VB.2022.00123
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00123
16. Juni 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23769)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00123
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B (geboren 1954) und A (geboren 1954) sind
russische Staatsangehörige, wohnhaft in Moskau. Ihre Tochter, D, eine 1981
geborene Schweizerbürgerin stellte am 1. April 2021 ein Gesuch um
Bewilligung der Einreise ihrer Eltern zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihr.
Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. November 2021 ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen
erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 28. Januar 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A und B die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff.
II) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A und B liessen am 2. März 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 28. Januar 2022 aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen
und die Sache dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Mit Präsidialverfügung
vom 7. März 2022 wurden A und B aufgefordert, eine Kaution zu leisten, da
sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. März 2022 ausdrücklich auf
eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht einer Person
ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte
und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die
ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1,
127.
II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt
insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie
jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt
leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder,
Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung
voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden
ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der
Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019,
2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3).
Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 18. Juli
2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.3;
VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Denkbar ist dies etwa bei
einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der
Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Eltern angewiesen ist (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in
diesen Fällen, dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar
von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden
muss (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1 – 13. August
2018, 2C_1048/2017, E. 4.4.2). Insofern wird eine personenspezifisch
ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- und
krankheitsbedingte verlangt (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3).
Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1
EMRK ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die Wegweisung einer
ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen
Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein bestehendes,
familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der
erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer
Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von
Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG
gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und
erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1
EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Es
hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses
zuvor gar nicht bestanden hat (zum Ganzen BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,
E. 2.2; vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 18. März
2021, VB.2020.00416, E. 2.2).
2.2
Die
einzige Tochter der Beschwerdeführenden lebt seit längerer Zeit in der Schweiz
und hat das Schweizer Bürgerrecht erlangt. Mit ihrem Ehemann, einem
Schweizerbürger, hat sie eine zehnjährige Tochter.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 einen Schlaganfall
erlitten, von dem er sich nie restlos erholt hat, er ist infolgedessen nach
eigenen Angaben invalid. Er macht geltend, an einer Gehbehinderung zu leiden,
seinen rechten Arm kaum bewegen zu können und Mühe beim Sprechen zu haben.
Die Beschwerdeführerin leidet an Bandscheibenbeschwerden,
Bluthochdruck und seit einiger Zeit auch an neurologischen Erkrankungen. Aus
einem Bericht der Neuropsychologin E vom 21. Februar 2022 ergibt
sich, dass bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte Störungen der
neurodynamischen und operativen Komponenten der geistigen Aktivität vorliegen.
Konkret sei die zeitliche Orientierung der Patientin gestört, was sich
beispielsweise in Schwierigkeiten bei der Verwendung von Armbanduhren äussere.
Weiter leide sie an ausgeprägten Gedächtnisstörungen modalunspezifischer Art,
was sich deutlich im Alltag der Beschwerdeführerin zeige. Diese Symptome können
laut der Neuropsychologin auf ein funktionelles Defizit vor allem der
subkortikalen Strukturen, der posterioren und prämotorischen Abschnitte
hinweisen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Neuropsychologin der
Beschwerdeführerin regelmässige Konsultationen eines Neurologen, regelmässiges
Training der kognitiven Funktionen bei einem Spezialisten, die Erledigung
kleiner Hausaufgaben, die Aufrechterhaltung eines gesunden Schlafrhythmus und
die Dosierung von körperlichem und geistigem Stress. Weiter führt die
Neuropsychologin aus, die Beschwerdeführerin brauche ständige Unterstützung und
Aufmerksamkeit von ihren Angehörigen. Es sei wichtig, "dass sie das Gefühl
hat, gebraucht zu werden, wichtig zu sein und von ihren Angehörigen nicht mit
der Krankheit allein gelassen zu werden." Auch werde tägliche
Kommunikation empfohlen.
Laut den Beschwerdeführenden reiste deren Tochter in den
vergangenen eineinhalb Jahren immer wieder nach Moskau, um sich um die
Beschwerdeführenden zu kümmern. Allein zwischen September 2020 und Mai 2021
reiste die Tochter nach eigenen Angaben sechs Mal zu ihren Eltern. Die Beschwerdeführenden
ihrerseits reisten seit 2015 insgesamt sechs beziehungsweise sieben Mal zu
ihrer Tochter in die Schweiz.
2.3
Die
Beschwerdeführenden vermögen kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben mit
ihrer Tochter zu belegen, welches durch die Nichteinreise vereitelt würde. Die
Tochter der Beschwerdeführenden lebt mit ihrer Familie bereits seit längerer
Zeit in der Schweiz, wogegen die Beschwerdeführenden in Russland leben. Ein
Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert somit bereits an
dieser Voraussetzung. Auch die regelmässigen Reisen der Tochter der
Beschwerdeführenden zu ihren Eltern und die bis 2019 erfolgten Aufenthalte der
Beschwerdeführenden bei deren Tochter in der Schweiz vermögen daran nichts zu
ändern. Diese Aufenthalte erreichen nicht die Intensität eines
familienähnlichen Zusammenlebens, zumal der Lebensmittelpunkt der
Beschwerdeführenden in Moskau ist, während jener der Tochter in F verbleibt. Damit
fällt die Beziehung der Beschwerdeführenden zu ihrer Tochter nicht unter den
Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
2.4
Wie sich
im Folgenden zeigt, scheitert ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführenden
aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auch daran, dass kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrer Tochter besteht.
2.4.1
Die Beschwerdeführenden vermögen zwar zu belegen, dass in Bezug auf die
Beschwerdeführerin ein Betreuungs- bzw. Pflegebedürfnis besteht. Die
Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründet jedoch kein
Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter. Es ist vielmehr eine alters- und
krankheitsbedingte, nicht personenspezifisch ausgerichtete Pflegebedürftigkeit.
Aus dem Bericht der Neuropsychologin E ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin in erster Linie regelmässige Konsultationen und
regelmässiges Training mit verschiedenen medizinischen Fachpersonen benötigt.
Soweit der Bericht "ständige Unterstützung und Aufmerksamkeit von ihren
Angehörigen" empfiehlt, sei dies vor allem notwendig, um einen
"günstigen emotionalen Hintergrund aufrechtzuerhalten". Dass sich die
Unterstützung durch die Tochter und eine regelmässige Kommunikation zweifellos
positiv auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirken würden,
ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie auf die
Betreuung durch medizinisches Fachpersonal angewiesen ist, aber nicht
spezifisch von ihrer Tochter abhängig ist. So machen auch die
Beschwerdeführenden selbst geltend, sie holten sich die notwendige medizinische
Hilfe bei Fachpersonen vor Ort. Weiter komme jede Woche eine Pflegeperson bei
den Beschwerdeführenden vorbei, um die Medikamentenbox vorzubereiten.
2.4.2
Die Abhängigkeit von ihrer Tochter leiten die Beschwerdeführenden auch
daraus ab, dass ihnen das Vertrauen in das Gesundheitssystem in Russland fehle
und die Tochter bei Gesprächen mit den Fachpersonen und Entscheide über die
weitere Behandlung involviert werden wolle. Sie fühle sich moralisch
verpflichtet, ihre Eltern zu unterstützen und Alters- oder Pflegeheime
existierten in Russland kaum. Dass sich die Tochter der Beschwerdeführenden
moralisch verpflichtet fühlt, ihre Eltern zu unterstützen und deshalb deren
Pflege und Betreuung übernehmen möchte, ist nachvollziehbar. Dennoch bedeutet
dies nicht, dass die Beschwerdeführenden bei der
Einnahme der Medikamente und ihren täglichen Verrichtungen ausschliesslich
durch ihre Tochter in der Schweiz unterstützt werden können. Daran vermag auch
die geringere Qualität des russischen Gesundheitssystems nichts zu ändern,
zumal sich auch aus einem von den Beschwerdeführenden zitierten Bericht ergibt,
dass sich die Qualitätsunterschiede zum Schweizer Gesundheitssystem im oberen,
teureren Segment relativieren
(https://taz.de/Demenzkranke-in-Russland/!5052894/ [Bericht vom 12. Dezember
2013; zuletzt besucht am 27. Mai 2022]). Angesichts des hohen
Familieneinkommens der Tochter der Beschwerdeführenden wäre es mithilfe der aus
der Schweiz geleisteten Unterstützung möglich, eine ausreichende medizinische
Versorgung der Beschwerdeführerin in Moskau sicherzustellen.
2.4.3
Mangels personenspezifisch ausgerichteter Pflegebedürftigkeit kann nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis
im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit die Beziehung zwischen den
Beschwerdeführenden und deren Tochter auch aus diesem Grund nicht in den
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
fällt.
3.
3.1
Da die
Dispositiv
Beschwerdeführenden demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit
ableiten können und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden in
Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29
AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid
steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc
Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc.
2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das
Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
3.2 Die
Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, Schweizerbürgerinnen und -bürger
mit Familiennachzugsgesuchen würden im Vergleich zu Angehörigen von
EU/EFTA-Staaten diskriminiert. Während EU-Bürgerinnen und EU-Bürger nach
Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA das Recht hätten,
Familienangehörige in aufsteigender Linie für einen erwerbslosen Aufenthalt in
der Schweiz nachzuziehen, sei dies Schweizerbürgerinnen und -bürgern verwehrt.
Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die aus den
Zulassungsvorschriften resultierende Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und
Schweizern oder Drittstaatsangehörigen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern von
EU- oder EFTA-Staaten über das in Art. 42 Abs. 2 AIG bereits
Vorgesehene hinaus zu beseitigen. Das Bundesgericht hat es deshalb wiederholt
abgelehnt, die Inländerdiskriminierung richterlich zu korrigieren (vgl. jüngst
BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 5.4.2). Es gibt keinen Anlass,
von den gesetzlichen Vorgaben und der bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen.
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische
Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie
ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a),
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über
die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei
Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen
Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6;
VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2).
3.3.2
Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführenden sind 67 Jahre alt
und überschreiten damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon
auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands weder
in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgingen (vgl. Art. 25
Abs. 3 VZAE).
3.3.3
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE
namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen
Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)
oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).
Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b
AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur
Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger
(mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen
gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an
kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung).
Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,
wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die
Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der
erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4;
BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September
2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).
Die Beschwerdeführenden hielten sich zwar seit 2015
regelmässig und teilweise für mehrere Monate in der Schweiz auf. Der Zweck
dieser Aufenthalte war jedoch stets darauf beschränkt, ihre einzige hier
lebende Verwandte zu besuchen. Eigene Beziehungen zur Schweiz sind dagegen
nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere bringen
die Beschwerdeführenden nicht vor, dass sie direkte Kontakte zur einheimischen
Bevölkerung geknüpft hätten. Damit erweist sich der Schluss von
Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend.
3.3.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28
AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführenden
über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4
VZAE verfügen, nicht geklärt zu werden.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, ein zwischen ihnen und ihrer
Tochter bestehendes Abhängigkeitsverhältnis verleihe ihnen gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG einen Aufenthaltsanspruch.
4.2 Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die
ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur
Folge haben (vgl. BVGr, 30. August 2021, F-6645/2019, E. 5.1.2; VGr, 23. Januar
2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob
eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) und Art. 58a Abs. 1 AIG
in Verbindung mit Art. 77a ff. VZAE namentlich die Integration der
gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen.
Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im
pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht
in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der
Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl.
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
4.3 Die
Beschwerdeführenden haben ihr ganzes bisheriges Leben in Russland verbracht. In
der Schweiz haben sie sich nur im Rahmen von Besuchen bei ihrer Tochter
aufgehalten. Die Beschwerdeführenden sprechen weder Deutsch noch haben sie über
die Beziehung zu ihrer Tochter hinaus ein soziales Umfeld in der Schweiz.
4.4 Auch der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vermag keinen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall zu begründen. Die Daseinsbedingungen der
Beschwerdeführenden sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer
Landsleute im Rentenalter nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt. Aus
einem von den Beschwerdeführenden zitierten Bericht geht hervor, dass in
Russland schätzungsweise 1,8 bis 2 Millionen ältere Menschen von Demenz
betroffen sind (https://taz.de/Demenzkranke-in-Russland/!5052894/
[Bericht vom 12. Dezember 2013; zuletzt besucht am 27. Mai 2022]).
Im Vergleich mit der überwiegenden Mehrheit dieser Menschen dürften die
Beschwerdeführenden durch ihren Wohnsitz in der Stadt Moskau und durch die
finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter bessergestellt sein. Wie
aufgezeigt kann die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin in Russland
sichergestellt werden. Dass das Gesundheitswesen in Russland nicht mit
demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische
Versorgung einem höheren Standard entspricht, ändert, wie bereits im Kontext
von Art. 8 Abs. 1 EMRK ausgeführt, nichts an diesem Ergebnis (vgl.
BGr, 1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.2 mit Hinweisen; VGr, 1. April 2021,
VB.2020.00631, E. 3.2).
Dasselbe gilt für die geltend gemachten psychischen Leiden
ihrer Tochter, welche in der schwierigen Situation der Beschwerdeführenden
begründet seien. Auch wenn es verständlich ist, dass die Distanz der
Beschwerdeführenden zu ihrer Tochter und die schwierige gesundheitliche
Situation eine psychische Belastung für die Tochter darstellen, vermag dies
noch keinen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführenden zu begründen.
4.5 Folglich
erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, den
Beschwerdeführenden auch gestützt auch Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen und ist ihnen eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …