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Entscheid

VB.2022.00146

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00146

30. März 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24455)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00146

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter

Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Dietikon,

Beschwerdegegner,

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

E-Mail vom 29. März 2021 gelangte A an die Stadtkanzlei Dietikon und

ersuchte unter Berufung auf § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die

Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) um die Beantwortung

folgender Fragen:

" 1. Wie viele Observationen durch

Detektive hat die Sozialbehörde oder das Sozialamt in den Jahren 2010 bis 2020

angeordnet und durchgeführt? Wie viel hat das pro Jahr gekostet? In wie vielen

Fällen wurden als Folge der Observationsergebnisse Sozialleistungen gekürzt

oder eingestellt? Wie viele Personen wurden im Auftrag der Sozialbehörde

systematisch über mehrere Tage observiert, OHNE dass diese Personen Sozialhilfe

bezogen hätten […]? Bitte auch nach Jahren getrennt auflisten.

2. Wie viele Notwohnungen besitzt die

Stadt Dietikon? Wenn jemand in der Stadt Dietikon akut von Obdachlosigkeit

bedroht ist, zB infolge gekündigter Wohnung, erhält man da schnellstmöglichen

Zugang zu einer Notwohnung? Wie läuft das genau? Ich bitte Sie, mir sämtliche

internen Weisungen dazu heraus zu geben.

3. Wie viele Hausverbote hat die Stadt

Dietikon in den Jahren 2010 bis 2020 gegen Personen erteilt? Bitte die

jährliche Anzahl Hausverbote auflisten. Und wie viele Hausverbote sind zum

Stand 31.März 2021 noch gültig?

4. Bitte stellen Sie mir alle internen

Weisungen zu, die die Austauschbefugnis (bei medizinischen Kosten) im Bereich

Zusatzleistungen (ELG) betreffen, so dass ich das genaue Vorgehen und die

geltenden Bestimmungen verstehen kann."

Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 hiess der

Sozialvorstand der Stadt Dietikon (nachfolgend: der Sozialvorstand) das

Informationszugangsgesuch von A vom 29. März 2021 im Sinn der Erwägungen

teilweise gut und wies es im Übrigen ab. In den Erwägungen wurde das Folgende

ausgeführt:

" a) Observationen

In den Jahren 2010

bis 2020 wurden insgesamt 16 Observationen (2012: 1; 2013: 6; 2014: 5; 2015: 1;

2018: 3) durchgeführt. In 15 Fällen handelte es sich hierbei um Personen, die

im Zeitpunkt der Durchführung der Observation Sozialhilfe bezogen. Bei einer

Person wurde nach Eingang des Antrages auf Sozialhilfe aufgrund [von] Fragen im

Zusammenhang mit deren Bedürftigkeit eine Observation durchgeführt, ohne dass

die Person Sozialhilfe bezog.

Über die

angefallenen Kosten wird keine Übersicht geführt. Je nach Aufwand der

Sozialdetektive ist jedoch mit Kosten zwischen Fr. 2'000.00 und Fr. 10'000.00

pro Observationsauftrag zu rechnen.

Darüber ob und in

wie vielen Fällen im Nachgang an die durchgeführten Observationen eine

Kürzungs- oder Einstellungsverfügung erlassen wurde, wird keine Statistik

geführt.

b) Notwohnungen

Die Stadt Dietikon verfügt über

sieben Notwohnungen sowie 19 Asylwohnungen. Darüber hinaus gibt es neu ein

Asylzentrum.

Kommt von einer obdachlosen Person

die Anfrage bezüglich einer Unterkunft, klärt die Sozialabteilung, Intake, die

Situation umgehend ab. Dabei wird auf die individuellen Verhältnisse der

ersuchenden Person(en) Rücksicht genommen. Interne Weisungen im Zusammenhang

mit den Notwohnungen gibt es keine.

c) Hausverbote

Die Hausverbote werden durch den

Stadtrat der Stadt Dietikon auf Antrag einer Abteilung der Stadt Dietikon

verfügt. Über deren Anzahl wird keine zentrale Statistik geführt.

d) Austauschbefugnis Zusatzleistungen

Interne Weisungen im Zusammenhang

mit der Austauschbefugnis im Bereich der Zusatzleistungen liegen keine vor.

Weitergehende Informationen und Rechtsgrundlagen können einerseits der

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV […], andererseits aus

dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG) entnommen werden."

B. Am 16. Juli

2021 gelangte A gegen die Verfügung des Sozialvorstands vom 19. Juni 2021

mit einem Gesuch um Neubeurteilung an den Stadtrat Dietikon (nachfolgend: der

Stadtrat), wobei er folgende Anträge formulierte:

" 1. Verzögerung der Auskunft

[…]

Es sei festzustellen, dass der

Sozialvorstand gg. § 20 IDG verstossen hat, in dem er die gesetzliche

Frist unbegründet überschritten hat. Die selbst verlängerte Frist hätte am 31.Mai

2021 geendet.

2. Observationen

[…]

Es sei für alle 16 Fälle die Kosten

pro Observationsauftrag aufzulisten. […] Ich bitte den Stadtrat auch darum, mir

zu sagen, ob meine Observation eine der 3 des Jahres 2018 war. Welches war das

Rechnungsdatum meiner Observation? Weiters bitte ich um die Feststellung, dass

die Sozialbehörde trotz ausdrücklichem Verbot von Observationen in der Schweiz

(mangels Rechtsgrundlage) aus dem Jahr 2016 trotzdem im Jahr 2018 noch 3

Observationen angeordnet hat.

3. Notwohnungen

[…]

Es sei durch den Stadtrat entweder festzustellen,

dass der Sozialvorstand gelogen hat, wenn er behauptet, die Situation werde

umgehend abgeklärt. Oder alternativ sei festzustellen, dass B im Mai 2019 ihre

Pflichten verletzt hat, als sie mir bezüglich Notwohnung keinerlei Hilfe

zukommen liess.

4. Hausverbote

[…]

Es sei festzustellen, dass der

Sozialvorstand gar nicht befugt und zuständig war, die Antwort nach dem

Hausverbot zu beantworten. […] Weiters erwarte ich vom Stadtrat umgehend die

Antwort, wie viele aktuelle Hausverbote es gibt bzw. zum 31.März 2021 es gab.

[…]

5. Austauschbefugnis Zusatzleistungen

[…]

Es sei festzustellen, dass es

keinerlei 15-Monats-Frist für die Einreichung von Rückerstattungsanträgen in

Fällen der Austauschbefugnis gibt oder ansonsten seien mir die entsprechenden

internen Weisungen offen zu legen oder die entsprechenden gesetzlichen

Grundlagen aufzuzeigen.

6. Weitere Anträge

Ich verlange den Ausstand von C und

zwar derart, dass im Protokoll des Stadtrates zu lesen ist, dass er den Raum

während der Beratung über dieses Geschäft verlassen hat. […]"

Mit Beschluss vom 9. August 2021 trat der Stadtrat

auf die zahlreichen Feststellungsanträge von A mangels schutzwürdigen

Feststellungsinteresses nicht ein; im Übrigen wies er das Gesuch um

Neubeurteilung vom 16. Juli 2021 ab, wobei A in der Sache zusätzliche

Informationen betreffend Observationen (Ergänzung zu den Observationszahlen für

das Jahr 2017 und Information über dessen eigene Observation) und Hausverbote

(Anzahl der Hausverbote zwischen 2015 und 2021, wobei die Zahl für das Jahr

2015 mit Unsicherheiten behaftet sei) erteilt wurden; weitergehende Auskünfte

wurden vom Stadtrat mit der Begründung verweigert, dass die

Informationsbeschaffung einen grösseren und unverhältnismässigen Aufwand

generiere und A nicht den Nachweis des dafür erforderlichen schutzwürdigen

Interesses erbracht habe.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 13. September 2021 erhob A gegen den

Beschluss des Stadtrats vom 9. August 2021 Rekurs beim Bezirksrat

Dietikon, wobei er folgende Anträge stellte:

" A. Der Beschluss des Stadtrates sei

aufzuheben und es sei[en] mir die mit E-Mail vom 29.März 2021 beantragten

Informationen vollumfänglich heraus zu geben.

B. Es sei festzustellen, dass der

Stadtrat Dietikon gegen das IDG verstossen hat, mit einer unnötigen

Einschränkung und Aufschiebung des Aufkunftsrechtes.

C. Es sei festzustellen, dass der

Stadtrat zum wiederholten mal willkürlich gegen mich entschieden hat.

D. Der Stadtrat sei aufsichtsrechtlich

anzuweisen, künftige Anträge von mir seriöser und neutraler zu überprüfen.

E. Der Bezirksrat soll die von mir

beantragten Feststellungen selber verfügen oder den Stadtrat anweisen, dies zu

tun.

F. Es sei festzustellen, dass meine

Feststellungsbegehren in unzulässiger Art und Weise abgewiesen wurden."

Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 wies der Bezirksrat

Dietikon den Rekurs von A vom 13. September 2021 kostenfällig ab, soweit

er darauf eintrat (Dispositivziffern I und III); dem als

Aufsichtsbeschwerde entgegen genommenen Rekursantrag "F." wurde keine

Folge geleistet (Dispositivziffer II).

III.

Mit Eingabe vom 8. März 2022 erhob A gegen den Beschluss des Bezirksrats

Dietikon vom 27. Januar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er

stellte die folgenden Anträge:

" a. Der Beschluss des Bezirksrates

Dietikon vom 27.Januar 2022 sei aufzuheben.

b. Ich beantrage die unentgeltliche

Rechtspflege.

c. Es sei festzustellen, dass mein

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

d. Es sei anzuordnen, dass mir die

gewünschte Auskunft zu erteilen sei.

e. Die Kostenauferlegung durch den

Bezirksrat sei aufzuheben.

f. Es sei festzustellen, dass mit meiner

Anfrage kein unverhältnismässiger Aufwand verursacht würde, entgegen der

Behauptung des Bezirksrat[s].

g. Es sei festzustellen, dass der

Bezirksrat mir zu Unrecht unterstellt hat, meine Anfragen würden nur einem

Kampf gegen die Stadt Dietikon dienen. Viel eher ist es so, dass mich die

Themen Observationen und Hausverbote persönlich betroffen haben."

Der Stadtrat beantragte im Rahmen seiner Vernehmlassung

die kostenfällige Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers, soweit darauf

einzutreten sei. Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. A machte von

der Möglichkeit, auf die Vernehmlassung des Stadtrats zu replizieren, keinen

Gebrauch.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

2.

Nachdem der

Beschwerdeführer im bisherigen Verfahrensverlauf eine Vielzahl unterschiedlich

lautender Anträge bzw. Rechtsmittelanträge gestellt hat (vgl. Ziff. I. und

II. hiervor), rechtfertigen sich einige Vorbemerkungen zum Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens:

2.1

Die

Vorinstanz ist auf den gegen den Stadtratsbeschluss vom 9. August 2021

gerichteten Rekurs teilweise nicht eingetreten und hat den Rekurs im Übrigen

abgewiesen.

2.1.1

Das (partielle) Nichteintreten der Vorinstanz betrifft zunächst den

vorinstanzlichen Rekursantrag A, mit welchem der Beschwerdeführer um die

Erteilung der "mit E-Mail vom 29.März 2021 beantragten Informationen"

ersuchte, obschon ihm diese Informationen vom Sozialvorstand bzw. vom Stadtrat

bereits weitestgehend erteilt worden waren und er damit (abgesehen von den

nicht erteilten Informationen zur Anzahl der zwischen 2010 und 2015 verhängten

Hausverbote sowie zu den effektiven Kosten der aufgelisteten Observationen)

kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Informationsgewährung vorweisen

konnte. Ferner trat die Vorinstanz mangels Feststellungsinteresses auf die

vorinstanzlichen Rekursanträge B und C nicht ein, mit denen um die Feststellung

ersucht wurde, dass der Stadtrat Dietikon gegen das IDG verstossen bzw. zum

wiederholten Mal willkürlich gegen den Beschwerdeführer entschieden habe. Der

Beschwerdeführer beanstandet das vorinstanzliche Nichteintreten vor

Verwaltungsgericht (zu Recht) nicht; auf die entsprechenden Aspekte ist daher

nachfolgend nicht mehr einzugehen.

2.1.2

Soweit dem Beschwerdeführer die mit E-Mail vom 29. März 2021

beantragten Informationen vom Sozialvorsteher bzw. vom Stadtrat bis zum Ergehen

des angefochtenen Entscheids nicht erteilt worden waren (vgl. E. 2.1.1

hiervor), ist die Vorinstanz auf den Rekursantrag A eingetreten und hat

diesen materiell beurteilt. Die im vorliegenden Verfahren gestellten

Beschwerdeanträge a und d, die sich gegen den diesbezüglichen

Abweisungsentscheid des Bezirksrates richten, sind im Licht ihrer Begründung so

auszulegen, dass der Beschwerdegegner – unter Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses des Bezirksrats – dazu verpflichtet werden soll, den

Beschwerdeführer über die Anzahl der zwischen 2010 und 2015 verhängten

Hausverbote sowie die effektiven Kosten der aufgelisteten Observationen zu informieren.

Darauf ist materiell einzugehen.

2.1.3

Ebenfalls eingetreten ist die Vorinstanz auf die vorinstanzlichen

Rekursanträge E und F, wobei sie diese als Feststellungsbegehren formulierten

Anträge dahingehend auslegte, dass der Beschwerdeführer um Prüfung ersuche, "ob

die vorinstanzliche Abweisung von Feststellungsbegehren rechtmässig"

gewesen sei oder nicht. Die entsprechenden materiellen Erwägungen der

Vorinstanz, die zur Abweisung der Rekursanträge E und F führten, werden vom

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet; es ist daher

davon auszugehen, dass der diesbezügliche Abweisungsentscheid der Vorinstanz

vom Beschwerdeführer nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht

werden sollte und er insbesondere vom Beschwerdeantrag a nicht erfasst ist.

2.1.4

Den Rekursantrag D nahm die Vorinstanz (zu Recht) in Form einer

Aufsichtsbeschwerde entgegen. Gegen den Entscheid der Vorinstanz, der

Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten, steht dem Beschwerdeführer kein

Rechtsmittel zu, und seine Anträge sind im Licht ihrer Begründung auch nicht so

zu verstehen, dass er insoweit hätte an das Verwaltungsgericht gelangen wollen.

2.2

Strittig

und zu klären ist damit vorliegend (im Kontext der Beurteilung der

Beschwerdeanträge a und d) einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht

die Herausgabe von (weiteren) Informationen über die Anzahl der zwischen 2010

und 2015 von ihm verhängten Hausverbote sowie die effektiven Kosten der

aufgelisteten Observationen an den Beschwerdeführer verweigert hat (vgl. E. 2.1.2

hiervor). Der Entscheid über diese Anträge setzt (in der Sache) eine

inhaltliche Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer beanstandeten

vorinstanzlichen Auslegung von § 25 Abs. 2 IDG (sowie gegebenenfalls

seiner Gehörsrüge nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV, SR 101]) voraus. Die Feststellungsanträge c, f

und g, welche ebensolches bezwecken, sind gegenüber den

Gestaltungsbegehren a und d subsidiär (VGr, 2. Juni 2022, VB.2022.00262, E. 1.2; 28. Mai

2020, VB.2019.00280, E. 1.4); darauf ist nicht einzutreten.

3.

3.1

Art. 17

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) gibt

jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht

überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung

begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur

Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Das

Öffentlichkeitsprinzip wurde im IDG umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der

Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen

Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum

Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des

Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296; Tobias

Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A.,

Zürich etc. 2019, Rz. 1008).

3.2

Jede

Person hat nach § 20 IDG Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen

Organ vorhandenen Informationen (Abs. 1) sowie auf Zugang zu den eigenen

Personendaten (Abs. 2). Informationen sind nach § 3 Abs. 2 IDG

alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen.

Der Begriff umfasst auch Personendaten. Ausgenommen vom Begriff der

Informationen sind Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt oder die

ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Personendaten sind

Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (§ 3 Abs. 3 IDG).

3.3

Wer Zugang

zu Informationen im Sinn von § 20 Abs. 1 IDG in Anspruch nehmen

möchte, hat ein schriftliches Gesuch zu stellen (§ 24 Abs. 1 IDG). Dass

ein schutzwürdiges Interesse am Zugang besteht, muss nur nachgewiesen werden,

wenn die Bearbeitung des Gesuchs einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht

(§ 25 Abs. 2 IDG). Bei der Beurteilung von Gesuchen um

Informationszugang sind die vom IDG verfolgten Zwecke zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 2 IDG); die aus dem IDG fliessenden Informationsansprüche dürfen

nicht treuwidrig in Anspruch genommen werden (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl.

schon VGr, 12. September 2019, VB.2019.00153, E. 4.2 am Ende).

3.4

Ein

unverhältnismässiger Aufwand im Sinne von § 25 Abs. 2 IDG liegt gemäss

§ 15 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai

2008.

(IDV, LS 170.41) namentlich dann vor, wenn ein öffentliches Organ ein

Gesuch mit seinen verfügbaren Mitteln nicht behandeln kann, ohne dass die

Erfüllung seiner anderen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird. Davon kann

etwa bei komplexen Anonymisierungsbedürfnissen, umfangreichen Aktenbeständen,

schwer zu beschaffenden Dokumenten oder schwierigen Interessenabwägungen

auszugehen sein. Vorausgesetzt ist aber in jedem Fall, dass der Aufwand zu

einer wesentlichen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung führt (vgl. Urs

Thönen in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum

Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich IDG, Zürich etc.

2012, § 25 N. 6). Ob darüber hinaus verlangt werden soll, dass die

Mitarbeitenden des öffentlichen Organs wegen des Gesuchs um Informationszugang ihre

Kernaufgaben nicht mehr wahrnehmen könnten (so noch VGr, 19. März 2015,

VB.2014.00341, E. 7.3; 28. Februar 2013, VB.2012.00750, E. 5.3),

erscheint zweifelhaft, braucht aber vorliegend nicht entschieden zu werden.

3.5

Für die

Bearbeitung von Zugangsgesuchen nach § 20 Abs. 1 IDG erhebt das

öffentliche Organ in der Regel bei den Privaten keine Gebühr (§ 29 Abs. 1 IDG in der seit 1. Oktober 2022 geltenden Fassung). Ist die Bearbeitung

des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden und steht dieser in keinem

Verhältnis zum öffentlichen Interesse, kann das öffentliche Organ der

gesuchstellenden Person eine angemessene Gebühr auferlegen; es teilt der

betroffenen Person die Höhe der Gebühr vorab unter Angabe der Gründe mit (§ 29 Abs. 2 IDG).

4.

4.1

In Bezug

auf die vorliegend zur Debatte stehenden genauen Kosten der in den Jahren 2010

bis 2020 durchgeführten Observationen sowie die Anzahl der Hausverbote in den

Jahren 2010 bis 2015 schützte die Vorinstanz den vom Beschwerdegegner unter

Hinweis auf § 25 Abs. 2 IDG verweigerten Informationszugang mit der

Begründung, dem Beschwerdeführer sei der Kostenrahmen von Observationen in

grundsätzlicher Weise bekannt gegeben worden. Der Beschwerdegegner sei nicht

verpflichtet, über die effektiven Kosten von Observationen sowie über die

Anzahl Hausverbote eine Statistik zu führen. Ob die jeweiligen Kosten das

jährliche Budget der Stadt Dietikon einhielten, werde jeweils bei der Abnahme

der Jahresrechnung geprüft. Es würde für die Verwaltung einen erheblichen

Aufwand bedeuten, aus sämtlichen Dossiers, bei denen es in den genannten Jahren

eine Observation gegeben habe, die einzelnen Rechnungen herauszusuchen und die

Kosten aufzulisten. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an

diesem Aufwand sei nicht auszumachen, weshalb sich dieser als

unverhältnismässig erweise. Dasselbe gelte für den Aufwand, welchen die

Sichtung sämtlicher Dossiers zwischen 2010 und 2015 zur Beantwortung der Frage

nach den Hausverboten in diesen Jahren mit sich bringen würde.

Hinzu komme, dass das Informationsgesuch des

Beschwerdeführers in seinem Gesamtkontext zu sehen sei: Der Beschwerdeführer

habe bereits vorgängig die städtische Verwaltung übermässig beansprucht; sein

Begehren, es sei die fehlende Zuständigkeit des Sozialdienstes zur Beantwortung

seiner Fragen festzustellen, lege den Schluss nahe, dass es ihm nicht um die

Informationen als solche gehe. Auch die Ankündigung, der Stadtrat Dietikon

werde in den nächsten zwölf Monaten seinen Namen noch öfters lesen, da er bis

Ende Jahr einige Aufsichtsbeschwerden oder Beschwerden wegen Rechtsverweigerung

einreichen werde, lasse einzig die Folgerung zu, dass er einen Kampf gegen die Stadt

Dietikon und ihre Angestellten führe. Dem durch das IDG eingeräumten Anspruch

auf umfassenden Zugang zu Informationen stehe das berechtigte Interesse der

Gesellschaft an einer funktionierenden Verwaltung und das allgemeine Interesse

an der Vorbeugung von Rechtsmissbrauch entgegen. Das Interesse des

Beschwerdeführers an den weiteren Informationen erweise sich damit nicht als

schützenswert.

4.2

Diese

Würdigung vermag aufgrund ihrer konzeptuellen Herangehensweise nicht zu

überzeugen. Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall

(gerade noch) kein Rechtsmissbrauch angenommen werden kann (oben E. 3.3 am

Ende). Kernargument der Vorinstanz bildet sodann die Erwägung, es sei kein

schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an dem durch sein Einsichtsgesuch

verursachten Aufwand auszumachen, weshalb sich dieser Aufwand als

unverhältnismässig erweise (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit werden die

Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 Abs. 2 IDG (Vorliegen eines "unverhältnismässigen

Aufwands") in unzulässiger Weise mit deren Rechtsfolge (Zugang kann vom

Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden) vermengt. Ob

ein "unverhältnismässiger Aufwand" im Sinne von § 25 Abs. 2 IDG vorliegt, ist losgelöst von der Frage des "schutzwürdigen Interesses"

zu prüfen (vgl. E. 3.3 hiervor); letztere Frage stellt sich mithin erst

dann, wenn von einem "unverhältnismässigen Aufwand" auszugehen ist.

4.3

Der

Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2022

bezüglich des Vorliegens eines "unverhältnismässigen Aufwands"

geltend, bereits die Bekanntgabe des Kostenumfangs von Observationen habe nicht

mehr geringen Aufwand verursacht. Der Versuch, die Kosten – wie vom

Beschwerdeführer beantragt – weitergehend auf einzelne Observationen bzw. Jahre

aufzuschlüsseln, setze die Konsultation einzelner Dossiers voraus; eine solche

Konsultation sei nur schon deswegen aufwändig, weil die betreffenden Dossiers

grösstenteils archiviert seien. In Bezug auf die Anzahl der Hausverbote führt

der Beschwerdegegner sodann aus, er führe diesbezüglich keine zentrale

Statistik. Nichtsdestotrotz sei es möglich gewesen, die entsprechenden Daten

seit dem Jahr 2015 dank eines neuen IT-Systems herauszufiltern. Die Anzahl der

Hausverbote vor dem Jahr 2015 könne mangels entsprechender IT-Daten und

anderweitiger Statistiken nicht ohne unverhältnismässig grossen Aufwand eruiert

werden. Mit diesen Ausführungen macht der

Beschwerdegegner nicht geltend, die Erfüllung seiner übrigen Aufgaben wäre bei

antragsgemässer Bearbeitung des Gesuchs des Beschwerdeführers um

Informationszugang wesentlich beeinträchtigt; dies wäre aber erforderlich, um

den Informationszugang vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses abhängig

machen zu können (vgl. E. 3.4 und 4.2 hiervor).

Nachdem somit nicht

dargetan ist, dass die Bereitstellung der Informationen einen

"unverhältnismässigen Aufwand" generieren würde, hat die Vorinstanz den Informationszugang des Beschwerdeführers zu den

Kosten der in den Jahren 2010 bis 2020 durchgeführten Observationen (aufgeschlüsselt

nach Jahren bzw. Einzelfällen) sowie zur Anzahl der zwischen 2010 und 2015

erteilten Hausverbote zu Unrecht verweigert.

4.4

Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Sache ist an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen. Diesem steht es frei, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für

eine ausnahmsweise Gebührenerhebung erfüllt sind (vgl. oben E. 3.5). Bei

diesem Ausgang erweist sich die vorinstanzliche Kostenauflage an den

Beschwerdeführer als unzulässig, weshalb sie entsprechend dem

Beschwerdeantrag e aufzuheben ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung § 13 Abs. 2 VRG), weshalb das Gesuch des

Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, als gegenstandslos

geworden abzuschreiben ist.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht

nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats wird

insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer damit der Zugang zu Informationen

über die Kosten der vom Beschwerdegegner in den Jahren 2010 bis 2020

durchgeführten Observationen sowie über die Anzahl der vom Beschwerdegegner

zwischen 2010 und 2015 verhängten Hausverbote verweigert worden ist. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, über den Zugang zu den betreffenden

Informationen im Sinn der Erwägungen neu zu entscheiden.

Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats wird

aufgehoben; die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.--; Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dietikon.