VB.2022.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00122
17. Mai 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23689)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00122
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A
mit Verfügung vom 15. März 2021 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit.
B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A "als weitere
Massnahme zur Verfügung vom 15. März 2021" eine Sperrfrist von zwei
Jahren mit Wirkung ab 25. August 2021 an.
Mit Verfügung vom 5. Oktober
2021 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A "als weitere Massnahme
zur Verfügung vom 15. März 2021" eine "Sperrfrist für
immer" an.
Erwägungen
II.
Gegen letztere Verfügung
erhob A am 21. Oktober 2021 Rekurs bei
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 21. Oktober
2021.
wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel
ab.
III.
Am 3. März 2022 erhob A gegen den
Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse –,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von der Anordnung einer Sperrfrist
abzusehen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Ansetzung einer
angemessenen Sperrfrist zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er,
der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der von der Vorinstanz
angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben.
Am 24. März 2022 verzichtete die
Vorinstanz auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein. Das
Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022,
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dazu liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da
im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der
Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Beschwerdeführer
hatte in den vergangenen Jahren bereits mehrere Führerausweisentzüge erwirkt.
Bereits mit Verfügung vom 8. November 2011 und mit Verfügung vom 14. Januar
2019.
war ihm gegenüber im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeugs im
angetrunkenem Zustand jeweils eine Massnahme wegen einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verfügt worden.
Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurde dem
Beschwerdeführer – im Zusammenhang mit einem Selbstunfall in angetrunkenem
Zustand vom 25. August 2020 – wegen Vorliegens einer verkehrsrelevanten
Alkoholproblematik im Rahmen eines Sicherungsentzugs gemäss Art. 16d Abs. 1
lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) der
Führerausweis ab 25. August 2020 auf unbestimmte Zeit entzogen. Die
Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem verkehrsmedizinischen
Gutachten abhängig gemacht. Ausserdem wurde festgehalten, dass nach Vorliegen
eines rechtskräftigen Strafentscheids über eine allfällige Sperrfrist entschieden
werde.
Nachdem der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis vom 4. März 2021, mit dem die Staatsanwaltschaft den
Vorfall vom 25. August 2020 strafrechtlich aburteilte, in Rechtskraft
erwachsen war, ordnete das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 2. Juni
2021.
– unter Verweis auf Art. 16c Abs. 1 lit. b und Art. 16c
Abs. 2 lit. d und Art. 16d Abs. 2 SVG – eine Sperrfrist von
zwei Jahren mit Wirkung ab 25. August 2020, an.
Der Beschwerdeführer unterzog sich am 7. Juli 2021
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum
Verkehrsmedizin Zürich. Gemäss dem gestützt darauf erstellten
verkehrsmedizinischen Gutachten vom 19. Juli 2021 wurde die Eignung des
Beschwerdeführers zum Lenken von Motorfahrzeugen bei Einhaltung von Auflagen
wieder befürwortet.
Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 5. August
2021.
fuhr der Beschwerdeführer am 5. Juni 2021 um 17.30 Uhr den
Personenwagen der Marke …, Kfz-Nr. 01, auf der Höhe des Grenzübergangs in C.
Mit Verfügung vom 5. Oktober
2021.
ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs "als weitere Massnahme zur Verfügung vom 15. März 2021"
eine "Sperrfrist für immer" an und hielt fest, die Voraussetzungen
für die Wiedererteilung des Führerausweises richteten sich nach Art. 23 Abs. 3
SVG (Wiedererteilung frühestens nach Ablauf einer Fünfjahresfrist möglich);
zusätzlich sei ein günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten einer Ärztin
oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 erforderlich; einem allfälligen
Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.
3.1
Gemäss Art. 16c
Abs. 1 lit. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeugs trotz
Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz dar (BGr, 18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2;
vgl. VGr, 27. März 2020, 1C_543/2019, E. 3.5; 21. Dezember 2015,
1C_470/2015, E. 2.2).
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis
gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in
den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d
SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Bei der
Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit,
das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch
nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe – nach der auf Führer eines
Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs anwendbaren Sonderbestimmung
gemäss Art. 100 Ziffer 4 Satz 3 SVG – gemildert wurde (Art. 16
Abs. 3 Satz 2 SVG).
Hat die betroffene
Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so
Dispositiv
wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung
vorgesehenen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 4 SVG).
Der
Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" bzw. "für immer"
bei Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG beruht gemäss
dem Bundesgericht auf einer "unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der
fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG" (BGE 141 II 220 E. 3.2; vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.2).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer bestreitet weder dass er ein Fahrzeug in Italien
lenkte noch dass er in der Schweiz einige Meter fuhr. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tatbestand des Führens eines
Motorfahrzeugs nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG bereits beim
Versuch, den Motor zu starten erfüllt (BGr, 28. Oktober 2015, 1C_171/2015,
E. 3). Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug im Zollareal in C. Entgegen
der – somit ohnehin von vornherein nicht entscheidwesentlichen – Behauptung des
Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser Strasse um die Strada Cantonale
(vgl. die amtliche Vermessung des Kantons Graubündens
[https://katalog.geo.gr.ch > Basisplan der amtlichen Vermessung >
Basisplan]). Es handelt sich somit von Gesetzes wegen um eine schwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften.
Aus den (angeblichen) Umständen,
die den Beschwerdeführer dazu veranlasst haben, sich ans Steuer zu setzen, kann
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er war sich über die
Unzulässigkeit, einen Wagen zu führen, im Klaren: Entgegen seiner Behauptung in
der Beschwerdeschrift gab er anlässlich seiner Einvernahme durch die Bündner
Kantonspolizei am 5. Juni 2021 Folgendes zu Protokoll: "In der
Schweiz lenke ich keine Motorfahrzeuge, da ich aktuell meinen Führerschein
abgegeben habe. (…) Mir ist bewusst, dass ich auch im Ausland keine
Fahrzeuge lenken darf". Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen
Sachverhaltsirrtum beruft und geltend macht, er habe sich "im Moment
seiner Rückkehr" in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden und
geglaubt, sich auf italienischem Staatsgebiet zu befinden, geht dies ins Leere.
Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz selbst geltend, mitten auf dem
schweizerischen Zollgelände angehalten worden zu sein. Dabei musste es ihm bei
minimaler Aufmerksamkeit bzw. pflichtgemässer Vorsicht (vgl. Art. 13 Abs. 2
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB])
aufgefallen sein, dass er sich in der Schweiz befand. Daran ändert nichts, dass
es sich gemäss dem Beschwerdeführer um eine "Trauerfahrt" handelte,
mit der er sich an den Ort seiner letzten Reise vor dem Tod seiner Ehefrau
begab. Mithin ist der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG erfüllt,
ohne dass es an einem Verschulden mangeln würde oder Rechtfertigungsgründe
einschlägig wären.
3.2.2
Da die Verfügung vom 2. Juni 2021 in Anwendung von Art. 16d Abs. 2
und Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfolgte (vgl. E. 2), liegt
aufgrund der neuen schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f
SVG ein Anwendungsfall des Ausweisentzugs mit der Mindestdauer "für
immer" nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG vor (vgl. dazu BGr,
18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2.3), mit der die unwiderlegbare
gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c
SVG verbunden ist (vgl. E. 3.1). Daran vermag das Gutachten vom 19. Juli
2021 nichts zu ändern. Die Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4 SVG hat
der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer – im vorliegenden
Fall jener nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG – zu entsprechen
(vgl. Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A., Zürich 2022, Art. 16c, N. 24).
Mithin belässt das Gesetz keinen Spielraum für mildere Massnahmen.
3.3 Das
Strassenverkehrsamt hat sich zulässigerweise auf entscheidwesentliche
Ausführungen beschränkt. Es führte aus, dass die schriftliche Stellungnahme des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen worden sei.
Vorliegend stehe ausser Frage, dass der Betroffene trotz Entzug des
Führerausweises ein Motorfahrzeug gelenkt habe. Hier spiele die Distanz, über
welche dieses geführt wurde, keine massgebende Rolle. Aufgrund des klar
erstellten Sachverhalts und der klaren gesetzlichen Lage vermöge die
Stellungnahme an der Festsetzung der Massnahme nichts zu ändern. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs war damit – entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers – nicht verbunden.
Das Führen eines
Fahrzeugs trotz Ausweisentzugs stellt von Gesetzes wegen eine schwere
Widerhandlung dar, bezüglich der es unerheblich ist, wie viele Meter mit dem
Fahrzeug zurückgelegt wurden (vgl. E. 3.1 f.). Sodann ist weder das
vorgebrachte Motiv der Fahrt noch der angebliche – bei pflichtgemässer Vorsicht
offensichtlich vermeidbare – Irrtum des Beschwerdeführers rechtserheblich (vgl.
E. 3.2).
3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene
Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
4.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aufhebung der von der Vorinstanz angeordnete Entzug
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
5.
Ausgangsgemäss
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …