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Entscheid

VB.2022.00130

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00130

8. September 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23947)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00130

Urteil

der 1. Kammer

vom 8. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Baukommission Kilchberg,

vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2021 erteilte die

Baukommission der Gemeinde Kilchberg A die baurechtliche Bewilligung für die

Installation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der F-Strasse 02 in Kilchberg.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob C mit Eingabe vom 23. Juli

2021.

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 1. Februar

2022.

hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss der

Baukommission Kilchberg vom 17. Mai 2021 auf und wies die Sache zur

weiteren Sachverhaltsermittlung im Sinn der Erwägungen sowie zum Neuentscheid

an die kommunale Baubehörde zurück.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 7. März 2022

Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei –

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer)

zulasten der Beschwerdegegnerin – der angefochtene Entscheid des

Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2022 aufzuheben;

eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung beziehungsweise zur ergänzenden

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Am 28. März 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 7. April

2022.

teilte C mit, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten. Mit

Beschwerdeantwort vom 21. April 2022 beantragte die Baukommission

Kilchberg, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdegegnerin – gutzuheissen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Angefochten ist ein

Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der Instanz, an

welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein

Ermessensspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid

im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG,

dessen Anfechtung sich sinngemäss nach Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Gemäss Art. 93

Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere

Voraussetzung ist gegeben: Wird die Beschwerde gutgeheissen, liegt ein

Endentscheid vor; weitere Sachverhaltsermittlungen können unterbleiben. Es ist

somit aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

sind erfüllt.

2.

Streitbetroffen ist die Ausseninstallation einer

Luft/Wasser-Wärmepumpe an der Westfassade des auf der Parzelle Kat.-Nr. 01

an der F-Strasse 02 in Kilchberg bestehenden Terrassenhauses. Das

Baugrundstück ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Kilchberg vom 23. Mai 2012 der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG3

sowie der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugeteilt.

3.

3.1

Bei der

umstrittenen Luft/Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im

Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom

7.

Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG) und Art. 2 Abs. 1 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Ihr Betrieb verursacht

Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz

Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen

nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten

Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; 138 II 331 E. 2.1). Die Vollzugsbehörde beurteilt

die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der

Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1

LSV). Gemäss Anhang 6 LSV mit dem Titel "Belastungsgrenzwerte für

Industrie- und Gewerbelärm", der unter anderem den Lärm von Heizungs-,

Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt

für die betroffenen Grundstücke mit Empfindlichkeitsstufe III ein Planungswert

von 60 dB(A) am Tag und von 50 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2). Die

vorinstanzliche Auffassung, dass dieser Planungswert mit einem nächtlichen

Beurteilungspegel von 44 dB(A) (auf dem Baugrundstück selbst) eingehalten wird,

ist vor Verwaltungsgericht nicht strittig. Wie bereits im Rahmen seiner

Rekursantwort macht der Beschwerdeführer geltend, der Beurteilungspegel bei der

Beschwerdegegnerin betrage bloss 36 dB(A).

3.2

Unabhängig

von der Einhaltung der Planungswerte sind die Vorgaben der vorsorglichen

Emissionsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 2 USG zu beachten. Dies

ergibt sich auch aus der LSV: Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV

müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen

der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich

möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch wenn ein Projekt die

Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle

erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind.

Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip

weitergehende Beschränkungen erfordert (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019,

E. 2.2; BGE 141 II 476 E. 3.2).

Bei Anlagen, welche die

lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen

zum Lärmschutz im Sinn der Vorsorge (nur) in Betracht, wenn sich dadurch mit

relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen

erreichen lässt (BGE 141 II 476 E. 3.2; 127 II 306 E. 8; 124 II 517 E. 5a;

BGr, 13. Januar 2020, 1C_603/2018, E. 3.2; 3. März 2016,

1C_391/2014, E. 7.8). Die Baubewilligungsbehörde hat sich für jene

Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des

Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) den besten

Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene

Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind (BGr, 12. Mai 2009,

1C_506/2008, E. 3.3; vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar

zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, N. 11 zu

Art. 11).

3.3

Vor der

Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin (als Rekurrentin) gerügt, es sei nicht

geprüft worden, ob am bestehenden Standort Verbesserungen (z. B. Schalldämpfer, Hutzen,

Schallschutzwand) möglich seien. Hierzu führte die Vorinstanz aus, dass weder

aus den Erwägungen noch aus den Akten hervorgehe, welche möglichen Vorkehren

die Baubewilligungsbehörde in Betracht gezogen habe. Es bleibe ungeklärt, ob

eine Lärmschutzwand, eine Einhausung oder eine andere lärmreduzierende

Massnahme eine Verbesserung erbringen würde, wie gross die lärmschutzrechtliche

Verbesserung wäre und wie hoch ihre Erstellungskosten ausfallen würden.

Diesbezügliche Angaben seien jedoch notwendig, um zumindest rudimentär

überprüfen zu können, ob weitere Beschränkungen im Sinn des Vorsorgeprinzips

angezeigt seien.

Die vorinstanzliche Auffassung ist im Grundsatz zutreffend

und ergeht in Übereinstimmung mit der jüngsten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGr, 16. Juli 2020, 1C_418/2019, E. 5.3). Indes wird

im vorliegenden Fall die Wärmepumpe im sensibelsten Bereich in Richtung der

tiefer gelegenen Liegenschaft, in der sich die Wohnung der Beschwerdegegnerin

befindet, von der Hauswand des Gebäudes F-Strasse 02 – an der sich keine Fenster

lärmempfindlicher Räume befinden – abgeschirmt. Plausibel legt der

Beschwerdeführer zudem dar, dass es sich bei der Wärmepumpe um eine

"Luxusausführungsvariante", nämlich eine Inverter-Wärmepumpe handle, die

kaum je auf Volllast laufen werde, wie dies dem Lärmschutznachweis zugrunde

gelegt wurde: Durchschnittlich werde die Wärmepumpe auf einer Leistung von höchstens

50–60 % in Betrieb sein. Letzteres wird bzw. wurde von der

Beschwerdegegnerin weder im vorliegenden noch im vorinstanzlichen Verfahren

infrage gestellt. Mithin kann in antizipierter Beweiswürdigung davon

ausgegangen werden, dass aufgrund der bereits bestehenden Abschirmwirkung und

aufgrund des gewählten Modells von den von der Vorinstanz und der

Beschwerdegegnerin (als Rekurrentin) vorgebrachten Massnahmen keine zusätzliche

wesentliche Lärmreduktion zu erwarten wäre. Insofern kommt es auf die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten von über Fr. 12'200.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) für eine "Einhausung" der Wärmepumpe gar nicht an.

Dem Vorsorgeprinzip wurde mit der baurechtlichen

Bewilligung der Baukommission der Gemeinde Kilchberg vom 17. Mai 2021 entsprochen.

Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht notwendig.

4.

4.1

Damit ist

die Beschwerde gutzuheissen.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend ist die Kostenverteilung für das Rekursverfahren in dem Sinn

neu festzulegen, dass die Rekurskosten durch die vollständig unterliegende

Beschwerdegegnerin zu tragen sind.

Die Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen

stellt einen Ausnahmefall dar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2014, § 17 N. 50 ff.). Da der Mitbeteiligten vorliegend

kein übermässiger Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons

Zürich vom 1. Februar 2022 wird aufgehoben. Der Beschluss der

Baukommission Kilchberg vom 17. Mai 2021 wird bestätigt.

Die

Kosten des Rekursverfahrens (insgesamt Fr. 3'630.-) werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 2'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Vorinstanz;

c) den Regierungsrat.