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Entscheid

VB.2022.00126

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00126

1. Juni 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24590)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00126

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dietikon,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A und seine Ehegattin B wurden seit 2013 zusammen mit ihren Kindern C

(geboren 2008) und D (geboren 2010) durch die Stadt Dietikon mit

wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 10. März 2021

setzte der Sozialvorstand der Stadt Dietikon die Höhe der für die Familie

auszurichtenden Unterstützungsleistungen für die Zeiträume vom 1. August

2020 bis zum 31. Januar 2021 und vom 1. Februar 2021 bis zum

31. Juli 2021 sowie diverse Auflagen fest. In Zusammenhang mit der

Bedarfsberechnung hielt der Sozialvorstand fest, dass im Haushalt der Familie

bzw. an der F-Strasse 01 in Dietikon auch die (nicht von der Fürsorge

unterstützten) Eltern von A "angemeldet" seien.

B. Am

14. April 2021 ersuchten A und B die Sozialbehörde der Stadt Dietikon um

Neubeurteilung der Verfügung vom 10. März 2021 und beantragten im

Wesentlichen, der Grundbedarf sei anzupassen bzw. "für einen

Vierpersonen-Haushalt auszurichten [u]nd zwar seit Anmeldung bei der Sozialberatung".

Weiter sei die Ausrichtung von Integrationszulagen zu prüfen.

Mit Beschluss vom 8. Juni 2021 bestätigte die

Sozialbehörde die vom Sozialvorstand verfügte Höhe der zwischen dem

1. August 2020 und dem 31. Juli 2021 an die Familie auszurichtenden

wirtschaftlichen Sozialhilfe ebenso wie die mit der wirtschaftlichen Hilfe

verknüpften Auflagen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 16. Juli 2021 an den

Bezirksrat Dietikon und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Ausrichtung

höherer bzw. auf der Grundlage eines Vierpersonenhaushalts errechneter

Unterstützungsbeiträge sowie die Gewährung einer Integrationszulage.

Der Bezirksrat Dietikon wies den Rekurs mit Beschluss vom

27.

Januar 2022 ab, soweit er – mit Bezug auf den Unterstützungszeitraum

ab dem 28. Juni 2019 – darauf eintrat (Dispositivziffer I; E. 2.2).

III.

A führte am 3. März 2022, vertreten durch Rechtsanwältin G,

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

seien "[d]as Sozialhilfebudget […] zu korrigieren, indem rückwirkend von

einem Vierpersonenhaushalt ausgegangen wird" und ihm eine

Integrationszulage auszurichten; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Der Bezirksrat Dietikon verzichtete

am 11. März 2022 auf Vernehmlassung. Die Stadt Dietikon beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 6. April 2022, das Rechtsmittel sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Am 12. Mai 2022 teilte Rechtsanwältin G

dem Verwaltungsgericht mit, dass sie A nicht mehr vertrete. A nahm am

16.

sowie am 27. Mai 2022 zur Beschwerdeantwort Stellung. Die Stadt

Dietikon verzichtete am 9. Juni 2022 auf erneute Äusserung. Der Bezirksrat

Dietikon setzte das Verwaltungsgericht am 22. August 2022 darüber in

Kenntnis, dass A gegen einen die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe betreffenden

Neubeurteilungsentscheid der Sozialbehörde Dietikon vom 12. Juli 2022

Rekurs erhoben habe, und das betreffende Rekursverfahren bis zum Vorliegen

eines rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts im vorliegenden

Verfahren VB.2022.00126 sistiert werde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über

kommunale Anordnungen im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte

"mindestens" seit dem 28. Juni 2019 mehr Mietkosten der Familie

übernehmen sowie einen höheren Grundbedarf ausrichten m.sen. So wäre bis zur

per 1. Februar 2021 erfolgten Ablösung des Sohnes C von der Sozialhilfe

die volle Wohnungsmiete zu bezahlen sowie in der Bedarfsberechnung von einem

Vierpersonenhaushalt und seither von den Kosten bzw. dem Bedarf von drei

Personen eines Vierpersonenhaushalts auszugehen gewesen. Der

Unterstützungsanspruch der Familie übersteige die ausbezahlte wirtschaftliche

Hilfe im Jahr 2020 um Fr. 409.65 pro Monat (Fr. 2'153.- anstelle von

Fr. 1'743.35; insgesamt für das Jahr 2020 Fr. 4'915.80) und seit 2021

um Fr. 308.- pro Monat (Fr. 1'615.- anstelle von Fr. 1'307.-;

insgesamt für Januar bis und mit Juli 2021 Fr. 2'156.-). Aus den

Beschwerdebeilagen erhellt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf

zusätzliche Übernahme von Mietkosten in der Höhe von monatlich Fr. 666.65

für den Zeitraum von Juli 2019 bis und mit Januar 2021 (insgesamt Fr. 12'666.65

[19 × Fr. 666.65]) bzw. von monatlich rund Fr. 1'000.- seit

Februar 2021 geltend macht. Insgesamt ist von einem Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwert auszugehen und die Sache deshalb durch die Kammer zu

erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG sowie § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.3

Die

Sozialbehörde der Stadt Dietikon befand in ihrem Neubeurteilungsbeschluss vom

8.

Juni 2021 (ebenso wie zuvor der Sozialvorstand in seiner Verfügung vom

10.

März 2021) lediglich über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe

an den Beschwerdeführer und seine Familie im Zeitraum vom 1. August 2020

bis zum 31. Juli 2021. Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des

Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 48). Auf die Beschwerde wäre mithin grundsätzlich nur

insoweit einzutreten, als die Höhe des Unterstützungsanspruchs im genannten

Zeitraum umstritten ist. Weil die Vorinstanz indes auch mit Bezug auf den

Zeitraum vom 28. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2020 einen materiellen

Entscheid getroffen bzw. den Rekurs abgewiesen hat, ist auch insofern auf das

Rechtsmittel einzutreten (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 57).

2.

Aufgrund der Fixierung des Streitgegenstands (vgl. oben

E. 1.3) hätte die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht

eintreten sollen, soweit sich jener gegen die durch die Ausgangsverfügung vom

8.

Juni 2021 gar nicht geregelte Ausrichtung von wirtschaftlicher

Sozialhilfe (im Zeitraum vom 28. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2020)

richtete.

Die Beschwerde ist insoweit unter teilweiser Aufhebung des

Rekursentscheids vom 27. Januar 2022 im Sinn der Erwägungen abzuweisen

(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

3.

3.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) hat

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1

Satz 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV, LS 851.11) nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der

materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den

Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen

situationsbedingten Leistungen (SIL), aus Integrationszulagen und/oder aus

Einkommensfreibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. C.1).

3.2

3.2.1

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Anzahl

Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt und wird anteilmässig im

Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien Kapitel

C.2 und C.3.1). Die anrechenbaren Wohnkosten werden auf die Personen aufgeteilt

(SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.2).

3.2.2

Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass seine Eltern mit ihm und seiner

(Kern-)Familie in derselben Wohnung an der F-Strasse 01 in Dietikon

wohnen. Er macht geltend, seine Eltern wohnten bereits seit dem Jahr 2008

an der H-Strasse 02 in Dietikon, soweit sie sich überhaupt in der Schweiz

aufhielten. Sie hätten den Mietvertrag für die 4,5-Zimmer-Wohnung an der F-Strasse 01

für ihn nur deshalb in eigenem Namen abgeschlossen "und beibehalten",

weil eine Übertragung des Mietvertrags auf ihn (den Beschwerdeführer) seitens

der Vermieterschaft nicht bewilligt worden wäre.

Dies steht zunächst in Widerspruch zur langjährigen Darstellung

der Wohnverhältnisse durch den Beschwerdeführer selbst. So gab er im Rahmen von

Selbstdeklarationen gegenüber der Sozialberatung der Stadt Dietikon etwa am

20.

Dezember 2013, 12. Juni 2015, 20. Mai 2016 und 17. Juni

2018.

an, seine Eltern würden im gleichen Haushalt wie er mit seiner Ehegattin

und den beiden Kindern wohnen. Am 7. Dezember 2019 führte er gegenüber der

Sozialbehörde Dietikon aus, es gebe diverse Gründe, weswegen er bzw. seine

(Kern-)Familie mit seinen Eltern zusammenwohne. Gegenüber dem Bezirksrat

Dietikon räumte er sodann am 14. April 2020 ein, dass seine Eltern – sofern

sie sich in der Schweiz aufhielten – in der Familienwohnung an der F-Strasse 01

anwesend seien.

Auch eine Stellungnahme der langjährigen

psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandler des Beschwerdeführers, I's

und Dr. Med. J's, vom 21. November 2021 lässt darauf schliessen, dass der

Beschwerdeführer mit seiner eigenen Familie sowie seinen Eltern zusammenwohnt.

Die Eltern des Beschwerdeführers waren sodann gemäss einer Wohnsitzbestätigung

der Einwohnerkontrolle Dietikon vom 4. April 2022 von September 2004 bis

November 2008 an der H-Strasse 02 in Dietikon wohnhaft und sind seither an

der F-Strasse 01 in Dietikon gemeldet. Der Vater des Beschwerdeführers ist

Eigentümer der Liegenschaft an der H-Strasse 02, vermietete diese bzw.

dort befindliche Wohnungen indes jedenfalls ab 2012 unter anderem an

Klientinnen und Klienten der städtischen Sozialhilfe. Ein in diesem

Zusammenhang zwischen Vertretern der Beschwerdegegnerin und dem Vater des

Beschwerdeführers am 9. Oktober 2014 geführtes Gespräch bzw. das

zugehörige Protokoll deutet darauf hin, dass der Vater des Beschwerdeführers

seine Liegenschaft selbst nicht bewohnte. Der Vater bzw. die Eltern des

Beschwerdeführers bezeichnen sodann regelmässig die F-Strasse 01 als ihre

Wohnadresse (etwa gegenüber den Steuerbehörden). Schliesslich ist die

Liegenschaft an der H-Strasse 02 infolge eines Umbaus seit Frühling 2021

nicht mehr bewohnbar.

Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er und

seine Eltern bewohnten nicht dieselbe Wohnung, als Schutzbehauptung zu werten

und kann ihm nicht gefolgt werden.

3.2.3

Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 16. Mai 2022 sodann

geltend, seine Eltern würden einen Grossteil des Jahres im Ausland verbringen.

Soweit sie in der Schweiz verweilten, wohnten sie nicht nur bei ihm und seiner

Familie, sondern auch jeweils während mehrerer Wochen bei einer seiner beiden

Schwestern und deren Familien. An ihrer Meldeadresse bzw. in seinem Haushalt

würden sie sich nur besuchsweise aufhalten. Jedenfalls mit Bezug auf den hier

interessierenden Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021

macht der Beschwerdeführer freilich keinerlei konkrete Angaben zu allfälligen

Abwesenheiten seiner Eltern, sondern führt lediglich aus, diese seien

"[i]n den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Pandemie ausschliesslich mit

dem Auto gereist". Dies genügt nicht, um längerfristige Abwesenheiten der

Eltern darzutun, weshalb offenbleiben kann, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen

solche nach einer Anpassung der Leistungsbemessung verlangten.

3.2.4

Der Schluss der Beschwerdegegnerin, die Eltern des Beschwerdeführers hätten

im hier interessierenden Zeitraum mit jenem und dessen Familie zusammengewohnt,

erweist sich nach dem Gesagten nicht als rechtsverletzend.

3.3

3.3.1

In seiner Eingabe vom 13. Mai 2021 macht der Beschwerdeführer sodann

sinngemäss geltend, er habe der Beschwerdegegnerin wiederholt mitgeteilt, dass

mit Bezug auf seine Eltern keine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung

vorliege. Es werde weder gemeinsam eingekauft noch gekocht. Aufgrund

unterschiedlicher Essgewohnheiten der verschiedenen Generationen sei schon vor

der Anmeldung bei der Sozialberatung separat gekocht worden. Auch die

Haushaltsarbeiten würden getrennt verrichtet. Er macht mithin sinngemäss

geltend, es sei von einer blossen Zweck-Wohngemeinschaft auszugehen.

3.3.2

Paare oder Gruppen, welche Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen

und dergleichen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben,

werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften

behandelt. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts werden nebst der Miete

auch einzelne, im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthaltene Kosten (etwa Abfallentsorgung,

Energieverbrauch, Festnetztelefon, Internet- oder TV-Gebühren) geteilt und

somit verringert (SKOS-Richtlinien Kap. C. 3.1). Der Grundbedarf

einer Wohn- und Lebensgemeinschaft entspricht deshalb jenem einer

Unterstützungseinheit gleicher Grösse (VGr, 2. November 2021,

VB.2021.00246, E. 2.3.1; 16. Januar 2019, VB.2018.00234 und

VB.2018.00490, E. 5.2). Beispiele für familienähnliche Wohn- und

Lebensgemeinschaften bilden etwa Konkubinatspaare oder Eltern, welche mit ihren

volljährigen Kindern zusammenleben (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

Kap 6.2.03, 1. März 2021, zu finden unter www.zh.ch/sozialhilfehandbuch,

auch zum Nachstehenden). Auch (erwachsene) Geschwister oder zusammenlebende

Freundinnen und Freunde können eine familienähnliche Wohn- und

Lebensgemeinschaft bilden. Eine geschlechtliche Beziehung oder eine gemeinsame

Lebensplanung wird für die Annahme einer familienähnlichen Wohn- und

Lebensgemeinschaft nicht vorausgesetzt, entscheidend ist einzig das gemeinsame

Ausüben bzw. die gemeinsame Finanzierung der Haushaltsfunktionen (vgl. auch

Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli

[Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 143).

3.3.3

Personengruppen, welche mit dem Ziel zusammenwohnen, die Miet- und

Nebenkosten gering zu halten, und die Haushaltsfunktionen überwiegend getrennt

ausüben und finanzieren, bilden demgegenüber Zweck-Wohngemeinschaften. Der

Grundbedarf einer in einer Zweck-Wohngemeinschaften lebenden Person bzw.

Unterstützungseinheit wird unabhängig von der Grösse des gesamten Haushalts

festgelegt und bemisst sich nach der Anzahl Personen in der

Unterstützungseinheit. Weil gewisse im Grundbedarf enthaltene

Ausgabenpositionen ungeachtet der getrennten Haushaltsführung in der Zweck-Wohngemeinschaft

tiefere Kosten pro Person verursachen, wird der Grundbedarf der unterstützten

Personen um 10 % reduziert (SKOS-Richtlinien Kap. C. 3.2.2).

3.3.4

Die Grenzziehung zwischen einer Zweck-Wohngemeinschaft und einer

familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist in der Praxis mitunter

schwierig (Hänzi, S. 144). Der zuständigen Behörde ist es aus

naheliegenden Gründen kaum möglich festzustellen, ob mehrere in einem Haus oder

einer Wohnung lebende Personen im konkreten Fall die Haushaltsfunktionen

gemeinsam oder getrennt ausüben und finanzieren. Die sich aus § 7 VRG

ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen

abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf

angewiesen, die Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. So ist in

tatsächlicher Hinsicht zu vermuten, dass eine unterstützte Person, die mit

nicht unterstützten berufstätigen Kindern, Eltern, einer Partnerin oder einem

Partner zusammenlebt, mit diesen eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer

Haushaltsführung bildet (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich 2020, Rz. 492;

VGr, 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.3 und 27. Juli

2015, VB.2015.00322, E. 2.4, beide auch zum Folgenden; vgl. jüngst auch

VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 3.2). Die entsprechende

Tatsachenvermutung greift somit bei gemeinsamen Wohnungen von Personen mit

engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen oder bei anderen besonderen

Hinweisen. Keine solche Vermutung begründet ein Untermiet- oder Mietverhältnis

für sich allein (vgl. VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568).

Greift die Vermutung einer

gemeinsamen Haushaltsführung, ist es Sache der Sozialhilfe empfangenden Person,

gegebenenfalls eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen

oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolgerung zu

wecken (zur Umstossung einer tatsächlichen Vermutung siehe Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 140).

3.3.5

Angesichts der engen familiären Bindungen darf die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich einen gemeinsam geführten bzw. finanzierten Haushalt vermuten

(oben E. 3.3.3). Von einem solchen ging soweit ersichtlich auch die

Kantonspolizei anlässlich einer im September 2017 durchgeführten

Hausdurchsuchung aus. Weiter gaben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin

gegenüber der Sozialberatung ursprünglich an, jene führe den Haushalt für die

gesamte Grossfamilie. Der Mietvertrag für die hier interessierende 4,5-Zimmer-Wohnung

vom 18. August 2008 sieht sodann ab Vertragsbeginn am 1. September

2008.

ein Bewohnen der Räumlichkeiten durch fünf Personen vor, weshalb davon

auszugehen ist, dass dort stets alle drei Generationen der Familie

zusammengewohnt haben. Einer bezahlten Erwerbstätigkeit gingen weder der

Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau nach. Vielmehr wurde ihr Lebensunterhalt

(und derjenige ihrer Kinder) bis zur Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen

vollumfänglich durch die Eltern des Beschwerdeführers finanziert. Dass diese

und die Familie des Beschwerdeführers – insgesamt sechs Personen – in der

gemeinsam bewohnten 4,5-Zimmer-Wohnung im hier interessierenden Zeitraum dann

separate Haushalte geführt bzw. die Haushaltsfunktionen überwiegend getrennt

finanziert haben sollen, scheint aufgrund der konkreten Umstände unglaubhaft.

Daran ändert nichts, dass das persönliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu

seinen Eltern krankheitsbedingt erheblich belastet sein mag.

3.3.6

Nach dem Ausgeführten erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die

Beschwerdegegnerin für den hier relevanten Zeitraum von einer Wohngemeinschaft

mit gemeinsamer Haushaltsführung ausging und keine blosse

Zweck-Wohngemeinschaft annahm.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Zusprechung von

situationsbedingten Leistungen "für die laufende [schulische] Förderung

und Unterstützung des Sohnes".

3.4.2

Situationsbedingte Leistungen bezwecken die Berücksichtigung der besonderen

gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer

unterstützten Person. Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen

"Grundversorgenden SIL" und "Fördernden SIL". Im Rahmen von

"Grundversorgenden SIL" verfügt die Behörde teilweise über keinen

bzw. nur einen engen Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist

hier stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt

würde oder es für die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig

zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die

SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die

Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL"

betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die

unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe

angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist

ein grosses Ermessen (SKOS-Richtlinien Kap. C.1; VGr, 20. Februar 2020,

VB.2019.00589, E. 2.2; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00052, E. 2.1.2;

VGr, 18. Mai 2017, VB.2016.00718, E. 2.2).

3.4.3

Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausführten, gehört es zu den

grundsätzlichen elterlichen Pflichten, dem Kind eine angemessene, seinen

Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und

berufliche Ausbildung zu verschaffen, wozu sie in geeigneter Weise mit der

Schule und allenfalls weiteren Akteuren zusammenzuarbeiten haben (Art. 302

Abs. 2 f. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,

SR 210]). Zuzustimmen ist auch der bezirksrätlichen Erwägung, wonach die

Erfüllung dieser Pflicht auch dann keine besondere Integrationsleistung der Eltern

darstellt bzw. diesen keinen Anspruch auf eine finanzielle Honorierung

verschafft, wenn die schulische Leistung des Kinds aussergewöhnlich erscheint.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Verweigerung einer (fördernden)

SIL als rechtsverletzend erscheinen liesse.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – teilweise im Sinn

der Erwägungen und in insoweiter Aufhebung von Dispositivziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 27. Januar 2022 – abzuweisen.

5.

5.1

Die

Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen

bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung:

5.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Die Mittellosigkeit des sozialhilfeabhängigen

Beschwerdeführers ist zu bejahen. Seine Begehren sind (knapp) nicht als

offenkundig aussichtslos zu werten, weshalb ihm unentgeltliche Prozessführung

gewährt werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG

hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.3

Eine

Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie

ihre Akten dem Verwaltungsgericht inskünftig in einem geordneten und

übersichtlichen Zustand einzureichen hat. Die Akten sind zu diesem Zweck zu

ordnen, zu nummerieren bzw. akturieren und mit einem vollständigen

Aktenverzeichnis zu versehen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 57

N. 3 in Verbindung mit § 26a N. 7).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird – teilweise, nämlich soweit den Unterstützungszeitraum vom

28.

Juni 2019 bis zum 31. Juli 2020 betreffend, im Sinn der

Erwägungen und in insoweiter Aufhebung von Dispositivziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 27. Januar 2022 – abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'370.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird

gutgeheissen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dietikon.