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Entscheid

VB.2022.00129

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00129

5. Mai 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23651)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00129

Urteil

der Einzelrichterin

vom 5. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 25. September 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich A des

gewerbsmässigen Betrugs etc. schuldig und bestrafte ihn mit einer

Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren (abzüglich zweier durch Haft erstandener

Tage). Weiter regelte das Bezirksgericht die Nebenfolgen, namentlich

hinsichtlich Ersatzforderungen, Grundbuch- und Kontosperren und Schadenersatz.

Auf Berufung von A respektive Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin

sprach das Obergericht des Kantons Zürich A mit Urteil vom 12. Juli 2018

des gewerbsmässigen Betrugs etc. schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Sodann

verpflichtete das Obergericht A, dem Staat als Ersatz für nicht mehr

vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil Fr. 350'000.- zu

bezahlen. Die Ersatzforderung sprach es der Privatklägerin zur teilweisen

Deckung ihrer (in diesem Umfang an den Staat abgetretenen)

Schadenersatzforderung zu. Weiter verpflichtete das Obergericht A, der

Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.- zuzüglich

5 % Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen. Mit Urteil 6B_1256/2018,

6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht die dagegen von A

erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut und wies die Sache an das

Obergericht zurück, damit es den Anteil des laufenden Zinses auf dem

Schadenersatz ermittle, der auf den übermässigen Teil der Verfahrensdauer

entfalle. Der Kanton Zürich habe den Beschwerdeführer in diesem Umfang

angemessen zu entschädigen. Mit Urteil vom 16. Juni 2020 verurteilte das

Obergericht A wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. (erneut) zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage).

Sodann erkannte es A im Zusammenhang mit dem Zinsanspruch der Privatklägerin

eine Entschädigung von Fr. 77'810.40 aus der Gerichtskasse zu, wobei es

diesen Betrag mit den Kosten des Strafverfahrens verrechnete. Mit Urteil

6B_962/2020, 6F_27/2020 vom 9. Februar 2021 wies das Bundesgericht die von

A in der Folge erhobene Beschwerde in Strafsachen ab und trat auf dessen

gleichzeitig eingereichtes Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom

28. Oktober 2019 nicht ein.

B. Mit

Verfügung vom 18. März 2021 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung des

Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A per 22. Juni 2021 in den Strafvollzug

vor. Auf das Gesuch von A vom 12. April 2021 hin, welches er damit

begründete, dass er beim Obergericht mit Eingabe vom 12. April 2021 die

Revision der Urteile vom 25. September 2017 und 12. Juli 2018

beantragt habe, verschob das JuWe den Strafantrittstermin mit Verfügung vom 15. April

2021 auf den 28. September 2021.

C. Mit

Schreiben vom 22. August 2021 bat A das JuWe mit Verweis auf sein vor

Obergericht noch hängiges Revisionsgesuch um Aufschub des Strafantrittstermins

bis 28. März 2022. Das JuWe wies dieses Gesuch mit Verfügung vom

8. September 2021 ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom12./13. Oktober

2021.

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Inneren (nachfolgend:

Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

8.

September 2021 und die Gewährung eines weiteren Strafaufschubs bis

1.

April 2022. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab und lud A neu auf den 10. Mai 2022 in den

Strafvollzug vor. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 7. März

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 4. Februar

2022.

sei aufzuheben und der Strafantrittstermin sei neu auf "den

dreissigsten Tag nach erfolgtem Urteilsspruch der Revisionskammer des

Obergerichtes" festzulegen. Mit Schreiben vom 14. März 2022

beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag

stellte das JuWe mit (verspäteter) Beschwerdeantwort vom 11. April 2022.

Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Auf telefonische Nachfrage teilte das

Obergericht dem Verwaltungsgericht am 29. April 2022 mit, das Revisionsgesuch

von A sei mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 8. März 2022

abgewiesen worden.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz der

Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren

Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug

der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).

2.2

Das JuWe

legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) den

Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine

angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater

Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch

der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben,

wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht

wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der

Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch

erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

Zu beachten ist, dass sich eine allzu lange Aufschiebung

des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung

des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt

(VGr, 19. April 2018, VB.2018.00154, E. 2.1; Reto Andrea Surber, Das

Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316). Die Verschiebung des

Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt denn auch nur in Ausnahmefällen

infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten

Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf

unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit

zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren Leben oder Gesundheit. Selbst

in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen

Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die

Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen

sind. Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen

Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen

werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form

durchzuführen ist (vgl. Art. 80 StGB). Dementsprechend darf von der

Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit grösster

Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Umgekehrt liesse es sich aber weder mit

dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit

(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV];

vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche

Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine

Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit

Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde,

schwere Krankheit zur Folge hätte (BGr, 6. Februar 2017, 6B_1343/2016;

VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 2.2.2; Surber,

S. 103).

Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil

im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird im Sinn einer Ausnahme die dringend

notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer

verurteilten Person anerkannt. Die der verurteilten Person andernfalls

entstehenden Nachteile müssen jedoch erheblich über das Übliche hinausgehen,

das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst

spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile

persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des

Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das

Treffen administrativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie

das berufliche Fortkommen überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen

Strafaufschub darstellen (VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491,

E. 2.2.3; Surber, S. 318 f.).

2.3

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Person, die durch ein rechtskräftiges

Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder

einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die

Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder

neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine

wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person

oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen

(lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, welcher

den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht

(lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass

durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden

ist (lit. c). Die Revision ist indes kein suspensives Rechtsmittel,

welches der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Strafentscheids

entgegenstünde (Art. 387 StPO; VGr, 26. März 2018, VB.2018.00134,

E. 5.2; Marianne Heer, Basler Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 410 N. 9). Vielmehr kommt

ihr nur aufgrund einer besonderen Anordnung der Revisionsinstanz

Suspensivwirkung zu (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des

Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N. 1611).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog in der Verfügung

vom 4. Februar 2022, der Beschwerdeführer anerkenne explizit die

Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des zu vollziehenden Strafentscheids. Er

mache jedoch geltend, dass es unverhältnismässig sei, den Strafentscheid zu

vollziehen, da er ein Revisionsgesuch eingereicht habe und die zu vollziehende

Freiheitsstrafe sehr wahrscheinlich aufgehoben werde. Mit dem Vollzug der

Strafe sei deshalb bis nach Abschluss des Revisionsverfahrens zuzuwarten. Bei

der Revision – so die Vorinstanz – handle es sich nicht um ein

Rechtsmittel mit Suspensivwirkung, und der Beschwerdeführer hätte beim

Obergericht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen können. Das dort

hängige Revisionsverfahren stehe damit der Vollstreckbarkeit des

rechtskräftigen Strafentscheids nicht entgegen. Weitere Gründe, welche gegen

den Strafantritt gemäss der Verfügung vom 8. September 2021 sprächen bzw.

eine Verschiebung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich und würden vom

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Soweit der Beschwerdeführer

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht seitens des

Beschwerdegegners rüge, da sich dieser in der angefochtenen Verfügung nicht mit

seinen Vorbringen zu den Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs auseinandergesetzt

habe, sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die

Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs nicht substanziiert und durch Unterlagen

belegt habe. Zudem habe der Beschwerdegegner, da ein hängiges

Revisionsverfahren der Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafentscheids per

se nicht entgegenstehe, auch keinerlei Veranlassung gehabt, sich mit diesen

Vorbringen näher zu befassen. Dass es sich bei der Revision nicht um ein

suspensives Rechtsmittel handle, sei in der Verfügung vom 8. September

Dispositiv

2021 ausgeführt worden. Demnach sei keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Verletzung der Begründungspflicht durch

den Beschwerdegegner ersichtlich.

3.2 Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der Verfügung vom

4. Februar 2022 infrage stellen würde. Während er sich zur vermeintlichen

Gehörsverletzung seitens des Beschwerdegegners bzw. den entsprechenden

Erwägungen der Vorinstanz nicht mehr äussert, wiederholt er in Bezug auf den

von ihm beantragten weiteren Strafaufschub im Wesentlichen seine bereits mit

Rekurs vorgetragenen Argumente. So ist aber auch seinerseits unbestritten, dass

das Revisionsgesuch mangels Suspensivwirkung auf die Vollstreckbarkeit des

Strafentscheids ohne Einfluss bleibt. Sodann macht der Beschwerdeführer nicht

geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass das Obergericht dem

Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung erteilt hätte (vorn E. 2.3),

wobei sich der Beschwerdeführer ein allfälliges Versäumnis seines

Rechtsvertreters vor Obergericht in diesem Zusammenhang anrechnen lassen

müsste. Im Übrigen führt er erneut nur Nachteile an, welche üblicherweise mit dem Strafvollzug verbunden sind

(psychische Belastung sowie familiäre, berufsmässige und finanzielle Probleme)

und auch vor dem Hintergrund des Revisionsgesuchs nicht zu einem weiteren

Aufschub des Strafvollzugs berechtigten (vorn E. 2.2). Dass der

Beschwerdeführer das obergerichtliche Strafurteil offensichtlich für falsch und

das Revisionsgesuch für begründet hält, ändert daran nichts. Ist die

Beschwerde schon aus diesen Gründen abzuweisen, so ist nicht massgebend, dass

das Obergericht das Revisionsgesuch in der Zwischenzeit mit Urteil vom

8. März 2022 abwies (vorn III.). Bereits mangels Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts nicht zu prüfen wären vorliegend allfällige

Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers für den Fall unrechtmässig

erstandener Haft.

4.

Der Beschwerdeführer wurde von

der Vorinstanz auf den 10. Mai 2022 in den Strafvollzug vorgeladen. Da dieser

Termin in Kürze verstreichen wird, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung

pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt

vieler VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 4). Dabei ist zu

berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des bereits gewährten Aufschubs

(vorn I.B.) und des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens

ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den

Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist es sich, ihn neu auf Dienstag,

14. Juni 2022, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren

Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. September

2021 bleiben bestehen.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 14. Juni 2022,

9.00 Uhr, in

den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen der Verfügung

des Beschwerdegegners vom 8. September 2021.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'320.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an …