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Entscheid

VB.2022.00142

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00142

30. März 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24454)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00142

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter

Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Informationszugang,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 30. August 2021 gelangte A an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: die

Sicherheitsdirektion). Unter Berufung auf § 20 Abs. 1 des Gesetzes

über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG,

LS 170.4) erbat er unter anderem Informationen zu den Rechtsgrundlagen der

vom Stadtrat Zürich (für den Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizei Zürich)

definierten Praxis zur Räumung besetzter Häuser, wobei er in diesem

Zusammenhang unter anderem die Frage aufwarf, "ob aus Sicht der

Sicherheitsdirektion jede politische Gemeinde solch eine Räumungspraxis

einführen könnte"; ferner ersuchte er um Zustellung sämtlicher "Weisungen,

Dienstbefehle, Dienstanweisungen und Ähnliches" betreffend Wegweisungen

gemäss § 33 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (PolG,

LS 550.1), betreffend Umgang der Kantonspolizei mit Hausbesetzungen sowie

betreffend Umgang mit Fotografieren oder Filmen von Polizeibeamten durch

Privatpersonen.

In einem Schreiben vom 28. September 2021 teilte die

Kantonspolizei, der die Eingabe zur Bearbeitung zugewiesen worden war, A mit,

bezüglich der Räumungspraxis in der Stadt Zürich müsse er sich an die Stadt

Zürich halten; weiter führte sie aus, sie verfüge nicht über

Dienstvorschriften, welche die Thematik des Umgangs mit Fotografieren oder

Filmen von Polizisten durch Privatpersonen behandelten; allfällige Dokumente,

welche die Wegweisung nach den §§ 33 und 34 PolG zum Gegenstand hätten,

könnten aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht herausgegeben werden.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhob A gegen das

Schreiben der Kantonspolizei vom 28. September 2021 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion. Neben den ursprünglich einverlangten Auskünften ersuchte

er erneut um Beantwortung der Frage, "ob aus Sicht der

Sicherheitsdirektion jede politische Gemeinde […] eine Räumungspraxis [analog

zu derjenigen der Stadt Zürich] einführen könnte". Ausserdem beanstandete

er, dass über sein Gesuch vom 30. August 2021 nicht förmlich verfügt

worden sei.

Mit Entscheid vom 15. Februar 2022 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs von A vom 7. Oktober 2021 ab.

III.

Mit Eingabe vom 10. März 2022 erhob A gegen den

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Er stellte die folgenden Anträge:

" a. Die angefochtene

Verfügung/Rekursentscheid sei aufzuheben und die Herausgabe der von mir

eingeforderten Dokumente anzuordnen oder die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurück zu weisen.

b. Es sei festzustellen, dass die

Sicherheitsdirektion mein rechtliches Gehör verletzt hat, in dem sie mir keine

Gelegenheit gab, gegen mich gerichtete Verdächtigungen Stellung zu nehmen,

insbesondere die Anschuldigung, ich hätte was mit Hausbesetzern zu tun.

c. Es sei festzustellen, dass es die

öffentliche Sicherheit und Ordnung eben genau nicht gefährden würde, wenn man

mir die verlangten Dokumente herausgeben würde.

d. Es sei festzustellen, dass die

Kantonspolizei Zürich keine Verfügung erlassen hat, da deren Brief nicht die

geringsten Anforderungen an eine Verfügung erfüllen.

e. Es sei eine mündliche und öffentliche

Gerichtsverhandlung durchzuführen.

f. Es sei mir die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren."

Die Kantonspolizei beantragte vernehmlassungsweise, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ein selbständiger Anspruch auf

Durchführung einer solchen Verhandlung besteht nur in Verfahren, die in den

Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) fallen (BGE 136 I 279 E. 1).

Davon ist vorliegend nicht auszugehen, zumal der vom Beschwerdeführer

beantragte Informationszugang nach IDG keinen Bezug zu "zivilrechtlichen

Ansprüchen" aufweist und auch nicht als "strafrechtliche Anklage"

zu werten ist (vgl. für dieselbe Wertung in Bezug auf eine Streitigkeit

betreffend die Eintragung von Daten im Informationssystem POLIS VGr, 10. Juni

2015, VB.2015.00137, E. 3.2). Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährt ebenfalls

kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das darin

verankerte Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nur im sachlichen

Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet ist (vgl.

statt vieler Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 30

N. 17). Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf

eine mündliche Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des

Verwaltungsgerichts (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 59 N. 5). Im vorliegenden Fall ist nicht

ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung entscheidwesentlich sein könnte,

insbesondere da der persönliche Eindruck von Verfahrensbeteiligten nicht

infrage steht (RB 2000 Nr. 27 E. 2c). Von der Durchführung einer

mündlichen Verhandlung ist folglich abzusehen; der Verfahrensantrag e ist

abzuweisen.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Kantonspolizei

ihr Schreiben vom 28. September 2021 nicht als "Verfügung"

kenntlich gemacht habe und dass das Schreiben auch nicht mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei.

Tatsächlich hätte die Kantonspolizei ihre – materiell

zweifellos als Verfügung zu qualifizierende (vgl. zum Verfügungsbegriff VGr, 19. Juni

2013, VB.2013.00292, E. 4.2) – Anordnung vom 28. September 2021

(Abweisung von Informationsbegehren nach § 20 Abs. 1 IDG) mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen und darin das zulässige ordentliche

Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnen

müssen (§ 10 Abs. 1 VRG). In der entsprechenden Unterlassung liegt –

wie schon die Vorinstanz erkannt hat – ein Formfehler. Dieser Formfehler führt

allerdings nicht zur Nichtigkeit der Anordnung vom 28. September 2021,

zumal keinerlei Hinweise auf eine systematische und bewusste Missachtung von

Eröffnungsvorschriften durch die Beschwerdegegnerin vorliegen (vgl. zu den –

seltenen – Fällen von Nichtigkeit Kaspar Plüss, Eröffnungsfehler und ihre

Folgen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Brennpunkt

"Verfügung", Bern 2022, S. 103 ff., 106 ff.). Nachdem

der Beschwerdeführer gegen die Anordnung vom 28. September 2021

(fristgerecht) Rekurs erhoben und die Vorinstanz die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse genommen hat, sind ihm aus der fehlerhaften Eröffnung im Übrigen

auch keine Nachteile erwachsen. Er kann aus dem Formfehler im heutigen

Zeitpunkt nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten (siehe BGE 114 Ib 112 E. 2a),

auch keinen weiteren Feststellungsanspruch. Der Beschwerdeantrag d ist daher

abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.

4.1

In der

Sache ist vorliegend strittig, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid der

Kantonspolizei schützte, dem Gesuch des Beschwerdeführers um

Informationszugang nicht zu entsprechen. Neben der Herausgabe von "Weisungen,

Dienstbefehlen, Dienstanweisungen und Ähnlichem" betreffend "Wegweisungen

gemäss § 33 PolG" bzw. "betreffend Umgang mit Fotografieren oder

Filmen von Polizeibeamten durch Privatpersonen" geht es dem

Beschwerdeführer dabei der Begründung seiner Beschwerde nach nur (noch) um den

Zugang zu Informationen bezüglich der Frage, wie die mit

sicherheitspolizeilichen Aufgaben betrauten kantonalen Organe die

Räumungspraxis der Stadt Zürich rechtlich beurteilen bzw. "ob eine

politische Gemeinde ohne eigene Gemeindepolizei [aus Sicht dieser kantonalen Organe]

rechtlich befugt wäre, eine Räumungspraxis wie die Stadt Zürich zu erlassen".

Der Zugang zu "Weisungen, Dienstbefehlen, Dienstanweisungen und Ähnlichem"

betreffend Umgang der Kantonspolizei mit Hausbesetzungen wird in der

Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers hingegen nicht (mehr) thematisiert,

und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Vorinstanz sich hierzu zu

Unrecht nicht geäussert habe; auf diesen Aspekt ist deshalb vorliegend nicht

weiter einzugehen.

4.2

Über den

vorliegend vom Beschwerdeführer zum Verfahrensgegenstand gemachten

Informationszugang in drei Teilbereichen (vgl. E. 4.1 hiervor) kann

abschliessend im Rahmen des (reformatorischen) Beschwerdeantrags a befunden

werden; die Beurteilung des Antrags setzt (in der Sache) eine inhaltliche

Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer (sinngemäss) beanstandeten

vorinstanzlichen Auslegung von § 3 bzw. § 23 Abs. 1 IDG und dem

von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang herangezogenen Tatsachenfundament

voraus. Der Feststellungsantrag c, welcher ebensolches (im Zusammenhang

mit dem Zugang zu Dokumenten betreffend Wegweisungen) bezweckt, ist gegenüber

dem Gestaltungsbegehren a subsidiär (VGr, 2. Juni 2022, VB.2022.00262,

E. 1.2; 28. Mai 2020, VB.2019.00280, E. 1.4); darauf ist nicht

einzutreten.

5.

5.1

Art. 17

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101)

gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht

überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung

begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (VGr, 18. März 2021,

VB.2020.00746, E. 2, auch zum Folgenden; vgl. ferner Giovanni Biaggini in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Das

Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz

umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den

Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog einen Systemwechsel vom

Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip

mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrates vom

9.

November 2005, ABl 2005, S. 1283 ff. [IDG-Weisung], 1296;

Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A.,

Zürich etc. 2019, Rz. 1008). Nach dem damit verwirklichten

Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei öffentlichen Organen

vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 15. April 2019, 1C_452/2018,

E. 4.1). So gewährt § 20 Abs. 1 IDG jeder Person einen Anspruch

auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen.

Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen

(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 4; Beat Rudin in: Bruno

Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Zürich IDG, Zürich etc. 2012

[Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12).

5.2

5.2.1

Informationen im Sinn des IDG sind alle Aufzeichnungen, welche die

Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer

Darstellungsform und ihrem Informationsträger (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IDG).

Die Information muss mithin aufgezeichnet, also verkörpert sein, ohne dass es

auf den Informationsträger ankäme (vgl. IDG-Weisung, 1303; vgl. ferner Rudin, § 3

N. 7). Blosses Wissen, welches nicht aufgezeichnet bzw. auf einem

Datenträger festgehalten ist, stellt demgegenüber keine Information im Sinn von

§ 3 Abs. 2 IDG dar (VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00858, E. 3.2;

Rudin, § 3 N. 8).

5.2.2

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass bei der Beschwerdegegnerin

aufgezeichnete Informationen zur Frage vorliegen würden, wie die mit

sicherheitspolizeilichen Aufgaben betrauten kantonalen Organe die

Räumungspraxis der Stadt Zürich rechtlich beurteilen bzw. "ob eine

politische Gemeinde ohne eigene Gemeindepolizei [nach deren Einschätzung]

rechtlich befugt wäre, eine Räumungspraxis wie die Stadt Zürich zu erlassen".

Die Beschwerdegegnerin war aufgrund des IDG auch nicht verpflichtet, allfällig

vorhandenes Wissen zu dieser Frage zu verschriftlichen bzw. auf einem anderen

Datenträger festzuhalten und in diesem Sinn ein eigentliches "Rechtsgutachten"

zu erstellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Beantwortung der

vom Beschwerdeführer aufgeworfenen (abstrakten) Rechtsfragen verweigert hat.

Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.3

In Bezug auf den "Umgang mit

Fotografieren oder Filmen von Polizisten durch Privatpersonen" verfügt die

Beschwerdegegnerin gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht über

Dienstvorschriften. Der Beschwerdeführer behauptet nichts Gegenteiliges. Dass

die Stadtpolizei Zürich über entsprechende Richtlinien verfügen mag, ändert

nichts daran, dass darüber bei der Kantonspolizei keine Informationen im Sinn

von § 3 Abs. 2 Satz 1 IDG

(vgl. zum Begriff E. 5.2.1 hiervor) vorliegen, die gestützt auf das IDG

zugänglich gemacht werden könnten. Insoweit ist die Beschwerde ebenfalls

abzuweisen.

5.3

Zu

beurteilen bleibt damit der von der Beschwerdegegnerin verweigerte Zugang zu "Weisungen,

Dienstbefehlen, Dienstanweisungen und ähnliche[m] betreffend polizeilicher

Wegweisungen im Sinne von §§ 33 und 34 PolG".

5.3.1

Das öffentliche Organ verweigert nach § 23 Abs. 1 IDG die

Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise, wenn eine rechtliche

Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse

entgegensteht. In § 23 Abs. 2 IDG werden beispielhaft öffentliche Interessen aufgezählt, die dem Zugang zu

einer Information entgegenstehen können. Die Liste ist nicht abschliessend,

weshalb auch nicht erwähnte öffentliche Interessen eine Zugangsbeschränkung

rechtfertigen können.

5.3.2

Nach § 23 Abs. 2 lit. c

und e IDG kann ein überwiegendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse

vorliegen, wenn die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-,

Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet oder wenn sie die zielkonforme

Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt. Die IDG-Weisung

nennt im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 2 lit. c IDG "beispielsweise"

das Einsatzdispositiv eines Polizeikorps für den sogenannten unfriedlichen

Ordnungsdienst bei Demonstrationen (IDG-Weisung, S. 1316 f.). Gestützt

auf § 23 Abs. 2 lit. c IDG hat das Verwaltungsgericht etwa die

Herausgabe von Dokumenten verweigert, die konkrete Rückschlüsse auf

polizeiliche Quellen erlaubt hätten (vgl. VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00420, E. 2.3.2) oder polizeitaktische Überlegungen enthielten

(vgl. VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00204, E. 3.2.1).

5.3.3

Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer den Zugang zu

(allfälligen) "Weisungen, Dienstbefehlen, Dienstanweisungen und ähnliches

betreffend polizeilicher Wegweisungen im Sinne von §§ 33 und 34 PolG"

zu verweigern, wurde von der Vorinstanz mit der Begründung geschützt, die

Voraussetzungen einer polizeilichen Wegweisung ergäben sich aus dem Gesetz.

Soweit bei der Umsetzung und Anwendung des Gesetzes Handlungsspielräume

bestünden, könne die Polizei ihren Mitarbeitern im Interesse der rechtsgleichen

Anwendung des Gesetzes und des wirksamen Einsatzes der polizeilichen Mittel im

Rahmen von Dienstbefehlen konkrete Handlungsanweisungen geben. Die Frage, wann

die Polizei das Mittel der Wegweisung einsetze, betreffe die Einsatzdoktrin und

Polizeitaktik. Die Wirksamkeit einer polizeilichen Massnahme – aufgrund des vom

Beschwerdeführer geäusserten Interesses stünden insbesondere Räumungen von

besetzten Häusern im Vordergrund – sei gefährdet, wenn die potenziell

Betroffenen sich darüber informieren könnten, wann die Polizei zu welchen

Mitteln greife. Der Begriff der eingesetzten Mittel umfasse dabei nicht nur

technische Mittel, sondern auch den Einsatz rechtlicher Instrumente, weshalb

die Beschwerdegegnerin die Einsicht gestützt auf § 23 Abs. 2 IDG zu

Recht verweigert habe.

5.3.4

Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Würdigung entgegen, bis

anhin sei nicht einmal bekannt, ob

überhaupt Dokumente zur

Wegweisungspraxis existierten; ferner sei bis anhin zu Unrecht ungeprüft

geblieben, ob eine teilweise geschwärzte Version allfällig bestehender

Dokumente (gegebenenfalls verbunden mit einem Verbot der Veröffentlichung unter

Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

[StGB, SR 311.0]) herausgegeben werden könne. Ausserdem habe ihm die

Stadtpolizei Zürich (bzw. das übergeordnete Sicherheitsdepartement)

entsprechende Auskünfte erteilt, ohne dass dies zu einer Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit geführt hätte; es sei nicht nachvollziehbar, warum auf

kantonaler Ebene eine andere Würdigung vorgenommen werde.

Die Beschwerdegegnerin hält

diesen Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, die Beurteilung eines

analogen Gesuches um Informationszugang durch die Stadtpolizei Zürich

präjudiziere die vorliegende Angelegenheit nicht. Insbesondere verschaffe

dieser Umstand dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zugang zu der

anbegehrten Information. Vielmehr seien die verschiedenen Gesuche jedes für

sich nach den Vorgaben der einzelnen Polizeikorps zu prüfen und zu beurteilen.

5.3.5

Ob ein öffentliches oder

privates Geheimhaltungsinteresse das Informationszugangsinteresse überwiegt,

kann nicht in genereller Weise gesagt werden, sondern muss im konkreten Fall

entschieden werden, indem die Zugangsinteressen und die

Geheimhaltungsinteressen ermittelt, beurteilt und gegeneinander abgewogen

werden. Die Ermittlung und Gewichtung der (öffentlichen)

Geheimhaltungsinteressen wird dabei – unter dem Vorbehalt gesetzlicher

Bestimmungen, welche die Interessenabwägung für eigentliche

Dokumentenkategorien vorwegnehmen (vgl. für einen Anwendungsfall VGr, 20. September

2021, VB.2021.00416) – immer nur im Einzelfall mit Bezug auf konkret infrage

stehende Dokumente möglich sein. Als das Verwaltungsgericht etwa über den

Zugang zu Dokumenten betreffend den Einsatz polizeilicher Quellen zu befinden

hatte (vgl. E. 5.3.2 hiervor), prüfte es den konkreten Inhalt

dieser Dokumente (vgl. VGr, 28. Mai

2020, VB.2019.00420, E. 2.3.2) und

wog sodann die auf dem Spiel stehenden Geheimhaltungs- bzw.

Offenlegungsinteressen gegeneinander ab (a. a. O., E. 2.3.3 und 2.4). Ein

solches Vorgehen ist vorliegend nicht möglich, da bis anhin nicht klar ist, ob bei

der Beschwerdegegnerin überhaupt "Weisungen, Dienstbefehlen,

Dienstanweisungen und ähnliches betreffend polizeilicher Wegweisungen im Sinne

von §§ 33 und 34 PolG" vorliegen und welchen (wesentlichen) Inhalt

entsprechende Dokumente hätten. Insoweit ist der Sachverhalt nicht

vollständig erstellt. Das Postulat der Vorinstanz, wonach die Wirksamkeit

polizeilicher Massnahmen (konkret: polizeilicher Wegweisungen) infrage gestellt

wäre, wenn die potenziell Betroffenen sich (über Informationszugangsgesuche)

darüber informieren könnten, wann die Polizei zu welchen Mitteln greife (vgl.

E. 5.3.2 hiervor), ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass diese

Aussage aufgrund ihres fehlenden Bezugs zu konkreten Dokumenten(passagen) im

luftleeren Raum steht, ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass sich die

Rechtsunterworfenen aufgrund der Rechtsordnung ein Bild davon machen können,

unter welchen Umständen sie staatliche (polizeiliche) Eingriffe (in ihre

Grundrechte) zu gewärtigen haben (Art. 5 Abs. 1 BV). Mit dieser Argumentation

kann eine Einsichtnahme entsprechend kaum verweigert werden.

5.3.6

Damit ist die vorliegende Angelegenheit in Bezug auf das Gesuch des

Beschwerdeführers, Zugang zu "Weisungen, Dienstbefehlen, Dienstanweisungen

und ähnliches betreffend polizeilicher Wegweisungen im Sinne von §§ 33 und 34 PolG" zu erlangen, nicht spruchreif, sodass ein reformatorischer

Entscheid im Sinn des Beschwerdebegehrens a nicht möglich erscheint. Zur

Klärung der Frage, ob der Beschwerdegegnerin überhaupt

"Weisungen, Dienstbefehlen, Dienstanweisungen und ähnliches

betreffend polizeilicher Wegweisungen im Sinne von §§ 33 und 34 PolG"

vorliegen und gegebenenfalls welche konkreten Interessen eine Geheimhaltung aller

oder einzelner darin enthaltener Informationen rechtfertigen, ist die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insoweit ist die

Beschwerde gutzuheissen.

6.

6.1

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde mit Blick auf den darin verlangten Zugang zu "Weisungen,

Dienstbefehlen, Dienstanweisungen und ähnliches betreffend polizeilicher

Wegweisungen im Sinne von §§ 33 und 34 PolG" gutzuheissen und die

Sache insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu neuerlicher

Prüfung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist; im

Übrigen, das heisst namentlich hinsichtlich des Zugangs

zu Informationen zum "Umgang [der Kantonspolizei] mit Fotografieren oder

Filmen von Polizisten durch Privatpersonen" bzw. zur Frage, "ob

eine politische Gemeinde ohne eigene Gemeindepolizei rechtlich befugt wäre,

eine Räumungspraxis wie die Stadt Zürich zu erlassen" ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung

bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen

zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die Rückweisung erfasst vorliegend

das wesentliche der vom Beschwerdeführer gestellten

Informationszugangsbegehren. Der Beschwerdeführer hat deshalb als überwiegend

obsiegend zu gelten. Es rechtfertigt sich angesichts der konkreten Umstände,

die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

6.3

Soweit der Beschwerdeführer unterliegt

(vgl. E. 3, E. 4 und E. 5.2 hiervor), bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung zu prüfen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, sind seine Rechtsbegehren als

offenkundig aussichtslos zu qualifizieren (vgl. insbesondere E. 5.2.2 und

5.2.3

hiervor); ungeachtet einer allfällig bestehenden Mittellosigkeit ist das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung deshalb abzuweisen,

soweit es nicht (infolge Obsiegens) gegenstandslos geworden ist.

7.

7.1

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide

sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

7.2

Soweit die Beschwerde vorliegend abgewiesen wird (das

heisst insbesondere betreffend der Gesuche um Zugang zu Informationen zum "Umgang

[der Kantonspolizei] mit Fotografieren oder Filmen von Polizisten durch

Privatpersonen" bzw. zur Frage, "ob eine politische Gemeinde

ohne eigene Gemeindepolizei rechtlich befugt wäre, eine Räumungspraxis wie die

Stadt Zürich zu erlassen"), liegt ein Teilentscheid vor, gegen den die

Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig ist (Art. 91 lit. a

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird in Bezug auf den Zugang zu "Weisungen, Dienstbefehlen,

Dienstanweisungen und ähnliches betreffend polizeilicher Wegweisungen im Sinne

von §§ 33 und 34 PolG" im Sinn der Erwägungen gutgeheissen; der

angefochtene Entscheid wird insoweit aufgehoben und die Sache zu neuerlicher

Prüfung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln

der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, soweit es nicht

gegenstandslos geworden ist.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.