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Entscheid

VB.2022.00137

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00137

29. April 2022Deutsch6 min

(URT.2022.23645)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00137

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. April 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Fachstelle Kultur,

Beschwerdegegner,

betreffend Ausfallentschädigung

gemäss Covid-19-Kulturverordnung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A stellte am 9. April 2020 bei der Fachstelle Kultur

des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ausfallentschädigung für

Kulturschaffende. Die Fachstelle Kultur wies das Gesuch mit Verfügung vom

2. Juni 2020 ab. Nachdem A eine Begründung des Entscheids verlangt hatte,

wies die Fachstelle Kultur das Gesuch mit begründeter Verfügung vom

13. Dezember 2021 wiederum ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 27. Dezember 2021 an die

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit

Entscheid vom 18. Februar 2022 abwies.

III.

Am 1. März 2022 erhob A Beschwerde gegen den

Rekursentscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids.

Mit Stellungnahme vom 15. März 2022 bzw.

Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 schlossen die Direktion der Justiz und

des Innern bzw. die Fachstelle Kultur auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Direktion der

Justiz und des Innern über Anordnungen der Fachstelle Kultur betreffend

Ausfallentschädigungen nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer machte zuletzt einen Ertragsausfall von Fr. 9'507.-

geltend, sodass die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt

(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab,

dieser sei zum massgebenden Zeitpunkt nicht als Selbständigerwerbender

hauptberuflich im Kultursektor tätig gewesen, weshalb er nicht als Kulturschaffender

gelte und ihm keine Ausfallentschädigung zustehe. Die Vorinstanz führte in

ihrem Entscheid ergänzend aus, die gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung

einer Ausfallentschädigung an freischaffende Kulturschaffende sei erst später

geschaffen worden und nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers anwendbar.

2.2

Der

Beschwerdeführer gab an, ein freischaffender Kulturschaffender zu sein, da er

seit 2018 mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei

Arbeitgebenden innegehabt habe. In der Zeit ab März 2020 sei die Notlage am

grössten gewesen, weshalb freischaffende Kulturschaffende auch ihre Ausfälle

aus dieser Zeit sollten geltend machen können.

3.

3.1

Am

21.

März 2020 trat die Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen

Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 20. März 2020

in Kraft (COVID-Verordnung Kultur, AS 2020 855). Diese hatte bis zum

20.

September 2020 Geltung (vgl. Art. 12 Abs. 3 COVID-Verordnung

Kultur in der Version vom 13. Mai 2020, AS 2020 1583). Art. 8 Abs. 1

COVID-Verordnung Kultur sah unter dem Titel "Ausfallentschädigungen"

vor, dass Kulturschaffende auf Gesuch hin Finanzhilfen erhalten sollen. Gemäss

Art. 2 lit. d COVID-Verordnung Kultur gelten natürliche Personen, die

als Selbständigerwerbende hauptberuflich im Kultursektor tätig sind und in der

Schweiz ihren Wohnsitz haben, als Kulturschaffende im Sinn der Verordnung.

3.2

Am

26.

September 2020 traten das Bundesgesetz über die gesetzlichen

Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) sowie die

Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz vom

14.

Oktober 2020 (Covid-19-Kulturverordnung, SR 442.15) in Kraft.

Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Gesetz in der Version

vom 25. September 2020 sah lediglich Ausfallentschädigungen für

Kulturunternehmen vor, nicht jedoch für Kulturschaffende (AS 2020 3835).

Mit der Änderung vom 18. Dezember 2020 wurde Art. 11 Abs. 2

Covid-19-Gesetz insofern revidiert, als dass neu auch Kulturschaffenden

Ausfallentschädigungen ausgerichtet werden können (AS 2020 5821). Im

Rahmen der Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 19. März 2021 wurde

rückwirkend beschlossen, dass eine Unterstützung von Kulturschaffenden mit

Ausfallentschädigungen auch für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum

18.

Dezember 2020 möglich sei (AS 2021 153; BBl 2021 285 S. 25).

Zudem wurde im Rahmen der Änderung vom 19. März 2021 auch Art. 11

Abs. 11 Covid-19-Gesetz revidiert. Art. 11 Abs. 11

Covid-19-Gesetz sieht seither vor, dass der Bundesrat für den Zugang aller

Kulturschaffender, insbesondere auch Freischaffender, zur Ausfallentschädigung

sorge (AS 2021 153). In der Folge passte der Bundesrat am 31. März

2021.

die Covid-19-Kulturverordnung dahingehend an, dass neu auch freischaffende

Kulturschaffende eine Ausfallentschädigung für den ihnen durch die staatlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus entstandenen finanziellen Schaden

geltend machen können (vgl. Art. 2 lit. ebis und

Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung, AS 2021 182).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer stellte sein Gesuch um Ausfallentschädigung am 9. April

2020.

In seinem Gesuch beantragte er eine Entschädigung für seine Ausfälle in

der Zeit von März bis Juni 2020.

4.2

Gemäss

Art. 22 Covid-19-Kulturverordnung ist auf Gesuche, die vor dem

21.

September 2020 eingereicht wurden und die bei Inkrafttreten der

Verordnung noch hängig sind, die COVID-Verordnung Kultur anwendbar. Ferner

sehen weder das Covid-19-Gesetz noch die Covid-19-Kulturverordnung eine rückwirkende

Entschädigung für Ausfälle aus der Zeit von März bis Juni 2020 vor. Es ist

nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass weder im Covid-19-Gesetz noch in

der Covid-19-Kulturverordnung eine rückwirkende Ausfallentschädigung für

freischaffende Kulturschaffende ab März 2020 vorgesehen ist, gegen

übergeordnetes Rechts verstösst. Auf das Gesuch des Gesuchstellers ist

dementsprechend die COVID-Verordnung Kultur anwendbar.

4.3

Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend, als Selbständigerwerbender hauptberuflich

im Kultursektor tätig zu sein. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass

der Beschwerdeführer hauptberuflich selbständigerwerbend ist. Er ist daher

nicht als Kulturschaffender im Sinn der COVID-Verordnung Kultur zu

qualifizieren (Art. 2 lit. d COVID-Verordnung Kultur). Folglich

erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer keine

Ausfallentschädigung zu gewähren, als rechtmässig (vgl. Art. 8 Abs. 1

COVID-Verordnung Kultur).

5.

5.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend

gemacht wird (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …