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Entscheid

VB.2022.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00127

25. August 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23911)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00127

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend nachehelichen

Aufenthalt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1976 geborener serbischer Staatsangehöriger, hielt

sich seit 2010 wiederholt ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Am 18. Januar

2014 heiratete er in Serbien seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte

Landsfrau C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am

20. Februar 2015 im Rahmen des Ehegattennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung, welche wiederholt verlängert wurde. Ende August oder

Anfang September 2020 gaben A und C ihre eheliche Gemeinschaft auf, mit der Absicht,

sich scheiden zu lassen.

Während seiner Anwesenheit wurde A 33 Mal betrieben,

wobei die Gesamtsumme der Betreibungen über Fr. 59'000.- betrug. Der

Grossteil dieser Betreibungen wurde durch Bezahlung an das Betreibungsamt oder

die Gläubiger erledigt. Die Familie A/C wurde während der ehelichen

Gemeinschaft mit insgesamt Fr. 28'647.50 von der Sozialhilfe unterstützt.

A erwirkte in der Schweiz mehrere Straferkenntnisse. Am 6. Februar

2012 wurde A mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- sanktioniert.

Am 17. September 2016 wurde A mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland wegen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung mit

einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.- bestraft. Am 12. Juli

2019 wurde A mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach wegen

Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h mit einer

Busse von Fr. 520.- bestraft.

Das Migrationsamt wies A's Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 22. Juni 2021 ab und setzte ihm

zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. August 2021.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 1. Februar 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A

zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 31. März 2022

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'335.-

(Dispositiv-Ziff. III) und richtete keine Parteientschädigung aus

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 4. März 2022 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 1. Februar

2022.

sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. März 2022 auf eine

Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 43

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, soweit sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen. Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei

Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit C bestand mehr

als drei Jahre.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, für die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung sei ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG

erforderlich. Ein solcher sei nur im Falle einer längerfristigen Freiheitsstrafe,

Schuldenwirtschaft in einem die öffentliche Ordnung gefährdendem Masse oder

einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gegeben.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend

nicht relevant, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG und Art. 62 AIG regeln unterschiedliche

Sachverhalte. Vorliegend ist einzig relevant, ob sich der Beschwerdeführer

erfolgreich integrieren konnte.

2.3

Für eine erfolgreiche Integration

ist erforderlich, dass die ausländische Person sich mit den gesellschaftlichen

Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt und

insbesondere eine Landessprache erlernt (Art. 4 Abs. 4 AIG). Als

Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der

Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die

Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme

am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) konkretisieren

die Integrationskriterien und -vorgaben. An eine erfolgreiche Integration

dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nicht

erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen

Mitteln bestreiten kann oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE).

Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von

vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren

Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich nicht allein aus dem Umstand, dass

eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und

keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche Integration schliessen (BGr, 12. Dezember

2019, 2C_248/2019, E. 2.1, und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1,

je mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der

konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr,

13.

Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen).

2.4

Der

Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau mussten während deren ehelichen

Gemeinschaft mit insgesamt Fr. 28'647.50 von der Sozialhilfe unterstützt

werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht er selbst, sondern nur seine

Ex-Ehefrau und deren Kinder aus erster Ehe seien von der Sozialhilfe abhängig

gewesen, weshalb ihm der Sozialhilfebezug nicht anzurechnen sei. Er übersieht,

dass ein Ehepaar im Zusammenhang mit Sozialleistungen als wirtschaftliche

Einheit zu betrachten ist. Dies zeigt sich darin, dass die

Unterstützungsbeiträge (insbesondere Wohnkosten und Grundbedarf) für das

Ehepaar gemeinsam berechnet und ausgerichtet werden. Umgekehrt schlägt das

Erwerbsverhalten der Ehegatten auf den jeweils anderen Partner durch: Sind sie

als Paar unterstützungsbedürftig, müssen beide Partner als sozialhilfeabhängig

gelten, weil sie einander finanziellen Beistand schulden (Art. 159 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210];

VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2; BGr,

27.

September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; 12. Dezember 2014, 2C_298/2014, E. 6.4.2; vgl. BGr, 11. Juli

2014, 2C_1160/2013, E. 5.1 – 12.).

Der Beschwerdeführer konnte (und kann) zwar

seinen eigenen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe finanzieren und die

Sozialhilfebezüge seiner Ex-Ehefrau fielen jeweils geringer aus, wenn sie mit

ihm zusammenwohnte. Trotzdem sind nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer

und seiner Ex-Ehefrau als wirtschaftliche Einheit bezogenen

Sozialhilfeleistungen als Defizit in der wirtschaftlichen Integration des

Beschwerdeführers zu werten.

Ab Anfang 2018 gelang es dem Beschwerdeführer,

sich und seine Familie von der Sozialhilfe zu lösen. Dies ist zu seinen Gunsten

zu berücksichtigen.

2.5

Die Lösung

von der Sozialhilfe wird allerdings dadurch relativiert, dass er ab diesem

Zeitpunkt begann, sich in erhöhtem Mass zu verschulden. Die den

Beschwerdeführer betreffenden Betreibungsregisterauszüge enthalten insgesamt 33

Betreibungen im Umfang von insgesamt über Fr. 59'000.- unter anderem

betreffend Steuern, Krankenkassenprämien und Sozialversicherungsbeiträge. Der

Grossteil dieser Schulden wurde laut dem Betreibungsregisterauszug inzwischen

beglichen. Die noch nicht als bezahlt verzeichneten Betreibungen, für welche

der Beschwerdeführer keine Zahlungsbelege vorzulegen vermag, betragen jedoch

noch immer über Fr. 10'000.-, was gegen eine erfolgreiche wirtschaftliche

Integration spricht.

2.6

Sodann

erwirkte der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz

insgesamt drei Straferkenntnisse. Er wurde wegen zweier Verkehrsdelikte und des

Beschäftigens eines Ausländers ohne Bewilligung mit Geldstrafen von insgesamt

50.

Tagessätzen und Bussen von insgesamt Fr. 820.- bestraft. Auch wenn

diese Straferkenntnisse allein nicht zum Schluss führen würden, dass sich der

Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht erfolgreich

integrieren konnte, sind sie doch im Kontext seiner bereits erwähnten

Integrationsdefizite zu berücksichtigen. Überdies war der Beschwerdeführer in

diverse weitere Strafuntersuchungen involviert, welche jedoch mangels Beweisen

jeweils eingestellt wurden.

2.7

Zum Beleg

seiner sprachlichen Integration reichte der Beschwerdeführer beim

Beschwerdegegner ein E-Mail der Migros Klubschule vom 15. Juni 2021 mit

dem Titel "Resultat" ein und behauptete sinngemäss, dies sei ein

Beleg dafür, dass er einen Deutschkurs absolviert habe und Deutsch auf dem

Niveau A1 spreche. Dieses E-Mail enthält eine Skala von A1 bis C2, welche am

untersten Ende von A1 markiert ist.

Daraus folgt allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer

einen Deutschkurs absolviert hat oder Deutsch spricht. Es handelt sich um ein

automatisch versandtes E-Mail der Migros Klubschule, welches über die Resultate

eines kostenlosen Online-Einstufungstests informiert, bei dem der

Beschwerdeführer das geringstmögliche Niveau erreicht hat. Aus den Akten ergeben

sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse

verfügt.

Genauso wenig vermag die vom Beschwerdeführer eingereichte

Anmeldung für einen während des Beschwerdeverfahrens stattfindenden Deutschkurs

seine Sprachkenntnisse zu belegen. Dass es sich dabei um einen Einstiegskurs

handelt, deutet im Gegenteil auf mangelnde Deutschkenntnisse hin.

2.8

Aus dem

Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sozialhilfebezug,

seiner Verschuldung, seinen Strafen sowie seinen mangelhaften

Deutschkenntnissen negative Integrationsindikatoren setzte und ausser seiner

Erwerbstätigkeit kaum positive Integrationsindikatoren aufzuzeigen vermag.

Insgesamt kann ihm keine erfolgreiche Integration attestiert werden. Er hat

somit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG.

2.9

Gründe im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, welche einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, bringt der Beschwerdeführer

sodann nicht vor; solche sind auch nicht ersichtlich. Angesichts seiner nicht

erfolgreichen Integration hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf

eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 5 AIG erworben.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen

Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage

der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und nach pflichtgemässem

Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2; VGr, 22. November

2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,

der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

3.2

Der heute

46-jährige Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 in die Schweiz ein und hält

Dispositiv

sich demnach seit rund siebeneinhalb Jahren in der Schweiz auf. Er verbrachte

die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland und lebte bis im

Alter von 38 Jahren dort. In seinem Heimatland lebt sein 24-jähriger Sohn. Auch

während seiner Anwesenheit in der Schweiz hielt er sich häufig in Serbien auf und

hat auch geschäftliche Beziehungen dorthin aufrechterhalten. Eine erfolgreiche

Integration in der Schweiz liegt nicht vor. Eine Rückkehr nach Serbien ist ihm

ohne Weiteres zumutbar.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und es ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;