VB.2022.00129
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00129
5. Mai 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23651)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00129
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 25. September 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich A des
gewerbsmässigen Betrugs etc. schuldig und bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren (abzüglich zweier durch Haft erstandener
Tage). Weiter regelte das Bezirksgericht die Nebenfolgen, namentlich
hinsichtlich Ersatzforderungen, Grundbuch- und Kontosperren und Schadenersatz.
Auf Berufung von A respektive Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin
sprach das Obergericht des Kantons Zürich A mit Urteil vom 12. Juli 2018
des gewerbsmässigen Betrugs etc. schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Sodann
verpflichtete das Obergericht A, dem Staat als Ersatz für nicht mehr
vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil Fr. 350'000.- zu
bezahlen. Die Ersatzforderung sprach es der Privatklägerin zur teilweisen
Deckung ihrer (in diesem Umfang an den Staat abgetretenen)
Schadenersatzforderung zu. Weiter verpflichtete das Obergericht A, der
Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.- zuzüglich
5 % Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen. Mit Urteil 6B_1256/2018,
6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht die dagegen von A
erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut und wies die Sache an das
Obergericht zurück, damit es den Anteil des laufenden Zinses auf dem
Schadenersatz ermittle, der auf den übermässigen Teil der Verfahrensdauer
entfalle. Der Kanton Zürich habe den Beschwerdeführer in diesem Umfang
angemessen zu entschädigen. Mit Urteil vom 16. Juni 2020 verurteilte das
Obergericht A wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. (erneut) zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage).
Sodann erkannte es A im Zusammenhang mit dem Zinsanspruch der Privatklägerin
eine Entschädigung von Fr. 77'810.40 aus der Gerichtskasse zu, wobei es
diesen Betrag mit den Kosten des Strafverfahrens verrechnete. Mit Urteil
6B_962/2020, 6F_27/2020 vom 9. Februar 2021 wies das Bundesgericht die von
A in der Folge erhobene Beschwerde in Strafsachen ab und trat auf dessen
gleichzeitig eingereichtes Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom
28. Oktober 2019 nicht ein.
B. Mit
Verfügung vom 18. März 2021 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung des
Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A per 22. Juni 2021 in den Strafvollzug
vor. Auf das Gesuch von A vom 12. April 2021 hin, welches er damit
begründete, dass er beim Obergericht mit Eingabe vom 12. April 2021 die
Revision der Urteile vom 25. September 2017 und 12. Juli 2018
beantragt habe, verschob das JuWe den Strafantrittstermin mit Verfügung vom 15. April
2021 auf den 28. September 2021.
C. Mit
Schreiben vom 22. August 2021 bat A das JuWe mit Verweis auf sein vor
Obergericht noch hängiges Revisionsgesuch um Aufschub des Strafantrittstermins
bis 28. März 2022. Das JuWe wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
8. September 2021 ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom12./13. Oktober
2021.
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Inneren (nachfolgend:
Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
8.
September 2021 und die Gewährung eines weiteren Strafaufschubs bis
1.
April 2022. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab und lud A neu auf den 10. Mai 2022 in den
Strafvollzug vor. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 7. März
2022.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 4. Februar
2022.
sei aufzuheben und der Strafantrittstermin sei neu auf "den
dreissigsten Tag nach erfolgtem Urteilsspruch der Revisionskammer des
Obergerichtes" festzulegen. Mit Schreiben vom 14. März 2022
beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag
stellte das JuWe mit (verspäteter) Beschwerdeantwort vom 11. April 2022.
Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Auf telefonische Nachfrage teilte das
Obergericht dem Verwaltungsgericht am 29. April 2022 mit, das Revisionsgesuch
von A sei mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 8. März 2022
abgewiesen worden.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz der
Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren
Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug
der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).
2.2
Das JuWe
legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) den
Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine
angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater
Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch
der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben,
wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht
wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der
Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch
erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
Zu beachten ist, dass sich eine allzu lange Aufschiebung
des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung
des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt
(VGr, 19. April 2018, VB.2018.00154, E. 2.1; Reto Andrea Surber, Das
Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316). Die Verschiebung des
Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt denn auch nur in Ausnahmefällen
infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten
Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf
unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit
zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren Leben oder Gesundheit. Selbst
in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen
Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die
Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen
sind. Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen
Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen
werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form
durchzuführen ist (vgl. Art. 80 StGB). Dementsprechend darf von der
Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit grösster
Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Umgekehrt liesse es sich aber weder mit
dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit
(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV];
vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche
Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine
Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit
Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde,
schwere Krankheit zur Folge hätte (BGr, 6. Februar 2017, 6B_1343/2016;
VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 2.2.2; Surber,
S. 103).
Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil
im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird im Sinn einer Ausnahme die dringend
notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer
verurteilten Person anerkannt. Die der verurteilten Person andernfalls
entstehenden Nachteile müssen jedoch erheblich über das Übliche hinausgehen,
das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst
spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile
persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des
Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das
Treffen administrativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie
das berufliche Fortkommen überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen
Strafaufschub darstellen (VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491,
E. 2.2.3; Surber, S. 318 f.).
2.3
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Person, die durch ein rechtskräftiges
Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder
einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die
Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder
neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine
wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person
oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen
(lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, welcher
den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht
(lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass
durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden
ist (lit. c). Die Revision ist indes kein suspensives Rechtsmittel,
welches der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Strafentscheids
entgegenstünde (Art. 387 StPO; VGr, 26. März 2018, VB.2018.00134,
E. 5.2; Marianne Heer, Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 410 N. 9). Vielmehr kommt
ihr nur aufgrund einer besonderen Anordnung der Revisionsinstanz
Suspensivwirkung zu (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des
Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N. 1611).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog in der Verfügung
vom 4. Februar 2022, der Beschwerdeführer anerkenne explizit die
Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des zu vollziehenden Strafentscheids. Er
mache jedoch geltend, dass es unverhältnismässig sei, den Strafentscheid zu
vollziehen, da er ein Revisionsgesuch eingereicht habe und die zu vollziehende
Freiheitsstrafe sehr wahrscheinlich aufgehoben werde. Mit dem Vollzug der
Strafe sei deshalb bis nach Abschluss des Revisionsverfahrens zuzuwarten. Bei
der Revision – so die Vorinstanz – handle es sich nicht um ein
Rechtsmittel mit Suspensivwirkung, und der Beschwerdeführer hätte beim
Obergericht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen können. Das dort
hängige Revisionsverfahren stehe damit der Vollstreckbarkeit des
rechtskräftigen Strafentscheids nicht entgegen. Weitere Gründe, welche gegen
den Strafantritt gemäss der Verfügung vom 8. September 2021 sprächen bzw.
eine Verschiebung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich und würden vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Soweit der Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht seitens des
Beschwerdegegners rüge, da sich dieser in der angefochtenen Verfügung nicht mit
seinen Vorbringen zu den Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs auseinandergesetzt
habe, sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs nicht substanziiert und durch Unterlagen
belegt habe. Zudem habe der Beschwerdegegner, da ein hängiges
Revisionsverfahren der Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafentscheids per
se nicht entgegenstehe, auch keinerlei Veranlassung gehabt, sich mit diesen
Vorbringen näher zu befassen. Dass es sich bei der Revision nicht um ein
suspensives Rechtsmittel handle, sei in der Verfügung vom 8. September
Dispositiv
2021 ausgeführt worden. Demnach sei keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Verletzung der Begründungspflicht durch
den Beschwerdegegner ersichtlich.
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der Verfügung vom
4. Februar 2022 infrage stellen würde. Während er sich zur vermeintlichen
Gehörsverletzung seitens des Beschwerdegegners bzw. den entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz nicht mehr äussert, wiederholt er in Bezug auf den
von ihm beantragten weiteren Strafaufschub im Wesentlichen seine bereits mit
Rekurs vorgetragenen Argumente. So ist aber auch seinerseits unbestritten, dass
das Revisionsgesuch mangels Suspensivwirkung auf die Vollstreckbarkeit des
Strafentscheids ohne Einfluss bleibt. Sodann macht der Beschwerdeführer nicht
geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass das Obergericht dem
Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung erteilt hätte (vorn E. 2.3),
wobei sich der Beschwerdeführer ein allfälliges Versäumnis seines
Rechtsvertreters vor Obergericht in diesem Zusammenhang anrechnen lassen
müsste. Im Übrigen führt er erneut nur Nachteile an, welche üblicherweise mit dem Strafvollzug verbunden sind
(psychische Belastung sowie familiäre, berufsmässige und finanzielle Probleme)
und auch vor dem Hintergrund des Revisionsgesuchs nicht zu einem weiteren
Aufschub des Strafvollzugs berechtigten (vorn E. 2.2). Dass der
Beschwerdeführer das obergerichtliche Strafurteil offensichtlich für falsch und
das Revisionsgesuch für begründet hält, ändert daran nichts. Ist die
Beschwerde schon aus diesen Gründen abzuweisen, so ist nicht massgebend, dass
das Obergericht das Revisionsgesuch in der Zwischenzeit mit Urteil vom
8. März 2022 abwies (vorn III.). Bereits mangels Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts nicht zu prüfen wären vorliegend allfällige
Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers für den Fall unrechtmässig
erstandener Haft.
4.
Der Beschwerdeführer wurde von
der Vorinstanz auf den 10. Mai 2022 in den Strafvollzug vorgeladen. Da dieser
Termin in Kürze verstreichen wird, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung
pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt
vieler VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 4). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des bereits gewährten Aufschubs
(vorn I.B.) und des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens
ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den
Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist es sich, ihn neu auf Dienstag,
14. Juni 2022, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren
Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. September
2021 bleiben bestehen.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 14. Juni 2022,
9.00 Uhr, in
den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen der Verfügung
des Beschwerdegegners vom 8. September 2021.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …