VB.2022.00137
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00137
29. April 2022Deutsch6 min
(URT.2022.23645)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00137
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Fachstelle Kultur,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausfallentschädigung
gemäss Covid-19-Kulturverordnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A stellte am 9. April 2020 bei der Fachstelle Kultur
des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ausfallentschädigung für
Kulturschaffende. Die Fachstelle Kultur wies das Gesuch mit Verfügung vom
2. Juni 2020 ab. Nachdem A eine Begründung des Entscheids verlangt hatte,
wies die Fachstelle Kultur das Gesuch mit begründeter Verfügung vom
13. Dezember 2021 wiederum ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 27. Dezember 2021 an die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit
Entscheid vom 18. Februar 2022 abwies.
III.
Am 1. März 2022 erhob A Beschwerde gegen den
Rekursentscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids.
Mit Stellungnahme vom 15. März 2022 bzw.
Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 schlossen die Direktion der Justiz und
des Innern bzw. die Fachstelle Kultur auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Direktion der
Justiz und des Innern über Anordnungen der Fachstelle Kultur betreffend
Ausfallentschädigungen nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer machte zuletzt einen Ertragsausfall von Fr. 9'507.-
geltend, sodass die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab,
dieser sei zum massgebenden Zeitpunkt nicht als Selbständigerwerbender
hauptberuflich im Kultursektor tätig gewesen, weshalb er nicht als Kulturschaffender
gelte und ihm keine Ausfallentschädigung zustehe. Die Vorinstanz führte in
ihrem Entscheid ergänzend aus, die gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung
einer Ausfallentschädigung an freischaffende Kulturschaffende sei erst später
geschaffen worden und nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers anwendbar.
2.2
Der
Beschwerdeführer gab an, ein freischaffender Kulturschaffender zu sein, da er
seit 2018 mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei
Arbeitgebenden innegehabt habe. In der Zeit ab März 2020 sei die Notlage am
grössten gewesen, weshalb freischaffende Kulturschaffende auch ihre Ausfälle
aus dieser Zeit sollten geltend machen können.
3.
3.1
Am
21.
März 2020 trat die Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen
Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 20. März 2020
in Kraft (COVID-Verordnung Kultur, AS 2020 855). Diese hatte bis zum
20.
September 2020 Geltung (vgl. Art. 12 Abs. 3 COVID-Verordnung
Kultur in der Version vom 13. Mai 2020, AS 2020 1583). Art. 8 Abs. 1
COVID-Verordnung Kultur sah unter dem Titel "Ausfallentschädigungen"
vor, dass Kulturschaffende auf Gesuch hin Finanzhilfen erhalten sollen. Gemäss
Art. 2 lit. d COVID-Verordnung Kultur gelten natürliche Personen, die
als Selbständigerwerbende hauptberuflich im Kultursektor tätig sind und in der
Schweiz ihren Wohnsitz haben, als Kulturschaffende im Sinn der Verordnung.
3.2
Am
26.
September 2020 traten das Bundesgesetz über die gesetzlichen
Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie
vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) sowie die
Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz vom
14.
Oktober 2020 (Covid-19-Kulturverordnung, SR 442.15) in Kraft.
Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Gesetz in der Version
vom 25. September 2020 sah lediglich Ausfallentschädigungen für
Kulturunternehmen vor, nicht jedoch für Kulturschaffende (AS 2020 3835).
Mit der Änderung vom 18. Dezember 2020 wurde Art. 11 Abs. 2
Covid-19-Gesetz insofern revidiert, als dass neu auch Kulturschaffenden
Ausfallentschädigungen ausgerichtet werden können (AS 2020 5821). Im
Rahmen der Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 19. März 2021 wurde
rückwirkend beschlossen, dass eine Unterstützung von Kulturschaffenden mit
Ausfallentschädigungen auch für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum
18.
Dezember 2020 möglich sei (AS 2021 153; BBl 2021 285 S. 25).
Zudem wurde im Rahmen der Änderung vom 19. März 2021 auch Art. 11
Abs. 11 Covid-19-Gesetz revidiert. Art. 11 Abs. 11
Covid-19-Gesetz sieht seither vor, dass der Bundesrat für den Zugang aller
Kulturschaffender, insbesondere auch Freischaffender, zur Ausfallentschädigung
sorge (AS 2021 153). In der Folge passte der Bundesrat am 31. März
2021.
die Covid-19-Kulturverordnung dahingehend an, dass neu auch freischaffende
Kulturschaffende eine Ausfallentschädigung für den ihnen durch die staatlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus entstandenen finanziellen Schaden
geltend machen können (vgl. Art. 2 lit. ebis und
Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung, AS 2021 182).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer stellte sein Gesuch um Ausfallentschädigung am 9. April
2020.
In seinem Gesuch beantragte er eine Entschädigung für seine Ausfälle in
der Zeit von März bis Juni 2020.
4.2
Gemäss
Art. 22 Covid-19-Kulturverordnung ist auf Gesuche, die vor dem
21.
September 2020 eingereicht wurden und die bei Inkrafttreten der
Verordnung noch hängig sind, die COVID-Verordnung Kultur anwendbar. Ferner
sehen weder das Covid-19-Gesetz noch die Covid-19-Kulturverordnung eine rückwirkende
Entschädigung für Ausfälle aus der Zeit von März bis Juni 2020 vor. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass weder im Covid-19-Gesetz noch in
der Covid-19-Kulturverordnung eine rückwirkende Ausfallentschädigung für
freischaffende Kulturschaffende ab März 2020 vorgesehen ist, gegen
übergeordnetes Rechts verstösst. Auf das Gesuch des Gesuchstellers ist
dementsprechend die COVID-Verordnung Kultur anwendbar.
4.3
Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, als Selbständigerwerbender hauptberuflich
im Kultursektor tätig zu sein. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass
der Beschwerdeführer hauptberuflich selbständigerwerbend ist. Er ist daher
nicht als Kulturschaffender im Sinn der COVID-Verordnung Kultur zu
qualifizieren (Art. 2 lit. d COVID-Verordnung Kultur). Folglich
erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer keine
Ausfallentschädigung zu gewähren, als rechtmässig (vgl. Art. 8 Abs. 1
COVID-Verordnung Kultur).
5.
5.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend
gemacht wird (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …