Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00135

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00135

28. Juli 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23882)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00135

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Juli 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:

1. und 2. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

mit Sitz in Zürich erbringt Beratungsdienstleistungen für Unternehmen. Sie ersuchte

die Finanzdirektion des Kantons Zürich am 31. Januar 2021 im Rahmen der

1. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht

rückzahlbaren Beitrag von Fr. 144'719.50 sowie um ein Darlehen von Fr. 217'079.25.

Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch ab.

B. Am 20. Februar

2021 ersuchte die A AG die Finanzdirektion im Rahmen der

2. Zuteilungsrunde um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 162'810.-

und ein Darlehen von Fr. 198'988.-. Mit Verfügung vom 13. April 2021

wies die Finanzdirektion dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

A. Am 22. Februar

2021.

erhob die A AG gegen die Verfügung vom 16. Februar 2021 Rekurs

an den Regierungsrat.

B. Am 20. April

2021.

erhob die A AG gegen die Verfügung vom 13. April 2021 Rekurs an

den Regierungsrat.

C. Der

Regierungsrat vereinigte mit Entscheid vom 26. Januar 2022 die beiden

Rekursverfahren (Disp.-Ziff. I), wies die Rekurse ab (Disp.-Ziff. II),

auferlegte der A AG die Rekurskosten (Disp.-Ziff. III) und sprach ihr

keine Parteientschädigung zu (Disp. Ziff. IV).

III.

Am 7. März 2022 erhob die A AG Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Disp.-Ziff. II

des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und ihr ein nicht rückzahlbarer

Beitrag von Fr. 162'810.- sowie ein Darlehen von Fr. 146'144.- zu

gewähren. Zudem seien die Kosten des Rekursverfahrens in Abänderung von Disp.-Ziff. III

des vorinstanzlichen Entscheids der Finanzdirektion aufzuerlegen.

Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei, und

die Finanzdirektion beantragten am 23. bzw. 30. März 2022 die

Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 27. April 2022 hielt die A AG

an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 4. Mai 2022 hielt die

Finanzdirektion an ihren Anträgen fest und verzichtete auf eine weitere

Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der

Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung von § 7 Abs. 1 und

§ 26b Abs. 2 VRG sowie von Art. 29 Abs. 1 und 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Dabei bringt sie

vor, die Verfahren des Beschwerdegegners und der Vorinstanz seien in mehrfacher

Hinsicht formell mangelhaft gewesen.

2.2

Nach § 7 Abs. 1 und 2 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von

Amtes wegen, wobei die am Verfahren Beteiligten grundsätzlich mitzuwirken

haben. Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei und

wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 7 Abs. 4 VRG).

Der Beschwerdegegner wäre aufgrund der genannten

gesetzlichen Vorgaben gehalten gewesen, den entscheidrelevanten Sachverhalt vor

Erlass seiner Verfügungen vollständig abzuklären. Insbesondere hätte er (unter

Mitwirkung der Beschwerdeführerin) das Ausmass der Auslandsgeschäftstätigkeit

der Beschwerdeführerin untersuchen müssen, um beurteilen zu können, ob der

Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin auf behördliche Massnahmen zurückzuführen

ist. Erst gestützt auf den vollständig abgeklärten Sachverhalt hätte der

Beschwerdegegner seine Verfügungen erlassen dürfen. Dies hat er jedoch

unterlassen. Der Beschwerdegegner forderte die Beschwerdeführerin zwar nach

Gesuchseinreichung auf, weitere Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin

wurde jedoch nicht aufgefordert, das Ausmass ihrer Auslandsgeschäftstätigkeit

zu substanziieren. Zudem anerkannte der Beschwerdegegner im Rekursverfahren,

dass er die nachgereichten Unterlagen nicht berücksichtigt und die beiden

Gesuche der Beschwerdeführerin aus offensichtlich unzureichenden Gründen

abgelehnt hatte. Aufgrund dieser Verfahrensfehler des Beschwerdegegners musste

die Beschwerdeführerin gegen dessen Verfügungen Rekurs erheben, um einen

sinnvoll begründeten Entscheid über ihre beiden Gesuche zu erhalten, was die

Vorinstanz bei der Regelung der Nebenfolgen für das Rekursverfahren zu Unrecht

nicht berücksichtigte (vgl. E. 5).

2.3

Nach Art. 29 Abs. 1 und 2

BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch

auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf rechtliches Gehör. Aus dem

Anspruch auf gleiche Behandlung leiten Lehre und Rechtsprechung das Recht auf

Waffengleichheit ab (vgl. Bernhard Waldmann in: Basler Kommentar BV, Basel

2015, Art. 29 N. 19 ff., auch zum Folgenden; BGE 139 I 121 E. 4.2.1

mit Hinweisen). Als Ausfluss des allgemeinen Fairnessprinzips gewährt dieser

Grundsatz allen Parteien das gleiche Recht auf Verfahrenszugang und

-beteiligung. Dazu gehört unter anderem das Recht auf Gleichbehandlung in der

Orientierung über den Gang des Verfahrens (BGE 144 I 11 E. 5.3). In einem

Verwaltungsrechtsmittelverfahren gilt der Grundsatz der Waffengleichheit auch

gegenüber der Vorinstanz (vgl. BGE 126 V 244 E. 4.c). Dieser Grundsatz ist

bereits verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird, ohne dass die Gegenpartei

dadurch zwingend einen Nachteil erleiden muss (BGE 139 I 121 E. 4.2.1). In

Konkretisierung dieses Grundsatzes hat der Zürcher Gesetzgeber in § 26b Abs. 2 VRG ausdrücklich geregelt, dass die Abkürzung der Rekursfrist eine

entsprechende Kürzung der Vernehmlassungfrist zur Folge haben muss.

Nach Eingang des Rekurses der Beschwerdeführerin gegen die

Verfügung vom 13. April 2021 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner

mit Verfügung vom 20. Mai 2021 entsprechend der verkürzten Rekursfrist

eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Vernehmlassung. Mit E-Mail

vom 28. Mai 2021 beantragte der Beschwerdegegner der Vorinstanz die

Sistierung des Rekursverfahrens und damit verbunden die Abnahme der Frist zur

Einreichung der Vernehmlassung im Rekursverfahren betreffend die Verfügung vom

13.

April 2021. Mit E-Mail vom 31. Mai 2021 teilte die Vorinstanz dem

Beschwerdegegner mit, das Rekursverfahren werde "(informell) sistiert"

und nahm ihm die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung ab; die

Beschwerdeführerin wurde darüber nicht informiert. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni

2021.

nahm der Beschwerdegegner Stellung zum Rekurs der Beschwerdeführerin und

beantragte mit einer gegenüber der Verfügung vom 13. April 2021 völlig

anderen Begründung die Abweisung des Rekurses.

Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das Recht der

Beschwerdeführerin auf gleiche und gerechte Behandlung im Sinn von Art. 29

Abs. 1 BV in zweifacher Hinsicht: Durch die informelle Sistierung des

Rekursverfahrens und der damit verbundenen Abnahme der Vernehmlassungsfrist wurde

dem Beschwerdegegner faktisch eine verlängerte und § 26b Abs. 2 VRG

widersprechende Vernehmlassungsfrist gewährt. Zudem erhielt die

Beschwerdeführerin keine Kenntnis über die Sistierung des Verfahrens und konnte

sich hierzu auch nicht vorgängig äussern. Die Vorinstanz war aufgrund ihrer

Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nach § 7 Abs. 1 VRG jedoch

berechtigt, die Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung vom 7. Juni

2021.

in ihrem Entscheid zu berücksichtigen (vgl. VGr, 25. März 2020,

VB.2020.00100, E. 2; Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 26b N. 26). Da die Vorinstanz

das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (§ 7 Abs. 4 VRG), hatte sie

zudem zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die

Ausrichtung einer Härtefallentschädigung erfüllt und war sie berechtigt, die

Verfügungen des Beschwerdegegners mit einer neuen Begründung zu bestätigen.

3.

3.1

Nach Art. 12

Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102)

kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen

unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den

Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen,

insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,

Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und

Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt nach dem Willen des

Bundesgesetzgebers ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 % des

mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz). In Konkretisierung dieser Grundsätze regelte der Bundesrat in

der am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Covid-19-Härtefallverordnung

2020.

vom 25. November 2020 (HFMV 20, SR 951.262) insbesondere,

welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an

den Kosten der Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligt (Art. 2–6

HFMV 20 [AS 2020 4919 ff.]; vgl. Art. 12 Abs. 4

Covid-19-Gesetz; zum Ganzen VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00095, E. 3.1 f.).

3.2

Nachdem

der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen

Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der

Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls

ja, wie sie diese ausgestalten

(Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über

Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie,

Bern, 17. Dezember 2021, S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des

Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November

2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).

Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember

2020.

einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons

Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 20 leicht

angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl

2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). So wurde namentlich in

Abweichung von den bundesrechtlichen Vorgaben auf eine "Einschränkung der

Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen" verzichtet und stattdessen

verlangt, dass die gesuchstellende Person in Selbstdeklaration nachvollziehbar

darzulegen habe, dass der Umsatzrückgang vollumfänglich direkt auf Massnahmen

der Schweizer Behörden in Zusammenhang mit Covid-19 zurückzuführen war, wobei

der Umsatzrückgang mindestens 50 % statt 40 % betragen musste. Am 25. Januar

2021.

beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde

im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den

Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des

Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben

anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der

Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde

nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet werden sollten (RRB

56/2021 S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten

Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm

des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108).

3.3

Das

Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem

Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden

(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1

[je mit weiteren Hinweisen]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293;

VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss § 5 des

Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind Gesuche um

Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu

behandeln.

Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum

Zeitpunkt der Verfügungen des Beschwerdegegners geltende Recht anwendbar,

mithin das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 20, je in der

am 16. Februar 2021 bzw. 13. April 2021 geltenden Fassung.

4.

4.1

Vorliegend

ist strittig, ob die Vorinstanzen der Beschwerdeführerin zu Recht die

Auszahlung einer Härtefallentschädigung verweigerten. Dies ist im Folgenden zu

prüfen.

4.2

Nach Art. 5

Abs. 1 HFMV 20 ist ein Unternehmen "besonders betroffen" im Sinn

von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, wenn sein Umsatz im

Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen Umsatzes der Vorjahre

sank. Entsprechend setzen die Vorinstanzen

für die Gewährung einer Covid-19-Härtefallhilfe an ein Unternehmen zu Recht

voraus, dass der Umsatzrückgang von über 40 % direkt oder indirekt auf die

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen

ist (vgl. Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über

Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie,

17.

Dezember 2021, S. 2; VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00095, E. 5.2 f.).

Dabei ist zu beachten, dass die Covid-19-Härtefallhilfen nach dem Willen des

Bundesgesetzgebers nicht jedem Unternehmen zukommen sollen, das aufgrund des

durch die Covid-19-Epidemie verursachten Wirtschaftseinbruchs einen relevanten

Umsatzrückgang erlitt, sondern nur solchen, die darüber hinaus von behördlich

angeordneten Massnahmen aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

besonders betroffen sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz; AB 2020

N 1333, Schriftliche Begründung des Antrags Paganini; AB 2020 S 776, Voten

Bischof und Germann; AB 2020 S 778, Votum Ettlin; AB 2020 N 1492, Votum

Weichelt-Picard; AB 2020 N 1496, Votum Humbel).

4.3

Am 14. Januar

2021.

trat der gestützt auf Art. 12 Abs. 5 Covid-19-Gesetz erlassene Art. 5b

HFMV 20 in Kraft (AS 2021 8, S. 2). Dieser befreite Unternehmen,

die in der massgebenden Zeit für mindestens 40 Tage schliessen mussten,

unter anderem davon, zu belegen, dass sie im Zusammenhang mit behördlich

angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie einen Umsatzrückgang

von über 40 % erlitten hatten.

Es ist unumstritten, dass die Beschwerdeführerin nicht im

Sinn von Art. 5b HFMV 20 für mindestens 40 Tage schliessen

musste. Sie ist daher nicht davon befreit, die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1

HFMV 20 zu erfüllen.

4.4

Aufgrund

ihrer Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 VRG hat die

Beschwerdeführerin die ihre Rechtsbegehren stützenden Tatsachen substanziiert

darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Gemäss Art. 5

Abs. 1 HFMV 20 muss das betroffene Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt

haben, dass sein Umsatz im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten

Massnahmen unter 60 % des Umsatzes der Vorjahre gesunken ist, damit der

Kanton diesem mit Unterstützung des Bundes Härtefallhilfe gewähren kann. Die

Beweislast dafür, dass es zu einem Umsatzrückgang von 40 % oder mehr kam,

der im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen steht, liegt

folglich bei der Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb im Fall eines offenen

Beweisergebnisses die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (zum Ganzen VGr, 14. Juli

2022, VB.2022.00095, E. 6.2 f.).

4.5

Gemäss

Handelsregisterauszug ist der Zweck der Beschwerdeführerin die Erbringung von

Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung und Projektierung, was

auch die Entwicklung, den Erwerb, die Verwaltung, die Vermarktung und den

Handel mit Produkten zur Unterstützung der Beratungs- und

Projektierungstätigkeit beinhaltet. Die Beschwerdeführerin bietet zudem Daten-

und Informationsdienstleistungen an.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Projekte würden

zum Teil eine intensive internationale Reisetätigkeit ihrer Mitarbeitenden

erfordern. In ihren "komplexen, internationalen Projekten" sei eine

direkte Kommunikation unabdingbar, weshalb ein Ausweichen auf elektronische

Medien auch keine Alternative gewesen sei. Die digitale Kommunikation sei schon

vor der Covid-19-Pandemie ausgiebig erprobt worden und es sei festgestellt

worden, dass sie zu "sehr langsamen Projektfortschritten und schlechten

Ergebnissen" geführt habe. Aufgrund der behördlichen Massnahmen,

insbesondere der ständig wechselnden Reise- und Quarantänebestimmungen, seien

die unabdingbaren Geschäftsreisen ihrer Mitarbeitenden nicht mehr möglich

gewesen, weshalb die behördlich angeordneten Massnahmen ihre Geschäftstätigkeit

stark beeinträchtigt hätten.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführerin

gelingt es nicht, substanziiert darzulegen, dass ihr Umsatzrückgang auf die

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

zurückzuführen ist. Zunächst ist unklar, in welchem Ausmass die

Beschwerdeführerin tatsächlich im Ausland tätig ist. Aus ihren Jahresrechnungen

2017/2018 und 2018/2019 ergibt sich, dass über 94 % ihres Erlöses aus dem

Bereich "Dienstleistungsertrag Inland" stammen. Die

Beschwerdeführerin wäre deshalb gehalten gewesen, den Umfang ihrer

Auslandstätigkeit zu substanziieren und zu belegen. Sie reichte indes keine

geeigneten Unterlagen (Buchungsbestätigungen, Tickets, usw.) ein, welche das

Ausmass und die Wichtigkeit der Geschäftsreisetätigkeit ihrer Mitarbeitenden in

den Jahren vor der Pandemie zu belegen vermögen.

Auch die Erklärung der Beschwerdeführerin im

Rekursverfahren, das Kriterium, um einen Erlös auf das Konto

"Dienstleistungsertrag Inland" zu verbuchen, sei, dass für ihn in der

Schweiz Mehrwertsteuer zu bezahlen sei, substanziiert das Ausmass ihrer

Auslandstätigkeit nicht. Die Beschwerdeführerin hat es ebenfalls unterlassen, konkret

darzulegen, inwiefern für ihre internationale Geschäftstätigkeit eine

"direkte Kommunikation" so wichtig ist, dass es ihr (im Gegensatz zu

vielen anderen Unternehmen) nicht möglich war, diese mit Videokonferenzen und

weiteren digitalen Hilfsmitteln zu betreiben. Folglich ist ein Zusammenhang

zwischen den behördlichen Massnahmen, insbesondere den Reise- und

Quarantänebestimmungen, und dem Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin nicht

erstellt. Der Umsatzrückgang dürfte vielmehr auf die allgemeine Unsicherheit in

der Wirtschaft zufolge der Covid-19-Pandemie zurückzuführen sein, weshalb er

nach dem Gesagten nicht härtefallbegründend und die Beschwerdeführerin nicht

besonders betroffen im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ist.

Der Schluss der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin keine

Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, ist damit nicht rechtsverletzend.

5.

Die Beschwerdeführerin beantragt sodann eine Neuverteilung

der Kosten des Rekursverfahrens sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung

für das Rekursverfahren. Die mangelhafte Verfahrensführung des

Beschwerdegegners verursachte die beiden Rekursverfahren, weshalb die

Rekurskosten nach § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

sind. Dieser ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die beiden

Rekursverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu

bezahlen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren

überwiegend, weshalb ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist

sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,

wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben

werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. III

und IV des Entscheids des Regierungsrats vom 26. Januar 2022 werden die

Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-

zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 7'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.