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Entscheid

VB.2022.00157

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00157

25. August 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23925)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00157

Urteil

der 3. Kammer

vom 25. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Tierhalteverbot,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Veterinäramt sprach gegenüber A mit Verfügung vom 9. Juli 2020 eine

Erweiterung eines bereits früher ausgesprochenen, teilweisen Tierhalteverbots aus,

wonach sie ab dem 1. November 2020 maximal entweder 3 adulte Pferde und

deren Fohlen bis zum Alter von 12 Monaten oder 2 adulte Pferde und deren Fohlen

bis zum Alter von 12 Monaten und 2 Kleinpferde mit Stockmass unter 120 cm

halten dürfe. Am Standort an der C-Strasse, D, untersagte ihr das Veterinäramt

jegliche Equidenhaltung. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die

Gesundheitsdirektion infolge verspäteter Rekurseingabe mit Entscheid vom 14. September

2020 nicht ein. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

mit Urteil VB.2020.00738 vom 25. Februar 2021 ab. Die Rechtsmittelfrist

gegen dieses Urteil verstrich ungenutzt.

B. Nachdem

das Veterinäramt A am 15. Juni 2021 zwecks Vollzugs des teilweisen

Tierhalteverbots 15 Equiden weggenommen hatte, liess sie am 2. Juli 2021

um Wiedererwägung des erweiterten Tierhalteverbots ersuchen. Die Verfügung des Veterinäramts

vom 9. Juli 2020 sei dahingehend anzupassen, dass A die Haltung von 7

ausgewachsenen Pferden und 11 Jungtieren im Alter von 12–30 Monaten inkl.

abgesetzte Fohlen bis zu einem Alter von 30 Monaten und 2 Kleinpferden mit

Stockmass von Shetlandponys oder von 12 ausgewachsenen Pferden und 2 Jungtieren

im Alter von 12–30 Monaten inkl. abgesetzte Fohlen bis zu einem Alter von 30 Monaten

und 2 Kleinpferden mit Stockmass von Shetlandponys zu bewilligen sei.

Eventualiter sei eine verhältnismässige Frist zum Suchen anderer Lösungen wie

der vorübergehenden Verlagerung des Standorts der Tiere anzusetzen. In

prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, bis zum Entscheid über das

Wiedererwägungsgesuch alle Verwertungshandlungen zu stoppen, über den

Aufenthaltsort und Gesundheitszustand der abtransportierten Tiere Auskunft zu

erteilen, A Zutritt zu den Tieren zu gewähren und einem von ihr ausgewählten

Veterinär eine Überprüfung von deren Gesundheitszustand zu erlauben sowie über

die Wegnahme der Tiere vom 15. Juni 2021 eine anfechtbare Verfügung zu

erlassen.

C. Das

Veterinäramt erwog mit Schreiben vom 8. Juli 2021, dass sich die

persönlichen Voraussetzungen bei A nicht geändert hätten, und trat deshalb auf

das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Auf das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren

Verfügung betreffend die Wegnahme trat es ebenfalls nicht ein. Zudem verneinte

es einen Anspruch von A auf Informationen über die weggenommenen Pferde oder

auf (direkten oder via einen Tierarzt indirekten) Zugang zu diesen.

Erwägungen

II.

A liess dagegen mit Eingabe vom 9. August 2021 Rekurs

bei der Gesundheitsdirektion erheben und in materieller Hinsicht beantragen,

das Veterinäramt anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dem

dort gestellten Antrag stattzugeben. Zudem sei festzustellen, dass die am 15. Juni

2021.

durchgeführte Wegnahme von Tieren unrechtmässig gewesen sei. Die

Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 10. Februar 2022

ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A. Gegen

diesen Entscheid gelangte A am 16. März 2022 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

10.

Februar 2022 aufzuheben. Ihr sei zu bewilligen, 7 ausgewachsene Pferde

und 11 Jungtiere im Alter von 12–30 Monaten inkl. abgesetzte Fohlen bis zu

einem Alter von 30 Monaten und 2 Kleinpferde mit Stockmass von Shetlandponys

oder 12 ausgewachsene Pferde und 2 Jungtiere im Alter von 12–30 Monaten inkl.

abgesetzte Fohlen bis zu einem Alter von 30 Monaten und 2 Kleinpferde mit

Stockmass von Shetlandponys zu halten. Ferner sei festzustellen, dass die am 15. Juni

2021.

durchgeführte Wegnahme von Tieren widerrechtlich und deren Unterbringung

ab diesem Datum "Tierwohl verletzend" gewesen sei. Eventualiter sei

die Angelegenheit an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen. Überdies ersuchte

A um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. A liess

weiter verschiedene prozessuale Anträge stellen: Der Beschwerdegegner sei

anzuweisen, sämtliche Verwertungshandlungen sofort zu stoppen und die

entfernten Pferde auf ihr Betriebsgelände zurückzubringen, bis über die

vorliegende Streitsache rechtskräftig entschieden worden sei (prozessualer

Antrag Ziffer 1) und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, einem von ihr zu

bestimmenden Tierarzt zu bewilligen, die entfernten Pferde sofort auf ihren

Gesundheitszustand hin zu untersuchen, wozu ihm entsprechend Zutritt zu

gewähren sei (prozessualer Antrag Ziffer 2). Weiter sei der Beschwerdegegner

anzuweisen, ihr sämtliches von ihm erstelltes Bild- und Videomaterial zum

Abtransport der Pferde am 15. Juni 2021 sowie weiteres Bild- und

Videomaterial zu ihren Pferden ungeschwärzt und ohne Anonymisierung zuzustellen

(prozessualer Antrag Ziffer 3). Diese Anträge 1–3 seien

superprovisorisch zu bewilligen (prozessualer Antrag Ziffer 4).

Schliesslich stellte sie weitere prozessuale Anträge betreffend die Befragungen

von Zeugen und Auskunftspersonen respektive Edition (prozessuale Anträge Ziffern 5–9)

sowie Aktenbeizug (prozessualer Antrag Ziffer 10).

C. Am 17. März

2022.

setzte der Abteilungspräsident A eine Frist zur Leistung eines

Kostenvorschusses von Fr. 2'200.-, weil sie aus einem

verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten schuldet. A leistete den

Kostenvorschuss fristgerecht.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 23. März 2022 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab. Das Gesuch um vorsorgliche

Massnahmen wurde mit Präsidialverfügung vom 7. April 2022 ebenfalls

abgewiesen.

E. Die

Gesundheitsdirektion beantragte am 4. April 2022 die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Veterinäramt stellte am 3. Mai

2022.

den nämlichen Antrag. Innert erstreckter Frist reichte A am 1. Juni

2022.

eine Stellungnahme ein. Das Veterinäramt liess sich am 10. Juni 2022

erneut vernehmen. A äusserte sich erneut mit Eingaben vom 21. Juni 2022

und 18. Juli 2022.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1

und § 38b Abs. 1 e contrario VRG).

1.2

Ein Anspruch

auf einen Feststellungsentscheid setzt ein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse

voraus. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten spezifische

Kriterien: Über Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte

und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Es obliegt der beschwerdeführenden

Partei, solche schutzwürdigen Interessen darzulegen. Kann sie ihre Interessen

ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder

Gestaltungsverfügung wahren, besteht regelmässig kein Feststellungsanspruch. In

diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (VGr, 30. September

2021, VB.2021.00468, E. 3.3 mit Hinweisen). Hinsichtlich des

Feststellungsantrags der Beschwerdeführerin, die Unterbringung der

weggenommenen Pferde verletze das Tierwohl, ist ein Feststellungsinteresse weder

ersichtlich noch dargetan. Aus der Absicht, gegen den Kanton Zürich

Staatshaftungsansprüche stellen zu wollen, folgt nach der Praxis kein

Feststellungsinteresse (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 25). Entsprechend ist auf

dieses Feststellungsbegehren nicht einzutreten. Hingegen hat die Frage, ob die

Vorinstanz das beschwerdegegnerische Nichteintreten auf das Gesuch um Erlass

einer Verfügung über einen Realakt im Sinn von § 10c VRG betreffend

Widerrechtlichkeit der Tierwegnahme zu Recht geschützt hat, Gegenstand der

nachfolgenden materiellen Beurteilung der angefochtenen Verfügung zu bilden,

deren insgesamte Aufhebung die Beschwerdeführerin beantragt (hiernach E. 4).

1.3

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach

richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 45). Die als "prozessuale Anträge" gestellten Begehren Ziffern

5–9 weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zum Verfahrensgegenstand auf,

sondern zielen auf Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Wegnahme von

Pferden am 15. Juni 2021. Für die beantragten Abklärungen, deren konkreter

Gegenstand im Übrigen unklar bleibt, besteht im Beschwerdeverfahren keine

Veranlassung, zumal im Folgenden nur über die – zu verneinende (E. 4) –

Frage zu befinden ist, ob der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse

am Erlass einer Verfügung über die Rechtmässigkeit der Wegnahme vom 15. Juni

2021.

zukommt.

1.4

Die vorinstanzlichen

Verfahrensakten wurden vom Amtes wegen beigezogen (vgl. prozessualer Antrag

10).

1.5

Die

weiteren prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin wurden bereits mit

Präsidial­verfügungen vom 23. März 2022 und 7. April 2022 behandelt.

Soweit der Antrag auf Herausgabe von Bild- und Videomaterial zum Abtransport

und allgemein zu den Pferden der Beschwerdeführerin als Antrag in der Sache

verstanden würde, läge er ausserhalb des durch die erstinstanzliche Verfügung

bzw. des verfahrensauslösenden Gesuchs definierten Streitgegenstands und wäre

deshalb darauf nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.3).

2.

2.1

Das

Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen

die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen

und sie abzuändern oder aufzuheben, weil sich die Sach- oder Rechtslage

nachträglich geändert hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich etc. 2020, Rz. 1272;

Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 2015). Eine erstinstanzliche kantonale

Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch befassen und allenfalls auf

eine rechtskräftige Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid, der nicht

Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung war, zurückkommen, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen

Recht ergibt oder wenn direkt aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze

dies gebieten (VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00138, E. 2.2, auch zum Folgenden). Ersteres liegt – im Sinn einer

Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die gesuchstellende Person

erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3). Aus Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV; SR 101) kann sich zudem ein Anspruch auf Wiedererwägung einer

rechtskräftigen Dauerverfügung oder einer anderen in die Zukunft

wirkenden Verfügung ergeben; dafür ist vorausgesetzt,

dass sich die massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen seit dem Entscheid wesentlich geändert haben (sogenannte

Anpassung; dazu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f.

und N. 20).

2.2

Die

Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind,

ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen,

rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die

Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).

Zudem begründen nicht alle echten Noven einen Anpassungsanspruch: Nur

wesentliche Sach- oder Rechtsänderungen, die geeignet erscheinen, das

Verfügungsdispositiv abzuändern, erlauben eine Wiederaufnahme rechtskräftig

erledigter Verfahren (Martin Tanner, Wiedererwägung, Zürich 2021, Rz. 256 ff.

mit Hinweisen). Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Eintreten auf ein

Anpassungsgesuch besteht nicht schon wegen einer Veränderung der Umstände,

sondern nur, wenn deswegen ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht

kommt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Die Behörde

darf sich bei der dabei vorzunehmenden Prima-vista-Beurteilung nicht auf

einzelne Noven beschränken, sondern muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände

vornehmen (Tanner, Rz. 259 mit Hinweisen).

2.3

Die um

Anpassung einer Verfügung ersuchende Person hat glaubhaft zu machen und mit

geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich

seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt,

die Situation erneut zu überprüfen (BGr, 1. Dezember 2020, 2C_885/2020, E. 4.2.2).

Ein Wiedererwägungsgesuch muss mithin im Einzelnen aufzeigen und substanziiert

darlegen, inwiefern sich die massgeblichen Umstände seit Erlass der Verfügung

entscheidend geändert haben; pauschale oder haltlose Erklärungen genügen nicht

(Tanner, Rz. 349).

3.

3.1

Mit Verfügung

vom 9. Juli 2020 erweiterte der Beschwerdegegner ein bereits im Jahre 2010

gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnetes, teilweises Tierhalteverbot im

Sinn von Art. 23 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG;

SR 455). Zur Begründung verwies er auf zahlreiche Kontrollen, die dort gerügten

Mängel sowie wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung geführte

Strafverfahren und führte aus, dass eine ordentliche Pferdehaltung durch die

Beschwerdeführerin im bestehenden Umfang immer weniger gewährleistet werde. Eine

durch die Beschwerdeführerin betreute Equidenhaltung mit dem damaligen

Tierbestand könne aufgrund des Ausmasses, der Schwere und der Dauerhaftigkeit

der Mängel nicht über viele Monate bis Jahre toleriert werden. Zur Ermöglichung

einer wirtschaftlichen Veräusserung der überzähligen Equiden wurde der

Beschwerdeführerin dafür eine Frist bis Ende Oktober 2020 eingeräumt.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht hinsichtlich dieser Verfügung keine Revisionsgründe im

Sinn von § 86a VRG geltend, sondern stellt sich im Wesentlichen auf den

Standpunkt, dass sich aufgrund geänderter Sachlage die wiedererwägungsweise

Anpassung des rechtskräftig angeordneten Tierhalteverbots aufdränge. Ein

Inspektionsbericht der F vom 30. März 2021 zum Betrieb der

Beschwerdeführerin belege, dass sich die dortigen Zustände gebessert hätten.

Bereits im dieses Verfahren auslösenden Wiedererwägungsgesuch hatte die

Beschwerdeführerin vorbringen lassen, der genannte Bericht belege die

Tierschutzkonformität ihrer Tierhaltung und zeige, "dass auch die persönlichen

Voraussetzungen einer tierwohlwahrenden Haltung" bei ihr gegeben seien.

3.3

Der

Beschwerdegegner war nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weil

weder dargetan noch ersichtlich sei, inwiefern sich die persönlichen

Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin geändert hätten, nachdem über Jahre

hinweg wiederholt wesentliche Mängel hätten gerügt werden müssen, so

beispielsweise bezüglich ungenügender Aufstallungsmöglichkeiten und

Überbelegung, ungenügender Boxengrössen und Stalldeckenhöhe, fehlender

Bewilligung für das Weidezelt, verletzungsgefährlicher Aufstallungs- und

Weidesituationen mit Ausbruchsgefahr und wiederholten Ausbrüchen von Pferden,

morastiger Böden, ungenügender Einstreu, ungenügendem Ausmisten mit

urindurchtränkten und übermässig verkoteten Liegeflächen, unklarer

tierärztlicher Versorgung, mangelhafter Hufpflege, Mängeln im Tierverkehr wie

fehlende Pässe und Mikrochips sowie fehlender An- und Abmeldungen in der

Tierverkehrsdatenbank. Anlässlich der Wegnahme der Pferde am 15. Juni 2021

seien erneut wesentliche Mängel bezüglich der Tierhaltung festgestellt worden:

So seien die Zugangsmöglichkeiten zu den Liegeflächen in den Stallungen

ungenügend gewesen, zwei Pferde seien auf einer stark abgegrasten Weide ohne

genügend Schatten gehalten worden, im Gruppenstall habe Verletzungsgefahr durch

am Boden liegenden Draht bestanden und die beiden Shetlandponys seien an einer

Longe angebunden auf einer Weide gehalten worden und hätten kein Wasser zur

Verfügung gehabt, sodass sie sehr gierig getrunken hätten, als ihnen Wasser

angeboten worden sei. Die Vorinstanz verwies auf die zahlreichen, vor

Erweiterung des Tierhalteverbots anlässlich verschiedener Kontrollen

festgestellten Mängel sowie das Ergebnis einer Kontrolle vom 25. November

2020, wo mehrere Mängel beanstandet worden seien. Den Inspektionsbericht der F

vom 30. März 2021 erachtete die Vorinstanz nicht als tauglichen Beleg für

eine nachhaltige Änderung des Sachverhalts. Es handle sich dabei um eine

Momentaufnahme. Der Bericht biete überdies nur eine knappe Übersicht über die

Kontrollergebnisse. Zudem zeige die dortige Bestandesangabe von 18 Pferden eine

Dispositiv

erhebliche Erweiterung des Tierbestandes und demnach eine weitergehende

Missachtung des Tierhalteverbots gegenüber der Kontrolle vom November 2020.

Sodann seien bei der Kontrolle vom 15. Juni 2021 wiederum verschiedene

Mängel im Bereich des qualitativen Tierschutzes festgestellt und dokumentiert

worden.

3.4 Was die

Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid nicht

als unrichtig bzw. rechtsfehlerhaft im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b erscheinen. Der F-Bericht, dem die

Beschwerdeführerin entscheidende Bedeutung beimessen will, bescheinigt, dass

"zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Abweichungen zu den überprüften

Verordnungsbestimmungen festgestellt" worden seien. Weder ist darin jedoch

der Umfang der Kontrolle genauer umschrieben, noch enthält er eine Beschreibung

der Zustände auf dem Betrieb. Damit kann er von vornherein keine taugliche

Grundlage bilden, um ungeachtet der bei behördlichen Kontrollen vor und nach

diesem Datum festgestellten Tierschutzmängel auf eine nachhaltige Änderung des

massgeblichen Sachverhalts schliessen zu lassen. Bei der Beurteilung, ob eine

wesentliche Änderung des Sachverhalts vorliegt, darf zudem gerade nicht allein

auf einen Bericht und damit ein einzelnes Novum abgestellt werden, sondern ist

eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (oben E. 2.2). Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, fällt schliesslich entscheidend ins Gewicht, dass

die Beschwerdeführerin der rechtskräftigen Anordnung, die Anzahl Tiere auf den

erlaubten Bestandesumfang zu reduzieren, nicht einmal in Ansätzen nachgekommen

ist. Der angeblich gute Zustand der abtransportierten Tiere, über den die

Beschwerdeführerin Beweis erheben lassen will, ändert nichts daran, dass die

Beschwerdeführerin sich in erheblichem Umfang nicht an das rechtskräftige

teilweise Tierhalteverbot gehalten hat. Aus der fortgesetzten Missachtung

behördlicher (Tierschutz-)Anordnungen lässt sich ohne Weiteres – und

insbesondere ohne dabei in rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung im Sinn von § 50

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG zu verfallen –

ableiten, dass sich die persönlichen Voraussetzungen nicht in massgeblicher

Hinsicht geändert haben.

3.5 Nach dem

Gesagten durfte die Vorinstanz das Bestehen zureichender Anhaltspunkte für eine

relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse verneinen. Der

Beschwerdegegner war demnach nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch

einzutreten. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen in der

Beschwerdeschrift zu einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheids, zum

Vorgehen des Beschwerdegegners, zur (angeblichen) Vorgeschichte des

Tierhalteverbots und Konflikten mit Nachbarn sowie zur nicht Gegenstand dieses

Verfahrens bildenden (drohenden) Euthanasierung von Pferden nichts zu ändern.

3.6 Da das

teilweise Tierhalteverbot vom 9. Juli 2020 demnach weiterhin Bestand hat,

fiele eine Rückgabe der weggenommenen Equiden selbst dann nicht in Betracht,

wenn ein entsprechender Antrag nicht nur als "prozessualer" im Sinn

eines Begehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen, sondern in der Hauptsache gestellt

worden wäre.

4.

4.1 Die

inzwischen rechtskräftige Verfügung vom 9. Juli 2020 betreffend

Erweiterung des Tierhalteverbots ordnete im Dispositiv an, dass wenn nach dem 1. November

2020 bei der Beschwerdeführerin mehr Equiden als gemäss dem teilweisen

Tierhalteverbot zulässig angetroffen würden, das Veterinäramt die überzähligen

Tiere aus der Haltung entfernen und anschliessend geeignet verwerten werde (Ziff. III).

Mit der Wegnahme von 15 Pferden am 15. Juni 2021 wurde diese

Verfügung vollzogen. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Verfügung nach § 10c VRG über diese

Vollzugshandlung, weil es ihr an einem schutzwürdigen Interesse an einer

solchen Verfügung über einen Realakt fehle.

4.2 Wenn

Rechtsschutz bereits in einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre,

beispielsweise im Fall des Vollzugs einer Verfügung, besteht in der Regel kein

schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über einen Realakt im Sinn

von § 10c Abs. 1 VRG. Ein solches ist auch vorliegend nicht gegeben,

nachdem die Beschwerdeführerin sich bereits gegen die mit der Wegnahme vom 15. Juni

2021 vollzogene Verfügung vom 9. Juli 2020 zur Wehr setzen konnte und

nichts vorbringt, das den auf diesem Weg vermittelten Rechtsschutz in Bezug auf

den infragestehenden Realakt als unzureichend erscheinen und damit ein

schutzwürdiges Interesse an einer Verfügung über die Vollstreckungshandlung

erkennen liesse.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin hatte bereits im verfahrensauslösenden Gesuch an den

Beschwerdegegner darum ersucht, einem von ihr ausgewählten Veterinär eine

Überprüfung des Gesundheitszustands der weggenommenen Pferde zu erlauben. Im

Beschwerdeverfahren beanstandet sie, dass sie keine zureichende Dokumentation

zum medizinischen Zustand der Pferde erhalten habe und deren Gesundheitszustand

deshalb von einem unabhängigen Tierarzt untersucht werden müsse, wobei sie eine

Person für diese Aufgabe vorschlägt. Der Beschwerdegegner bringt in diesem

Zusammenhang im Beschwerdeverfahren vor, dass zum Schutze der Institutionen,

welche Tiere im Auftrag des Veterinäramts betreuen, Unterbringungsorte nicht bekannt

gegeben werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei jedoch stets über

gesundheitliche Probleme bei den weggenommenen Pferden informiert worden,

beispielsweise über die Kolik der Stute E. Der Beschwerdeführerin dürften

jedoch keinesfalls Informationen zum Aufenthaltsort der weggenommenen Pferde

und der vom Veterinäramt im Zusammenhang mit deren Unterbringung beauftragten

Personen (Betreuungspersonen, Tierärzte, Fahrer von Transportfahrzeugen etc.)

offenbart werden, weil der Schutz dieser Personen nicht anders garantiert

werden könne. Die Beschwerdeführerin habe schon mindestens drei Mal den Wohnort

der Kantonstierärztin aufgesucht, gegen diese und den stellvertretenden

Kantonstierarzt mehrfach Beleidigungen und Drohungen ausgesprochen, rufe das

Veterinäramt regelmässig an und beleidige und belästige Mitarbeitende. Es habe

ein Bedrohungsmanagement unter Beizug des Dienstes Gewaltschutz der

Kantonspolizei erstellt werden müssen und bei der Wegnahme zweier Ponys aus dem

Betrieb der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2022 hätten die begleitenden

Polizisten mehrfach einschreiten müssen. Der Beschwerdegegner bringt zudem vor,

künftig keine Personen oder Institutionen für die Unterbringung weggenommener

Tiere finden zu können, sollte inskünftig nicht mehr sichergestellt werden

können, dass deren Identität nicht preisgegeben werden müsse.

5.2 Ob – wie

der Beschwerdegegner annahm – der Beschwerdeführerin nach der Wegnahme der Pferde

entgegen ihrer Vorbringen von vornherein kein Anspruch auf Zugang zu diesen

(mehr) zustehen kann, sei es persönlicher oder indirekter über einen Tierarzt

ihrer Wahl, kann offenbleiben. Angesichts der gewichtigen öffentlichen und

privaten Interessen an der Geheimhaltung des Unterbringungsorts der

weggenommenen Equiden, wie sie der Beschwerdegegner überzeugend darlegte und denen

die Beschwerdeführerin nichts entgegenzusetzen vermag, erwiese sich die zu

beurteilende Einschränkung eines entsprechenden Anspruchs jedenfalls ohne Weiteres

als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV bzw. Art. 36 Abs. 3

BV). Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer tierärztlichen Untersuchung der

weggenommenen Equiden gehen weder aus den Akten noch den beschwerdeführerischen

Ausführungen hervor. Zu welchem Zweck eine tierärztliche Untersuchung der

weggenommenen Pferde erfolgen soll, erschliesst sich aus den Eingaben der

Beschwerdeführerin nicht. Inwiefern überhaupt ein schutzwürdiges Interesse im

Sinn von § 21 Abs. 1 VRG am entsprechenden Antrag besteht, erscheint

vor diesem Hintergrund zumindest fraglich.

6.

Die Beschwerdeführerin ersuchte im Verlauf des

Schriftenwechsels darum, das in der Verfügung des Beschwerdegegners enthaltene

Verbot jeglicher Equidenhaltung am Standort an der C-Strasse für nichtig zu erklären,

weil dieser nicht zuständig gewesen sei, ein Nutzungsverbot für diese

Stallungen zu verfügen. Dabei blendet die Beschwerdeführerin aus, dass ein sich

auf eine bestimmte Örtlichkeit beziehendes Tierhalteverbot keine bau-, sondern

eine tierschutzrechtliche Massnahme darstellt. Damit liegt offensichtlich kein

Fall einer unter gewissen Voraussetzungen die Nichtigkeit dieser Anordnung

bewirkenden funktionellen und sachlichen Unzuständigkeit der verfügenden

Behörde vor (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2).

7.

Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde

als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 4'220.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Bis zu dessen Höhe

werden sie aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag

wird der Beschwerdeführerin Rechnung gestellt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …