VB.2022.00150
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00150
28. Juli 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23875)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00150
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Covid-19-Härtefallprogramm: 2. und 3. Zuteilungsrunde
(Parteientschädigung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
mit Sitz in Maur betreibt das Restaurant D. Am 11. Februar 2021 ersuchte
sie die Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde
des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von
Fr. 419'241.-. Mit Verfügung vom 8. April 2021 hiess die
Finanzdirektion dieses Gesuch teilweise gut und sprach der A AG einen
nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 37'365.- zu.
B. Am
27. Mai 2021 ersuchte die A AG die Finanzdirektion im Rahmen der
3. Zuteilungsrunde um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von
Fr. 432'526.-. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 hiess die
Finanzdirektion dieses Gesuch teilweise gut und sprach der A AG einen
nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 193'000.- zu.
Erwägungen
II.
A. Am 22. April
2021.
erhob die A AG gegen die Verfügung vom 8. April 2021 Rekurs an
den Regierungsrat und beantragte, die Verfügung sei insofern abzuändern, als
ihr in der 2. Zuteilungsrunde ein nicht rückzahlbarer Beitrag von
Fr. 360'564.- – zusätzlich zum bereits in der ersten Zuteilungsrunde
gewährten Beitrag von Fr. 58'677.-, insgesamt Fr. 419'241.- –
zuzusprechen sei.
B. Am
23.
August 2021 erhob die A AG gegen die Verfügung vom 22. Juli
2021.
Rekurs an den Regierungsrat und beantragte, ihr sei gesamthaft ein Beitrag
von Fr. 432'526.- und für die 3. Zuteilungsrunde ein nicht
rückzahlbarer Beitrag von Fr. 336'484.- – abzüglich des bereits in der 1.
und 2. Zuteilungsrunde gewährten Beitrags von Fr. 96'042.- – zuzusprechen.
C. Die
Finanzdirektion zog mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 ihre Verfügung vom
22.
Juli 2021 in Wiedererwägung und gewährte der A AG in der
3.
Zuteilungsrunde – in Ergänzung zu allfälligen mit Verfügungen in der 1.
und 2. Zuteilungsrunde gewährten Beiträgen – den Beitrag von Fr. 336'484.-.
D. Mit
Schreiben vom 27. Oktober 2021 beantragte die A AG dem Regierungsrat,
die Kosten der beiden Rekursverfahren gegen die Verfügungen der Finanzdirektion
vom 8. April 2021 und vom 22. Juli 2021 seien vollumfänglich der
Finanzdirektion aufzuerlegen und die Finanzdirektion sei zu verpflichten, ihr
eine Parteientschädigung von Fr. 47'398.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
E. Die
Präsidentin des Regierungsrats vereinigte mit Verfügung vom 4. Februar
2022.
die Rekurse der A AG gegen die Verfügungen der Finanzdirektion vom 8. April
2021.
und vom 22. Juli 2021 betreffend Beiträge im Rahmen des
Covid-19-Härtefallprogramms (2. und 3. Zuteilungsrunde;
Disp.-Ziff. I), nahm davon Vormerk, dass die beiden Rekurse infolge
vollumfänglicher Wiedererwägung in der Hauptsache gegenstandslos geworden waren,
schrieb die Rekursverfahren insoweit als erledigt ab (Disp.-Ziff. II),
nahm die Kosten auf die Staatskasse (Disp.-Ziff. III) und verpflichtete
die Finanzdirektion, der A AG eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen (Disp.-Ziff. IV).
III.
Die A AG erhob am 7. März 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Disp.-Ziff. IV
der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Februar 2022 aufzuheben und insofern
zu ändern, als ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 47'398.-
(inkl. MwSt.) zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Höhe ihrer Partei-entschädigung
vom Verwaltungsgericht anzupassen. Subeventualiter sei die Verfügung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei,
beantragte am 18. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die
Finanzdirektion reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Beschwerdegegnerin betreffend Beiträge im Rahmen des
Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
§ 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor
Verwaltungs-gericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren nach § 17 Abs. 2 VRG praxisgemäss Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat. Umstritten ist vor Verwaltungsgericht nur noch die
Höhe der Parteientschädigung. Die Vorinstanz hielt eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'500.- für angemessen. Die Beschwerdeführerin verlangt
eine Parteientschädigung von Fr. 47'398.- (inkl. MwSt.).
2.2
Zunächst
rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101). Sie bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe es
unterlassen, die Höhe der Parteientschädigung ausreichend zu begründen.
Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die Pflicht
der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheids
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars muss nach
der Rechtsprechung grundsätzlich nicht begründet werden. Eine
Begründungspflicht wird jedoch unter anderem dann angenommen, wenn der
Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin zur Einreichung einer Kostennote
aufgefordert wurde und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote
auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung
entsprechenden Betrag festgesetzt wird (zum Ganzen BGr, 30. Juni 2021, 2C_192/2021,
E. 3.1, BGE 134 I 159 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGr, 9. August
2002, 1P.284/2002, E. 2.4.1).
Vorliegend reichten die Rechtsvertreterin und der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ihre Kostennote im Rekursverfahren
unaufgefordert ein. In der Folge setzte die Vorinstanz die Höhe der
Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf einen aus Sicht der Vorinstanz
üblichen Betrag von Fr. 1'500.- fest und begründete dies damit, dass die
Parteientschädigung nicht kostendeckend, sondern angemessen sein müsse, was in
der Praxis dazu führe, dass die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter
den tatsächlichen Honorarkosten liege. Aufgrund dieser Erwägung war es der
Beschwerdeführerin möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich war
die Vorinstanz aufgrund der angeführten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht
gehalten, die Höhe der Parteientschädigung ausführlicher zu begründen.
2.3
Der
Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis
des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des
effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig
angesehen wird. Eine angemessene Entschädigung ist nicht mit den effektiv
angefallenen Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen (VGr, 10. November
2021, VB.2021.00405, E. 6.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts kann sich die Entschädigung des vollen – notwendigen
– Rechtsverfolgungsaufwands aber unter besonderen Umständen rechtfertigen
(RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524 ff.,
E. 3.a).
2.4
Die
Vorinstanz hatte die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen
festzulegen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt oder überhaupt
unmotiviert ist (§ 50 VRG).
Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung
sind die Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess
notwendigerweise entstanden sind. Notwendig sind jene Kosten, die zur
sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung objektiv unerlässlich sind (VGr,
7.
April 2016, VB.2015.00199, E. 4.3 mit Hinweis auf Kaspar Plüss, in
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
§ 17 N. 64 und N. 69; vgl. BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020,
E. 4.2). Massgebend für die Beurteilung der
notwendigen Kosten sind in erster Linie die Bedeutung der Streitsache, die
Schwierigkeit des Prozesses, der geltend gemachte Zeitaufwand und die Höhe der
Barauslagen (vgl. § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts [GebV VGr, LS 175.252]). Unnötiger Aufwand wird
nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).
Bei der
Bemessung der Parteientschädigung bedarf die präsentierte Honorarnote eines
Vertreters grundsätzlich hinreichender Würdigung (vgl. VGr,
19.
November 2014, VB.2014.00509, E 5.2). Die geltend
gemachten Honoraransprüche sind für die rechtsanwendende Behörde jedoch nicht
bindend (BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020,
E. 4.2). Sodann hat die
Entscheidinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV
nachzuleben und in ähnlich gelagerten Fällen ähnlich hohe
Entschädigungen zuzusprechen (VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00509, E 5.2). Es soll
verhindert werden, dass die Parteientschädigung in vergleichbaren Fällen direkt
von der Höhe der Honorarrechnung bzw. dem Stundenansatz des Rechtsvertreters
abhängig gemacht wird (VGr, 10. November 2021, VB.2021.00405,
E. 6.1).
2.5
Die
Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin reichte im Rekursverfahren eine
Honorarnote im Betrag von Fr. 47'398.- ein und machte einen Aufwand von 99
Stunden und 24 Minuten geltend. Dieser Aufwand ist für die Rechtsverfolgung im
Rahmen des vorinstanzlichen Rekursverfahrens, einem Verfahren, in welchem die
Sachverhaltsabklärung und die Rechtsanwendung von Amtes wegen erfolgen, offenkundig
massiv zu hoch. Der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wäre eine wirksame
Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit
einem deutlich geringeren Aufwand möglich gewesen. Folglich ist die
eingereichte Honorarnote keine taugliche Grundlage zur Bestimmung einer angemessenen
Parteientschädigung.
Die Vorinstanz hätte jedoch die konkreten Umstände des
Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit
des Prozesses, ausreichend mitberücksichtigen müssen. Da sie dies unterliess,
erfolgte die Ermessensausübung der Vorinstanz nicht pflichtgemäss, sondern in
rechtsverletzender Art und Weise.
2.6
Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene
Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei
steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids
seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (VGr, 3. März 2022,
VB.2021.00342, E. 4.6).
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die beiden
Rekursverfahren für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Streitwerts aus
wirtschaftlicher Sicht von grosser Bedeutung waren, da die Beschwerdeführerin
als Hotellerie- und Gastrounternehmen von den Folgen der Covid-19-Pandemie
stark betroffen war. Dazu kommt, dass im Bereich der
Covid-19-Härtefallentschädigung eine sich fortlaufend verändernde Rechtslage bestand,
zu welcher bei der Rekurserhebung noch keine Rechtsprechung existierte. Die
Verfahrensführung des Beschwerdegegners führte zudem dazu, dass die
Beschwerdeführerin in ihren beiden Rekursen zu rechtlichen Fragen Stellung
nehmen musste, welche eigentlich der Beschwerdegegner vor Erlass seiner
Verfügungen vom 8. April 2021 und 22. Juli 2021 von Amtes wegen hätte
beantworten müssen. Schliesslich musste die Beschwerdeführerin zwei Rekurse
erheben, welche aber grundsätzlich denselben Sachverhalt betrafen. Insgesamt
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- für das Rekursverfahren
als angemessen.
3.
Die Beschwerde ist
teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. IV der
vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Februar 2022 ist der Beschwerdegegner zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 6'000.- zu bezahlen.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 9/10 der Beschwerdeführerin und zu 1/10 dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels
überwiegenden Obsiegens steht der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen dieses nur die Parteientschädigung betreffende Urteil steht das gleiche
Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge. Gegen
Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,
wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. IV der Verfügung des Regierungsrats vom
4.
Februar 2022 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 6'000.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 4'370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 9/10 der
Beschwerdeführerin und zu 1/10 dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert
30.
Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.