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Entscheid

VB.2022.00138

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00138

7. Juni 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23744)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00138

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, zzt. Vollzugszentrum Bachtel,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

(Rechtsverweigerung/Aufsichtsbeschwerde),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil VB.2021.00245 vom 17. Juni 2021 hiess das Verwaltungsgericht eine

Beschwerde von A betreffend eine Quarantäneanordnung in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies gut. Am 15. November 2021 ersuchte A

das Verwaltungsgericht um "Vollstreckung" dieses Urteils, weil die

JVA Pöschwies ihre Regeln im Zusammenhang mit Covid-19 nicht im Sinn dieses

Urteils angepasst habe. Das Verwaltungsgericht teilte A mit Schreiben vom 16. November

2021 mit, für sein Anliegen sei die Direktion der Justiz und des Innern als

Aufsichtsbehörde über das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) zuständig.

A wandte sich in der Folge an die Direktion der Justiz und des Innern. Diese

leitete seine Eingabe vom 21. November 2021 an das JuWe weiter, dessen

Amtsleitung diese mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 ausführlich beantwortete

und erklärte, dass aus ihrer Sicht keine Veranlassung für ein

aufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber der JVA Pöschwies bestehe.

B. Am 19. Januar

2022 gelangte A mit einem mit "Vollstreckung VB.2021.00245"

betitelten Schreiben an die Direktion der Justiz und des Innern. Darin

verlangte er mit Verweis auf dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Anpassungen

der Quarantäneregeln in der JVA Pöschwies und reichte einen vom 23. Dezember

2021 datierenden Aushang der JVA Pöschwies ein, der über eine Maskenpflicht für

geimpfte Gefangene nach unbegleiteten Urlauben und Familienzimmerbesuchen sowie

eine entsprechende Quarantänepflicht für ungeimpfte Gefangene informiert. Er

führte aus, er erwarte eine schriftliche Beantwortung seines Anliegens in Form

einer rechtsmittelfähigen Verfügung.

Erwägungen

II.

Die Direktion der Justiz und des Innern behandelte dieses

Schreiben als Rechtsverweigerungsrekurs, als Gesuch um (erstinstanzlichen)

Erlass einer Verfügung sowie als Aufsichtsbeschwerde und verfügte am 1. Februar

2022, auf den Rekurs von A betreffend Rechtsverweigerung sowie das Gesuch um

Erlass einer Verfügung nicht einzutreten (Dispositivziffern I und II) und

seiner Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben (Dispositivziffer III).

Die Verfahrenskosten setzte sie auf Fr. 490.- fest und auferlegte sie A

(Dispositivziffer IV). In der Rechtsmittelbelehrung führte sie aus, dass

gegen Dispositivziffern I, II und IV der Verfügung beim Verwaltungsgericht

Beschwerde geführt werden könne.

III.

Dagegen erhob A am 6. März 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er verlangte, die Kostenauflage in der Verfügung der Direktion

der Justiz und des Innern vom 1. Februar 2022 aufzuheben oder ihm

eventualiter die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zudem ersuchte er

um Feststellung, dass sein Antrag auf Vollstreckung des Urteils VB.2021.00245

"rechtens" gewesen sei. Die Direktion der Justiz und des Innern

beantragte am 28. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte

am 6. April 2022 den nämlichen Antrag. A reichte am 1. Mai 2022 eine

weitere Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Soweit

sich die Beschwerde gegen einen Entscheid der Direktion der Justiz und des

Innern über das mittels Rekurs anfechtbare unrechtmässige Verweigern oder

Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]) richtet,

ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für deren Behandlung zuständig. Zum Entscheid ist

der Einzelrichter berufen, da die Sache den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 VRG), die streitgegenständliche vorinstanzliche

Kostenauflage weniger als Fr. 20'000.- beträgt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG) und dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Das

Begehren des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass sein Antrag auf

Vollstreckung des Urteils VB.2021.00245 "rechtens" gewesen sei, zielt

nicht darauf, den Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher

Rechte und Pflichten im Einzelfall zu klären. Damit fehlt dem Beschwerdeführer

das für ein Eintreten auf ein Feststellungsbegehren erforderliche spezifische

schutzwürdige Interesse (vgl. VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00088, E. 3

mit Hinweisen). Soweit in seinen Ausführungen ein aufsichtsrechtlicher Antrag

zu erblicken sein sollte, ist darauf mangels Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts, das keine aufsichtsrechtliche Überprüfung behördlichen

Verhaltens vornehmen kann, nicht einzutreten (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff.).

Gegen den Verzicht auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten steht

kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die

nächsthöhere Instanz offen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85).

Dispositiv

Auf die Beschwerde ist demnach nur hinsichtlich der beanstandeten Kostenauflage

einzutreten.

2.

2.1 Die

Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten

auferlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG sind die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens den am Verfahren Beteiligten

in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Die Entscheidinstanz

verfügt bei der Kostenverteilung grundsätzlich über einen grossen

Ermessensspielraum (VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00057, E. 2.1).

2.2 Die

Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer für das Nichteintreten auf den

Rekurs betreffend Rechtsverweigerung Kosten von insgesamt Fr. 490.-,

bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-, Schreibgebühren von Fr. 80.-

sowie Kanzleiauslagen von Fr. 10.-. Für die Behandlung des Gesuchs um erstinstanzlichen

Erlass einer Verfügung und der Aufsichtsbeschwerde verzichtete sie auf eine

Kostenauflage.

2.3 Eine

Kostenauflage gestützt auf § 13 VRG für die Behandlung eines

Rechtsverweigerungsrekurses setzt voraus, dass die Vorinstanz überhaupt zu

Recht ein entsprechendes Verfahren eröffnete. Mit einem

Rechtsverweigerungsrekurs macht eine Person bei der Rechtsmittelinstanz

geltend, die zuständige Behörde verweigere den Erlass einer anfechtbaren

Anordnung, obwohl darauf ein Anspruch bestehe (Jürg Bosshart/Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19 N. 45). Der Beschwerdeführer verlangte im als

Rekursschrift bei den Akten liegenden Schreiben vom 19. Januar 2022 jedoch

nicht, das JuWe oder die JVA Pöschwies sei zum Erlass einer anfechtbaren

Anordnung zu verpflichten, auf die ein Anspruch bestehe. Vielmehr brachte er

zum Ausdruck, dass nach seinem Verständnis des Urteils VB.2021.00245 die JVA

Pöschwies ihre Quarantäneregeln anpassen müsse, und er ein diesbezügliches

Einschreiten der Direktion verlange. Um bei der übergeordneten Behörde eine

Überprüfung des Handelns der unteren Behörde zu verlangen, steht der

Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde zur Verfügung (Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 61). Der Beschwerdeführer beanstandete nicht, dass der

Beschwerdegegner den Erlass einer (ihn betreffenden) anfechtbaren Verfügung

verweigert habe, sondern dass dieser sein Handeln angeblich nicht am

verwaltungsgerichtlichen Urteil VB.2021.00245 ausrichte. Die Vorinstanz erwog,

es sei "unklar", ob der Beschwerdeführer verlange, dass das JuWe oder

die Direktion der Justiz und des Innern eine anfechtbare Verfügung erlassen

solle, weshalb seine Eingabe einerseits als Rechtsverweigerungsrekurs und

andererseits als Antrag auf erstinstanzlichen Erlass einer rechtsmittelfähigen

Verfügung betrachtet werden könne. Gegenüber einer rechtsunkundigen Person wäre

in einem solchen Zweifelsfall jedoch geboten, sich nach ihrem Rekurswillen zu

erkundigen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 7). Dies gilt

umso mehr, als Rekursverfahren – im Gegensatz zu Aufsichtsbeschwerden (Plüss, § 13

N. 23) – regelmässig kostenpflichtig sind und eine rekurrierende Person

allenfalls um unentgeltliche Prozessführung ersuchen will, falls ihr Anliegen

nicht als aufsichtsrechtlicher Rechtsbehelf verstanden würde. Das Schreiben des

Beschwerdeführers, der juristischer Laie ist, hätte – jedenfalls ohne

entsprechende Nachfrage – allein als Aufsichtsbeschwerde und als Gesuch um

(erstinstanzlichen) Erlass einer anfechtbaren Verfügung verstanden werden

dürfen, nicht hingegen als Rechtsverweigerungsrekurs.

2.4 Da die

Vorinstanz nach dem Gesagten die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar

2022 nicht als Rechtsverweigerungsrekurs hätte behandeln dürfen, entfällt die

Grundlage der angefochtenen Gebührenerhebung für den Nichteintretensentscheid.

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Kostenauflage daher

aufzuheben. Die Vorinstanz hätte sich auf eine Behandlung der

Aufsichtsbeschwerde und des Gesuchs um Erlass einer Verfügung beschränken

müssen; dafür erhob sie keine Kosten.

2.5 Bei diesem

Ergebnis kann offenbleiben, ob die Vorinstanz überdies bei der Bemessung der

Staatsgebühr den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat.

Anzumerken bleibt allerdings, dass die dem Beschwerdeführer auferlegten

Schreibgebühren nach § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden

vom 30. Juni 1966 (LS 682) zu hoch angesetzt wurden: Da im gut

fünfseitigen Entscheid nur ein einziger Absatz die Behandlung des

Rechtsverweigerungsrekurses beschlägt und im Übrigen das Gesuch um Erlass einer

Verfügung und die Aufsichtsbeschwerde abgehandelt werden, für welche die

Vorinstanz ausdrücklich keine Kosten erheben wollte, erwiese sich eine

Berechnung der Schreibgebühren für den Rechtsverweigerungsrekurs anhand der

Gesamtseitenzahl als unzulässig.

3.

3.1 Die

Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als begründet und ist

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

3.2 Nach dem

in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG verankerten Verursacherprinzip hat die

Kosten für unnötigen Verfahrensaufwand zu tragen, wer sie verursacht. Gestützt

darauf können auch einem Gemeinwesen bzw. einer Vorinstanz Verfahrenskosten

auferlegt werden, etwa bei Verfahrensfehlern (vgl. Plüss, § 13 N. 54,

59). In Anwendung des Verursacherprinzips sind die Gerichtskosten der Vorinstanz

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), die ein kostenpflichtiges Rechtsverweigerungsrekursverfahren einleitete,

obwohl nicht von einem insoweiten Rekurswillen ausgegangen werden durfte. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach § 16 Abs. 1 VRG wird

damit gegenstandslos.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivziffer IV

der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. Februar 2022

wird aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) den Regierungsrat.