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Entscheid

VB.2022.00144

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00144

1. September 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23934)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00144

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Hinwil,

vertreten durch die Abteilung Sicherheit,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Abmeldung Einwohnerkontrolle (Rechtsverweigerung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A gelangte, vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Eingabe

vom 5. Juli 2021 an den Bezirksrat Hinwil und verlangte, unter

Entschädigungsfolge seien 1.) ein Entscheid der Sozialbehörde Hinwil vom

2. Juni 2021 betreffend die Einstellung von wirtschaftlicher Sozialhilfe

per Ende Mai 2021 aufzuheben und 2.) die Einwohnerkontrolle der Gemeinde

Hinwil anzuweisen, die Abmeldung von A und ihrem 2010 geborenen Sohn C

unverzüglich vorzunehmen; die Eingabe stelle sodann auch eine

Aufsichtsbeschwerde gegen die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Hinwil, gegen die

Schulgemeinde Hinwil sowie eine Schulsozialarbeiterin dar. In prozessualer

Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin

ersuchen.

Der Bezirksrat Hinwil verwies den Rekurs gegen die

Verfügung vom 2. Juni 2021 in ein separates Verfahren

(Nr. SO.2021.22). Die Gemeinde Hinwil vollzog die Abmeldung von A und C am

5. August 2021 rückwirkend per 5. Mai 2021. Der Bezirksrat Hinwil

schrieb mit Beschluss Nr. GE.2021.67 vom 31. Januar 2022 den

Rechtsverweigerungsrekurs als gegenstandslos geworden ab

(Dispositivziffer I), gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge

(Dispositivziffer II), verweigerte A die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Rechtsverweigerungsverfahren

(Dispositivziffer III; E. 2.3.2) und auferlegte ihr die Kosten für

das Aufsichtsbeschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 842.40

(Dispositivziffer IV; E. 2.3.2 und E. 3.5), nahm diese indes

zufolge Gewährung unentgeltlicher Prozessführung vorläufig auf die Staatskasse

(Dispositivziffer V). Er gewährte A sodann unentgeltliche

Rechtsverbeiständung und lud Rechtsanwältin B zur Einreichung einer Honorarnote

ein (Dispositivziffer VI). Als Rechtsmittel gegen seinen Entscheid

"mit Ausnahme von Ziff. II" verwies er auf die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht (Dispositivziffer VII).

Erwägungen

II.

A liess am 9. März 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

" 1. Es

seien Ziff II., II., IV […] des Beschlusses des Bezirksrates Hinwil vom

31.

Januar 2022 aufzuheben und es sei

2.

Die

Aufsichtsbeschwerde bzw. deren Begründetheit zu bestätigen;

3.

Es seien die

Verfahrenskosten der [Gemeinde Hinwil] aufzuerlegen;

4.

Es sei [A] für das Verfahren vor dem Bezirksrat eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen;

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

[…]".

In prozessualer Hinsicht liess A um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung

ersuchen. Die Gemeinde Hinwil und der Bezirksrat Hinwil schlossen am 7.

bzw. 21. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Rechtsweg für eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Partei

verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde. Für Beschwerden

gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer

politischen Gemeinde ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2

lit. c Ziff. 1 VRG zuständig.

1.2

1.2.1

Verzichtet die zuständige Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches

Einschreiten, so steht dagegen kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute

Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz offen (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 85). Da dem Verwaltungsgericht gegenüber den

Bezirksräten keine Aufsichtsfunktionen zukommt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 72 ff.), ist es für die Behandlung des Begehrens Nr. 2 nicht

zuständig, welches den Bezirksrat in Aufhebung von Dispositivziffer II

seines Beschlusses vom 31. Januar 2022 zu einem aufsichtsrechtlichen

Einschreiten verpflichten will. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

Mangels Fristgebundenheit der Aufsichtsbeschwerde kann von

einer diesbezüglichen Weiterleitung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom

9.

März 2022 an die zuständigen Instanzen im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

1.2.2

Die mit einem abschlägigen aufsichtsrechtlichen Bescheid verbundene

Kostenauflage an die anzeigeerstattende Person stellt eine Anordnung dar,

welche mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 84). Zuständige Rekursinstanz für die Behandlung von

Rechtsmitteln gegen (erstinstanzliche) Anordnungen eines Bezirksrats ist der

Regierungsrat (§ 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3; vgl. auch

RB 2002 Nr. 14 E. 1b). Soweit sich die Beschwerde gegen den

Kostenentscheid des aufsichtsrechtlichen Verfahrens richtet

(Beschwerdeantrag 3), ist darauf mangels funktioneller Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Die Sache ist insoweit gestützt auf

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG an den Regierungsrat

weiterzuleiten.

1.3

Nachdem

die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten, soweit sie sich gegen die Weigerung der Vorinstanz richtet, der

Beschwerdeführerin für das Rechtsverweigerungsverfahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen (nachfolgend E. 2).

2.

2.1

Ein

Rechtsverzögerungsrekurs zielt darauf ab, die aus Sicht der

rechtsmittelführenden Partei säumige Behörde zu einer beförderlichen

Verfahrenserledigung anzuhalten (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Dispositiv

§ 19 N. 52, auch zum Folgenden). Er muss demnach erhoben werden,

solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Ergeht die

ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, ist das

Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 29).

Dass die Vorinstanz den Rechtsverweigerungsrekurs zu Recht

als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, nachdem die Beschwerdegegnerin

die als verweigert bzw. verzögert gerügte Handlung am 5. August 2021

vorgenommen hatte, ist vorliegend unumstritten.

2.2 In Bezug

auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung berücksichtigt die

Rekursbehörde im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, welche Partei

vermutlich obsiegt hätte (Plüss, § 13 N. 74 f., § 17

N. 31). Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor

Eintritt des Erledigungsgrunds. Es geht nicht darum, die Prozessaussichten im

Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr

genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage. Lässt sich der mutmassliche

Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen

die Kosten zulasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren

veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur

Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Insbesondere bei Versagen

dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt

werden (VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

Das Verwaltungsgericht korrigiert die vorinstanzlichen Nebenfolgen eines

Abschreibungsbeschlusses nur, wenn sich der Entscheid als offensichtlich falsch

und im Ergebnis nicht haltbar erweist (Plüss, § 13 N. 77, § 17

N. 31).

2.3 Vorliegend

wurden für das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren wegen

Rechtsverweigerung keine Verfahrenskosten erhoben und es ist nur die

Nichtgewährung einer Parteientschädigung strittig. Der Bezirksrat verweigerte

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung, da er aufgrund einer

summarischen Beurteilung zum Schluss kam, dem Rechtsmittel wäre mutmasslich

kein Erfolg beschieden gewesen.

2.4 Art. 3

lit. b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG,

SR 431.02) definiert die Niederlassungsgemeinde als Gemeinde, in der sich

eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den

Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss;

eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der

sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine

Niederlassungsgemeinde haben. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. f des

Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015

(MERG, LS 142.1) ist persönlich meldepflichtig bei der politischen Gemeinde,

wer etwa seine dortige Niederlassung aufgibt. Die meldepflichtige Person gibt

der Gemeinde wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die Daten, die im

Einwohnerregister erfasst werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MERG). Dazu gehören im Fall

des Wegzugs nach Art. 6 lit. r RHG nebst dem Datum des Wegzugs auch

die Angabe der Zielgemeinde bzw. des Zielstaats. Auf Verlangen der Gemeinde

weist die meldepflichtige Person die Richtigkeit ihrer Angaben insbesondere mit

einem Mietvertrag oder Wohnungsausweis bzw. einem Kaufvertrag über die von ihr

bewohnte Wohnung oder Liegenschaft nach (§ 6 Abs. 2 lit. d

bzw. e MERG).

2.5 Die

Beschwerdeführerin sprach am 5. Mai 2021 bei den Einwohnerdiensten der

Gemeinde Hinwil vor, um sich abzumelden. Dabei gab sie keine Auskunft über die

Zielgemeinde bzw. den Zielstaat, sondern erklärte lediglich, sie werde

baldmöglichst zusammen mit ihrem Sohn für unbestimmte Zeit ins Ausland ziehen.

Bis dahin halte sie sich bei Freunden in der Stadt Zürich auf. Sie

beabsichtige, nach dem Auslandsaufenthalt wieder in ihre Wohnung in Hinwil

zurückzukehren, weshalb sie diese nicht gekündigt habe. Nachdem ihr erklärt

worden war, dass sie unter diesen Umständen keinen Wohnsitz bzw. keine

Niederlassung in der Stadt Zürich begründen könne, änderte sie umgehend ihre

Aussage und gab an, sie halte sich definitiv in der Stadt Zürich auf. Den

Mietvertrag für die Wohnung in Hinwil kündigte sie allerdings erst am

14. Juli 2021 per Ende November 2021.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 hatte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut darauf hingewiesen, dass

aufgrund der bekannten Umstände nicht darauf geschlossen werden könne, dass sie

(die Beschwerdeführerin) sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der

Stadt Zürich aufhalte bzw. sich ihr Lebensmittelpunkt dort befinde. Es obliege

ihr als meldepflichtiger Person, den Nachweis für den (neu in der Stadt Zürich)

behaupteten Lebensmittelpunkt zu erbringen. Gerne könne sie eine Stellungnahme

mit entsprechenden Nachweisen einreichen, ansonsten eine Ummeldung frühestens

am 5. August 2021 (rückwirkend per 5. Mai 2021) vorgenommen werde.

Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge eine Bestätigung über den

Schulbesuch von C in der Schule D der Stadt Zürich ein. Nach ihrer Darstellung

legte sie der Beschwerdegegnerin sodann eine Kopie eines Untermietvertrags über

ein Zimmer in einer Dreieinhalbzimmerwohnung an der E-Strasse 01 in der

Stadt Zürich vor; eine solche Kopie befindet sich allerdings nicht in den

Vorakten. Später ging der Beschwerdegegnerin ein am 8. Juli 2021 von der

Beschwerdeführerin geschlossener Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung an

ihrer aktuellen Wohnadresse in der Stadt Zürich zu; das unbefristete

Mietverhältnis begann am 15. August 202.

2.6 Die

Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, gestützt auf den Mietvertrag vom

8. Juli 2021 könne nicht auf die Absicht dauernden Verbleibens in der

Stadt Zürich ab dem 5. Mai 2021 geschlossen werden. Für die Zeit zwischen

dem 5. Mai und dem 15. August 2021 liege kein Mietvertrag in den

Akten, wobei es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, einen solchen

einzureichen. Dass die Einwohnerdienste der Gemeinde Hinwil insbesondere vor

dem Hintergrund der anfänglichen Äusserungen der Beschwerdeführerin, sie wolle

ins Ausland ziehen, diese nicht schon vor dem Vorliegen des Mietvertrags vom

8. Juli 2021 in Zürich angemeldet hätten, sei im Rahmen einer summarischen

Prüfung nicht zu beanstanden.

2.7 Dem ist beizupflichten, ohne dass

erstellt werden muss, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin

tatsächlich wie geltend gemacht den Untermietvertrag eingereicht hat. Dieser

ist nämlich vor dem Hintergrund der anfänglichen Aussagen der

Beschwerdeführerin, wonach sie sobald als möglich mit ihrem Sohn ins Ausland

ziehen wolle, nicht geeignet, die – von der Beschwerdeführerin selbst gesäten –

Zweifel an ihrer Absicht eines dauerhaften Verbleibs in der Stadt Zürich zu

beseitigen. Vielmehr mietete die Beschwerdeführerin ab dem 5. Mai 2021

lediglich ein Zimmer für sich und ihren damals zehnjährigen Sohn und wurde im

Untermietvertrag eine Kündigungsfrist von lediglich einem Monat vereinbart.

Sodann war der Sohn der Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob er die Schweiz

demnächst zusammen mit der Beschwerdeführerin verlassen würde, weiterhin zum

Schulbesuch im Kanton Zürich berechtigt bzw. verpflichtet (vgl. § 3

Abs. 1 f. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

[LS 412.100]; vgl. ferner § 3 Abs. 2 der Volksschulverordnung

vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]) und lässt mithin der Schulbesuch des

Kinds unter den vorliegendem Umständen nicht zwingend darauf schliessen, dass

sich die Beschwerdeführerin ab dem 5. Mai 2021 habe dauerhaft in der Stadt

Zürich niederlassen wollen.

2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass sich die Weigerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren wegen Rechtsverweigerung eine Parteientschädigung zuzusprechen,

nicht als rechtsverletzend erweist. Daran ändern die in der Beschwerde- bzw.

Rekursschrift weitgehend unsubstanziiert vorgebrachten Rechtfertigungsgründe

für die ursprünglichen, unzutreffenden Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber

den Einwohnerdiensten der Stadt Hinwil betreffend ihren künftigen Aufenthalt

nichts.

3.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege:

4.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache

der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen

obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen

(Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht

der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen

sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.

4.3 Dieser

Obliegenheit kommt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin entgegen ihrer

Ankündigung in der Beschwerdeschrift weder mit Bezug auf die

Lebenshaltungskosten noch bezüglich der Einkommensverhältnisse nach. Ihr Gesuch

um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung ist mithin mangels Substanziierung der

Mittellosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Soweit sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

9. März 2022 gegen den Kostenentscheid des Bezirksrats im

aufsichtsrechtlichen Verfahren richtet, wird die Sache an den Regierungsrat

überwiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und

unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat;

c) den Regierungsrat.