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Entscheid

VB.2022.00156

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00156

11. Mai 2022Deutsch23 min

(URT.2022.23670)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00156

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1964 geborener

Staatsangehöriger der demokratischen

Republik Kongo (J).

Er reiste – nachdem er sich bereits im Januar 1986 illegal hier aufgehalten

hatte – am 1. Mai 1987 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte.

Während des Asylverfahrens heiratete er die Schweizer Staatsangehörige C (geb.

1960). In der Folge erhielt er am 9. November 1990 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Nach der Scheidung der

Eheleute am 7. Mai 1996 wurde ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bejaht

und seine Aufenthaltsbewilligung bis am 12. Dezember 2006 verlängert.

Aufgrund wiederholter Straffälligkeit wurde A die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung versagt und ihm eine Ausreisefrist angesetzt. Sämtliche von

ihm dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGr, 1. April

2009, VB.2009.00022; BGr, 16.11.2009, 2C_332/2009). Noch während des

Beschwerdeverfahrens gegen diesen Entscheid ging A am 23. Januar 2009 mit

der Schweizer Bürgerin D (geb. 1964) die Ehe ein, worauf ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde, zuletzt

befristet bis 14. März 2018.

Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A Vater von

mehreren Kindern, wobei vier davon in der Schweiz leben, jedoch nicht bei ihm

wohnen. Lediglich der jüngste Sohn E (geb. 17. Oktober 2004), welcher die

schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, ist heute noch knapp minderjährig.

A wurde während

seines Aufenthalts in der Schweiz diverse Male betrieben und erwirkte

zahlreiche offene Verlustscheine gegen sich. Seit 1998 häufte er fortlaufend

Schulden an. Per 20./21. Mai 2021 beliefen sich seine Gesamtschulden auf Fr. 378'800.-.

Seit dem 1. November

2019 ist A von der Sozialhilfe abhängig. Aufgrund seiner hohen

Verschuldung wurde A am 16. Juli

2017 durch das Migrationsamt verwarnt, unter Androhung einer

Bewilligungsverweigerung bei Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft.

Am 23. Juni 2018 erlitt A einen Arbeitsunfall. Aufgrund der dabei

erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen sprach ihm die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Dezember

2020, rückwirkend per April 2020, eine Viertels-IV-Rente zu.

Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Nachdem A das rechtliche Gehör aufgrund der

beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen

mutwilliger Schuldenwirtschaft gewährt

worden war, widerrief das Migrationsamt am 16. Juli 2021 seine

Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 16. Oktober

2021.

Erwägungen

II.

Den dagegen

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Februar

2022.

ab und wies ihn an, die Schweiz bis 9. Mai 2022 zu verlassen.

III.

Mit Eingabe vom 16. März 2022 liess A Beschwerde vor

Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, es sei der

Rekursentscheid vom 10. Februar 2022 aufzuheben sowie dem Beschwerdeführer

die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessrechtlicher Hinsicht liess A beantragen, es

sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung in der

Person seines Rechtsbeistandes zu gewähren. Weiter sei A die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde schriftlich zu bestätigen und festzuhalten, dass die angesetzte

Ausreisefrist per 9. Mai 2022 damit aufgehoben sei und während dem

Beschwerdeverfahren sämtliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben hätten, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Präsidialverfügung vom 17. März

2022.

merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung

von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der

Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht

anwendbar (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc

Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 126 N. 1). Im Folgenden wird auf die neuen Bestimmungen

Bezug genommen, sofern sie keine Änderungen erfahren haben.

2.

2.1

2.1.1

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach einem

ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG [in der

bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung]). Der seit mehr als fünf Jahren

mit einer Schweizerin verheiratete und sich ordnungsgemäss in der Schweiz

aufhaltende Beschwerdeführer hätte somit grundsätzlich einen Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Vorliegend steht zwar keine

Niederlassungsbewilligung infrage, da einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

beantragt wurde und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht

Prozessgegenstand war. Falls ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Niederlassungsbewilligung

bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, könnte

ihm die Aufenthaltsbewilligung als weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht erst

recht nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4;

VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 2.1).

Die Ansprüche nach Art. 42

AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt,

dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist.

2.1.2

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die

Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die

ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung ist (nach dem inzwischen aufgehobenen Art. 80 Abs. 1 lit. b

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit, heute Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) namentlich

bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher

Verpflichtungen anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab

Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine

Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3

mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft

vermag für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu

rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit

rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht. Die Verschuldung muss mutwillig,

sprich selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGr, 16. Januar

2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin

auszugehen (BGr, 9. September 2019, 2C_408/2019, E. 2.3). Ob die

ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende

Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens

beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Wurde bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen,

ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig

Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen

hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden

sind (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.1; BGr, 25. Juni

2018, 2C_658/2017, E. 3.2, je mit Hinweisen). Ein Bewilligungswiderruf

drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet

worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2:

BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014,

2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).

Entscheidend ist auch, ob und inwiefern sich der Schuldner bemüht hat, seine

Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen

(BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Hierbei ist zu

beachten, dass für den Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits

kaum mehr Möglichkeiten bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens

zu tilgen (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.2).

2.2

Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der

Beschwerdeführer mit seiner Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen

Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt habe.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrunds, da die

Äufnung der Schulden nicht mutwillig erfolgt sei. So habe die Vorinstanz auf

ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019, VB.2019.00202,

verwiesen, wonach ein wesentlicher Teil der Verschuldung des Betroffenen auf

dessen missbräuchliches und unkooperatives Verhalten gegenüber den

Arbeitslosen- und Sozialbehörden zurückzuführen gewesen sei. Der

Beschwerdeführer habe sich hingegen im Zusammenhang mit der öffentlichen

Unterstützung nie missbräuchlich oder unkooperativ verhalten. Auch könne die

blosse Tatsache, dass jemand während des Sozialhilfebezugs weitere Schulden

angehäuft habe, für sich nicht mutwillig sein. Vielmehr seien die

Gesamtumstände zu würdigen. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer

seit Juni 2018 medizinische Probleme habe, die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen

seien und eine 40%-Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Dennoch habe

sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten weiter bemüht zu

arbeiten. Gemäss Vorbescheid der SVA Zürich vom 26. August 2020 bestünde

weiterhin ein Invaliditätsgrad von 30 %, weshalb der Beschwerdeführer in

den letzten Jahren nur verminderte Chancen gehabt habe, eine Arbeitsstelle zu

finden, zumal er keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen könne und nicht

deutscher Muttersprache sei. Zudem könnte dem Beschwerdeführer vorwiegend nur

sitzende Tätigkeiten zugemutet werden, bei welchen er nichts Schweres heben

müsse.

2.3

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der

Beschwerdeführer spätestens seit dem Jahr 1998 in erheblichem Ausmass

öffentlich- wie auch privatrechtliche Schulden, unter anderem

Alimentenzahlungen, kontinuierlich geäufnet habe. Diese Feststellung ist nicht

zu beanstanden. Die Schuldensituation des Beschwerdeführers präsentiert sich

wie folgt: Gegen den Beschwerdeführer sind zahlreiche Betreibungen angehoben

und zahlreiche Verlustscheine ausgestellt worden. Dabei wuchsen die Schulden

laufend an: Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes

F vom 20. Mai 2021 gehen 18 Verlustscheine von insgesamt Fr. 54'154.75

hervor. Zudem sind im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes I vom 21. Mai

2021.

45 Verlustscheine im Umfang von Fr. 177'549.40 ersichtlich. Im

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes G / Kt. X vom 20. Mai 2021

sind 17 Verlustscheine über total Fr. 87'229.10 verzeichnet.

Schliesslich weist der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes H vom 21. Mai

2021.

13 Verlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 42'473.90 auf.

Folglich liegt eine Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers im Umfang von mindestens

Fr. 361'400.- vor.

2.4

Der Beschwerdeführer ist

Dispositiv

seinen finanziellen Verpflichtungen demnach über Jahre und in erheblichem

Ausmass nicht nachgekommen. Angesichts der langen Dauer und der Höhe der

Verschuldung liegt nicht mehr nur ein liederlicher Umgang mit Geldforderungen

vor. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hat die erhebliche Verschuldung

auch als mutwillig zu gelten. Der Beschwerdeführer hat sich im Zusammenhang mit der öffentlichen Unterstützung

zwar nie missbräuchlich oder unkooperativ verhalten. Dennoch hat der Beschwerdeführer – wie die

Vorinstanzen darlegen und der Beschwerdeführer nicht bestreitet – seit seiner

Verwarnung vom Juli 2017 bei einer Verschuldung von Fr. 175'000.- seine

Schulden innert vier Jahren aufgrund weiterer Betreibungsverfahren um Fr. 185'000.-

erhöht und damit verdoppelt. Dieses Verhalten ist ohne Weiteres als mutwillig

zu bezeichnen.

2.5 Hinzu

kommt, dass der Beschwerdeführer trotz der erfolgten

Verwarnung kaum Schuldensanierungsbemühungen nachweisen kann. Tatsächlich weisen die Betreibungsauszüge

nicht etwa auf einen nachhaltigen Schuldenabbau, sondern auf eine fortgesetzte

Schuldenwirtschaft hin. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag nicht zu

überzeugen. Zwar ist es aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche

Beschwerden aufgrund eines Arbeitsunfalls im Juni 2018 aufweist. Hingegen kommt

diesen keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Denn wie die Vorinstanz zu Recht

bemerkt, ereignete sich der Arbeitsunfall knapp ein Jahr nach der Verwarnung,

womit der Beschwerdeführer sich zumindest bis dahin hätte nachweislich um seine

Schuldensanierung bemühen können und müssen. Sanierungsmassnahmen sind positiv zu werten und sprechen

grundsätzlich gegen eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Solche

Anstrengungen zur Sanierung müssen allerdings auch zeigen, dass der Schuldner

gewillt ist, ernsthaft und auf Dauer von seiner Schuldenwirtschaft loszukommen. Es ist fraglich, wie die

Bemühungen des Beschwerdeführers diesbezüglich einzuschätzen sind. Trotz der

langjährigen prekären finanziellen Lage wandte sich der Beschwerdeführer zunächst

an keine Schuldensanierungsstelle. Selbst nach erfolgter Verwarnung nahm er

gemäss eigenen Angaben erst im November 2020 die Hilfe einer Schuldenberatung

in Anspruch, was jedoch unbelegt blieb. Auch konnte er in seiner Eingabe vom 3. April

2018 ausser den behaupteten, jedoch bis dato ebenfalls unbelegten Verhandlungen

seiner Ehefrau mit den Steuerämtern der Kantone Zürich und X betreffend

Reduktion der Steuerschuldenlast keine weiteren Sanierungsbemühungen vorweisen.

2.6 Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, dass er durch Lohnpfändung einen Teil

seiner Schulden bereits zurückbezahlt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es

sich hierbei nicht um das Resultat eigener Bemühungen zur Schuldentilgung

handelt. Auch zum Umstand, dass für einen Schuldner bei bereits laufenden

Lohnpfändungen kaum mehr Möglichkeiten bestünden, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens

zu tilgen, gilt festzuhalten, dass dem Schuldner bei Lohnpfändungen gemäss Art. 93

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April

1989 (SchKG) mindestens das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen wird,

weshalb eine weitere Verschuldung bei bereits laufender Lohnpfändung in der

Regel schuldhaft erscheint. Denn der Lebensunterhalt könnte ohne Weiteres auch

ohne die Anhäufung weiterer Schulden

bestritten werden. Den

eingereichten Betreibungsregisterauszügen ist hingegen zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer trotzt anhaltender Lohnpfändungen auch weitere Betreibungen

gegen sich erwirkt hat. Zwar lässt sich eine Neuverschuldung bei laufender

Lohnpfändung insoweit entschuldigen, als bei der Existenzminimumberechnung

nicht berücksichtigte, aber gleichwohl unvermeidbare Ausgabeposten betroffen

sind. Solche macht der Beschwerdeführer hingegen nicht substanziiert geltend

(vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.4). Ferner ist der Einwand,

wonach der Beschwerdeführer über ein sehr tiefes Bildungsniveau verfügt,

weshalb er die bürokratischen und rechtlichen Abläufe nicht vollständig erfasst

habe und seine anhaltende Schuldenwirtschaft nach der Verwarnung deshalb zu

relativieren sei, nicht zu hören. Dem Beschwerdeführer stand es jederzeit offen,

sich beispielsweise Hilfe bei einer Schuldenberatungsstelle zu holen. Diese

hätte ihn auch über die Möglichkeit der Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen

informieren und entsprechend instruieren können, weshalb ihm das Anpassen der

Unterhaltszahlungen an seine finanziellen Verhältnisse ebenfalls durchaus

zumutbar war.

2.7 Sodann

ging der Beschwerdeführer zwar vermehrt einer Erwerbstätigkeit im temporären

Bereich nach und erzielte damit ein Durchschnittseinkommen von Fr. 3'000.-,

was ihm zugute zu halten ist. Dennoch hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass

sich der Beschwerdeführer trotz seiner überwiegenden Arbeitstätigkeit stark

verschuldet hat, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er nicht in der

Lage ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln vernünftig

umzugehen. Dies gilt insbesondere in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau gemäss den eingereichten Akten Anfang des Jahres 2018 ein Einkommen

von knapp Fr. 6'800.- erzielten und sich trotzdem weiter verschuldeten. In

Anbetracht dessen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, nachvollziehbar

darzulegen, dass er sich um einen seinem geringen Einkommen von Fr. 3'000.-

angepassten Lebensstil und das Abtragen der Schulden bemüht habe. Dass es für

ihn ohne Ausbildung sehr schwer sei, eine besser bezahlte Festanstellung zu

finden, ist nicht substanziiert dargelegt und durch die Akten nicht hinreichend

belegt. Zudem wäre es dem mitwirkungspflichtigen und anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer oblegen, entsprechende Arbeitssuchbemühungen um eine

Festanstellung ins Recht zu legen. Die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen

zuhanden des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums wurden hingegen weder von einem Mitarbeiter des RAV

visiert noch wurde bei der Mehrzahl der Bewerbungen der Grund der erhaltenen

Absage aufgeführt, weshalb sie nicht überprüfbar sind und damit nicht als Beleg

für eine tatsächliche Bewerbung angesehen werden können. Auch um eine Verbesserung seiner

Arbeitsmarktchancen, insbesondere um seine angeblichen ungenügenden

schriftlichen Deutschkenntnisse, scheint er sich seit seiner Einreise in die

Schweiz nicht erkennbar bemüht zu haben. Selbst wenn die schwierigen

Arbeitssuchbemühungen des Beschwerdeführers Folge seiner fehlenden Ausbildung

gewesen sein sollten und er aufgrund der Existenzsicherung keine vollwertige

Ausbildung hätte abschliessen können, so wäre es ihm dennoch möglich gewesen,

sich weiterzubilden oder eine Abendschule zu besuchen, zumal er nicht durchwegs

100 % erwerbstätig war. Die nunmehr angedeuteten Probleme bei der Arbeitssuche

aufgrund der Covid-19-Pandemie erscheinen ebenfalls nicht glaubhaft, zumal es dem Beschwerdeführer offenstand,

auch in weniger von der Pandemie betroffenen Branchen bzw. in den aufgrund der

Pandemie sehr gefragten Branchen wie dem Pflegebereich nach Arbeit zu suchen.

So ist dem Vorbescheid der SVA vom 3. Dezember 2020 zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer auch nach seinem Arbeitsunfall einer seiner gesundheitlichen

Möglichkeiten angepassten Tätigkeit in einem 60%-Pensum nachgehen konnte.

Insgesamt muss sich der Beschwerdeführer daher vorwerfen

lassen, sich trotz der einschlägigen Verwarnung im Jahr 2017 erst unter dem

Druck des vorliegenden Verfahrens um eine Schuldensanierung bemüht und bis

dahin nicht ernsthaft eine Stabilisierung seiner Schulden angestrebt, sondern

stattdessen laufend neue Schulden – insbesondere gegenüber der öffentlichen

Hand – angehäuft zu haben.

2.8 Hinzu

kommt, dass der Beschwerdeführer seit 1. November 2019 wieder von der

Sozialhilfe abhängig ist. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf von einer mit Sozialhilfe unterstützten

Person erwartet werden, dass sie mithilfe der Sozialhilfe in der Lage ist,

ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen. Dass der

Beschwerdeführer trotz mehrfachen Bezugs von Sozialhilfe Schulden in der

vorliegenden Höhe anhäufte, spricht ebenfalls für Mutwilligkeit (vgl. BGr, 27. Oktober

2021, 2C_134/2021, E. 2.5.1 f.; 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 4.2.2;

21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.2; VGr, 19. Februar

2020, VB.2019.00449, E. 3.4.5). Der Beschwerdeführer scheint somit

nicht willens, seine Schulden nachhaltig zu tilgen, oder sich zumindest auf

eine Weise zu verhalten, dass nicht noch weitere Schulden angehäuft werden.

2.9 Sodann zeigt auch sein getrübter strafrechtlicher

Leumund auf, dass der Beschwerdeführer generell Mühe damit bekundet, sich an

die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen

nachzukommen. So erwirkte er im Zeitraum von 1998 bis 2021 neun rechtskräftige

Straferkenntnisse, unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und Gewalt und Drohung gegen Beamte. Dabei wurde er mit

kurzen (bedingten und unbedingten) Haftstrafen sowie Geldstrafen und Bussen

bestraft. Aufgrund seines kriminellen Verhaltens wurde der Beschwerdeführer am

7. Juli 1998 sowie am 27. November 2002 vom Migrationsamt

ausländerrechtlich verwarnt und am 4. September 2006 aus der Schweiz

weggewiesen. Zwar ist anzumerken, dass lediglich die letzten drei

Verurteilungen noch im aktuellen VOSTRA-Strafregisterauszug verzeichnet sind.

So wurde er am 15. Januar 2014 wegen mehrerer,

zueinander in Konkurrenz stehender

Strassenverkehrsdelikte zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen von je Fr. 80.-

und einer Busse von Fr. 1500.- verurteilt. Am 12. Januar 2016 wurde

er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von

60 Tagessätzen von je Fr. 70.- verurteilt, am 1. März 2021 wegen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

von je Fr. 10.-. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die

bereits aus dem Strafregister gelöschten Strafen zu berücksichtigen und zeugt

die stetige Delinquenz trotz mehrerer ausländerrechtlicher Verwarnungen von

seiner Uneinsichtigkeit sowie Unbelehrbarkeit und deutet darauf hin, dass er

auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige

Rechtsordnung zu halten (BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 4.4).

2.10 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer

zumindest die erhebliche Neuverschuldung der letzten Jahre ohne Weiteres

vorzuwerfen und es kann offenbleiben, inwieweit er auch mit einer besseren

Ausschöpfung seines Arbeitspotenzials Schulden hätte vermeiden können. Sein

bisheriges Verhalten lässt sodann nicht darauf schliessen, dass er sich

ernsthaft um die Regulierung seiner Schulden bemüht und inskünftig neue

Schulden vermeiden wird. Ebenfalls anzumerken ist, dass die gesundheitlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers dessen Straffälligkeit nicht zu

entschuldigen vermögen und seine Schulden ihm zumindest insoweit vorzuwerfen

sind, als dass diese Folgen seiner Delinquenz sind. Zudem ist und war sein

Existenzminimum bereits durch Sozialhilfe gedeckt, weshalb seine

Schuldenwirtschaft auch nicht zur

Deckung seines Lebensbedarfs erforderlich war.

Bei einer

Gesamtbetrachtung ist aufgrund der Vielzahl von Delikten und der trotz

Sozialhilfe angehäuften Schulden auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und

Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung zu schliessen. Soweit die

Vorinstanzen vor diesem Hintergrund und mit Blick auf seine Schuldensituation

den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt

betrachten, ist dies nicht zu beanstanden.

3.

3.1

3.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt

nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt

sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die

entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen

an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und

die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration

zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch

auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt

sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8

Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der

Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

3.1.2

Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund

seiner langjährigen intakten Ehe mit seiner ebenfalls aus Kongo stammenden

Schweizer Ehefrau und der Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden

minderjährigen Sohn auf den Schutz des Familienlebens berufen. Auf das Recht

auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) kann sich

berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich

vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund

zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in

der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die

Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli

2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

3.2 Mit der persönlichen Situation des

Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich

auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Der

heute 57-jährige Beschwerdeführer hält sich seit über 35 Jahren in der Schweiz

auf. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für ihn dar. Dennoch ist seine relativ lange hiesige

Landesanwesenheit in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: Mit Blick auf

seine 1998 beginnende und mittlerweile massive Schuldenwirtschaft, für die

keine objektiv nachvollziehbare Ursache ersichtlich ist, sowie die wiederholten

strafrechtlichen Verfehlungen drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die

Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in keiner Weise mit seiner

Integration in die hiesigen Verhältnisse korreliert. Besonders negativ fällt

dabei ins Gewicht, dass ihn offensichtlich auch die ausländerrechtliche

Verwarnung nicht zu einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens bewegen

konnte, sondern er sich erst durch den Eindruck des vorliegenden Verfahrens

veranlasst sah, an sich zu arbeiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

während der letzten Jahre mit einem namhaften Betrag von der Sozialhilfe

unterstützt werden musste bzw. bis heute unterstützt werden muss. Allein

während des Zeitraums von 1991 bis 1999 bezog der Beschwerdeführer

Unterstützungsgelder in der Höhe von Fr. 175'169.70. Ferner zeichnet sich

eine baldige Ablösung von der öffentlichen Fürsorge nicht ab, weshalb auch mit einer Fortsetzung der

Schuldenwirtschaft zu rechnen ist und seine Wegweisung nicht zuletzt auch dem

Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde.

3.3 Insofern besteht ein gewichtiges ordnungs- und

sicherheitspolizeiliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers,

während sich dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz primär

aus der Tatsache ergibt, dass seine Ehefrau und sein noch knapp minderjähriger

Sohn hier leben. Die Wegweisung des Beschwerdeführers

würde unweigerlich zur Trennung von seinem Sohn führen, doch wird dieser in

wenigen Monaten volljährig. Dannzumal wird die Beziehung des Sohnes zum

Beschwerdeführer nicht mehr unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1

EMRK fallen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Es bestehen auch keine Hinweise

darauf, dass der Sohn gesundheitlich beeinträchtigt oder in anderer Weise auf

Betreuung durch seinen Vater angewiesen wäre. Der Kontakt mit dem Sohn kann

ohne Weiteres auch vom Heimatland des Beschwerdeführers aus gepflegt werden.

3.4 Was die Ehefrau des Beschwerdeführers

anbelangt, so wäre auch diese von der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers betroffen. Unbestritten

ist, dass die Eheleute eine intakte Beziehung führen und in einem Haushalt

leben. Die ebenfalls aus Kongo (J) stammende und dort geborene Ehefrau des

Beschwerdeführers ist im Besitz der schweizerischen Staatsangehörigkeit. Wie

die Vorinstanz zutreffend festhält, verfügt sie über eine IV-Rente, welche ihr

auch ins Ausland ausbezahlt und ihr Lebensunterhalt damit gesichert erscheinen

würde. Folglich ist ihr ohne Weiteres zuzumuten, ihrem Ehemann nach Kongo zu

folgen, weshalb auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8

EMRK durch die verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme nicht verletzt

ist.

3.5 Was die

Chance des Beschwerdeführers auf eine Reintegration in seinem Heimatland

anbelangt, steht ausser Frage, dass diese für ihn mit Schwierigkeiten verbunden

sein wird. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass seiner Rückkehr erhebliche

Hindernisse entgegenstünden, zumal er im Kongo nicht nur die prägenden Kinder-

und Jugendjahre, sondern auch die Grundschule absolvierte und die ersten Jahre seines

Erwachsenenlebens verbrachte. Zudem leben in seiner Heimat seine Mutter, ein

Bruder sowie seine Tochter, welche er gemäss eigenen Angaben regelmässig

besuche (letztmals im Juli 2021), mit der er regen Kontakt pflege und sie auch

finanziell unterstützte. Folglich hätte er nach wie vor Bezugspersonen aus dem

familiären Umfeld in seiner Heimat, die ihn bei der Eingliederung unterstützen

können. Trotz seiner langen

Landesanwesenheit ist der Beschwerdeführer damit noch nicht derart in der

Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr

nicht mehr zumutbar wäre.

3.6 Die

gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – einem Bericht seiner Ärztin

vom 7. November 2020 zufolge leidet er an Rückenschmerzen, Asthma und

Diabetes – dürften sich schliesslich nach wie vor auch in dessen Heimatland

adäquat behandeln lassen, zumal sie (derzeit) nicht nach einer stationären oder

komplexen Behandlung verlangen (vgl. BVGr, 27. Januar 2015, E-1486/2014, S. 8).

Zudem ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die medizinische Versorgung

in J nur beschränkt gewährleistet ist und er seine diabetische und asthmatische

Erkrankung im Ausland behandeln müsse, nicht substanziiert dargelegt und fehlt

es hierzu an rechtsgenügenden Nachweisen.

Angesichts der

erheblichen Integrationsdefizite des Beschwerdeführers und der Zumutbarkeit

einer Rückkehr nach Kongo vermögen die privaten Interessen des

Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche

Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufzuwiegen. Sodann ist weder ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich,

noch erscheint seine Wegweisung unter Berücksichtigung seiner persönlichen und

gesundheitlichen Situation unverhältnismässig.

Im Übrigen kann

auf die sehr ausführlichen und detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung.

Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die

Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das

Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).