VB.2022.00153
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00153
27. Oktober 2022Deutsch16 min
(URT.2022.24067)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00153
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
beide vertreten durch RA F
2. Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung
vom 4. August 2021 erteilte der Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster E
und D die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Doppelgarage, einer
Sitzplatzüberdachung mit Seitenwänden, zweier Sichtschutzwände, den Ersatz
einer Luft/Wasser-Wärmepumpe sowie für weitere Änderungen in der
Umgebungsgestaltung auf Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in
Wermatswil-Uster.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen A und B am 6. September
2021.
an das Baurekursgericht rekurrieren und die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragen. Am 6. Dezember 2021 fand ein
Referentenaugenschein statt. Mit Entscheid vom 9. Februar 2022 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut. Es hob die Verfügung des
Abteilungsvorstehers Bau der Stadt Uster vom 4. August 2021 soweit auf,
als damit die Installation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe bewilligt wurde, und
wies die Sache diesbezüglich zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum
Neuentscheid an die Baubehörde zurück. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den
Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts
erhoben A und B am 14. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie
beantragten, unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) sei der
angefochtene Entscheid vom 9. Februar 2022 aufzuheben; eventualiter sei
dieser aufzuheben und die Streitsache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Am 20. April 2022 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Stadt Uster beantragte am 26. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2022 liessen D und E die Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen.
Ausserdem liessen sie folgenden prozessualen Antrag stellen: "Die
aufschiebende Wirkung sei lediglich auf die Sitzplatzüberdachung mit Seitenwänden
zu beschränken". Mit Replik vom 16. Mai 2022 hielten A und B an ihren
Anträgen in der Sache fest und beantragten die Abweisung des prozessualen
Antrags der privaten Beschwerdegegnerschaft. Gleichentags verzichtete die Stadt
Uster auf eine Stellungnahme betreffend aufschiebende Wirkung. Mit
Präsidialverfügung vom 2. Juni 2022 wies der Abteilungspräsident das
Gesuch von D und E um Beschränkung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Dupliken
vom 17. Juni 2022 bzw. vom 20. Juni 2022 hielten Letztere bzw. die
Stadt Uster an ihren Anträgen fest. Am 1. Juli 2022 verzichteten A und B
auf erneute Stellungnahme.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die
Beschwerdeführenden sind als Eigentümer der unmittelbar nordwestlich des
Baugrundstücks gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 03 zur Erhebung der
vorliegenden Beschwerde legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 [PBG]).
1.2
Die Vorinstanz
hob die Ausgangsverfügung insoweit auf, als damit die
Installation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe bewilligt wurde, und wies die Sache
diesbezüglich zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die
Baubehörde zurück. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 19a N. 64 f.). In diesem Sinn bringen auch die
Beschwerdeführenden selbst vor, die geplante Wärmepumpe sei nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens; gleichzeitig lautet ihr Hauptantrag aber auf
(vollständige) Aufhebung des Entscheids vom 9. Februar 2022. Darauf ist indes
nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Rückweisung
angefochten wird (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG]).
1.3
Da die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Bauparzelle liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der
Stadt Uster vom 1. April 1999 (BZO) in der Wohnzone W2/30 und ist der
Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeteilt. Sie grenzt nordöstlich an die G-Strasse;
im Übrigen ist sie von bebauten Parzellen umgeben. Auf dem Baugrundstück
besteht ein Einfamilienhaus, welches an der südöstlichen Grundstückgrenze mit
dem Nachbargebäude auf dem Grundstück Kat-Nr. 05 zusammengebaut ist. An
der Nordostfassade dieses Wohnhauses ist eine Garage angebaut. Diese soll
abgebrochen und durch ein grösseres Garagengebäude ersetzt werden. An der
Nordwestfassade ist ausserdem ein überdachter und allseitig umschlossener
Sitzplatz mit einer Grundfläche von 18,9 m2 geplant, dessen
Südwestfassade auf der nämlichen Flucht verläuft wie die Südwestfassade des
Wohnhauses. Der Anbau soll dabei mit seiner Schmalseite (3,04 m) bis zur
Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführenden reichen. Um 0,35 m
zurückversetzt von der Grundstücksgrenze und unmittelbar südwestlich an den Anbau
anschliessend ist eine Sichtschutzwand von 2 m Länge geplant.
Vor Verwaltungsgericht sind der Neubau der Garage und die
Sichtschutzwände nicht mehr strittig.
3.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt;
insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die Dokumentation des
Referentenaugenscheins der Vorinstanz hinzuweisen. Es kann deshalb davon
abgesehen werden, die von der privaten Beschwerdegegnerschaft zu verschiedenen
Aspekten des Sachverhalts angebotenen Beweismittel (Expertise, Augenschein, Parteibefragung)
abzunehmen.
4.
4.1
Die
private Beschwerdegegnerschaft rügt, bei verschiedenen Vorbringen betreffend
Nutzung des projektierten Sitzplatzes handle es sich um unzulässige Noven.
4.2
Entscheidet
das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind
neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene
Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Dies
ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid
getroffen hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, aber
neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch berücksichtigt
wird, in welcher Parteirolle die vor Verwaltungsgericht beschwerdeführende
Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 22 ff.). Neue rechtliche Begründungen
sind im Beschwerdeverfahren dagegen grundsätzlich erlaubt, da die rechtliche
Begründung nicht Bestandteil des Streitgegenstands bildet. Abweichend von
diesem Grundsatz können jedoch gemäss ständiger Praxis vor dem
Verwaltungsgericht in baurechtlichen Verfahren keine neuen Bauhinderungsgründe
geltend gemacht werden. Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite
gerichtliche Instanz, bleibt für neue rechtliche Begründungen grundsätzlich
insoweit kein Raum, als sie sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützen, es
sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung
notwendig geworden. Massgebend für die Berücksichtigung neuer rechtlicher
Vorbringen muss in baurechtlichen Verfahren damit sein, ob sie sich auf das
Tatsachenfundament des Rekursentscheids, das heisst, auf den im Rekursverfahren
ermittelten Sachverhalt, beziehen (Donatsch § 52 N. 36 ff.; zum
Ganzen VGr, 19. Mai 2021, VB.2020.00574, E. 1.3.2).
4.3
Die
Ausführungen der Beschwerdeführenden zur (voraussichtlichen bzw. möglichen)
Nutzung des projektierten Sitzplatzes waren
bereits Gegenstand der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung.
Insbesondere hatten die Beschwerdeführenden im Rahmen des Rekursverfahrens
bereits vorgebracht, das Projekt sehe "einen praktisch ganzjährig bewohnbaren
Wohnraum vor". Die von der privaten Beschwerdegegnerschaft als unzulässig
gerügten Vorbringen stützen sich daher auf das Tatsachenfundament
des Rekursentscheids ab bzw. ergänzen sie dieses. Somit können sie im
vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden, zumal damit auch keine neuen
Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden.
5.
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]). Diese erblicken sie darin, dass die Vorinstanz "ohne substantiierte
Begründung" über die von ihnen im Rekursverfahren erwähnte
(ausserkantonale) Rechtsprechung "hinweggegangen" sei. Ebenso habe
sich die Vorinstanz mit verschiedenen weiteren Rügen betreffend Qualifikation
des überdachten Sitzplatzes "überhaupt nicht" auseinandergesetzt.
Es trifft zwar zu, dass die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Qualifikation desselben als Besonderes Gebäude
eher kurz ausfielen. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt jedoch nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann und darf sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken (vgl. statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember
2021, VB.2020.00277, E. 2.2, auch zum Folgenden). Der
angefochtene Entscheid genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen: Er
ist so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden ihn in voller Kenntnis der Sache
an das Verwaltungsgericht weiterziehen konnten und zeigt in hinreichender
Klarheit auf, von welchen Überlegungen sich das Baurekursgericht hat leiten
lassen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
6.
6.1
Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei der geplanten
"Sitzplatzeinhausung" handle es sich nicht um ein Besonderes Gebäude;
Dispositiv
demnach sei der projektierte Grenzbau unzulässig.
6.2
6.2.1
Laut § 273 PBG (in der hier anwendbaren, bis
28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]) gelten als Besondere
Gebäude Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht
übersteigt. In § 49 Abs. 3 PBG (in der hier
anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung
[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]),
wonach für solche Bauten in der Bau- und Zonenordnung von den kantonalen
Mindestabständen abgewichen oder der Grenzbau erleichtert werden kann, ist von
Gebäuden und Gebäudeteilen die Rede.
In diesem Sinn sieht Art. 50
Abs. 2 BZO vor, dass Besondere Gebäude, deren gesamte Grundfläche 36 m2
und grösste Höhe 3,0 m nicht übersteigen, unter anderem dann an die Grenze
gestellt werden dürfen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der nachbarlichen
Grenze beanspruchen (lit. a) und überdies den Mindestgebäudeabstand wahren
(lit. b).
6.2.2 Das
Verwaltungsgericht hat sich mit dem Begriff der Besonderen Gebäude schon
verschiedentlich befasst. Es hielt fest, dass für die Qualifikation einer Baute
als Besonderes Gebäude deren fehlende objektive Eignung zum dauernden
Aufenthalt von Personen ausschlaggebend sei und nicht die von der Bauherrschaft
beabsichtigte bzw. in den Plänen ausgewiesene Nutzung (vgl. etwa VGr,
18. Dezember 2019, VB.2019.00524, E. 5.2 – 20. März 2014,
VB.2013.00623, E. 3.1 [jeweils mit Hinweis auf VGr, 7. Dezember 2000,
VB.2000.00304, E. 3a f. [= RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001
Nr. 4]). Kein Besonderes Gebäude liegt mehr vor, wenn etwa seine
Ausstattung eine solche Nutzung während des grösseren Teils des Jahres erlaubt
(vgl. BEZ 1988 Nr. 26 E. 3b [verglaste Vorbauten wie Wintergärten,
welche auch ohne Heizung während 180–220 Tagen im Jahr als Wohnraumerweiterung
nutzbar sind]; vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 1105 ff.).
Entsprechend dem Wortlaut von
§ 49 Abs. 3 PBG dürfen Besondere Gebäude, sofern die Bau- und
Zonenordnung nichts anderes bestimmt, an Hauptgebäude angebaut werden.
Voraussetzung ist, dass die Verbindung oder die Nähe zum Hauptgebäude zusammen
mit der Beschaffenheit des Gebäudes nicht dazu führt, dass in einer als
Besonderes Gebäude deklarierten Baute Räume entstehen, die bei objektiver
Betrachtungsweise für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind
(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1109 ff., auch zum Folgenden).
Bestandteile von Hauptgebäuden, auch wenn sie sich für den
dauernden Aufenthalt von Menschen nicht eignen, dürfen nicht willkürlich zu
Besonderen Gebäuden erklärt werden. Um als Besondere Gebäude zu gelten, müssen
sie in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem räumlichen Verhältnis vom
Hauptgebäude abgrenzbar sein. Deshalb ist in Anlehnung an die zur Abgrenzung
zwischen Hauptgebäuden auf der einen und An- und Nebenbauten auf der anderen
Seite entwickelte Rechtsprechung eine gewisse konstruktive und architektonische
Selbständigkeit des Besonderen Gebäudes zu verlangen. In der Regel ergibt sich
diese bereits aufgrund der gegenüber Hauptgebäuden geringeren Gebäudehöhe (VGr,
3. September 2020, VB.2020.00111, E. 3.2.2 – 20. März 2014,
VB.2013.00623, E. 3.2 f. – 13. Juni 2012, VB.2011.00648,
E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Eine funktionale Selbständigkeit wird
nicht verlangt (vgl. VGr, 20. März 2014, VB.2013.00623, E. 3.2, sowie
7. November 2012, VB.2012.00274, E. 2.4). Zu prüfen ist, ob der Anbau
in seiner äusseren Erscheinung von einer/m aussenstehenden Betrachter/in als
eigenständiger Gebäudeteil wahrgenommen würde und ob er bei einer
Gesamtbetrachtung des Vorhabens noch als Besonderes Gebäude gewertet würde, was
sich aus dem Zusammenspiel mit dem Hauptgebäude als Bezugsobjekt ergibt. Mit
dem Kriterium der architektonischen und konstruktiven Selbständigkeit im
räumlichen Verhältnis zum Hauptgebäude soll primär eine missbräuchliche
Beanspruchung der in § 273 PBG gewährten Erleichterungen durch
willkürliche Unterteilung eines Gebäudes verhindert werden. Die (gewisse)
architektonische und konstruktive Selbständigkeit muss sich aus einer
Gesamtwürdigung des Bauvorhabens ergeben (VGr, 20. März 2014,
VB.2013.00623, E. 3.4; vgl. VGr, 13. Juni 2012, VB.2011.00648, E. 4.5.2).
6.3 Hier ist geplant, an der Nordwestfassade des
bestehenden Einfamilienhauses einen überdachten und allseitig umschlossenen
Sitzplatz mit einer Grundfläche von 18,9 m2 (6,22 m auf
3,04 m) zu errichten. Dessen Südwestfassade soll auf der nämlichen Flucht verlaufen
wie die Südwestfassade des bestehenden Wohnhauses. Die Sitzplatzeinhausung ist
als Holzkonstruktion mit einer weissen Eternitverkleidung geplant. Für die
Längsseiten sind Glasschiebetüren bzw. Glasschiebewände vorgesehen und das
Flachdach soll mit Kies bedeckt werden. Die Sitzplatzeinhausung ist mit einer
Höhe von 2,70 m projektiert, wobei die Glaswände auf den Längsseiten
jeweils rund 2,1 m hoch sein sollen.
6.3.1
Die Vorinstanz erwog, durch "die grosszügige Befensterung" werde
eine sehr gute Belichtung des Raums sichergestellt. Ausserdem ging sie davon
aus, dass aufgrund der vorgesehenen Materialien "bei sonnigem Wetter auch
ohne Heizanlage eine angenehme Wärme im Raum herrschen dürfte". Dies zeige
indes gleichzeitig, dass die Benützung des Raums nicht unabhängig von der
Witterung oder der Tageszeit möglich sei. Es liege demnach kein dem dauernden
Aufenthalt dienender Raum vor.
6.3.2
Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden. Der geplante überdachte Sitzplatz
grenzt sich zwar mit seinen zwei Wänden aus Glasschiebetüren in seiner äusseren
Erscheinung vom Hauptgebäude ab. Ebenso ist er aufgrund seiner geringeren Höhe
und dem vorgesehenen Flachdach auch in architektonischer Hinsicht als
hinreichend selbständig zu qualifizieren. Schliesslich trifft ebenso zu, dass
der überdachte Sitzplatz vom Wohngebäude aus nicht direkt, sondern lediglich
über den Garten zugänglich ist. Dennoch ist der Raum, welcher durch die
Sitzplatzeinhausung geschaffen werden soll, für den dauernden Aufenthalt von
Menschen geeignet. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass dieser auf allen
vier Seiten von festen Materialien umgeben ist, wobei die Südwestfassade fast
ausschliesslich aus Glasschiebetüren besteht (Glasfläche von rund 10 m2).
Durch die Strahlungswärme der Sonne entsteht dadurch bei Sonnenschein – auch
bei kühlerer Lufttemperatur – eine angenehme Innentemperatur (vgl. VGr, 3. September
2020, VB.2020.00111, E. 3.3 – 5. Dezember 2012, VB.2012.00444,
E. 4.2.1 f.; ferner BGr, 6. Juni 2006, 1A.42/2006, E. 3.3
Abs. 2). Vor diesem Hintergrund kann nicht von ausschlaggebender Bedeutung
sein, dass die projektierten Schiebetüren – gemäss den Ausführungen der
privaten Beschwerdegegnerschaft, was sich jedoch nicht aus den Bauplänen
ersehen lässt – nicht vollständig abschliessen bzw. "bei den
Glasüberlappungen jeweils ein Spalt von 12 mm auf der ganzen Höhe
vorhanden [ist]". Soweit die private Beschwerdegegnerschaft dafürhält,
aufgrund der in südlicher Richtung entlang der Grenze zum Baugrundstück
bestehenden Gebäude würde "gar keine relevante Sonneneinstrahlung die
Sitzplatzüberdachung erreichen", kann ihr nicht gefolgt werden. Denn
bereits aus den Baueingabeplänen erhellt, dass die Südwestfassade der
Sitzplatzeinhausung in einem Abstand von rund 15 m zur südlichen
Grundstücksgrenze zu liegen kommen soll. Unter Berücksichtigung der
Grenzabstände der Bauten in südlicher Richtung ist somit lediglich in den
Wintermonaten und in den Randstunden ein relevanter Schattenwurf der südlich
gelegenen Nachbargebäude anzunehmen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass
auf dem Grundstück Kat-Nr. 04 ein eingeschossiger Anbau bis an die
beschwerdegegnerische Grundstückgrenze reicht (vgl. hierzu gis.zh.ch).
Neben der Strahlungswärme
aufgrund der Glasschiebewände ist hier von Bedeutung, dass die hier strittige
Sitzplatzeinhausung auf allen vier Seiten umschlossen sein soll. Durch diese
Abgeschlossenheit unterscheidet sie sich etwa von der Gartenhalle, welche in
VB.2003.00210 zu beurteilen war; diese war "auf drei Seiten fast
vollständig offen", weshalb sie sich für einen dauernden Aufenthalt von
Menschen nicht eignete (VGr, 10. September 2003, VB.2003.00210, E. 2b;
vgl. auch VGr, 9. Juni 2022, VB.2021.00718, E. 6.2.2, wo es um einen
Sitzplatz ging, welcher auf drei Seiten abgeschlossen war [im Nordosten durch
Hauptgebäudekörper, gegen Nordwesten durch eine Mauer und im Südosten durch
Treppenabgang einer geplanten Terrasse] und als Besonderes Gebäude qualifiziert
wurde).
Aufgrund ihrer konkreten
Ausgestaltung ermöglicht die hier geplante Sitzplatzeinhausung während des grösseren
Teils des Jahres den dauernden Aufenthalt von Personen. Es braucht vor diesem
Hintergrund nicht beurteilt zu werden, ob eine nachträgliche Isolierung des
Raums und/oder eine Beheizung desselben ohne wesentliche bauliche Änderungen
umzusetzen wären, wie die Beschwerdeführenden vorbringen. Beurteilungsgrundlage
ist ohnehin stets die Situation gemäss Baugesuch (VGr, 8. April 2021,
VB.2020.00824, E 3.4.1).
6.3.3
Nach dem Gesagten liegt kein Besonderes Gebäude im Sinn der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (mehr) vor. Der Beschwerdegegner 2
hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten, indem er die
projektierte Sitzplatzeinhausung bewilligte.
6.4 Sodann ist
nicht ersichtlich, dass dieser Mangel des Bauvorhabens durch eine blosse
Nebenbestimmung geheilt werden könnte. Vielmehr erfährt das Projekt, soll es in
angepasster Form erneut der Baubehörde vorgelegt werden, eine grundlegende
Veränderung, deren Ausgestaltung in der Freiheit der Bauherrschaft liegt und
bei deren Überprüfung dem Beschwerdegegner 2 erneut ein Ermessen zukommt
(vgl. zu den Voraussetzungen einer nebenbestimmungsweisen Mängelbehebung etwa
VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00160, E. 6.1 mit zahlreichen
Hinweisen).
6.5 Bei diesem
Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführenden
betreffend zulässige Gebäudehöhe einzugehen. Ebenso kann offenbleiben, ob sie
im vorliegenden Zusammenhang aus ihren Verweisen auf Rechtsprechung aus anderen
Kantonen etwas zu ihren Gunsten hätten ableiten können.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden
Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Kostenverteilung
des Rekursverfahrens ist entsprechend neu festzulegen, wobei zu berücksichtigen
ist, dass die Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 betreffend den
Nachbarrekurs weiterhin nicht vollständig unterliegen. Es rechtfertigt sich
deshalb, die Rekurskosten neu zu 2/5 den Beschwerdeführenden und zu je 3/10 der
Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 aufzuerlegen.
8.2 Eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren steht der privaten
Beschwerdegegnerschaft bei diesem Ergebnis nicht zu; vielmehr erscheint sie
nunmehr auch im Rekursverfahren als mehrheitlich unterliegend, sodass ihr auch
dafür keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
Hingegen ist die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten, den
Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen
erscheint eine solche von insgesamt Fr. 2'800.-. Die Gemeinde wird in der vorliegenden Konstellation, wo sich
private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss nicht entschädigungspflichtig
(vgl. § 17 Abs. 3 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 94).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des
Rekursentscheids des Baurekursgerichts vom 9. Februar 2022 wird die
Verfügung des Abteilungsvorstehers Bau vom 4. August 2021 auch insoweit
aufgehoben, als damit der Bau der Sitzplatzüberdachung mit Glasschiebewänden
bewilligt wurde.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids
des Baurekursgerichts vom 9. Februar 2022 werden die Rekurskosten zu 2/5
den Beschwerdeführenden und zu je 3/10 der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2
auferlegt.
Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids des
Baurekursgerichts vom 9. Februar 2022 wird aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'705.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je
zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerschaft 1 wird unter solidarischer Haftung verpflichtet,
den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.