VB.2022.00156
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00156
11. Mai 2022Deutsch23 min
(URT.2022.23670)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00156
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1964 geborener
Staatsangehöriger der demokratischen
Republik Kongo (J).
Er reiste – nachdem er sich bereits im Januar 1986 illegal hier aufgehalten
hatte – am 1. Mai 1987 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte.
Während des Asylverfahrens heiratete er die Schweizer Staatsangehörige C (geb.
1960). In der Folge erhielt er am 9. November 1990 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Nach der Scheidung der
Eheleute am 7. Mai 1996 wurde ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bejaht
und seine Aufenthaltsbewilligung bis am 12. Dezember 2006 verlängert.
Aufgrund wiederholter Straffälligkeit wurde A die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung versagt und ihm eine Ausreisefrist angesetzt. Sämtliche von
ihm dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGr, 1. April
2009, VB.2009.00022; BGr, 16.11.2009, 2C_332/2009). Noch während des
Beschwerdeverfahrens gegen diesen Entscheid ging A am 23. Januar 2009 mit
der Schweizer Bürgerin D (geb. 1964) die Ehe ein, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde, zuletzt
befristet bis 14. März 2018.
Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A Vater von
mehreren Kindern, wobei vier davon in der Schweiz leben, jedoch nicht bei ihm
wohnen. Lediglich der jüngste Sohn E (geb. 17. Oktober 2004), welcher die
schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, ist heute noch knapp minderjährig.
A wurde während
seines Aufenthalts in der Schweiz diverse Male betrieben und erwirkte
zahlreiche offene Verlustscheine gegen sich. Seit 1998 häufte er fortlaufend
Schulden an. Per 20./21. Mai 2021 beliefen sich seine Gesamtschulden auf Fr. 378'800.-.
Seit dem 1. November
2019 ist A von der Sozialhilfe abhängig. Aufgrund seiner hohen
Verschuldung wurde A am 16. Juli
2017 durch das Migrationsamt verwarnt, unter Androhung einer
Bewilligungsverweigerung bei Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft.
Am 23. Juni 2018 erlitt A einen Arbeitsunfall. Aufgrund der dabei
erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen sprach ihm die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Dezember
2020, rückwirkend per April 2020, eine Viertels-IV-Rente zu.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Nachdem A das rechtliche Gehör aufgrund der
beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen
mutwilliger Schuldenwirtschaft gewährt
worden war, widerrief das Migrationsamt am 16. Juli 2021 seine
Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 16. Oktober
2021.
Erwägungen
II.
Den dagegen
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Februar
2022.
ab und wies ihn an, die Schweiz bis 9. Mai 2022 zu verlassen.
III.
Mit Eingabe vom 16. März 2022 liess A Beschwerde vor
Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, es sei der
Rekursentscheid vom 10. Februar 2022 aufzuheben sowie dem Beschwerdeführer
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessrechtlicher Hinsicht liess A beantragen, es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung in der
Person seines Rechtsbeistandes zu gewähren. Weiter sei A die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde schriftlich zu bestätigen und festzuhalten, dass die angesetzte
Ausreisefrist per 9. Mai 2022 damit aufgehoben sei und während dem
Beschwerdeverfahren sämtliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben hätten, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Mit Präsidialverfügung vom 17. März
2022.
merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung
von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der
Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht
anwendbar (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc
Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 126 N. 1). Im Folgenden wird auf die neuen Bestimmungen
Bezug genommen, sofern sie keine Änderungen erfahren haben.
2.
2.1
2.1.1
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach einem
ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG [in der
bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung]). Der seit mehr als fünf Jahren
mit einer Schweizerin verheiratete und sich ordnungsgemäss in der Schweiz
aufhaltende Beschwerdeführer hätte somit grundsätzlich einen Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Vorliegend steht zwar keine
Niederlassungsbewilligung infrage, da einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
beantragt wurde und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht
Prozessgegenstand war. Falls ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Niederlassungsbewilligung
bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, könnte
ihm die Aufenthaltsbewilligung als weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht erst
recht nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4;
VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 2.1).
Die Ansprüche nach Art. 42
AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt,
dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist.
2.1.2
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die
Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die
ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ist (nach dem inzwischen aufgehobenen Art. 80 Abs. 1 lit. b
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit, heute Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) namentlich
bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher
Verpflichtungen anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab
Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine
Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3
mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft
vermag für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu
rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit
rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht. Die Verschuldung muss mutwillig,
sprich selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGr, 16. Januar
2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin
auszugehen (BGr, 9. September 2019, 2C_408/2019, E. 2.3). Ob die
ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende
Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens
beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen,
ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig
Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen
hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden
sind (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.1; BGr, 25. Juni
2018, 2C_658/2017, E. 3.2, je mit Hinweisen). Ein Bewilligungswiderruf
drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet
worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2:
BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014,
2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).
Entscheidend ist auch, ob und inwiefern sich der Schuldner bemüht hat, seine
Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen
(BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Hierbei ist zu
beachten, dass für den Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits
kaum mehr Möglichkeiten bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens
zu tilgen (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.2).
2.2
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen
Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt habe.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrunds, da die
Äufnung der Schulden nicht mutwillig erfolgt sei. So habe die Vorinstanz auf
ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019, VB.2019.00202,
verwiesen, wonach ein wesentlicher Teil der Verschuldung des Betroffenen auf
dessen missbräuchliches und unkooperatives Verhalten gegenüber den
Arbeitslosen- und Sozialbehörden zurückzuführen gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe sich hingegen im Zusammenhang mit der öffentlichen
Unterstützung nie missbräuchlich oder unkooperativ verhalten. Auch könne die
blosse Tatsache, dass jemand während des Sozialhilfebezugs weitere Schulden
angehäuft habe, für sich nicht mutwillig sein. Vielmehr seien die
Gesamtumstände zu würdigen. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer
seit Juni 2018 medizinische Probleme habe, die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen
seien und eine 40%-Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Dennoch habe
sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten weiter bemüht zu
arbeiten. Gemäss Vorbescheid der SVA Zürich vom 26. August 2020 bestünde
weiterhin ein Invaliditätsgrad von 30 %, weshalb der Beschwerdeführer in
den letzten Jahren nur verminderte Chancen gehabt habe, eine Arbeitsstelle zu
finden, zumal er keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen könne und nicht
deutscher Muttersprache sei. Zudem könnte dem Beschwerdeführer vorwiegend nur
sitzende Tätigkeiten zugemutet werden, bei welchen er nichts Schweres heben
müsse.
2.3
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der
Beschwerdeführer spätestens seit dem Jahr 1998 in erheblichem Ausmass
öffentlich- wie auch privatrechtliche Schulden, unter anderem
Alimentenzahlungen, kontinuierlich geäufnet habe. Diese Feststellung ist nicht
zu beanstanden. Die Schuldensituation des Beschwerdeführers präsentiert sich
wie folgt: Gegen den Beschwerdeführer sind zahlreiche Betreibungen angehoben
und zahlreiche Verlustscheine ausgestellt worden. Dabei wuchsen die Schulden
laufend an: Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes
F vom 20. Mai 2021 gehen 18 Verlustscheine von insgesamt Fr. 54'154.75
hervor. Zudem sind im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes I vom 21. Mai
2021.
45 Verlustscheine im Umfang von Fr. 177'549.40 ersichtlich. Im
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes G / Kt. X vom 20. Mai 2021
sind 17 Verlustscheine über total Fr. 87'229.10 verzeichnet.
Schliesslich weist der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes H vom 21. Mai
2021.
13 Verlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 42'473.90 auf.
Folglich liegt eine Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers im Umfang von mindestens
Fr. 361'400.- vor.
2.4
Der Beschwerdeführer ist
Dispositiv
seinen finanziellen Verpflichtungen demnach über Jahre und in erheblichem
Ausmass nicht nachgekommen. Angesichts der langen Dauer und der Höhe der
Verschuldung liegt nicht mehr nur ein liederlicher Umgang mit Geldforderungen
vor. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hat die erhebliche Verschuldung
auch als mutwillig zu gelten. Der Beschwerdeführer hat sich im Zusammenhang mit der öffentlichen Unterstützung
zwar nie missbräuchlich oder unkooperativ verhalten. Dennoch hat der Beschwerdeführer – wie die
Vorinstanzen darlegen und der Beschwerdeführer nicht bestreitet – seit seiner
Verwarnung vom Juli 2017 bei einer Verschuldung von Fr. 175'000.- seine
Schulden innert vier Jahren aufgrund weiterer Betreibungsverfahren um Fr. 185'000.-
erhöht und damit verdoppelt. Dieses Verhalten ist ohne Weiteres als mutwillig
zu bezeichnen.
2.5 Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer trotz der erfolgten
Verwarnung kaum Schuldensanierungsbemühungen nachweisen kann. Tatsächlich weisen die Betreibungsauszüge
nicht etwa auf einen nachhaltigen Schuldenabbau, sondern auf eine fortgesetzte
Schuldenwirtschaft hin. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag nicht zu
überzeugen. Zwar ist es aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche
Beschwerden aufgrund eines Arbeitsunfalls im Juni 2018 aufweist. Hingegen kommt
diesen keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Denn wie die Vorinstanz zu Recht
bemerkt, ereignete sich der Arbeitsunfall knapp ein Jahr nach der Verwarnung,
womit der Beschwerdeführer sich zumindest bis dahin hätte nachweislich um seine
Schuldensanierung bemühen können und müssen. Sanierungsmassnahmen sind positiv zu werten und sprechen
grundsätzlich gegen eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Solche
Anstrengungen zur Sanierung müssen allerdings auch zeigen, dass der Schuldner
gewillt ist, ernsthaft und auf Dauer von seiner Schuldenwirtschaft loszukommen. Es ist fraglich, wie die
Bemühungen des Beschwerdeführers diesbezüglich einzuschätzen sind. Trotz der
langjährigen prekären finanziellen Lage wandte sich der Beschwerdeführer zunächst
an keine Schuldensanierungsstelle. Selbst nach erfolgter Verwarnung nahm er
gemäss eigenen Angaben erst im November 2020 die Hilfe einer Schuldenberatung
in Anspruch, was jedoch unbelegt blieb. Auch konnte er in seiner Eingabe vom 3. April
2018 ausser den behaupteten, jedoch bis dato ebenfalls unbelegten Verhandlungen
seiner Ehefrau mit den Steuerämtern der Kantone Zürich und X betreffend
Reduktion der Steuerschuldenlast keine weiteren Sanierungsbemühungen vorweisen.
2.6 Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, dass er durch Lohnpfändung einen Teil
seiner Schulden bereits zurückbezahlt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es
sich hierbei nicht um das Resultat eigener Bemühungen zur Schuldentilgung
handelt. Auch zum Umstand, dass für einen Schuldner bei bereits laufenden
Lohnpfändungen kaum mehr Möglichkeiten bestünden, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens
zu tilgen, gilt festzuhalten, dass dem Schuldner bei Lohnpfändungen gemäss Art. 93
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April
1989 (SchKG) mindestens das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen wird,
weshalb eine weitere Verschuldung bei bereits laufender Lohnpfändung in der
Regel schuldhaft erscheint. Denn der Lebensunterhalt könnte ohne Weiteres auch
ohne die Anhäufung weiterer Schulden
bestritten werden. Den
eingereichten Betreibungsregisterauszügen ist hingegen zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer trotzt anhaltender Lohnpfändungen auch weitere Betreibungen
gegen sich erwirkt hat. Zwar lässt sich eine Neuverschuldung bei laufender
Lohnpfändung insoweit entschuldigen, als bei der Existenzminimumberechnung
nicht berücksichtigte, aber gleichwohl unvermeidbare Ausgabeposten betroffen
sind. Solche macht der Beschwerdeführer hingegen nicht substanziiert geltend
(vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.4). Ferner ist der Einwand,
wonach der Beschwerdeführer über ein sehr tiefes Bildungsniveau verfügt,
weshalb er die bürokratischen und rechtlichen Abläufe nicht vollständig erfasst
habe und seine anhaltende Schuldenwirtschaft nach der Verwarnung deshalb zu
relativieren sei, nicht zu hören. Dem Beschwerdeführer stand es jederzeit offen,
sich beispielsweise Hilfe bei einer Schuldenberatungsstelle zu holen. Diese
hätte ihn auch über die Möglichkeit der Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen
informieren und entsprechend instruieren können, weshalb ihm das Anpassen der
Unterhaltszahlungen an seine finanziellen Verhältnisse ebenfalls durchaus
zumutbar war.
2.7 Sodann
ging der Beschwerdeführer zwar vermehrt einer Erwerbstätigkeit im temporären
Bereich nach und erzielte damit ein Durchschnittseinkommen von Fr. 3'000.-,
was ihm zugute zu halten ist. Dennoch hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass
sich der Beschwerdeführer trotz seiner überwiegenden Arbeitstätigkeit stark
verschuldet hat, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er nicht in der
Lage ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln vernünftig
umzugehen. Dies gilt insbesondere in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau gemäss den eingereichten Akten Anfang des Jahres 2018 ein Einkommen
von knapp Fr. 6'800.- erzielten und sich trotzdem weiter verschuldeten. In
Anbetracht dessen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, nachvollziehbar
darzulegen, dass er sich um einen seinem geringen Einkommen von Fr. 3'000.-
angepassten Lebensstil und das Abtragen der Schulden bemüht habe. Dass es für
ihn ohne Ausbildung sehr schwer sei, eine besser bezahlte Festanstellung zu
finden, ist nicht substanziiert dargelegt und durch die Akten nicht hinreichend
belegt. Zudem wäre es dem mitwirkungspflichtigen und anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer oblegen, entsprechende Arbeitssuchbemühungen um eine
Festanstellung ins Recht zu legen. Die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen
zuhanden des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums wurden hingegen weder von einem Mitarbeiter des RAV
visiert noch wurde bei der Mehrzahl der Bewerbungen der Grund der erhaltenen
Absage aufgeführt, weshalb sie nicht überprüfbar sind und damit nicht als Beleg
für eine tatsächliche Bewerbung angesehen werden können. Auch um eine Verbesserung seiner
Arbeitsmarktchancen, insbesondere um seine angeblichen ungenügenden
schriftlichen Deutschkenntnisse, scheint er sich seit seiner Einreise in die
Schweiz nicht erkennbar bemüht zu haben. Selbst wenn die schwierigen
Arbeitssuchbemühungen des Beschwerdeführers Folge seiner fehlenden Ausbildung
gewesen sein sollten und er aufgrund der Existenzsicherung keine vollwertige
Ausbildung hätte abschliessen können, so wäre es ihm dennoch möglich gewesen,
sich weiterzubilden oder eine Abendschule zu besuchen, zumal er nicht durchwegs
100 % erwerbstätig war. Die nunmehr angedeuteten Probleme bei der Arbeitssuche
aufgrund der Covid-19-Pandemie erscheinen ebenfalls nicht glaubhaft, zumal es dem Beschwerdeführer offenstand,
auch in weniger von der Pandemie betroffenen Branchen bzw. in den aufgrund der
Pandemie sehr gefragten Branchen wie dem Pflegebereich nach Arbeit zu suchen.
So ist dem Vorbescheid der SVA vom 3. Dezember 2020 zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer auch nach seinem Arbeitsunfall einer seiner gesundheitlichen
Möglichkeiten angepassten Tätigkeit in einem 60%-Pensum nachgehen konnte.
Insgesamt muss sich der Beschwerdeführer daher vorwerfen
lassen, sich trotz der einschlägigen Verwarnung im Jahr 2017 erst unter dem
Druck des vorliegenden Verfahrens um eine Schuldensanierung bemüht und bis
dahin nicht ernsthaft eine Stabilisierung seiner Schulden angestrebt, sondern
stattdessen laufend neue Schulden – insbesondere gegenüber der öffentlichen
Hand – angehäuft zu haben.
2.8 Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer seit 1. November 2019 wieder von der
Sozialhilfe abhängig ist. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf von einer mit Sozialhilfe unterstützten
Person erwartet werden, dass sie mithilfe der Sozialhilfe in der Lage ist,
ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen. Dass der
Beschwerdeführer trotz mehrfachen Bezugs von Sozialhilfe Schulden in der
vorliegenden Höhe anhäufte, spricht ebenfalls für Mutwilligkeit (vgl. BGr, 27. Oktober
2021, 2C_134/2021, E. 2.5.1 f.; 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 4.2.2;
21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.2; VGr, 19. Februar
2020, VB.2019.00449, E. 3.4.5). Der Beschwerdeführer scheint somit
nicht willens, seine Schulden nachhaltig zu tilgen, oder sich zumindest auf
eine Weise zu verhalten, dass nicht noch weitere Schulden angehäuft werden.
2.9 Sodann zeigt auch sein getrübter strafrechtlicher
Leumund auf, dass der Beschwerdeführer generell Mühe damit bekundet, sich an
die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen
nachzukommen. So erwirkte er im Zeitraum von 1998 bis 2021 neun rechtskräftige
Straferkenntnisse, unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und Gewalt und Drohung gegen Beamte. Dabei wurde er mit
kurzen (bedingten und unbedingten) Haftstrafen sowie Geldstrafen und Bussen
bestraft. Aufgrund seines kriminellen Verhaltens wurde der Beschwerdeführer am
7. Juli 1998 sowie am 27. November 2002 vom Migrationsamt
ausländerrechtlich verwarnt und am 4. September 2006 aus der Schweiz
weggewiesen. Zwar ist anzumerken, dass lediglich die letzten drei
Verurteilungen noch im aktuellen VOSTRA-Strafregisterauszug verzeichnet sind.
So wurde er am 15. Januar 2014 wegen mehrerer,
zueinander in Konkurrenz stehender
Strassenverkehrsdelikte zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen von je Fr. 80.-
und einer Busse von Fr. 1500.- verurteilt. Am 12. Januar 2016 wurde
er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen von je Fr. 70.- verurteilt, am 1. März 2021 wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
von je Fr. 10.-. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die
bereits aus dem Strafregister gelöschten Strafen zu berücksichtigen und zeugt
die stetige Delinquenz trotz mehrerer ausländerrechtlicher Verwarnungen von
seiner Uneinsichtigkeit sowie Unbelehrbarkeit und deutet darauf hin, dass er
auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten (BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 4.4).
2.10 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer
zumindest die erhebliche Neuverschuldung der letzten Jahre ohne Weiteres
vorzuwerfen und es kann offenbleiben, inwieweit er auch mit einer besseren
Ausschöpfung seines Arbeitspotenzials Schulden hätte vermeiden können. Sein
bisheriges Verhalten lässt sodann nicht darauf schliessen, dass er sich
ernsthaft um die Regulierung seiner Schulden bemüht und inskünftig neue
Schulden vermeiden wird. Ebenfalls anzumerken ist, dass die gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers dessen Straffälligkeit nicht zu
entschuldigen vermögen und seine Schulden ihm zumindest insoweit vorzuwerfen
sind, als dass diese Folgen seiner Delinquenz sind. Zudem ist und war sein
Existenzminimum bereits durch Sozialhilfe gedeckt, weshalb seine
Schuldenwirtschaft auch nicht zur
Deckung seines Lebensbedarfs erforderlich war.
Bei einer
Gesamtbetrachtung ist aufgrund der Vielzahl von Delikten und der trotz
Sozialhilfe angehäuften Schulden auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und
Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung zu schliessen. Soweit die
Vorinstanzen vor diesem Hintergrund und mit Blick auf seine Schuldensituation
den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt
betrachten, ist dies nicht zu beanstanden.
3.
3.1
3.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt
nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt
sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die
entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen
an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und
die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration
zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1).
Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch
auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt
sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8
Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der
Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
3.1.2
Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund
seiner langjährigen intakten Ehe mit seiner ebenfalls aus Kongo stammenden
Schweizer Ehefrau und der Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden
minderjährigen Sohn auf den Schutz des Familienlebens berufen. Auf das Recht
auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) kann sich
berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich
vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund
zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in
der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die
Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli
2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
3.2 Mit der persönlichen Situation des
Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich
auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Der
heute 57-jährige Beschwerdeführer hält sich seit über 35 Jahren in der Schweiz
auf. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für ihn dar. Dennoch ist seine relativ lange hiesige
Landesanwesenheit in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: Mit Blick auf
seine 1998 beginnende und mittlerweile massive Schuldenwirtschaft, für die
keine objektiv nachvollziehbare Ursache ersichtlich ist, sowie die wiederholten
strafrechtlichen Verfehlungen drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die
Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in keiner Weise mit seiner
Integration in die hiesigen Verhältnisse korreliert. Besonders negativ fällt
dabei ins Gewicht, dass ihn offensichtlich auch die ausländerrechtliche
Verwarnung nicht zu einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens bewegen
konnte, sondern er sich erst durch den Eindruck des vorliegenden Verfahrens
veranlasst sah, an sich zu arbeiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
während der letzten Jahre mit einem namhaften Betrag von der Sozialhilfe
unterstützt werden musste bzw. bis heute unterstützt werden muss. Allein
während des Zeitraums von 1991 bis 1999 bezog der Beschwerdeführer
Unterstützungsgelder in der Höhe von Fr. 175'169.70. Ferner zeichnet sich
eine baldige Ablösung von der öffentlichen Fürsorge nicht ab, weshalb auch mit einer Fortsetzung der
Schuldenwirtschaft zu rechnen ist und seine Wegweisung nicht zuletzt auch dem
Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde.
3.3 Insofern besteht ein gewichtiges ordnungs- und
sicherheitspolizeiliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers,
während sich dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz primär
aus der Tatsache ergibt, dass seine Ehefrau und sein noch knapp minderjähriger
Sohn hier leben. Die Wegweisung des Beschwerdeführers
würde unweigerlich zur Trennung von seinem Sohn führen, doch wird dieser in
wenigen Monaten volljährig. Dannzumal wird die Beziehung des Sohnes zum
Beschwerdeführer nicht mehr unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1
EMRK fallen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Es bestehen auch keine Hinweise
darauf, dass der Sohn gesundheitlich beeinträchtigt oder in anderer Weise auf
Betreuung durch seinen Vater angewiesen wäre. Der Kontakt mit dem Sohn kann
ohne Weiteres auch vom Heimatland des Beschwerdeführers aus gepflegt werden.
3.4 Was die Ehefrau des Beschwerdeführers
anbelangt, so wäre auch diese von der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers betroffen. Unbestritten
ist, dass die Eheleute eine intakte Beziehung führen und in einem Haushalt
leben. Die ebenfalls aus Kongo (J) stammende und dort geborene Ehefrau des
Beschwerdeführers ist im Besitz der schweizerischen Staatsangehörigkeit. Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, verfügt sie über eine IV-Rente, welche ihr
auch ins Ausland ausbezahlt und ihr Lebensunterhalt damit gesichert erscheinen
würde. Folglich ist ihr ohne Weiteres zuzumuten, ihrem Ehemann nach Kongo zu
folgen, weshalb auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8
EMRK durch die verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme nicht verletzt
ist.
3.5 Was die
Chance des Beschwerdeführers auf eine Reintegration in seinem Heimatland
anbelangt, steht ausser Frage, dass diese für ihn mit Schwierigkeiten verbunden
sein wird. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass seiner Rückkehr erhebliche
Hindernisse entgegenstünden, zumal er im Kongo nicht nur die prägenden Kinder-
und Jugendjahre, sondern auch die Grundschule absolvierte und die ersten Jahre seines
Erwachsenenlebens verbrachte. Zudem leben in seiner Heimat seine Mutter, ein
Bruder sowie seine Tochter, welche er gemäss eigenen Angaben regelmässig
besuche (letztmals im Juli 2021), mit der er regen Kontakt pflege und sie auch
finanziell unterstützte. Folglich hätte er nach wie vor Bezugspersonen aus dem
familiären Umfeld in seiner Heimat, die ihn bei der Eingliederung unterstützen
können. Trotz seiner langen
Landesanwesenheit ist der Beschwerdeführer damit noch nicht derart in der
Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr
nicht mehr zumutbar wäre.
3.6 Die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – einem Bericht seiner Ärztin
vom 7. November 2020 zufolge leidet er an Rückenschmerzen, Asthma und
Diabetes – dürften sich schliesslich nach wie vor auch in dessen Heimatland
adäquat behandeln lassen, zumal sie (derzeit) nicht nach einer stationären oder
komplexen Behandlung verlangen (vgl. BVGr, 27. Januar 2015, E-1486/2014, S. 8).
Zudem ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die medizinische Versorgung
in J nur beschränkt gewährleistet ist und er seine diabetische und asthmatische
Erkrankung im Ausland behandeln müsse, nicht substanziiert dargelegt und fehlt
es hierzu an rechtsgenügenden Nachweisen.
Angesichts der
erheblichen Integrationsdefizite des Beschwerdeführers und der Zumutbarkeit
einer Rückkehr nach Kongo vermögen die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche
Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufzuwiegen. Sodann ist weder ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich,
noch erscheint seine Wegweisung unter Berücksichtigung seiner persönlichen und
gesundheitlichen Situation unverhältnismässig.
Im Übrigen kann
auf die sehr ausführlichen und detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung.
Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die
Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das
Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).