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Entscheid

VB.2022.00147

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00147

20. Juli 2022Deutsch23 min

(URT.2022.23859)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00147

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter

Christian Mäder, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die 1997

geborene nordmazedonische Staatsangehörige A reiste am 4. August 2018 in

die Schweiz ein und heiratete am 25. Oktober 2018 den 1994 geborenen

Schweizer Bürger C. Daraufhin erteilte ihr das Migrationsamt am 29. November

2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. In der Folge

wurde die Aufenthaltsbewilligung zweimal verlängert, letztmals bis 24. Oktober

2021.

B. Nachdem A

der Kantonspolizei Zürich am 11. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, dass ihr

Ehemann sie an die Wand gestossen und gewürgt habe, verfügte diese gleichentags

Gewaltschutzmassnahmen und belegte C mit einem 14-tägigen Rayon- und

Kontaktverbot. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks G verlängerte diese

Anordnung mit Urteil vom 20. Oktober 2020 bis zum 25. Januar 2021.

C. In der

Folge befragte das Migrationsamt die Eheleute am 11. Januar 2021 zu den

ehelichen Verhältnissen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 antwortete C,

dass er seit 11. Oktober 2020 von seiner Frau getrennt lebe und sich

scheiden lassen wolle. Demgegenüber erklärte A am 28. Januar 2021, dass

ihr Ehewille nicht erloschen sei und sie hoffe, die eheliche Gemeinschaft

wiederaufzunehmen.

D. Zuvor hatte A gegen ihren Ehemann am 11. Oktober

2020 einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten gestellt. Mit Verfügung vom 11. Januar

2021 nahm das Stadtrichteramt G das Strafverfahren nicht anhand.

E. Mit Urteil

des Einzelgerichts des Bezirks G vom 25. Januar 2021 im Rahmen des

Eheschutzverfahrens wurde gegenüber C das Kontakt- und Rayonverbot um zwei

Monate verlängert.

F. Am 4. März

2021 nahm A Stellung zu dem vom Migrationsamt in Aussicht genommenen Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung.

G. Nachdem A zu ihrem Cousin nach D/Kanton E

gezogen war, ersuchte sie am 27. April 2021 das Migrationsamt des Kantons E

um Bewilligung des Kantonswechsels. Das Amt trat am 13. September 2021 auf

das Gesuch nicht ein. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Departement für

Justiz und Sicherheit des Kantons E am 16. Dezember 2021 ab.

H. In der

Zwischenzeit widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A am 15. Juli

2021 und forderte sie auf, die Schweiz bis zum 14. Oktober 2021 zu

verlassen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 3. Februar 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. März 2022 liess A (nachfolgend:

die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, das Migrationsamt

sei – unter Aufhebung des Rekursentscheids – anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern. Eventuell sei die Sache

zur weiteren Untersuchung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann verlangte

sie eine Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Eingabe vom 20. April

2022.

reichte die Beschwerdeführerin mehrere Arztberichte ein, deren

Präsentation sie in der Beschwerdeschrift angekündigt hatte.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Vorbringen

der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden

Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

letztmals am 1. Oktober 2020 gewährte und mit der angefochtenen Verfügung

des Migrationsamts vom 15. Juli 2021 auf den 14. Oktober 2021

verkürzte Dauer der Aufenthaltsbewilligung ist schon im Verlauf des

Rekursverfahrens abgelaufen. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet

daher nicht der Widerruf, sondern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre

gelebt worden ist und sie aus Art. 50 Abs. 1 lit. a des

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) in

Verbindung mit Art. 42 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

Aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung ist die Ehe der Beschwerdeführerin

als gescheitert zu betrachten und eine Wiederaufnahme der Gemeinschaft

erscheint entgegen ihrer Erklärung vom 28. Januar 2021 als ausgeschlossen.

Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus

wichtigen persönlichen Gründen im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) zusteht.

2.3

Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) können

namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher

Gewalt wurde oder wenn deren soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

2.3.1

Ein sogenannter

nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die

Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der

Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei

sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September

2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem

Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und

nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt

es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer

oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein

(vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht

publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine

Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines

Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur

deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft

verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen

zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum

Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein

hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht.

Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich

das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen

Härtefalls vor­ausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren

Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz

entscheiden zu müssen.

2.3.2

Die ausländische Person

trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine

weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche

Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische

Gutachten, Polizeirap­-porte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen

[Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren

Angehörigen oder Nachbarn etc.). Nach Art. 77 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007

können die Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Abs. 5). Als

Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere: a. Arztzeugnisse; b. Polizeirapporte;

c. Strafanzeigen; d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB

[Gewaltschutzmassnahmen]; oder e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen

(Abs. 6). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle

Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63

E. 3.3). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet,

müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die

daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert

und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen

entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung

abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen

Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein

ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229

E. 3.2.3).

2.3.3

Gemäss dem vom

Bundesgericht erwähnten, im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die

Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel

"Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt –

Sozialwissenschaftlicher Grundlagen­bericht" (nachfolgend: "Bericht

EBG") ist es nicht einfach, Formen von im intimen Rahmen erlittener

häuslicher Gewalt und Überwachung in bestimmte Kategorien zu fassen. Deshalb

müssten die Nachforschungen begangene Taten, die vom Opfer empfundene Gewalt

und deren Gefährlichkeit sowie die Auswirkung auf die Person (hinsichtlich

Gesundheit, Einschränkungen im täglichen Leben) berücksichtigen. Das

Bundesgericht hielt fest, daraus habe die Rechtsprechung geschlossen, dass der

Begriff der ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse (siehe

E. 2.3.1) und seien bei psychischen Zwängen die systematische Misshandlung

bzw. ihre Dauer und der dadurch entstandene Druck glaubhaft zu machen (siehe

E. 2.3.2; zum Ganzen vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2

und E. 3.3 = Pra 106 [2017] Nr. 63, mit Hinweisen, unter anderem auf

Bericht EBG, S. 22).

Der genannte Bericht weist darauf hin,

dass häusliche Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt

werde, was das Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern

und Abwerten der Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-)Drohungen, das

Verbieten und systematische Unterbinden sozialer Kontakte sowie das Nachstellen

und ständige Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten

ebenso vorrangig zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht EBG, S. 8).

Genannt werden zwei Gewaltformen,

nämlich das "systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das

"situativ übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das

erste Gewaltmuster sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender,

einschränkender und machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter

anderem emotionaler Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren,

blossstellen, demütigen, schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen,

beschimpfen, eifersüchtiges Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle

Gewalt (Geschlechtsverkehr oder nicht konsensuale Praktiken erzwingen),

ökonomische Gewalt (Geld entziehen), Drohung, Einschüchterung und Angst machen

gehörten. In diesem Gewaltmuster könnten auch physische Übergriffe vorkommen

(Bericht, S. 8–10). Beim "situativ übergriffigen Konfliktverhalten"

stehe dagegen eine konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst

ein einzelnes, abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich

als ebenbürtig und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ

übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten

übergehen könne (vgl. Bericht S. 11 f.).

2.3.4

Da sich die

Beschwerdeführerin auf einen nachehelichen Härtefall beruft, ist als Erstes zu

prüfen, ob ein solcher zu bejahen ist.

3.

3.1

Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hielt im Rekursentscheid fest, dass

die Ehekrise dauerhaft sei und die Ausnahmen vom Erfordernis des

Zusammenwohnens gemäss Art. 49 AIG daher nicht zum Zug kämen. Angesichts

der anhaltenden ehelichen Trennung verleihe Art. 42 Abs. 1 AIG keinen

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sodann sei die Ehe

kinderlos geblieben und die sich seit erst dreieinhalb Jahren in der Schweiz

aufhaltende Beschwerdeführerin pflege hier keine intakten familiären Beziehungen

zu nahen Angehörigen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass ihr während

des ehelichen Zusammenlebens das Selbstbestimmungsrecht vollständig entzogen

worden sei. Nach der Gerichtspraxis vermöge jede Form von ehelicher bzw.

häuslicher Gewalt, so z. B.

auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung, einen nachehelichen

Härtefall zu begründen. Dazu zähle grundsätzlich auch von Schwiegereltern

ausgeübte Gewalt, wenn die Ehegatten mit ihnen in enger Gemeinschaft hätten

zusammenleben müssen. Wenn eine Person psychische Unterdrückung behaupte, habe

sie die Systematik der Misshandlungen bzw. deren zeitliches Andauern und die

daraus entstandene subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar zu

konkretisieren und zu beweisen. Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens

gegen C stelle ein Indiz gegen erlittene physische Gewalt dar; auch seien bei

der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 11. Oktober 2020 keine

äusserlichen Verletzungen festgestellt worden. Das Verhalten des Ehemanns lasse

sich auch nicht als psychische Gewalt einstufen. Zu prüfen bleibe, ob der

behauptete Druck durch den Schwiegervater als eheliche Gewalt gelte. Dies würde

jedoch voraussetzen, dass den Eheleuten eine Fortsetzung der ehelichen

Gemeinschaft trotz fortbestehenden Ehewillens nicht mehr zumutbar wäre.

Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie mit den

Schwiegereltern zusammengewohnt, sondern vor der Trennung mit ihrem Ehemann in

einer Drei-Zimmer-Wohnung an der F-Strasse 01 in G gelebt habe.

Allfälliger psychischer Druck durch den Schwiegervater, den sie bei der

Verrichtung von Hausarbeiten in dessen Wohnung erlitten habe, wiege weniger

schwer als innerhalb der ehelichen Gemeinschaft erlittene Gewalt. Wenn die

Beschwerdeführerin geltend mache, während rund zwei Jahren unter dem sehr

dominanten Verhalten des Schwiegervaters gelitten zu haben, hätte sie diese

Verfehlungen glaubhaft belegen müssen. Indessen gebe es hierfür nur wenige

Indizien mit geringem Beweiswert. Daher sei nicht hinreichend dargelegt, dass

die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Schliesslich fehle

es an einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG.

Die kryptogene Epilepsie, an der die Beschwerdeführerin leide, lasse sich auch

in Nordmazedonien behandeln. Die Befürchtung, nach erfolgter Ehetrennung von

ihrer Familie im Stich gelassen zu werden, rechtfertige nicht die Annahme, dass

die soziale Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet sei. Ferner spreche

auch die nach Art. 96 Abs. 1 AIG gebotene Ermessensausübung nicht für

eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Denn die 25-jährige

Beschwerdeführerin halte sich erst kurz in der Schweiz auf und sei hier noch

nicht massgebend integriert. Schliesslich fehle es an einem schwerwiegenden

persönlichen Härtefall.

3.2

Zur

Begründung ihres Rechtsmittels bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nach

der Einreise in die Schweiz zunächst mit ihrem Ehemann bei dessen Eltern an der

F-Strasse 02 in G und – nach ihrem Drängen – in einer eigenen Wohnung an

der F-Strasse 01 gewohnt habe. In den beiden Liegenschaften habe die Grossfamilie C

mit weiteren Angehörigen einen "örtlichen Verbund der gesamten

Verwandtschaft" gebildet. Sie, die Beschwerdeführerin, sei von der

Schwiegerfamilie gezwungen worden, bereits frühmorgens bei dieser Hausarbeiten

zu erledigen und für die ganze Grossfamilie zu kochen. Die Schwiegereltern

hätten kleinste Einzelheiten ihres Privatlebens gesteuert. Auch habe sie weder

das Haus allein verlassen noch mit ihren Verwandten telefonieren dürfen. Ihr

Schwiegervater habe sie wiederholt beschimpft, gedemütigt und vor Dritten

blossgestellt, ohne dass der Ehemann sich für sie eingesetzt habe. Eine

Erwerbstätigkeit habe sie nicht ausüben dürfen. Aufgrund der grossen

psychischen Anspannung habe sich die Epilepsie verschlimmert. Am 11. Oktober

2020.

sei die Situation eskaliert. Nachdem der Ehegatte sie für knapp zehn

Sekunden gewürgt, dann aus der Wohnung gezerrt, sie gegen ihren Willen zu ihrem

Onkel nach H gefahren und den Verwandten "vor die Füsse (geworfen)"

habe, sei in der Folge gegen diesen ein Kontakt- und Rayonverbot verhängt

worden. Seither lebten die Ehegatten getrennt und halte sie sich seit Frühjahr

2021.

bei ihrem Cousin und dessen Ehefrau in D/Kt. E. Von März 2021 an

arbeite sie als Praktikantin vollzeitlich im Pflegezentrum I in J. Indem die

Sicherheitsdirektion die anerbotenen Beweismittel in antizipierter Würdigung

nicht berücksichtigt habe, habe sie den Sachverhalt ungenügend untersucht. Aus

diesem Grund sei die Sache zumindest zur persönlichen Anhörung an die Vorinstanz

zurückzuweisen oder der Mangel durch das Verwaltungsgericht zu heilen.

Materiell habe die Sicherheitsdirektion eine willkürliche Beweiswürdigung

vorgenommen, indem sie das Vorliegen von psychischer und physischer Gewalt

verneint und das hier erforderliche Beweismass des Glaubhaftmachens missachtet

habe. Nach dem erwähnten Vorfall habe sie sich an die Beratungsstelle

"Frauen-Nottelefon" gewandt und dieser Fachstelle den Sachverhalt

detailliert geschildert. Die Vorinstanz habe dem Umstand, dass das

Stadtrichteramt G kein Strafverfahren gegen den Ehemann anhand genommen habe,

zu Unrecht erhebliches Gewicht zugemessen. Vielmehr genüge es, dass sie den

Beweis von erlittener häuslicher Gewalt hier erbracht habe, was durch die

Aussagen ihres Onkels K und von L bestätigt werde. Der sie seit September 2019

behandelnde Arzt Dr. med. M bestätige, dass die epileptischen Anfälle

nach der Trennung im Oktober 2020 deutlich abgenommen hätten und ihre Stimmung

sich verbessert habe.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin ist heute bei ihrem Cousin N und dessen Ehefrau L in D/Kt. E

wohnhaft. Nachdem sie am 11. Oktober 2020 ihren ehelichen Wohnsitz an der F-Strasse 01

in G verlassen hatte, hielt sie sich im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung am 11. Februar 2021 bei

ihrem Onkel K in H auf. Wie die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

zutreffend erwogen hat, bleibt die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen

Instanzen nach dem Wegzug in den Kanton E bestehen (BGr, 28. Oktober

2014, 2C_155/2014, E. 3.2). Ein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels

hat das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons E am 16. Dezember

2021.

rechtskräftig abgewiesen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz ein

aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung eines

Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht bejaht.

4.2

Die für

die Beurteilung des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

massgebenden Tatsachen gehen mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor.

In antizipierter Beweiswürdigung ist daher nicht anzunehmen, dass eine

persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz oder das

Verwaltungsgericht zu neuen Erkenntnissen führen wird, zumal die massgebenden

Ereignisse fast zwei Jahre und länger zurückliegen. Auf eine solche weitere

Untersuchung kann daher verzichtet werden.

4.3

4.3.1

Die Schilderungen der Beschwerdeführerin gemäss Rapport der Kantonspolizei

Zürich in der Einvernahme vom 11. Oktober 2020 und gegenüber dem "Frauen-Nottelefon"

in der Beratung vom 19. Oktober 2020 sind bezüglich des Sachverhalts im

Wesentlichen klar und widerspruchsfrei und erscheinen als glaubhaft. Sodann hat

sie dargelegt, eine Strafanzeige erhoben und Gewaltschutzmassnahmen beantragt

zu haben. Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90

AIG hinreichend nachgekommen. Es hätte nun am Beschwerdegegner gelegen, gestützt

auf Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE weitere Nachweise zu verlangen oder den

Sachverhalt durch Befragung der Beschwerdeführerin und weiterer

Auskunftspersonen vertiefter zu untersuchen.

4.3.2

Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass es bei der von ihr behaupteten, vom

Ehemann am Morgen desselben Tages ausgeübten physischen Gewalt in der Form von

kurzem Würgen, An-die-Wand-Drücken und der erzwungenen Autofahrt zum Onkel der

Beschwerdeführerin um einen singulären körperlichen Übergriff gehandelt hat.

Weitere derartige Vorfälle sind nicht aktenkundig. Gemäss ärztlicher

Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich hat

keine Verletzung festgestellt werden können. Aus dem Umstand, dass das

Stadtrichteramt G mit Verfügung vom 11. Januar 2021 kein Strafverfahren

gegen C anhand genommen hat, lässt sich allerdings nicht auf das Fehlen des

fraglichen Vorfalls schliessen. Vielmehr verhält es sich so, dass aufgrund der

unklaren Beweislage ein Straftatbestand von vornherein nicht nachgewiesen

werden konnte. Umgekehrt sprechen die vorliegend von der Kantonspolizei am 11. Oktober

2020.

angeordneten und in der Folge gerichtlich wiederholt bis zum 25. März

2021.

verlängerten Gewaltschutzmassnahmen nicht dafür, dass der

Beschwerdeführerin tatsächlich körperliche Gewalt widerfahren ist.

4.3.3

Hauptsächlich ist vorliegend jedoch die Frage zu beantworten, ob die

Beschwerdeführerin während ihrer Ehe psychische Gewalt erlitten habe. Wie die

Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend

erwogen hat, kommen als Täter neben dem Ehemann auch dessen Eltern in Betracht

(BGr, 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 3.2; 27. August 2020,

2C_1024/2019, E. 4.2; 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.1).

Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn mit

den Schwiegereltern in enger Gemeinschaft zusammengelebt werden müsse. Nachdem

dieBeschwerdeführerin im August 2018 in die Schweiz eingereist war, wohnte sie

zunächst für zwei bis drei Monate im Haushalt ihrer Schwiegereltern an der F-Strasse 02

in G, bevor sie mit ihrem Ehemann eine eigene Wohnung an der F-Strasse 01

bezog. Da die beiden Wohnungen lediglich rund 100 m voneinander entfernt und

damit in der Nachbarschaft liegen und da sich die Beschwerdeführerin nach ihrer

glaubwürdigen und vom Beschwerdegegner nicht bestrittenen Sachdarstellung

täglich im Haushalt der Schwiegereltern aufhalten musste, ist eine solche enge

Gemeinschaft zu bejahen.

4.3.4

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten psychischen Gewalt,

die ihr der Schwiegervater zugefügt habe, ist allgemein anzumerken, dass ein

strenger Massstab anzulegen ist und die Gewaltanwendung nur in begründeten

Ausnahmefällen bejaht werden darf. Gerade wenn die Ehegatten – wie hier – aus

einem patriarchalisch orientierten Kulturkreis stammen, kann nicht jede

Zurücksetzung oder Demütigung einer Ehefrau bereits als psychische Gewalt

qualifiziert werden. Dasselbe gilt, wenn eine Ehe in eine schwere Krise gerät,

in deren Folge einer der Ehegatten dem anderen seelische Verletzungen zufügt.

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin indessen glaubhaft ausgeführt, dass ihr

Schwiegervater sie während rund zwei Jahren regelmässig unterdrückt,

erniedrigt, blossgestellt und beleidigt hat. Entgegen der Auffassung der

Vorinstanz war und ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, das Verhalten

des Schwiegervaters, das sich praktisch ausschliesslich in dessen Wohnung

abspielte und von unabhängigen Dritten nicht beobachtet werden konnte,

schlüssig nachzuweisen. Anscheinend verhielt es sich so, dass der

Schwiegervater die "Grossfamilie C" kontrollierte und auch sein

Sohn C weder fähig noch willens war, dem Vater zu widersprechen und sich für

seine Ehefrau einzusetzen. Wenngleich ein solch passives Verhalten noch nicht

als eigenständige psychische Gewaltausübung qualifiziert werden kann, liegt

darin doch eine grobe Verletzung der in Art. 159 Abs. 3 ZGB

verankerten Rechtspflicht zu ehelicher Treue und Beistand. In welcher Weise und

in welcher Intensität die Beschwerdeführerin von diesem Familiensystem

unterdrückt wurde, lässt sich im Einzelnen nicht nachweisen. Ungewöhnlich

erscheint zumindest die Tatsache, dass die junge, kinderlose Beschwerdeführerin

keiner Erwerbstätigkeit nachging, obwohl ihr Ehemann ein vergleichsweise

geringes Einkommen erzielte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit März

2021.

bis heute mit einem Vollzeitpensum in einem Pflegeheim arbeitet, spricht

dafür, dass die Familie ihres Ehemanns ein berufliches Engagement zuvor

abgelehnt hatte. Ebenso mutet es eigenartig an, dass sie offenbar umfangreiche

Arbeiten in der Wohnung ihrer Schwiegereltern verrichtete bzw. verrichten

musste, wozu diese wohl selbst in der Lage gewesen wären, zumal der

Schwiegervater keiner Arbeit nachging. In dieses Bild einer erzkonservativen

Familiengemeinschaft passt auch, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin

Vorschriften bezüglich ihrer Kleidung und ihres ausserhäuslichen Aufenthalts

gemacht haben soll. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober

2020.

sprach die Beschwerdeführerin nur Albanisch; Deutschkenntnisse eignete sie

sich erst später an ihrem Arbeitsplatz an. Auch dies lässt vermuten, dass die

Schwiegerfamilie die Integration der Beschwerdeführerin in die hiesige

Gesellschaft wenn nicht verunmöglicht, so doch zumindest stark behindert hat.

Ebenso glaubhaft erscheint, dass die Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin

Kontakte zu ihrer Herkunftsfamilie und ihren Verwandten unterbunden hat. Vor

diesem Hintergrund ist es plausibel, dass C am Vorabend des 11. Oktober

2020.

die Beschwerdeführerin aufgefordert haben soll, sich entweder für seine

oder aber für ihre Familie zu entscheiden. Nachvollziehbar ist auch die

Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Schwiegervater wegen ihrer

Erkrankung und der deswegen befürchteten Kinderlosigkeit auf die Auflösung der

Ehe gedrängt habe. Wie die bei den Akten liegenden Arztberichte festhalten,

verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der

Trennung von ihrem Ehemann. Auch wenn ein Kausalzusammenhang nicht schlüssig

dargetan ist, spricht die Lebenserfahrung doch dafür, dass die Flucht aus

diesem System familiärer Unterdrückung zur Linderung der Epilepsie beigetragen

hat.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin glaubhaft

machen können, dass sie Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2

AIG geworden ist und ihr deshalb nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.

4.3.5

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, wie weit sich die

Beschwerdeführerin während ihres knapp vier Jahre dauernden Aufenthalts in der

Schweiz integriert hat, ob die Wiedereingliederung in ihrem Heimatland im Fall

einer Rückkehr stark gefährdet wäre und schliesslich, ob ihr die

Aufenthaltsbewilligung aufgrund der nach Art. 96 AIG gebotenen

Ermessensausübung zu erteilen wäre.

4.4

Diese

Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner ist

einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

Seit dem 15. April 2018 ist gemäss Art. 4 lit. d

der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden

ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen

Gemeinschaft dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Neuregelung findet auf

alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen

Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG), womit

vorliegend vor Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die

Beschwerdeführerin die Zustimmung des SEM einzuholen ist.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren von je Fr. 1'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit

der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekursverfahren bereits

empfangenen Entschädigung zu verrechnen.

5.2

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden

die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist sodann offenkundig mittellos, die

Erhebung von Rekurs und Beschwerde war begründet, und die Rechtsvertretung

erweist sich angesichts der zu beantwortenden Rechtsfragen als notwendig.

Dispositiv

Demnach hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu

Recht gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Vergütung beträgt nach § 3 der Verordnung

(des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem

1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Für das Rekursverfahren ist der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin mit Fr. 2'432.- (Barauslagen und Mehrwertsteuer

inbegriffen) zulasten der Staatskasse entschädigt worden, was als angemessen

erscheint und von dieser nicht angefochten worden ist.

5.4 Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin in seiner Eingabe vom 19. Juli 2022 einen zeitlichen

Aufwand von 13 Stunden und 24 Minuten aus, was bei dem in § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) als

Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- zu einer Entschädigung

von Fr. 2'948.00 führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das

vorliegende Verfahren als angemessen. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 131.80

und Mehrwertsteuern (7,7 %) von insgesamt Fr. 237.14, woraus ein

Entschädigungsanspruch von Fr. 3'316.95 (Mehrwertsteuer inklusive)

resultiert. Die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive)

ist an diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. 1'816.95 durch die Gerichtskasse zu

entschädigen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin

angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG E contrario).

Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und

Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Juli 2021 und der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 3. Februar 2022 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen,

die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der

Zustimmung des SEM - zu verlängern.

4. Die Kosten des Rekursverfahrens in

Höhe von insgesamt Fr. 1'440.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen. Die Parteientschädigung ist mit der von der Vorinstanz zugesprochenen

und bereits ausbezahlten Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

verrechnen.

6. Rechtsanwalt B ist für das

Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 932.- (inklusive Barauslagen und

Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus der Staatskasse als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Diese Entschädigung ist bereits geleistet.

7. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

8. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

9. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

Rechtsanwalt B wird für das

Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'816.95 (inklusive Barauslagen

und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.)

10. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Ausrichtung der Entschädigung).