VB.2022.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00127
25. August 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23911)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00127
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend nachehelichen
Aufenthalt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1976 geborener serbischer Staatsangehöriger, hielt
sich seit 2010 wiederholt ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Am 18. Januar
2014 heiratete er in Serbien seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte
Landsfrau C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am
20. Februar 2015 im Rahmen des Ehegattennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung, welche wiederholt verlängert wurde. Ende August oder
Anfang September 2020 gaben A und C ihre eheliche Gemeinschaft auf, mit der Absicht,
sich scheiden zu lassen.
Während seiner Anwesenheit wurde A 33 Mal betrieben,
wobei die Gesamtsumme der Betreibungen über Fr. 59'000.- betrug. Der
Grossteil dieser Betreibungen wurde durch Bezahlung an das Betreibungsamt oder
die Gläubiger erledigt. Die Familie A/C wurde während der ehelichen
Gemeinschaft mit insgesamt Fr. 28'647.50 von der Sozialhilfe unterstützt.
A erwirkte in der Schweiz mehrere Straferkenntnisse. Am 6. Februar
2012 wurde A mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- sanktioniert.
Am 17. September 2016 wurde A mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland wegen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung mit
einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.- bestraft. Am 12. Juli
2019 wurde A mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach wegen
Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h mit einer
Busse von Fr. 520.- bestraft.
Das Migrationsamt wies A's Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 22. Juni 2021 ab und setzte ihm
zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. August 2021.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 1. Februar 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A
zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 31. März 2022
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'335.-
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete keine Parteientschädigung aus
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 4. März 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 1. Februar
2022.
sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. März 2022 auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, soweit sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen. Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei
Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit C bestand mehr
als drei Jahre.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, für die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung sei ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG
erforderlich. Ein solcher sei nur im Falle einer längerfristigen Freiheitsstrafe,
Schuldenwirtschaft in einem die öffentliche Ordnung gefährdendem Masse oder
einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gegeben.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend
nicht relevant, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG und Art. 62 AIG regeln unterschiedliche
Sachverhalte. Vorliegend ist einzig relevant, ob sich der Beschwerdeführer
erfolgreich integrieren konnte.
2.3
Für eine erfolgreiche Integration
ist erforderlich, dass die ausländische Person sich mit den gesellschaftlichen
Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt und
insbesondere eine Landessprache erlernt (Art. 4 Abs. 4 AIG). Als
Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der
Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die
Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme
am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) konkretisieren
die Integrationskriterien und -vorgaben. An eine erfolgreiche Integration
dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nicht
erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen
Mitteln bestreiten kann oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE).
Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von
vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren
Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich nicht allein aus dem Umstand, dass
eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und
keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche Integration schliessen (BGr, 12. Dezember
2019, 2C_248/2019, E. 2.1, und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1,
je mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der
konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr,
13.
Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen).
2.4
Der
Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau mussten während deren ehelichen
Gemeinschaft mit insgesamt Fr. 28'647.50 von der Sozialhilfe unterstützt
werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht er selbst, sondern nur seine
Ex-Ehefrau und deren Kinder aus erster Ehe seien von der Sozialhilfe abhängig
gewesen, weshalb ihm der Sozialhilfebezug nicht anzurechnen sei. Er übersieht,
dass ein Ehepaar im Zusammenhang mit Sozialleistungen als wirtschaftliche
Einheit zu betrachten ist. Dies zeigt sich darin, dass die
Unterstützungsbeiträge (insbesondere Wohnkosten und Grundbedarf) für das
Ehepaar gemeinsam berechnet und ausgerichtet werden. Umgekehrt schlägt das
Erwerbsverhalten der Ehegatten auf den jeweils anderen Partner durch: Sind sie
als Paar unterstützungsbedürftig, müssen beide Partner als sozialhilfeabhängig
gelten, weil sie einander finanziellen Beistand schulden (Art. 159 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210];
VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2; BGr,
27.
September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; 12. Dezember 2014, 2C_298/2014, E. 6.4.2; vgl. BGr, 11. Juli
2014, 2C_1160/2013, E. 5.1 – 12.).
Der Beschwerdeführer konnte (und kann) zwar
seinen eigenen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe finanzieren und die
Sozialhilfebezüge seiner Ex-Ehefrau fielen jeweils geringer aus, wenn sie mit
ihm zusammenwohnte. Trotzdem sind nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer
und seiner Ex-Ehefrau als wirtschaftliche Einheit bezogenen
Sozialhilfeleistungen als Defizit in der wirtschaftlichen Integration des
Beschwerdeführers zu werten.
Ab Anfang 2018 gelang es dem Beschwerdeführer,
sich und seine Familie von der Sozialhilfe zu lösen. Dies ist zu seinen Gunsten
zu berücksichtigen.
2.5
Die Lösung
von der Sozialhilfe wird allerdings dadurch relativiert, dass er ab diesem
Zeitpunkt begann, sich in erhöhtem Mass zu verschulden. Die den
Beschwerdeführer betreffenden Betreibungsregisterauszüge enthalten insgesamt 33
Betreibungen im Umfang von insgesamt über Fr. 59'000.- unter anderem
betreffend Steuern, Krankenkassenprämien und Sozialversicherungsbeiträge. Der
Grossteil dieser Schulden wurde laut dem Betreibungsregisterauszug inzwischen
beglichen. Die noch nicht als bezahlt verzeichneten Betreibungen, für welche
der Beschwerdeführer keine Zahlungsbelege vorzulegen vermag, betragen jedoch
noch immer über Fr. 10'000.-, was gegen eine erfolgreiche wirtschaftliche
Integration spricht.
2.6
Sodann
erwirkte der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz
insgesamt drei Straferkenntnisse. Er wurde wegen zweier Verkehrsdelikte und des
Beschäftigens eines Ausländers ohne Bewilligung mit Geldstrafen von insgesamt
50.
Tagessätzen und Bussen von insgesamt Fr. 820.- bestraft. Auch wenn
diese Straferkenntnisse allein nicht zum Schluss führen würden, dass sich der
Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht erfolgreich
integrieren konnte, sind sie doch im Kontext seiner bereits erwähnten
Integrationsdefizite zu berücksichtigen. Überdies war der Beschwerdeführer in
diverse weitere Strafuntersuchungen involviert, welche jedoch mangels Beweisen
jeweils eingestellt wurden.
2.7
Zum Beleg
seiner sprachlichen Integration reichte der Beschwerdeführer beim
Beschwerdegegner ein E-Mail der Migros Klubschule vom 15. Juni 2021 mit
dem Titel "Resultat" ein und behauptete sinngemäss, dies sei ein
Beleg dafür, dass er einen Deutschkurs absolviert habe und Deutsch auf dem
Niveau A1 spreche. Dieses E-Mail enthält eine Skala von A1 bis C2, welche am
untersten Ende von A1 markiert ist.
Daraus folgt allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer
einen Deutschkurs absolviert hat oder Deutsch spricht. Es handelt sich um ein
automatisch versandtes E-Mail der Migros Klubschule, welches über die Resultate
eines kostenlosen Online-Einstufungstests informiert, bei dem der
Beschwerdeführer das geringstmögliche Niveau erreicht hat. Aus den Akten ergeben
sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse
verfügt.
Genauso wenig vermag die vom Beschwerdeführer eingereichte
Anmeldung für einen während des Beschwerdeverfahrens stattfindenden Deutschkurs
seine Sprachkenntnisse zu belegen. Dass es sich dabei um einen Einstiegskurs
handelt, deutet im Gegenteil auf mangelnde Deutschkenntnisse hin.
2.8
Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sozialhilfebezug,
seiner Verschuldung, seinen Strafen sowie seinen mangelhaften
Deutschkenntnissen negative Integrationsindikatoren setzte und ausser seiner
Erwerbstätigkeit kaum positive Integrationsindikatoren aufzuzeigen vermag.
Insgesamt kann ihm keine erfolgreiche Integration attestiert werden. Er hat
somit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG.
2.9
Gründe im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, welche einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, bringt der Beschwerdeführer
sodann nicht vor; solche sind auch nicht ersichtlich. Angesichts seiner nicht
erfolgreichen Integration hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf
eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 5 AIG erworben.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und nach pflichtgemässem
Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2; VGr, 22. November
2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,
der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
3.2
Der heute
46-jährige Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 in die Schweiz ein und hält
Dispositiv
sich demnach seit rund siebeneinhalb Jahren in der Schweiz auf. Er verbrachte
die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland und lebte bis im
Alter von 38 Jahren dort. In seinem Heimatland lebt sein 24-jähriger Sohn. Auch
während seiner Anwesenheit in der Schweiz hielt er sich häufig in Serbien auf und
hat auch geschäftliche Beziehungen dorthin aufrechterhalten. Eine erfolgreiche
Integration in der Schweiz liegt nicht vor. Eine Rückkehr nach Serbien ist ihm
ohne Weiteres zumutbar.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und es ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;