VB.2022.00128
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00128
5. Mai 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23649)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00128
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:
3. Zuteilungsrunde (Rechtsverzögerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH ersuchte mit Eingabe vom 26. April
2021 bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der
3. Zuteilungsrunde der Covid-19-Härtefallhilfe um einen nicht
rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von Fr. 635'259.- sowie um ein Darlehen
in der Höhe von Fr. 150'000.-. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wies
die Finanzdirektion das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
A. Hiergegen
erhob die A GmbH am 17. Juli 2021 Rekurs beim Regierungsrat des
Kantons Zürich. Die A GmbH beantragte insbesondere die Aufhebung der
Verfügung der Vorinstanz, die Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags in
der Höhe von Fr. 371'106.- sowie die Gewährung eines Darlehens in der Höhe
von Fr. 150'000.‑. In prozessualer Hinsicht beantragte sie im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme die provisorische Auszahlung eines Beitrags in
der Höhe von Fr. 371'106.-. Mit Verfügung vom 16. August 2021 wies
die Präsidentin des Regierungsrats das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme ab. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.
B. Am 23. Dezember
2021.
ersuchte die A GmbH erneut um vorläufige Auszahlung eines Beitrags –
nunmehr in der Höhe von Fr. 277'923.- – im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme, eventualiter um vorläufige Auszahlung des beantragten Darlehens in
der Höhe von Fr. 150'000.-. Mit E-Mail vom 3. Januar 2022 teilte die
Staatskanzlei der A GmbH mit, dass in den nächsten Tagen ein Endentscheid
vorbereitet und eine Traktandierung auf die Sitzung des Regierungsrats vom 26. Januar
2022.
angestrebt werde, wobei dies von der Zustimmung der Staatsschreiberin abhängig
sei.
III.
Am 2. März 2022 erhob die A GmbH eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der
Regierungsrat sei unter Entschädigungsfolge anzuhalten, unverzüglich über das
Gesuch um Anordnung vorläufiger Massnahmen vom 23. Dezember 2021 zu
entscheiden.
Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei,
beantragte mit Stellungnahme vom 14. März 2022 die Abweisung der
Beschwerde. Der Kanton Zürich bzw. die Finanzdirektion reichten keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann
mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer
anfechtbaren Anordnung gerügt werden.
Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt grundsätzlich jenem, der gegen die aus
Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur
Verfügung stünde (VGr, 11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 1.1 – 23. Dezember
2019, VB.2019.00742, E. 1.1 – 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4
mit Hinweisen).
1.2
Die
Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme.
Entscheide über den Erlass vorsorglicher Massnahmen sind als selbstständig eröffnete
Zwischenentscheide zu qualifizieren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31).
Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch
den Ausstand betreffen, können nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung des Rechtsmittels
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Der nicht
wiedergutzumachende Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich rechtlicher Art
sein, was nur dann der Fall ist, wenn er auch durch einen für die
beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann
(BGE 142 III 798 [= Pra. 107/2018 Nr. 28] E. 2.2, 142 V 551
E. 3.2, 134 III 188 E. 2.1). Soweit es das materielle
Verwaltungsrecht gebietet, können indessen bei Vor- und Zwischenentscheiden
auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (vgl. BGr, 14. Januar
2021, 1C_679/2019, E. 1.2 – 11. September 2013, 1C_175/2013, E. 1.3
[nicht publiziert in BGE 139 II 49]). Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen
bzw. verweigert wurden, wird zwar regelmässig bejaht (vgl. BGr, 3. Februar
2022, VB.2021.00846, E. 1.2.2), dabei wird der nicht wiedergutzumachende
Nachteil jedoch nicht unbesehen angenommen. Dieser muss vielmehr dargetan
werden, wenn er nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 19a N. 48
viertes Lemma).
Es muss nicht
festsehen, dass der Nachteil eintritt – es genügt die blosse Möglichkeit (Felix
Uhlmann, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2018, Art. 93 BGG N. 3,
mit Hinweisen).
1.3
Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch vom 23. Dezember
2021.
geltend, ohne den Erlass einer vorsorglichen Massnahme spitze sich ihre
finanzielle Situation weiter zu, ihr Kontostand weise bereits ein Minus von
etwa Fr. 300'000.- auf. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin
sinngemäss vor, es bestehe das latente Risiko, dass sie Konkurs anmelden müsse.
Die von der Beschwerdeführerin beantragte provisorische
Auszahlung des Beitrags hat keine direkte Auswirkung auf das Verhältnis
zwischen ihren Aktiven und dem Fremdkapital, da die potenzielle Rückzahlung des
Beitrags bilanziert werden müsste. Auch auf ihren Aufwand und ihren Ertrag
wirkt sich eine provisorische Auszahlung nicht aus, da die massgebende Frage,
ob der Beschwerdeführerin das Geld zusteht oder nicht, durch die Auszahlung
nicht geklärt würde. Eine allfällige provisorische Auszahlung des Beitrags
würde sich aber auf die Liquidität der Beschwerdeführerin auswirken.
Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend
substanziiert, in welcher Höhe sie über flüssige Mittel verfügt und inwiefern eine
eingeschränkte Liquidität einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für sie bewirken
könnte. Eine Bilanz, auf welcher ihre Aktiven verzeichnet wären, hat die
Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Auf dem Kontoauszug vom 15. Juli
2021.
ist zwar der Kontostand von drei Geschäftskonten der Beschwerdeführerin
ersichtlich, die Höhe der Kreditlimite dieser Konten ist darauf aber nicht angegeben.
Auch ob die Beschwerdeführerin über weitere Konten verfügt, ergibt sich aus den
Akten nicht.
Da die Beschwerdeführerin die von ihr sinngemäss
vorgebrachte mangelhafte Liquidität nicht hinreichend dargetan hat, kann vorliegend
offenbleiben, ob in einer mangelhaften Liquidität überhaupt ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn der Rechtsprechung gesehen werden kann.
1.4
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Regierungsrat habe das Verbot
der Rechtsverzögerung verletzt, da er (noch) nicht über ihr Gesuch um Erlass
einer vorsorglichen Massnahme entschieden habe.
Die Beschwerdeführerin hat einen grundrechtlich
geschützten Anspruch darauf, dass über ihr Gesuch innert angemessener Frist
entschieden wird. Wird der Erlass eines Zwischenentscheids, auf welchen die gesuchstellende
Person Anspruch hat, verweigert oder verzögert, oder droht eine solche Verweigerung
oder Verzögerung, ist darin bereits ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu
sehen (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 47;
Bertschi, § 19a N. 48 S. 524). Folglich kann die Beschwerdeführerin
die Verzögerung des Zwischenentscheids mit Beschwerde anfechten.
1.5
Da
vorliegend auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch § 4a VRG). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert,
obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 144 II 486 E. 3.2, 135 I
265.
E. 4.4; VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 3.1; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 19 ff.). Für das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der Verfahrensdauer insoweit, als verwaltungsinterne
Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung
zu entscheiden haben; der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen wird den
Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich um eine blosse Ordnungsfrist, deren
Überschreiten nicht automatisch eine Rechtsverzögerung darstellt. Die Grenze
der zulässigen Verfahrensdauer ist vielmehr unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls festzulegen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19).
Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien
unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegen wird (§ 27c Abs. 2 VRG). Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung setzt sodann
voraus, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz erfolglos um eine raschere
Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse dargetan
hat (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5; VGr, 18. März
2021, VB.2021.00074, E. 7.2 – 13. März 2013, VB.2012.00556, E. 4.1).
Verlangt ein Gesuchsteller in einem als dringlich
bezeichneten Gesuch um einstweilige Anordnung bestimmter Massnahmen, so hat die
Behörde innert kurzer Zeit zu entscheiden (vgl. Plüss, § 4a N. 21;
Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 31).
2.2
Die
Beschwerdeführerin stellte ihr zweites Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme am 23. Dezember 2021. Indem sie zweimal um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme ersuchte und darlegte, weshalb ihr Begehren ihrer
Ansicht nach dringlich sei, brachte sie zum Ausdruck, dass sie ein Interesse an
einer raschen Behandlung des Gesuchs hat. Seit dem Gesuch vom 23. Dezember
2021.
sind über vier Monate vergangen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der
Regierungsrat über das Gesuch noch nicht entschieden hat.
In seiner Stellungnahme vom 14. März 2022 verweist
der Regierungsrat auf die Begründung der Verfügung vom 16. August 2021,
mit welcher das erste Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen
wurde. Er gibt an, seither habe sich nichts geändert, weshalb das neue Gesuch
als Zwängerei erscheine. Mit dieser Argumentation des Regierungsrats liesse
sich allenfalls eine Abweisung des Gesuchs begründen. Sie entbindet den
Regierungsrat aber nicht davon, über das Gesuch zu entscheiden. Sofern der Regierungsrat
der Ansicht ist, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme vom 23. Dezember
2021.
sei abzuweisen, hätte er dies der Beschwerdeführerin in einem Entscheid
eröffnen müssen (vgl. Kiener, § 6 N. 33).
Zumal es sich vorliegend um ein Gesuch um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme handelt, erscheint eine Dauer von über vier Monaten als
zu lang (vgl. VGr, 11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 3.2.3). Es sind
keine Gründe ersichtlich, welche eine derart lange Verfahrensdauer
rechtfertigen würden. Dem Regierungsrat beziehungsweise seiner Präsidentin war
es möglich, innerhalb eines Monats über das erste Gesuch um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme zu entscheiden. Weshalb das zweite Gesuch mehrere
Monate unbehandelt blieb, ist unklar. Die lange Verfahrensdauer widerspricht denn
auch der bereits in der Verfügung vom 16. August 2021 anerkannten
Dringlichkeit der beantragten Massnahme.
Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat das gebotene
Handeln über Gebühr hinausgezögert und damit das Verbot der Rechtsverzögerung
verletzt.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Regierungsrat ist
anzuweisen, unverzüglich über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember
2021.
um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden, wobei sich die
Frage stellt, ob es sich dabei allenfalls um ein Gesuch um Gewährung eines
Vorschusses im Sinn von Art. 17d des Bundesgesetzes über die
gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der
Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)
handeln könnte.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Regierungsrat, welcher die
Rechtsverzögerung zu vertreten hat, aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ebenso hat der Regierungsrat der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten.
5.
Gegen Entscheide betreffend Subventionen
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
BGG nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k
BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Beim
vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Das
Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Regierungsrat wird angewiesen, unverzüglich
über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2021 um Erlass
einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt.
4.
Der
Regierungsrat wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …