Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00153

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00153

27. Oktober 2022Deutsch16 min

(URT.2022.24067)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00153

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1 D,

1.2 E,

beide vertreten durch RA F

2. Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung

vom 4. August 2021 erteilte der Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster E

und D die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Doppelgarage, einer

Sitzplatzüberdachung mit Seitenwänden, zweier Sichtschutzwände, den Ersatz

einer Luft/Wasser-Wärmepumpe sowie für weitere Änderungen in der

Umgebungsgestaltung auf Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in

Wermatswil-Uster.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen A und B am 6. September

2021.

an das Baurekursgericht rekurrieren und die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung beantragen. Am 6. Dezember 2021 fand ein

Referentenaugenschein statt. Mit Entscheid vom 9. Februar 2022 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut. Es hob die Verfügung des

Abteilungsvorstehers Bau der Stadt Uster vom 4. August 2021 soweit auf,

als damit die Installation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe bewilligt wurde, und

wies die Sache diesbezüglich zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum

Neuentscheid an die Baubehörde zurück. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den

Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts

erhoben A und B am 14. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie

beantragten, unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) sei der

angefochtene Entscheid vom 9. Februar 2022 aufzuheben; eventualiter sei

dieser aufzuheben und die Streitsache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Am 20. April 2022 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die

Stadt Uster beantragte am 26. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2022 liessen D und E die Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen.

Ausserdem liessen sie folgenden prozessualen Antrag stellen: "Die

aufschiebende Wirkung sei lediglich auf die Sitzplatzüberdachung mit Seitenwänden

zu beschränken". Mit Replik vom 16. Mai 2022 hielten A und B an ihren

Anträgen in der Sache fest und beantragten die Abweisung des prozessualen

Antrags der privaten Beschwerdegegnerschaft. Gleichentags verzichtete die Stadt

Uster auf eine Stellungnahme betreffend aufschiebende Wirkung. Mit

Präsidialverfügung vom 2. Juni 2022 wies der Abteilungspräsident das

Gesuch von D und E um Beschränkung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Dupliken

vom 17. Juni 2022 bzw. vom 20. Juni 2022 hielten Letztere bzw. die

Stadt Uster an ihren Anträgen fest. Am 1. Juli 2022 verzichteten A und B

auf erneute Stellungnahme.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die

Beschwerdeführenden sind als Eigentümer der unmittelbar nordwestlich des

Baugrundstücks gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 03 zur Erhebung der

vorliegenden Beschwerde legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 [PBG]).

1.2

Die Vorinstanz

hob die Ausgangsverfügung insoweit auf, als damit die

Installation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe bewilligt wurde, und wies die Sache

diesbezüglich zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die

Baubehörde zurück. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 19a N. 64 f.). In diesem Sinn bringen auch die

Beschwerdeführenden selbst vor, die geplante Wärmepumpe sei nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens; gleichzeitig lautet ihr Hauptantrag aber auf

(vollständige) Aufhebung des Entscheids vom 9. Februar 2022. Darauf ist indes

nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Rückweisung

angefochten wird (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG]).

1.3

Da die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Bauparzelle liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der

Stadt Uster vom 1. April 1999 (BZO) in der Wohnzone W2/30 und ist der

Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeteilt. Sie grenzt nordöstlich an die G-Strasse;

im Übrigen ist sie von bebauten Parzellen umgeben. Auf dem Baugrundstück

besteht ein Einfamilienhaus, welches an der südöstlichen Grundstückgrenze mit

dem Nachbargebäude auf dem Grundstück Kat-Nr. 05 zusammengebaut ist. An

der Nordostfassade dieses Wohnhauses ist eine Garage angebaut. Diese soll

abgebrochen und durch ein grösseres Garagengebäude ersetzt werden. An der

Nordwestfassade ist ausserdem ein überdachter und allseitig umschlossener

Sitzplatz mit einer Grundfläche von 18,9 m2 geplant, dessen

Südwestfassade auf der nämlichen Flucht verläuft wie die Südwestfassade des

Wohnhauses. Der Anbau soll dabei mit seiner Schmalseite (3,04 m) bis zur

Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführenden reichen. Um 0,35 m

zurückversetzt von der Grundstücksgrenze und unmittelbar südwestlich an den Anbau

anschliessend ist eine Sichtschutzwand von 2 m Länge geplant.

Vor Verwaltungsgericht sind der Neubau der Garage und die

Sichtschutzwände nicht mehr strittig.

3.

Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt;

insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die Dokumentation des

Referentenaugenscheins der Vorinstanz hinzuweisen. Es kann deshalb davon

abgesehen werden, die von der privaten Beschwerdegegnerschaft zu verschiedenen

Aspekten des Sachverhalts angebotenen Beweismittel (Expertise, Augenschein, Parteibefragung)

abzunehmen.

4.

4.1

Die

private Beschwerdegegnerschaft rügt, bei verschiedenen Vorbringen betreffend

Nutzung des projektierten Sitzplatzes handle es sich um unzulässige Noven.

4.2

Entscheidet

das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind

neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene

Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Dies

ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid

getroffen hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, aber

neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch berücksichtigt

wird, in welcher Parteirolle die vor Verwaltungsgericht beschwerdeführende

Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 52 N. 22 ff.). Neue rechtliche Begründungen

sind im Beschwerdeverfahren dagegen grundsätzlich erlaubt, da die rechtliche

Begründung nicht Bestandteil des Streitgegenstands bildet. Abweichend von

diesem Grundsatz können jedoch gemäss ständiger Praxis vor dem

Verwaltungsgericht in baurechtlichen Verfahren keine neuen Bauhinderungsgründe

geltend gemacht werden. Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite

gerichtliche Instanz, bleibt für neue rechtliche Begründungen grundsätzlich

insoweit kein Raum, als sie sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützen, es

sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung

notwendig geworden. Massgebend für die Berücksichtigung neuer rechtlicher

Vorbringen muss in baurechtlichen Verfahren damit sein, ob sie sich auf das

Tatsachenfundament des Rekursentscheids, das heisst, auf den im Rekursverfahren

ermittelten Sachverhalt, beziehen (Donatsch § 52 N. 36 ff.; zum

Ganzen VGr, 19. Mai 2021, VB.2020.00574, E. 1.3.2).

4.3

Die

Ausführungen der Beschwerdeführenden zur (voraussichtlichen bzw. möglichen)

Nutzung des projektierten Sitzplatzes waren

bereits Gegenstand der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung.

Insbesondere hatten die Beschwerdeführenden im Rahmen des Rekursverfahrens

bereits vorgebracht, das Projekt sehe "einen praktisch ganzjährig bewohnbaren

Wohnraum vor". Die von der privaten Beschwerdegegnerschaft als unzulässig

gerügten Vorbringen stützen sich daher auf das Tatsachenfundament

des Rekursentscheids ab bzw. ergänzen sie dieses. Somit können sie im

vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden, zumal damit auch keine neuen

Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden.

5.

Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]). Diese erblicken sie darin, dass die Vorinstanz "ohne substantiierte

Begründung" über die von ihnen im Rekursverfahren erwähnte

(ausserkantonale) Rechtsprechung "hinweggegangen" sei. Ebenso habe

sich die Vorinstanz mit verschiedenen weiteren Rügen betreffend Qualifikation

des überdachten Sitzplatzes "überhaupt nicht" auseinandergesetzt.

Es trifft zwar zu, dass die

vorinstanzlichen Erwägungen zur Qualifikation desselben als Besonderes Gebäude

eher kurz ausfielen. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt jedoch nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann und darf sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken (vgl. statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember

2021, VB.2020.00277, E. 2.2, auch zum Folgenden). Der

angefochtene Entscheid genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen: Er

ist so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden ihn in voller Kenntnis der Sache

an das Verwaltungsgericht weiterziehen konnten und zeigt in hinreichender

Klarheit auf, von welchen Überlegungen sich das Baurekursgericht hat leiten

lassen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

6.

6.1

Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei der geplanten

"Sitzplatzeinhausung" handle es sich nicht um ein Besonderes Gebäude;

Dispositiv

demnach sei der projektierte Grenzbau unzulässig.

6.2

6.2.1

Laut § 273 PBG (in der hier anwendbaren, bis

28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]) gelten als Besondere

Gebäude Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt

sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht

übersteigt. In § 49 Abs. 3 PBG (in der hier

anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung

[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]),

wonach für solche Bauten in der Bau- und Zonenordnung von den kantonalen

Mindestabständen abgewichen oder der Grenzbau erleichtert werden kann, ist von

Gebäuden und Gebäudeteilen die Rede.

In diesem Sinn sieht Art. 50

Abs. 2 BZO vor, dass Besondere Gebäude, deren gesamte Grundfläche 36 m2

und grösste Höhe 3,0 m nicht übersteigen, unter anderem dann an die Grenze

gestellt werden dürfen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der nachbarlichen

Grenze beanspruchen (lit. a) und überdies den Mindestgebäudeabstand wahren

(lit. b).

6.2.2 Das

Verwaltungsgericht hat sich mit dem Begriff der Besonderen Gebäude schon

verschiedentlich befasst. Es hielt fest, dass für die Qualifikation einer Baute

als Besonderes Gebäude deren fehlende objektive Eignung zum dauernden

Aufenthalt von Personen ausschlaggebend sei und nicht die von der Bauherrschaft

beabsichtigte bzw. in den Plänen ausgewiesene Nutzung (vgl. etwa VGr,

18. Dezember 2019, VB.2019.00524, E. 5.2 – 20. März 2014,

VB.2013.00623, E. 3.1 [jeweils mit Hinweis auf VGr, 7. Dezember 2000,

VB.2000.00304, E. 3a f. [= RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001

Nr. 4]). Kein Besonderes Gebäude liegt mehr vor, wenn etwa seine

Ausstattung eine solche Nutzung während des grösseren Teils des Jahres erlaubt

(vgl. BEZ 1988 Nr. 26 E. 3b [verglaste Vorbauten wie Wintergärten,

welche auch ohne Heizung während 180–220 Tagen im Jahr als Wohnraumerweiterung

nutzbar sind]; vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,

S. 1105 ff.).

Entsprechend dem Wortlaut von

§ 49 Abs. 3 PBG dürfen Besondere Gebäude, sofern die Bau- und

Zonenordnung nichts anderes bestimmt, an Hauptgebäude angebaut werden.

Voraussetzung ist, dass die Verbindung oder die Nähe zum Hauptgebäude zusammen

mit der Beschaffenheit des Gebäudes nicht dazu führt, dass in einer als

Besonderes Gebäude deklarierten Baute Räume entstehen, die bei objektiver

Betrachtungsweise für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind

(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1109 ff., auch zum Folgenden).

Bestandteile von Hauptgebäuden, auch wenn sie sich für den

dauernden Aufenthalt von Menschen nicht eignen, dürfen nicht willkürlich zu

Besonderen Gebäuden erklärt werden. Um als Besondere Gebäude zu gelten, müssen

sie in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem räumlichen Verhältnis vom

Hauptgebäude abgrenzbar sein. Deshalb ist in Anlehnung an die zur Abgrenzung

zwischen Hauptgebäuden auf der einen und An- und Nebenbauten auf der anderen

Seite entwickelte Rechtsprechung eine gewisse konstruktive und architektonische

Selbständigkeit des Besonderen Gebäudes zu verlangen. In der Regel ergibt sich

diese bereits aufgrund der gegenüber Hauptgebäuden geringeren Gebäudehöhe (VGr,

3. September 2020, VB.2020.00111, E. 3.2.2 – 20. März 2014,

VB.2013.00623, E. 3.2 f. – 13. Juni 2012, VB.2011.00648,

E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Eine funktionale Selbständigkeit wird

nicht verlangt (vgl. VGr, 20. März 2014, VB.2013.00623, E. 3.2, sowie

7. November 2012, VB.2012.00274, E. 2.4). Zu prüfen ist, ob der Anbau

in seiner äusseren Erscheinung von einer/m aussenstehenden Betrachter/in als

eigenständiger Gebäudeteil wahrgenommen würde und ob er bei einer

Gesamtbetrachtung des Vorhabens noch als Besonderes Gebäude gewertet würde, was

sich aus dem Zusammenspiel mit dem Hauptgebäude als Bezugsobjekt ergibt. Mit

dem Kriterium der architektonischen und konstruktiven Selbständigkeit im

räumlichen Verhältnis zum Hauptgebäude soll primär eine missbräuchliche

Beanspruchung der in § 273 PBG gewährten Erleichterungen durch

willkürliche Unterteilung eines Gebäudes verhindert werden. Die (gewisse)

architektonische und konstruktive Selbständigkeit muss sich aus einer

Gesamtwürdigung des Bauvorhabens ergeben (VGr, 20. März 2014,

VB.2013.00623, E. 3.4; vgl. VGr, 13. Juni 2012, VB.2011.00648, E. 4.5.2).

6.3 Hier ist geplant, an der Nordwestfassade des

bestehenden Einfamilienhauses einen überdachten und allseitig umschlossenen

Sitzplatz mit einer Grundfläche von 18,9 m2 (6,22 m auf

3,04 m) zu errichten. Dessen Südwestfassade soll auf der nämlichen Flucht verlaufen

wie die Südwestfassade des bestehenden Wohnhauses. Die Sitzplatzeinhausung ist

als Holzkonstruktion mit einer weissen Eternitverkleidung geplant. Für die

Längsseiten sind Glasschiebetüren bzw. Glasschiebewände vorgesehen und das

Flachdach soll mit Kies bedeckt werden. Die Sitzplatzeinhausung ist mit einer

Höhe von 2,70 m projektiert, wobei die Glaswände auf den Längsseiten

jeweils rund 2,1 m hoch sein sollen.

6.3.1

Die Vorinstanz erwog, durch "die grosszügige Befensterung" werde

eine sehr gute Belichtung des Raums sichergestellt. Ausserdem ging sie davon

aus, dass aufgrund der vorgesehenen Materialien "bei sonnigem Wetter auch

ohne Heizanlage eine angenehme Wärme im Raum herrschen dürfte". Dies zeige

indes gleichzeitig, dass die Benützung des Raums nicht unabhängig von der

Witterung oder der Tageszeit möglich sei. Es liege demnach kein dem dauernden

Aufenthalt dienender Raum vor.

6.3.2

Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden. Der geplante überdachte Sitzplatz

grenzt sich zwar mit seinen zwei Wänden aus Glasschiebetüren in seiner äusseren

Erscheinung vom Hauptgebäude ab. Ebenso ist er aufgrund seiner geringeren Höhe

und dem vorgesehenen Flachdach auch in architektonischer Hinsicht als

hinreichend selbständig zu qualifizieren. Schliesslich trifft ebenso zu, dass

der überdachte Sitzplatz vom Wohngebäude aus nicht direkt, sondern lediglich

über den Garten zugänglich ist. Dennoch ist der Raum, welcher durch die

Sitzplatzeinhausung geschaffen werden soll, für den dauernden Aufenthalt von

Menschen geeignet. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass dieser auf allen

vier Seiten von festen Materialien umgeben ist, wobei die Südwestfassade fast

ausschliesslich aus Glasschiebetüren besteht (Glasfläche von rund 10 m2).

Durch die Strahlungswärme der Sonne entsteht dadurch bei Sonnenschein – auch

bei kühlerer Lufttemperatur – eine angenehme Innentemperatur (vgl. VGr, 3. September

2020, VB.2020.00111, E. 3.3 – 5. Dezember 2012, VB.2012.00444,

E. 4.2.1 f.; ferner BGr, 6. Juni 2006, 1A.42/2006, E. 3.3

Abs. 2). Vor diesem Hintergrund kann nicht von ausschlaggebender Bedeutung

sein, dass die projektierten Schiebetüren – gemäss den Ausführungen der

privaten Beschwerdegegnerschaft, was sich jedoch nicht aus den Bauplänen

ersehen lässt – nicht vollständig abschliessen bzw. "bei den

Glasüberlappungen jeweils ein Spalt von 12 mm auf der ganzen Höhe

vorhanden [ist]". Soweit die private Beschwerdegegnerschaft dafürhält,

aufgrund der in südlicher Richtung entlang der Grenze zum Baugrundstück

bestehenden Gebäude würde "gar keine relevante Sonneneinstrahlung die

Sitzplatzüberdachung erreichen", kann ihr nicht gefolgt werden. Denn

bereits aus den Baueingabeplänen erhellt, dass die Südwestfassade der

Sitzplatzeinhausung in einem Abstand von rund 15 m zur südlichen

Grundstücksgrenze zu liegen kommen soll. Unter Berücksichtigung der

Grenzabstände der Bauten in südlicher Richtung ist somit lediglich in den

Wintermonaten und in den Randstunden ein relevanter Schattenwurf der südlich

gelegenen Nachbargebäude anzunehmen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass

auf dem Grundstück Kat-Nr. 04 ein eingeschossiger Anbau bis an die

beschwerdegegnerische Grundstückgrenze reicht (vgl. hierzu gis.zh.ch).

Neben der Strahlungswärme

aufgrund der Glasschiebewände ist hier von Bedeutung, dass die hier strittige

Sitzplatzeinhausung auf allen vier Seiten umschlossen sein soll. Durch diese

Abgeschlossenheit unterscheidet sie sich etwa von der Gartenhalle, welche in

VB.2003.00210 zu beurteilen war; diese war "auf drei Seiten fast

vollständig offen", weshalb sie sich für einen dauernden Aufenthalt von

Menschen nicht eignete (VGr, 10. September 2003, VB.2003.00210, E. 2b;

vgl. auch VGr, 9. Juni 2022, VB.2021.00718, E. 6.2.2, wo es um einen

Sitzplatz ging, welcher auf drei Seiten abgeschlossen war [im Nordosten durch

Hauptgebäudekörper, gegen Nordwesten durch eine Mauer und im Südosten durch

Treppenabgang einer geplanten Terrasse] und als Besonderes Gebäude qualifiziert

wurde).

Aufgrund ihrer konkreten

Ausgestaltung ermöglicht die hier geplante Sitzplatzeinhausung während des grösseren

Teils des Jahres den dauernden Aufenthalt von Personen. Es braucht vor diesem

Hintergrund nicht beurteilt zu werden, ob eine nachträgliche Isolierung des

Raums und/oder eine Beheizung desselben ohne wesentliche bauliche Änderungen

umzusetzen wären, wie die Beschwerdeführenden vorbringen. Beurteilungsgrundlage

ist ohnehin stets die Situation gemäss Baugesuch (VGr, 8. April 2021,

VB.2020.00824, E 3.4.1).

6.3.3

Nach dem Gesagten liegt kein Besonderes Gebäude im Sinn der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (mehr) vor. Der Beschwerdegegner 2

hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten, indem er die

projektierte Sitzplatzeinhausung bewilligte.

6.4 Sodann ist

nicht ersichtlich, dass dieser Mangel des Bauvorhabens durch eine blosse

Nebenbestimmung geheilt werden könnte. Vielmehr erfährt das Projekt, soll es in

angepasster Form erneut der Baubehörde vorgelegt werden, eine grundlegende

Veränderung, deren Ausgestaltung in der Freiheit der Bauherrschaft liegt und

bei deren Überprüfung dem Beschwerdegegner 2 erneut ein Ermessen zukommt

(vgl. zu den Voraussetzungen einer nebenbestimmungsweisen Mängelbehebung etwa

VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00160, E. 6.1 mit zahlreichen

Hinweisen).

6.5 Bei diesem

Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführenden

betreffend zulässige Gebäudehöhe einzugehen. Ebenso kann offenbleiben, ob sie

im vorliegenden Zusammenhang aus ihren Verweisen auf Rechtsprechung aus anderen

Kantonen etwas zu ihren Gunsten hätten ableiten können.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit

darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Kostenverteilung

des Rekursverfahrens ist entsprechend neu festzulegen, wobei zu berücksichtigen

ist, dass die Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 betreffend den

Nachbarrekurs weiterhin nicht vollständig unterliegen. Es rechtfertigt sich

deshalb, die Rekurskosten neu zu 2/5 den Beschwerdeführenden und zu je 3/10 der

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 aufzuerlegen.

8.2 Eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren steht der privaten

Beschwerdegegnerschaft bei diesem Ergebnis nicht zu; vielmehr erscheint sie

nunmehr auch im Rekursverfahren als mehrheitlich unterliegend, sodass ihr auch

dafür keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

Hingegen ist die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten, den

Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen

erscheint eine solche von insgesamt Fr. 2'800.-. Die Gemeinde wird in der vorliegenden Konstellation, wo sich

private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss nicht entschädigungspflichtig

(vgl. § 17 Abs. 3 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 94).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des

Rekursentscheids des Baurekursgerichts vom 9. Februar 2022 wird die

Verfügung des Abteilungsvorstehers Bau vom 4. August 2021 auch insoweit

aufgehoben, als damit der Bau der Sitzplatzüberdachung mit Glasschiebewänden

bewilligt wurde.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids

des Baurekursgerichts vom 9. Februar 2022 werden die Rekurskosten zu 2/5

den Beschwerdeführenden und zu je 3/10 der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2

auferlegt.

Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids des

Baurekursgerichts vom 9. Februar 2022 wird aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 3'705.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je

zur Hälfte auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerschaft 1 wird unter solidarischer Haftung verpflichtet,

den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.