VB.2022.00157
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00157
25. August 2022Deutsch18 min
(URT.2022.23925)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00157
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Tierhalteverbot,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Veterinäramt sprach gegenüber A mit Verfügung vom 9. Juli 2020 eine
Erweiterung eines bereits früher ausgesprochenen, teilweisen Tierhalteverbots aus,
wonach sie ab dem 1. November 2020 maximal entweder 3 adulte Pferde und
deren Fohlen bis zum Alter von 12 Monaten oder 2 adulte Pferde und deren Fohlen
bis zum Alter von 12 Monaten und 2 Kleinpferde mit Stockmass unter 120 cm
halten dürfe. Am Standort an der C-Strasse, D, untersagte ihr das Veterinäramt
jegliche Equidenhaltung. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die
Gesundheitsdirektion infolge verspäteter Rekurseingabe mit Entscheid vom 14. September
2020 nicht ein. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
mit Urteil VB.2020.00738 vom 25. Februar 2021 ab. Die Rechtsmittelfrist
gegen dieses Urteil verstrich ungenutzt.
B. Nachdem
das Veterinäramt A am 15. Juni 2021 zwecks Vollzugs des teilweisen
Tierhalteverbots 15 Equiden weggenommen hatte, liess sie am 2. Juli 2021
um Wiedererwägung des erweiterten Tierhalteverbots ersuchen. Die Verfügung des Veterinäramts
vom 9. Juli 2020 sei dahingehend anzupassen, dass A die Haltung von 7
ausgewachsenen Pferden und 11 Jungtieren im Alter von 12–30 Monaten inkl.
abgesetzte Fohlen bis zu einem Alter von 30 Monaten und 2 Kleinpferden mit
Stockmass von Shetlandponys oder von 12 ausgewachsenen Pferden und 2 Jungtieren
im Alter von 12–30 Monaten inkl. abgesetzte Fohlen bis zu einem Alter von 30 Monaten
und 2 Kleinpferden mit Stockmass von Shetlandponys zu bewilligen sei.
Eventualiter sei eine verhältnismässige Frist zum Suchen anderer Lösungen wie
der vorübergehenden Verlagerung des Standorts der Tiere anzusetzen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, bis zum Entscheid über das
Wiedererwägungsgesuch alle Verwertungshandlungen zu stoppen, über den
Aufenthaltsort und Gesundheitszustand der abtransportierten Tiere Auskunft zu
erteilen, A Zutritt zu den Tieren zu gewähren und einem von ihr ausgewählten
Veterinär eine Überprüfung von deren Gesundheitszustand zu erlauben sowie über
die Wegnahme der Tiere vom 15. Juni 2021 eine anfechtbare Verfügung zu
erlassen.
C. Das
Veterinäramt erwog mit Schreiben vom 8. Juli 2021, dass sich die
persönlichen Voraussetzungen bei A nicht geändert hätten, und trat deshalb auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Auf das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung betreffend die Wegnahme trat es ebenfalls nicht ein. Zudem verneinte
es einen Anspruch von A auf Informationen über die weggenommenen Pferde oder
auf (direkten oder via einen Tierarzt indirekten) Zugang zu diesen.
Erwägungen
II.
A liess dagegen mit Eingabe vom 9. August 2021 Rekurs
bei der Gesundheitsdirektion erheben und in materieller Hinsicht beantragen,
das Veterinäramt anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dem
dort gestellten Antrag stattzugeben. Zudem sei festzustellen, dass die am 15. Juni
2021.
durchgeführte Wegnahme von Tieren unrechtmässig gewesen sei. Die
Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 10. Februar 2022
ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. Gegen
diesen Entscheid gelangte A am 16. März 2022 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
10.
Februar 2022 aufzuheben. Ihr sei zu bewilligen, 7 ausgewachsene Pferde
und 11 Jungtiere im Alter von 12–30 Monaten inkl. abgesetzte Fohlen bis zu
einem Alter von 30 Monaten und 2 Kleinpferde mit Stockmass von Shetlandponys
oder 12 ausgewachsene Pferde und 2 Jungtiere im Alter von 12–30 Monaten inkl.
abgesetzte Fohlen bis zu einem Alter von 30 Monaten und 2 Kleinpferde mit
Stockmass von Shetlandponys zu halten. Ferner sei festzustellen, dass die am 15. Juni
2021.
durchgeführte Wegnahme von Tieren widerrechtlich und deren Unterbringung
ab diesem Datum "Tierwohl verletzend" gewesen sei. Eventualiter sei
die Angelegenheit an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen. Überdies ersuchte
A um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. A liess
weiter verschiedene prozessuale Anträge stellen: Der Beschwerdegegner sei
anzuweisen, sämtliche Verwertungshandlungen sofort zu stoppen und die
entfernten Pferde auf ihr Betriebsgelände zurückzubringen, bis über die
vorliegende Streitsache rechtskräftig entschieden worden sei (prozessualer
Antrag Ziffer 1) und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, einem von ihr zu
bestimmenden Tierarzt zu bewilligen, die entfernten Pferde sofort auf ihren
Gesundheitszustand hin zu untersuchen, wozu ihm entsprechend Zutritt zu
gewähren sei (prozessualer Antrag Ziffer 2). Weiter sei der Beschwerdegegner
anzuweisen, ihr sämtliches von ihm erstelltes Bild- und Videomaterial zum
Abtransport der Pferde am 15. Juni 2021 sowie weiteres Bild- und
Videomaterial zu ihren Pferden ungeschwärzt und ohne Anonymisierung zuzustellen
(prozessualer Antrag Ziffer 3). Diese Anträge 1–3 seien
superprovisorisch zu bewilligen (prozessualer Antrag Ziffer 4).
Schliesslich stellte sie weitere prozessuale Anträge betreffend die Befragungen
von Zeugen und Auskunftspersonen respektive Edition (prozessuale Anträge Ziffern 5–9)
sowie Aktenbeizug (prozessualer Antrag Ziffer 10).
C. Am 17. März
2022.
setzte der Abteilungspräsident A eine Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 2'200.-, weil sie aus einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten schuldet. A leistete den
Kostenvorschuss fristgerecht.
D. Mit
Präsidialverfügung vom 23. März 2022 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab. Das Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen wurde mit Präsidialverfügung vom 7. April 2022 ebenfalls
abgewiesen.
E. Die
Gesundheitsdirektion beantragte am 4. April 2022 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Veterinäramt stellte am 3. Mai
2022.
den nämlichen Antrag. Innert erstreckter Frist reichte A am 1. Juni
2022.
eine Stellungnahme ein. Das Veterinäramt liess sich am 10. Juni 2022
erneut vernehmen. A äusserte sich erneut mit Eingaben vom 21. Juni 2022
und 18. Juli 2022.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1
und § 38b Abs. 1 e contrario VRG).
1.2
Ein Anspruch
auf einen Feststellungsentscheid setzt ein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse
voraus. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten spezifische
Kriterien: Über Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte
und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Es obliegt der beschwerdeführenden
Partei, solche schutzwürdigen Interessen darzulegen. Kann sie ihre Interessen
ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder
Gestaltungsverfügung wahren, besteht regelmässig kein Feststellungsanspruch. In
diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (VGr, 30. September
2021, VB.2021.00468, E. 3.3 mit Hinweisen). Hinsichtlich des
Feststellungsantrags der Beschwerdeführerin, die Unterbringung der
weggenommenen Pferde verletze das Tierwohl, ist ein Feststellungsinteresse weder
ersichtlich noch dargetan. Aus der Absicht, gegen den Kanton Zürich
Staatshaftungsansprüche stellen zu wollen, folgt nach der Praxis kein
Feststellungsinteresse (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 25). Entsprechend ist auf
dieses Feststellungsbegehren nicht einzutreten. Hingegen hat die Frage, ob die
Vorinstanz das beschwerdegegnerische Nichteintreten auf das Gesuch um Erlass
einer Verfügung über einen Realakt im Sinn von § 10c VRG betreffend
Widerrechtlichkeit der Tierwegnahme zu Recht geschützt hat, Gegenstand der
nachfolgenden materiellen Beurteilung der angefochtenen Verfügung zu bilden,
deren insgesamte Aufhebung die Beschwerdeführerin beantragt (hiernach E. 4).
1.3
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des
angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach
richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 45). Die als "prozessuale Anträge" gestellten Begehren Ziffern
5–9 weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zum Verfahrensgegenstand auf,
sondern zielen auf Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Wegnahme von
Pferden am 15. Juni 2021. Für die beantragten Abklärungen, deren konkreter
Gegenstand im Übrigen unklar bleibt, besteht im Beschwerdeverfahren keine
Veranlassung, zumal im Folgenden nur über die – zu verneinende (E. 4) –
Frage zu befinden ist, ob der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse
am Erlass einer Verfügung über die Rechtmässigkeit der Wegnahme vom 15. Juni
2021.
zukommt.
1.4
Die vorinstanzlichen
Verfahrensakten wurden vom Amtes wegen beigezogen (vgl. prozessualer Antrag
10).
1.5
Die
weiteren prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin wurden bereits mit
Präsidialverfügungen vom 23. März 2022 und 7. April 2022 behandelt.
Soweit der Antrag auf Herausgabe von Bild- und Videomaterial zum Abtransport
und allgemein zu den Pferden der Beschwerdeführerin als Antrag in der Sache
verstanden würde, läge er ausserhalb des durch die erstinstanzliche Verfügung
bzw. des verfahrensauslösenden Gesuchs definierten Streitgegenstands und wäre
deshalb darauf nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.3).
2.
2.1
Das
Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen
die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen
und sie abzuändern oder aufzuheben, weil sich die Sach- oder Rechtslage
nachträglich geändert hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich etc. 2020, Rz. 1272;
Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 2015). Eine erstinstanzliche kantonale
Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch befassen und allenfalls auf
eine rechtskräftige Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid, der nicht
Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung war, zurückkommen, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen
Recht ergibt oder wenn direkt aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze
dies gebieten (VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00138, E. 2.2, auch zum Folgenden). Ersteres liegt – im Sinn einer
Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die gesuchstellende Person
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3). Aus Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV; SR 101) kann sich zudem ein Anspruch auf Wiedererwägung einer
rechtskräftigen Dauerverfügung oder einer anderen in die Zukunft
wirkenden Verfügung ergeben; dafür ist vorausgesetzt,
dass sich die massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen seit dem Entscheid wesentlich geändert haben (sogenannte
Anpassung; dazu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f.
und N. 20).
2.2
Die
Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind,
ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen,
rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die
Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).
Zudem begründen nicht alle echten Noven einen Anpassungsanspruch: Nur
wesentliche Sach- oder Rechtsänderungen, die geeignet erscheinen, das
Verfügungsdispositiv abzuändern, erlauben eine Wiederaufnahme rechtskräftig
erledigter Verfahren (Martin Tanner, Wiedererwägung, Zürich 2021, Rz. 256 ff.
mit Hinweisen). Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Eintreten auf ein
Anpassungsgesuch besteht nicht schon wegen einer Veränderung der Umstände,
sondern nur, wenn deswegen ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht
kommt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Die Behörde
darf sich bei der dabei vorzunehmenden Prima-vista-Beurteilung nicht auf
einzelne Noven beschränken, sondern muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände
vornehmen (Tanner, Rz. 259 mit Hinweisen).
2.3
Die um
Anpassung einer Verfügung ersuchende Person hat glaubhaft zu machen und mit
geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich
seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt,
die Situation erneut zu überprüfen (BGr, 1. Dezember 2020, 2C_885/2020, E. 4.2.2).
Ein Wiedererwägungsgesuch muss mithin im Einzelnen aufzeigen und substanziiert
darlegen, inwiefern sich die massgeblichen Umstände seit Erlass der Verfügung
entscheidend geändert haben; pauschale oder haltlose Erklärungen genügen nicht
(Tanner, Rz. 349).
3.
3.1
Mit Verfügung
vom 9. Juli 2020 erweiterte der Beschwerdegegner ein bereits im Jahre 2010
gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnetes, teilweises Tierhalteverbot im
Sinn von Art. 23 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG;
SR 455). Zur Begründung verwies er auf zahlreiche Kontrollen, die dort gerügten
Mängel sowie wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung geführte
Strafverfahren und führte aus, dass eine ordentliche Pferdehaltung durch die
Beschwerdeführerin im bestehenden Umfang immer weniger gewährleistet werde. Eine
durch die Beschwerdeführerin betreute Equidenhaltung mit dem damaligen
Tierbestand könne aufgrund des Ausmasses, der Schwere und der Dauerhaftigkeit
der Mängel nicht über viele Monate bis Jahre toleriert werden. Zur Ermöglichung
einer wirtschaftlichen Veräusserung der überzähligen Equiden wurde der
Beschwerdeführerin dafür eine Frist bis Ende Oktober 2020 eingeräumt.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht hinsichtlich dieser Verfügung keine Revisionsgründe im
Sinn von § 86a VRG geltend, sondern stellt sich im Wesentlichen auf den
Standpunkt, dass sich aufgrund geänderter Sachlage die wiedererwägungsweise
Anpassung des rechtskräftig angeordneten Tierhalteverbots aufdränge. Ein
Inspektionsbericht der F vom 30. März 2021 zum Betrieb der
Beschwerdeführerin belege, dass sich die dortigen Zustände gebessert hätten.
Bereits im dieses Verfahren auslösenden Wiedererwägungsgesuch hatte die
Beschwerdeführerin vorbringen lassen, der genannte Bericht belege die
Tierschutzkonformität ihrer Tierhaltung und zeige, "dass auch die persönlichen
Voraussetzungen einer tierwohlwahrenden Haltung" bei ihr gegeben seien.
3.3
Der
Beschwerdegegner war nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weil
weder dargetan noch ersichtlich sei, inwiefern sich die persönlichen
Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin geändert hätten, nachdem über Jahre
hinweg wiederholt wesentliche Mängel hätten gerügt werden müssen, so
beispielsweise bezüglich ungenügender Aufstallungsmöglichkeiten und
Überbelegung, ungenügender Boxengrössen und Stalldeckenhöhe, fehlender
Bewilligung für das Weidezelt, verletzungsgefährlicher Aufstallungs- und
Weidesituationen mit Ausbruchsgefahr und wiederholten Ausbrüchen von Pferden,
morastiger Böden, ungenügender Einstreu, ungenügendem Ausmisten mit
urindurchtränkten und übermässig verkoteten Liegeflächen, unklarer
tierärztlicher Versorgung, mangelhafter Hufpflege, Mängeln im Tierverkehr wie
fehlende Pässe und Mikrochips sowie fehlender An- und Abmeldungen in der
Tierverkehrsdatenbank. Anlässlich der Wegnahme der Pferde am 15. Juni 2021
seien erneut wesentliche Mängel bezüglich der Tierhaltung festgestellt worden:
So seien die Zugangsmöglichkeiten zu den Liegeflächen in den Stallungen
ungenügend gewesen, zwei Pferde seien auf einer stark abgegrasten Weide ohne
genügend Schatten gehalten worden, im Gruppenstall habe Verletzungsgefahr durch
am Boden liegenden Draht bestanden und die beiden Shetlandponys seien an einer
Longe angebunden auf einer Weide gehalten worden und hätten kein Wasser zur
Verfügung gehabt, sodass sie sehr gierig getrunken hätten, als ihnen Wasser
angeboten worden sei. Die Vorinstanz verwies auf die zahlreichen, vor
Erweiterung des Tierhalteverbots anlässlich verschiedener Kontrollen
festgestellten Mängel sowie das Ergebnis einer Kontrolle vom 25. November
2020, wo mehrere Mängel beanstandet worden seien. Den Inspektionsbericht der F
vom 30. März 2021 erachtete die Vorinstanz nicht als tauglichen Beleg für
eine nachhaltige Änderung des Sachverhalts. Es handle sich dabei um eine
Momentaufnahme. Der Bericht biete überdies nur eine knappe Übersicht über die
Kontrollergebnisse. Zudem zeige die dortige Bestandesangabe von 18 Pferden eine
Dispositiv
erhebliche Erweiterung des Tierbestandes und demnach eine weitergehende
Missachtung des Tierhalteverbots gegenüber der Kontrolle vom November 2020.
Sodann seien bei der Kontrolle vom 15. Juni 2021 wiederum verschiedene
Mängel im Bereich des qualitativen Tierschutzes festgestellt und dokumentiert
worden.
3.4 Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid nicht
als unrichtig bzw. rechtsfehlerhaft im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b erscheinen. Der F-Bericht, dem die
Beschwerdeführerin entscheidende Bedeutung beimessen will, bescheinigt, dass
"zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Abweichungen zu den überprüften
Verordnungsbestimmungen festgestellt" worden seien. Weder ist darin jedoch
der Umfang der Kontrolle genauer umschrieben, noch enthält er eine Beschreibung
der Zustände auf dem Betrieb. Damit kann er von vornherein keine taugliche
Grundlage bilden, um ungeachtet der bei behördlichen Kontrollen vor und nach
diesem Datum festgestellten Tierschutzmängel auf eine nachhaltige Änderung des
massgeblichen Sachverhalts schliessen zu lassen. Bei der Beurteilung, ob eine
wesentliche Änderung des Sachverhalts vorliegt, darf zudem gerade nicht allein
auf einen Bericht und damit ein einzelnes Novum abgestellt werden, sondern ist
eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (oben E. 2.2). Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, fällt schliesslich entscheidend ins Gewicht, dass
die Beschwerdeführerin der rechtskräftigen Anordnung, die Anzahl Tiere auf den
erlaubten Bestandesumfang zu reduzieren, nicht einmal in Ansätzen nachgekommen
ist. Der angeblich gute Zustand der abtransportierten Tiere, über den die
Beschwerdeführerin Beweis erheben lassen will, ändert nichts daran, dass die
Beschwerdeführerin sich in erheblichem Umfang nicht an das rechtskräftige
teilweise Tierhalteverbot gehalten hat. Aus der fortgesetzten Missachtung
behördlicher (Tierschutz-)Anordnungen lässt sich ohne Weiteres – und
insbesondere ohne dabei in rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung im Sinn von § 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG zu verfallen –
ableiten, dass sich die persönlichen Voraussetzungen nicht in massgeblicher
Hinsicht geändert haben.
3.5 Nach dem
Gesagten durfte die Vorinstanz das Bestehen zureichender Anhaltspunkte für eine
relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse verneinen. Der
Beschwerdegegner war demnach nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch
einzutreten. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen in der
Beschwerdeschrift zu einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheids, zum
Vorgehen des Beschwerdegegners, zur (angeblichen) Vorgeschichte des
Tierhalteverbots und Konflikten mit Nachbarn sowie zur nicht Gegenstand dieses
Verfahrens bildenden (drohenden) Euthanasierung von Pferden nichts zu ändern.
3.6 Da das
teilweise Tierhalteverbot vom 9. Juli 2020 demnach weiterhin Bestand hat,
fiele eine Rückgabe der weggenommenen Equiden selbst dann nicht in Betracht,
wenn ein entsprechender Antrag nicht nur als "prozessualer" im Sinn
eines Begehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen, sondern in der Hauptsache gestellt
worden wäre.
4.
4.1 Die
inzwischen rechtskräftige Verfügung vom 9. Juli 2020 betreffend
Erweiterung des Tierhalteverbots ordnete im Dispositiv an, dass wenn nach dem 1. November
2020 bei der Beschwerdeführerin mehr Equiden als gemäss dem teilweisen
Tierhalteverbot zulässig angetroffen würden, das Veterinäramt die überzähligen
Tiere aus der Haltung entfernen und anschliessend geeignet verwerten werde (Ziff. III).
Mit der Wegnahme von 15 Pferden am 15. Juni 2021 wurde diese
Verfügung vollzogen. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Verfügung nach § 10c VRG über diese
Vollzugshandlung, weil es ihr an einem schutzwürdigen Interesse an einer
solchen Verfügung über einen Realakt fehle.
4.2 Wenn
Rechtsschutz bereits in einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre,
beispielsweise im Fall des Vollzugs einer Verfügung, besteht in der Regel kein
schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über einen Realakt im Sinn
von § 10c Abs. 1 VRG. Ein solches ist auch vorliegend nicht gegeben,
nachdem die Beschwerdeführerin sich bereits gegen die mit der Wegnahme vom 15. Juni
2021 vollzogene Verfügung vom 9. Juli 2020 zur Wehr setzen konnte und
nichts vorbringt, das den auf diesem Weg vermittelten Rechtsschutz in Bezug auf
den infragestehenden Realakt als unzureichend erscheinen und damit ein
schutzwürdiges Interesse an einer Verfügung über die Vollstreckungshandlung
erkennen liesse.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin hatte bereits im verfahrensauslösenden Gesuch an den
Beschwerdegegner darum ersucht, einem von ihr ausgewählten Veterinär eine
Überprüfung des Gesundheitszustands der weggenommenen Pferde zu erlauben. Im
Beschwerdeverfahren beanstandet sie, dass sie keine zureichende Dokumentation
zum medizinischen Zustand der Pferde erhalten habe und deren Gesundheitszustand
deshalb von einem unabhängigen Tierarzt untersucht werden müsse, wobei sie eine
Person für diese Aufgabe vorschlägt. Der Beschwerdegegner bringt in diesem
Zusammenhang im Beschwerdeverfahren vor, dass zum Schutze der Institutionen,
welche Tiere im Auftrag des Veterinäramts betreuen, Unterbringungsorte nicht bekannt
gegeben werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei jedoch stets über
gesundheitliche Probleme bei den weggenommenen Pferden informiert worden,
beispielsweise über die Kolik der Stute E. Der Beschwerdeführerin dürften
jedoch keinesfalls Informationen zum Aufenthaltsort der weggenommenen Pferde
und der vom Veterinäramt im Zusammenhang mit deren Unterbringung beauftragten
Personen (Betreuungspersonen, Tierärzte, Fahrer von Transportfahrzeugen etc.)
offenbart werden, weil der Schutz dieser Personen nicht anders garantiert
werden könne. Die Beschwerdeführerin habe schon mindestens drei Mal den Wohnort
der Kantonstierärztin aufgesucht, gegen diese und den stellvertretenden
Kantonstierarzt mehrfach Beleidigungen und Drohungen ausgesprochen, rufe das
Veterinäramt regelmässig an und beleidige und belästige Mitarbeitende. Es habe
ein Bedrohungsmanagement unter Beizug des Dienstes Gewaltschutz der
Kantonspolizei erstellt werden müssen und bei der Wegnahme zweier Ponys aus dem
Betrieb der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2022 hätten die begleitenden
Polizisten mehrfach einschreiten müssen. Der Beschwerdegegner bringt zudem vor,
künftig keine Personen oder Institutionen für die Unterbringung weggenommener
Tiere finden zu können, sollte inskünftig nicht mehr sichergestellt werden
können, dass deren Identität nicht preisgegeben werden müsse.
5.2 Ob – wie
der Beschwerdegegner annahm – der Beschwerdeführerin nach der Wegnahme der Pferde
entgegen ihrer Vorbringen von vornherein kein Anspruch auf Zugang zu diesen
(mehr) zustehen kann, sei es persönlicher oder indirekter über einen Tierarzt
ihrer Wahl, kann offenbleiben. Angesichts der gewichtigen öffentlichen und
privaten Interessen an der Geheimhaltung des Unterbringungsorts der
weggenommenen Equiden, wie sie der Beschwerdegegner überzeugend darlegte und denen
die Beschwerdeführerin nichts entgegenzusetzen vermag, erwiese sich die zu
beurteilende Einschränkung eines entsprechenden Anspruchs jedenfalls ohne Weiteres
als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV bzw. Art. 36 Abs. 3
BV). Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer tierärztlichen Untersuchung der
weggenommenen Equiden gehen weder aus den Akten noch den beschwerdeführerischen
Ausführungen hervor. Zu welchem Zweck eine tierärztliche Untersuchung der
weggenommenen Pferde erfolgen soll, erschliesst sich aus den Eingaben der
Beschwerdeführerin nicht. Inwiefern überhaupt ein schutzwürdiges Interesse im
Sinn von § 21 Abs. 1 VRG am entsprechenden Antrag besteht, erscheint
vor diesem Hintergrund zumindest fraglich.
6.
Die Beschwerdeführerin ersuchte im Verlauf des
Schriftenwechsels darum, das in der Verfügung des Beschwerdegegners enthaltene
Verbot jeglicher Equidenhaltung am Standort an der C-Strasse für nichtig zu erklären,
weil dieser nicht zuständig gewesen sei, ein Nutzungsverbot für diese
Stallungen zu verfügen. Dabei blendet die Beschwerdeführerin aus, dass ein sich
auf eine bestimmte Örtlichkeit beziehendes Tierhalteverbot keine bau-, sondern
eine tierschutzrechtliche Massnahme darstellt. Damit liegt offensichtlich kein
Fall einer unter gewissen Voraussetzungen die Nichtigkeit dieser Anordnung
bewirkenden funktionellen und sachlichen Unzuständigkeit der verfügenden
Behörde vor (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2).
7.
Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 4'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Bis zu dessen Höhe
werden sie aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag
wird der Beschwerdeführerin Rechnung gestellt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …