VB.2022.00149
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00149
30. Juni 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23816)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00149
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
am 25. Juli 1989 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste am 30. März
2013 in die Schweiz ein und heiratete am 3. Mai 2013 die deutsche
Staatsangehörige B, welche über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt. In
der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des
Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche wiederholt
verlängert wurde. Aus der Ehe zwischen A und B gingen 2014 der Sohn C und 2018
der Sohn D hervor. Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Januar
2020 wurde davon Vormerk genommen, dass A und B seit dem 1. Februar 2019
getrennt leben, und wurden die Söhne der alleinigen Obhut von B unterstellt.
B. Während
seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
Mit Strafbefehlen der
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. November 2014 und der
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. Juli 2015 wurde A wegen
Verkehrsdelikten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und Bussen von
insgesamt Fr. 1'880.- bestraft.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juni
2017 wurde A wegen Drohung und Tätlichkeiten gegen B mit einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. April
2021 wurde A unter anderem wegen Schwangerschaftsabbruchs mit 18 Monaten
Freiheitsstrafe bestraft. A wird vorgeworfen, er habe mit Schlägen gegen den
Bauch von B eine Fehlgeburt herbeigeführt. Diese Verurteilung ist infolge
Berufungserhebung beim Obergericht des Kantons Zürich noch nicht rechtskräftig.
Zudem führt die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
gegen A eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Geldwäscherei, wobei ihm
vorgeworfen wird, im Rahmen der Betrugsmasche "falsche Polizei" die
Rolle des "Abholers" gespielt zu haben.
C.
Mit Verfügung vom 27. September 2021 stellte das Migrationsamt
des Kantons Zürich fest, dass Aufenthaltsbewilligung von A wegen
Landesabwesenheit erloschen sei, verweigerte ihm die
Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und
setzte ihm eine Ausreisefrist bis 26. November 2021.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen
hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 1. Februar 2022 ab, setzte A
eine neue Ausreisefrist bis 1. April 2022 (Dispositiv-Ziff. I und
II), auferlegte ihm die Rekurskosten und sprach ihm keine Parteientschädigung
zu (Dispositiv-Ziff. III und IV).
III.
Am 10. März 2022 führte A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 1. Februar
2022.
sei unter Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz aufzuheben und es
sei festzustellen, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen sei, bzw.
ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur
Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Subsubeventualiter sei ihm eine Ausreisefrist bis 16. Juni 2022 anzusetzen.
Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2022 wurde A
aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur
Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert;
die Kaution wurde innert Frist bezahlt. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 17. März 2022 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion
über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Das Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers, ihm sei eine Ausreisefrist bis 16. Juni 2022
anzusetzen, ist gegenstandslos geworden und damit abzuschreiben (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63
N. 6).
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person erlischt gemäss Art. 61 Abs. 2
Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) nach sechs Monaten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Für ein Erlöschen infolge eines
sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen
Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a).
Es kommt dabei weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die
Absichten der Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1;
BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 79
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) ist dieser
Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums
landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit
in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken
tut.
2.2
Der Beschwerdeführer gab nach seiner Verhaftung am 18. November
2020.
in Bulgarien und Auslieferung in die Schweiz am 23. November 2020 gemäss
der Staatsanwaltschaft an, er sei am 30. Januar 2020 vor der Polizei ins
Ausland geflüchtet. Gegenüber dem Beschwerdegegner gab er an, sich zwischen
Ende Januar 2020 und November 2020 in der Türkei aufgehalten zu haben, da seine
Grossmutter krank gewesen sei und da er nach deren Tod seine Verwandtschaft
habe unterstützen müssen.
In der Beschwerdeschrift rügt der
Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht
verletzt, indem sie nur unzureichend abgeklärt habe, ob er sich zwischen Januar
und November 2020 in der Schweiz aufgehalten habe. Er macht geltend, in diesem
Zeitraum im Rahmen von vorübergehenden Besuchen in die Schweiz gereist zu sein.
Er legt allerdings keinerlei Belege für solche Besuchsaufenthalte vor, obwohl er
zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 90 lit. b AIG). Dass sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz aufhielt, hierfür aber über keinerlei Belege
verfügt, ist sehr unwahrscheinlich. Selbst wenn er aber vorübergehend zu
Besuch in der Schweiz war, könnte dies das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung
nicht abwenden.
2.3
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt. Der
Schluss der Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei
erloschen, ist sodann nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, ihm müsse eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, soweit kein Widerrufsgrund nach Art 62 Abs. 1
lit. b AIG vorliege oder er durch den Strafrichter des Landes verwiesen worden
sei, ist ihm nicht zu folgen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
ist erloschen. Einen Anspruch auf eine neue Aufenthaltsbewilligung hat er nur,
wenn ihm das Landes- oder Völkerrecht einen solchen verleiht. Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend. Diese
Bestimmung bzw. der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantieren den Schutz
des Privat- und Familienlebens.
3.2
Ob das
durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte
Familienleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2
EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils
im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen
Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer
einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen
dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge
Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich
der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos
verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und
dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr
aufrechterhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2; BGr, 25. Juli
2019, 2C_221/2019, E. 3.3).
3.3
3.3.1
Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines
hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis der besonderen Intensität
der affektiven Beziehung als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im
Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Das Besuchsrecht
muss ausserdem kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden (BGE 139 I 315 E. 2.5). Die wirtschaftliche Bindung gilt dann als eng, wenn der
betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen
vollumfänglich leistet.
3.3.2
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde die Obhut über C und D der Mutter
zugeteilt. Zum Zweck der schrittweisen Intensivierung der Kontakte zu seinen
Söhnen wurde der Beschwerdeführer berechtigt, diese im Rahmen von Phasen immer
häufiger zu sehen. In Phase IV wurde vorgesehen, dass der Beschwerdeführer
seine Söhne wöchentlich (C) bzw. wöchentlich alternierend (D) am Wochenende zu
sich oder mit sich auf Besuch nimmt. Weiter wurde der Beschwerdeführer zur
Bezahlung von Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt Fr. 460.- bis zum
Bezug einer Wohnung und danach von insgesamt Fr. 200.- verpflichtet. Der
Beschwerdeführer brachte gegenüber dem Beschwerdegegner vor, er habe "ein
gutes, inniges Verhältnis" zu seinen Söhnen. Gleichzeitig anerkannte er
gegenüber dem Beschwerdegegner, dass er keinen Kontakt mit seinen Söhnen habe
und nur zeitweise Kindesunterhalt zahlte. Im Beschwerdeverfahren äusserte er
sich hierzu nicht. Diese Sachdarstellung des Beschwerdeführers deckt sich
teilweise mit den Auskünften seiner Ehefrau. Diese teilte dem Beschwerdegegner
mit Schreiben vom 12. April 2021 mit, der Beschwerdeführer habe seine
Söhne seit dem 28. Januar 2019 nicht gesehen und habe keinerlei Interesse
an ihnen. C habe Angst vor ihm und wolle ihn nicht sehen, während D seinen
Vater nicht kenne. Der Beschwerdeführer habe abgesehen von einzelnen Monaten
keine Unterhaltszahlungen geleistet.
3.3.3
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder in affektiver noch in
wirtschaftlicher Hinsicht eine intensive Beziehung zu seinen Söhnen hat.
3.4
3.4.1
Zudem hat
sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht tadellos verhalten. Neben den
beiden Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten fällt insbesondere die
Verurteilung vom 15. Juni 2017 wegen Drohung und Tätlichkeiten bei der
Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers ins Gewicht. Dasselbe gilt für
das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Betrug und Geldwäscherei.
Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, in drei Fällen als
"Abholer" im Betrugsphänomen "falsche Polizei" fungiert zu
haben. Zwar liegt diesbezüglich noch kein rechtskräftiges Strafurteil vor, doch
ist der Beschwerdeführer geständig, weshalb sein entsprechendes Verhalten ohne
Verletzung der Unschuldsvermutung im vorliegenden ausländerrechtlichen
Verfahren berücksichtigt werden kann (vgl. BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 5.4.3;
17.
September 2018, 2C_441/2018, E. 4.3; 20. November 2017, 2C_136/2017,
E. 3.4.1). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des
Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. April 2021 wegen
Schwangerschaftsabbruchs etc. mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Er
bestreitet die Vorwürfe und das Urteil ist nicht rechtskräftig, womit es hier
nicht zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist allerdings, dass aufgrund von
Gewalt des Beschwerdeführers ein Kontaktverbot zu seiner Ex-Ehefrau
ausgesprochen werden musste.
3.4.2
Weiter hat der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz
Sozialhilfe in Höhe von insgesamt Fr. 58'325.50 bezogen. Gegen den
Beschwerdeführer sind mehrere Pfändungen und Verlustscheine verzeichnet. Diese
belaufen sich insgesamt auf über Fr. 40'000.-, wobei dem Beschwerdeführer
gewisse Bemühungen zur Rückzahlung seiner Schulden zugutezuhalten sind. Aus dem
Gesagten ergibt sich ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches nicht als
tadellos bezeichnet werden kann.
3.5
Mangels
enger Beziehung zu seinen hier lebenden Söhnen und angesichts seines Verhaltens
kann der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens keinen
Anwesenheitsanspruch ableiten. Damit kann offenbleiben, ob die geltend gemachte
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen auch von der Türkei aus
aufrechterhalten werden könnte.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt sodann sinngemäss, ihm sei eine
Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung mit E, wohnhaft in Basel,
zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zum Zweck der Eheschliessung ist, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu
rechnen ist und feststeht, dass nach der Heirat die
Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllt sind (VGr,
18.
Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1 – 1. September
2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1). Aufgrund einer summarischen Prüfung der
Sachlage ist dies vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer nach
wie vor mit B verheiratet ist und unklar ist, über welche Bewilligung E in der
Schweiz verfügt. Es kann somit aufgrund einer summarischen Würdigung der
Sachlage nicht gesagt werden, dass mit einem Eheschluss mit E in
absehbarer Zeit zu rechnen ist. Dazu kommt, dass auch nach einer
erfolgten Hochzeit mit E die Zulassungsvoraussetzungen angesichts der
Straffälligkeit, des Sozialhilfebezugs und der Verschuldung des
Beschwerdeführers nicht offensichtlich erfüllt wären und zudem wohl der Kanton
Basel-Stadt für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig wäre.
Darauf ist deshalb vorliegend nicht weiter einzugehen.
5.
Dispositiv
5.1 Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht noch aus dem
Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten die
Vorinstanzen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Abweichung von den
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b oder k AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Gemäss
diesen Bestimmungen kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,
um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen sowie um die Wiederzulassung von Ausländerinnen
und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligung waren. Der diesbezügliche Entscheid steht im
pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (vgl. BGr, 18. Januar
2018, 2C_691/2017, E. 1.1 – 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 1.3.4).
Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Marco Donatsch, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
5.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der VZAE namentlich
die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien
von Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse und die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich
in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen müssen gemessen
am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr,
2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 3.2).
5.3 Wie bereits aufgezeigt, stehen weder die Integration des
Beschwerdeführers noch seine familiären Verhältnisse einer Rückkehr in seine
Heimat entgegen (vorn, E. 3 und 4). In der Türkei leben seine Eltern und
andere Verwandte. Er verbrachte im Jahr 2020 zehn Monate bei seinen Eltern und
verfügt über mehrere Bankkonten in der Türkei. Die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung in der Türkei sind somit gegeben. Der Schluss von
Vorinstanz und Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist
sich demnach nicht als rechtsfehlerhaft. Dasselbe gilt nach dem Gesagten auch
dafür, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. k AIG erteilt wurde.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.