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Entscheid

VB.2022.00128

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00128

5. Mai 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23649)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00128

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A GmbH, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:

3. Zuteilungsrunde (Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH ersuchte mit Eingabe vom 26. April

2021 bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der

3. Zuteilungsrunde der Covid-19-Härtefallhilfe um einen nicht

rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von Fr. 635'259.- sowie um ein Darlehen

in der Höhe von Fr. 150'000.-. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wies

die Finanzdirektion das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

A. Hiergegen

erhob die A GmbH am 17. Juli 2021 Rekurs beim Regierungsrat des

Kantons Zürich. Die A GmbH beantragte insbesondere die Aufhebung der

Verfügung der Vorinstanz, die Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags in

der Höhe von Fr. 371'106.- sowie die Gewährung eines Darlehens in der Höhe

von Fr. 150'000.‑. In prozessualer Hinsicht beantragte sie im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme die provisorische Auszahlung eines Beitrags in

der Höhe von Fr. 371'106.-. Mit Verfügung vom 16. August 2021 wies

die Präsidentin des Regierungsrats das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen

Massnahme ab. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

B. Am 23. Dezember

2021.

ersuchte die A GmbH erneut um vorläufige Auszahlung eines Beitrags –

nunmehr in der Höhe von Fr. 277'923.- – im Rahmen einer vorsorglichen

Massnahme, eventualiter um vorläufige Auszahlung des beantragten Darlehens in

der Höhe von Fr. 150'000.-. Mit E-Mail vom 3. Januar 2022 teilte die

Staatskanzlei der A GmbH mit, dass in den nächsten Tagen ein Endentscheid

vorbereitet und eine Traktandierung auf die Sitzung des Regierungsrats vom 26. Januar

2022.

angestrebt werde, wobei dies von der Zustimmung der Staatsschreiberin abhängig

sei.

III.

Am 2. März 2022 erhob die A GmbH eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der

Regierungsrat sei unter Entschädigungsfolge anzuhalten, unverzüglich über das

Gesuch um Anordnung vorläufiger Massnahmen vom 23. Dezember 2021 zu

entscheiden.

Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei,

beantragte mit Stellungnahme vom 14. März 2022 die Abweisung der

Beschwerde. Der Kanton Zürich bzw. die Finanzdirektion reichten keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann

mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer

anfechtbaren Anordnung gerügt werden.

Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt grundsätzlich jenem, der gegen die aus

Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur

Verfügung stünde (VGr, 11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 1.1 – 23. Dezember

2019, VB.2019.00742, E. 1.1 – 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4

mit Hinweisen).

1.2

Die

Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme.

Entscheide über den Erlass vorsorglicher Massnahmen sind als selbstständig eröffnete

Zwischenentscheide zu qualifizieren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31).

Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch

den Ausstand betreffen, können nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung des Rechtsmittels

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Der nicht

wiedergutzumachende Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich rechtlicher Art

sein, was nur dann der Fall ist, wenn er auch durch einen für die

beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann

(BGE 142 III 798 [= Pra. 107/2018 Nr. 28] E. 2.2, 142 V 551

E. 3.2, 134 III 188 E. 2.1). Soweit es das materielle

Verwaltungsrecht gebietet, können indessen bei Vor- und Zwischenentscheiden

auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn

von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (vgl. BGr, 14. Januar

2021, 1C_679/2019, E. 1.2 – 11. September 2013, 1C_175/2013, E. 1.3

[nicht publiziert in BGE 139 II 49]). Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden

Nachteils bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen

bzw. verweigert wurden, wird zwar regelmässig bejaht (vgl. BGr, 3. Februar

2022, VB.2021.00846, E. 1.2.2), dabei wird der nicht wiedergutzumachende

Nachteil jedoch nicht unbesehen angenommen. Dieser muss vielmehr dargetan

werden, wenn er nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 19a N. 48

viertes Lemma).

Es muss nicht

festsehen, dass der Nachteil eintritt – es genügt die blosse Möglichkeit (Felix

Uhlmann, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2018, Art. 93 BGG N. 3,

mit Hinweisen).

1.3

Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch vom 23. Dezember

2021.

geltend, ohne den Erlass einer vorsorglichen Massnahme spitze sich ihre

finanzielle Situation weiter zu, ihr Kontostand weise bereits ein Minus von

etwa Fr. 300'000.- auf. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin

sinngemäss vor, es bestehe das latente Risiko, dass sie Konkurs anmelden müsse.

Die von der Beschwerdeführerin beantragte provisorische

Auszahlung des Beitrags hat keine direkte Auswirkung auf das Verhältnis

zwischen ihren Aktiven und dem Fremdkapital, da die potenzielle Rückzahlung des

Beitrags bilanziert werden müsste. Auch auf ihren Aufwand und ihren Ertrag

wirkt sich eine provisorische Auszahlung nicht aus, da die massgebende Frage,

ob der Beschwerdeführerin das Geld zusteht oder nicht, durch die Auszahlung

nicht geklärt würde. Eine allfällige provisorische Auszahlung des Beitrags

würde sich aber auf die Liquidität der Beschwerdeführerin auswirken.

Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend

substanziiert, in welcher Höhe sie über flüssige Mittel verfügt und inwiefern eine

eingeschränkte Liquidität einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für sie bewirken

könnte. Eine Bilanz, auf welcher ihre Aktiven verzeichnet wären, hat die

Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Auf dem Kontoauszug vom 15. Juli

2021.

ist zwar der Kontostand von drei Geschäftskonten der Beschwerdeführerin

ersichtlich, die Höhe der Kreditlimite dieser Konten ist darauf aber nicht angegeben.

Auch ob die Beschwerdeführerin über weitere Konten verfügt, ergibt sich aus den

Akten nicht.

Da die Beschwerdeführerin die von ihr sinngemäss

vorgebrachte mangelhafte Liquidität nicht hinreichend dargetan hat, kann vorliegend

offenbleiben, ob in einer mangelhaften Liquidität überhaupt ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil im Sinn der Rechtsprechung gesehen werden kann.

1.4

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Regierungsrat habe das Verbot

der Rechtsverzögerung verletzt, da er (noch) nicht über ihr Gesuch um Erlass

einer vorsorglichen Massnahme entschieden habe.

Die Beschwerdeführerin hat einen grundrechtlich

geschützten Anspruch darauf, dass über ihr Gesuch innert angemessener Frist

entschieden wird. Wird der Erlass eines Zwischenentscheids, auf welchen die gesuchstellende

Person Anspruch hat, verweigert oder verzögert, oder droht eine solche Verweigerung

oder Verzögerung, ist darin bereits ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu

sehen (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 47;

Bertschi, § 19a N. 48 S. 524). Folglich kann die Beschwerdeführerin

die Verzögerung des Zwischenentscheids mit Beschwerde anfechten.

1.5

Da

vorliegend auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch § 4a VRG). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder

Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert,

obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 144 II 486 E. 3.2, 135 I

265.

E. 4.4; VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 3.1; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 19 ff.). Für das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der Verfahrensdauer insoweit, als verwaltungsinterne

Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung

zu entscheiden haben; der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen wird den

Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich um eine blosse Ordnungsfrist, deren

Überschreiten nicht automatisch eine Rechtsverzögerung darstellt. Die Grenze

der zulässigen Verfahrensdauer ist vielmehr unter Berücksichtigung der Umstände

des Einzelfalls festzulegen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19).

Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien

unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegen wird (§ 27c Abs. 2 VRG). Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung setzt sodann

voraus, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz erfolglos um eine raschere

Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse dargetan

hat (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5; VGr, 18. März

2021, VB.2021.00074, E. 7.2 – 13. März 2013, VB.2012.00556, E. 4.1).

Verlangt ein Gesuchsteller in einem als dringlich

bezeichneten Gesuch um einstweilige Anordnung bestimmter Massnahmen, so hat die

Behörde innert kurzer Zeit zu entscheiden (vgl. Plüss, § 4a N. 21;

Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 31).

2.2

Die

Beschwerdeführerin stellte ihr zweites Gesuch um Erlass einer vorsorglichen

Massnahme am 23. Dezember 2021. Indem sie zweimal um Erlass einer

vorsorglichen Massnahme ersuchte und darlegte, weshalb ihr Begehren ihrer

Ansicht nach dringlich sei, brachte sie zum Ausdruck, dass sie ein Interesse an

einer raschen Behandlung des Gesuchs hat. Seit dem Gesuch vom 23. Dezember

2021.

sind über vier Monate vergangen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der

Regierungsrat über das Gesuch noch nicht entschieden hat.

In seiner Stellungnahme vom 14. März 2022 verweist

der Regierungsrat auf die Begründung der Verfügung vom 16. August 2021,

mit welcher das erste Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen

wurde. Er gibt an, seither habe sich nichts geändert, weshalb das neue Gesuch

als Zwängerei erscheine. Mit dieser Argumentation des Regierungsrats liesse

sich allenfalls eine Abweisung des Gesuchs begründen. Sie entbindet den

Regierungsrat aber nicht davon, über das Gesuch zu entscheiden. Sofern der Regierungsrat

der Ansicht ist, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme vom 23. Dezember

2021.

sei abzuweisen, hätte er dies der Beschwerdeführerin in einem Entscheid

eröffnen müssen (vgl. Kiener, § 6 N. 33).

Zumal es sich vorliegend um ein Gesuch um Erlass einer

vorsorglichen Massnahme handelt, erscheint eine Dauer von über vier Monaten als

zu lang (vgl. VGr, 11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 3.2.3). Es sind

keine Gründe ersichtlich, welche eine derart lange Verfahrensdauer

rechtfertigen würden. Dem Regierungsrat beziehungsweise seiner Präsidentin war

es möglich, innerhalb eines Monats über das erste Gesuch um Erlass einer

vorsorglichen Massnahme zu entscheiden. Weshalb das zweite Gesuch mehrere

Monate unbehandelt blieb, ist unklar. Die lange Verfahrensdauer widerspricht denn

auch der bereits in der Verfügung vom 16. August 2021 anerkannten

Dringlichkeit der beantragten Massnahme.

Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat das gebotene

Handeln über Gebühr hinausgezögert und damit das Verbot der Rechtsverzögerung

verletzt.

3.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Regierungsrat ist

anzuweisen, unverzüglich über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember

2021.

um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden, wobei sich die

Frage stellt, ob es sich dabei allenfalls um ein Gesuch um Gewährung eines

Vorschusses im Sinn von Art. 17d des Bundesgesetzes über die

gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der

Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)

handeln könnte.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Regierungsrat, welcher die

Rechtsverzögerung zu vertreten hat, aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ebenso hat der Regierungsrat der

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten.

5.

Gegen Entscheide betreffend Subventionen

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

BGG nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k

BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Beim

vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Das

Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn

ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Regierungsrat wird angewiesen, unverzüglich

über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2021 um Erlass

einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt.

4.

Der

Regierungsrat wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …