VB.2022.00136
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00136
6. April 2022Deutsch20 min
(URT.2022.23578)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00136
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei X,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind seit 2018 verheiratet und lebten bis Mitte Januar 2022 zusammen. Sie sind
die Eltern von E (Jahrgang 2014) und F (Jahrgang 2019). C ist zudem die Mutter
von G (Jahrgang 2010) und A der Vater von H (Jahrgang 2009).
B. Am 31. Januar
2022 verfügte die Stadtpolizei X in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen eine Wegweisung aus
der gemeinsamen Wohnung, ein Kontaktverbot gegenüber C, den beiden gemeinsamen
Kindern und G sowie ein Rayonverbot um die gemeinsame Wohnung, das Kinderheim I
und um das Schulhaus J.
Erwägungen
II.
A. Mit
Schreiben vom 7. Februar 2022 ersuchte C beim Haftrichter des
Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.
Dieses verlängerte am 10. Februar 2022 die Schutzmassnahmen im Rahmen
eines vorläufigen Entscheids um drei Monate.
B. Dagegen
liess A am 18. Februar 2022 beim Haftrichter des Bezirksgerichts
Winterthur Einsprache erheben und die Aufhebung sämtlicher Schutzmassnahmen
beantragen. Nachdem der Haftrichter A persönlich angehört hatte, verlängerte er
mit Entscheid vom 25. Februar 2022 die Schutzmassnahmen bis und mit 15. Mai
2022.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 7. März 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und liess
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Winterthur und der angeordneten
Schutzmassnahmen beantragen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung.
B. Das
Bezirksgericht Winterthur verzichtete am 14. März 2022 auf eine
Vernehmlassung. Die Stadtpolizei X beantragte mit Stellungnahme vom 15. März
2022.
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. C reichte am 16. März 2022
ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.
Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung. A reichte am 23. März 2022 und C am 30. März 2022
eine weitere Stellungnahme ein. Die Stadtpolizei X verzichtete jeweils mit
verspäteter Eingabe auf weitere Stellungnahmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum
Entscheid berufen.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch
gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).
In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes
wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1
Dispositiv
GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 5. August 2019,
VB.2019.00415, E. 3.4; VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2
mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr,
26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
2.4 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
2.5
Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von
Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen
Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,
während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum
anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.4).
3.
Gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten war Auslöser der von
der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen eine Auseinandersetzung der Parteien
am 14. Januar 2022. Demnach habe sich der Sohn des Beschwerdeführers, H,
bei den Parteien aufgehalten, aber dann nach Hause gewollt, woraufhin die
Beschwerdegegnerin dessen Mutter angerufen habe. Der Beschwerdeführer habe, als
er dies erfahren habe, der Beschwerdegegnerin gedroht, ihr heisses Wasser aus
dem Kochtopf anzuleeren. Stattdessen habe er dann aber nur ein Würstchen herausgenommen
und es ihr an den Kopf geworfen. Die vier Kinder seien dann weinend der
inzwischen eingetroffenen Mutter von H entgegen gelaufen. Daraufhin habe die
Mutter von H beschlossen, die Beschwerdegegnerin und die Kinder mit zu sich
nach Hause zu nehmen.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich weder mit seinen Vorbringen
noch mit der Glaubwürdigkeit der von den Parteien gemachten Aussagen
auseinandergesetzt. Insbesondere habe er vorgebracht, dass er in eine neue
Wohnung gezogen sei, wodurch sich die Situation massgeblich entspannt hätte,
und dass ihn die Beschwerdegegnerin trotz laufender Schutzmassnahmen mehrmals
kontaktiert habe. Dadurch sei es ihm unmöglich, den Entscheid der Vorinstanz
nachzuvollziehen, seine Chancen für die Ergreifung eines Rechtsmittels
abzuschätzen und in seiner Beschwerde darauf Bezug zu nehmen. Damit macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.
4.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die
(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
4.3 Das Recht,
angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs
führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(statt vieler VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann
indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen,
wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat-
als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren
Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen
formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen
Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1;
VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2).
4.4 Der
Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur legte in seinem Urteil vom 25. Februar
2022 zwar die Parteistandpunkte in den Grundzügen dar und kam dann zum Schluss,
dass es nachvollziehbar sei, dass sich die Beschwerdegegnerin vor weiteren
Eskalationen fürchte. Da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass sich
die Situation inzwischen beruhigt habe, sei der Fortbestand der Gefährdung zu
bejahen und die Schutzmassnahmen zu verlängern.
Dem Entscheid fehlt jedoch gänzlich eine Begründung, die sich
mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen betreffend den gegenüber dem
Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf bzw. den Gefährdungstatbestand sowie damit,
ob bzw. inwiefern die Beschwerdegegnerin als gefährdete Person zu betrachten
sei, auseinandersetzt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere, dass
die Beschwerdegegnerin ihn seit dem Vorfall mehrmals von sich aus kontaktiert
habe bzw. mit ihm im Zoo gewesen sei, blieben unbehandelt. Ebenso wenig äussert
sich die Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Schutzmassnahmen.
Auch bezüglich der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern
führte die Vorinstanz lediglich aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften vermögen und die
Kinder bei der Auseinandersetzung anwesend gewesen seien. Zudem habe sich auch
die KESB dahingehend geäussert, dass die Beschwerdegegnerin nicht zum
Beschwerdegegner zurückgehen dürfe, wenn sie den Sohn F behalten möchte. Damit
setzte sich die Vorinstanz nicht damit auseinander, ob die Kinder – abgesehen
davon, dass sie beim Vorfall anwesend waren – als gefährdete Personen zu gelten
haben und ob die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern
verhältnismässig sei. Zwar erwog die Vorinstanz, dass keine milderen Massnahmen
ersichtlich seien. Allerdings wäre es notwendig gewesen, in diesem Zusammenhang
zumindest auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die
Tochter E fremdplatziert sei und der persönliche Verkehr durch das Kinderheim
überwacht werde.
4.5 Der
Haftrichter hat somit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers in verschiedener
Hinsicht verletzt. Diese Gehörsverletzung wiegt umso schwerer, als die
Vorinstanz zuerst vorläufig entschied und dann den Beschwerdeführer auf dessen
Einsprache hin anhörte und daraufhin das abschliessende Urteil fällte. Denn
gemäss § 9 Abs. 1 GSG muss das zuständige Gericht zwar über Gesuche
nach §§ 5 und 6 GSG innert vier Arbeitstagen entscheiden. Entscheidet es
indes innert diesen vier Tagen – wie im vorliegenden Fall – nur vorläufig und
holt die Anhörung des Gesuchgegners (d. h. des Beschwerdeführers) erst auf dessen Einsprache hin
nach, so dürfen regelmässig angesichts der damit einhergehenden Verlängerung
des Verfahrens, der zusätzlichen zu berücksichtigenden Erkenntnisse aus der
Anhörung sowie der abermaligen vertieften Auseinandersetzung mit demselben
Sachverhalt höhere Anforderungen an die Begründungsdichte des haftrichterlichen
Urteils gestellt werden. Sodann liegt im Einspracheverfahren eine schriftlich
begründete Einsprache vor (§ 11 Abs. 2 GSG), mit welcher sich der
Haftrichter in seinem Entscheid auseinanderzusetzen hat.
4.6 Der
Beschwerdeführer verlangt eine materielle Entscheidung der Streitsache durch
das Verwaltungsgericht und scheint damit davon auszugehen, dass die geltend
gemachte Gehörsverletzung nicht durch eine Rückweisung an den Haftrichter zu
korrigieren sei. Eine Heilung durch das Verwaltungsgericht kommt vorliegend
aber aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zwar führt eine Rückweisung
zweifellos zu einer Verzögerung des Verfahrens, an welcher der Beschwerdeführer
kein Interesse haben dürfte. Allerdings wiegt die Gehörsverletzung durch die
Vorinstanz vorliegend schwer und aufgrund der fehlenden Begründung und
Sachverhaltsfeststellung betreffend diverser entscheidrelevanter Punkte ist es
dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den angefochtenen Entscheid zu
überprüfen. Insbesondere ist unklar, wovon sich die Vorinstanz hat leiten
lassen, welche Überlegungen zu ihrem Entscheid geführt haben und welchen
Sachverhalt sie als gefährdungsbegründend erachtete. Hinzukommt, dass die
Vorinstanz die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Parteien nicht
vorgenommen hat. Der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der involvierten Parteien
kommt bei der durch den Haftrichter vorzunehmenden Prüfung eine grosse
Bedeutung zu (vgl. VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3). Da
sich nur der Haftrichter vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen
Anhörung ein Bild machen konnte, erschiene es nicht sachgerecht, wenn das
Verwaltungsgericht, welchem bloss eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zukommt
(oben, E. 2.5), die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erstmalig und bloss
aufgrund der Akten vornähme. Die persönliche Anhörung nach § 9 Abs. 3 GSG dient nämlich der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks, welcher zur
Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Parteiaussagen hinzuzuziehen ist.
4.6.1
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die unterlassene Anhörung
der Beschwerdegegnerin. Als Gesuchstellerin hatte sie grundsätzlich keinen
Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.5). Trotzdem ist
die Gesuchstellerin im Regelfall nach Möglichkeit anzuhören (VGr, 25. November
2014, VB.2014.00612 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Anhörung der
Gesuchstellerin – hier der Beschwerdegegnerin – erscheint dann sogar geboten,
wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des
Sachverhalts beitragen kann (vgl. VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2
und 3.2.6). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Anhörung
der Beschwerdegegnerin gesprochen hätten. Zwar hat der Haftrichter den Anliegen
der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) ganz oder zumindest teilweise
entsprochen. Jedoch hätte eine Anhörung etwa zur Klärung der Gefährdung der
Kinder beitragen sowie allenfalls eine Erklärung für die von ihr angeblich
vorgenommenen Kontaktversuche liefern können. Weiter äusserte die
Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen die
Befürchtung, dass der Beschwerdeführer den Sohn F entführen könnte und der
Beschwerdeführer die Kinder anschreie und sie beschimpfe. Da diese Vorbringen
nicht Gegenstand der Befragung durch die Polizei waren, wäre es unabdingbar
gewesen, die Beschwerdegegnerin dazu anzuhören.
4.6.2
Damit ist die Sache zur Anhörung der Beschwerdegegnerin und zur neuen
Entscheidung, insbesondere zur neuen Begründung und Feststellung des
Sachverhalts, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist
insbesondere aufgrund des ungenügend geklärten Sachverhalts bzw. der fehlenden
Sachverhaltsdarstellungen nicht in der Lage, bereits darüber zu entscheiden, ob
die angeordneten Schutzmassnahmen weiterhin gelten sollen oder nicht. Auf den
ersten Blick erscheinen die Angaben der Beschwerdegegnerin nicht unglaubhafter
als diejenigen des Beschwerdeführers. Da das Resultat der vorzunehmenden
Abklärungen noch offen ist, erscheint es daher gerechtfertigt, die mit Einspracheentscheid
vom 25. Februar 2022 bzw. mit vorläufigem Entscheid vom 10. Februar
2022 verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
einstweilen aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen
bleiben bis zum Neuentscheid durch den Haftrichter in Kraft.
5.
5.1 Für die
Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG ist in erster Linie das Unterliegerprinzip massgebend; ergänzend kann
insbesondere bei Verletzung von Verfahrensvorschriften unabhängig vom Ausgang
des Verfahrens das Verursacherprinzip zum Zug kommen. Gestützt darauf können auch
einem Gemeinwesen oder einer Vorinstanz Verfahrenskosten auferlegt werden
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N 59). Infolge der festgestellten
Gehörsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer und der mangelhaften Abklärung
des Sachverhalts ist es angezeigt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem
Bezirksgericht Winterthur aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist das
Bezirksgericht Winterthur auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein
Betrag von Fr. 800.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 861.60)
als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27).
Der Beschwerdegegnerin steht mangels überwiegenden Obsiegens ihrerseits keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Mangels
Kostenauflage sind sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers als auch jenes der
Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.3 Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
5.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.3.2
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 4'959.15,
welchem ein um 20 % erhöhter Grundbedarf für Einzelpersonen von Fr. 1'440.-,
die Mietkosten von monatlich Fr. 834.-, die Krankenkassenprämien von Fr. 487.85,
die Hausratversicherung von Fr. 29.25, Kosten für Kommunikation von Fr. 120.-,
der Arbeitsweg von Fr. 340.- sowie die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.-
gegenüberstehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die Obhut
über den Sohn F beantragt habe, weshalb ein höherer Mietzins sowie der
Grundbedarf für den Sohn zu berücksichtigen sei, ist darauf hinzuweisen, dass
die Mittellosigkeit anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über
das Gesuch zu beurteilen ist. Künftige und insbesondere mit einer gewissen
Unsicherheit behaftete Entwicklungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Plüss,
§ 16 N. 21). Sodann sind nur Ausgaben in die Bedarfsrechnung aufzunehmen,
die tatsächlich getätigt werden. Insbesondere bei Unterhaltsbeiträgen hat der
Gesuchsteller nachzuweisen, dass er den geltend gemachten finanziellen
Verpflichtungen nachkommt (vgl. Plüss, § 16 N. 38). Aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, insbesondere aus den Kontoauszügen,
ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge an den
Sohn H tatsächlich auch entrichtet. Aber auch unter Berücksichtigung der
Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 700.- gälte der Beschwerdeführer
nicht als mittellos, da weiterhin ein monatlicher Überschuss verbliebe, welcher
es dem Beschwerdeführer ermöglichte, die Vertretungskosten des
Gewaltschutzverfahrens innert nützlicher Frist zu bezahlen. Damit ist das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung mangels ausgewiesener Mittellosigkeit abzuweisen.
5.3.3
Bei der Beschwerdegegnerin ist die Mittellosigkeit anders zu beurteilen.
Sie verfügt momentan über kein Einkommen, weshalb aufgrund der von ihr eingereichten
Unterlagen von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Das Gewaltschutzverfahren
geht in der Regel mit einem nicht unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte
einher, weshalb von der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ausgegangen werden
kann. Demnach ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen
und ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen.
Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 erhält die unentgeltliche
Rechtsbeiständin den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt
und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der
Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-.
Der von Rechtsanwältin D für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand
von 7,3 Stunden erscheint gerade noch angemessen. Sodann macht die
Rechtsvertreterin Fr. 319.40 an Barauslagen, davon Fr. 311.- für
Fotokopien, geltend. Da Fotokopien praxisgemäss lediglich zu 50 Rappen pro
Kopie entschädigt werden (vgl. VGr, 8. Oktober 2020, VB.2020.00158, E. 3.4.3),
wären damit 622 Kopien erstellt worden. Zwar gehört das gewissenhafte Studium
der Akten zweifellos zur sorgfältigen Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000), dies
bedeutet aber nicht, dass Rechtsvertreter zwingend über Kopien sämtlicher Akten
verfügen müssen. Vielmehr haben sie im Rahmen der Akteneinsicht über die
Anfertigung von Kopien der für das aktuelle Verfahren wesentlichen Dokumente zu
entscheiden, was ihnen in der Regel zuzumuten ist (VGr, 9. Mai 2019,
VB.2018.00548, E. 7.3.3; VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421, E. 4).
Vorliegend wäre das Anfertigen von 200 Kopien gerade noch vertretbar
gewesen, was einem Betrag von Fr. 100.- entspricht. Unter Berücksichtigung
der übrigen Auslagen, ergeben sich zu entschädigende Barauslagen von Fr. 108.40.
Damit ist Rechtsanwältin D für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'846.40
(inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide
sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Urteils
des Haftrichters vom 25. Februar 2022 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn
der Erwägungen an das Bezirksgericht Winterthur zur weiteren Abklärung und
Neuentscheidung zurückgewiesen.
2.
Die mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2022 bzw. mit vorläufigem
Entscheid vom 10. Februar 2022 verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters gemäss
Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'230.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Winterthur auferlegt.
5. Die
Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Das
Bezirksgericht Winterthur wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 (inkl.
7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
7. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
8. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in
der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Rechtsanwältin D wird mit total Fr. 1'846.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus
der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an …