VB.2022.00158
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00158
15. Juni 2022Deutsch27 min
(URT.2022.23766)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00158
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1982 geborene kosovarische Staatsbürger A reiste 1999 im Rahmen des
Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt in der Folge
eine Niederlassungsbewilligung. Mit (zweitinstanzlichem) Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2003 wurde er wegen Raubs,
mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen
Hausfriedensbruchs zu 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs verurteilt. Gegenüber A wurde zudem eine bedingte Landesverweisung
von fünf Jahren ausgesprochen und er wurde aufgrund seiner Straffälligkeit am
18. Juni 2003 auch ausländerrechtlich verwarnt. Mit Strafbefehl vom 7. August
2003 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf wegen versuchten Diebstahls
und Sachbeschädigung schuldig gesprochen, wobei von der Aussprechung einer
(Zusatz-)Strafe aufgrund der bereits vom Zürcher Obergericht ausgesprochenen
Strafe Umgang genommen wurde. Am 21. September 2005 verurteilte ihn das
Obergericht des Kantons Aargau wegen Raubs, Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Fahrens ohne Führerausweis zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten; die ihm gegenüber durch das
Obergericht des Kantons Zürich bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie die
bedingte Landesverweisung wurden widerrufen. Am 16. Dezember 2005 wurde A
nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in sein Heimatland zurückgeführt.
Das Bundesamt für Migration, BFM (heute Staatssekretariat für Migration, SEM)
verfügte am 13. Dezember 2005 eine Einreisesperre von unbestimmter Dauer.
B. Eigenen
Angaben zufolge reiste A am 23. Dezember 2013 wieder in die Schweiz ein,
wo er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Januar
2014 wegen Vergehens gegen das AIG (rechtswidrige Einreise und rechtswidriger
Aufenthalt) sowie wegen Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe
von 60 Tagesätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.-
verurteilt wurde. Am 21. Januar 2014 wurde A erneut in sein Heimatland
zurückgeführt.
Per 1. Januar 2017 hob das SEM das gegen A verfügte
Einreiseverbot auf.
C. Am 10. März
2017 heiratete A im Kosovo die rumänische Staatsangehörige C (geboren 1980),
welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt.
Wegen Scheineheverdachts wies das Migrationsamt am 8. März
2019 das Einreise- und Familiennachzugsgesuch von A ab.
D. Mit
Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Juli 2019
wurde der dagegen erhobene Rekurs teilweise gutgeheissen und A eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. A
reiste hierauf am 27. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo ihm am 5. August
2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, mit Gültigkeit bis am
26. Juli 2024.
Nachdem die Ergebnisse einer polizeilichen
Wohnungskontrolle und weitere Indizien einen Scheineheverdacht erneut
erhärteten, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. September
2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 16. November 2021.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 14. Februar 2022 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos geworden betrachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 30. April 2022.
III.
Mit Beschwerde vom 17. März 2022
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und ihm seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zu belassen. Weiter sei die ihm angesetzte Ausreisefrist aufzuheben und es sei
den Vorinstanzen zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen.
Eventualiter sei die Angelegenheit an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen
und/oder es seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen und/oder weitere
Beweismittel zu berücksichtigen. Schliesslich sei festzustellen, dass der
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und es sei ihm eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2022 merkte das
Verwaltungsgericht an, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme und während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben hätten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369
E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
2.
2.1
Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom
21.
Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an
und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig
gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch
zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene
Recht auf Familienleben stützen (BGr, 17. März 2017,
2C_348/2016, E. 3.1.).
2.2
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber
aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten (Art. 42 in Verbindung mit Art. 50 AIG), sofern der aus einem
EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche
Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin
anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März
2017, 2C_536/2016, E. 3.3).
2.3
Sowohl
eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche gestützt auf die
freizügigkeitsrechtlichen oder inländischen Bestimmungen erlöschen überdies,
Dispositiv
wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden. Demnach erscheint es
rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu
berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche
Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv
gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher
Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen
entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann
sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr
vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs bzw. VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, zumal
das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden
Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).
Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird (sogenannte Schein-
oder Ausländerrechtsehe).
2.4 Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).
Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln
können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat
nach einer nur kurzen Bekanntschaft
sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der
Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann
zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu
berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die
Ehegatten nicht zusammenwohnen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller
und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden
Scheineheverdacht weiter verdichten. Der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung fehlt bei einer Scheinehe zumindest
bei einem der Ehepartner. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass
die ausländerrechtliche Regelung des Familiennachzugs auf einem monogamen
Ehebild beruht (vgl. BGr, 17. März 2017, 2C_936/2016, E. 2.3; BGr, 2. Juli
2015, 2C_1127/2014, E. 5.3; BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3;
BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002,
2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1;;
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM, Bern
[Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. März 2022], Ziff. 6.14.2).
2.5 Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem
betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr, 2. Juli
2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 21. Februar
2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die Voraussetzungen von Art. 50
AIG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um
Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar
2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,
E. 4.1.1). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der
gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet,
bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die
Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den
bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende
Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung
sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der
Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen
wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und
der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht
wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).
3.
3.1 Im
vorliegenden Fall deuten mit Blick auf die Aktenlage und die vorinstanzlichen
Erwägungen namentlich folgende Indizien auf eine lediglich zur
Aufenthaltssicherung eingegangene oder zumindest aufrechterhaltene (Schein-)Ehe
hin:
- Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Heirat
mit seiner rumänischen Ehefrau bloss geringe Aussichten auf die
Wiedererlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wurden ihm
gegenüber doch bereits eine mehrjährige Landesverweisung sowie ein Einreiseverbot
aufgrund seiner mehrfachen Delinquenz ausgesprochen.
- Die
Ehegatten haben sich eigenen Angaben zufolge im November 2013 in einer
Diskothek in D zufällig kennengelernt und sie unterhielten im Anschluss
namentlich aufgrund der Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland im
Januar 2014 einzig telefonischen Kontakt.
- Der
Beschwerdeführer machte seiner Ehefrau eigenen Angaben zufolge anlässlich ihres
erstens Besuchs im Kosovo im Juli 2016 einen Heiratsantrag. Die Hochzeit
erfolgte im Rahmen des dritten Besuchs der Ehefrau im Kosovo im März 2017.
Seitens der Ehefrau nahmen keine Familienmitglieder an der Hochzeit teil. An
die vollständigen Namen der Trauzeugen vermochten sich beide Ehegatten an ihren
Befragungen durch das Migrationsamt und die Polizei im Jahr 2018 nicht zu
erinnern. Die Ehegatten machten am 28. August 2020 zudem unterschiedliche
Angaben zum Kauf der Eheringe, zu den Hochzeitsgeschenken, zu den Kosten der
Feier, zur Auswahl des Menus sowie zu den teilnehmenden Gästen, insbesondere
zur Anwesenheit der Eltern des Ehemanns. Gerade letzterer Umstand erstaunt doch
sehr, insbesondere angesichts der für die betreffenden Kulturkreise klein
gehaltenen Hochzeitsfeier. Erfahrungsgemäss handelt es sich bei einer Hochzeit
zudem um einen einprägsamen Moment im Leben zweier Menschen. Vor diesem
Hintergrund sprechen die vielen Unstimmigkeiten des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau wie auch ihre generell knapp gehaltenen Schilderungen zur
Hochzeit stark dafür, dass der Eheschliessung administrative, nicht emotionale
Gründe zugrunde gelegen sind, was typisch für eine Scheinehe ist.
- Der
Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vom 28. August
2020 zu den familiären Verhältnissen bekannt, die Ehefrau habe seine Eltern
erstmals im Kosovo im Dezember 2019 persönlich getroffen. Aktenkundig ist
jedoch, dass die Eltern des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in der Zeit
vom 7. Juni 2017 bis am 31. Januar 2018 direkte Nachbarn an der E-Strasse 01
in F auf dem 3. Stock in den Wohnungsnummern 02 und 05 gewesen sind.
Es ist unter diesen Umständen naheliegend, dass die Ehefrau die Eltern des
Beschwerdeführers bereits länger kennt. Von Relevanz für das vorliegende
Verfahren ist dies insbesondere deswegen, weil Scheinehen oft im Bekanntenkreis
vermittelt werden. Dass wohl auch die Ehegatten sich hierüber im Klaren gewesen
sind, erklärt, weshalb sie die besagte Nachbarschaft an ihren Befragungen zu
keinem Zeitpunkt erwähnt haben.
- Der
Beschwerdeführer führte bei seiner polizeilichen Befragung vom 28. August
2020 weiter aus, den Namen des einzigen Bruders seiner Ehefrau mehr als drei
Jahre nach der Heirat und sechs Jahre nach dem Kennenlernen der Ehegatten immer
noch nicht zu
kennen, was für eine jahrelang gemeinsam gelebte Beziehung ebenfalls untypisch
ist. Das Heimatland und die Familie seiner rumänischen Ehefrau hat der
Beschwerdeführer ebenfalls noch nie besucht. Ferner kennt er weder den Namen
des Ex-Mannes der Ehefrau noch den Grund für die damalige Trennung und
Scheidung. Diese Umstände zeugen klar von einem Desinteresse des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Familie und das der Ehe vorangegangene
Vorleben der Ehefrau, was als weiteres Indiz für eine Scheinehe zu werten ist.
- Auch
die Frage, ob die Ehefrau seine Geschwister schon einmal getroffen habe, konnte
der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Befragung vom 28. August
2020 nicht klar beantworten. Im Gegensatz dazu gab die Ehefrau am selben Tag zu
Protokoll, den letzten Geburtstag des Beschwerdeführers gemeinsam mit dessen
Bruder G gefeiert zu haben. Diese Divergenz ist bei einem effektiv gelebten
Familienleben wiederum nur schwer zu erklären.
- Zum
Thema Freundes- und Bekanntenkreis führte der Beschwerdeführer an seiner
polizeilichen Befragung vom 28. August 2020 aus, den Bekanntenkreis seiner
Ehefrau nicht zu kennen. Die Ehefrau äusserte dagegen gleichentags, am
Wochenende immer mit ihren Freundinnen auszugehen, was darauf schliessen lässt,
dass die Ehegatten überwiegend getrennte Leben führen. Hierfür spricht ferner,
dass sie eigenen Angaben zufolge keine gemeinsamen Freunde haben.
- Eigenen
Angaben zufolge hat die Ehefrau Schulden in Höhe von ca. Fr. 14'000.-.
Gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen und den Angaben der Eheleute
bei den polizeilichen Befragungen vom 28. August 2020 verfügt sie nur über
geringe Einkünfte. Zudem liegen Lohnpfändungen gegen sie vor. All dies macht
sie zu einer bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung einer Scheinehe. Diese
Tatsache legte sie überdies am 19. September 2018 trotz expliziter Frage
der Polizei nicht offen. Sie erweckte dadurch den Anschein, gerade nicht zur
Zielgruppe von Personen zu gehören, die von Ausländern bevorzugt für eine
Scheinehe ausgesucht wird, obschon finanzielle Not eines der für die Eingehung
einer Scheinehe typischen Motive ist.
- Die
Ehegatten machten bei ihrer polizeilichen Befragung vom 28. August 2020
zahlreiche widersprüchliche Angaben zum ehelichen Zusammenleben, insbesondere
zu ihrem täglichen Morgenritual, dem Kennenlernen von Geschwistern, der
Bezahlung der monatlichen Miete, ihrer bevorzugten Schlafposition,
ausgetauschten Geburtstagsgeschenken und ihren Kirchenbesuchen. All diese
Widersprüche zu alltäglichen Aspekten des Zusammenlebens lassen darauf
schliessen, dass keine gelebte Ehe vorliegt. Hierfür spricht auch der Umstand,
dass die Ehegatten kein gemeinsames Bankkonto haben. Gegenseitige
Kontovollmachten bestehen ebenfalls nicht, was bei der Führung eines ehelichen
Haushalts eher ungewöhnlich ist.
- Bei
einer Wohnungskontrolle am 27. August 2020 um 20.00 Uhr konnte die Ehefrau
am damaligen ehelichen Domizil an der H-Strasse 04 in I nicht angetroffen
werden. Die kleine Einzimmerwohnung war überdies bloss rudimentär eingerichtet
und für ein eheliches Zusammenleben grundsätzlich eher ungeeignet. Der Ehemann
begann nach dem Eintreffen der Polizeibeamten umgehend und unaufgefordert damit,
das Bettsofa als Bett herzurichten und den Beamten die wenigen Kleider der
Ehefrau im Schrank zu zeigen, wobei Letzteres darauf hindeutet, dass er mit
einer Kontrolle gerechnet und sich entsprechend vorbereitet haben könnte.
- Anlässlich
einer weiteren Kontrolle am Samstag, 10. Oktober 2020 um 10.00 Uhr konnte
die Ehefrau erneut nicht zu Hause angetroffen werden, was den Verdacht bestärkt,
dass sie sich nur unregelmässig an der ehelichen Meldeadresse aufhält.
- Die
Ehefrau konnte am Mittwoch, 27. Januar 2021, um 5.30 Uhr bei einer Kontrolle
am Domizil von J im Pyjama angetroffen werden. J, welcher den Polizeibeamten
die Türe mit nacktem Oberkörper öffnete, war für die Behörden kein Unbekannter,
da er bereits in der Zeit vom April bis Mai 2014 offiziell an der gleichen
Wohnadresse wie die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeldet gewesen war. Zu
Beginn des Jahres 2018 stellte die Ehefrau J anlässlich einer
Wohnungsbesichtigung ihrem damaligen Vermieter gegenüber sogar als ihren
Ehemann vor. Den Angaben des Vermieters zufolge hat sich J schon damals oft in
der Wohnung der Ehefrau aufgehalten, was eindeutig auf eine (Parallel-)Beziehung
der beiden schliessen lässt. Hierzu passt auch, dass die gegenwärtige Wohnung
von J sich bloss acht Minuten zu Fuss vom Arbeitsort der Ehefrau entfernt
befindet. Es überrascht vor diesem Hintergrund nicht, dass anlässlich der
Kontrolle vom 27. Januar 2021 etliche Damenkleider, eine zweite
Damenhandtasche sowie Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, ein
Betreibungsregisterauszug und weitere Unterlagen der Ehefrau im Kleiderschrank
in der Wohnung von J gefunden wurden. Im Badezimmer befand sich eine Vielzahl
von Schmink- und Hygieneartikel, welche ebenfalls auf eine regelmässige
Anwesenheit der Ehefrau in der Wohnung schliessen liessen. Durch den Umstand,
dass das Gästebett beim Eintreffen der Polizei bereits gebettet war und die
Kleider der Ehefrau auf diesem deponiert waren, sollte der Polizei gegenüber
allenfalls der falsche Eindruck vermittelt werden, dass die Ehefrau in diesem
geschlafen haben soll.
- An
einer am Mittwoch, 27. Januar 2021, um 5.55 Uhr parallel durchgeführten
Kontrolle konnte keiner der beiden Ehegatten an der neuen Wohnadresse an der K-Strasse 05
in L angetroffen werden. Als der Beschwerdeführer telefonisch erreicht und die
Kontrolle in der Folge durchgeführt werden konnte, wurde festgestellt, dass die
Wohnung wiederum sehr karg eingerichtet war. Es wurden kaum Hinweise gefunden,
welche auf die regelmässige Anwesenheit der Ehefrau oder ein eheliches
Zusammenleben schliessen liessen. Es gab keine Fotos der Ehegatten, der
Kühlschrank war leer und es konnte einzig schmutzige Wäsche des
Beschwerdeführers festgestellt werden. Weibliche Unterwäsche befand sich
lediglich unter einer Sommerdecke im Kleiderschrank. Zum gegenwärtigen
Aufenthaltsort seiner Ehefrau konnte der Beschwerdeführer überdies keine
präzisen und überprüfbaren Angaben machen. Er äusserte lediglich vage, dass
seine Ehefrau bei einem Kollegen in M übernachtet habe, dessen Name er jedoch
nicht kenne. Da die Ehefrau gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund
des kürzeren Arbeitswegs jedoch regelmässig beim besagten Kollegen übernachtet,
ist unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht einmal dessen Namen
kennt. Dies erstaunt besonders vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau den
besagten Kollegen bereits seit etlichen Jahren kennt und vor Jahren sogar mit
diesem zusammengewohnt hatte. Das Unwissen des Beschwerdeführers zeugt erneut
von dessen Desinteresse am Leben seiner Ehefrau bzw. auf eine lediglich
vorgetäuschte Wohn- und Lebensgemeinschaft.
3.2 Aufgrund
der zahlreichen Indizien bestehen erhebliche Verdachtsmomente für eine
lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehebeziehung des
Beschwerdeführers. Zudem liegen eindeutige Hinweise für eine die eheliche
Gemeinschaft zumindest konkurrenzierende Parallelbeziehung der rumänischen
Ehefrau des Beschwerdeführers mit J vor.
3.3 Gegen das
Vorliegen einer Scheinehe spricht hingegen, dass die Ehegatten teilweise über
gegenseitige persönliche Angelegenheiten wie Operationen, Ausbildungen,
Geburtsdaten, Beruf, Einkommen oder die Namen der Eltern der anderen Person
Bescheid wussten. Auch sind die Ehegatten ungefähr gleich alt, sie gehören der
gleichen Religion (nicht aber derselben Konfession) und einem ähnlichen
Kulturkreis an und sie können sich in der Muttersprache des Beschwerdeführers
miteinander unterhalten. Weiter kann erwähnt werden, dass der Mietvertrag vom
13. Oktober 2020 von beiden Ehegatten gemeinsam unterzeichnet worden ist
und die Ehefrau das eheliche Domizil sehr gut beschreiben und skizzieren kann.
Die getrennten finanziellen Verhältnisse lassen sich sodann zumindest teilweise
mit den gegenüber der Ehefrau verfügten Lohnpfändungen erklären. Die Ehefrau
besuchte den Beschwerdeführer überdies mehrfach in seiner Heimat Kosovo, wo sie
2016 und 2019 das Weihnachtsfest bzw. die Neujahrstage mit seinen Eltern
verbrachte. Der Beschwerdeführer liess zur Widerlegung der vorgenannten Verdachtsmomente
zudem ausführen, kleine Widersprüche und Unstimmigkeiten bei den Befragungen
der Ehegatten sprächen gegen eine Absprache und damit gegen eine Scheinehe. Die
aufgrund der erfolgten Wohnkontrollen geschlossene Annahme, dass die Ehefrau
bei J wohne, sei überdies willkürlich. Weiter liegen ein paar undatierte Fotos
und Screenshots von WhatsApp-Kommunikationen in den Akten, welche eine gelebte
Beziehung belegen sollen.
3.4 Bei einer
Gesamtbetrachtung sämtlicher Fakten vermag die Argumentation des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau jedoch nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht zu
erklären, weshalb die Ehefrau J anlässlich einer Wohnungsbesichtigung im Jahr
2018 als ihren Ehemann angegeben hat. Eine Falschbezichtigung durch den
ehemaligen Vermieter der Ehefrau ist in diesem Zusammenhang trotz getrübter
Beziehung höchst unwahrscheinlich, namentlich unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der Vermieter die Auskunft anlässlich eines spontanen Anrufs
erteilt hatte. Die möglichen Konsequenzen seiner Aussage im Rahmen eines
migrationsrechtlichen Verfahrens dürften ihm im damaligen Zeitpunkt kaum
bewusst gewesen sein. Als Erklärung für das frühere Zusammenleben der Ehefrau
mit J liess der Beschwerdeführer vorbringen, seine Ehefrau habe als Putzfrau
bei der GmbH von J bloss eine günstige Unterkunft an derselben Adresse mieten
können. Zusammengelebt hätten die beiden jedoch nicht, schon gar nicht als
Paar. Angesichts der gesamten Aktenlage und insbesondere auch den
Feststellungen bei den durchgeführten Wohnungskontrollen wirkt diese
Argumentation nicht überzeugend. Der aus den Kontrollen gezogene Schluss der
Vorinstanz betreffend eine aussereheliche Beziehung der Ehefrau kann bei den
vorliegenden Umständen keineswegs als willkürlich bezeichnet werden. Die in der
Beschwerdeschrift angeführten Gemeinsamkeiten der Ehegatten sind zudem etwas zu
relativieren: Nach Einschätzung der Schweizer Botschaft in Pristina vom 21. Juni
2018 ist es eher ungewöhnlich, dass ein Kosovare eine bereits geschiedene
Nichtkosovarin ehelicht. Die beiden Eheleute gehören zudem unterschiedlichen
christlichen Konfessionen (katholisch/orthodox) an und gemäss Eingabe des
früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2022 sprach
dessen Ehefrau im Jahr 2017/2018 noch kaum Albanisch, womit die Eheleute
zumindest zu Beginn ihrer Ehe kaum über eine gemeinsame Verständigungssprache
verfügten, nachdem Albanisch gemäss den Angaben der Ehefrau bei der
polizeilichen Befragung vom 19. September 2018 Hauptverständigungssprache
in der Ehe gewesen sein soll und der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen
Befragung vom 28. August 2020 zu Protokoll gab, dass seine Ehefrau seit
sieben Jahren nur auf Albanisch mit ihm kommunizieren würde. Weiter ist den
Ausführungen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass in den Befragungen
der Ehegatten nicht bloss "kleine Widersprüche", sondern zum Teil
schlicht nicht zu erklärende Unstimmigkeiten aufgetreten sind. Bei Fragen, die
sich auf den konkret gelebten Ehealltag bezogen, traten bei den Ehegatten umgehend
klare Divergenzen auf. Von ihnen wurden kein geregelter Alltag, kein
gemeinsames Umfeld und keine gemeinsamen Anekdoten geschildert. Der
Beschwerdeführer reichte sodann nur wenige undatierte Fotos und
WhatsApp-Nachrichten ein, obwohl bei einer tatsächlich gelebten Ehe wesentlich
aussagekräftigere Belege zu erwarten wären. Die nachträglich eingereichten
Fotos und Screenshots sind zudem wenig aussagekräftig, eher unpersönlich und
kaum geeignet, eine gelebte Beziehung zu belegen, zumal sie auch in Täuschungsabsicht
nachträglich erstellt worden sein könnten. Die anlässlich der Wohnkontrollen im
ehelichen Domizil vorgefundenen Kleidungsstücke und Hygieneartikel sowie die
Schmink- und Hygieneartikel im Badezimmer belegen noch kein eheliches
Zusammenleben, spricht dies doch allenfalls auch bloss dafür, dass die
Ehegatten mit den für sie absehbaren Kontrollen gerechnet haben könnten. Es ist
im Übrigen durchaus denkbar, dass sich die Ehefrau gelegentlich in der
ehelichen Wohnung aufhält, was ihre guten Kenntnisse darüber erklärt. Ein
gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag ist bei Scheinehen auch nicht
ungewöhnlich, insbesondere da bei knappen finanziellen Verhältnissen Vermieter
zum Teil darauf bestehen, dass beide Ehegatten den Mietvertrag unterzeichnen.
Zudem hatten die Ehegatten auch aufgrund laufender Scheineheermittlungen
Anlass, den Mietvertrag gemeinsam zu unterzeichnen. Gegenseitige Kenntnisse
über den anderen Ehegatten belegen ebenfalls noch kein tatsächlich gelebtes
Eheleben, da diese beispielsweise auch aus einer langjährigen Bekanntschaft
oder Freundschaft resultieren können. Weiter hatten die Ehegatten aufgrund
vorangegangener Scheineheermittlungen ein Interesse daran und Gelegenheit, ihre
Aussagen aufeinander abzustimmen. Auch die durch die Ehefrau erfolgten
Familienbesuche vermögen die Verdachtsmomente nicht zu entkräften, zumal diese
zum Teil erst nach dem Aufkommen des Verdachts einer Scheinehe erfolgt sind.
Massgebend ist, dass die Eheleute nach der erfolgten Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz aufgrund der zahlreichen Indizien für eine
lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe
gehalten waren, die durch sie beabsichtigte Lebensgemeinschaft zu beweisen. Der
entsprechende Nachweis eines ehelichen Zusammenlebens im Sinn einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung wurde
vorliegend jedoch nicht erbracht. Vielmehr überwiegen klare Indizien, dass die
Ehe primär zum Zweck der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften
geschlossen oder aufrechterhalten wurde.
3.5 Bei der
dargelegten Indizienlage vermögen die zusätzlich gestellten Beweisanträge
(Befragung der Eltern des Beschwerdeführers, Befragung von J und von dessen
Tochter N sowie Befragung des Bruders des Beschwerdeführers G) den in Raum
stehenden Verdacht einer Scheinehe und/oder einer ausserehelichen (Parallel-)Beziehung
der Ehefrau nicht zu widerlegen. Da sowohl die Eltern des Beschwerdeführers wie
auch dessen Bruder in einem offensichtlichen Näheverhältnis zum Beschwerdeführer
stehen, haben sie ein Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz, was ihre Zeugenqualität
von vornherein infrage stellt. Im Übrigen kann auch bei einer Scheinehe ohne Weiteres
eine glückliche Paarbeziehung gegenüber den Familien der Ehegatten vorgetäuscht
werden. J und dessen Tochter N, welche als gute Kollegin der Ehefrau bezeichnet
wird, stehen ebenfalls in einem Näheverhältnis zur Ehefrau, was sich
entsprechend auf ihre Glaubwürdigkeit auswirkt. Es liegt im Übrigen auf der
Hand, dass eine Paarbeziehung zwischen der Ehefrau und J von J und N aufgrund
der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse bestritten würde. Ferner würde
auch eine verbale Bestätigung von N, dass die aufgefundenen Damenkleider sowie
die Schmink- und Hygieneartikel in der Wohnung ihres Vaters von ihr stammen
würden, eine Paarbeziehung zwischen ihm und der Ehefrau des Beschwerdeführers
nicht widerlegen können, da eine klare Zuweisung der betreffenden Gegenstände
unmöglich erfolgen kann. Zudem könnte eine Paarbeziehung von J und der Ehefrau
auch vor dessen Tochter verborgen worden sein. Eine plausible Erklärung,
weshalb bei einem blossen Besuchsaufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers
eine grosse Anzahl ihrer persönlichen Dokumente mit sensiblen Daten bei J
aufgefunden wurde, obschon diese Räumlichkeiten offenbar noch durch die Tochter
N genutzt werden, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Da die offerierten
Gegenbeweise somit nicht geeignet sind, das Beweisergebnis umzustossen, kann in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der offerierten Befragungen
verzichtet werden.
3.6 Zum
Vorhalt der Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz ist festzuhalten, dass
diese in ihrem Entscheid unter Bezugnahme auf den Rekursentscheid vom 9. Juli
2019 ausdrücklich ausführt, dass die Ehegatten miteinander auf Albanisch (und
ferner auf Deutsch) kommunizieren könnten. Sie bezeichnet zudem weitere
Faktoren, welche grundsätzlich gegen das Vorliegen einer Scheinehe sprechen.
Von einer einseitigen Ermittlung des Sachverhalts zuungunsten des Beschwerdeführers
oder einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann unter diesen Umständen
keine Rede sein. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten jedes anerbotene
Beweismittel einzeln in ihrer Beweiswürdigung aufzuführen, sondern sie hatte
vielmehr eine Gesamtwürdigung der Aktenlage vorzunehmen. Einzelne Bilder und
Videos vermögen sodann lediglich eine Momentaufnahme wiederzugeben und sie
können sehr leicht inszeniert werden. Der Beweiswert ist daher für sich
genommen gering. Nach dem Gesagten sind somit keine Gehörsverletzungen durch
die Vorinstanz auszumachen.
4.
Aufgrund des erhärteten Verdachts auf eine lediglich zur
Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe mangelt es der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers an der für sie zentralen
Bedingung. Ein Widerruf der Bewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG ist jedoch stets unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 96
AIG zu prüfen. Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seine
Kindheit und den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland Kosovo verbracht
hat, wo ein Teil seiner Geschwister bis heute lebt. Da er bereits vor seiner
Ehe mehrere Jahre im Kosovo verbracht und das Land in den vergangenen Jahren
gemeinsam mit seiner Ehefrau besucht hat, ist er mit den dortigen Verhältnissen
und Gegebenheiten immer noch bestens vertraut. Der Beschwerdeführer spricht
selbstredend auch die dortige Landessprache. Hinsichtlich des aktuellen
Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist zu beachten, dass er
diesen durch die Vortäuschung einer Ehegemeinschaft erschlichen und aufgrund
seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens jederzeit mit einem
Bewilligungswiderruf zu rechnen hatte. Die Integration des Beschwerdeführers in
der Schweiz geht im Übrigen nicht über die übliche Integrationserwartung
hinaus: Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind nach wie vor gebrochen
und durch keinerlei Nachweise belegt. Weiter verstiess er in der Vergangenheit
mehrfach und teilweise massiv gegen die hiesige Rechtsordnung, weshalb er
zeitweise des Landes verwiesen wurde. Aktenkundig sind zudem Verlustscheine des
Beschwerdeführers im April 2021 in Höhe von gesamthaft mehr als Fr. 38'000.-.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einem existenzsichernden Erwerb
nachgeht, kann erwartet werden, ohne dass deshalb ein Widerruf
unverhältnismässig würde. Auch die Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnenden
Eltern und Geschwistern steht einem Widerruf nicht entgegen, zumal der
Beschwerdeführer den Kontakt weiterhin über die Distanz und wechselseitige
Besuche aufrechterhalten kann. Seine Eltern besuchen ihre Heimat überdies
ebenfalls regelmässig. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint
somit verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG.
5.
Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des
Beschwerdeführers entfällt auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder ein nachehelicher Härtefall
in Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50
Abs. 2 AIG. Weiter kann aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des
Beschwerdeführers offenbleiben, ob er mit der Vortäuschung einer gelebten Ehe
auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt
hat.
Schliesslich kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen. Sodann können Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG einer
Wegweisung entgegenstehen. Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung führt auf
Seiten des Beschwerdeführers allerdings, wie im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung dargelegt, nicht zu einem schwerwiegenden
persönlichen Härtefall. Ein Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz
aufgrund wichtiger öffentlicher Interessen kommt ebenfalls nicht in Betracht,
da es sich bei ihm nicht um eine qualifizierte Fachkraft handelt und sein
missbräuchliches Verhalten keinen Schutz verdient. Vollzugshindernisse im Sinn
von Art. 83 AIG liegen beim Beschwerdeführer gegenwärtig wie bereits bei
den beiden früher erfolgten Rückführungen in seine Heimat nicht vor.
6.
Konventions- oder verfassungsrechtlich
geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung im Sinn von Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV werden weder substanziiert geltend gemacht
noch sind solche ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges
Aufenthaltsrecht in den letzten Jahren durch die Vortäuschung einer ehelichen
Beziehung erschlichen und musste seither jederzeit damit rechnen, das Land
verlassen zu müssen. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und
Geschwister vermochte nach Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
keinen Aufenthaltsanspruch mehr zu begründen. Auch sonst sind keine besonders
intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen
zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich. Aufgrund der
erfolgten Rückführungen des Beschwerdeführers in sein Heimatland kann er sich
ferner nicht auf einen mehr als zehnjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in
der Schweiz berufen. Zudem konnte er zuletzt nur aufgrund der aufschiebenden
Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel im Land verbleiben. Einem solch
prekären Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2021.00006, E. 4.;
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.3.1). Die sozialen
Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sind somit nicht so eng
geworden, dass es nach jüngster bundesgerichtlicher Praxis für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfte (vgl.
Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1;
BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.; BGE 144 I 266 E. 3.9).
Die Sache erscheint damit spruchreif und von weiteren
Beweiserhebungen kann im dargelegten Sinn in antizipierter Beweiswürdigung
abgesehen werden. Des Weiteren kann im verwaltungsrechtlichen Verfahren auf die
nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinne der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).