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Entscheid

VB.2022.00136

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00136

6. April 2022Deutsch20 min

(URT.2022.23578)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00136

Urteil

der Einzelrichterin

vom 6. April 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei X,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind seit 2018 verheiratet und lebten bis Mitte Januar 2022 zusammen. Sie sind

die Eltern von E (Jahrgang 2014) und F (Jahrgang 2019). C ist zudem die Mutter

von G (Jahrgang 2010) und A der Vater von H (Jahrgang 2009).

B. Am 31. Januar

2022 verfügte die Stadtpolizei X in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen eine Wegweisung aus

der gemeinsamen Wohnung, ein Kontaktverbot gegenüber C, den beiden gemeinsamen

Kindern und G sowie ein Rayonverbot um die gemeinsame Wohnung, das Kinderheim I

und um das Schulhaus J.

Erwägungen

II.

A. Mit

Schreiben vom 7. Februar 2022 ersuchte C beim Haftrichter des

Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

Dieses verlängerte am 10. Februar 2022 die Schutzmassnahmen im Rahmen

eines vorläufigen Entscheids um drei Monate.

B. Dagegen

liess A am 18. Februar 2022 beim Haftrichter des Bezirksgerichts

Winterthur Einsprache erheben und die Aufhebung sämtlicher Schutzmassnahmen

beantragen. Nachdem der Haftrichter A persönlich angehört hatte, verlängerte er

mit Entscheid vom 25. Februar 2022 die Schutzmassnahmen bis und mit 15. Mai

2022.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 7. März 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und liess

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Urteils des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Winterthur und der angeordneten

Schutzmassnahmen beantragen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung.

B. Das

Bezirksgericht Winterthur verzichtete am 14. März 2022 auf eine

Vernehmlassung. Die Stadtpolizei X beantragte mit Stellungnahme vom 15. März

2022.

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. C reichte am 16. März 2022

ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.

Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung. A reichte am 23. März 2022 und C am 30. März 2022

eine weitere Stellungnahme ein. Die Stadtpolizei X verzichtete jeweils mit

verspäteter Eingabe auf weitere Stellungnahmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum

Entscheid berufen.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch

gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).

In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes

wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1

Dispositiv

GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 5. August 2019,

VB.2019.00415, E. 3.4; VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2

mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr,

26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.4 Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

2.5

Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von

Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen

Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,

während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum

anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des

Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.4).

3.

Gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten war Auslöser der von

der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen eine Auseinandersetzung der Parteien

am 14. Januar 2022. Demnach habe sich der Sohn des Beschwerdeführers, H,

bei den Parteien aufgehalten, aber dann nach Hause gewollt, woraufhin die

Beschwerdegegnerin dessen Mutter angerufen habe. Der Beschwerdeführer habe, als

er dies erfahren habe, der Beschwerdegegnerin gedroht, ihr heisses Wasser aus

dem Kochtopf anzuleeren. Stattdessen habe er dann aber nur ein Würstchen herausgenommen

und es ihr an den Kopf geworfen. Die vier Kinder seien dann weinend der

inzwischen eingetroffenen Mutter von H entgegen gelaufen. Daraufhin habe die

Mutter von H beschlossen, die Beschwerdegegnerin und die Kinder mit zu sich

nach Hause zu nehmen.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich weder mit seinen Vorbringen

noch mit der Glaubwürdigkeit der von den Parteien gemachten Aussagen

auseinandergesetzt. Insbesondere habe er vorgebracht, dass er in eine neue

Wohnung gezogen sei, wodurch sich die Situation massgeblich entspannt hätte,

und dass ihn die Beschwerdegegnerin trotz laufender Schutzmassnahmen mehrmals

kontaktiert habe. Dadurch sei es ihm unmöglich, den Entscheid der Vorinstanz

nachzuvollziehen, seine Chancen für die Ergreifung eines Rechtsmittels

abzuschätzen und in seiner Beschwerde darauf Bezug zu nehmen. Damit macht der

Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.

4.2 Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die

(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Das Recht,

angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs

führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung

(statt vieler VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2). Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann

indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen,

wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat-

als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren

Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen

formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen

Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1;

VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2).

4.4 Der

Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur legte in seinem Urteil vom 25. Februar

2022 zwar die Parteistandpunkte in den Grundzügen dar und kam dann zum Schluss,

dass es nachvollziehbar sei, dass sich die Beschwerdegegnerin vor weiteren

Eskalationen fürchte. Da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass sich

die Situation inzwischen beruhigt habe, sei der Fortbestand der Gefährdung zu

bejahen und die Schutzmassnahmen zu verlängern.

Dem Entscheid fehlt jedoch gänzlich eine Begründung, die sich

mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen betreffend den gegenüber dem

Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf bzw. den Gefährdungstatbestand sowie damit,

ob bzw. inwiefern die Beschwerdegegnerin als gefährdete Person zu betrachten

sei, auseinandersetzt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere, dass

die Beschwerdegegnerin ihn seit dem Vorfall mehrmals von sich aus kontaktiert

habe bzw. mit ihm im Zoo gewesen sei, blieben unbehandelt. Ebenso wenig äussert

sich die Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Schutzmassnahmen.

Auch bezüglich der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern

führte die Vorinstanz lediglich aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers

die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften vermögen und die

Kinder bei der Auseinandersetzung anwesend gewesen seien. Zudem habe sich auch

die KESB dahingehend geäussert, dass die Beschwerdegegnerin nicht zum

Beschwerdegegner zurückgehen dürfe, wenn sie den Sohn F behalten möchte. Damit

setzte sich die Vorinstanz nicht damit auseinander, ob die Kinder – abgesehen

davon, dass sie beim Vorfall anwesend waren – als gefährdete Personen zu gelten

haben und ob die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern

verhältnismässig sei. Zwar erwog die Vorinstanz, dass keine milderen Massnahmen

ersichtlich seien. Allerdings wäre es notwendig gewesen, in diesem Zusammenhang

zumindest auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die

Tochter E fremdplatziert sei und der persönliche Verkehr durch das Kinderheim

überwacht werde.

4.5 Der

Haftrichter hat somit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers in verschiedener

Hinsicht verletzt. Diese Gehörsverletzung wiegt umso schwerer, als die

Vorinstanz zuerst vorläufig entschied und dann den Beschwerdeführer auf dessen

Einsprache hin anhörte und daraufhin das abschliessende Urteil fällte. Denn

gemäss § 9 Abs. 1 GSG muss das zuständige Gericht zwar über Gesuche

nach §§ 5 und 6 GSG innert vier Arbeitstagen entscheiden. Entscheidet es

indes innert diesen vier Tagen – wie im vorliegenden Fall – nur vorläufig und

holt die Anhörung des Gesuchgegners (d. h. des Beschwerdeführers) erst auf dessen Einsprache hin

nach, so dürfen regelmässig angesichts der damit einhergehenden Verlängerung

des Verfahrens, der zusätzlichen zu berücksichtigenden Erkenntnisse aus der

Anhörung sowie der abermaligen vertieften Auseinandersetzung mit demselben

Sachverhalt höhere Anforderungen an die Begründungsdichte des haftrichterlichen

Urteils gestellt werden. Sodann liegt im Einspracheverfahren eine schriftlich

begründete Einsprache vor (§ 11 Abs. 2 GSG), mit welcher sich der

Haftrichter in seinem Entscheid auseinanderzusetzen hat.

4.6 Der

Beschwerdeführer verlangt eine materielle Entscheidung der Streitsache durch

das Verwaltungsgericht und scheint damit davon auszugehen, dass die geltend

gemachte Gehörsverletzung nicht durch eine Rückweisung an den Haftrichter zu

korrigieren sei. Eine Heilung durch das Verwaltungsgericht kommt vorliegend

aber aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zwar führt eine Rückweisung

zweifellos zu einer Verzögerung des Verfahrens, an welcher der Beschwerdeführer

kein Interesse haben dürfte. Allerdings wiegt die Gehörsverletzung durch die

Vorinstanz vorliegend schwer und aufgrund der fehlenden Begründung und

Sachverhaltsfeststellung betreffend diverser entscheidrelevanter Punkte ist es

dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den angefochtenen Entscheid zu

überprüfen. Insbesondere ist unklar, wovon sich die Vorinstanz hat leiten

lassen, welche Überlegungen zu ihrem Entscheid geführt haben und welchen

Sachverhalt sie als gefährdungsbegründend erachtete. Hinzukommt, dass die

Vorinstanz die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Parteien nicht

vorgenommen hat. Der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der involvierten Parteien

kommt bei der durch den Haftrichter vorzunehmenden Prüfung eine grosse

Bedeutung zu (vgl. VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3). Da

sich nur der Haftrichter vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen

Anhörung ein Bild machen konnte, erschiene es nicht sachgerecht, wenn das

Verwaltungsgericht, welchem bloss eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zukommt

(oben, E. 2.5), die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erstmalig und bloss

aufgrund der Akten vornähme. Die persönliche Anhörung nach § 9 Abs. 3 GSG dient nämlich der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks, welcher zur

Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Parteiaussagen hinzuzuziehen ist.

4.6.1

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die unterlassene Anhörung

der Beschwerdegegnerin. Als Gesuchstellerin hatte sie grundsätzlich keinen

Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.5). Trotzdem ist

die Gesuchstellerin im Regelfall nach Möglichkeit anzuhören (VGr, 25. November

2014, VB.2014.00612 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Anhörung der

Gesuchstellerin – hier der Beschwerdegegnerin – erscheint dann sogar geboten,

wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des

Sachverhalts beitragen kann (vgl. VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2

und 3.2.6). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Anhörung

der Beschwerdegegnerin gesprochen hätten. Zwar hat der Haftrichter den Anliegen

der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) ganz oder zumindest teilweise

entsprochen. Jedoch hätte eine Anhörung etwa zur Klärung der Gefährdung der

Kinder beitragen sowie allenfalls eine Erklärung für die von ihr angeblich

vorgenommenen Kontaktversuche liefern können. Weiter äusserte die

Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen die

Befürchtung, dass der Beschwerdeführer den Sohn F entführen könnte und der

Beschwerdeführer die Kinder anschreie und sie beschimpfe. Da diese Vorbringen

nicht Gegenstand der Befragung durch die Polizei waren, wäre es unabdingbar

gewesen, die Beschwerdegegnerin dazu anzuhören.

4.6.2

Damit ist die Sache zur Anhörung der Beschwerdegegnerin und zur neuen

Entscheidung, insbesondere zur neuen Begründung und Feststellung des

Sachverhalts, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist

insbesondere aufgrund des ungenügend geklärten Sachverhalts bzw. der fehlenden

Sachverhaltsdarstellungen nicht in der Lage, bereits darüber zu entscheiden, ob

die angeordneten Schutzmassnahmen weiterhin gelten sollen oder nicht. Auf den

ersten Blick erscheinen die Angaben der Beschwerdegegnerin nicht unglaubhafter

als diejenigen des Beschwerdeführers. Da das Resultat der vorzunehmenden

Abklärungen noch offen ist, erscheint es daher gerechtfertigt, die mit Einspracheentscheid

vom 25. Februar 2022 bzw. mit vorläufigem Entscheid vom 10. Februar

2022 verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme

einstweilen aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen

bleiben bis zum Neuentscheid durch den Haftrichter in Kraft.

5.

5.1 Für die

Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG ist in erster Linie das Unterliegerprinzip massgebend; ergänzend kann

insbesondere bei Verletzung von Verfahrensvorschriften unabhängig vom Ausgang

des Verfahrens das Verursacherprinzip zum Zug kommen. Gestützt darauf können auch

einem Gemeinwesen oder einer Vorinstanz Verfahrenskosten auferlegt werden

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N 59). Infolge der festgestellten

Gehörsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer und der mangelhaften Abklärung

des Sachverhalts ist es angezeigt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem

Bezirksgericht Winterthur aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist das

Bezirksgericht Winterthur auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein

Betrag von Fr. 800.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 861.60)

als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27).

Der Beschwerdegegnerin steht mangels überwiegenden Obsiegens ihrerseits keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Mangels

Kostenauflage sind sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers als auch jenes der

Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.3 Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

5.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3.2

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 4'959.15,

welchem ein um 20 % erhöhter Grundbedarf für Einzelpersonen von Fr. 1'440.-,

die Mietkosten von monatlich Fr. 834.-, die Krankenkassenprämien von Fr. 487.85,

die Hausratversicherung von Fr. 29.25, Kosten für Kommunikation von Fr. 120.-,

der Arbeitsweg von Fr. 340.- sowie die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.-

gegenüberstehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die Obhut

über den Sohn F beantragt habe, weshalb ein höherer Mietzins sowie der

Grundbedarf für den Sohn zu berücksichtigen sei, ist darauf hinzuweisen, dass

die Mittellosigkeit anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über

das Gesuch zu beurteilen ist. Künftige und insbesondere mit einer gewissen

Unsicherheit behaftete Entwicklungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Plüss,

§ 16 N. 21). Sodann sind nur Ausgaben in die Bedarfsrechnung aufzunehmen,

die tatsächlich getätigt werden. Insbesondere bei Unterhaltsbeiträgen hat der

Gesuchsteller nachzuweisen, dass er den geltend gemachten finanziellen

Verpflichtungen nachkommt (vgl. Plüss, § 16 N. 38). Aus den vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, insbesondere aus den Kontoauszügen,

ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge an den

Sohn H tatsächlich auch entrichtet. Aber auch unter Berücksichtigung der

Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 700.- gälte der Beschwerdeführer

nicht als mittellos, da weiterhin ein monatlicher Überschuss verbliebe, welcher

es dem Beschwerdeführer ermöglichte, die Vertretungskosten des

Gewaltschutzverfahrens innert nützlicher Frist zu bezahlen. Damit ist das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung mangels ausgewiesener Mittellosigkeit abzuweisen.

5.3.3

Bei der Beschwerdegegnerin ist die Mittellosigkeit anders zu beurteilen.

Sie verfügt momentan über kein Einkommen, weshalb aufgrund der von ihr eingereichten

Unterlagen von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Das Gewaltschutzverfahren

geht in der Regel mit einem nicht unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte

einher, weshalb von der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ausgegangen werden

kann. Demnach ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen

und ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu bestellen.

Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 erhält die unentgeltliche

Rechtsbeiständin den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt

und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der

Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-.

Der von Rechtsanwältin D für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand

von 7,3 Stunden erscheint gerade noch angemessen. Sodann macht die

Rechtsvertreterin Fr. 319.40 an Barauslagen, davon Fr. 311.- für

Fotokopien, geltend. Da Fotokopien praxisgemäss lediglich zu 50 Rappen pro

Kopie entschädigt werden (vgl. VGr, 8. Oktober 2020, VB.2020.00158, E. 3.4.3),

wären damit 622 Kopien erstellt worden. Zwar gehört das gewissenhafte Studium

der Akten zweifellos zur sorgfältigen Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälten (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000), dies

bedeutet aber nicht, dass Rechtsvertreter zwingend über Kopien sämtlicher Akten

verfügen müssen. Vielmehr haben sie im Rahmen der Akteneinsicht über die

Anfertigung von Kopien der für das aktuelle Verfahren wesentlichen Dokumente zu

entscheiden, was ihnen in der Regel zuzumuten ist (VGr, 9. Mai 2019,

VB.2018.00548, E. 7.3.3; VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421, E. 4).

Vorliegend wäre das Anfertigen von 200 Kopien gerade noch vertretbar

gewesen, was einem Betrag von Fr. 100.- entspricht. Unter Berücksichtigung

der übrigen Auslagen, ergeben sich zu entschädigende Barauslagen von Fr. 108.40.

Damit ist Rechtsanwältin D für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'846.40

(inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide

sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Urteils

des Haftrichters vom 25. Februar 2022 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn

der Erwägungen an das Bezirksgericht Winterthur zur weiteren Abklärung und

Neuentscheidung zurückgewiesen.

2.

Die mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2022 bzw. mit vorläufigem

Entscheid vom 10. Februar 2022 verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters gemäss

Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'230.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Winterthur auferlegt.

5. Die

Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Das

Bezirksgericht Winterthur wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 (inkl.

7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

7. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

8. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in

der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Rechtsanwältin D wird mit total Fr. 1'846.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus

der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10. Mitteilung an …