VB.2022.00138
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00138
7. Juni 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23744)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00138
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, zzt. Vollzugszentrum Bachtel,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(Rechtsverweigerung/Aufsichtsbeschwerde),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil VB.2021.00245 vom 17. Juni 2021 hiess das Verwaltungsgericht eine
Beschwerde von A betreffend eine Quarantäneanordnung in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies gut. Am 15. November 2021 ersuchte A
das Verwaltungsgericht um "Vollstreckung" dieses Urteils, weil die
JVA Pöschwies ihre Regeln im Zusammenhang mit Covid-19 nicht im Sinn dieses
Urteils angepasst habe. Das Verwaltungsgericht teilte A mit Schreiben vom 16. November
2021 mit, für sein Anliegen sei die Direktion der Justiz und des Innern als
Aufsichtsbehörde über das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) zuständig.
A wandte sich in der Folge an die Direktion der Justiz und des Innern. Diese
leitete seine Eingabe vom 21. November 2021 an das JuWe weiter, dessen
Amtsleitung diese mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 ausführlich beantwortete
und erklärte, dass aus ihrer Sicht keine Veranlassung für ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber der JVA Pöschwies bestehe.
B. Am 19. Januar
2022 gelangte A mit einem mit "Vollstreckung VB.2021.00245"
betitelten Schreiben an die Direktion der Justiz und des Innern. Darin
verlangte er mit Verweis auf dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Anpassungen
der Quarantäneregeln in der JVA Pöschwies und reichte einen vom 23. Dezember
2021 datierenden Aushang der JVA Pöschwies ein, der über eine Maskenpflicht für
geimpfte Gefangene nach unbegleiteten Urlauben und Familienzimmerbesuchen sowie
eine entsprechende Quarantänepflicht für ungeimpfte Gefangene informiert. Er
führte aus, er erwarte eine schriftliche Beantwortung seines Anliegens in Form
einer rechtsmittelfähigen Verfügung.
Erwägungen
II.
Die Direktion der Justiz und des Innern behandelte dieses
Schreiben als Rechtsverweigerungsrekurs, als Gesuch um (erstinstanzlichen)
Erlass einer Verfügung sowie als Aufsichtsbeschwerde und verfügte am 1. Februar
2022, auf den Rekurs von A betreffend Rechtsverweigerung sowie das Gesuch um
Erlass einer Verfügung nicht einzutreten (Dispositivziffern I und II) und
seiner Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben (Dispositivziffer III).
Die Verfahrenskosten setzte sie auf Fr. 490.- fest und auferlegte sie A
(Dispositivziffer IV). In der Rechtsmittelbelehrung führte sie aus, dass
gegen Dispositivziffern I, II und IV der Verfügung beim Verwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden könne.
III.
Dagegen erhob A am 6. März 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er verlangte, die Kostenauflage in der Verfügung der Direktion
der Justiz und des Innern vom 1. Februar 2022 aufzuheben oder ihm
eventualiter die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zudem ersuchte er
um Feststellung, dass sein Antrag auf Vollstreckung des Urteils VB.2021.00245
"rechtens" gewesen sei. Die Direktion der Justiz und des Innern
beantragte am 28. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte
am 6. April 2022 den nämlichen Antrag. A reichte am 1. Mai 2022 eine
weitere Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Soweit
sich die Beschwerde gegen einen Entscheid der Direktion der Justiz und des
Innern über das mittels Rekurs anfechtbare unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]) richtet,
ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für deren Behandlung zuständig. Zum Entscheid ist
der Einzelrichter berufen, da die Sache den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 VRG), die streitgegenständliche vorinstanzliche
Kostenauflage weniger als Fr. 20'000.- beträgt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG) und dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Das
Begehren des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass sein Antrag auf
Vollstreckung des Urteils VB.2021.00245 "rechtens" gewesen sei, zielt
nicht darauf, den Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher
Rechte und Pflichten im Einzelfall zu klären. Damit fehlt dem Beschwerdeführer
das für ein Eintreten auf ein Feststellungsbegehren erforderliche spezifische
schutzwürdige Interesse (vgl. VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00088, E. 3
mit Hinweisen). Soweit in seinen Ausführungen ein aufsichtsrechtlicher Antrag
zu erblicken sein sollte, ist darauf mangels Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts, das keine aufsichtsrechtliche Überprüfung behördlichen
Verhaltens vornehmen kann, nicht einzutreten (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff.).
Gegen den Verzicht auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten steht
kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die
nächsthöhere Instanz offen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85).
Dispositiv
Auf die Beschwerde ist demnach nur hinsichtlich der beanstandeten Kostenauflage
einzutreten.
2.
2.1 Die
Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten
auferlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG sind die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens den am Verfahren Beteiligten
in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Die Entscheidinstanz
verfügt bei der Kostenverteilung grundsätzlich über einen grossen
Ermessensspielraum (VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00057, E. 2.1).
2.2 Die
Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer für das Nichteintreten auf den
Rekurs betreffend Rechtsverweigerung Kosten von insgesamt Fr. 490.-,
bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-, Schreibgebühren von Fr. 80.-
sowie Kanzleiauslagen von Fr. 10.-. Für die Behandlung des Gesuchs um erstinstanzlichen
Erlass einer Verfügung und der Aufsichtsbeschwerde verzichtete sie auf eine
Kostenauflage.
2.3 Eine
Kostenauflage gestützt auf § 13 VRG für die Behandlung eines
Rechtsverweigerungsrekurses setzt voraus, dass die Vorinstanz überhaupt zu
Recht ein entsprechendes Verfahren eröffnete. Mit einem
Rechtsverweigerungsrekurs macht eine Person bei der Rechtsmittelinstanz
geltend, die zuständige Behörde verweigere den Erlass einer anfechtbaren
Anordnung, obwohl darauf ein Anspruch bestehe (Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 45). Der Beschwerdeführer verlangte im als
Rekursschrift bei den Akten liegenden Schreiben vom 19. Januar 2022 jedoch
nicht, das JuWe oder die JVA Pöschwies sei zum Erlass einer anfechtbaren
Anordnung zu verpflichten, auf die ein Anspruch bestehe. Vielmehr brachte er
zum Ausdruck, dass nach seinem Verständnis des Urteils VB.2021.00245 die JVA
Pöschwies ihre Quarantäneregeln anpassen müsse, und er ein diesbezügliches
Einschreiten der Direktion verlange. Um bei der übergeordneten Behörde eine
Überprüfung des Handelns der unteren Behörde zu verlangen, steht der
Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde zur Verfügung (Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 61). Der Beschwerdeführer beanstandete nicht, dass der
Beschwerdegegner den Erlass einer (ihn betreffenden) anfechtbaren Verfügung
verweigert habe, sondern dass dieser sein Handeln angeblich nicht am
verwaltungsgerichtlichen Urteil VB.2021.00245 ausrichte. Die Vorinstanz erwog,
es sei "unklar", ob der Beschwerdeführer verlange, dass das JuWe oder
die Direktion der Justiz und des Innern eine anfechtbare Verfügung erlassen
solle, weshalb seine Eingabe einerseits als Rechtsverweigerungsrekurs und
andererseits als Antrag auf erstinstanzlichen Erlass einer rechtsmittelfähigen
Verfügung betrachtet werden könne. Gegenüber einer rechtsunkundigen Person wäre
in einem solchen Zweifelsfall jedoch geboten, sich nach ihrem Rekurswillen zu
erkundigen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 7). Dies gilt
umso mehr, als Rekursverfahren – im Gegensatz zu Aufsichtsbeschwerden (Plüss, § 13
N. 23) – regelmässig kostenpflichtig sind und eine rekurrierende Person
allenfalls um unentgeltliche Prozessführung ersuchen will, falls ihr Anliegen
nicht als aufsichtsrechtlicher Rechtsbehelf verstanden würde. Das Schreiben des
Beschwerdeführers, der juristischer Laie ist, hätte – jedenfalls ohne
entsprechende Nachfrage – allein als Aufsichtsbeschwerde und als Gesuch um
(erstinstanzlichen) Erlass einer anfechtbaren Verfügung verstanden werden
dürfen, nicht hingegen als Rechtsverweigerungsrekurs.
2.4 Da die
Vorinstanz nach dem Gesagten die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar
2022 nicht als Rechtsverweigerungsrekurs hätte behandeln dürfen, entfällt die
Grundlage der angefochtenen Gebührenerhebung für den Nichteintretensentscheid.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Kostenauflage daher
aufzuheben. Die Vorinstanz hätte sich auf eine Behandlung der
Aufsichtsbeschwerde und des Gesuchs um Erlass einer Verfügung beschränken
müssen; dafür erhob sie keine Kosten.
2.5 Bei diesem
Ergebnis kann offenbleiben, ob die Vorinstanz überdies bei der Bemessung der
Staatsgebühr den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat.
Anzumerken bleibt allerdings, dass die dem Beschwerdeführer auferlegten
Schreibgebühren nach § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
vom 30. Juni 1966 (LS 682) zu hoch angesetzt wurden: Da im gut
fünfseitigen Entscheid nur ein einziger Absatz die Behandlung des
Rechtsverweigerungsrekurses beschlägt und im Übrigen das Gesuch um Erlass einer
Verfügung und die Aufsichtsbeschwerde abgehandelt werden, für welche die
Vorinstanz ausdrücklich keine Kosten erheben wollte, erwiese sich eine
Berechnung der Schreibgebühren für den Rechtsverweigerungsrekurs anhand der
Gesamtseitenzahl als unzulässig.
3.
3.1 Die
Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als begründet und ist
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
3.2 Nach dem
in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG verankerten Verursacherprinzip hat die
Kosten für unnötigen Verfahrensaufwand zu tragen, wer sie verursacht. Gestützt
darauf können auch einem Gemeinwesen bzw. einer Vorinstanz Verfahrenskosten
auferlegt werden, etwa bei Verfahrensfehlern (vgl. Plüss, § 13 N. 54,
59). In Anwendung des Verursacherprinzips sind die Gerichtskosten der Vorinstanz
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), die ein kostenpflichtiges Rechtsverweigerungsrekursverfahren einleitete,
obwohl nicht von einem insoweiten Rekurswillen ausgegangen werden durfte. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach § 16 Abs. 1 VRG wird
damit gegenstandslos.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivziffer IV
der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. Februar 2022
wird aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) den Regierungsrat.