VB.2022.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00126
1. Juni 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24590)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00126
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dietikon,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A und seine Ehegattin B wurden seit 2013 zusammen mit ihren Kindern C
(geboren 2008) und D (geboren 2010) durch die Stadt Dietikon mit
wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 10. März 2021
setzte der Sozialvorstand der Stadt Dietikon die Höhe der für die Familie
auszurichtenden Unterstützungsleistungen für die Zeiträume vom 1. August
2020 bis zum 31. Januar 2021 und vom 1. Februar 2021 bis zum
31. Juli 2021 sowie diverse Auflagen fest. In Zusammenhang mit der
Bedarfsberechnung hielt der Sozialvorstand fest, dass im Haushalt der Familie
bzw. an der F-Strasse 01 in Dietikon auch die (nicht von der Fürsorge
unterstützten) Eltern von A "angemeldet" seien.
B. Am
14. April 2021 ersuchten A und B die Sozialbehörde der Stadt Dietikon um
Neubeurteilung der Verfügung vom 10. März 2021 und beantragten im
Wesentlichen, der Grundbedarf sei anzupassen bzw. "für einen
Vierpersonen-Haushalt auszurichten [u]nd zwar seit Anmeldung bei der Sozialberatung".
Weiter sei die Ausrichtung von Integrationszulagen zu prüfen.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2021 bestätigte die
Sozialbehörde die vom Sozialvorstand verfügte Höhe der zwischen dem
1. August 2020 und dem 31. Juli 2021 an die Familie auszurichtenden
wirtschaftlichen Sozialhilfe ebenso wie die mit der wirtschaftlichen Hilfe
verknüpften Auflagen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 16. Juli 2021 an den
Bezirksrat Dietikon und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Ausrichtung
höherer bzw. auf der Grundlage eines Vierpersonenhaushalts errechneter
Unterstützungsbeiträge sowie die Gewährung einer Integrationszulage.
Der Bezirksrat Dietikon wies den Rekurs mit Beschluss vom
27.
Januar 2022 ab, soweit er – mit Bezug auf den Unterstützungszeitraum
ab dem 28. Juni 2019 – darauf eintrat (Dispositivziffer I; E. 2.2).
III.
A führte am 3. März 2022, vertreten durch Rechtsanwältin G,
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
seien "[d]as Sozialhilfebudget […] zu korrigieren, indem rückwirkend von
einem Vierpersonenhaushalt ausgegangen wird" und ihm eine
Integrationszulage auszurichten; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Der Bezirksrat Dietikon verzichtete
am 11. März 2022 auf Vernehmlassung. Die Stadt Dietikon beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 6. April 2022, das Rechtsmittel sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Am 12. Mai 2022 teilte Rechtsanwältin G
dem Verwaltungsgericht mit, dass sie A nicht mehr vertrete. A nahm am
16.
sowie am 27. Mai 2022 zur Beschwerdeantwort Stellung. Die Stadt
Dietikon verzichtete am 9. Juni 2022 auf erneute Äusserung. Der Bezirksrat
Dietikon setzte das Verwaltungsgericht am 22. August 2022 darüber in
Kenntnis, dass A gegen einen die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe betreffenden
Neubeurteilungsentscheid der Sozialbehörde Dietikon vom 12. Juli 2022
Rekurs erhoben habe, und das betreffende Rekursverfahren bis zum Vorliegen
eines rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts im vorliegenden
Verfahren VB.2022.00126 sistiert werde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über
kommunale Anordnungen im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte
"mindestens" seit dem 28. Juni 2019 mehr Mietkosten der Familie
übernehmen sowie einen höheren Grundbedarf ausrichten m.sen. So wäre bis zur
per 1. Februar 2021 erfolgten Ablösung des Sohnes C von der Sozialhilfe
die volle Wohnungsmiete zu bezahlen sowie in der Bedarfsberechnung von einem
Vierpersonenhaushalt und seither von den Kosten bzw. dem Bedarf von drei
Personen eines Vierpersonenhaushalts auszugehen gewesen. Der
Unterstützungsanspruch der Familie übersteige die ausbezahlte wirtschaftliche
Hilfe im Jahr 2020 um Fr. 409.65 pro Monat (Fr. 2'153.- anstelle von
Fr. 1'743.35; insgesamt für das Jahr 2020 Fr. 4'915.80) und seit 2021
um Fr. 308.- pro Monat (Fr. 1'615.- anstelle von Fr. 1'307.-;
insgesamt für Januar bis und mit Juli 2021 Fr. 2'156.-). Aus den
Beschwerdebeilagen erhellt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
zusätzliche Übernahme von Mietkosten in der Höhe von monatlich Fr. 666.65
für den Zeitraum von Juli 2019 bis und mit Januar 2021 (insgesamt Fr. 12'666.65
[19 × Fr. 666.65]) bzw. von monatlich rund Fr. 1'000.- seit
Februar 2021 geltend macht. Insgesamt ist von einem Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwert auszugehen und die Sache deshalb durch die Kammer zu
erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG sowie § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
1.3
Die
Sozialbehörde der Stadt Dietikon befand in ihrem Neubeurteilungsbeschluss vom
8.
Juni 2021 (ebenso wie zuvor der Sozialvorstand in seiner Verfügung vom
10.
März 2021) lediglich über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe
an den Beschwerdeführer und seine Familie im Zeitraum vom 1. August 2020
bis zum 31. Juli 2021. Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des
Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 48). Auf die Beschwerde wäre mithin grundsätzlich nur
insoweit einzutreten, als die Höhe des Unterstützungsanspruchs im genannten
Zeitraum umstritten ist. Weil die Vorinstanz indes auch mit Bezug auf den
Zeitraum vom 28. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2020 einen materiellen
Entscheid getroffen bzw. den Rekurs abgewiesen hat, ist auch insofern auf das
Rechtsmittel einzutreten (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 57).
2.
Aufgrund der Fixierung des Streitgegenstands (vgl. oben
E. 1.3) hätte die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht
eintreten sollen, soweit sich jener gegen die durch die Ausgangsverfügung vom
8.
Juni 2021 gar nicht geregelte Ausrichtung von wirtschaftlicher
Sozialhilfe (im Zeitraum vom 28. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2020)
richtete.
Die Beschwerde ist insoweit unter teilweiser Aufhebung des
Rekursentscheids vom 27. Januar 2022 im Sinn der Erwägungen abzuweisen
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
3.
3.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) hat
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV, LS 851.11) nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der
materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den
Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen
situationsbedingten Leistungen (SIL), aus Integrationszulagen und/oder aus
Einkommensfreibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. C.1).
3.2
3.2.1
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Anzahl
Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt und wird anteilmässig im
Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien Kapitel
C.2 und C.3.1). Die anrechenbaren Wohnkosten werden auf die Personen aufgeteilt
(SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.2).
3.2.2
Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass seine Eltern mit ihm und seiner
(Kern-)Familie in derselben Wohnung an der F-Strasse 01 in Dietikon
wohnen. Er macht geltend, seine Eltern wohnten bereits seit dem Jahr 2008
an der H-Strasse 02 in Dietikon, soweit sie sich überhaupt in der Schweiz
aufhielten. Sie hätten den Mietvertrag für die 4,5-Zimmer-Wohnung an der F-Strasse 01
für ihn nur deshalb in eigenem Namen abgeschlossen "und beibehalten",
weil eine Übertragung des Mietvertrags auf ihn (den Beschwerdeführer) seitens
der Vermieterschaft nicht bewilligt worden wäre.
Dies steht zunächst in Widerspruch zur langjährigen Darstellung
der Wohnverhältnisse durch den Beschwerdeführer selbst. So gab er im Rahmen von
Selbstdeklarationen gegenüber der Sozialberatung der Stadt Dietikon etwa am
20.
Dezember 2013, 12. Juni 2015, 20. Mai 2016 und 17. Juni
2018.
an, seine Eltern würden im gleichen Haushalt wie er mit seiner Ehegattin
und den beiden Kindern wohnen. Am 7. Dezember 2019 führte er gegenüber der
Sozialbehörde Dietikon aus, es gebe diverse Gründe, weswegen er bzw. seine
(Kern-)Familie mit seinen Eltern zusammenwohne. Gegenüber dem Bezirksrat
Dietikon räumte er sodann am 14. April 2020 ein, dass seine Eltern – sofern
sie sich in der Schweiz aufhielten – in der Familienwohnung an der F-Strasse 01
anwesend seien.
Auch eine Stellungnahme der langjährigen
psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandler des Beschwerdeführers, I's
und Dr. Med. J's, vom 21. November 2021 lässt darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner eigenen Familie sowie seinen Eltern zusammenwohnt.
Die Eltern des Beschwerdeführers waren sodann gemäss einer Wohnsitzbestätigung
der Einwohnerkontrolle Dietikon vom 4. April 2022 von September 2004 bis
November 2008 an der H-Strasse 02 in Dietikon wohnhaft und sind seither an
der F-Strasse 01 in Dietikon gemeldet. Der Vater des Beschwerdeführers ist
Eigentümer der Liegenschaft an der H-Strasse 02, vermietete diese bzw.
dort befindliche Wohnungen indes jedenfalls ab 2012 unter anderem an
Klientinnen und Klienten der städtischen Sozialhilfe. Ein in diesem
Zusammenhang zwischen Vertretern der Beschwerdegegnerin und dem Vater des
Beschwerdeführers am 9. Oktober 2014 geführtes Gespräch bzw. das
zugehörige Protokoll deutet darauf hin, dass der Vater des Beschwerdeführers
seine Liegenschaft selbst nicht bewohnte. Der Vater bzw. die Eltern des
Beschwerdeführers bezeichnen sodann regelmässig die F-Strasse 01 als ihre
Wohnadresse (etwa gegenüber den Steuerbehörden). Schliesslich ist die
Liegenschaft an der H-Strasse 02 infolge eines Umbaus seit Frühling 2021
nicht mehr bewohnbar.
Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er und
seine Eltern bewohnten nicht dieselbe Wohnung, als Schutzbehauptung zu werten
und kann ihm nicht gefolgt werden.
3.2.3
Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 16. Mai 2022 sodann
geltend, seine Eltern würden einen Grossteil des Jahres im Ausland verbringen.
Soweit sie in der Schweiz verweilten, wohnten sie nicht nur bei ihm und seiner
Familie, sondern auch jeweils während mehrerer Wochen bei einer seiner beiden
Schwestern und deren Familien. An ihrer Meldeadresse bzw. in seinem Haushalt
würden sie sich nur besuchsweise aufhalten. Jedenfalls mit Bezug auf den hier
interessierenden Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021
macht der Beschwerdeführer freilich keinerlei konkrete Angaben zu allfälligen
Abwesenheiten seiner Eltern, sondern führt lediglich aus, diese seien
"[i]n den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Pandemie ausschliesslich mit
dem Auto gereist". Dies genügt nicht, um längerfristige Abwesenheiten der
Eltern darzutun, weshalb offenbleiben kann, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen
solche nach einer Anpassung der Leistungsbemessung verlangten.
3.2.4
Der Schluss der Beschwerdegegnerin, die Eltern des Beschwerdeführers hätten
im hier interessierenden Zeitraum mit jenem und dessen Familie zusammengewohnt,
erweist sich nach dem Gesagten nicht als rechtsverletzend.
3.3
3.3.1
In seiner Eingabe vom 13. Mai 2021 macht der Beschwerdeführer sodann
sinngemäss geltend, er habe der Beschwerdegegnerin wiederholt mitgeteilt, dass
mit Bezug auf seine Eltern keine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung
vorliege. Es werde weder gemeinsam eingekauft noch gekocht. Aufgrund
unterschiedlicher Essgewohnheiten der verschiedenen Generationen sei schon vor
der Anmeldung bei der Sozialberatung separat gekocht worden. Auch die
Haushaltsarbeiten würden getrennt verrichtet. Er macht mithin sinngemäss
geltend, es sei von einer blossen Zweck-Wohngemeinschaft auszugehen.
3.3.2
Paare oder Gruppen, welche Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen
und dergleichen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben,
werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften
behandelt. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts werden nebst der Miete
auch einzelne, im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthaltene Kosten (etwa Abfallentsorgung,
Energieverbrauch, Festnetztelefon, Internet- oder TV-Gebühren) geteilt und
somit verringert (SKOS-Richtlinien Kap. C. 3.1). Der Grundbedarf
einer Wohn- und Lebensgemeinschaft entspricht deshalb jenem einer
Unterstützungseinheit gleicher Grösse (VGr, 2. November 2021,
VB.2021.00246, E. 2.3.1; 16. Januar 2019, VB.2018.00234 und
VB.2018.00490, E. 5.2). Beispiele für familienähnliche Wohn- und
Lebensgemeinschaften bilden etwa Konkubinatspaare oder Eltern, welche mit ihren
volljährigen Kindern zusammenleben (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,
Kap 6.2.03, 1. März 2021, zu finden unter www.zh.ch/sozialhilfehandbuch,
auch zum Nachstehenden). Auch (erwachsene) Geschwister oder zusammenlebende
Freundinnen und Freunde können eine familienähnliche Wohn- und
Lebensgemeinschaft bilden. Eine geschlechtliche Beziehung oder eine gemeinsame
Lebensplanung wird für die Annahme einer familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaft nicht vorausgesetzt, entscheidend ist einzig das gemeinsame
Ausüben bzw. die gemeinsame Finanzierung der Haushaltsfunktionen (vgl. auch
Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli
[Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 143).
3.3.3
Personengruppen, welche mit dem Ziel zusammenwohnen, die Miet- und
Nebenkosten gering zu halten, und die Haushaltsfunktionen überwiegend getrennt
ausüben und finanzieren, bilden demgegenüber Zweck-Wohngemeinschaften. Der
Grundbedarf einer in einer Zweck-Wohngemeinschaften lebenden Person bzw.
Unterstützungseinheit wird unabhängig von der Grösse des gesamten Haushalts
festgelegt und bemisst sich nach der Anzahl Personen in der
Unterstützungseinheit. Weil gewisse im Grundbedarf enthaltene
Ausgabenpositionen ungeachtet der getrennten Haushaltsführung in der Zweck-Wohngemeinschaft
tiefere Kosten pro Person verursachen, wird der Grundbedarf der unterstützten
Personen um 10 % reduziert (SKOS-Richtlinien Kap. C. 3.2.2).
3.3.4
Die Grenzziehung zwischen einer Zweck-Wohngemeinschaft und einer
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist in der Praxis mitunter
schwierig (Hänzi, S. 144). Der zuständigen Behörde ist es aus
naheliegenden Gründen kaum möglich festzustellen, ob mehrere in einem Haus oder
einer Wohnung lebende Personen im konkreten Fall die Haushaltsfunktionen
gemeinsam oder getrennt ausüben und finanzieren. Die sich aus § 7 VRG
ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf
angewiesen, die Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. So ist in
tatsächlicher Hinsicht zu vermuten, dass eine unterstützte Person, die mit
nicht unterstützten berufstätigen Kindern, Eltern, einer Partnerin oder einem
Partner zusammenlebt, mit diesen eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer
Haushaltsführung bildet (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich 2020, Rz. 492;
VGr, 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.3 und 27. Juli
2015, VB.2015.00322, E. 2.4, beide auch zum Folgenden; vgl. jüngst auch
VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 3.2). Die entsprechende
Tatsachenvermutung greift somit bei gemeinsamen Wohnungen von Personen mit
engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen oder bei anderen besonderen
Hinweisen. Keine solche Vermutung begründet ein Untermiet- oder Mietverhältnis
für sich allein (vgl. VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568).
Greift die Vermutung einer
gemeinsamen Haushaltsführung, ist es Sache der Sozialhilfe empfangenden Person,
gegebenenfalls eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen
oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolgerung zu
wecken (zur Umstossung einer tatsächlichen Vermutung siehe Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 140).
3.3.5
Angesichts der engen familiären Bindungen darf die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich einen gemeinsam geführten bzw. finanzierten Haushalt vermuten
(oben E. 3.3.3). Von einem solchen ging soweit ersichtlich auch die
Kantonspolizei anlässlich einer im September 2017 durchgeführten
Hausdurchsuchung aus. Weiter gaben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin
gegenüber der Sozialberatung ursprünglich an, jene führe den Haushalt für die
gesamte Grossfamilie. Der Mietvertrag für die hier interessierende 4,5-Zimmer-Wohnung
vom 18. August 2008 sieht sodann ab Vertragsbeginn am 1. September
2008.
ein Bewohnen der Räumlichkeiten durch fünf Personen vor, weshalb davon
auszugehen ist, dass dort stets alle drei Generationen der Familie
zusammengewohnt haben. Einer bezahlten Erwerbstätigkeit gingen weder der
Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau nach. Vielmehr wurde ihr Lebensunterhalt
(und derjenige ihrer Kinder) bis zur Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen
vollumfänglich durch die Eltern des Beschwerdeführers finanziert. Dass diese
und die Familie des Beschwerdeführers – insgesamt sechs Personen – in der
gemeinsam bewohnten 4,5-Zimmer-Wohnung im hier interessierenden Zeitraum dann
separate Haushalte geführt bzw. die Haushaltsfunktionen überwiegend getrennt
finanziert haben sollen, scheint aufgrund der konkreten Umstände unglaubhaft.
Daran ändert nichts, dass das persönliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu
seinen Eltern krankheitsbedingt erheblich belastet sein mag.
3.3.6
Nach dem Ausgeführten erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die
Beschwerdegegnerin für den hier relevanten Zeitraum von einer Wohngemeinschaft
mit gemeinsamer Haushaltsführung ausging und keine blosse
Zweck-Wohngemeinschaft annahm.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Zusprechung von
situationsbedingten Leistungen "für die laufende [schulische] Förderung
und Unterstützung des Sohnes".
3.4.2
Situationsbedingte Leistungen bezwecken die Berücksichtigung der besonderen
gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer
unterstützten Person. Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen
"Grundversorgenden SIL" und "Fördernden SIL". Im Rahmen von
"Grundversorgenden SIL" verfügt die Behörde teilweise über keinen
bzw. nur einen engen Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist
hier stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt
würde oder es für die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig
zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die
SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die
Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL"
betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die
unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe
angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist
ein grosses Ermessen (SKOS-Richtlinien Kap. C.1; VGr, 20. Februar 2020,
VB.2019.00589, E. 2.2; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00052, E. 2.1.2;
VGr, 18. Mai 2017, VB.2016.00718, E. 2.2).
3.4.3
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausführten, gehört es zu den
grundsätzlichen elterlichen Pflichten, dem Kind eine angemessene, seinen
Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und
berufliche Ausbildung zu verschaffen, wozu sie in geeigneter Weise mit der
Schule und allenfalls weiteren Akteuren zusammenzuarbeiten haben (Art. 302
Abs. 2 f. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]). Zuzustimmen ist auch der bezirksrätlichen Erwägung, wonach die
Erfüllung dieser Pflicht auch dann keine besondere Integrationsleistung der Eltern
darstellt bzw. diesen keinen Anspruch auf eine finanzielle Honorierung
verschafft, wenn die schulische Leistung des Kinds aussergewöhnlich erscheint.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Verweigerung einer (fördernden)
SIL als rechtsverletzend erscheinen liesse.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – teilweise im Sinn
der Erwägungen und in insoweiter Aufhebung von Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 27. Januar 2022 – abzuweisen.
5.
5.1
Die
Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen
bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung:
5.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Die Mittellosigkeit des sozialhilfeabhängigen
Beschwerdeführers ist zu bejahen. Seine Begehren sind (knapp) nicht als
offenkundig aussichtslos zu werten, weshalb ihm unentgeltliche Prozessführung
gewährt werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG
hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.3
Eine
Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie
ihre Akten dem Verwaltungsgericht inskünftig in einem geordneten und
übersichtlichen Zustand einzureichen hat. Die Akten sind zu diesem Zweck zu
ordnen, zu nummerieren bzw. akturieren und mit einem vollständigen
Aktenverzeichnis zu versehen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 57
N. 3 in Verbindung mit § 26a N. 7).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird – teilweise, nämlich soweit den Unterstützungszeitraum vom
28.
Juni 2019 bis zum 31. Juli 2020 betreffend, im Sinn der
Erwägungen und in insoweiter Aufhebung von Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 27. Januar 2022 – abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'370.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird
gutgeheissen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dietikon.