VB.2022.00146
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00146
30. März 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24455)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00146
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Dietikon,
Beschwerdegegner,
betreffend Informationszugang,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
E-Mail vom 29. März 2021 gelangte A an die Stadtkanzlei Dietikon und
ersuchte unter Berufung auf § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) um die Beantwortung
folgender Fragen:
" 1. Wie viele Observationen durch
Detektive hat die Sozialbehörde oder das Sozialamt in den Jahren 2010 bis 2020
angeordnet und durchgeführt? Wie viel hat das pro Jahr gekostet? In wie vielen
Fällen wurden als Folge der Observationsergebnisse Sozialleistungen gekürzt
oder eingestellt? Wie viele Personen wurden im Auftrag der Sozialbehörde
systematisch über mehrere Tage observiert, OHNE dass diese Personen Sozialhilfe
bezogen hätten […]? Bitte auch nach Jahren getrennt auflisten.
2. Wie viele Notwohnungen besitzt die
Stadt Dietikon? Wenn jemand in der Stadt Dietikon akut von Obdachlosigkeit
bedroht ist, zB infolge gekündigter Wohnung, erhält man da schnellstmöglichen
Zugang zu einer Notwohnung? Wie läuft das genau? Ich bitte Sie, mir sämtliche
internen Weisungen dazu heraus zu geben.
3. Wie viele Hausverbote hat die Stadt
Dietikon in den Jahren 2010 bis 2020 gegen Personen erteilt? Bitte die
jährliche Anzahl Hausverbote auflisten. Und wie viele Hausverbote sind zum
Stand 31.März 2021 noch gültig?
4. Bitte stellen Sie mir alle internen
Weisungen zu, die die Austauschbefugnis (bei medizinischen Kosten) im Bereich
Zusatzleistungen (ELG) betreffen, so dass ich das genaue Vorgehen und die
geltenden Bestimmungen verstehen kann."
Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 hiess der
Sozialvorstand der Stadt Dietikon (nachfolgend: der Sozialvorstand) das
Informationszugangsgesuch von A vom 29. März 2021 im Sinn der Erwägungen
teilweise gut und wies es im Übrigen ab. In den Erwägungen wurde das Folgende
ausgeführt:
" a) Observationen
In den Jahren 2010
bis 2020 wurden insgesamt 16 Observationen (2012: 1; 2013: 6; 2014: 5; 2015: 1;
2018: 3) durchgeführt. In 15 Fällen handelte es sich hierbei um Personen, die
im Zeitpunkt der Durchführung der Observation Sozialhilfe bezogen. Bei einer
Person wurde nach Eingang des Antrages auf Sozialhilfe aufgrund [von] Fragen im
Zusammenhang mit deren Bedürftigkeit eine Observation durchgeführt, ohne dass
die Person Sozialhilfe bezog.
Über die
angefallenen Kosten wird keine Übersicht geführt. Je nach Aufwand der
Sozialdetektive ist jedoch mit Kosten zwischen Fr. 2'000.00 und Fr. 10'000.00
pro Observationsauftrag zu rechnen.
Darüber ob und in
wie vielen Fällen im Nachgang an die durchgeführten Observationen eine
Kürzungs- oder Einstellungsverfügung erlassen wurde, wird keine Statistik
geführt.
b) Notwohnungen
Die Stadt Dietikon verfügt über
sieben Notwohnungen sowie 19 Asylwohnungen. Darüber hinaus gibt es neu ein
Asylzentrum.
Kommt von einer obdachlosen Person
die Anfrage bezüglich einer Unterkunft, klärt die Sozialabteilung, Intake, die
Situation umgehend ab. Dabei wird auf die individuellen Verhältnisse der
ersuchenden Person(en) Rücksicht genommen. Interne Weisungen im Zusammenhang
mit den Notwohnungen gibt es keine.
c) Hausverbote
Die Hausverbote werden durch den
Stadtrat der Stadt Dietikon auf Antrag einer Abteilung der Stadt Dietikon
verfügt. Über deren Anzahl wird keine zentrale Statistik geführt.
d) Austauschbefugnis Zusatzleistungen
Interne Weisungen im Zusammenhang
mit der Austauschbefugnis im Bereich der Zusatzleistungen liegen keine vor.
Weitergehende Informationen und Rechtsgrundlagen können einerseits der
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV […], andererseits aus
dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG) entnommen werden."
B. Am 16. Juli
2021 gelangte A gegen die Verfügung des Sozialvorstands vom 19. Juni 2021
mit einem Gesuch um Neubeurteilung an den Stadtrat Dietikon (nachfolgend: der
Stadtrat), wobei er folgende Anträge formulierte:
" 1. Verzögerung der Auskunft
[…]
Es sei festzustellen, dass der
Sozialvorstand gg. § 20 IDG verstossen hat, in dem er die gesetzliche
Frist unbegründet überschritten hat. Die selbst verlängerte Frist hätte am 31.Mai
2021 geendet.
2. Observationen
[…]
Es sei für alle 16 Fälle die Kosten
pro Observationsauftrag aufzulisten. […] Ich bitte den Stadtrat auch darum, mir
zu sagen, ob meine Observation eine der 3 des Jahres 2018 war. Welches war das
Rechnungsdatum meiner Observation? Weiters bitte ich um die Feststellung, dass
die Sozialbehörde trotz ausdrücklichem Verbot von Observationen in der Schweiz
(mangels Rechtsgrundlage) aus dem Jahr 2016 trotzdem im Jahr 2018 noch 3
Observationen angeordnet hat.
3. Notwohnungen
[…]
Es sei durch den Stadtrat entweder festzustellen,
dass der Sozialvorstand gelogen hat, wenn er behauptet, die Situation werde
umgehend abgeklärt. Oder alternativ sei festzustellen, dass B im Mai 2019 ihre
Pflichten verletzt hat, als sie mir bezüglich Notwohnung keinerlei Hilfe
zukommen liess.
4. Hausverbote
[…]
Es sei festzustellen, dass der
Sozialvorstand gar nicht befugt und zuständig war, die Antwort nach dem
Hausverbot zu beantworten. […] Weiters erwarte ich vom Stadtrat umgehend die
Antwort, wie viele aktuelle Hausverbote es gibt bzw. zum 31.März 2021 es gab.
[…]
5. Austauschbefugnis Zusatzleistungen
[…]
Es sei festzustellen, dass es
keinerlei 15-Monats-Frist für die Einreichung von Rückerstattungsanträgen in
Fällen der Austauschbefugnis gibt oder ansonsten seien mir die entsprechenden
internen Weisungen offen zu legen oder die entsprechenden gesetzlichen
Grundlagen aufzuzeigen.
6. Weitere Anträge
Ich verlange den Ausstand von C und
zwar derart, dass im Protokoll des Stadtrates zu lesen ist, dass er den Raum
während der Beratung über dieses Geschäft verlassen hat. […]"
Mit Beschluss vom 9. August 2021 trat der Stadtrat
auf die zahlreichen Feststellungsanträge von A mangels schutzwürdigen
Feststellungsinteresses nicht ein; im Übrigen wies er das Gesuch um
Neubeurteilung vom 16. Juli 2021 ab, wobei A in der Sache zusätzliche
Informationen betreffend Observationen (Ergänzung zu den Observationszahlen für
das Jahr 2017 und Information über dessen eigene Observation) und Hausverbote
(Anzahl der Hausverbote zwischen 2015 und 2021, wobei die Zahl für das Jahr
2015 mit Unsicherheiten behaftet sei) erteilt wurden; weitergehende Auskünfte
wurden vom Stadtrat mit der Begründung verweigert, dass die
Informationsbeschaffung einen grösseren und unverhältnismässigen Aufwand
generiere und A nicht den Nachweis des dafür erforderlichen schutzwürdigen
Interesses erbracht habe.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 13. September 2021 erhob A gegen den
Beschluss des Stadtrats vom 9. August 2021 Rekurs beim Bezirksrat
Dietikon, wobei er folgende Anträge stellte:
" A. Der Beschluss des Stadtrates sei
aufzuheben und es sei[en] mir die mit E-Mail vom 29.März 2021 beantragten
Informationen vollumfänglich heraus zu geben.
B. Es sei festzustellen, dass der
Stadtrat Dietikon gegen das IDG verstossen hat, mit einer unnötigen
Einschränkung und Aufschiebung des Aufkunftsrechtes.
C. Es sei festzustellen, dass der
Stadtrat zum wiederholten mal willkürlich gegen mich entschieden hat.
D. Der Stadtrat sei aufsichtsrechtlich
anzuweisen, künftige Anträge von mir seriöser und neutraler zu überprüfen.
E. Der Bezirksrat soll die von mir
beantragten Feststellungen selber verfügen oder den Stadtrat anweisen, dies zu
tun.
F. Es sei festzustellen, dass meine
Feststellungsbegehren in unzulässiger Art und Weise abgewiesen wurden."
Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 wies der Bezirksrat
Dietikon den Rekurs von A vom 13. September 2021 kostenfällig ab, soweit
er darauf eintrat (Dispositivziffern I und III); dem als
Aufsichtsbeschwerde entgegen genommenen Rekursantrag "F." wurde keine
Folge geleistet (Dispositivziffer II).
III.
Mit Eingabe vom 8. März 2022 erhob A gegen den Beschluss des Bezirksrats
Dietikon vom 27. Januar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er
stellte die folgenden Anträge:
" a. Der Beschluss des Bezirksrates
Dietikon vom 27.Januar 2022 sei aufzuheben.
b. Ich beantrage die unentgeltliche
Rechtspflege.
c. Es sei festzustellen, dass mein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
d. Es sei anzuordnen, dass mir die
gewünschte Auskunft zu erteilen sei.
e. Die Kostenauferlegung durch den
Bezirksrat sei aufzuheben.
f. Es sei festzustellen, dass mit meiner
Anfrage kein unverhältnismässiger Aufwand verursacht würde, entgegen der
Behauptung des Bezirksrat[s].
g. Es sei festzustellen, dass der
Bezirksrat mir zu Unrecht unterstellt hat, meine Anfragen würden nur einem
Kampf gegen die Stadt Dietikon dienen. Viel eher ist es so, dass mich die
Themen Observationen und Hausverbote persönlich betroffen haben."
Der Stadtrat beantragte im Rahmen seiner Vernehmlassung
die kostenfällige Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers, soweit darauf
einzutreten sei. Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. A machte von
der Möglichkeit, auf die Vernehmlassung des Stadtrats zu replizieren, keinen
Gebrauch.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
2.
Nachdem der
Beschwerdeführer im bisherigen Verfahrensverlauf eine Vielzahl unterschiedlich
lautender Anträge bzw. Rechtsmittelanträge gestellt hat (vgl. Ziff. I. und
II. hiervor), rechtfertigen sich einige Vorbemerkungen zum Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens:
2.1
Die
Vorinstanz ist auf den gegen den Stadtratsbeschluss vom 9. August 2021
gerichteten Rekurs teilweise nicht eingetreten und hat den Rekurs im Übrigen
abgewiesen.
2.1.1
Das (partielle) Nichteintreten der Vorinstanz betrifft zunächst den
vorinstanzlichen Rekursantrag A, mit welchem der Beschwerdeführer um die
Erteilung der "mit E-Mail vom 29.März 2021 beantragten Informationen"
ersuchte, obschon ihm diese Informationen vom Sozialvorstand bzw. vom Stadtrat
bereits weitestgehend erteilt worden waren und er damit (abgesehen von den
nicht erteilten Informationen zur Anzahl der zwischen 2010 und 2015 verhängten
Hausverbote sowie zu den effektiven Kosten der aufgelisteten Observationen)
kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Informationsgewährung vorweisen
konnte. Ferner trat die Vorinstanz mangels Feststellungsinteresses auf die
vorinstanzlichen Rekursanträge B und C nicht ein, mit denen um die Feststellung
ersucht wurde, dass der Stadtrat Dietikon gegen das IDG verstossen bzw. zum
wiederholten Mal willkürlich gegen den Beschwerdeführer entschieden habe. Der
Beschwerdeführer beanstandet das vorinstanzliche Nichteintreten vor
Verwaltungsgericht (zu Recht) nicht; auf die entsprechenden Aspekte ist daher
nachfolgend nicht mehr einzugehen.
2.1.2
Soweit dem Beschwerdeführer die mit E-Mail vom 29. März 2021
beantragten Informationen vom Sozialvorsteher bzw. vom Stadtrat bis zum Ergehen
des angefochtenen Entscheids nicht erteilt worden waren (vgl. E. 2.1.1
hiervor), ist die Vorinstanz auf den Rekursantrag A eingetreten und hat
diesen materiell beurteilt. Die im vorliegenden Verfahren gestellten
Beschwerdeanträge a und d, die sich gegen den diesbezüglichen
Abweisungsentscheid des Bezirksrates richten, sind im Licht ihrer Begründung so
auszulegen, dass der Beschwerdegegner – unter Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses des Bezirksrats – dazu verpflichtet werden soll, den
Beschwerdeführer über die Anzahl der zwischen 2010 und 2015 verhängten
Hausverbote sowie die effektiven Kosten der aufgelisteten Observationen zu informieren.
Darauf ist materiell einzugehen.
2.1.3
Ebenfalls eingetreten ist die Vorinstanz auf die vorinstanzlichen
Rekursanträge E und F, wobei sie diese als Feststellungsbegehren formulierten
Anträge dahingehend auslegte, dass der Beschwerdeführer um Prüfung ersuche, "ob
die vorinstanzliche Abweisung von Feststellungsbegehren rechtmässig"
gewesen sei oder nicht. Die entsprechenden materiellen Erwägungen der
Vorinstanz, die zur Abweisung der Rekursanträge E und F führten, werden vom
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet; es ist daher
davon auszugehen, dass der diesbezügliche Abweisungsentscheid der Vorinstanz
vom Beschwerdeführer nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht
werden sollte und er insbesondere vom Beschwerdeantrag a nicht erfasst ist.
2.1.4
Den Rekursantrag D nahm die Vorinstanz (zu Recht) in Form einer
Aufsichtsbeschwerde entgegen. Gegen den Entscheid der Vorinstanz, der
Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten, steht dem Beschwerdeführer kein
Rechtsmittel zu, und seine Anträge sind im Licht ihrer Begründung auch nicht so
zu verstehen, dass er insoweit hätte an das Verwaltungsgericht gelangen wollen.
2.2
Strittig
und zu klären ist damit vorliegend (im Kontext der Beurteilung der
Beschwerdeanträge a und d) einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht
die Herausgabe von (weiteren) Informationen über die Anzahl der zwischen 2010
und 2015 von ihm verhängten Hausverbote sowie die effektiven Kosten der
aufgelisteten Observationen an den Beschwerdeführer verweigert hat (vgl. E. 2.1.2
hiervor). Der Entscheid über diese Anträge setzt (in der Sache) eine
inhaltliche Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer beanstandeten
vorinstanzlichen Auslegung von § 25 Abs. 2 IDG (sowie gegebenenfalls
seiner Gehörsrüge nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV, SR 101]) voraus. Die Feststellungsanträge c, f
und g, welche ebensolches bezwecken, sind gegenüber den
Gestaltungsbegehren a und d subsidiär (VGr, 2. Juni 2022, VB.2022.00262, E. 1.2; 28. Mai
2020, VB.2019.00280, E. 1.4); darauf ist nicht einzutreten.
3.
3.1
Art. 17
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) gibt
jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung
begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur
Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Das
Öffentlichkeitsprinzip wurde im IDG umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der
Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen
Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum
Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des
Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296; Tobias
Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A.,
Zürich etc. 2019, Rz. 1008).
3.2
Jede
Person hat nach § 20 IDG Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen
Organ vorhandenen Informationen (Abs. 1) sowie auf Zugang zu den eigenen
Personendaten (Abs. 2). Informationen sind nach § 3 Abs. 2 IDG
alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen.
Der Begriff umfasst auch Personendaten. Ausgenommen vom Begriff der
Informationen sind Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt oder die
ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Personendaten sind
Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (§ 3 Abs. 3 IDG).
3.3
Wer Zugang
zu Informationen im Sinn von § 20 Abs. 1 IDG in Anspruch nehmen
möchte, hat ein schriftliches Gesuch zu stellen (§ 24 Abs. 1 IDG). Dass
ein schutzwürdiges Interesse am Zugang besteht, muss nur nachgewiesen werden,
wenn die Bearbeitung des Gesuchs einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht
(§ 25 Abs. 2 IDG). Bei der Beurteilung von Gesuchen um
Informationszugang sind die vom IDG verfolgten Zwecke zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 2 IDG); die aus dem IDG fliessenden Informationsansprüche dürfen
nicht treuwidrig in Anspruch genommen werden (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl.
schon VGr, 12. September 2019, VB.2019.00153, E. 4.2 am Ende).
3.4
Ein
unverhältnismässiger Aufwand im Sinne von § 25 Abs. 2 IDG liegt gemäss
§ 15 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai
2008.
(IDV, LS 170.41) namentlich dann vor, wenn ein öffentliches Organ ein
Gesuch mit seinen verfügbaren Mitteln nicht behandeln kann, ohne dass die
Erfüllung seiner anderen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird. Davon kann
etwa bei komplexen Anonymisierungsbedürfnissen, umfangreichen Aktenbeständen,
schwer zu beschaffenden Dokumenten oder schwierigen Interessenabwägungen
auszugehen sein. Vorausgesetzt ist aber in jedem Fall, dass der Aufwand zu
einer wesentlichen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung führt (vgl. Urs
Thönen in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich IDG, Zürich etc.
2012, § 25 N. 6). Ob darüber hinaus verlangt werden soll, dass die
Mitarbeitenden des öffentlichen Organs wegen des Gesuchs um Informationszugang ihre
Kernaufgaben nicht mehr wahrnehmen könnten (so noch VGr, 19. März 2015,
VB.2014.00341, E. 7.3; 28. Februar 2013, VB.2012.00750, E. 5.3),
erscheint zweifelhaft, braucht aber vorliegend nicht entschieden zu werden.
3.5
Für die
Bearbeitung von Zugangsgesuchen nach § 20 Abs. 1 IDG erhebt das
öffentliche Organ in der Regel bei den Privaten keine Gebühr (§ 29 Abs. 1 IDG in der seit 1. Oktober 2022 geltenden Fassung). Ist die Bearbeitung
des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden und steht dieser in keinem
Verhältnis zum öffentlichen Interesse, kann das öffentliche Organ der
gesuchstellenden Person eine angemessene Gebühr auferlegen; es teilt der
betroffenen Person die Höhe der Gebühr vorab unter Angabe der Gründe mit (§ 29 Abs. 2 IDG).
4.
4.1
In Bezug
auf die vorliegend zur Debatte stehenden genauen Kosten der in den Jahren 2010
bis 2020 durchgeführten Observationen sowie die Anzahl der Hausverbote in den
Jahren 2010 bis 2015 schützte die Vorinstanz den vom Beschwerdegegner unter
Hinweis auf § 25 Abs. 2 IDG verweigerten Informationszugang mit der
Begründung, dem Beschwerdeführer sei der Kostenrahmen von Observationen in
grundsätzlicher Weise bekannt gegeben worden. Der Beschwerdegegner sei nicht
verpflichtet, über die effektiven Kosten von Observationen sowie über die
Anzahl Hausverbote eine Statistik zu führen. Ob die jeweiligen Kosten das
jährliche Budget der Stadt Dietikon einhielten, werde jeweils bei der Abnahme
der Jahresrechnung geprüft. Es würde für die Verwaltung einen erheblichen
Aufwand bedeuten, aus sämtlichen Dossiers, bei denen es in den genannten Jahren
eine Observation gegeben habe, die einzelnen Rechnungen herauszusuchen und die
Kosten aufzulisten. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an
diesem Aufwand sei nicht auszumachen, weshalb sich dieser als
unverhältnismässig erweise. Dasselbe gelte für den Aufwand, welchen die
Sichtung sämtlicher Dossiers zwischen 2010 und 2015 zur Beantwortung der Frage
nach den Hausverboten in diesen Jahren mit sich bringen würde.
Hinzu komme, dass das Informationsgesuch des
Beschwerdeführers in seinem Gesamtkontext zu sehen sei: Der Beschwerdeführer
habe bereits vorgängig die städtische Verwaltung übermässig beansprucht; sein
Begehren, es sei die fehlende Zuständigkeit des Sozialdienstes zur Beantwortung
seiner Fragen festzustellen, lege den Schluss nahe, dass es ihm nicht um die
Informationen als solche gehe. Auch die Ankündigung, der Stadtrat Dietikon
werde in den nächsten zwölf Monaten seinen Namen noch öfters lesen, da er bis
Ende Jahr einige Aufsichtsbeschwerden oder Beschwerden wegen Rechtsverweigerung
einreichen werde, lasse einzig die Folgerung zu, dass er einen Kampf gegen die Stadt
Dietikon und ihre Angestellten führe. Dem durch das IDG eingeräumten Anspruch
auf umfassenden Zugang zu Informationen stehe das berechtigte Interesse der
Gesellschaft an einer funktionierenden Verwaltung und das allgemeine Interesse
an der Vorbeugung von Rechtsmissbrauch entgegen. Das Interesse des
Beschwerdeführers an den weiteren Informationen erweise sich damit nicht als
schützenswert.
4.2
Diese
Würdigung vermag aufgrund ihrer konzeptuellen Herangehensweise nicht zu
überzeugen. Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall
(gerade noch) kein Rechtsmissbrauch angenommen werden kann (oben E. 3.3 am
Ende). Kernargument der Vorinstanz bildet sodann die Erwägung, es sei kein
schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an dem durch sein Einsichtsgesuch
verursachten Aufwand auszumachen, weshalb sich dieser Aufwand als
unverhältnismässig erweise (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit werden die
Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 Abs. 2 IDG (Vorliegen eines "unverhältnismässigen
Aufwands") in unzulässiger Weise mit deren Rechtsfolge (Zugang kann vom
Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden) vermengt. Ob
ein "unverhältnismässiger Aufwand" im Sinne von § 25 Abs. 2 IDG vorliegt, ist losgelöst von der Frage des "schutzwürdigen Interesses"
zu prüfen (vgl. E. 3.3 hiervor); letztere Frage stellt sich mithin erst
dann, wenn von einem "unverhältnismässigen Aufwand" auszugehen ist.
4.3
Der
Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2022
bezüglich des Vorliegens eines "unverhältnismässigen Aufwands"
geltend, bereits die Bekanntgabe des Kostenumfangs von Observationen habe nicht
mehr geringen Aufwand verursacht. Der Versuch, die Kosten – wie vom
Beschwerdeführer beantragt – weitergehend auf einzelne Observationen bzw. Jahre
aufzuschlüsseln, setze die Konsultation einzelner Dossiers voraus; eine solche
Konsultation sei nur schon deswegen aufwändig, weil die betreffenden Dossiers
grösstenteils archiviert seien. In Bezug auf die Anzahl der Hausverbote führt
der Beschwerdegegner sodann aus, er führe diesbezüglich keine zentrale
Statistik. Nichtsdestotrotz sei es möglich gewesen, die entsprechenden Daten
seit dem Jahr 2015 dank eines neuen IT-Systems herauszufiltern. Die Anzahl der
Hausverbote vor dem Jahr 2015 könne mangels entsprechender IT-Daten und
anderweitiger Statistiken nicht ohne unverhältnismässig grossen Aufwand eruiert
werden. Mit diesen Ausführungen macht der
Beschwerdegegner nicht geltend, die Erfüllung seiner übrigen Aufgaben wäre bei
antragsgemässer Bearbeitung des Gesuchs des Beschwerdeführers um
Informationszugang wesentlich beeinträchtigt; dies wäre aber erforderlich, um
den Informationszugang vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses abhängig
machen zu können (vgl. E. 3.4 und 4.2 hiervor).
Nachdem somit nicht
dargetan ist, dass die Bereitstellung der Informationen einen
"unverhältnismässigen Aufwand" generieren würde, hat die Vorinstanz den Informationszugang des Beschwerdeführers zu den
Kosten der in den Jahren 2010 bis 2020 durchgeführten Observationen (aufgeschlüsselt
nach Jahren bzw. Einzelfällen) sowie zur Anzahl der zwischen 2010 und 2015
erteilten Hausverbote zu Unrecht verweigert.
4.4
Die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Sache ist an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen. Diesem steht es frei, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
eine ausnahmsweise Gebührenerhebung erfüllt sind (vgl. oben E. 3.5). Bei
diesem Ausgang erweist sich die vorinstanzliche Kostenauflage an den
Beschwerdeführer als unzulässig, weshalb sie entsprechend dem
Beschwerdeantrag e aufzuheben ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung § 13 Abs. 2 VRG), weshalb das Gesuch des
Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht
nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats wird
insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer damit der Zugang zu Informationen
über die Kosten der vom Beschwerdegegner in den Jahren 2010 bis 2020
durchgeführten Observationen sowie über die Anzahl der vom Beschwerdegegner
zwischen 2010 und 2015 verhängten Hausverbote verweigert worden ist. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, über den Zugang zu den betreffenden
Informationen im Sinn der Erwägungen neu zu entscheiden.
Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats wird
aufgehoben; die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.--; Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dietikon.