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Entscheid

VB.2022.00148

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00148

27. Oktober 2022Deutsch34 min

(URT.2022.24068)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00148

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

1. A,

2. B AG,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Amt für Städtebau der Stadt Zürich,

vertreten durch

Hochbaudepartement der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verweigerung

der nachträglichen Baubewilligung für

Werbemonitore und Wiederherstellungsbefehl,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 verweigerte das Amt

für Städtebau der B AG die nachträgliche Baubewilligung für zwei je in

einem Schaukasten an einem Gebäude an der D-Strasse 01 in Zürich, Kat.-Nr. 02,

aufgestellte Werbemonitore (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig ordnete das

Amt für Städtebau gegenüber der B AG (als Betreiberin) und A (als

Grundeigentümer) an, die Reklameanlagen innert zehn Tagen ab Rechtskraft zu

beseitigen (Dispositiv-Ziff. 2), wobei es für den Unterlassungsfall die

zwangsweise Vollstreckung bzw. Ersatzvornahme (unter allfälligem Beizug

Dritter) androhte (Dispositiv-Ziff. 3). Die städtische Finanzverwaltung

wurde namentlich ersucht, nötigenfalls zur Deckung der Kosten einer allfälligen

Zwangsvollstreckung ein Grundpfandrecht über den Betrag von Fr. 3'000.-

zulasten der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 eintragen zu lassen

(Dispositiv-Ziff. 4).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und die B AG mit gemeinsamer

Eingabe vom 9. September 2021 Rekurs, welchen das Baurekursgericht nach

Durchführung eines Referentenaugenscheins mit Rekursentscheid vom

28.

Januar 2022 abwies, soweit es darauf eintrat.

III.

Hiergegen gelangten A und die B AG mit gemeinsamer

Eingabe vom 9. März 2022 an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. Januar

2022.

und damit die Verfügung des Amtes für Städtebau vom 30. Juli 2022

seien ersatzlos aufzuheben.

2.

Eventuell

sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

einzuladen, die beiden Screens in den Vitrinen der D-Strasse 01,

8001.

Zürich, zu bewilligen.

3.

Subeventuell

sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ans Baurekursgericht

zurückzuweisen, und zwar zur Durchführung eines Abteilungsaugenscheins und

anschliessender Neubeurteilung.

4.

Die

Beschwerdegegnerin sei einzuladen, für alle in der bei den Akten befindlichen

Dokumentation "Screens in Zürich", Ausgabe 3, 27.8.2021,

aufgelisteten und fotografisch dokumentierten 143 Standorten von Screens

anzugeben, ob und gegebenenfalls, wann diese bewilligt wurden.

5.

Die

Beschwerdeantwort samt der Beantwortung der in Begehren Ziff. 4 gestellten

Fragen sei den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zuzustellen.

6.

Eventuell

sei ein Augenschein durchzuführen.

7.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Das Baurekursgericht schloss am 28. März 2022 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Städtebau

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 die Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten As und der B AG,

"eventualiter" die Durchführung eines Augenscheins. Mit weiteren Eingaben

vom 29. April 2022 und 27. Mai 2022 liessen sich A und die B AG

einerseits, mit Eingabe vom 12. Mai 2022 das Amt für Städtebau

andererseits weiter vernehmen, bis dieses am 9. Juni 2022 auf weitere Stellungnahme

verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Beschwerdeführerin erschiene insoweit nicht zur

Beschwerde legitimiert, als sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 4 der

Verfügung vom 30. Juli 2021 wehrt (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 21 N. 10 ff.). Schuldner der Forderung auf

Eintragung des dort vorgesehenen Grundpfandrechts (Grundpfandverschreibung) und

damit von jener Anordnung betroffen ist der Eigentümer des betreffenden

Grundstücks (vgl. Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 6. Auflage,

Zürich/Genf 2022, Rz. 1677 f.), vorliegend mithin (einzig) der Beschwerdeführer

(vgl. hierzu hinten 9).

Auf die Beschwerde ist daher jedenfalls auch insoweit

einzutreten.

2.

Das streitbetroffene Grundstück, Kat.-Nr. 02, liegt

in der Kernzone "Altstadt". Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens sind zwei Reklameanlagen (Werbemonitore, à je 28 Zoll), welche zu

einem nicht genau bekannten Zeitpunkt in zwei in die Fassade eines Altbaus an

der D-Strasse 01 in Zürich eingelassenen Schaukästen angebracht wurden.

Für die Vitrinen selbst liegt eine baurechtliche Bewilligung vor. Der

Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks. Die Beschwerdeführerin ist

Mieterin der beiden Schaukästen und bespielt diese mit wechselnder Werbung.

Das Gebäude D-Strasse 01 trägt den Namen "Gebäude E"

und ist vor 1812 entstanden. Es liegt in Zürichs Altstadt und ist damit Teil

des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler

Bedeutung (ISOS). Das Gebäude ist auch im Inventar der kunst- und

kulturhistorisch wertvollen Objekte der Stadt Zürich verzeichnet.

3.

Der Beschwerdegegner forderte mit Schreiben vom

10.

Januar 2020 zunächst den Beschwerdeführer auf, die umgehende

Abschaltung und Entfernung der beiden unbewilligten Reklameanlagen bzw.

Monitore zu veranlassen. Gegen eine sich an beide Beschwerdeführenden richtende

Aufforderung ähnlichen Inhalts mit Verfügung vom 23. Juli 2020 riefen

diese das Baurekursgericht an. Dieses hob hierauf mit Entscheid BRGE I

Nr. 0022/2021 vom 29. Januar 2021 die Verfügung vom 23. Juli

2020.

auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen

Bewilligungsverfahrens an den Beschwerdegegner zurück.

Der Beschwerdegegner forderte in der Folge die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2021 zur Einreichung eines

Gesuchs um nachträgliche Bewilligung der Reklameanlagen sowie diesbezüglicher

Unterlagen auf. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 wurde ein entsprechendes

Gesuch mit Unterlagen eingereicht. Nach Durchführung eines Augenscheins am 29. Juni

2021.

erging am 30. Juli 2021 die Ausgangsverfügung (vgl. oben I).

4.

Die Beschwerdeführenden beantragten

("eventuell") die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht.

Das Baurekursgericht habe sich trotz ihres Antrags auf Durchführung eines

Abteilungsaugenscheins mit einem Augenschein durch eine Delegation bzw. den

Referenten begnügt. Im vorliegenden Fall habe für die Frage der

Bewilligungsfähigkeit die Kenntnis der konkreten Gegebenheiten ausschlaggebende

Bedeutung. Die Beschwerdeführenden hätten Anspruch darauf, dass alle drei

urteilenden Richter/-innen den Sachverhalt kennen und die Beweismittel richtig

würdigen könnten. Vorliegend würden der Vorsitzende und die Korreferentin das

"entscheidende Resultat des Augenscheins" nur vom Hörensagen und aus

Notizen und Fotografien kennen, welche Stimmung und Charakter der Örtlichkeit

sowie die Wirkung der streitgegenständlichen Screens nur ungenügend

vermittelten.

4.1

Aufgrund

des Unmittelbarkeitsprinzips soll an einem Augenschein grundsätzlich der

vollständige Spruchkörper anwesend sein (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 83; vgl. auch Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 25, je

auch zum Folgenden). Die Rechtsprechung lässt von diesem Grundsatz allerdings

Ausnahmen zu, so namentlich den Referentenaugenschein (vgl. BGr,

9.

Oktober 2007, 1A.30/2007, E. 3.2; so denn auch die Regelung in § 17

der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts vom 12. November 2010 [OV

BRG, LS 700.7]). Die Zulässigkeit eines solchen wird von den

Beschwerdeführenden denn auch nicht grundsätzlich infrage gestellt; gerügt wird

jedoch, dass der Vorsitzende und die Korreferentin die Angelegenheit lediglich

aufgrund der Fotodokumentation beurteilt hätten, ohne sich von den örtlichen

Verhältnissen ein persönliches Bild gemacht zu haben.

4.2

Der

massgebliche Sachverhalt war bzw. ist vorliegend durch die Akten erstellt.

Namentlich aufgrund der umfangreichen Fotodokumentation war der vorinstanzliche

Spruchkörper zur Entscheidfällung in der Lage, auch wenn – in Anwendung von

§ 17 OV BRG – "lediglich" der Referent und der Gerichtsschreiber

am Augenschein teilgenommen haben. Im Verzicht auf die Durchführung eines

Abteilungsaugenscheins ist vorliegend deshalb keine Rechtsverletzung zu

erblicken.

Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge habe der

Referent zudem anlässlich des Augenscheins die Verweigerung der Bewilligung als

"unhaltbar, unverhältnismässig und willkürlich" beurteilt und die

Gutheissung des Rekurses in Aussicht gestellt. Selbst wenn sich der Referent

damals in einem entsprechenden Sinn geäussert haben sollte, erweist sich als

klar, dass es sich bei einer inhaltlichen Äusserung eines Referenten anlässlich

eines Referentenaugenscheins stets nur um eine vorläufige Einschätzung eines

Mitglieds des Spruchkörpers handelt. Es liegt in der Natur eines

Referentenaugenscheins, dass allfällige Meinungsäusserungen des Referenten

nicht ohne Weiteres der im Rahmen (üblicherweise) einer Beratung zustande kommenden

Mehrheitsmeinung des Spruchkörpers entsprechen. Der Verfahrensausgang ist bzw.

bleibt damit auch in solchen Fällen stets offen. Vorliegend wurde gemäss

Augenscheinprotokoll denn auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der

geäusserten Meinung des Referenten lediglich um eine vorläufige Einschätzung

der Sach- und Rechtslage handle, ein allfälliges Urteil indes von einem

Dreiergremium gefällt würde. Damit wurde gegenüber den Parteien bereits zum

Zeitpunkt des Augenscheins ausdrücklich klargestellt, dass der Spruchkörper in

seiner Entscheidung frei bleibe.

4.3

Ein verwaltungsgerichtlicher

Augenschein erübrigt sich, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten

hinreichend ersichtlich ist (VGr, 21. Dezember

2011, VB.2011.00608, E. 2.2; RB 1995 Nr. 12 =

BEZ 1995 Nr. 32; Plüss, § 7 N. 79). In der zu beurteilenden

Streitigkeit hat das Baurekursgericht einen Referentenaugenschein durchgeführt

und die gewonnenen Erkenntnisse in einer umfangreichen Fotodokumentation

festgehalten. Die Augenscheinprotokolle sowie die übrigen Akten geben

hinreichend Aufschluss über die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse.

Auf einen durch das Verwaltungsgericht vorzunehmenden Augenschein kann daher

verzichtet werden.

5.

Die Beschwerdeführenden machen in grundlegender Hinsicht

geltend, zwischen der Beschwerdeführerin und dem "Amtsleiter" (bzw.

dem Leiter des beschwerdegegnerischen "Kompetenzzentrums"

Reklamebewilligungen), der diese Entscheide quasi im Alleingang fälle, bestehe

"seit Jahrzehnten eine Fehde" bzw. "Feindschaft". Dieser

wende sich seit über 15 Jahren nur oder fast ausschliesslich gegen die von

der Beschwerdeführerin aufgestellten Monitore, offenkundig in der Absicht,

deren Geschäftstätigkeit zu stören bzw. einzuschränken. Besonders stossend sei,

dass der Beschwerdegegner nicht etwa generell Schaufenster und Vitrinen

kontrolliere und einer Bewilligungspflicht unterstelle, bei denen Bildschirme

"involviert" seien, sondern in aller Regel nur dann, wenn die

Beschwerdeführerin für die Auslagen zuständig sei.

In diesen Vorbringen kann eine sinngemässe Geltendmachung

einer Befangenheit des Leiters des "Kompetenzzentrums"

Reklamebewilligungen erkannt werden.

5.1

Gemäss

§ 5a Abs. 1 VRG, welcher den (für gerichtliche Verfahren) in Art. 30

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verankerten

grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische

Beurteilung konkretisiert, treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei

mit­wirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache

persönlich befangen erscheinen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der

Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in

gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder

verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder

Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig

waren (lit. c).

Von Voreingenommenheit und Befangenheit in

diesem Sinn wird nach der Recht­sprechung ausgegangen, wenn sich im Einzelfall

anhand aller tatsächlichen und ver­fahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das

sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu

erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die

bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit

erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht

verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere

Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Regina Kiener, Kommentar VRG,

§ 5a N. 15; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur

Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 30 N. 16 ff.; vgl.

auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.).

Der allgemeine Ausstandsgrund der persönlichen Befangenheit

(als Auffangtatbestand) kann unter anderem im Fall gewisser enger persönlicher

Beziehungen zwischen einem Behördenmitglied und einer Verfahrenspartei zum

Tragen kommen (Kiener, § 5a N. 18 ff., insbesondere

N. 19 ff.). Eine Ausstandspflicht besteht bei besonderer Freundschaft

oder persönlicher Feindschaft zu einer Partei oder ihrem Vertreter. Die

Beziehung muss aufgrund ihrer Art und Dauer eine Intensität aufweisen, die über

den gesellschaftlich üblichen Umgang hinausgeht und bei objektiver Betrachtung

den Anschein der Befangenheit bzw. der Gefahr einer Voreingenommenheit erweckt.

Das persönliche Verhalten kann den Anschein der Befangenheit objektiv

rechtfertigen, wenn sich darin eine Haltung offenbart, welche einen

unvoreingenommenen Umgang mit der Angelegenheit objektiv infrage stellt. Dies

trifft namentlich zu, wenn eine Äusserung oder Handlung vermuten lässt, die

betroffene Justizperson habe sich schon eine feste Meinung zum Ausgang des

Verfahrens gebildet (Kiener, § 5a N. 20).

5.2

Dafür,

dass der Beschwerdegegner grundsätzlich lediglich Werbemonitore der

Beschwerdeführerin einer Bewilligungspflicht unterstellen und damit diese

spezifisch benachteiligen respektive (lediglich) gegen diese vorgehen würde,

bestehen bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdegegner

bestreitet, dass der "Leiter Reklamebewilligungen" gegenüber der

Beschwerdeführerin eine Fehde führe. Er führt aus, da digitale Anlagen in

Schaufenstern und Vitrinen relativ einfach und unbemerkt installiert und in

Betrieb genommen werden könnten, liege es in der Natur der Sache, dass die

Durchsetzung der Bewilligungspflicht in diesem Bereich nie lückenlos sein

werde. Der Beschwerdegegner führe gebietsweise Stichproben durch und werde auch

aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung – vorliegend einer E-Mail von

Nachbarn bzw. Anwohnern der D-Strasse, die sich über die als störend und

aufdringlich empfundenen Monitore beschwerten – aktiv. In diesen Fällen werde

der rechtmässige Zustand eingefordert. Dabei werde nicht nur gegen die

Beschwerdeführerin vorgegangen, sondern gegen alle, die unbewilligte Anlagen

betreiben würden. Dem Gleichbehandlungsgebot werde damit Genüge getan. Die

Beschwerdeführerin installiere seit Jahren wider besseres Wissen ohne

baurechtliche Bewilligung Werbemonitore an diversen Standorten in der Kernzone

Altstadt. Es falle in den beschwerdegegnerischen Zuständigkeitsbereich,

unbewilligten Reklameanlagen nachzugehen und den rechtmässigen Zustand

einzufordern.

Dass die Anzahl solcher Monitore insbesondere in der Innenstadt

im Zunehmen begriffen ist, scheint plausibel. Das geschilderte Vorgehen des

Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang erweist sich als nachvollziehbar und

sachlich begründet. Dafür, dass der Beschwerdegegner lediglich im Rahmen von

Verfahren, in welchen die Beschwerdeführerin involviert ist, von einer

Bewilligungspflicht ausginge oder diese lediglich in diesen Fällen durchsetzte,

bzw. dafür, dass er systematisch, gezielt und ungerechtfertigt gegen die

Beschwerdeführerin vorgehen würde und andere Betreiberinnen in vergleichbaren

Fällen grundsätzlich nicht kontaktierte, gibt es keine Anhaltspunkte (in diesem

Zusammenhang ferner namentlich die allgemeinen Informationen auf der Website

der Stadt Zürich mit verschiedenen Hinweisen auf die Bewilligungspflicht neuer

und Änderung bestehender Aussenwerbeanlagen: www.stadtzuerich.ch/hbd >

Bewilligung & Beratung > Reklame & Aussenwerbung > Informationen

zu Reklamegesuchen und Bewilligungen; ebenso www.stadt-zuerich.ch/hbd >

Bewilligung & Beratung > Reklame & Aussenwerbung >

Aussenwerbekonzepte > Konzept Reklameanlagen > Reklamearten [zuletzt besucht

am 20. Oktober 2022]).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit

gleichgerichteten Anliegen in früheren Verfahren mit ähnlicher Ausgangslage

letztlich nicht durchgedrungen ist, stellt für sich allein, ohne weitere Anhaltspunkte,

keinen Hinweis darauf dar, dass der Beschwerdegegner spezifisch und

ungerechtfertigt gegen sie gerichtet vorgehen würde. Die diesbezüglichen

Ausführungen bzw. Behauptungen der Beschwerdeführenden erweisen sich als

unkonkret und vage.

Nach dem Dargelegten lässt nichts auf eine persönliche

Animosität (geschweige denn Feindschaft) des Leiters des Kompetenzzentrums

Reklamebewilligungen gegenüber der Beschwerdeführerin schliessen bzw. darauf,

dass ein unvoreingenommener Umgang mit der Angelegenheit objektiv infrage

gestellt wäre. Es liegen keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung den

Anschein einer Befangenheit erwecken würden.

6.

In der Sache ist zunächst die Frage zu prüfen, ob das

Aufstellen und Betreiben der streitgegenständlichen Flachbildschirme einer

Bewilligungspflicht untersteht.

6.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, die Installation der zwei Monitore in den

bestehenden und bewilligten Schaukästen bzw. Vitrinen stelle einen

bewilligungspflichtigen Vorgang im Sinn von § 309 Abs. 1 lit. m

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1)

dar. Sie verwies insbesondere auf ein eigenes Urteil (BRGE I

Nr. 0022/2021 vom 29. Januar 2021) betreffend die gleichen Parteien

und den gleichen Sachverhalt (vgl. oben 3 Abs. 1) sowie auf andere Urteile

in ähnlich gelagerten Fällen, nämlich VGr, 17. Januar 2007, VB.2006.00417,

bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts, 8. Januar 2008, 1C_2007/2007,

sowie VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604 (bestätigt mit Urteil BGr,

18.

Mai 2011, 1C_538/2010; beide Verfahren betrafen in Vitrinen an einem

Gebäude an der Niederdorfstrasse 77 betriebene Monitore). Auf diese

Urteile könne aufgrund der sehr ähnlichen Sachverhalte ebenfalls verwiesen

werden. Eine Bewilligungspflicht gelte daher auch für die beiden hier infrage

stehenden 28 Zoll-Monitore.

Die Beschwerdeführenden halten dafür, dass sich die hier

streitgegenständlichen Bildschirme nicht mit den in den angeführten Fällen zur

Beurteilung stehenden vergleichen liessen. Vorliegend gehe es um kleinformatige

Bildschirme mit schwacher Leuchtkraft, welche von vornherein nur im Umkreis von

wenigen Metern überhaupt wahrgenommen werden könnten. Zur Nachtzeit werde das

Licht der Monitore vom Licht der beiden grossen angrenzenden Schaufenster

überstrahlt. Zudem beanspruchten sie nicht die ganze Vitrinenfläche. Die durch

sie bewirkten Lichtemissionen fielen bescheiden aus und seien vernachlässigbar.

Anlässlich des Augenscheins habe sich die Gerichtsdelegation davon überzeugen

können, dass die Monitore aus der Distanz kaum sichtbar seien, nur dezent

strahlten, keine Filme zeigten, einen ruhigen Bildwechsel ausführten und nicht

mit schnellen Bewegungen die Blicke der Passanten anzögen. Die Wahrnehmbarkeit

der beiden Bildschirme sei verglichen mit den Lichtquellen in der Umgebung sehr

gering. Mittlerweile seien sie zudem auf warmes Licht umgerüstet worden. Die

Ausstattung eines Teils der bewilligten und immer schon beleuchteten Vitrinen

Dispositiv

mit den kleinformatigen Screens stelle schon aus diesen Gründen keine

bewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar. Das Aufstellen der Bildschirme in

den Vitrinen habe keine nach Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) eine Bewilligungspflicht auslösenden

Änderungen der räumlichen Auswirkungen zur Folge. Die Bewilligung der

beleuchteten Vitrinen umfasse auch das Hineinstellen von Monitoren.

6.2 Die Frage

der Bewilligungspflicht für die Inbetriebnahme bzw. das Betreiben von in

bestehenden Vitrinen neu installierten Flachbildschirmen (insbesondere zur

Fremdwerbung) war bereits verschiedentlich Gegenstand früherer Verfahren

zwischen den Parteien (auch) dieses Beschwerdeverfahrens. Das

Verwaltungsgericht und das Bundesgericht hatten insoweit bereits

verschiedentlich Gelegenheit, sich mit den sich hierbei stellenden Fragen zu

befassen (vgl. insbesondere VGr, 17. Januar 2007, VB.2006.00417, E. 2

[insbesondere 2.3], und hierzu BGr, 8. Januar 2008, 1C_12/2007, E. 2,

sowie VGr, VB.2009.00604, E. 3 [und hierzu BGr, 18. Mai 2011,

1C_538/2010]).

In grundlegender Hinsicht erwog das Bundesgericht (BGr,

8. Januar 2008, 1C_12/2007, E. 2.5), im Hinblick auf die – für die

Frage der Bewilligungspflicht ausschlaggebenden (a.a.O., E. 2.3 mit

Hinweisen) – räumlichen Auswirkungen der umstrittenen Umgestaltungen fielen

insbesondere die Veränderungen bei den Lichtemissionen in Betracht. Bei der

Beleuchtung einer Vitrine handle es sich vom Ansatz her um eine Innenbeleuchtung.

Selbst das Ausstellen kleinerer Bildschirme oder anderer leuchtender Objekte in

einer Vitrine bewirke in der Regel nur eine punktuelle Zunahme der

Lichtemissionen. Im Gegensatz dazu führe die Installation grosser

Leuchtreklamen in einer Vitrine zu einer beträchtlichen Intensivierung der

Lichtimmissionen in der Umgebung. Derartige Apparate bzw. die von ihnen

vermittelten Werbebotschaften wollten direkt ein Publikum erreichen, das in

erheblicher Entfernung vom Gebäude stehe oder vorbeigehe. Das ausgestrahlte

Licht sei somit notwendigerweise in einer weiteren Umgebung wahrnehmbar. Im

Ergebnis werde somit in solchen Fällen die Fassadenöffnung der Vitrine dazu

benutzt, das Gebäude mit einer Aussenbeleuchtung auszustatten

(Hervorhebungen nicht im Original).

Mittels grossformatiger Bildschirme würden sodann nicht nur

grossflächig Lichtemissionen aus der Fassadenöffnung hinaus ausgestrahlt; die

Lichtsignale könnten rasch verändert werden. Die mit den Bildschirmen im

Ergebnis erzielte Aussenbeleuchtung des Gebäudes wirke unruhig bzw. instabil.

Eine langfristig angelegte Umgestaltung einer Vitrine mittels eines

grossformatigen Bildschirms sei als Nutzungsänderung einzustufen, bei der die

Öffentlichkeit und die Nachbarn ein Interesse an einer vorgängigen Kontrolle

hätten (a.a.O., E. 2.5 Abs. 3). Das Bundesgericht ging in Anwendung

dieser Grundsätze von einer Bewilligungspflicht der dort infrage stehenden

50 Zoll-Monitore aus (a.a.O., E. 2.6 f.).

6.3 Betreffend

den vorliegenden Fall ist im Lichte dieser Grundsätze Folgendes festzuhalten:

Den Protokollen des erstinstanzlichen Augenscheins vom

29. Juni 2021 und des vor­instanzlichen Augenscheins vom 8. Dezember

2021 ist Folgendes zu entnehmen: Bei den beiden streitgegenständlichen Monitoren

handelt es sich um 28-Zoll-Bildschirme mit kaltweissem Licht. (Dass, wie die

Beschwerdeführerin geltend machte, inzwischen das kaltweisse durch warmweisses

Licht ersetzt worden sein soll bzw. die Bildschirme entsprechend

"umgerüstet" worden sein sollen, stellt zum einen eine Behauptung dar

und erweist sich zum anderen als im vorliegenden Beschwerdeverfahren

irrelevant: Gegenstand eines Rekurs- bzw. Rechtsmittelverfahrens kann nur sein,

was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. hätte sein

sollen.) Die effektive Fläche der Bildschirme beträgt je

33 x 60 cm. Ungefähr alle zehn Sekunden findet ein Bildwechsel

statt. Dabei handelt es sich nicht um Videobilder; jedoch erscheinen bei

einigen Standbildern Stück für Stück weitere graphische Darstellungen, sodass

eine gewisse Dynamik entsteht. Die Leuchtdichte der Monitore wurde anlässlich

des erstinstanzlichen Augenscheins mit 250 cd/m2 (Candela pro

Quadratmeter) erfasst; diejenige der unmittelbar angrenzenden, zur Galerie im

Erdgeschoss gehörenden Schaufenster beträgt 25 cd/m2.

Auf den am vorinstanzlichen Augenschein vom 8. Dezember

2021 aufgenommenen Fotos springt das durch die beiden Bildschirme erzeugte

helle, kalte, bläuliche Licht ins Auge, welches – obschon die D-Strasse selbst

zufolge der vorweihnächtlichen Zeit bereits stärker ausgeleuchtet war als

gewöhnlich – augenscheinlich beträchtlich zur Gasse bzw. zu den

Passanten/-innen hin abstrahlt. Die Monitore weisen denn auch eine erhebliche Leuchtdichte

von 250 cd/m2 auf – welche physikalische Grösse für den Helligkeitseindruck

einer Lichtquelle steht; die Leuchtdichte der Monitore beträgt damit das

Zehnfache derjenigen der angrenzenden Schaufenster der Galerie (welche zum

Zeitpunkt des vorinstanzlichen Augenscheins ausgeschaltet bzw. dunkel waren).

Hinzu kommt, dass es sich nicht um stabile Lichtemissionen handelt, sondern um

wechselnde Bilder, was naturgemäss eine gewisse Dynamik bzw. Unruhe zur Folge

hat. Bei Dunkelheit wird eine Fernwirkung von offenkundig mehreren Metern

erreicht (was an sich auch die Beschwerdeführenden einräumen).

Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Monitore

kleinformatiger sind als etwa anderweitig (auch in der Kernzone Altstadt)

anzutreffende (wobei sie mit 28 Zoll bzw. den erwähnten Abmessungen von

33 x 60 cm nicht als kleinformatig bezeichnet werden können),

ist sodann angesichts der kleinräumigen Verhältnisse in der betreffenden Altstadtgasse

zu relativieren bzw. erscheint "kompensiert". Ihre Wirkung dürfte

etwa derjenigen der Bildschirme in dem dem Urteil BGr, 18. Mai 2011,

1C_538/2010, zugrundeliegenden Fall – bei welchem es um von der

Beschwerdeführerin an der Niederdorfstrasse 77 betriebene Monitore

ging – entsprechen bzw. mit jener zu vergleichen sein.

Die streitgegenständlichen Reklameanlagen bzw. Bildschirme

zielen (wie sich auch am eben Ausgeführten zeigt) offenkundig auf Aussenwirkung

ab, sind mithin schon von ihrer Zweckbestimmung her nicht auf eine blosse

Innenbeleuchtung ausgerichtet (vgl. BGr, 1C_12/2007, 8. Januar 2008,

E. 2.5, sowie VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604,

E. 3.2 f.). Das Licht wird aus den Fassadenöffnungen abgestrahlt,

sodass die Bildschirme augenscheinlich nicht wie eine Innenbeleuchtung wirken.

Vielmehr führen sie klar zu einer beträchtlichen Intensivierung der Lichtimmissionen

in ihrer Umgebung.

Die Vorinstanz ist folglich bezüglich der Inbetriebnahme bzw.

des Betreibens der beiden infrage stehenden Monitore zu Recht von einem im Sinn

von Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. § 309 Abs. 1 lit. m PBG

bewilligungspflichtigen Vorgang ausgegangen.

6.4 Wie

bereits erwähnt (vgl. oben 5), brachten die Beschwerdeführenden vor, der

Beschwerdegegner gehe nur in Fällen, in denen die Beschwerdeführerin involviert

sei, von einer Bewilligungspflicht solcher Anlagen aus, und werde nur in solchen

Fällen tätig – womit eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots bzw.

allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden

soll. Aus verschiedenen Äusserungen des Leiters des Kompetenzzentrums

Reklamebewilligungen anlässlich der Augenscheine sowie Ausführungen in der

Rekursvernehmlassung und der Beschwerdeantwort geht indes hervor, dass der

Beschwerdegegner aufgrund der Wirkung digitaler Reklameanlagen allgemein von

einer Bewilligungspflicht ausgeht und nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern

allgemein Betreiber unbewilligter digitaler Reklameanlagen zur

Einreichung von Gesuchen um nachträgliche Bewilligung auffordert. Der

Beschwerdegegner wies darauf hin, dass es in der Natur der Sache liege, dass

die Durchsetzung der Bewilligungspflicht nie lückenlos sein werde, da digitale

Anlagen in Schaufenstern und Vitrinen relativ einfach und unbemerkt installiert

und in Betrieb genommen werden könnten.

Vor diesem Hintergrund bzw. angesichts einer tendenziell steigenden

Zahl solcherart unbewilligt in Betrieb genommener Bildschirme liegt auf der

Hand, dass der Beschwerdegegner nicht in allen solchen Fällen gleichzeitig aktiv

werden kann. Dass er – wie er ausführte – aufgrund von gebietsweisen

Stichproben und Meldungen aus der Bevölkerung aktiv werde und den "rechtmässige[n]

Zustand" einfordere, erweist sich als nachvollziehbar und sachlich

begründet.

Auf der Website des Hochbaudepartements der Stadt Zürich

wird im Übrigen klar auf die grundsätzliche Bewilligungspflicht namentlich auch

beleuchteter und digitaler Reklameanlagen hingewiesen; sie enthält zahlreiche

Informationen zu diesem Thema respektive zu Bewilligungspflicht und -verfahren

(vgl. www.stadt-zuerich.ch/hbd > Bewilligung & Beratung > Reklame

& Aussenwerbung > Aussenwerbekonzepte, und dort insbesondere das

"Konzept Reklameanlagen" sowie dort wiederum "Reklamearten"

[zuletzt besucht am 20. Oktober 2022]). Auch dieser Umstand spricht gegen

die Vermutung bzw. Befürchtung der Beschwerdeführerin, es werde in dieser

Hinsicht bewusst lediglich bzw. gezielt gegen sie vorgegangen.

Von einer ständigen gesetzeswidrigen Praxis und davon, dass

die Behörde zu erkennen gäbe, dass sie auch in Zukunft von einer solchen nicht

abzuweichen gedenke (beides wäre Voraussetzung im Hinblick auf einen Anspruch

auf Gleichbehandlung im Unrecht [vgl. etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 599 ff. mit Hinweisen]), kann nach

dem Ausgeführten keine Rede sein. Genauere Kenntnisse über den Stand allfälliger

Bewilligungsverfahren betreffend andere Bildschirme in der Stadt Zürich

erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Dem beschwerdeführerischen Antrag

Ziff. 4 ist damit nicht stattzugeben.

7.

Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, es sei nicht zu

beanstanden, dass der Beschwerdegegner den infrage stehenden Bildschirmen eine

gute Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG abgesprochen und diese

daher als nicht bewilligungsfähig erachtet habe.

7.1 Gemäss dem

(die Kernzonen betreffenden) Art. 43 Abs. 1 Satz 1 der Bau- und

Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (AS 700.100) sind

Bauten, Anlagen und Umschwung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass der typische Gebietscharakter bewahrt bleibt und eine gute

Gesamtwirkung erzielt wird. Diese Anforderungen decken sich mit jenen von

§ 238 Abs. 2 PBG (s. sogleich).

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und

Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Bereits diese

Bestimmung stellt eine positive ästhetische Generalklausel dar. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere

Rücksicht zu nehmen. Demnach müssen sich Bauten nicht nur befriedigend, sondern

gut einordnen und ist eine besondere Rücksichtnahme erforderlich. Gestützt

hierauf kann die Baubehörde gestalterische Sonderleistungen verlangen, die über

die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Massgeblich ist

die Gesamtwirkung bezogen auf das Schutzobjekt. Dessen Wahrnehmung darf von

Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten und Anlagen nicht

beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt bei Nutzungsänderungen oder

Unterhaltsarbeiten, für welche keine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist

(vgl. BGr, 18. Mai 2011, 1C_538/2010, E. 3.1 Abs. 2). Die

Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der

architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer

Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen

Umgebung. Die Frage, ob mit einem Bauvorhaben eine gute Gesamtwirkung erreicht

wird, ist nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu

beurteilen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte vorzunehmen (zum Ganzen Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,

S. 826; sowie etwa VGr, 8. April 2021, VB.2020.00748, E. 4.2,

und 3. Dezember 2020, VB.2020.00388, E. 5.2).

Grundsätzlich obliegt es den Gemeinden, § 238 PBG und

die darin verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Baurekursgericht nicht

bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es

unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische

Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und

Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr

Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist.

Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei

vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem

Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip

und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten.

Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der

Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum

auch, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden

Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der

Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind

die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den

überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute

abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der

Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die

Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen

kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen

nicht oder unzureichend Rechnung trägt (zum Ganzen: BGE 145 I 52

E. 3.6).

Das Verwaltungsgericht darf einen Einordnungsentscheid

nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschrei­tung und -unterschreitung hin

überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr,

17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 f.).

Diese Grundsätze gelten entgegen beschwerdeführerischer

Auffassung auch vorliegend, woran nichts ändert, dass – wie die

Beschwerdeführenden geltend machten – der Entscheid "nicht auf der

Beurteilung durch eine gewählte Behörde", sondern auf derjenigen

"städtischer Angestellter" beruhe.

7.2

7.2.1

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, wie sich anlässlich des Augenscheins

gezeigt habe, handle es sich bei der D-Strasse um eine leicht gekrümmte, im

betreffenden Bereich knapp vier Meter breite Gasse mit mittelalterlichem

Charakter. Sie sei gesäumt von Altbauten, in welchen sich in den Obergeschossen

Wohnräume, im Erdgeschoss Ladenlokale, Handwerksbetriebe, Galerien und

dergleichen befänden. Die in der Gasse vorhandenen künstlichen Lichtquellen

seien sehr vielseitig (Schaufenster, Treppenhäuser, Wohnhäuser), erzeugten

indes allesamt ein mehr oder weniger warmes Licht, und keines strahle besonders

grell. Die streitgegenständlichen Werbemonitore seien die einzigen

Kaltlichtquellen in diesem Bereich der Gasse. Aufgrund ihrer eher kleinen

Grösse strahlten sie – im Vergleich mit anderen Bildschirmen in der Altstadt –

dezent und der Radius, in welchem sie wahrgenommen würden, betrage lediglich

einige Meter. Berücksichtigt werden müsse allerdings, dass die D-Strasse

üblicherweise schwach beleuchtet sei, insbesondere wenn die Weihnachtsbeleuchtung

weggedacht werde. Die Bildschirme zeigten ungefähr alle zehn Sekunden ein neues

Bild. Die Mehrzahl der Bilder seien Standbilder, gewisse der gezeigten

Werbungen wiesen indes eine gewisse Dynamik auf.

Die hochkant angebrachten Bildschirme wiesen mit einer

Diagonale von 28 Zoll zwar vergleichsweise kleine Abmessungen auf. Auch

wenn deren Leuchtkraft auf einige Meter beschränkt sei, sei hier eine gute

Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG verlangt und zwar auch aus

einem Blickwinkel mit kurzer räumlicher Distanz. Aufgrund der kleinräumigen

Verhältnisse trete hier jede Form beleuchteter Werbung stark in Erscheinung.

Dass der Beschwerdegegner mithin die beiden Bildschirme als einzige digitale

Werbeanlagen in diesem Bereich der Gasse als störend und fremd im baulichen und

räumlichen Kontext qualifiziert habe, sei nachvollziehbar. Sowohl beim Quartier

als auch beim betreffenden Gebäude handle es sich um inventarisierte

Schutzobjekte, auf welche Rücksicht zu nehmen sei. Die Monitore seien mit ihrem

kalt leuchtenden Licht durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter

dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen bzw. zu stören. Sie liessen somit eine

hinreichende Rücksichtnahme auf das denkmalpflegerisch sensible Umfeld

vermissen. Jedenfalls erscheine es vertretbar, wenn die Gemeinde die

historische Atmosphäre der D-Strasse schützen wolle, indem sie keine quasi in

die Fassade eingelassenen Werbemonitore bewillige. Diesen Reklameanlagen am

infrage stehenden Standort die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liege

deshalb bei Weitem innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der

Ästhetikvorschriften zukommenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums.

7.2.2

Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Auffassung, diese Beurteilung

sei nicht nachvollziehbar sowie falsch. Die beiden links und rechts der

Schaufenster angebrachten Vitrinen mit den Monitoren würden die strenge

Fassadensymmetrie unterstreichen und unterstützen. Die Bildschirme würden

"gekonnt den Bogen zwischen gestern und heute" schlagen und insofern

"ein spannendes Gestaltungselement" bilden, welches für die

ästhetische Qualität der historischen Baute und Umgebung einen Zugewinn

darstelle. Die Monitore leuchteten dezent und "lichtschwach".

Inwiefern sie daher zu den anderen Anlagen in Gegensatz treten könnten, sei

unerfindlich. Die ablehnende Haltung des Beschwerdegegners liege deutlich

ausserhalb des ihm zustehenden Ermessens. Im Vergleich mit den anderen beim

nächtlichen Augenschein "angetroffenen" Bildschirmen erschienen die

umstrittenen beiden an der D-Strasse "ausgesprochen passend und in jeder

Hinsicht "auf den Gebäude- und Gassencharakter abgestimmt". Es sei

nicht erkennbar, auf welche Weise eine "noch bessere Einordnung"

erzielt werden könnte. Würden die Anforderungen an die gute Einordnung so hoch

angesetzt, dass ihre Erfüllung von vornherein ausgeschlossen erscheine, könne

von einer innerhalb des der Behörde zustehenden Spielraums liegenden

Ermessensausübung klarerweise keine Rede sein.

7.3 Bezüglich

des infrage stehenden Gebäudes an der D-Strasse 01 hielt der

Beschwerdegegner im Beseitigungsbefehl vom 30. Juli 2021 fest, dieses

befinde sich in der Zürcher Altstadt und sei somit Teil eines Ortsbilds von

nationaler Bedeutung (ISOS). Es sei Teil der westlichen Häuserzeile der D-Strasse

und im Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte der Stadt

Zürich enthalten. Das Haus trage die Bezeichnung "Gebäude E" und

sei vor dem Jahr 1812 erbaut worden. Von den die D-Strasse bildenden insgesamt 17

Gebäuden sind lediglich zwei weder inventarisiert noch formell unter

Schutz gestellt. Im Bereich bis zur Krümmung, die die Gasse aufweist, und damit

in unmittelbarer Umgebung der Hausnummer 01, befinden sich gar gleich vier

unter Schutz stehende Gebäude sowie ein weiteres inventarisiertes (vgl.

www.katasterauskunft.stadt-zuerich.ch > Weitere Karten > "Inventar

Denkmalschutz" [zuletzt besucht am 25. Oktober 2022]).

Wie die Fotos des vorinstanzlichen Augenscheins zeigen,

weisen die beiden Monitore eine deutlich ausgeprägtere Helligkeit auf als die

übrige Beleuchtung in der kleinen Altstadtgasse. Die Beleuchtung der

angrenzenden beiden Schaufenster war zum Zeitpunkt des Augenscheins

ausgeschaltet; aufgrund der zehnmal geringeren Leuchtdichte der Schaufenster

dürften sich die Monitore auch diesen gegenüber markant abheben. Die

Verhältnisse in der D-Strasse, einer engen und etwas gekrümmt verlaufenden

Altstadtgasse, sind sodann sehr kleinräumig, sodass die Lichtemmissionen der

zur Gasse hin markant abstrahlenden Monitore störend wirken. Wie bereits das

Bundesgericht festhielt, tritt in einer kleinräumigen Umgebung jede Form von

beleuchteter bzw. leuchtender Werbung stark in Erscheinung (vgl. BGr, 18. Mai

2011, 1C_538/2010, E. 3.7 Abs. 2). Hinzu kommt, dass die ungefähr

alle zehn Sekunden erfolgenden Bildwechsel ungeachtet der Helligkeit der

Bildschirme den Eindruck von Unruhe und Instabilität vermitteln. Schliesslich

weisen die Monitore ein anderes Format auf als die in die Fassade eingelassenen

Vitrinen. Die Bildschirme weisen damit keinerlei Bezug zu den Vitrinen und dem

Gebäude auf.

Insgesamt entsteht der Eindruck eines störenden oder gar

irritierenden Fremdkörpers in der wenig erhellten, kleinräumigen, beschaulichen

und mittelalterlich wirkenden Umgebung. Wenn Beschwerdegegner und Vorinstanz

zum Schluss kommen, die infrage stehenden Monitore liessen eine hinreichende Rücksichtnahme

auf das denkmalpflegerisch sensible Umfeld vermissen, erweist sich dies

folglich als nachvollziehbar und überzeugend.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist, wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner

den beiden Bildschirmen die gute Einordnung in die bauliche Umgebung absprach

(vgl. zum Ganzen ähnlich auch VGr, 17. Januar 2007, VB.2006.00417,

E. 3.3 [S. 9], und VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604,

E. 5.3).

7.4 Dass die

Vorinstanz zum Schluss kam, der Entscheid des Beschwerdegegners, die

Werbemonitore als nicht bewilligungsfähig zu qualifizieren, liege (bei Weitem)

innerhalb von dessen Beurteilungs- und Ermessensspielraum und sei daher nicht

zu beanstanden, erweist sich folglich als rechtmässig.

8.

Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die für die

Entfernung der beiden Monitore angesetzte Frist von zehn Tagen sei zu kurz bzw.

nicht angemessen.

Dass die Beschwerdeführenden bei der Installation der

Monitore tatsächlich in guten Treuen davon ausgegangen sein sollten, es handle

sich um einen bewilligungsfreien Vorgang, erscheint insbesondere angesichts

dessen unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits

wiederholt in ähnliche Verfahren involviert war. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern für die Entfernung der zwei Monitore aus den beiden Vitrinen eine

Frist von mehr als zehn Tagen erforderlich sein sollte. Wie die

Beschwerdeführenden in der Rekursschrift selbst ausführten, sei für das

Entfernen der Monitore lediglich erforderlich, die Vitrinen aufzuschliessen,

die Bildschirme auszustecken und aus den Vitrinen zu entfernen und diese wieder

zu schliessen, was "2 mal 30 Sekunden" dauere. Selbst wenn die

Beschwerdeführerin den Kunden – trotz der früheren Verfahren, in welche sie

involviert war – die Verwendung der Bildschirme "vertraglich

zugesichert" haben sollte, wäre dies im vorliegenden Zusammenhang

unmassgeblich bzw. stellte dies insoweit keinen Hinderungsgrund dar. Eine

zehntätige Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw.

Entfernung der Monitore wurde denn auch in vergleichbaren Fällen bereits

mehrfach als angemessen beurteilt (vgl. VGr, 17. Januar 2007,

VB.2006.00417, E. 3.4; hierzu auch BGr, 8. Januar 2008, 1C_12/2007,

E. 9). Weshalb bzw. dass dies vorliegend anders sein sollte, ist nicht

ersichtlich.

9.

9.1 Schliesslich

wurde im Wiederherstellungs- bzw. Beseitigungsbefehl vom 30. Juli 2021 die

zwangsweise Vollstreckung bzw. die Ersatzvornahme (Abbruch der Anlagen unter

allfälligem Beizug eines Dritten) angedroht. Die städtische Finanzverwaltung

wurde ersucht, nötigenfalls zur Deckung der Kosten einer allfälligen

Zwangsvollstreckung ein Grundpfandrecht mit einer Pfandsumme von

Fr. 3'000.- zulasten der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 eintragen zu

lassen.

Die Beschwerdeführenden hatten darauf mit Rekurs vom

9. September 2021 die Höhe der prognostizierten Kosten gerügt. Sie

vertraten die Auffassung, die zu erwartenden Vollzugskosten würden sich – bei

einem zeitlichen Aufwand von insgesamt (einschliesslich Hin- und Rückweg sowie

Verwaltungsaufwand) maximal zwei Stunden – auf einen Betrag von Fr. 300.-

belaufen. Rekurrentin wie Rekurrent lebten sodann in gesicherten finanziellen

Verhältnissen, sodass die Gefahr, dass die Stadt Zürich zu Verlust kommen

könnte, inexistent sei. Die Bestellung eines Grundpfandes sei daher unnötig und

folglich unverhältnismässig.

Die Vorinstanz befand, "[a]uf diese rekurrentischen

Rügen [sei] [...] nicht einzutreten", da es an einem rekursfähigen

Anfechtungsobjekt fehle. Gemäss dem Wortlaut der umstrittenen Dispositiv-Ziffer

werde die städtische Finanzverwaltung ersucht, "nötigenfalls" das

Grundpfandrecht einzutragen. Ob ein solches eingetragen werden solle oder

nicht, sei damit noch nicht entschieden. Vielmehr hänge "die Eintragung

offenbar von weiteren Voraussetzungen ab". Bemerkungsweise sei

festzuhalten, dass die Eintragung einer "vergleichsweise geringen Summe

wie vorliegend Fr. 3'000.- als Grundpfand" unverhältnismässig

erscheine.

Vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführenden

geltend, es bestehe sehr wohl ein Anfechtungsobjekt, nämlich die "verfügte

Möglichkeit der Pfandeintragung". Das Gemeinwesen verfüge für

Vollzugskosten grundsätzlich nicht über ein Pfandrecht. Die Möglichkeit der

Eintragung eines Pfandrechts müsse erst mittels Anordnung geschaffen werden.

Schon die Schaffung dieser Möglichkeit belaste den Adressaten. Die Eintragung

eines Grundpfandes für eine Forderung in der Höhe von Fr. 3'000.- sei unverhältnismässig.

9.2 Angesichts

der Formulierung von Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung vom 30. Juli

2021, in welcher letztlich lediglich die Möglichkeit der Eintragung eines

Grundpfandrechts (bzw. hier: einer Grundpfandverschreibung) vorgesehen wird,

könnte tatsächlich fraglich erscheinen, ob der Beschwerdeführer hierdurch

überhaupt belastet wird. Dies kann vorliegend indes offengelassen werden.

Nach § 197 lit. c des Einführungsgesetzes zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB, LS 230)

besteht nämlich ein gesetzlicher Anspruch der Gemeinde auf Errichtung eines

mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechts für Kosten von

Vollstreckungsmassnahmen, soweit sie – wie vorliegend – Grundstücke betreffen.

Die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch hat gemäss Art. 836

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) konstitutiven Charakter,

doch entsteht unter den gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen ein (obligatorischer)

Anspruch bzw. eine Forderung auf Eintragung (zu Ersatzvornahme und gesetzlichem

Pfandrecht vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,

S. 348 ff.; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich

1999, S. 232 f.; Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30

N. 25 ff. und insbesondere N. 37; Schmid/Hürlimann-Kaup,

Rzn. 1497, 1499 und 1664 ff.). Als gesetzliche Pfandrechte kommen nur

Grundpfandverschreibungen in Betracht (Christoph Thurnherr, Basler Kommentar,

2019, Art. 836 ZGB N. 1 ff, und insbesondere N. 8 ff.

und 12 ff.; Schmid/Hürlimann-Kaup, Rz. 1653). Nach Art. 824

Abs. 1 ZGB kann durch eine Grundpfandverschreibung eine beliebige,

gegenwärtige oder zukünftige (auch bloss mögliche) Forderung pfandrechtlich

sichergestellt werden. Eine im Zeitpunkt ihrer Errichtung bestehende Forderung

ist damit nicht Voraussetzung.

Der Beschwerdegegner führte aus, die Höhe der vorgesehenen

Pfandsumme basiere vorliegend auf einer Schätzung aufgrund früherer Verfahren.

Hinsichtlich des diesbezüglichen beschwerdeführerischen Einwands ist

festzuhalten, dass die Eintragung der Pfandsumme im Grundbuch lediglich darauf

abzielt, im Interesse der Publizität die dingliche Haftungsobergrenze des

Grundstücks für die gesicherte Forderung nach aussen hin sichtbar festzulegen.

Aus der Pfandsumme ergibt sich nur, bis zu welchem Betrag das Grundstück

gegebenenfalls haftet (Samuel Zogg, Basler Kommentar, 2019, Art. 824 ZGB

N. 23).

Entgegen vorinstanzlicher Auffassung erscheint

schliesslich die Eintragung eines Grundpfandrechts für den infrage stehenden

Betrag von Fr. 3'000.- nicht unverhältnismässig. Bei den unmittelbaren

gesetzlichen Grundpfandrechten (Art. 836 Abs. 2 ZGB) sind

unzweifelhaft etwa auch Pfandrechte mit Pfandsummen von unter Fr. 1'000.-

möglich (sogenannte Bagatellpfandrechte; vgl. hierzu Thurnherr, Art. 836

ZGB N. 17).

10.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

11.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11 und

16). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ausgang von vornherein

nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Der Entschädigungsantrag des

Beschwerdegegners ist sodann abzuweisen, da die Prozessführung keinen

besonderen Aufwand verursachte und das Gemeinwesen in der vorliegenden

Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

besitzt (vgl. Plüss, § 17 N. 51 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.