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Entscheid

VB.2022.00152

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00152

7. September 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23946)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00152

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 7. September 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat

von Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

wandte sich mit Schreiben vom 12. März 2020 an den Fachbereich

"Mobile Krisenintervention (MoKit) & Kompass" der Städtischen

Gesundheitsdienste der Stadt Zürich und ersuchte um Einsicht in die bzw. um

Zustellung der über sie vorliegenden Akten. Mit Verfügung vom 9. April

2020 gewährten die Städtischen Gesundheitsdienste A Einsicht in die Akten der

MoKit (Dispositivziffer I) und wiesen sie darauf hin, dass Fremdberichte

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zürich vorlägen; für eine

allfällige Einsichtnahme in diese Fremdberichte wurde A auf ein

Akteneinsichtsersuchen bei der Urheberin der Fremdberichte bzw. der KESB Zürich

verwiesen (Dispositivziffer 2).

B. Am

10. Mai 2020 erhob A gegen die Verfügung vom 9. April 2020 Einsprache

beim Stadtrat der Stadt Zürich und verlangte, unter Entschädigungsfolge seien

die Stadt Zürich bzw. MoKit Kompass "aufzufordern, 1. ihr "eine

vollständige Kopie der Akten mit Aktenverzeichnis" zur Verfügung zu

stellen und 2. "den [in Zusammenhang mit einer Gefährdungsmeldung

stehenden] Auftrag von der KESB umgehend abzulehnen". Sie rügte

insbesondere, in den ihr als Beilage zur Verfügung vom 9. April 2020

zugestellten Aktenkopien fehlten eine Kopie des Auftrags der KESB, der

Gefährdungsmeldung, verschiedener Gesprächsnotizen und der

"Sicherheitsabklärung B durch C".

Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 wies der Stadtrat

der Stadt Zürich die Einsprache ab, soweit er – hinsichtlich des

Rechtsbegehrens Nr. 1 – darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Er

verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Dispositivziffer 2) und

verweigerte A die Zusprechung einer Parteientschädigung

(Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am

28.

Februar 2021 an den Bezirksrat Zürich und verlangte im Wesentlichen

Folgendes: Unter Entschädigungsfolge seien die Nichtigkeit des

Einspracheentscheids vom 20. Januar 2021 festzustellen bzw. dieser

aufzuheben (Rekursantrag 1), der Stadtrat von Zürich anzuweisen, ihr eine

vollständige Kopie der Akten zur Verfügung zu stellen bzw. durch die

Städtischen Gesundheitsdienste zur Verfügung stellen zu lassen (Rekursanträge 2

und 3), der Stadtrat von Zürich anzuweisen, "einen neueren Auszug aus dem

Protokoll auf Grund der vollständigen Akten zu erfassen"

(Rekursantrag 4), der Fachbereich MoKit anzuweisen, ihr eine vollständige

Kopie der Akten samt Aktenverzeichnis zur Verfügung zu stellen

(Rekursantrag 5) und "den Auftrag der KESB umgehend abzulehnen"

(Rekursantrag 7, recte: Rekursantrag 6). Sie rügte das angebliche

Fehlen der nämlichen Aktenstücke wie im Einspracheverfahren. Mit Beschluss vom

27.

Januar 2022 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden sei (Dispositivziffer I), auferlegte die

Rekurskosten von insgesamt Fr. 686.60 A (Dispositivziffer II) und

verweigerte ihr sowie der Stadt Zürich die Zusprechung einer

Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.

A führte am 9. März 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien

die Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2021 sowie des

Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 27. Januar 2022 festzustellen bzw.

die genannten Entscheide aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an den

Bezirksrat Zürich bzw. den Stadtrat von Zürich zurückzuweisen (Beschwerdeanträge

1–3 sowie 6), der Stadtrat von Zürich anzuweisen, bei den Städtischen

Gesundheitsdiensten eine vollständige Kopie der sie betreffenden Akten

einzuholen und ihr zur Verfügung zu stellen (Beschwerdeanträge 4 und 5)

sowie der Fachbereich MoKit anzuweisen, ihr eine vollständige Kopie der sie

betreffenden Akten samt Aktenverzeichnis zur Verfügung zu stellen

(Beschwerdeantrag 7). A leistete am 19. April 2022 fristgerecht eine

ihr mit Präsidialverfügung vom 15. März 2022 auferlegte Kaution von Fr. 1'500.-.

Das Bundesgericht trat auf eine gegen die Kautionsverfügung vom 15. März

2022.

gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil

vom 1. Juni 2022 nicht ein (1C_260/2022). Der Bezirksrat Zürich hatte am

28.

April 2022 auf Vernehmlassung verzichtet. Die Stadt Zürich beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022, das Rechtmittel sei unter

Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A äusserte sich

am 16./17. August 2022 erneut.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Rechtsmittel ist

wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn von

§ 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch die Einzelrichterin

zu erledigen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52, § 38b N. 7 in Verbindung

mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b

N. 20 ff.).

2.

2.1

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste

der rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen

Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 15). Es muss sich um einen

eigenen, persönlichen, praktischen Nutzen handeln, der sich unmittelbar aus der

Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die Wahrnehmung öffentlicher

Interessen genügt dafür nicht (Bertschi, § 21 N. 13–17 mit

Hinweisen).

Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar

grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch entbindet dies die

beschwerdeführende Partei nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren,

wenn sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38, auch zum Nachstehenden).

Auch Laien haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten

Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen.

2.2

Die

Vorinstanz erwägt, es befänden sich keinerlei Unterlagen betreffend die

"Gesprächsnotizen mit ehemaligen Beiständen und mit der D-Krankenkasse

sowie die 'Sicherheitsabklärungen B durch C'" in den Akten und es gebe

auch keine Hinweise dafür, dass solche Akten bestehen sollten, weshalb insoweit

kein Akteneinsichtsrecht bestehen könne. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen,

und es lassen sich dieser auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin ihr Einsichtsersuchen insoweit hätte weiterverfolgen bzw.

den vorinstanzlichen Entscheid in dieser Hinsicht hätte einer gerichtlichen

Überprüfung zuführen wollen.

Mit Bezug auf die "Fremdakten" der KESB Zürich

erwägt die Vorinstanz, es sei fraglich, in welchem Umfang der Rekurs der

Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden sei, nachdem diese in ihrer

Rekursreplik vom 7. Juli 2021 ausführe, sie habe in einem Verfahren vor

Bundesgericht bei diesem Einsicht in die KESB-Akten genommen. Auch sei aus

einem anderen Verfahren bekannt, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in eine

Gefährdungsmeldung und einen Abklärungsauftrag erhalten habe. Insoweit sei der

Prozessgegenstand des Rekurses dahingefallen. Weil dem Rekurs jedoch "auch

aus anderen Gründen kein Erfolg beschieden" sei, könne indes offenbleiben,

welche Unterlagen die Beschwerdeführerin konkret habe einsehen können. Die

Vorinstanz lässt mithin letztlich offen, ob bzw. inwieweit das Rekursverfahren

seinen Gegenstand verloren habe, und erledigt das Verfahren materiell bzw.

durch Abweisung des Rechtsmittels.

2.3

Die

Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, es sei zutreffend, dass sie

"nun" Einsicht in die KESB-Akten erhalten habe. Jedenfalls bei

Beschwerdeerhebung war ihr mithin – mutmasslich im Rahmen eines oder mehrerer

anderer Verfahren – bereits Einsicht in die streitbetroffenen Aktenstücke

gewährt worden. Sie hatte deshalb bei Beschwerdeerhebung den mit einer

Gutheissung des Rechtsmittels primär verbundenen Vorteil – die Einsichtnahme in

die streitbetroffenen KESB-Akten – bereits erlangt. Inwiefern eine Gutheissung

ihrer Beschwerde für die Beschwerdeführerin mit einem zusätzlichen Nutzen oder

der Abwendung eines Nachteils verbunden wäre, liegt jedenfalls nicht auf der

Hand. Es ist deshalb Sache der Beschwerdeführerin, ihre Legitimation zu

substanziieren (oben E. 2.1 Abs. 2).

2.4

Die Beschwerdeführerin äussert

sich nicht zu ihrer Legitimation bzw. zu dem von ihr mit der Beschwerde

angestrebten persönlichen Vorteil. Auch der materiellen Begründung der

Beschwerde (zur diesbezüglichen Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht

vgl. Bertschi, § 21 N. 38) lässt sich nichts zur Legitimation der

Beschwerdeführerin entnehmen. Letztere bringt vielmehr im Wesentlichen

sinngemäss vor, die Städtischen Gesundheitsdienste hätten in der Verfügung vom

9.

April 2020 nicht ausreichend begründet, weshalb ihr keine Einsicht in

die Fremdakten gewährt werde bzw. hätten ihr mitteilen müssen, wie sie Einsicht

in die KESB-Akten erhalten könne.

Damit ist nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich,

inwiefern der Beschwerdeführerin aus der angestrebten Verpflichtung einer

Vorinstanz, ihr (der Beschwerdeführerin) auch im vorliegenden Verfahren

Einsicht in die hier einzig noch im Streit liegenden Fremdakten der KESB Zürich

zu gewähren, ein konkreter persönlicher Nutzen erwüchse. Mithin ist ein

schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin zu verneinen.

2.5

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie sich sogleich zeigen

wird (nachfolgend E. 3), hat die Beschwerdeführerin vorliegend ohnehin keinen

Anspruch darauf, bei den Städtischen Gesundheitsdiensten Einsicht in die

streitbetroffenen Akten der KESB Zürich zu nehmen:

3.

3.1

Bei den

streitbetroffenen Aktenstücken handelt es sich um eine Gefährdungsmeldung und

einen damit in Zusammenhang stehenden Abklärungsauftrag der KESB Zürich an

MoKit (vgl. oben Sachverhalt Ziff. I. B.). Die fraglichen Unterlagen

fallen mithin nicht in den Zuständigkeitsbereich der Städtischen

Gesundheitsdienste, sondern in jenen der KESB Zürich und stellen

Entscheidungsgrundlagen eines Verfahrens vor dieser dar (vgl. § 47

Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2012 zum

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR, LS 232.3]).

3.2

Ein

Verfahren vor einer KESB richtet sich primär nach den Bestimmungen des

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sowie

denjenigen des EG KESR (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Gemäss Art. 449b

Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf

Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Das

Einsichtsrecht des Art. 449b Abs. 1 ZGB stellt eine gesetzliche

Konkretisierung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Akteneinsicht nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) dar und erfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet

sind, Grundlage des infrage stehenden Entscheids zu bilden (Luca

Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018,

Art. 449b N. 1 f. und 8). Nicht massgebend ist, ob das Aktenstück

durch den Spruchkörper der KESB oder durch interne oder externe

Abklärungsdienste erstellt bzw. eingeholt worden ist (Maranta/Auer/Marti,

Art. 449b N. 10); zu den Akten der KESB gehören namentlich auch

allfällige Abklärungsdokumentationen externer Dienste (Maranta/Auer/Marti,

Art. 449b N. 26, auch zum Folgenden). Zuständig für den Entscheid

über die Gewährung von Einsicht in Akten einer KESB ist – soweit das kantonale

Recht keine abweichende Regelung enthält – nach Art. 440 Abs. 2 ZGB

der Spruchkörper des betreffenden Verfahrens vor der KESB. Dieser bzw. die KESB

bleibt sodann auch für die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze verantwortlich,

wenn er einen externen Dienst wie MoKit mit Abklärungsaufgaben betraut

(Maranta/Auer/Marti, Art. 446 N. 33 mit Hinweisen).

Soweit das Verfahren vor der KESB Zürich noch nicht

abgeschlossen war bzw. ist, hat die KESB Zürich – oder eine nachfolgende

Rechtsmittelinstanz – mithin in Anwendung des massgeblichen Prozessrechts über

die von der Beschwerdeführerin angestrebte Einsichtnahme in die massgeblichen

Verfahrensakten zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb zu Recht –

und im Übrigen entgegen der Beschwerde bereits in der Verfügung vom

9.

April 2020 – darauf hingewiesen, dass sie bei der KESB Zürich um Einsicht

in deren Akten ersuchen müsse. Die KESB Zürich ist sodann als für die Akten und

mithin darin enthaltene persönliche Informationen verantwortliche Behörde –

insbesondere nach Abschluss des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens – auch

für den Entscheid über ein auf das verfassungsmässige Akteneinsichtsrecht des

Art. 29 Abs. 2 BV oder auf § 20 des Gesetzes über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (LS 170.4)

gestütztes Einsichtsersuchen zuständig.

3.3

Die

Beschwerdeführerin bringt im Rahmen der Begründung vor, es sei üblich, die

Kosten eines Verfahrens bei dessen (teilweiser) Gegenstandslosigkeit auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Dass sie damit den vorinstanzlichen Kostenentscheid

hätte anfechten wollen, lässt sich der Beschwerde zwar nicht entnehmen. Es kann

jedoch darauf hingewiesen werden, dass bei Gegenstandslosigkeit eines

Verfahrens praxisgemäss nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden ist.

Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, welche Partei mutmasslich obsiegt

hätte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.). Vorliegend

hat die Vorinstanz freilich ohnehin offengelassen, ob das Verfahren

gegenstandslos geworden sei, und – mit der Rekursabweisung – einen materiellen

Entscheid gefällt (oben E. 2.2). In Anwendung des § 13 Abs. 1 VRG bzw. gestützt auf das darin statuierte Unterliegerprinzip auferlegte die

Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens zu Recht der Beschwerdeführerin.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13

N. 65). Soweit der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss

die jene im vorliegenden Verfahren treffenden Kostenfolgen übersteigt, ist er

mit der fälligen Forderung des Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren

SR.2020.00017 zu verrechnen (Plüss, § 15 N. 67).

4.2

Eine

Parteientschädigung bleibt der unterliegenden Beschwerdeführerin verwehrt

(§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend hat auch der Beschwerdegegner die

Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Das Gemeinwesen hat jedoch in

der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,

weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten

amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über

einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss,

§ 17 N. 51); (auch) dem Beschwerdegegner ist mithin keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die von der

Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird im Umfang von Fr. 830.- mit der

Forderung des Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren SR.2020.00017 verrechnet.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich;

c) den Regierungsrat;

d) die Gerichtskasse.