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Entscheid

VB.2022.00123

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00123

16. Juni 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23769)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00123

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Familiennachzug),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B (geboren 1954) und A (geboren 1954) sind

russische Staatsangehörige, wohnhaft in Moskau. Ihre Tochter, D, eine 1981

geborene Schweizerbürgerin stellte am 1. April 2021 ein Gesuch um

Bewilligung der Einreise ihrer Eltern zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihr.

Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. November 2021 ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen

erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 28. Januar 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte A und B die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff.

II) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).

III.

A und B liessen am 2. März 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 28. Januar 2022 aufzuheben

und das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen

und die Sache dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Mit Präsidialverfügung

vom 7. März 2022 wurden A und B aufgefordert, eine Kaution zu leisten, da

sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. März 2022 ausdrücklich auf

eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht einer Person

ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte

und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die

ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1,

127.

II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt

insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie

jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt

leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder,

Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung

voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden

ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der

Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019,

2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3).

Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus

Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder

geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 18. Juli

2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.3;

VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Denkbar ist dies etwa bei

einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der

Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten

Eltern angewiesen ist (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in

diesen Fällen, dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar

von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden

muss (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1 – 13. August

2018, 2C_1048/2017, E. 4.4.2). Insofern wird eine personenspezifisch

ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- und

krankheitsbedingte verlangt (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3).

Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1

EMRK ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die Wegweisung einer

ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen

Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein bestehendes,

familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der

erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer

Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von

Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG

gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und

erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1

EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Es

hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses

zuvor gar nicht bestanden hat (zum Ganzen BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,

E. 2.2; vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 18. März

2021, VB.2020.00416, E. 2.2).

2.2

Die

einzige Tochter der Beschwerdeführenden lebt seit längerer Zeit in der Schweiz

und hat das Schweizer Bürgerrecht erlangt. Mit ihrem Ehemann, einem

Schweizerbürger, hat sie eine zehnjährige Tochter.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 einen Schlaganfall

erlitten, von dem er sich nie restlos erholt hat, er ist infolgedessen nach

eigenen Angaben invalid. Er macht geltend, an einer Gehbehinderung zu leiden,

seinen rechten Arm kaum bewegen zu können und Mühe beim Sprechen zu haben.

Die Beschwerdeführerin leidet an Bandscheibenbeschwerden,

Bluthochdruck und seit einiger Zeit auch an neurologischen Erkrankungen. Aus

einem Bericht der Neuropsychologin E vom 21. Februar 2022 ergibt

sich, dass bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte Störungen der

neurodynamischen und operativen Komponenten der geistigen Aktivität vorliegen.

Konkret sei die zeitliche Orientierung der Patientin gestört, was sich

beispielsweise in Schwierigkeiten bei der Verwendung von Armbanduhren äussere.

Weiter leide sie an ausgeprägten Gedächtnisstörungen modalunspezifischer Art,

was sich deutlich im Alltag der Beschwerdeführerin zeige. Diese Symptome können

laut der Neuropsychologin auf ein funktionelles Defizit vor allem der

subkortikalen Strukturen, der posterioren und prämotorischen Abschnitte

hinweisen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Neuropsychologin der

Beschwerdeführerin regelmässige Konsultationen eines Neurologen, regelmässiges

Training der kognitiven Funktionen bei einem Spezialisten, die Erledigung

kleiner Hausaufgaben, die Aufrechterhaltung eines gesunden Schlafrhythmus und

die Dosierung von körperlichem und geistigem Stress. Weiter führt die

Neuropsychologin aus, die Beschwerdeführerin brauche ständige Unterstützung und

Aufmerksamkeit von ihren Angehörigen. Es sei wichtig, "dass sie das Gefühl

hat, gebraucht zu werden, wichtig zu sein und von ihren Angehörigen nicht mit

der Krankheit allein gelassen zu werden." Auch werde tägliche

Kommunikation empfohlen.

Laut den Beschwerdeführenden reiste deren Tochter in den

vergangenen eineinhalb Jahren immer wieder nach Moskau, um sich um die

Beschwerdeführenden zu kümmern. Allein zwischen September 2020 und Mai 2021

reiste die Tochter nach eigenen Angaben sechs Mal zu ihren Eltern. Die Beschwerdeführenden

ihrerseits reisten seit 2015 insgesamt sechs beziehungsweise sieben Mal zu

ihrer Tochter in die Schweiz.

2.3

Die

Beschwerdeführenden vermögen kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben mit

ihrer Tochter zu belegen, welches durch die Nichteinreise vereitelt würde. Die

Tochter der Beschwerdeführenden lebt mit ihrer Familie bereits seit längerer

Zeit in der Schweiz, wogegen die Beschwerdeführenden in Russland leben. Ein

Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert somit bereits an

dieser Voraussetzung. Auch die regelmässigen Reisen der Tochter der

Beschwerdeführenden zu ihren Eltern und die bis 2019 erfolgten Aufenthalte der

Beschwerdeführenden bei deren Tochter in der Schweiz vermögen daran nichts zu

ändern. Diese Aufenthalte erreichen nicht die Intensität eines

familienähnlichen Zusammenlebens, zumal der Lebensmittelpunkt der

Beschwerdeführenden in Moskau ist, während jener der Tochter in F verbleibt. Damit

fällt die Beziehung der Beschwerdeführenden zu ihrer Tochter nicht unter den

Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK.

2.4

Wie sich

im Folgenden zeigt, scheitert ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführenden

aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auch daran, dass kein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrer Tochter besteht.

2.4.1

Die Beschwerdeführenden vermögen zwar zu belegen, dass in Bezug auf die

Beschwerdeführerin ein Betreuungs- bzw. Pflegebedürfnis besteht. Die

Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründet jedoch kein

Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter. Es ist vielmehr eine alters- und

krankheitsbedingte, nicht personenspezifisch ausgerichtete Pflegebedürftigkeit.

Aus dem Bericht der Neuropsychologin E ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin in erster Linie regelmässige Konsultationen und

regelmässiges Training mit verschiedenen medizinischen Fachpersonen benötigt.

Soweit der Bericht "ständige Unterstützung und Aufmerksamkeit von ihren

Angehörigen" empfiehlt, sei dies vor allem notwendig, um einen

"günstigen emotionalen Hintergrund aufrechtzuerhalten". Dass sich die

Unterstützung durch die Tochter und eine regelmässige Kommunikation zweifellos

positiv auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirken würden,

ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie auf die

Betreuung durch medizinisches Fachpersonal angewiesen ist, aber nicht

spezifisch von ihrer Tochter abhängig ist. So machen auch die

Beschwerdeführenden selbst geltend, sie holten sich die notwendige medizinische

Hilfe bei Fachpersonen vor Ort. Weiter komme jede Woche eine Pflegeperson bei

den Beschwerdeführenden vorbei, um die Medikamentenbox vorzubereiten.

2.4.2

Die Abhängigkeit von ihrer Tochter leiten die Beschwerdeführenden auch

daraus ab, dass ihnen das Vertrauen in das Gesundheitssystem in Russland fehle

und die Tochter bei Gesprächen mit den Fachpersonen und Entscheide über die

weitere Behandlung involviert werden wolle. Sie fühle sich moralisch

verpflichtet, ihre Eltern zu unterstützen und Alters- oder Pflegeheime

existierten in Russland kaum. Dass sich die Tochter der Beschwerdeführenden

moralisch verpflichtet fühlt, ihre Eltern zu unterstützen und deshalb deren

Pflege und Betreuung übernehmen möchte, ist nachvollziehbar. Dennoch bedeutet

dies nicht, dass die Beschwerdeführenden bei der

Einnahme der Medikamente und ihren täglichen Verrichtungen ausschliesslich

durch ihre Tochter in der Schweiz unterstützt werden können. Daran vermag auch

die geringere Qualität des russischen Gesundheitssystems nichts zu ändern,

zumal sich auch aus einem von den Beschwerdeführenden zitierten Bericht ergibt,

dass sich die Qualitätsunterschiede zum Schweizer Gesundheitssystem im oberen,

teureren Segment relativieren

(https://taz.de/Demenzkranke-in-Russland/!5052894/ [Bericht vom 12. Dezember

2013; zuletzt besucht am 27. Mai 2022]). Angesichts des hohen

Familieneinkommens der Tochter der Beschwerdeführenden wäre es mithilfe der aus

der Schweiz geleisteten Unterstützung möglich, eine ausreichende medizinische

Versorgung der Beschwerdeführerin in Moskau sicherzustellen.

2.4.3

Mangels personenspezifisch ausgerichteter Pflegebedürftigkeit kann nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis

im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit die Beziehung zwischen den

Beschwerdeführenden und deren Tochter auch aus diesem Grund nicht in den

Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

fällt.

3.

3.1

Da die

Dispositiv

Beschwerdeführenden demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit

ableiten können und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden in

Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29

AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid

steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc

Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc.

2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das

Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

3.2 Die

Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, Schweizerbürgerinnen und -bürger

mit Familiennachzugsgesuchen würden im Vergleich zu Angehörigen von

EU/EFTA-Staaten diskriminiert. Während EU-Bürgerinnen und EU-Bürger nach

Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA das Recht hätten,

Familienangehörige in aufsteigender Linie für einen erwerbslosen Aufenthalt in

der Schweiz nachzuziehen, sei dies Schweizerbürgerinnen und -bürgern verwehrt.

Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die aus den

Zulassungsvorschriften resultierende Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und

Schweizern oder Drittstaatsangehörigen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern von

EU- oder EFTA-Staaten über das in Art. 42 Abs. 2 AIG bereits

Vorgesehene hinaus zu beseitigen. Das Bundesgericht hat es deshalb wiederholt

abgelehnt, die Inländerdiskriminierung richterlich zu korrigieren (vgl. jüngst

BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 5.4.2). Es gibt keinen Anlass,

von den gesetzlichen Vorgaben und der bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen.

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische

Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie

ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a),

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über

die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei

Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen

Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6;

VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2).

3.3.2

Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführenden sind 67 Jahre alt

und überschreiten damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon

auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands weder

in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgingen (vgl. Art. 25

Abs. 3 VZAE).

3.3.3

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE

namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen

Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)

oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b

AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur

Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger

(mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen

gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an

kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung).

Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,

wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die

Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der

erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4;

BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September

2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur

Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des

Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

Die Beschwerdeführenden hielten sich zwar seit 2015

regelmässig und teilweise für mehrere Monate in der Schweiz auf. Der Zweck

dieser Aufenthalte war jedoch stets darauf beschränkt, ihre einzige hier

lebende Verwandte zu besuchen. Eigene Beziehungen zur Schweiz sind dagegen

nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere bringen

die Beschwerdeführenden nicht vor, dass sie direkte Kontakte zur einheimischen

Bevölkerung geknüpft hätten. Damit erweist sich der Schluss von

Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend.

3.3.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28

AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführenden

über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4

VZAE verfügen, nicht geklärt zu werden.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, ein zwischen ihnen und ihrer

Tochter bestehendes Abhängigkeitsverhältnis verleihe ihnen gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG einen Aufenthaltsanspruch.

4.2 Bei Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die

ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein

bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur

Folge haben (vgl. BVGr, 30. August 2021, F-6645/2019, E. 5.1.2; VGr, 23. Januar

2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob

eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) und Art. 58a Abs. 1 AIG

in Verbindung mit Art. 77a ff. VZAE namentlich die Integration der

gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb

von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu

berücksichtigen.

Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im

pflichtgemässen Ermessen der Vor­instanzen steht, kann das Verwaltungsgericht

in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der

Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl.

Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

4.3 Die

Beschwerdeführenden haben ihr ganzes bisheriges Leben in Russland verbracht. In

der Schweiz haben sie sich nur im Rahmen von Besuchen bei ihrer Tochter

aufgehalten. Die Beschwerdeführenden sprechen weder Deutsch noch haben sie über

die Beziehung zu ihrer Tochter hinaus ein soziales Umfeld in der Schweiz.

4.4 Auch der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vermag keinen schwerwiegenden

persönlichen Härtefall zu begründen. Die Daseinsbedingungen der

Beschwerdeführenden sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer

Landsleute im Rentenalter nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt. Aus

einem von den Beschwerdeführenden zitierten Bericht geht hervor, dass in

Russland schätzungsweise 1,8 bis 2 Millionen ältere Menschen von Demenz

betroffen sind (https://taz.de/Demenzkranke-in-Russland/!5052894/

[Bericht vom 12. Dezember 2013; zuletzt besucht am 27. Mai 2022]).

Im Vergleich mit der überwiegenden Mehrheit dieser Menschen dürften die

Beschwerdeführenden durch ihren Wohnsitz in der Stadt Moskau und durch die

finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter bessergestellt sein. Wie

aufgezeigt kann die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin in Russland

sichergestellt werden. Dass das Gesundheitswesen in Russland nicht mit

demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische

Versorgung einem höheren Standard entspricht, ändert, wie bereits im Kontext

von Art. 8 Abs. 1 EMRK ausgeführt, nichts an diesem Ergebnis (vgl.

BGr, 1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.2 mit Hinweisen; VGr, 1. April 2021,

VB.2020.00631, E. 3.2).

Dasselbe gilt für die geltend gemachten psychischen Leiden

ihrer Tochter, welche in der schwierigen Situation der Beschwerdeführenden

begründet seien. Auch wenn es verständlich ist, dass die Distanz der

Beschwerdeführenden zu ihrer Tochter und die schwierige gesundheitliche

Situation eine psychische Belastung für die Tochter darstellen, vermag dies

noch keinen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführenden zu begründen.

4.5 Folglich

erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, den

Beschwerdeführenden auch gestützt auch Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen und ist ihnen eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …