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Entscheid

VB.2022.00124

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00124

24. November 2022Deutsch16 min

(URT.2022.24155)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00124

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto

Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara

Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A GmbH

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:

2. und 3. Zuteilungsrunde,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH mit Sitz in Wallisellen betreibt dort

seit Januar 2010 einen Lebensmittelladen sowie an einem anderen Standort seit Anfang

Juni 2018 zusätzlich einen Lebensmittellieferdienst, der sich in erster Linie

an Gastronomiebetriebe richtet. Am 19. Februar 2021 ersuchte sie die

Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des

Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von

Fr. 154'749.- und um ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit über

Fr. 38'687.-. Mit Verfügung vom 16. März 2021 wies die

Finanzdirektion dieses Gesuch ab, weil der Umsatz der A GmbH im Jahr 2020

um weniger als 40 % zurückgegangen sei.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Verfügung der Finanzdirektion vom 16. März 2021 liess die A GmbH

am 19. März 2021 beim Regierungsrat des Kantons Zürich rekurrieren.

B. Mit

Verfügung vom 1. Juli 2021 wies die Finanzdirektion ein weiteres, von der A GmbH

im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms gestelltes

Gesuch um Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 142'726.-

sowie eines Darlehens mit zehnjähriger Laufzeit über Fr. 35'681.- ab, weil

der Umsatzrückgang des Unternehmens im Jahr 2020 weniger als 40 % betrage

und überdies nicht im Zusammenhang mit behördlich angeordneten

Covid-19-Massnahmen stehe. Auch gegen diese Verfügung liess die A GmbH

Rekurs bei der Finanzdirektion erheben.

C. Mit Beschluss

vom 2. Februar 2022 vereinigte der Regierungsrat die beiden separat

eingeleiteten Rekursverfahren (Dispositiv-Ziff. I), wies die Rekurse ab

(Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte der A GmbH in Dispositiv-Ziff. III

die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'693.-.

III.

A. Am

10.

März 2022 liess die A GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des

Regierungsrats vom 2. Februar 2022 aufzuheben und ihr eine

Härtefallentschädigung in Höhe von Fr. 142'726.- als nicht rückzahlbarer

Beitrag sowie Fr. 35'681.- als Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren

auszurichten, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat

zurückzuweisen.

Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei, und

die Finanzdirektion beantragten mit Vernehmlassung vom 31. März 2022 bzw.

Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 je die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Die A GmbH äusserte sich hierzu am

19.

Mai 2022 und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest. Die

Finanzdirektion erklärte am 30. Mai 2022 Verzicht auf eine weitere

Stellungnahme.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 29. September 2022 wurde der A GmbH eine – in

der Folge wiederholt erstreckte – Frist von zehn Tagen angesetzt, um zur Frage

Stellung zu nehmen, inwiefern sich ihre Tätigkeit mittels Spartenrechnung auf

unterschiedliche Bereiche aufteilen lasse. Mit Eingabe vom 27. Oktober

2022.

kam die Gesellschaft dieser Aufforderung nach.

Die Finanzdirektion verzichtete am 4. November 2022

auf Vernehmlassung, hatte jedoch zuvor mit Schreiben vom 30. September

2022.

um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht, weil "eine der im

vorliegenden Fall massgeblichen Rechtsfragen zurzeit vor Bundesgericht

hängig" sei. Dieses Gesuch wies der Vorsitzende mit Verfügung vom

26.

Oktober 2022 ab.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der

Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 12

Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102)

kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser

Kantone unterstützen für Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen

Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen

Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der

Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und

Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt nach dem

Bundesgesetzgeber ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz des betroffenen

Unternehmens unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt; zu

berücksichtigen ist die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation sowie der

Anteil an nicht gedeckten Fixkosten (Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung

[AS 2020 5821]). Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt

sind, muss es zudem ermöglicht werden, verschiedene Arten von Beihilfen zu

gewähren, sofern es keine Überlappungen gibt (Art. 12 Abs. 2ter

Covid-19-Gesetz in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung

[AS 2020 5821]).

In Konkretisierung dieser gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 12

Abs. 4 Covid-19-Gesetz) erliess der Bundesrat am 25. November 2020

die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der

Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20],

SR 951.262). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum

31.

Dezember 2021 Geltung hatte (vgl. Art. 23 Abs. 2 HFMV 20),

welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an

den Kosten und den Verlusten beteiligt, die einem Kanton aus seinen

Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen (Art. 2–6 HFMV 20).

Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber

dem Kanton belegt hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter

60.

% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5

Abs. 1 HFMV 20). Für die Monate Januar bis

Juni 2021 konnte das gesuchstellende Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 1bis

HFMV 20 für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020

auch den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden. Für

Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar

abgegrenzt werden, sah Art. 2a HFMV 20 ausserdem ab 1. April 2021

vor, dass die Anforderungen für eine Kostenbeteiligung des Bundes, so

insbesondere die Voraussetzungen an den Umsatzrückgang in Art. 5 HFMV 20,

und die Bemessung der umsatzabhängigen Höchstgrenzen der dem Unternehmen gewährten

Finanzhilfen (vgl. Art. 8–8c HFMV 20) je Sparte separat beurteilt werden.

2.2

Nachdem

der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen

Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der

Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls

ja, wie sie diese ausgestalten

wollten; namentlich konnten die Kantone die Voraussetzungen für die Gewährung

von Beiträgen auch enger als der Bund formulieren (EFV, Erläuterungen zur

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der

Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021 [Erläuterungen HFMV 20], S. 2;

Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des

Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020

8819.

ff., 8822 und 8824).

Der Kantonsrat Zürich beschloss am 14. Dezember 2020

einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons

Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht

angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). So

wurde namentlich in Abweichung von den bundesrechtlichen Vorgaben auf eine

"Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen"

verzichtet und stattdessen verlangt, dass die gesuchstellende Person in

Selbstdeklaration nachvollziehbar darzulegen habe, dass der Umsatzrückgang

vollumfänglich direkt auf Massnahmen der Schweizer Behörden in Zusammenhang mit

Covid-19 zurückzuführen ist, wobei der Umsatzrückgang mindestens 50 %

statt 40 % betragen musste. Am 25. Januar 2021 beschloss der

Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde

im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den

Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des

Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben

anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106).

Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde

nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet würden (RRB 56/2021

S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten

Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm

des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer

RS-ZH02-0000000108; zum Ganzen VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00135,

E. 3.2, und 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 2.2).

3.

3.1

Das

Staatsbeitragsgesetz unterscheidet zwischen Kostenanteilen, Kostenbeiträgen und

Subventionen. Subventionen sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen

Anspruch einräumt (§ 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom

1.

April 1990 [LS 132.2]). Kostenbeiträge sind hingegen

Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe in

einem Globalbudget festgelegt wird (§ 2a Staatsbeitragsgesetz).

Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt

und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt (§ 2 Staatsbeitragsgesetz).

3.2

Art. 12

des Covid-19-Gesetzes regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen sich der

Bund an Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligen kann. Das Covid-19-Gesetz

räumt den betroffenen Unternehmen folglich keinen Anspruch auf

Covid-19-Härtefallhilfe ein. Dasselbe gilt für die Covid-19-Härtefallverordnung

2020.

Im Kanton Zürich existiert kein Gesetz, welches den Unternehmen einen

Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe einräumt. Auch in den Kreditbeschlüssen

des Kantonsrats zum Covid-19-Härtefallprogramm ist nicht vorgesehen, dass auf

die Covid-19-Härtefallbeiträge ein Anspruch bestehe. Bei den

Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des

Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich folglich um Subventionen im

Sinn von Art. 3 Staatsbeitragsgesetz (vgl. auch den Antrag des Regierungsrats

vom 11. November 2020 betreffend den Verpflichtungskredit für das

Covid-19-Härtefallprogramm, ABl 2020-11-20, Meldungsnummer

RS-ZH01-0000000363, S. 6).

Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen

liegt damit im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das

Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf

das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,

hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.;

zum Ganzen VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4).

4.

Die Beschwerdeführerin machte im Gesuchsverfahren geltend,

dass bei ihr lediglich die Sparte "Gastro" von den behördlichen

Massnahmen betroffen sei; die Vorinstanz erachtet diese Spartenabgrenzung

aufgrund der Umstände als plausibel, weshalb es sich rechtfertige, bei der

Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen an den

Umsatzrückgang erfülle, lediglich auf die Umsatzzahlen aus dieser Sparte

abzustellen. Aufgrund des erklärten Willens der Beschwerdeführerin sei für die

Berechnung des massgeblichen Umsatzrückgangs zudem – entgegen dem

Beschwerdegegner – nicht auf den Umsatz 2020 abzustellen, sondern entsprechend Art. 5

Abs. 1bis HFMV 20 auf den während der von der

Beschwerdeführerin gewählten (späteren) Periode von März 2020 bis Februar 2021

erzielten Umsatz. Stelle man jedoch den von der Beschwerdeführerin in den

Jahren 2018 und 2019 mit der Sparte Gastro erzielten durchschnittlichen

Jahresumsatz von Fr. 563'338.50 dem Umsatz von März 2020 bis Februar 2021

in Höhe von Fr. 379'937.- gegenüber, ergebe sich ein Umsatzrückgang von 33 %,

womit die Anforderungen an den Umsatzrückgang (mehr als 40 %) nicht

erfüllt seien.

Der Beschwerdegegner schliesst sich in seiner

Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 der Auffassung der Vorinstanz an. Die

Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Geschäftstätigkeit im

Bereich Gastro erst im Juni 2018 aufgenommen zu haben, weshalb der im Jahr 2018

mit dieser Sparte effektiv erwirtschaftete Umsatz "auf ein ganzes

Jahr", das heisst von sieben auf zwölf Monate hochgerechnet werden müsse.

Dies ergebe einen Umsatz für das Jahr 2018 von Fr. 721'408.90 und damit

einen durchschnittlichen Umsatz in den massgeblichen Jahren 2018 und 2019 von

rund Fr. 713'632.-, womit der Umsatzrückgang mehr als 40 % betrage.

5.

5.1

Vor

Dispositiv

Verwaltungsgericht streitig und zu prüfen ist demnach, ob zur Ermittlung der

Massgeblichkeit des erlittenen Umsatzrückgangs der Beschwerdeführerin im Sinn

von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz der durchschnittliche Jahresumsatz

im Bereich Gastro während der von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 5

Abs. 1bis HFMV 20 gewählten Periode (März 2020 bis Februar

2021) mit dem von ihr mit der Sparte Gastro in den Jahren 2018 und 2019

effektiv erzielten durchschnittlichen Jahresumsatz zu vergleichen oder ob bei

der Beurteilung dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Beschwerdeführerin

ihre Geschäftstätigkeit im Bereich Gastro (offiziell) erst im Juni 2018

aufgenommen hat.

In Ermangelung einer abweichenden kantonalen

Regelung beurteilt sich die Frage nach den bundesrechtlichen Vorgaben, wobei

das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 20 je in

der am 16. März bzw. am 1. Juli 2021 geltenden Fassung zur Anwendung

gelangen (VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.3 mit Hinweisen).

5.2 Gemäss dem

Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 1bis HFMV 20 liegt

bei einem Unternehmen ein Härtefall nach Art. 12 Abs. 1

Covid-19-Gesetz vor, wenn dieses belegt, dass sein Jahresumsatz 2020 bzw. sein

Umsatz während einer späteren Periode von 12 Monaten im Zusammenhang mit

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter

60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

Bei Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar

abgegrenzt werden können, kann der Vergleich dabei – wie aufgezeigt – aufgrund

des expliziten Verweises in Art. 2a HFMV 20 auch separat nach Sparte

geprüft werden (vgl. auch Art. 12 Abs. 2ter

Covid-19-Gesetz; ferner Erläuterungen HFMV 20, S. 4).

Die Festlegung des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre

2018 und 2019 als Referenzgrösse für den zur Bejahung eines Härtefalls

massgeblichen Umsatzrückgang stellt grundsätzlich eine zulässige

Schematisierung dar (vgl. VGr, 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 4.3,

und 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.3.3). Allerdings war auch dem

(Bundes-)Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bewusst, dass die strikte Anwendung der

betreffenden Regelung im Einzelfall zu unsachgemässen Ergebnissen führen kann,

so insbesondere bei Unternehmen, welche noch "keine zwei vollen

Umsatzjahre vor Covid-19 aufweisen" (vgl. AB 2020 N 1637 f.

[Voten Weichelt-Picard und Thurnherr]). Entsprechend legte Art. 5 Abs. 2

HFMV 20 in der bis am 31. März 2021 massgeblichen Fassung fest, dass bei

Unternehmen, die erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden waren,

bei der Ermittlung, ob ein Härtefall gegeben war, nicht auf den

durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018/2019 abzustellen ist, sondern auf den

zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 erzielten

Umsatz, berechnet auf 12 Monate. Die Nachfolgebestimmung (ab 1. April

2021) war sogar noch etwas grosszügiger, indem sie den betroffenen Unternehmen

die Wahl liess, entweder den von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielten

durchschnittlichen Umsatz als Referenzumsatz zu nehmen oder den von der

Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielten Umsatz (Art. 3 Abs. 2

HFMV 20). Gemäss den Erläuterungen der EFV sollte diese Regelung sicherstellen,

"dass Unternehmen, die bereits 2018 oder 2019 gegründet wurden, aber erst

ab 2020 höhere Umsätze erwirtschaftet haben, nicht schlechter gestellt werden

als Unternehmen, die nach dem 29. Februar 2020 gegründet worden sind und

im Sommer 2020 Umsätze erwirtschaftet haben" (Erläuterungen HFMV 20,

S. 6).

Ob die Ausnahmebestimmungen Art. 5 Abs. 2 HFMV

20 (in der bis 31. März 2021 geltenden Fassung) und Art. 3 Abs. 2

HFMV 20 (in der ab 1. April 2021 geltenden Fassung) auch im

Anwendungsbereich von Art. 2a HFMV 20 Geltung haben, kann hier

offenbleiben.

5.3 Die Beschwerdeführerin

wurde bereits im Jahr 2010 gegründet, hat die Geschäftstätigkeit im Bereich

Gastro nach eigenen Angaben aber erst im Juni 2018 aufgenommen.

Bezüglich zweier Unternehmen, die vor dem 31. Dezember

2017 gegründet wurden, ihre Geschäftstätigkeit aber erst an einem bestimmten

(bzw. genau bestimmbaren) Datum innerhalb der Jahre 2018 und 2019 (wieder-)aufgenommen

haben, hat das Verwaltungsgericht jüngst entschieden, dass für die Berechnung

des massgeblichen Umsatzrückgangs auf den ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit

generierten Umsatz, hochgerechnet auf zwölf Monate, abgestellt werden kann

(vgl. auch VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 6.3, und

14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.4). So erwog das

Verwaltungsgericht konkret, dass auch junge Unternehmen, die noch nicht seit

zwei Jahren Umsatz generieren, nach dem Willen des Gesetz- und

Verordnungsgebers unabhängig von ihrem formellen Gründungsdatum

Covid-19-Härtefallhilfen erhalten können, sofern sie aufgrund der

Covid-19-Massnahmen eine massgebende Umsatzeinbusse erlitten haben und

überlebensfähig sind, weshalb Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 – entgegen dem

Hinweis auf das Gründungsdatum darin – entsprechend zu verstehen bzw.

auszulegen sei (VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 6.3).

Analog liesse sich grundsätzlich auch im Fall eines

Unternehmens argumentieren, das (lediglich) in einer bestimmten, klar

abgegrenzten Betriebssparte eine auf die behördlichen Covid-19-Massnahmen

zurückzuführende Umsatzeinbusse erlitten und die betreffende Tätigkeit –

nachweislich – erst nach dem 1. Januar 2018 aufgenommen hat. Im Fall der

Beschwerdeführerin erscheint allerdings bereits fraglich, ob bei ihr von einer

besonderen Betroffenheit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz,

das heisst von einem Härtefall, gesprochen werden kann, konnte sie den

Umsatzrückgang in der Sparte Gastro doch mit einer Umsatzsteigerung in der

Sparte Laden (über-)kompensieren und den Betriebsertrag des Gesamtgeschäfts im

Jahr 2020 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich steigern.

Sodann lassen die Umstände nicht auf eine

"Neugründung" der Sparte schliessen. Aus dem Handelsregister ergibt

sich, dass der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der

Beschwerdeführerin bereits Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter

Geschäftsführer der 2007 gegründeten Firma gleichen Zwecks war, aus deren

Konkursmasse die Beschwerdeführerin im Juni 2018 das Inventar (inklusive

Frischprodukte) für den Betrieb der Sparte Gastro erwarb. Der Blick auf die

Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin in der Sparte Gastro legt ausserdem nahe,

dass auch der Kundenstamm zumindest teilweise übernommen werden konnte. Es

rechtfertigt sich daher nicht, die offizielle Aufnahme der Geschäftstätigkeit

in der Sparte Gastro durch die Beschwerdeführerin einer (Neu-)Gründung im Sinn

von Art. 5 Abs. 2 HFMV 20 (in der bis 31. März 2021 geltenden

Fassung) und Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 (in der ab 1. April 2021

geltenden Fassung) gleichzusetzen.

5.4 Selbst

wenn im Übrigen davon ausgegangen würde, dass im Fall der Beschwerdeführerin als

durchschnittlicher Umsatz der Jahre 2018/2019 in der Sparte Gastro im Sinn von Art. 5

Abs. 1 bzw. Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 2a HFMV

20 der von Anfang Juni 2018 bis Ende Februar 2020 von ihr in diesem Bereich

erzielte durchschnittliche Umsatz gälte, berechnet auf 12 Monate (Art. 3 Abs. 2

lit. a HFMV 20 in der ab 1. April 2021 geltenden Fassung), dürfte der

Umsatzrückgang tatsächlich weniger als 40 % betragen haben. So erscheinen

erhebliche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin angestellten

Umsatzberechnungen und den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen angebracht.

Namentlich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin Ertragspositionen in ihrer

Berechnung berücksichtigt, welche nichts mit dem Umsatz des Unternehmens zu tun

haben. Auch stimmen die Umsatzzahlen in den Erfolgsrechnungen 2018 und 2019

nicht mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten "Umsatzliste"

überein und fehlen Belege für den von ihr im Januar und Februar 2021 mit der

Sparte Gastro erzielten Umsatz bzw. wurden im Lauf des Verfahrens

unterschiedliche Umsatzzahlen geltend gemacht.

5.5 Vor diesem

Hintergrund erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz,

der Beschwerdeführerin im Rahmen der 2. und 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms

keine Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, nicht als rechtsverletzend.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist dieser keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,

wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 7'195.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert

30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.