht, er habe sich "im Moment

seiner Rückkehr" in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden und

geglaubt, sich auf italienischem Staatsgebiet zu befinden, geht dies ins Leere.

Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz selbst geltend, mitten auf dem

schweizerischen Zollgelände angehalten worden zu sein. Dabei musste es ihm bei

minimaler Aufmerksamkeit bzw. pflichtgemässer Vorsicht (vgl. Art. 13 Abs. 2

des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB])

aufgefallen sein, dass er sich in der Schweiz befand. Daran ändert nichts, dass

es sich gemäss dem Beschwerdeführer um eine "Trauerfahrt" handelte,

mit der er sich an den Ort seiner letzten Reise vor dem Tod seiner Ehefrau

begab. Mithin ist der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG erfüllt,

ohne dass es an einem Verschulden mangeln würde oder Rechtfertigungsgründe

einschlägig wären.

3.2.2

Da die Verfügung vom 2. Juni 2021 in Anwendung von Art. 16d Abs. 2

und Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfolgte (vgl. E. 2), liegt

aufgrund der neuen schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f

SVG ein Anwendungsfall des Ausweisentzugs mit der Mindestdauer "für

immer" nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG vor (vgl. dazu BGr,

18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2.3), mit der die unwiderlegbare

gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c

SVG verbunden ist (vgl. E. 3.1). Daran vermag das Gutachten vom 19. Juli

2021 nichts zu ändern. Die Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4 SVG hat

der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer – im vorliegenden

Fall jener nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG – zu entsprechen

(vgl. Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A., Zürich 2022, Art. 16c, N. 24).

Mithin belässt das Gesetz keinen Spielraum für mildere Massnahmen.

3.3 Das

Strassenverkehrsamt hat sich zulässigerweise auf entscheidwesentliche

Ausführungen beschränkt. Es führte aus, dass die schriftliche Stellungnahme des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen worden sei.

Vorliegend stehe ausser Frage, dass der Betroffene trotz Entzug des

Führerausweises ein Motorfahrzeug gelenkt habe. Hier spiele die Distanz, über

welche dieses geführt wurde, keine massgebende Rolle. Aufgrund des klar

erstellten Sachverhalts und der klaren gesetzlichen Lage vermöge die

Stellungnahme an der Festsetzung der Massnahme nichts zu ändern. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs war damit – entgegen dem Vorbringen des

Beschwerdeführers – nicht verbunden.

Das Führen eines

Fahrzeugs trotz Ausweisentzugs stellt von Gesetzes wegen eine schwere

Widerhandlung dar, bezüglich der es unerheblich ist, wie viele Meter mit dem

Fahrzeug zurückgelegt wurden (vgl. E. 3.1 f.). Sodann ist weder das

vorgebrachte Motiv der Fahrt noch der angebliche – bei pflichtgemässer Vorsicht

offensichtlich vermeidbare – Irrtum des Beschwerdeführers rechtserheblich (vgl.

E. 3.2).

3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene

Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

4.

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch des

Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aufhebung der von der Vorinstanz angeordnete Entzug

der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5.

Ausgangsgemäss

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …