VB.2022.00147
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00147
20. Juli 2022Deutsch23 min
(URT.2022.23859)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00147
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die 1997
geborene nordmazedonische Staatsangehörige A reiste am 4. August 2018 in
die Schweiz ein und heiratete am 25. Oktober 2018 den 1994 geborenen
Schweizer Bürger C. Daraufhin erteilte ihr das Migrationsamt am 29. November
2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. In der Folge
wurde die Aufenthaltsbewilligung zweimal verlängert, letztmals bis 24. Oktober
2021.
B. Nachdem A
der Kantonspolizei Zürich am 11. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, dass ihr
Ehemann sie an die Wand gestossen und gewürgt habe, verfügte diese gleichentags
Gewaltschutzmassnahmen und belegte C mit einem 14-tägigen Rayon- und
Kontaktverbot. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks G verlängerte diese
Anordnung mit Urteil vom 20. Oktober 2020 bis zum 25. Januar 2021.
C. In der
Folge befragte das Migrationsamt die Eheleute am 11. Januar 2021 zu den
ehelichen Verhältnissen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 antwortete C,
dass er seit 11. Oktober 2020 von seiner Frau getrennt lebe und sich
scheiden lassen wolle. Demgegenüber erklärte A am 28. Januar 2021, dass
ihr Ehewille nicht erloschen sei und sie hoffe, die eheliche Gemeinschaft
wiederaufzunehmen.
D. Zuvor hatte A gegen ihren Ehemann am 11. Oktober
2020 einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten gestellt. Mit Verfügung vom 11. Januar
2021 nahm das Stadtrichteramt G das Strafverfahren nicht anhand.
E. Mit Urteil
des Einzelgerichts des Bezirks G vom 25. Januar 2021 im Rahmen des
Eheschutzverfahrens wurde gegenüber C das Kontakt- und Rayonverbot um zwei
Monate verlängert.
F. Am 4. März
2021 nahm A Stellung zu dem vom Migrationsamt in Aussicht genommenen Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung.
G. Nachdem A zu ihrem Cousin nach D/Kanton E
gezogen war, ersuchte sie am 27. April 2021 das Migrationsamt des Kantons E
um Bewilligung des Kantonswechsels. Das Amt trat am 13. September 2021 auf
das Gesuch nicht ein. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Departement für
Justiz und Sicherheit des Kantons E am 16. Dezember 2021 ab.
H. In der
Zwischenzeit widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A am 15. Juli
2021 und forderte sie auf, die Schweiz bis zum 14. Oktober 2021 zu
verlassen.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 3. Februar 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. März 2022 liess A (nachfolgend:
die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, das Migrationsamt
sei – unter Aufhebung des Rekursentscheids – anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern. Eventuell sei die Sache
zur weiteren Untersuchung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann verlangte
sie eine Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Eingabe vom 20. April
2022.
reichte die Beschwerdeführerin mehrere Arztberichte ein, deren
Präsentation sie in der Beschwerdeschrift angekündigt hatte.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Vorbringen
der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
letztmals am 1. Oktober 2020 gewährte und mit der angefochtenen Verfügung
des Migrationsamts vom 15. Juli 2021 auf den 14. Oktober 2021
verkürzte Dauer der Aufenthaltsbewilligung ist schon im Verlauf des
Rekursverfahrens abgelaufen. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet
daher nicht der Widerruf, sondern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
2.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre
gelebt worden ist und sie aus Art. 50 Abs. 1 lit. a des
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) in
Verbindung mit Art. 42 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung ist die Ehe der Beschwerdeführerin
als gescheitert zu betrachten und eine Wiederaufnahme der Gemeinschaft
erscheint entgegen ihrer Erklärung vom 28. Januar 2021 als ausgeschlossen.
Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus
wichtigen persönlichen Gründen im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) zusteht.
2.3
Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) können
namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt wurde oder wenn deren soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
2.3.1
Ein sogenannter
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der
Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei
sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September
2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem
Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und
nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt
es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer
oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein
(vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht
publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines
Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur
deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft
verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen
zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum
Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein
hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht.
Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich
das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen
Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren
Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz
entscheiden zu müssen.
2.3.2
Die ausländische Person
trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine
weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche
Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische
Gutachten, Polizeirap-porte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen
[Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren
Angehörigen oder Nachbarn etc.). Nach Art. 77 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007
können die Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Abs. 5). Als
Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere: a. Arztzeugnisse; b. Polizeirapporte;
c. Strafanzeigen; d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB
[Gewaltschutzmassnahmen]; oder e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen
(Abs. 6). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle
Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63
E. 3.3). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet,
müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die
daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert
und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen
entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen
Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein
ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229
E. 3.2.3).
2.3.3
Gemäss dem vom
Bundesgericht erwähnten, im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die
Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel
"Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt –
Sozialwissenschaftlicher Grundlagenbericht" (nachfolgend: "Bericht
EBG") ist es nicht einfach, Formen von im intimen Rahmen erlittener
häuslicher Gewalt und Überwachung in bestimmte Kategorien zu fassen. Deshalb
müssten die Nachforschungen begangene Taten, die vom Opfer empfundene Gewalt
und deren Gefährlichkeit sowie die Auswirkung auf die Person (hinsichtlich
Gesundheit, Einschränkungen im täglichen Leben) berücksichtigen. Das
Bundesgericht hielt fest, daraus habe die Rechtsprechung geschlossen, dass der
Begriff der ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse (siehe
E. 2.3.1) und seien bei psychischen Zwängen die systematische Misshandlung
bzw. ihre Dauer und der dadurch entstandene Druck glaubhaft zu machen (siehe
E. 2.3.2; zum Ganzen vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2
und E. 3.3 = Pra 106 [2017] Nr. 63, mit Hinweisen, unter anderem auf
Bericht EBG, S. 22).
Der genannte Bericht weist darauf hin,
dass häusliche Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt
werde, was das Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern
und Abwerten der Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-)Drohungen, das
Verbieten und systematische Unterbinden sozialer Kontakte sowie das Nachstellen
und ständige Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten
ebenso vorrangig zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht EBG, S. 8).
Genannt werden zwei Gewaltformen,
nämlich das "systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das
"situativ übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das
erste Gewaltmuster sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender,
einschränkender und machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter
anderem emotionaler Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren,
blossstellen, demütigen, schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen,
beschimpfen, eifersüchtiges Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle
Gewalt (Geschlechtsverkehr oder nicht konsensuale Praktiken erzwingen),
ökonomische Gewalt (Geld entziehen), Drohung, Einschüchterung und Angst machen
gehörten. In diesem Gewaltmuster könnten auch physische Übergriffe vorkommen
(Bericht, S. 8–10). Beim "situativ übergriffigen Konfliktverhalten"
stehe dagegen eine konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst
ein einzelnes, abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich
als ebenbürtig und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ
übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten
übergehen könne (vgl. Bericht S. 11 f.).
2.3.4
Da sich die
Beschwerdeführerin auf einen nachehelichen Härtefall beruft, ist als Erstes zu
prüfen, ob ein solcher zu bejahen ist.
3.
3.1
Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hielt im Rekursentscheid fest, dass
die Ehekrise dauerhaft sei und die Ausnahmen vom Erfordernis des
Zusammenwohnens gemäss Art. 49 AIG daher nicht zum Zug kämen. Angesichts
der anhaltenden ehelichen Trennung verleihe Art. 42 Abs. 1 AIG keinen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sodann sei die Ehe
kinderlos geblieben und die sich seit erst dreieinhalb Jahren in der Schweiz
aufhaltende Beschwerdeführerin pflege hier keine intakten familiären Beziehungen
zu nahen Angehörigen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass ihr während
des ehelichen Zusammenlebens das Selbstbestimmungsrecht vollständig entzogen
worden sei. Nach der Gerichtspraxis vermöge jede Form von ehelicher bzw.
häuslicher Gewalt, so z. B.
auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung, einen nachehelichen
Härtefall zu begründen. Dazu zähle grundsätzlich auch von Schwiegereltern
ausgeübte Gewalt, wenn die Ehegatten mit ihnen in enger Gemeinschaft hätten
zusammenleben müssen. Wenn eine Person psychische Unterdrückung behaupte, habe
sie die Systematik der Misshandlungen bzw. deren zeitliches Andauern und die
daraus entstandene subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar zu
konkretisieren und zu beweisen. Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens
gegen C stelle ein Indiz gegen erlittene physische Gewalt dar; auch seien bei
der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 11. Oktober 2020 keine
äusserlichen Verletzungen festgestellt worden. Das Verhalten des Ehemanns lasse
sich auch nicht als psychische Gewalt einstufen. Zu prüfen bleibe, ob der
behauptete Druck durch den Schwiegervater als eheliche Gewalt gelte. Dies würde
jedoch voraussetzen, dass den Eheleuten eine Fortsetzung der ehelichen
Gemeinschaft trotz fortbestehenden Ehewillens nicht mehr zumutbar wäre.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie mit den
Schwiegereltern zusammengewohnt, sondern vor der Trennung mit ihrem Ehemann in
einer Drei-Zimmer-Wohnung an der F-Strasse 01 in G gelebt habe.
Allfälliger psychischer Druck durch den Schwiegervater, den sie bei der
Verrichtung von Hausarbeiten in dessen Wohnung erlitten habe, wiege weniger
schwer als innerhalb der ehelichen Gemeinschaft erlittene Gewalt. Wenn die
Beschwerdeführerin geltend mache, während rund zwei Jahren unter dem sehr
dominanten Verhalten des Schwiegervaters gelitten zu haben, hätte sie diese
Verfehlungen glaubhaft belegen müssen. Indessen gebe es hierfür nur wenige
Indizien mit geringem Beweiswert. Daher sei nicht hinreichend dargelegt, dass
die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Schliesslich fehle
es an einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG.
Die kryptogene Epilepsie, an der die Beschwerdeführerin leide, lasse sich auch
in Nordmazedonien behandeln. Die Befürchtung, nach erfolgter Ehetrennung von
ihrer Familie im Stich gelassen zu werden, rechtfertige nicht die Annahme, dass
die soziale Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet sei. Ferner spreche
auch die nach Art. 96 Abs. 1 AIG gebotene Ermessensausübung nicht für
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Denn die 25-jährige
Beschwerdeführerin halte sich erst kurz in der Schweiz auf und sei hier noch
nicht massgebend integriert. Schliesslich fehle es an einem schwerwiegenden
persönlichen Härtefall.
3.2
Zur
Begründung ihres Rechtsmittels bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nach
der Einreise in die Schweiz zunächst mit ihrem Ehemann bei dessen Eltern an der
F-Strasse 02 in G und – nach ihrem Drängen – in einer eigenen Wohnung an
der F-Strasse 01 gewohnt habe. In den beiden Liegenschaften habe die Grossfamilie C
mit weiteren Angehörigen einen "örtlichen Verbund der gesamten
Verwandtschaft" gebildet. Sie, die Beschwerdeführerin, sei von der
Schwiegerfamilie gezwungen worden, bereits frühmorgens bei dieser Hausarbeiten
zu erledigen und für die ganze Grossfamilie zu kochen. Die Schwiegereltern
hätten kleinste Einzelheiten ihres Privatlebens gesteuert. Auch habe sie weder
das Haus allein verlassen noch mit ihren Verwandten telefonieren dürfen. Ihr
Schwiegervater habe sie wiederholt beschimpft, gedemütigt und vor Dritten
blossgestellt, ohne dass der Ehemann sich für sie eingesetzt habe. Eine
Erwerbstätigkeit habe sie nicht ausüben dürfen. Aufgrund der grossen
psychischen Anspannung habe sich die Epilepsie verschlimmert. Am 11. Oktober
2020.
sei die Situation eskaliert. Nachdem der Ehegatte sie für knapp zehn
Sekunden gewürgt, dann aus der Wohnung gezerrt, sie gegen ihren Willen zu ihrem
Onkel nach H gefahren und den Verwandten "vor die Füsse (geworfen)"
habe, sei in der Folge gegen diesen ein Kontakt- und Rayonverbot verhängt
worden. Seither lebten die Ehegatten getrennt und halte sie sich seit Frühjahr
2021.
bei ihrem Cousin und dessen Ehefrau in D/Kt. E. Von März 2021 an
arbeite sie als Praktikantin vollzeitlich im Pflegezentrum I in J. Indem die
Sicherheitsdirektion die anerbotenen Beweismittel in antizipierter Würdigung
nicht berücksichtigt habe, habe sie den Sachverhalt ungenügend untersucht. Aus
diesem Grund sei die Sache zumindest zur persönlichen Anhörung an die Vorinstanz
zurückzuweisen oder der Mangel durch das Verwaltungsgericht zu heilen.
Materiell habe die Sicherheitsdirektion eine willkürliche Beweiswürdigung
vorgenommen, indem sie das Vorliegen von psychischer und physischer Gewalt
verneint und das hier erforderliche Beweismass des Glaubhaftmachens missachtet
habe. Nach dem erwähnten Vorfall habe sie sich an die Beratungsstelle
"Frauen-Nottelefon" gewandt und dieser Fachstelle den Sachverhalt
detailliert geschildert. Die Vorinstanz habe dem Umstand, dass das
Stadtrichteramt G kein Strafverfahren gegen den Ehemann anhand genommen habe,
zu Unrecht erhebliches Gewicht zugemessen. Vielmehr genüge es, dass sie den
Beweis von erlittener häuslicher Gewalt hier erbracht habe, was durch die
Aussagen ihres Onkels K und von L bestätigt werde. Der sie seit September 2019
behandelnde Arzt Dr. med. M bestätige, dass die epileptischen Anfälle
nach der Trennung im Oktober 2020 deutlich abgenommen hätten und ihre Stimmung
sich verbessert habe.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin ist heute bei ihrem Cousin N und dessen Ehefrau L in D/Kt. E
wohnhaft. Nachdem sie am 11. Oktober 2020 ihren ehelichen Wohnsitz an der F-Strasse 01
in G verlassen hatte, hielt sie sich im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung am 11. Februar 2021 bei
ihrem Onkel K in H auf. Wie die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
zutreffend erwogen hat, bleibt die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen
Instanzen nach dem Wegzug in den Kanton E bestehen (BGr, 28. Oktober
2014, 2C_155/2014, E. 3.2). Ein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels
hat das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons E am 16. Dezember
2021.
rechtskräftig abgewiesen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung eines
Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht bejaht.
4.2
Die für
die Beurteilung des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
massgebenden Tatsachen gehen mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor.
In antizipierter Beweiswürdigung ist daher nicht anzunehmen, dass eine
persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz oder das
Verwaltungsgericht zu neuen Erkenntnissen führen wird, zumal die massgebenden
Ereignisse fast zwei Jahre und länger zurückliegen. Auf eine solche weitere
Untersuchung kann daher verzichtet werden.
4.3
4.3.1
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin gemäss Rapport der Kantonspolizei
Zürich in der Einvernahme vom 11. Oktober 2020 und gegenüber dem "Frauen-Nottelefon"
in der Beratung vom 19. Oktober 2020 sind bezüglich des Sachverhalts im
Wesentlichen klar und widerspruchsfrei und erscheinen als glaubhaft. Sodann hat
sie dargelegt, eine Strafanzeige erhoben und Gewaltschutzmassnahmen beantragt
zu haben. Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90
AIG hinreichend nachgekommen. Es hätte nun am Beschwerdegegner gelegen, gestützt
auf Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE weitere Nachweise zu verlangen oder den
Sachverhalt durch Befragung der Beschwerdeführerin und weiterer
Auskunftspersonen vertiefter zu untersuchen.
4.3.2
Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass es bei der von ihr behaupteten, vom
Ehemann am Morgen desselben Tages ausgeübten physischen Gewalt in der Form von
kurzem Würgen, An-die-Wand-Drücken und der erzwungenen Autofahrt zum Onkel der
Beschwerdeführerin um einen singulären körperlichen Übergriff gehandelt hat.
Weitere derartige Vorfälle sind nicht aktenkundig. Gemäss ärztlicher
Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich hat
keine Verletzung festgestellt werden können. Aus dem Umstand, dass das
Stadtrichteramt G mit Verfügung vom 11. Januar 2021 kein Strafverfahren
gegen C anhand genommen hat, lässt sich allerdings nicht auf das Fehlen des
fraglichen Vorfalls schliessen. Vielmehr verhält es sich so, dass aufgrund der
unklaren Beweislage ein Straftatbestand von vornherein nicht nachgewiesen
werden konnte. Umgekehrt sprechen die vorliegend von der Kantonspolizei am 11. Oktober
2020.
angeordneten und in der Folge gerichtlich wiederholt bis zum 25. März
2021.
verlängerten Gewaltschutzmassnahmen nicht dafür, dass der
Beschwerdeführerin tatsächlich körperliche Gewalt widerfahren ist.
4.3.3
Hauptsächlich ist vorliegend jedoch die Frage zu beantworten, ob die
Beschwerdeführerin während ihrer Ehe psychische Gewalt erlitten habe. Wie die
Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend
erwogen hat, kommen als Täter neben dem Ehemann auch dessen Eltern in Betracht
(BGr, 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 3.2; 27. August 2020,
2C_1024/2019, E. 4.2; 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.1).
Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn mit
den Schwiegereltern in enger Gemeinschaft zusammengelebt werden müsse. Nachdem
dieBeschwerdeführerin im August 2018 in die Schweiz eingereist war, wohnte sie
zunächst für zwei bis drei Monate im Haushalt ihrer Schwiegereltern an der F-Strasse 02
in G, bevor sie mit ihrem Ehemann eine eigene Wohnung an der F-Strasse 01
bezog. Da die beiden Wohnungen lediglich rund 100 m voneinander entfernt und
damit in der Nachbarschaft liegen und da sich die Beschwerdeführerin nach ihrer
glaubwürdigen und vom Beschwerdegegner nicht bestrittenen Sachdarstellung
täglich im Haushalt der Schwiegereltern aufhalten musste, ist eine solche enge
Gemeinschaft zu bejahen.
4.3.4
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten psychischen Gewalt,
die ihr der Schwiegervater zugefügt habe, ist allgemein anzumerken, dass ein
strenger Massstab anzulegen ist und die Gewaltanwendung nur in begründeten
Ausnahmefällen bejaht werden darf. Gerade wenn die Ehegatten – wie hier – aus
einem patriarchalisch orientierten Kulturkreis stammen, kann nicht jede
Zurücksetzung oder Demütigung einer Ehefrau bereits als psychische Gewalt
qualifiziert werden. Dasselbe gilt, wenn eine Ehe in eine schwere Krise gerät,
in deren Folge einer der Ehegatten dem anderen seelische Verletzungen zufügt.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin indessen glaubhaft ausgeführt, dass ihr
Schwiegervater sie während rund zwei Jahren regelmässig unterdrückt,
erniedrigt, blossgestellt und beleidigt hat. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz war und ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, das Verhalten
des Schwiegervaters, das sich praktisch ausschliesslich in dessen Wohnung
abspielte und von unabhängigen Dritten nicht beobachtet werden konnte,
schlüssig nachzuweisen. Anscheinend verhielt es sich so, dass der
Schwiegervater die "Grossfamilie C" kontrollierte und auch sein
Sohn C weder fähig noch willens war, dem Vater zu widersprechen und sich für
seine Ehefrau einzusetzen. Wenngleich ein solch passives Verhalten noch nicht
als eigenständige psychische Gewaltausübung qualifiziert werden kann, liegt
darin doch eine grobe Verletzung der in Art. 159 Abs. 3 ZGB
verankerten Rechtspflicht zu ehelicher Treue und Beistand. In welcher Weise und
in welcher Intensität die Beschwerdeführerin von diesem Familiensystem
unterdrückt wurde, lässt sich im Einzelnen nicht nachweisen. Ungewöhnlich
erscheint zumindest die Tatsache, dass die junge, kinderlose Beschwerdeführerin
keiner Erwerbstätigkeit nachging, obwohl ihr Ehemann ein vergleichsweise
geringes Einkommen erzielte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit März
2021.
bis heute mit einem Vollzeitpensum in einem Pflegeheim arbeitet, spricht
dafür, dass die Familie ihres Ehemanns ein berufliches Engagement zuvor
abgelehnt hatte. Ebenso mutet es eigenartig an, dass sie offenbar umfangreiche
Arbeiten in der Wohnung ihrer Schwiegereltern verrichtete bzw. verrichten
musste, wozu diese wohl selbst in der Lage gewesen wären, zumal der
Schwiegervater keiner Arbeit nachging. In dieses Bild einer erzkonservativen
Familiengemeinschaft passt auch, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin
Vorschriften bezüglich ihrer Kleidung und ihres ausserhäuslichen Aufenthalts
gemacht haben soll. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober
2020.
sprach die Beschwerdeführerin nur Albanisch; Deutschkenntnisse eignete sie
sich erst später an ihrem Arbeitsplatz an. Auch dies lässt vermuten, dass die
Schwiegerfamilie die Integration der Beschwerdeführerin in die hiesige
Gesellschaft wenn nicht verunmöglicht, so doch zumindest stark behindert hat.
Ebenso glaubhaft erscheint, dass die Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin
Kontakte zu ihrer Herkunftsfamilie und ihren Verwandten unterbunden hat. Vor
diesem Hintergrund ist es plausibel, dass C am Vorabend des 11. Oktober
2020.
die Beschwerdeführerin aufgefordert haben soll, sich entweder für seine
oder aber für ihre Familie zu entscheiden. Nachvollziehbar ist auch die
Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Schwiegervater wegen ihrer
Erkrankung und der deswegen befürchteten Kinderlosigkeit auf die Auflösung der
Ehe gedrängt habe. Wie die bei den Akten liegenden Arztberichte festhalten,
verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der
Trennung von ihrem Ehemann. Auch wenn ein Kausalzusammenhang nicht schlüssig
dargetan ist, spricht die Lebenserfahrung doch dafür, dass die Flucht aus
diesem System familiärer Unterdrückung zur Linderung der Epilepsie beigetragen
hat.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin glaubhaft
machen können, dass sie Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2
AIG geworden ist und ihr deshalb nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.
4.3.5
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, wie weit sich die
Beschwerdeführerin während ihres knapp vier Jahre dauernden Aufenthalts in der
Schweiz integriert hat, ob die Wiedereingliederung in ihrem Heimatland im Fall
einer Rückkehr stark gefährdet wäre und schliesslich, ob ihr die
Aufenthaltsbewilligung aufgrund der nach Art. 96 AIG gebotenen
Ermessensausübung zu erteilen wäre.
4.4
Diese
Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner ist
einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
Seit dem 15. April 2018 ist gemäss Art. 4 lit. d
der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden
ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Neuregelung findet auf
alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen
Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG), womit
vorliegend vor Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die
Beschwerdeführerin die Zustimmung des SEM einzuholen ist.
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren von je Fr. 1'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit
der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekursverfahren bereits
empfangenen Entschädigung zu verrechnen.
5.2
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist sodann offenkundig mittellos, die
Erhebung von Rekurs und Beschwerde war begründet, und die Rechtsvertretung
erweist sich angesichts der zu beantwortenden Rechtsfragen als notwendig.
Dispositiv
Demnach hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu
Recht gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt.
5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Vergütung beträgt nach § 3 der Verordnung
(des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem
1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Für das Rekursverfahren ist der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mit Fr. 2'432.- (Barauslagen und Mehrwertsteuer
inbegriffen) zulasten der Staatskasse entschädigt worden, was als angemessen
erscheint und von dieser nicht angefochten worden ist.
5.4 Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin in seiner Eingabe vom 19. Juli 2022 einen zeitlichen
Aufwand von 13 Stunden und 24 Minuten aus, was bei dem in § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) als
Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- zu einer Entschädigung
von Fr. 2'948.00 führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das
vorliegende Verfahren als angemessen. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 131.80
und Mehrwertsteuern (7,7 %) von insgesamt Fr. 237.14, woraus ein
Entschädigungsanspruch von Fr. 3'316.95 (Mehrwertsteuer inklusive)
resultiert. Die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive)
ist an diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. 1'816.95 durch die Gerichtskasse zu
entschädigen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin
angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG E contrario).
Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Juli 2021 und der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 3. Februar 2022 werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen,
die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der
Zustimmung des SEM - zu verlängern.
4. Die Kosten des Rekursverfahrens in
Höhe von insgesamt Fr. 1'440.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen. Die Parteientschädigung ist mit der von der Vorinstanz zugesprochenen
und bereits ausbezahlten Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
verrechnen.
6. Rechtsanwalt B ist für das
Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 932.- (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus der Staatskasse als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Diese Entschädigung ist bereits geleistet.
7. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
8. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
9. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
Rechtsanwalt B wird für das
Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'816.95 (inklusive Barauslagen
und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.)
10. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Ausrichtung der Entschädigung).