VB.2022.00148
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00148
27. Oktober 2022Deutsch34 min
(URT.2022.24068)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00148
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
2. B AG,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Amt für Städtebau der Stadt Zürich,
vertreten durch
Hochbaudepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verweigerung
der nachträglichen Baubewilligung für
Werbemonitore und Wiederherstellungsbefehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 verweigerte das Amt
für Städtebau der B AG die nachträgliche Baubewilligung für zwei je in
einem Schaukasten an einem Gebäude an der D-Strasse 01 in Zürich, Kat.-Nr. 02,
aufgestellte Werbemonitore (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig ordnete das
Amt für Städtebau gegenüber der B AG (als Betreiberin) und A (als
Grundeigentümer) an, die Reklameanlagen innert zehn Tagen ab Rechtskraft zu
beseitigen (Dispositiv-Ziff. 2), wobei es für den Unterlassungsfall die
zwangsweise Vollstreckung bzw. Ersatzvornahme (unter allfälligem Beizug
Dritter) androhte (Dispositiv-Ziff. 3). Die städtische Finanzverwaltung
wurde namentlich ersucht, nötigenfalls zur Deckung der Kosten einer allfälligen
Zwangsvollstreckung ein Grundpfandrecht über den Betrag von Fr. 3'000.-
zulasten der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 eintragen zu lassen
(Dispositiv-Ziff. 4).
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A und die B AG mit gemeinsamer
Eingabe vom 9. September 2021 Rekurs, welchen das Baurekursgericht nach
Durchführung eines Referentenaugenscheins mit Rekursentscheid vom
28.
Januar 2022 abwies, soweit es darauf eintrat.
III.
Hiergegen gelangten A und die B AG mit gemeinsamer
Eingabe vom 9. März 2022 an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. Januar
2022.
und damit die Verfügung des Amtes für Städtebau vom 30. Juli 2022
seien ersatzlos aufzuheben.
2.
Eventuell
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
einzuladen, die beiden Screens in den Vitrinen der D-Strasse 01,
8001.
Zürich, zu bewilligen.
3.
Subeventuell
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ans Baurekursgericht
zurückzuweisen, und zwar zur Durchführung eines Abteilungsaugenscheins und
anschliessender Neubeurteilung.
4.
Die
Beschwerdegegnerin sei einzuladen, für alle in der bei den Akten befindlichen
Dokumentation "Screens in Zürich", Ausgabe 3, 27.8.2021,
aufgelisteten und fotografisch dokumentierten 143 Standorten von Screens
anzugeben, ob und gegebenenfalls, wann diese bewilligt wurden.
5.
Die
Beschwerdeantwort samt der Beantwortung der in Begehren Ziff. 4 gestellten
Fragen sei den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zuzustellen.
6.
Eventuell
sei ein Augenschein durchzuführen.
7.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Das Baurekursgericht schloss am 28. März 2022 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Städtebau
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 die Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten As und der B AG,
"eventualiter" die Durchführung eines Augenscheins. Mit weiteren Eingaben
vom 29. April 2022 und 27. Mai 2022 liessen sich A und die B AG
einerseits, mit Eingabe vom 12. Mai 2022 das Amt für Städtebau
andererseits weiter vernehmen, bis dieses am 9. Juni 2022 auf weitere Stellungnahme
verzichtete.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin erschiene insoweit nicht zur
Beschwerde legitimiert, als sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 4 der
Verfügung vom 30. Juli 2021 wehrt (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 21 N. 10 ff.). Schuldner der Forderung auf
Eintragung des dort vorgesehenen Grundpfandrechts (Grundpfandverschreibung) und
damit von jener Anordnung betroffen ist der Eigentümer des betreffenden
Grundstücks (vgl. Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 6. Auflage,
Zürich/Genf 2022, Rz. 1677 f.), vorliegend mithin (einzig) der Beschwerdeführer
(vgl. hierzu hinten 9).
Auf die Beschwerde ist daher jedenfalls auch insoweit
einzutreten.
2.
Das streitbetroffene Grundstück, Kat.-Nr. 02, liegt
in der Kernzone "Altstadt". Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind zwei Reklameanlagen (Werbemonitore, à je 28 Zoll), welche zu
einem nicht genau bekannten Zeitpunkt in zwei in die Fassade eines Altbaus an
der D-Strasse 01 in Zürich eingelassenen Schaukästen angebracht wurden.
Für die Vitrinen selbst liegt eine baurechtliche Bewilligung vor. Der
Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks. Die Beschwerdeführerin ist
Mieterin der beiden Schaukästen und bespielt diese mit wechselnder Werbung.
Das Gebäude D-Strasse 01 trägt den Namen "Gebäude E"
und ist vor 1812 entstanden. Es liegt in Zürichs Altstadt und ist damit Teil
des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler
Bedeutung (ISOS). Das Gebäude ist auch im Inventar der kunst- und
kulturhistorisch wertvollen Objekte der Stadt Zürich verzeichnet.
3.
Der Beschwerdegegner forderte mit Schreiben vom
10.
Januar 2020 zunächst den Beschwerdeführer auf, die umgehende
Abschaltung und Entfernung der beiden unbewilligten Reklameanlagen bzw.
Monitore zu veranlassen. Gegen eine sich an beide Beschwerdeführenden richtende
Aufforderung ähnlichen Inhalts mit Verfügung vom 23. Juli 2020 riefen
diese das Baurekursgericht an. Dieses hob hierauf mit Entscheid BRGE I
Nr. 0022/2021 vom 29. Januar 2021 die Verfügung vom 23. Juli
2020.
auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen
Bewilligungsverfahrens an den Beschwerdegegner zurück.
Der Beschwerdegegner forderte in der Folge die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2021 zur Einreichung eines
Gesuchs um nachträgliche Bewilligung der Reklameanlagen sowie diesbezüglicher
Unterlagen auf. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 wurde ein entsprechendes
Gesuch mit Unterlagen eingereicht. Nach Durchführung eines Augenscheins am 29. Juni
2021.
erging am 30. Juli 2021 die Ausgangsverfügung (vgl. oben I).
4.
Die Beschwerdeführenden beantragten
("eventuell") die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht.
Das Baurekursgericht habe sich trotz ihres Antrags auf Durchführung eines
Abteilungsaugenscheins mit einem Augenschein durch eine Delegation bzw. den
Referenten begnügt. Im vorliegenden Fall habe für die Frage der
Bewilligungsfähigkeit die Kenntnis der konkreten Gegebenheiten ausschlaggebende
Bedeutung. Die Beschwerdeführenden hätten Anspruch darauf, dass alle drei
urteilenden Richter/-innen den Sachverhalt kennen und die Beweismittel richtig
würdigen könnten. Vorliegend würden der Vorsitzende und die Korreferentin das
"entscheidende Resultat des Augenscheins" nur vom Hörensagen und aus
Notizen und Fotografien kennen, welche Stimmung und Charakter der Örtlichkeit
sowie die Wirkung der streitgegenständlichen Screens nur ungenügend
vermittelten.
4.1
Aufgrund
des Unmittelbarkeitsprinzips soll an einem Augenschein grundsätzlich der
vollständige Spruchkörper anwesend sein (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 83; vgl. auch Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 25, je
auch zum Folgenden). Die Rechtsprechung lässt von diesem Grundsatz allerdings
Ausnahmen zu, so namentlich den Referentenaugenschein (vgl. BGr,
9.
Oktober 2007, 1A.30/2007, E. 3.2; so denn auch die Regelung in § 17
der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts vom 12. November 2010 [OV
BRG, LS 700.7]). Die Zulässigkeit eines solchen wird von den
Beschwerdeführenden denn auch nicht grundsätzlich infrage gestellt; gerügt wird
jedoch, dass der Vorsitzende und die Korreferentin die Angelegenheit lediglich
aufgrund der Fotodokumentation beurteilt hätten, ohne sich von den örtlichen
Verhältnissen ein persönliches Bild gemacht zu haben.
4.2
Der
massgebliche Sachverhalt war bzw. ist vorliegend durch die Akten erstellt.
Namentlich aufgrund der umfangreichen Fotodokumentation war der vorinstanzliche
Spruchkörper zur Entscheidfällung in der Lage, auch wenn – in Anwendung von
§ 17 OV BRG – "lediglich" der Referent und der Gerichtsschreiber
am Augenschein teilgenommen haben. Im Verzicht auf die Durchführung eines
Abteilungsaugenscheins ist vorliegend deshalb keine Rechtsverletzung zu
erblicken.
Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge habe der
Referent zudem anlässlich des Augenscheins die Verweigerung der Bewilligung als
"unhaltbar, unverhältnismässig und willkürlich" beurteilt und die
Gutheissung des Rekurses in Aussicht gestellt. Selbst wenn sich der Referent
damals in einem entsprechenden Sinn geäussert haben sollte, erweist sich als
klar, dass es sich bei einer inhaltlichen Äusserung eines Referenten anlässlich
eines Referentenaugenscheins stets nur um eine vorläufige Einschätzung eines
Mitglieds des Spruchkörpers handelt. Es liegt in der Natur eines
Referentenaugenscheins, dass allfällige Meinungsäusserungen des Referenten
nicht ohne Weiteres der im Rahmen (üblicherweise) einer Beratung zustande kommenden
Mehrheitsmeinung des Spruchkörpers entsprechen. Der Verfahrensausgang ist bzw.
bleibt damit auch in solchen Fällen stets offen. Vorliegend wurde gemäss
Augenscheinprotokoll denn auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der
geäusserten Meinung des Referenten lediglich um eine vorläufige Einschätzung
der Sach- und Rechtslage handle, ein allfälliges Urteil indes von einem
Dreiergremium gefällt würde. Damit wurde gegenüber den Parteien bereits zum
Zeitpunkt des Augenscheins ausdrücklich klargestellt, dass der Spruchkörper in
seiner Entscheidung frei bleibe.
4.3
Ein verwaltungsgerichtlicher
Augenschein erübrigt sich, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten
hinreichend ersichtlich ist (VGr, 21. Dezember
2011, VB.2011.00608, E. 2.2; RB 1995 Nr. 12 =
BEZ 1995 Nr. 32; Plüss, § 7 N. 79). In der zu beurteilenden
Streitigkeit hat das Baurekursgericht einen Referentenaugenschein durchgeführt
und die gewonnenen Erkenntnisse in einer umfangreichen Fotodokumentation
festgehalten. Die Augenscheinprotokolle sowie die übrigen Akten geben
hinreichend Aufschluss über die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse.
Auf einen durch das Verwaltungsgericht vorzunehmenden Augenschein kann daher
verzichtet werden.
5.
Die Beschwerdeführenden machen in grundlegender Hinsicht
geltend, zwischen der Beschwerdeführerin und dem "Amtsleiter" (bzw.
dem Leiter des beschwerdegegnerischen "Kompetenzzentrums"
Reklamebewilligungen), der diese Entscheide quasi im Alleingang fälle, bestehe
"seit Jahrzehnten eine Fehde" bzw. "Feindschaft". Dieser
wende sich seit über 15 Jahren nur oder fast ausschliesslich gegen die von
der Beschwerdeführerin aufgestellten Monitore, offenkundig in der Absicht,
deren Geschäftstätigkeit zu stören bzw. einzuschränken. Besonders stossend sei,
dass der Beschwerdegegner nicht etwa generell Schaufenster und Vitrinen
kontrolliere und einer Bewilligungspflicht unterstelle, bei denen Bildschirme
"involviert" seien, sondern in aller Regel nur dann, wenn die
Beschwerdeführerin für die Auslagen zuständig sei.
In diesen Vorbringen kann eine sinngemässe Geltendmachung
einer Befangenheit des Leiters des "Kompetenzzentrums"
Reklamebewilligungen erkannt werden.
5.1
Gemäss
§ 5a Abs. 1 VRG, welcher den (für gerichtliche Verfahren) in Art. 30
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verankerten
grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische
Beurteilung konkretisiert, treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei
mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache
persönlich befangen erscheinen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der
Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in
gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder
Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig
waren (lit. c).
Von Voreingenommenheit und Befangenheit in
diesem Sinn wird nach der Rechtsprechung ausgegangen, wenn sich im Einzelfall
anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das
sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu
erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht
verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere
Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Regina Kiener, Kommentar VRG,
§ 5a N. 15; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur
Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 30 N. 16 ff.; vgl.
auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.).
Der allgemeine Ausstandsgrund der persönlichen Befangenheit
(als Auffangtatbestand) kann unter anderem im Fall gewisser enger persönlicher
Beziehungen zwischen einem Behördenmitglied und einer Verfahrenspartei zum
Tragen kommen (Kiener, § 5a N. 18 ff., insbesondere
N. 19 ff.). Eine Ausstandspflicht besteht bei besonderer Freundschaft
oder persönlicher Feindschaft zu einer Partei oder ihrem Vertreter. Die
Beziehung muss aufgrund ihrer Art und Dauer eine Intensität aufweisen, die über
den gesellschaftlich üblichen Umgang hinausgeht und bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit bzw. der Gefahr einer Voreingenommenheit erweckt.
Das persönliche Verhalten kann den Anschein der Befangenheit objektiv
rechtfertigen, wenn sich darin eine Haltung offenbart, welche einen
unvoreingenommenen Umgang mit der Angelegenheit objektiv infrage stellt. Dies
trifft namentlich zu, wenn eine Äusserung oder Handlung vermuten lässt, die
betroffene Justizperson habe sich schon eine feste Meinung zum Ausgang des
Verfahrens gebildet (Kiener, § 5a N. 20).
5.2
Dafür,
dass der Beschwerdegegner grundsätzlich lediglich Werbemonitore der
Beschwerdeführerin einer Bewilligungspflicht unterstellen und damit diese
spezifisch benachteiligen respektive (lediglich) gegen diese vorgehen würde,
bestehen bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdegegner
bestreitet, dass der "Leiter Reklamebewilligungen" gegenüber der
Beschwerdeführerin eine Fehde führe. Er führt aus, da digitale Anlagen in
Schaufenstern und Vitrinen relativ einfach und unbemerkt installiert und in
Betrieb genommen werden könnten, liege es in der Natur der Sache, dass die
Durchsetzung der Bewilligungspflicht in diesem Bereich nie lückenlos sein
werde. Der Beschwerdegegner führe gebietsweise Stichproben durch und werde auch
aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung – vorliegend einer E-Mail von
Nachbarn bzw. Anwohnern der D-Strasse, die sich über die als störend und
aufdringlich empfundenen Monitore beschwerten – aktiv. In diesen Fällen werde
der rechtmässige Zustand eingefordert. Dabei werde nicht nur gegen die
Beschwerdeführerin vorgegangen, sondern gegen alle, die unbewilligte Anlagen
betreiben würden. Dem Gleichbehandlungsgebot werde damit Genüge getan. Die
Beschwerdeführerin installiere seit Jahren wider besseres Wissen ohne
baurechtliche Bewilligung Werbemonitore an diversen Standorten in der Kernzone
Altstadt. Es falle in den beschwerdegegnerischen Zuständigkeitsbereich,
unbewilligten Reklameanlagen nachzugehen und den rechtmässigen Zustand
einzufordern.
Dass die Anzahl solcher Monitore insbesondere in der Innenstadt
im Zunehmen begriffen ist, scheint plausibel. Das geschilderte Vorgehen des
Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang erweist sich als nachvollziehbar und
sachlich begründet. Dafür, dass der Beschwerdegegner lediglich im Rahmen von
Verfahren, in welchen die Beschwerdeführerin involviert ist, von einer
Bewilligungspflicht ausginge oder diese lediglich in diesen Fällen durchsetzte,
bzw. dafür, dass er systematisch, gezielt und ungerechtfertigt gegen die
Beschwerdeführerin vorgehen würde und andere Betreiberinnen in vergleichbaren
Fällen grundsätzlich nicht kontaktierte, gibt es keine Anhaltspunkte (in diesem
Zusammenhang ferner namentlich die allgemeinen Informationen auf der Website
der Stadt Zürich mit verschiedenen Hinweisen auf die Bewilligungspflicht neuer
und Änderung bestehender Aussenwerbeanlagen: www.stadtzuerich.ch/hbd >
Bewilligung & Beratung > Reklame & Aussenwerbung > Informationen
zu Reklamegesuchen und Bewilligungen; ebenso www.stadt-zuerich.ch/hbd >
Bewilligung & Beratung > Reklame & Aussenwerbung >
Aussenwerbekonzepte > Konzept Reklameanlagen > Reklamearten [zuletzt besucht
am 20. Oktober 2022]).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit
gleichgerichteten Anliegen in früheren Verfahren mit ähnlicher Ausgangslage
letztlich nicht durchgedrungen ist, stellt für sich allein, ohne weitere Anhaltspunkte,
keinen Hinweis darauf dar, dass der Beschwerdegegner spezifisch und
ungerechtfertigt gegen sie gerichtet vorgehen würde. Die diesbezüglichen
Ausführungen bzw. Behauptungen der Beschwerdeführenden erweisen sich als
unkonkret und vage.
Nach dem Dargelegten lässt nichts auf eine persönliche
Animosität (geschweige denn Feindschaft) des Leiters des Kompetenzzentrums
Reklamebewilligungen gegenüber der Beschwerdeführerin schliessen bzw. darauf,
dass ein unvoreingenommener Umgang mit der Angelegenheit objektiv infrage
gestellt wäre. Es liegen keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung den
Anschein einer Befangenheit erwecken würden.
6.
In der Sache ist zunächst die Frage zu prüfen, ob das
Aufstellen und Betreiben der streitgegenständlichen Flachbildschirme einer
Bewilligungspflicht untersteht.
6.1
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, die Installation der zwei Monitore in den
bestehenden und bewilligten Schaukästen bzw. Vitrinen stelle einen
bewilligungspflichtigen Vorgang im Sinn von § 309 Abs. 1 lit. m
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1)
dar. Sie verwies insbesondere auf ein eigenes Urteil (BRGE I
Nr. 0022/2021 vom 29. Januar 2021) betreffend die gleichen Parteien
und den gleichen Sachverhalt (vgl. oben 3 Abs. 1) sowie auf andere Urteile
in ähnlich gelagerten Fällen, nämlich VGr, 17. Januar 2007, VB.2006.00417,
bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts, 8. Januar 2008, 1C_2007/2007,
sowie VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604 (bestätigt mit Urteil BGr,
18.
Mai 2011, 1C_538/2010; beide Verfahren betrafen in Vitrinen an einem
Gebäude an der Niederdorfstrasse 77 betriebene Monitore). Auf diese
Urteile könne aufgrund der sehr ähnlichen Sachverhalte ebenfalls verwiesen
werden. Eine Bewilligungspflicht gelte daher auch für die beiden hier infrage
stehenden 28 Zoll-Monitore.
Die Beschwerdeführenden halten dafür, dass sich die hier
streitgegenständlichen Bildschirme nicht mit den in den angeführten Fällen zur
Beurteilung stehenden vergleichen liessen. Vorliegend gehe es um kleinformatige
Bildschirme mit schwacher Leuchtkraft, welche von vornherein nur im Umkreis von
wenigen Metern überhaupt wahrgenommen werden könnten. Zur Nachtzeit werde das
Licht der Monitore vom Licht der beiden grossen angrenzenden Schaufenster
überstrahlt. Zudem beanspruchten sie nicht die ganze Vitrinenfläche. Die durch
sie bewirkten Lichtemissionen fielen bescheiden aus und seien vernachlässigbar.
Anlässlich des Augenscheins habe sich die Gerichtsdelegation davon überzeugen
können, dass die Monitore aus der Distanz kaum sichtbar seien, nur dezent
strahlten, keine Filme zeigten, einen ruhigen Bildwechsel ausführten und nicht
mit schnellen Bewegungen die Blicke der Passanten anzögen. Die Wahrnehmbarkeit
der beiden Bildschirme sei verglichen mit den Lichtquellen in der Umgebung sehr
gering. Mittlerweile seien sie zudem auf warmes Licht umgerüstet worden. Die
Ausstattung eines Teils der bewilligten und immer schon beleuchteten Vitrinen
Dispositiv
mit den kleinformatigen Screens stelle schon aus diesen Gründen keine
bewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar. Das Aufstellen der Bildschirme in
den Vitrinen habe keine nach Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) eine Bewilligungspflicht auslösenden
Änderungen der räumlichen Auswirkungen zur Folge. Die Bewilligung der
beleuchteten Vitrinen umfasse auch das Hineinstellen von Monitoren.
6.2 Die Frage
der Bewilligungspflicht für die Inbetriebnahme bzw. das Betreiben von in
bestehenden Vitrinen neu installierten Flachbildschirmen (insbesondere zur
Fremdwerbung) war bereits verschiedentlich Gegenstand früherer Verfahren
zwischen den Parteien (auch) dieses Beschwerdeverfahrens. Das
Verwaltungsgericht und das Bundesgericht hatten insoweit bereits
verschiedentlich Gelegenheit, sich mit den sich hierbei stellenden Fragen zu
befassen (vgl. insbesondere VGr, 17. Januar 2007, VB.2006.00417, E. 2
[insbesondere 2.3], und hierzu BGr, 8. Januar 2008, 1C_12/2007, E. 2,
sowie VGr, VB.2009.00604, E. 3 [und hierzu BGr, 18. Mai 2011,
1C_538/2010]).
In grundlegender Hinsicht erwog das Bundesgericht (BGr,
8. Januar 2008, 1C_12/2007, E. 2.5), im Hinblick auf die – für die
Frage der Bewilligungspflicht ausschlaggebenden (a.a.O., E. 2.3 mit
Hinweisen) – räumlichen Auswirkungen der umstrittenen Umgestaltungen fielen
insbesondere die Veränderungen bei den Lichtemissionen in Betracht. Bei der
Beleuchtung einer Vitrine handle es sich vom Ansatz her um eine Innenbeleuchtung.
Selbst das Ausstellen kleinerer Bildschirme oder anderer leuchtender Objekte in
einer Vitrine bewirke in der Regel nur eine punktuelle Zunahme der
Lichtemissionen. Im Gegensatz dazu führe die Installation grosser
Leuchtreklamen in einer Vitrine zu einer beträchtlichen Intensivierung der
Lichtimmissionen in der Umgebung. Derartige Apparate bzw. die von ihnen
vermittelten Werbebotschaften wollten direkt ein Publikum erreichen, das in
erheblicher Entfernung vom Gebäude stehe oder vorbeigehe. Das ausgestrahlte
Licht sei somit notwendigerweise in einer weiteren Umgebung wahrnehmbar. Im
Ergebnis werde somit in solchen Fällen die Fassadenöffnung der Vitrine dazu
benutzt, das Gebäude mit einer Aussenbeleuchtung auszustatten
(Hervorhebungen nicht im Original).
Mittels grossformatiger Bildschirme würden sodann nicht nur
grossflächig Lichtemissionen aus der Fassadenöffnung hinaus ausgestrahlt; die
Lichtsignale könnten rasch verändert werden. Die mit den Bildschirmen im
Ergebnis erzielte Aussenbeleuchtung des Gebäudes wirke unruhig bzw. instabil.
Eine langfristig angelegte Umgestaltung einer Vitrine mittels eines
grossformatigen Bildschirms sei als Nutzungsänderung einzustufen, bei der die
Öffentlichkeit und die Nachbarn ein Interesse an einer vorgängigen Kontrolle
hätten (a.a.O., E. 2.5 Abs. 3). Das Bundesgericht ging in Anwendung
dieser Grundsätze von einer Bewilligungspflicht der dort infrage stehenden
50 Zoll-Monitore aus (a.a.O., E. 2.6 f.).
6.3 Betreffend
den vorliegenden Fall ist im Lichte dieser Grundsätze Folgendes festzuhalten:
Den Protokollen des erstinstanzlichen Augenscheins vom
29. Juni 2021 und des vorinstanzlichen Augenscheins vom 8. Dezember
2021 ist Folgendes zu entnehmen: Bei den beiden streitgegenständlichen Monitoren
handelt es sich um 28-Zoll-Bildschirme mit kaltweissem Licht. (Dass, wie die
Beschwerdeführerin geltend machte, inzwischen das kaltweisse durch warmweisses
Licht ersetzt worden sein soll bzw. die Bildschirme entsprechend
"umgerüstet" worden sein sollen, stellt zum einen eine Behauptung dar
und erweist sich zum anderen als im vorliegenden Beschwerdeverfahren
irrelevant: Gegenstand eines Rekurs- bzw. Rechtsmittelverfahrens kann nur sein,
was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. hätte sein
sollen.) Die effektive Fläche der Bildschirme beträgt je
33 x 60 cm. Ungefähr alle zehn Sekunden findet ein Bildwechsel
statt. Dabei handelt es sich nicht um Videobilder; jedoch erscheinen bei
einigen Standbildern Stück für Stück weitere graphische Darstellungen, sodass
eine gewisse Dynamik entsteht. Die Leuchtdichte der Monitore wurde anlässlich
des erstinstanzlichen Augenscheins mit 250 cd/m2 (Candela pro
Quadratmeter) erfasst; diejenige der unmittelbar angrenzenden, zur Galerie im
Erdgeschoss gehörenden Schaufenster beträgt 25 cd/m2.
Auf den am vorinstanzlichen Augenschein vom 8. Dezember
2021 aufgenommenen Fotos springt das durch die beiden Bildschirme erzeugte
helle, kalte, bläuliche Licht ins Auge, welches – obschon die D-Strasse selbst
zufolge der vorweihnächtlichen Zeit bereits stärker ausgeleuchtet war als
gewöhnlich – augenscheinlich beträchtlich zur Gasse bzw. zu den
Passanten/-innen hin abstrahlt. Die Monitore weisen denn auch eine erhebliche Leuchtdichte
von 250 cd/m2 auf – welche physikalische Grösse für den Helligkeitseindruck
einer Lichtquelle steht; die Leuchtdichte der Monitore beträgt damit das
Zehnfache derjenigen der angrenzenden Schaufenster der Galerie (welche zum
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Augenscheins ausgeschaltet bzw. dunkel waren).
Hinzu kommt, dass es sich nicht um stabile Lichtemissionen handelt, sondern um
wechselnde Bilder, was naturgemäss eine gewisse Dynamik bzw. Unruhe zur Folge
hat. Bei Dunkelheit wird eine Fernwirkung von offenkundig mehreren Metern
erreicht (was an sich auch die Beschwerdeführenden einräumen).
Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Monitore
kleinformatiger sind als etwa anderweitig (auch in der Kernzone Altstadt)
anzutreffende (wobei sie mit 28 Zoll bzw. den erwähnten Abmessungen von
33 x 60 cm nicht als kleinformatig bezeichnet werden können),
ist sodann angesichts der kleinräumigen Verhältnisse in der betreffenden Altstadtgasse
zu relativieren bzw. erscheint "kompensiert". Ihre Wirkung dürfte
etwa derjenigen der Bildschirme in dem dem Urteil BGr, 18. Mai 2011,
1C_538/2010, zugrundeliegenden Fall – bei welchem es um von der
Beschwerdeführerin an der Niederdorfstrasse 77 betriebene Monitore
ging – entsprechen bzw. mit jener zu vergleichen sein.
Die streitgegenständlichen Reklameanlagen bzw. Bildschirme
zielen (wie sich auch am eben Ausgeführten zeigt) offenkundig auf Aussenwirkung
ab, sind mithin schon von ihrer Zweckbestimmung her nicht auf eine blosse
Innenbeleuchtung ausgerichtet (vgl. BGr, 1C_12/2007, 8. Januar 2008,
E. 2.5, sowie VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604,
E. 3.2 f.). Das Licht wird aus den Fassadenöffnungen abgestrahlt,
sodass die Bildschirme augenscheinlich nicht wie eine Innenbeleuchtung wirken.
Vielmehr führen sie klar zu einer beträchtlichen Intensivierung der Lichtimmissionen
in ihrer Umgebung.
Die Vorinstanz ist folglich bezüglich der Inbetriebnahme bzw.
des Betreibens der beiden infrage stehenden Monitore zu Recht von einem im Sinn
von Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. § 309 Abs. 1 lit. m PBG
bewilligungspflichtigen Vorgang ausgegangen.
6.4 Wie
bereits erwähnt (vgl. oben 5), brachten die Beschwerdeführenden vor, der
Beschwerdegegner gehe nur in Fällen, in denen die Beschwerdeführerin involviert
sei, von einer Bewilligungspflicht solcher Anlagen aus, und werde nur in solchen
Fällen tätig – womit eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots bzw.
allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden
soll. Aus verschiedenen Äusserungen des Leiters des Kompetenzzentrums
Reklamebewilligungen anlässlich der Augenscheine sowie Ausführungen in der
Rekursvernehmlassung und der Beschwerdeantwort geht indes hervor, dass der
Beschwerdegegner aufgrund der Wirkung digitaler Reklameanlagen allgemein von
einer Bewilligungspflicht ausgeht und nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern
allgemein Betreiber unbewilligter digitaler Reklameanlagen zur
Einreichung von Gesuchen um nachträgliche Bewilligung auffordert. Der
Beschwerdegegner wies darauf hin, dass es in der Natur der Sache liege, dass
die Durchsetzung der Bewilligungspflicht nie lückenlos sein werde, da digitale
Anlagen in Schaufenstern und Vitrinen relativ einfach und unbemerkt installiert
und in Betrieb genommen werden könnten.
Vor diesem Hintergrund bzw. angesichts einer tendenziell steigenden
Zahl solcherart unbewilligt in Betrieb genommener Bildschirme liegt auf der
Hand, dass der Beschwerdegegner nicht in allen solchen Fällen gleichzeitig aktiv
werden kann. Dass er – wie er ausführte – aufgrund von gebietsweisen
Stichproben und Meldungen aus der Bevölkerung aktiv werde und den "rechtmässige[n]
Zustand" einfordere, erweist sich als nachvollziehbar und sachlich
begründet.
Auf der Website des Hochbaudepartements der Stadt Zürich
wird im Übrigen klar auf die grundsätzliche Bewilligungspflicht namentlich auch
beleuchteter und digitaler Reklameanlagen hingewiesen; sie enthält zahlreiche
Informationen zu diesem Thema respektive zu Bewilligungspflicht und -verfahren
(vgl. www.stadt-zuerich.ch/hbd > Bewilligung & Beratung > Reklame
& Aussenwerbung > Aussenwerbekonzepte, und dort insbesondere das
"Konzept Reklameanlagen" sowie dort wiederum "Reklamearten"
[zuletzt besucht am 20. Oktober 2022]). Auch dieser Umstand spricht gegen
die Vermutung bzw. Befürchtung der Beschwerdeführerin, es werde in dieser
Hinsicht bewusst lediglich bzw. gezielt gegen sie vorgegangen.
Von einer ständigen gesetzeswidrigen Praxis und davon, dass
die Behörde zu erkennen gäbe, dass sie auch in Zukunft von einer solchen nicht
abzuweichen gedenke (beides wäre Voraussetzung im Hinblick auf einen Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht [vgl. etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 599 ff. mit Hinweisen]), kann nach
dem Ausgeführten keine Rede sein. Genauere Kenntnisse über den Stand allfälliger
Bewilligungsverfahren betreffend andere Bildschirme in der Stadt Zürich
erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Dem beschwerdeführerischen Antrag
Ziff. 4 ist damit nicht stattzugeben.
7.
Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, es sei nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdegegner den infrage stehenden Bildschirmen eine
gute Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG abgesprochen und diese
daher als nicht bewilligungsfähig erachtet habe.
7.1 Gemäss dem
(die Kernzonen betreffenden) Art. 43 Abs. 1 Satz 1 der Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (AS 700.100) sind
Bauten, Anlagen und Umschwung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass der typische Gebietscharakter bewahrt bleibt und eine gute
Gesamtwirkung erzielt wird. Diese Anforderungen decken sich mit jenen von
§ 238 Abs. 2 PBG (s. sogleich).
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und
Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Bereits diese
Bestimmung stellt eine positive ästhetische Generalklausel dar. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere
Rücksicht zu nehmen. Demnach müssen sich Bauten nicht nur befriedigend, sondern
gut einordnen und ist eine besondere Rücksichtnahme erforderlich. Gestützt
hierauf kann die Baubehörde gestalterische Sonderleistungen verlangen, die über
die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Massgeblich ist
die Gesamtwirkung bezogen auf das Schutzobjekt. Dessen Wahrnehmung darf von
Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten und Anlagen nicht
beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt bei Nutzungsänderungen oder
Unterhaltsarbeiten, für welche keine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist
(vgl. BGr, 18. Mai 2011, 1C_538/2010, E. 3.1 Abs. 2). Die
Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der
architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer
Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen
Umgebung. Die Frage, ob mit einem Bauvorhaben eine gute Gesamtwirkung erreicht
wird, ist nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu
beurteilen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (zum Ganzen Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 826; sowie etwa VGr, 8. April 2021, VB.2020.00748, E. 4.2,
und 3. Dezember 2020, VB.2020.00388, E. 5.2).
Grundsätzlich obliegt es den Gemeinden, § 238 PBG und
die darin verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Baurekursgericht nicht
bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es
unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische
Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und
Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr
Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist.
Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei
vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem
Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip
und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten.
Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der
Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum
auch, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden
Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der
Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind
die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den
überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute
abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der
Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die
Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen
kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen
nicht oder unzureichend Rechnung trägt (zum Ganzen: BGE 145 I 52
E. 3.6).
Das Verwaltungsgericht darf einen Einordnungsentscheid
nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung hin
überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr,
17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 f.).
Diese Grundsätze gelten entgegen beschwerdeführerischer
Auffassung auch vorliegend, woran nichts ändert, dass – wie die
Beschwerdeführenden geltend machten – der Entscheid "nicht auf der
Beurteilung durch eine gewählte Behörde", sondern auf derjenigen
"städtischer Angestellter" beruhe.
7.2
7.2.1
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, wie sich anlässlich des Augenscheins
gezeigt habe, handle es sich bei der D-Strasse um eine leicht gekrümmte, im
betreffenden Bereich knapp vier Meter breite Gasse mit mittelalterlichem
Charakter. Sie sei gesäumt von Altbauten, in welchen sich in den Obergeschossen
Wohnräume, im Erdgeschoss Ladenlokale, Handwerksbetriebe, Galerien und
dergleichen befänden. Die in der Gasse vorhandenen künstlichen Lichtquellen
seien sehr vielseitig (Schaufenster, Treppenhäuser, Wohnhäuser), erzeugten
indes allesamt ein mehr oder weniger warmes Licht, und keines strahle besonders
grell. Die streitgegenständlichen Werbemonitore seien die einzigen
Kaltlichtquellen in diesem Bereich der Gasse. Aufgrund ihrer eher kleinen
Grösse strahlten sie – im Vergleich mit anderen Bildschirmen in der Altstadt –
dezent und der Radius, in welchem sie wahrgenommen würden, betrage lediglich
einige Meter. Berücksichtigt werden müsse allerdings, dass die D-Strasse
üblicherweise schwach beleuchtet sei, insbesondere wenn die Weihnachtsbeleuchtung
weggedacht werde. Die Bildschirme zeigten ungefähr alle zehn Sekunden ein neues
Bild. Die Mehrzahl der Bilder seien Standbilder, gewisse der gezeigten
Werbungen wiesen indes eine gewisse Dynamik auf.
Die hochkant angebrachten Bildschirme wiesen mit einer
Diagonale von 28 Zoll zwar vergleichsweise kleine Abmessungen auf. Auch
wenn deren Leuchtkraft auf einige Meter beschränkt sei, sei hier eine gute
Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG verlangt und zwar auch aus
einem Blickwinkel mit kurzer räumlicher Distanz. Aufgrund der kleinräumigen
Verhältnisse trete hier jede Form beleuchteter Werbung stark in Erscheinung.
Dass der Beschwerdegegner mithin die beiden Bildschirme als einzige digitale
Werbeanlagen in diesem Bereich der Gasse als störend und fremd im baulichen und
räumlichen Kontext qualifiziert habe, sei nachvollziehbar. Sowohl beim Quartier
als auch beim betreffenden Gebäude handle es sich um inventarisierte
Schutzobjekte, auf welche Rücksicht zu nehmen sei. Die Monitore seien mit ihrem
kalt leuchtenden Licht durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter
dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen bzw. zu stören. Sie liessen somit eine
hinreichende Rücksichtnahme auf das denkmalpflegerisch sensible Umfeld
vermissen. Jedenfalls erscheine es vertretbar, wenn die Gemeinde die
historische Atmosphäre der D-Strasse schützen wolle, indem sie keine quasi in
die Fassade eingelassenen Werbemonitore bewillige. Diesen Reklameanlagen am
infrage stehenden Standort die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liege
deshalb bei Weitem innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der
Ästhetikvorschriften zukommenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums.
7.2.2
Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Auffassung, diese Beurteilung
sei nicht nachvollziehbar sowie falsch. Die beiden links und rechts der
Schaufenster angebrachten Vitrinen mit den Monitoren würden die strenge
Fassadensymmetrie unterstreichen und unterstützen. Die Bildschirme würden
"gekonnt den Bogen zwischen gestern und heute" schlagen und insofern
"ein spannendes Gestaltungselement" bilden, welches für die
ästhetische Qualität der historischen Baute und Umgebung einen Zugewinn
darstelle. Die Monitore leuchteten dezent und "lichtschwach".
Inwiefern sie daher zu den anderen Anlagen in Gegensatz treten könnten, sei
unerfindlich. Die ablehnende Haltung des Beschwerdegegners liege deutlich
ausserhalb des ihm zustehenden Ermessens. Im Vergleich mit den anderen beim
nächtlichen Augenschein "angetroffenen" Bildschirmen erschienen die
umstrittenen beiden an der D-Strasse "ausgesprochen passend und in jeder
Hinsicht "auf den Gebäude- und Gassencharakter abgestimmt". Es sei
nicht erkennbar, auf welche Weise eine "noch bessere Einordnung"
erzielt werden könnte. Würden die Anforderungen an die gute Einordnung so hoch
angesetzt, dass ihre Erfüllung von vornherein ausgeschlossen erscheine, könne
von einer innerhalb des der Behörde zustehenden Spielraums liegenden
Ermessensausübung klarerweise keine Rede sein.
7.3 Bezüglich
des infrage stehenden Gebäudes an der D-Strasse 01 hielt der
Beschwerdegegner im Beseitigungsbefehl vom 30. Juli 2021 fest, dieses
befinde sich in der Zürcher Altstadt und sei somit Teil eines Ortsbilds von
nationaler Bedeutung (ISOS). Es sei Teil der westlichen Häuserzeile der D-Strasse
und im Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte der Stadt
Zürich enthalten. Das Haus trage die Bezeichnung "Gebäude E" und
sei vor dem Jahr 1812 erbaut worden. Von den die D-Strasse bildenden insgesamt 17
Gebäuden sind lediglich zwei weder inventarisiert noch formell unter
Schutz gestellt. Im Bereich bis zur Krümmung, die die Gasse aufweist, und damit
in unmittelbarer Umgebung der Hausnummer 01, befinden sich gar gleich vier
unter Schutz stehende Gebäude sowie ein weiteres inventarisiertes (vgl.
www.katasterauskunft.stadt-zuerich.ch > Weitere Karten > "Inventar
Denkmalschutz" [zuletzt besucht am 25. Oktober 2022]).
Wie die Fotos des vorinstanzlichen Augenscheins zeigen,
weisen die beiden Monitore eine deutlich ausgeprägtere Helligkeit auf als die
übrige Beleuchtung in der kleinen Altstadtgasse. Die Beleuchtung der
angrenzenden beiden Schaufenster war zum Zeitpunkt des Augenscheins
ausgeschaltet; aufgrund der zehnmal geringeren Leuchtdichte der Schaufenster
dürften sich die Monitore auch diesen gegenüber markant abheben. Die
Verhältnisse in der D-Strasse, einer engen und etwas gekrümmt verlaufenden
Altstadtgasse, sind sodann sehr kleinräumig, sodass die Lichtemmissionen der
zur Gasse hin markant abstrahlenden Monitore störend wirken. Wie bereits das
Bundesgericht festhielt, tritt in einer kleinräumigen Umgebung jede Form von
beleuchteter bzw. leuchtender Werbung stark in Erscheinung (vgl. BGr, 18. Mai
2011, 1C_538/2010, E. 3.7 Abs. 2). Hinzu kommt, dass die ungefähr
alle zehn Sekunden erfolgenden Bildwechsel ungeachtet der Helligkeit der
Bildschirme den Eindruck von Unruhe und Instabilität vermitteln. Schliesslich
weisen die Monitore ein anderes Format auf als die in die Fassade eingelassenen
Vitrinen. Die Bildschirme weisen damit keinerlei Bezug zu den Vitrinen und dem
Gebäude auf.
Insgesamt entsteht der Eindruck eines störenden oder gar
irritierenden Fremdkörpers in der wenig erhellten, kleinräumigen, beschaulichen
und mittelalterlich wirkenden Umgebung. Wenn Beschwerdegegner und Vorinstanz
zum Schluss kommen, die infrage stehenden Monitore liessen eine hinreichende Rücksichtnahme
auf das denkmalpflegerisch sensible Umfeld vermissen, erweist sich dies
folglich als nachvollziehbar und überzeugend.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist, wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner
den beiden Bildschirmen die gute Einordnung in die bauliche Umgebung absprach
(vgl. zum Ganzen ähnlich auch VGr, 17. Januar 2007, VB.2006.00417,
E. 3.3 [S. 9], und VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604,
E. 5.3).
7.4 Dass die
Vorinstanz zum Schluss kam, der Entscheid des Beschwerdegegners, die
Werbemonitore als nicht bewilligungsfähig zu qualifizieren, liege (bei Weitem)
innerhalb von dessen Beurteilungs- und Ermessensspielraum und sei daher nicht
zu beanstanden, erweist sich folglich als rechtmässig.
8.
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die für die
Entfernung der beiden Monitore angesetzte Frist von zehn Tagen sei zu kurz bzw.
nicht angemessen.
Dass die Beschwerdeführenden bei der Installation der
Monitore tatsächlich in guten Treuen davon ausgegangen sein sollten, es handle
sich um einen bewilligungsfreien Vorgang, erscheint insbesondere angesichts
dessen unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits
wiederholt in ähnliche Verfahren involviert war. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern für die Entfernung der zwei Monitore aus den beiden Vitrinen eine
Frist von mehr als zehn Tagen erforderlich sein sollte. Wie die
Beschwerdeführenden in der Rekursschrift selbst ausführten, sei für das
Entfernen der Monitore lediglich erforderlich, die Vitrinen aufzuschliessen,
die Bildschirme auszustecken und aus den Vitrinen zu entfernen und diese wieder
zu schliessen, was "2 mal 30 Sekunden" dauere. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin den Kunden – trotz der früheren Verfahren, in welche sie
involviert war – die Verwendung der Bildschirme "vertraglich
zugesichert" haben sollte, wäre dies im vorliegenden Zusammenhang
unmassgeblich bzw. stellte dies insoweit keinen Hinderungsgrund dar. Eine
zehntätige Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw.
Entfernung der Monitore wurde denn auch in vergleichbaren Fällen bereits
mehrfach als angemessen beurteilt (vgl. VGr, 17. Januar 2007,
VB.2006.00417, E. 3.4; hierzu auch BGr, 8. Januar 2008, 1C_12/2007,
E. 9). Weshalb bzw. dass dies vorliegend anders sein sollte, ist nicht
ersichtlich.
9.
9.1 Schliesslich
wurde im Wiederherstellungs- bzw. Beseitigungsbefehl vom 30. Juli 2021 die
zwangsweise Vollstreckung bzw. die Ersatzvornahme (Abbruch der Anlagen unter
allfälligem Beizug eines Dritten) angedroht. Die städtische Finanzverwaltung
wurde ersucht, nötigenfalls zur Deckung der Kosten einer allfälligen
Zwangsvollstreckung ein Grundpfandrecht mit einer Pfandsumme von
Fr. 3'000.- zulasten der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 eintragen zu
lassen.
Die Beschwerdeführenden hatten darauf mit Rekurs vom
9. September 2021 die Höhe der prognostizierten Kosten gerügt. Sie
vertraten die Auffassung, die zu erwartenden Vollzugskosten würden sich – bei
einem zeitlichen Aufwand von insgesamt (einschliesslich Hin- und Rückweg sowie
Verwaltungsaufwand) maximal zwei Stunden – auf einen Betrag von Fr. 300.-
belaufen. Rekurrentin wie Rekurrent lebten sodann in gesicherten finanziellen
Verhältnissen, sodass die Gefahr, dass die Stadt Zürich zu Verlust kommen
könnte, inexistent sei. Die Bestellung eines Grundpfandes sei daher unnötig und
folglich unverhältnismässig.
Die Vorinstanz befand, "[a]uf diese rekurrentischen
Rügen [sei] [...] nicht einzutreten", da es an einem rekursfähigen
Anfechtungsobjekt fehle. Gemäss dem Wortlaut der umstrittenen Dispositiv-Ziffer
werde die städtische Finanzverwaltung ersucht, "nötigenfalls" das
Grundpfandrecht einzutragen. Ob ein solches eingetragen werden solle oder
nicht, sei damit noch nicht entschieden. Vielmehr hänge "die Eintragung
offenbar von weiteren Voraussetzungen ab". Bemerkungsweise sei
festzuhalten, dass die Eintragung einer "vergleichsweise geringen Summe
wie vorliegend Fr. 3'000.- als Grundpfand" unverhältnismässig
erscheine.
Vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführenden
geltend, es bestehe sehr wohl ein Anfechtungsobjekt, nämlich die "verfügte
Möglichkeit der Pfandeintragung". Das Gemeinwesen verfüge für
Vollzugskosten grundsätzlich nicht über ein Pfandrecht. Die Möglichkeit der
Eintragung eines Pfandrechts müsse erst mittels Anordnung geschaffen werden.
Schon die Schaffung dieser Möglichkeit belaste den Adressaten. Die Eintragung
eines Grundpfandes für eine Forderung in der Höhe von Fr. 3'000.- sei unverhältnismässig.
9.2 Angesichts
der Formulierung von Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung vom 30. Juli
2021, in welcher letztlich lediglich die Möglichkeit der Eintragung eines
Grundpfandrechts (bzw. hier: einer Grundpfandverschreibung) vorgesehen wird,
könnte tatsächlich fraglich erscheinen, ob der Beschwerdeführer hierdurch
überhaupt belastet wird. Dies kann vorliegend indes offengelassen werden.
Nach § 197 lit. c des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB, LS 230)
besteht nämlich ein gesetzlicher Anspruch der Gemeinde auf Errichtung eines
mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechts für Kosten von
Vollstreckungsmassnahmen, soweit sie – wie vorliegend – Grundstücke betreffen.
Die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch hat gemäss Art. 836
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) konstitutiven Charakter,
doch entsteht unter den gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen ein (obligatorischer)
Anspruch bzw. eine Forderung auf Eintragung (zu Ersatzvornahme und gesetzlichem
Pfandrecht vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,
S. 348 ff.; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich
1999, S. 232 f.; Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30
N. 25 ff. und insbesondere N. 37; Schmid/Hürlimann-Kaup,
Rzn. 1497, 1499 und 1664 ff.). Als gesetzliche Pfandrechte kommen nur
Grundpfandverschreibungen in Betracht (Christoph Thurnherr, Basler Kommentar,
2019, Art. 836 ZGB N. 1 ff, und insbesondere N. 8 ff.
und 12 ff.; Schmid/Hürlimann-Kaup, Rz. 1653). Nach Art. 824
Abs. 1 ZGB kann durch eine Grundpfandverschreibung eine beliebige,
gegenwärtige oder zukünftige (auch bloss mögliche) Forderung pfandrechtlich
sichergestellt werden. Eine im Zeitpunkt ihrer Errichtung bestehende Forderung
ist damit nicht Voraussetzung.
Der Beschwerdegegner führte aus, die Höhe der vorgesehenen
Pfandsumme basiere vorliegend auf einer Schätzung aufgrund früherer Verfahren.
Hinsichtlich des diesbezüglichen beschwerdeführerischen Einwands ist
festzuhalten, dass die Eintragung der Pfandsumme im Grundbuch lediglich darauf
abzielt, im Interesse der Publizität die dingliche Haftungsobergrenze des
Grundstücks für die gesicherte Forderung nach aussen hin sichtbar festzulegen.
Aus der Pfandsumme ergibt sich nur, bis zu welchem Betrag das Grundstück
gegebenenfalls haftet (Samuel Zogg, Basler Kommentar, 2019, Art. 824 ZGB
N. 23).
Entgegen vorinstanzlicher Auffassung erscheint
schliesslich die Eintragung eines Grundpfandrechts für den infrage stehenden
Betrag von Fr. 3'000.- nicht unverhältnismässig. Bei den unmittelbaren
gesetzlichen Grundpfandrechten (Art. 836 Abs. 2 ZGB) sind
unzweifelhaft etwa auch Pfandrechte mit Pfandsummen von unter Fr. 1'000.-
möglich (sogenannte Bagatellpfandrechte; vgl. hierzu Thurnherr, Art. 836
ZGB N. 17).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11 und
16). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ausgang von vornherein
nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Der Entschädigungsantrag des
Beschwerdegegners ist sodann abzuweisen, da die Prozessführung keinen
besonderen Aufwand verursachte und das Gemeinwesen in der vorliegenden
Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
besitzt (vgl. Plüss, § 17 N. 51 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.