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Entscheid

VB.2022.00150

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00150

28. Juli 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23875)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00150

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Juli 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Covid-19-Härtefallprogramm: 2. und 3. Zuteilungsrunde

(Parteientschädigung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

mit Sitz in Maur betreibt das Restaurant D. Am 11. Februar 2021 ersuchte

sie die Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde

des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von

Fr. 419'241.-. Mit Verfügung vom 8. April 2021 hiess die

Finanzdirektion dieses Gesuch teilweise gut und sprach der A AG einen

nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 37'365.- zu.

B. Am

27. Mai 2021 ersuchte die A AG die Finanzdirektion im Rahmen der

3. Zuteilungsrunde um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von

Fr. 432'526.-. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 hiess die

Finanzdirektion dieses Gesuch teilweise gut und sprach der A AG einen

nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 193'000.- zu.

Erwägungen

II.

A. Am 22. April

2021.

erhob die A AG gegen die Verfügung vom 8. April 2021 Rekurs an

den Regierungsrat und beantragte, die Verfügung sei insofern abzuändern, als

ihr in der 2. Zuteilungsrunde ein nicht rückzahlbarer Beitrag von

Fr. 360'564.- – zusätzlich zum bereits in der ersten Zuteilungsrunde

gewährten Beitrag von Fr. 58'677.-, insgesamt Fr. 419'241.- –

zuzusprechen sei.

B. Am

23.

August 2021 erhob die A AG gegen die Verfügung vom 22. Juli

2021.

Rekurs an den Regierungsrat und beantragte, ihr sei gesamthaft ein Beitrag

von Fr. 432'526.- und für die 3. Zuteilungsrunde ein nicht

rückzahlbarer Beitrag von Fr. 336'484.- – abzüglich des bereits in der 1.

und 2. Zuteilungsrunde gewährten Beitrags von Fr. 96'042.- – zuzusprechen.

C. Die

Finanzdirektion zog mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 ihre Verfügung vom

22.

Juli 2021 in Wiedererwägung und gewährte der A AG in der

3.

Zuteilungsrunde – in Ergänzung zu allfälligen mit Verfügungen in der 1.

und 2. Zuteilungsrunde gewährten Beiträgen – den Beitrag von Fr. 336'484.-.

D. Mit

Schreiben vom 27. Oktober 2021 beantragte die A AG dem Regierungsrat,

die Kosten der beiden Rekursverfahren gegen die Verfügungen der Finanzdirektion

vom 8. April 2021 und vom 22. Juli 2021 seien vollumfänglich der

Finanzdirektion aufzuerlegen und die Finanzdirektion sei zu verpflichten, ihr

eine Parteientschädigung von Fr. 47'398.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

E. Die

Präsidentin des Regierungsrats vereinigte mit Verfügung vom 4. Februar

2022.

die Rekurse der A AG gegen die Verfügungen der Finanzdirektion vom 8. April

2021.

und vom 22. Juli 2021 betreffend Beiträge im Rahmen des

Covid-19-Härtefallprogramms (2. und 3. Zuteilungsrunde;

Disp.-Ziff. I), nahm davon Vormerk, dass die beiden Rekurse infolge

vollumfänglicher Wiedererwägung in der Hauptsache gegenstandslos geworden waren,

schrieb die Rekursverfahren insoweit als erledigt ab (Disp.-Ziff. II),

nahm die Kosten auf die Staatskasse (Disp.-Ziff. III) und verpflichtete

die Finanzdirektion, der A AG eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zu bezahlen (Disp.-Ziff. IV).

III.

Die A AG erhob am 7. März 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Disp.-Ziff. IV

der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Februar 2022 aufzuheben und insofern

zu ändern, als ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 47'398.-

(inkl. MwSt.) zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Höhe ihrer Partei-entschädigung

vom Verwaltungsgericht anzupassen. Subeventualiter sei die Verfügung zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei,

beantragte am 18. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die

Finanzdirektion reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der

Beschwerdegegnerin betreffend Beiträge im Rahmen des

Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

§ 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor

Verwaltungs-gericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren nach § 17 Abs. 2 VRG praxisgemäss Anspruch auf eine

Parteientschädigung hat. Umstritten ist vor Verwaltungsgericht nur noch die

Höhe der Parteientschädigung. Die Vorinstanz hielt eine Parteientschädigung in

der Höhe von Fr. 1'500.- für angemessen. Die Beschwerdeführerin verlangt

eine Parteientschädigung von Fr. 47'398.- (inkl. MwSt.).

2.2

Zunächst

rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101). Sie bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe es

unterlassen, die Höhe der Parteientschädigung ausreichend zu begründen.

Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die Pflicht

der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheids

muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht

anfechten kann. Der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars muss nach

der Rechtsprechung grundsätzlich nicht begründet werden. Eine

Begründungspflicht wird jedoch unter anderem dann angenommen, wenn der

Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin zur Einreichung einer Kostennote

aufgefordert wurde und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote

auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung

entsprechenden Betrag festgesetzt wird (zum Ganzen BGr, 30. Juni 2021, 2C_192/2021,

E. 3.1, BGE 134 I 159 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGr, 9. August

2002, 1P.284/2002, E. 2.4.1).

Vorliegend reichten die Rechtsvertreterin und der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ihre Kostennote im Rekursverfahren

unaufgefordert ein. In der Folge setzte die Vorinstanz die Höhe der

Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf einen aus Sicht der Vorinstanz

üblichen Betrag von Fr. 1'500.- fest und begründete dies damit, dass die

Parteientschädigung nicht kostendeckend, sondern angemessen sein müsse, was in

der Praxis dazu führe, dass die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter

den tatsächlichen Honorarkosten liege. Aufgrund dieser Erwägung war es der

Beschwerdeführerin möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich war

die Vorinstanz aufgrund der angeführten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht

gehalten, die Höhe der Parteientschädigung ausführlicher zu begründen.

2.3

Der

Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis

des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des

effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig

angesehen wird. Eine angemessene Entschädigung ist nicht mit den effektiv

angefallenen Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen (VGr, 10. November

2021, VB.2021.00405, E. 6.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts kann sich die Entschädigung des vollen – notwendigen

– Rechtsverfolgungsaufwands aber unter besonderen Umständen rechtfertigen

(RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524 ff.,

E. 3.a).

2.4

Die

Vorinstanz hatte die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen

festzulegen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt oder überhaupt

unmotiviert ist (§ 50 VRG).

Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung

sind die Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess

notwendigerweise entstanden sind. Notwendig sind jene Kosten, die zur

sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung objektiv unerlässlich sind (VGr,

7.

April 2016, VB.2015.00199, E. 4.3 mit Hinweis auf Kaspar Plüss, in

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,

§ 17 N. 64 und N. 69; vgl. BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020,

E. 4.2). Massgebend für die Beurteilung der

notwendigen Kosten sind in erster Linie die Bedeutung der Streitsache, die

Schwierigkeit des Prozesses, der geltend gemachte Zeitaufwand und die Höhe der

Barauslagen (vgl. § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts [GebV VGr, LS 175.252]). Unnötiger Aufwand wird

nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).

Bei der

Bemessung der Parteientschädigung bedarf die präsentierte Honorarnote eines

Vertreters grundsätzlich hinreichender Würdigung (vgl. VGr,

19.

November 2014, VB.2014.00509, E 5.2). Die geltend

gemachten Honoraransprüche sind für die rechtsanwendende Behörde jedoch nicht

bindend (BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020,

E. 4.2). Sodann hat die

Entscheidinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV

nachzuleben und in ähnlich gelagerten Fällen ähnlich hohe

Entschädigungen zuzusprechen (VGr, 19. November 2014,

VB.2014.00509, E 5.2). Es soll

verhindert werden, dass die Parteientschädigung in vergleichbaren Fällen direkt

von der Höhe der Honorarrechnung bzw. dem Stundenansatz des Rechtsvertreters

abhängig gemacht wird (VGr, 10. November 2021, VB.2021.00405,

E. 6.1).

2.5

Die

Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin reichte im Rekursverfahren eine

Honorarnote im Betrag von Fr. 47'398.- ein und machte einen Aufwand von 99

Stunden und 24 Minuten geltend. Dieser Aufwand ist für die Rechtsverfolgung im

Rahmen des vorinstanzlichen Rekursverfahrens, einem Verfahren, in welchem die

Sachverhaltsabklärung und die Rechtsanwendung von Amtes wegen erfolgen, offenkundig

massiv zu hoch. Der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wäre eine wirksame

Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit

einem deutlich geringeren Aufwand möglich gewesen. Folglich ist die

eingereichte Honorarnote keine taugliche Grundlage zur Bestimmung einer angemessenen

Parteientschädigung.

Die Vorinstanz hätte jedoch die konkreten Umstände des

Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit

des Prozesses, ausreichend mitberücksichtigen müssen. Da sie dies unterliess,

erfolgte die Ermessensausübung der Vorinstanz nicht pflichtgemäss, sondern in

rechtsverletzender Art und Weise.

2.6

Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene

Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei

steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids

seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (VGr, 3. März 2022,

VB.2021.00342, E. 4.6).

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die beiden

Rekursverfahren für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Streitwerts aus

wirtschaftlicher Sicht von grosser Bedeutung waren, da die Beschwerdeführerin

als Hotellerie- und Gastrounternehmen von den Folgen der Covid-19-Pandemie

stark betroffen war. Dazu kommt, dass im Bereich der

Covid-19-Härtefallentschädigung eine sich fortlaufend verändernde Rechtslage bestand,

zu welcher bei der Rekurserhebung noch keine Rechtsprechung existierte. Die

Verfahrensführung des Beschwerdegegners führte zudem dazu, dass die

Beschwerdeführerin in ihren beiden Rekursen zu rechtlichen Fragen Stellung

nehmen musste, welche eigentlich der Beschwerdegegner vor Erlass seiner

Verfügungen vom 8. April 2021 und 22. Juli 2021 von Amtes wegen hätte

beantworten müssen. Schliesslich musste die Beschwerdeführerin zwei Rekurse

erheben, welche aber grundsätzlich denselben Sachverhalt betrafen. Insgesamt

erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- für das Rekursverfahren

als angemessen.

3.

Die Beschwerde ist

teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. IV der

vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Februar 2022 ist der Beschwerdegegner zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 6'000.- zu bezahlen.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 9/10 der Beschwerdeführerin und zu 1/10 dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels

überwiegenden Obsiegens steht der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen dieses nur die Parteientschädigung betreffende Urteil steht das gleiche

Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge. Gegen

Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,

wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. IV der Verfügung des Regierungsrats vom

4.

Februar 2022 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 6'000.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 4'370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 9/10 der

Beschwerdeführerin und zu 1/10 dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.