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Entscheid

VB.2022.00158

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00158

15. Juni 2022Deutsch27 min

(URT.2022.23766)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00158

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1982 geborene kosovarische Staatsbürger A reiste 1999 im Rahmen des

Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt in der Folge

eine Niederlassungsbewilligung. Mit (zweitinstanzlichem) Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2003 wurde er wegen Raubs,

mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen

Hausfriedensbruchs zu 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs verurteilt. Gegenüber A wurde zudem eine bedingte Landesverweisung

von fünf Jahren ausgesprochen und er wurde aufgrund seiner Straffälligkeit am

18. Juni 2003 auch ausländerrechtlich verwarnt. Mit Strafbefehl vom 7. August

2003 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf wegen versuchten Diebstahls

und Sachbeschädigung schuldig gesprochen, wobei von der Aussprechung einer

(Zusatz-)Strafe aufgrund der bereits vom Zürcher Obergericht ausgesprochenen

Strafe Umgang genommen wurde. Am 21. September 2005 verurteilte ihn das

Obergericht des Kantons Aargau wegen Raubs, Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Fahrens ohne Führerausweis zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten; die ihm gegenüber durch das

Obergericht des Kantons Zürich bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie die

bedingte Landesverweisung wurden widerrufen. Am 16. Dezember 2005 wurde A

nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in sein Heimatland zurückgeführt.

Das Bundesamt für Migration, BFM (heute Staatssekretariat für Migration, SEM)

verfügte am 13. Dezember 2005 eine Einreisesperre von unbestimmter Dauer.

B. Eigenen

Angaben zufolge reiste A am 23. Dezember 2013 wieder in die Schweiz ein,

wo er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Januar

2014 wegen Vergehens gegen das AIG (rechtswidrige Einreise und rechtswidriger

Aufenthalt) sowie wegen Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe

von 60 Tagesätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.-

verurteilt wurde. Am 21. Januar 2014 wurde A erneut in sein Heimatland

zurückgeführt.

Per 1. Januar 2017 hob das SEM das gegen A verfügte

Einreiseverbot auf.

C. Am 10. März

2017 heiratete A im Kosovo die rumänische Staatsangehörige C (geboren 1980),

welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt.

Wegen Scheineheverdachts wies das Migrationsamt am 8. März

2019 das Einreise- und Familiennachzugsgesuch von A ab.

D. Mit

Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Juli 2019

wurde der dagegen erhobene Rekurs teilweise gutgeheissen und A eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. A

reiste hierauf am 27. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo ihm am 5. August

2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, mit Gültigkeit bis am

26. Juli 2024.

Nachdem die Ergebnisse einer polizeilichen

Wohnungskontrolle und weitere Indizien einen Scheineheverdacht erneut

erhärteten, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. September

2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 16. November 2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 14. Februar 2022 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos geworden betrachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 30. April 2022.

III.

Mit Beschwerde vom 17. März 2022

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und ihm seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zu belassen. Weiter sei die ihm angesetzte Ausreisefrist aufzuheben und es sei

den Vorinstanzen zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen.

Eventualiter sei die Angelegenheit an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen

und/oder es seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen und/oder weitere

Beweismittel zu berücksichtigen. Schliesslich sei festzustellen, dass der

Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und es sei ihm eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2022 merkte das

Verwaltungsgericht an, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme und während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369

E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.

2.1

Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom

21.

Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an

und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig

gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar

1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch

zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene

Recht auf Familienleben stützen (BGr, 17. März 2017,

2C_348/2016, E. 3.1.).

2.2

Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber

aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den

Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

gelten (Art. 42 in Verbindung mit Art. 50 AIG), sofern der aus einem

EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche

Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin

anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März

2017, 2C_536/2016, E. 3.3).

2.3

Sowohl

eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche gestützt auf die

freizügigkeitsrechtlichen oder inländischen Bestimmungen erlöschen überdies,

Dispositiv

wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden. Demnach erscheint es

rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu

berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche

Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv

gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher

Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen

entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann

sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr

vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs bzw. VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, zumal

das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden

Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird (sogenannte Schein-

oder Ausländerrechtsehe).

2.4 Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).

Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten

Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln

können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat

nach einer nur kurzen Bekanntschaft

sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der

Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann

zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu

berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die

Ehegatten nicht zusammenwohnen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller

und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden

Scheineheverdacht weiter verdichten. Der Wille zur Führung einer

Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung fehlt bei einer Scheinehe zumindest

bei einem der Ehepartner. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass

die ausländerrechtliche Regelung des Familiennachzugs auf einem monogamen

Ehebild beruht (vgl. BGr, 17. März 2017, 2C_936/2016, E. 2.3; BGr, 2. Juli

2015, 2C_1127/2014, E. 5.3; BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3;

BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002,

2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1;;

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM, Bern

[Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. März 2022], Ziff. 6.14.2).

2.5 Zwar

obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem

betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr, 2. Juli

2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 21. Februar

2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die Voraussetzungen von Art. 50

AIG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um

Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar

2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,

E. 4.1.1). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der

gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet,

bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die

Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren

falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den

bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende

Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung

sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der

Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen

wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und

der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht

wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).

3.

3.1 Im

vorliegenden Fall deuten mit Blick auf die Aktenlage und die vorinstanzlichen

Erwägungen namentlich folgende Indizien auf eine lediglich zur

Aufenthaltssicherung eingegangene oder zumindest aufrechterhaltene (Schein-)Ehe

hin:

- Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Heirat

mit seiner rumänischen Ehefrau bloss geringe Aussichten auf die

Wiedererlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wurden ihm

gegenüber doch bereits eine mehrjährige Landesverweisung sowie ein Einreiseverbot

aufgrund seiner mehrfachen Delinquenz ausgesprochen.

- Die

Ehegatten haben sich eigenen Angaben zufolge im November 2013 in einer

Diskothek in D zufällig kennengelernt und sie unterhielten im Anschluss

namentlich aufgrund der Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland im

Januar 2014 einzig telefonischen Kontakt.

- Der

Beschwerdeführer machte seiner Ehefrau eigenen Angaben zufolge anlässlich ihres

erstens Besuchs im Kosovo im Juli 2016 einen Heiratsantrag. Die Hochzeit

erfolgte im Rahmen des dritten Besuchs der Ehefrau im Kosovo im März 2017.

Seitens der Ehefrau nahmen keine Familienmitglieder an der Hochzeit teil. An

die vollständigen Namen der Trauzeugen vermochten sich beide Ehegatten an ihren

Befragungen durch das Migrationsamt und die Polizei im Jahr 2018 nicht zu

erinnern. Die Ehegatten machten am 28. August 2020 zudem unterschiedliche

Angaben zum Kauf der Eheringe, zu den Hochzeitsgeschenken, zu den Kosten der

Feier, zur Auswahl des Menus sowie zu den teilnehmenden Gästen, insbesondere

zur Anwesenheit der Eltern des Ehemanns. Gerade letzterer Umstand erstaunt doch

sehr, insbesondere angesichts der für die betreffenden Kulturkreise klein

gehaltenen Hochzeitsfeier. Erfahrungsgemäss handelt es sich bei einer Hochzeit

zudem um einen einprägsamen Moment im Leben zweier Menschen. Vor diesem

Hintergrund sprechen die vielen Unstimmigkeiten des Beschwerdeführers und

seiner Ehefrau wie auch ihre generell knapp gehaltenen Schilderungen zur

Hochzeit stark dafür, dass der Eheschliessung administrative, nicht emotionale

Gründe zugrunde gelegen sind, was typisch für eine Scheinehe ist.

- Der

Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vom 28. August

2020 zu den familiären Verhältnissen bekannt, die Ehefrau habe seine Eltern

erstmals im Kosovo im Dezember 2019 persönlich getroffen. Aktenkundig ist

jedoch, dass die Eltern des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in der Zeit

vom 7. Juni 2017 bis am 31. Januar 2018 direkte Nachbarn an der E-Strasse 01

in F auf dem 3. Stock in den Wohnungsnummern 02 und 05 gewesen sind.

Es ist unter diesen Umständen naheliegend, dass die Ehefrau die Eltern des

Beschwerdeführers bereits länger kennt. Von Relevanz für das vorliegende

Verfahren ist dies insbesondere deswegen, weil Scheinehen oft im Bekanntenkreis

vermittelt werden. Dass wohl auch die Ehegatten sich hierüber im Klaren gewesen

sind, erklärt, weshalb sie die besagte Nachbarschaft an ihren Befragungen zu

keinem Zeitpunkt erwähnt haben.

- Der

Beschwerdeführer führte bei seiner polizeilichen Befragung vom 28. August

2020 weiter aus, den Namen des einzigen Bruders seiner Ehefrau mehr als drei

Jahre nach der Heirat und sechs Jahre nach dem Kennenlernen der Ehegatten immer

noch nicht zu

kennen, was für eine jahrelang gemeinsam gelebte Beziehung ebenfalls untypisch

ist. Das Heimatland und die Familie seiner rumänischen Ehefrau hat der

Beschwerdeführer ebenfalls noch nie besucht. Ferner kennt er weder den Namen

des Ex-Mannes der Ehefrau noch den Grund für die damalige Trennung und

Scheidung. Diese Umstände zeugen klar von einem Desinteresse des

Beschwerdeführers in Bezug auf die Familie und das der Ehe vorangegangene

Vorleben der Ehefrau, was als weiteres Indiz für eine Scheinehe zu werten ist.

- Auch

die Frage, ob die Ehefrau seine Geschwister schon einmal getroffen habe, konnte

der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Befragung vom 28. August

2020 nicht klar beantworten. Im Gegensatz dazu gab die Ehefrau am selben Tag zu

Protokoll, den letzten Geburtstag des Beschwerdeführers gemeinsam mit dessen

Bruder G gefeiert zu haben. Diese Divergenz ist bei einem effektiv gelebten

Familienleben wiederum nur schwer zu erklären.

- Zum

Thema Freundes- und Bekanntenkreis führte der Beschwerdeführer an seiner

polizeilichen Befragung vom 28. August 2020 aus, den Bekanntenkreis seiner

Ehefrau nicht zu kennen. Die Ehefrau äusserte dagegen gleichentags, am

Wochenende immer mit ihren Freundinnen auszugehen, was darauf schliessen lässt,

dass die Ehegatten überwiegend getrennte Leben führen. Hierfür spricht ferner,

dass sie eigenen Angaben zufolge keine gemeinsamen Freunde haben.

- Eigenen

Angaben zufolge hat die Ehefrau Schulden in Höhe von ca. Fr. 14'000.-.

Gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen und den Angaben der Eheleute

bei den polizeilichen Befragungen vom 28. August 2020 verfügt sie nur über

geringe Einkünfte. Zudem liegen Lohnpfändungen gegen sie vor. All dies macht

sie zu einer bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung einer Scheinehe. Diese

Tatsache legte sie überdies am 19. September 2018 trotz expliziter Frage

der Polizei nicht offen. Sie erweckte dadurch den Anschein, gerade nicht zur

Zielgruppe von Personen zu gehören, die von Ausländern bevorzugt für eine

Scheinehe ausgesucht wird, obschon finanzielle Not eines der für die Eingehung

einer Scheinehe typischen Motive ist.

- Die

Ehegatten machten bei ihrer polizeilichen Befragung vom 28. August 2020

zahlreiche widersprüchliche Angaben zum ehelichen Zusammenleben, insbesondere

zu ihrem täglichen Morgenritual, dem Kennenlernen von Geschwistern, der

Bezahlung der monatlichen Miete, ihrer bevorzugten Schlafposition,

ausgetauschten Geburtstagsgeschenken und ihren Kirchenbesuchen. All diese

Widersprüche zu alltäglichen Aspekten des Zusammenlebens lassen darauf

schliessen, dass keine gelebte Ehe vorliegt. Hierfür spricht auch der Umstand,

dass die Ehegatten kein gemeinsames Bankkonto haben. Gegenseitige

Kontovollmachten bestehen ebenfalls nicht, was bei der Führung eines ehelichen

Haushalts eher ungewöhnlich ist.

- Bei

einer Wohnungskontrolle am 27. August 2020 um 20.00 Uhr konnte die Ehefrau

am damaligen ehelichen Domizil an der H-Strasse 04 in I nicht angetroffen

werden. Die kleine Einzimmerwohnung war überdies bloss rudimentär eingerichtet

und für ein eheliches Zusammenleben grundsätzlich eher ungeeignet. Der Ehemann

begann nach dem Eintreffen der Polizeibeamten umgehend und unaufgefordert damit,

das Bettsofa als Bett herzurichten und den Beamten die wenigen Kleider der

Ehefrau im Schrank zu zeigen, wobei Letzteres darauf hindeutet, dass er mit

einer Kontrolle gerechnet und sich entsprechend vorbereitet haben könnte.

- Anlässlich

einer weiteren Kontrolle am Samstag, 10. Oktober 2020 um 10.00 Uhr konnte

die Ehefrau erneut nicht zu Hause angetroffen werden, was den Verdacht bestärkt,

dass sie sich nur unregelmässig an der ehelichen Meldeadresse aufhält.

- Die

Ehefrau konnte am Mittwoch, 27. Januar 2021, um 5.30 Uhr bei einer Kontrolle

am Domizil von J im Pyjama angetroffen werden. J, welcher den Polizeibeamten

die Türe mit nacktem Oberkörper öffnete, war für die Behörden kein Unbekannter,

da er bereits in der Zeit vom April bis Mai 2014 offiziell an der gleichen

Wohnadresse wie die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeldet gewesen war. Zu

Beginn des Jahres 2018 stellte die Ehefrau J anlässlich einer

Wohnungsbesichtigung ihrem damaligen Vermieter gegenüber sogar als ihren

Ehemann vor. Den Angaben des Vermieters zufolge hat sich J schon damals oft in

der Wohnung der Ehefrau aufgehalten, was eindeutig auf eine (Parallel-)Beziehung

der beiden schliessen lässt. Hierzu passt auch, dass die gegenwärtige Wohnung

von J sich bloss acht Minuten zu Fuss vom Arbeitsort der Ehefrau entfernt

befindet. Es überrascht vor diesem Hintergrund nicht, dass anlässlich der

Kontrolle vom 27. Januar 2021 etliche Damenkleider, eine zweite

Damenhandtasche sowie Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, ein

Betreibungsregisterauszug und weitere Unterlagen der Ehefrau im Kleiderschrank

in der Wohnung von J gefunden wurden. Im Badezimmer befand sich eine Vielzahl

von Schmink- und Hygieneartikel, welche ebenfalls auf eine regelmässige

Anwesenheit der Ehefrau in der Wohnung schliessen liessen. Durch den Umstand,

dass das Gästebett beim Eintreffen der Polizei bereits gebettet war und die

Kleider der Ehefrau auf diesem deponiert waren, sollte der Polizei gegenüber

allenfalls der falsche Eindruck vermittelt werden, dass die Ehefrau in diesem

geschlafen haben soll.

- An

einer am Mittwoch, 27. Januar 2021, um 5.55 Uhr parallel durchgeführten

Kontrolle konnte keiner der beiden Ehegatten an der neuen Wohnadresse an der K-Strasse 05

in L angetroffen werden. Als der Beschwerdeführer telefonisch erreicht und die

Kontrolle in der Folge durchgeführt werden konnte, wurde festgestellt, dass die

Wohnung wiederum sehr karg eingerichtet war. Es wurden kaum Hinweise gefunden,

welche auf die regelmässige Anwesenheit der Ehefrau oder ein eheliches

Zusammenleben schliessen liessen. Es gab keine Fotos der Ehegatten, der

Kühlschrank war leer und es konnte einzig schmutzige Wäsche des

Beschwerdeführers festgestellt werden. Weibliche Unterwäsche befand sich

lediglich unter einer Sommerdecke im Kleiderschrank. Zum gegenwärtigen

Aufenthaltsort seiner Ehefrau konnte der Beschwerdeführer überdies keine

präzisen und überprüfbaren Angaben machen. Er äusserte lediglich vage, dass

seine Ehefrau bei einem Kollegen in M übernachtet habe, dessen Name er jedoch

nicht kenne. Da die Ehefrau gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund

des kürzeren Arbeitswegs jedoch regelmässig beim besagten Kollegen übernachtet,

ist unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht einmal dessen Namen

kennt. Dies erstaunt besonders vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau den

besagten Kollegen bereits seit etlichen Jahren kennt und vor Jahren sogar mit

diesem zusammengewohnt hatte. Das Unwissen des Beschwerdeführers zeugt erneut

von dessen Desinteresse am Leben seiner Ehefrau bzw. auf eine lediglich

vorgetäuschte Wohn- und Lebensgemeinschaft.

3.2 Aufgrund

der zahlreichen Indizien bestehen erhebliche Verdachtsmomente für eine

lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehebeziehung des

Beschwerdeführers. Zudem liegen eindeutige Hinweise für eine die eheliche

Gemeinschaft zumindest konkurrenzierende Parallelbeziehung der rumänischen

Ehefrau des Beschwerdeführers mit J vor.

3.3 Gegen das

Vorliegen einer Scheinehe spricht hingegen, dass die Ehegatten teilweise über

gegenseitige persönliche Angelegenheiten wie Operationen, Ausbildungen,

Geburtsdaten, Beruf, Einkommen oder die Namen der Eltern der anderen Person

Bescheid wussten. Auch sind die Ehegatten ungefähr gleich alt, sie gehören der

gleichen Religion (nicht aber derselben Konfession) und einem ähnlichen

Kulturkreis an und sie können sich in der Muttersprache des Beschwerdeführers

miteinander unterhalten. Weiter kann erwähnt werden, dass der Mietvertrag vom

13. Oktober 2020 von beiden Ehegatten gemeinsam unterzeichnet worden ist

und die Ehefrau das eheliche Domizil sehr gut beschreiben und skizzieren kann.

Die getrennten finanziellen Verhältnisse lassen sich sodann zumindest teilweise

mit den gegenüber der Ehefrau verfügten Lohnpfändungen erklären. Die Ehefrau

besuchte den Beschwerdeführer überdies mehrfach in seiner Heimat Kosovo, wo sie

2016 und 2019 das Weihnachtsfest bzw. die Neujahrstage mit seinen Eltern

verbrachte. Der Beschwerdeführer liess zur Widerlegung der vorgenannten Verdachtsmomente

zudem ausführen, kleine Widersprüche und Unstimmigkeiten bei den Befragungen

der Ehegatten sprächen gegen eine Absprache und damit gegen eine Scheinehe. Die

aufgrund der erfolgten Wohnkontrollen geschlossene Annahme, dass die Ehefrau

bei J wohne, sei überdies willkürlich. Weiter liegen ein paar undatierte Fotos

und Screenshots von WhatsApp-Kommunikationen in den Akten, welche eine gelebte

Beziehung belegen sollen.

3.4 Bei einer

Gesamtbetrachtung sämtlicher Fakten vermag die Argumentation des Beschwerdeführers

und seiner Ehefrau jedoch nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht zu

erklären, weshalb die Ehefrau J anlässlich einer Wohnungsbesichtigung im Jahr

2018 als ihren Ehemann angegeben hat. Eine Falschbezichtigung durch den

ehemaligen Vermieter der Ehefrau ist in diesem Zusammenhang trotz getrübter

Beziehung höchst unwahrscheinlich, namentlich unter Berücksichtigung der

Tatsache, dass der Vermieter die Auskunft anlässlich eines spontanen Anrufs

erteilt hatte. Die möglichen Konsequenzen seiner Aussage im Rahmen eines

migrationsrechtlichen Verfahrens dürften ihm im damaligen Zeitpunkt kaum

bewusst gewesen sein. Als Erklärung für das frühere Zusammenleben der Ehefrau

mit J liess der Beschwerdeführer vorbringen, seine Ehefrau habe als Putzfrau

bei der GmbH von J bloss eine günstige Unterkunft an derselben Adresse mieten

können. Zusammengelebt hätten die beiden jedoch nicht, schon gar nicht als

Paar. Angesichts der gesamten Aktenlage und insbesondere auch den

Feststellungen bei den durchgeführten Wohnungskontrollen wirkt diese

Argumentation nicht überzeugend. Der aus den Kontrollen gezogene Schluss der

Vorinstanz betreffend eine aussereheliche Beziehung der Ehefrau kann bei den

vorliegenden Umständen keineswegs als willkürlich bezeichnet werden. Die in der

Beschwerdeschrift angeführten Gemeinsamkeiten der Ehegatten sind zudem etwas zu

relativieren: Nach Einschätzung der Schweizer Botschaft in Pristina vom 21. Juni

2018 ist es eher ungewöhnlich, dass ein Kosovare eine bereits geschiedene

Nichtkosovarin ehelicht. Die beiden Eheleute gehören zudem unterschiedlichen

christlichen Konfessionen (katholisch/orthodox) an und gemäss Eingabe des

früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2022 sprach

dessen Ehefrau im Jahr 2017/2018 noch kaum Albanisch, womit die Eheleute

zumindest zu Beginn ihrer Ehe kaum über eine gemeinsame Verständigungssprache

verfügten, nachdem Albanisch gemäss den Angaben der Ehefrau bei der

polizeilichen Befragung vom 19. September 2018 Hauptverständigungssprache

in der Ehe gewesen sein soll und der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen

Befragung vom 28. August 2020 zu Protokoll gab, dass seine Ehefrau seit

sieben Jahren nur auf Albanisch mit ihm kommunizieren würde. Weiter ist den

Ausführungen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass in den Befragungen

der Ehegatten nicht bloss "kleine Widersprüche", sondern zum Teil

schlicht nicht zu erklärende Unstimmigkeiten aufgetreten sind. Bei Fragen, die

sich auf den konkret gelebten Ehealltag bezogen, traten bei den Ehegatten umgehend

klare Divergenzen auf. Von ihnen wurden kein geregelter Alltag, kein

gemeinsames Umfeld und keine gemeinsamen Anekdoten geschildert. Der

Beschwerdeführer reichte sodann nur wenige undatierte Fotos und

WhatsApp-Nachrichten ein, obwohl bei einer tatsächlich gelebten Ehe wesentlich

aussagekräftigere Belege zu erwarten wären. Die nachträglich eingereichten

Fotos und Screenshots sind zudem wenig aussagekräftig, eher unpersönlich und

kaum geeignet, eine gelebte Beziehung zu belegen, zumal sie auch in Täuschungsabsicht

nachträglich erstellt worden sein könnten. Die anlässlich der Wohnkontrollen im

ehelichen Domizil vorgefundenen Kleidungsstücke und Hygieneartikel sowie die

Schmink- und Hygieneartikel im Badezimmer belegen noch kein eheliches

Zusammenleben, spricht dies doch allenfalls auch bloss dafür, dass die

Ehegatten mit den für sie absehbaren Kontrollen gerechnet haben könnten. Es ist

im Übrigen durchaus denkbar, dass sich die Ehefrau gelegentlich in der

ehelichen Wohnung aufhält, was ihre guten Kenntnisse darüber erklärt. Ein

gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag ist bei Scheinehen auch nicht

ungewöhnlich, insbesondere da bei knappen finanziellen Verhältnissen Vermieter

zum Teil darauf bestehen, dass beide Ehegatten den Mietvertrag unterzeichnen.

Zudem hatten die Ehegatten auch aufgrund laufender Scheineheermittlungen

Anlass, den Mietvertrag gemeinsam zu unterzeichnen. Gegenseitige Kenntnisse

über den anderen Ehegatten belegen ebenfalls noch kein tatsächlich gelebtes

Eheleben, da diese beispielsweise auch aus einer langjährigen Bekanntschaft

oder Freundschaft resultieren können. Weiter hatten die Ehegatten aufgrund

vorangegangener Scheineheermittlungen ein Interesse daran und Gelegenheit, ihre

Aussagen aufeinander abzustimmen. Auch die durch die Ehefrau erfolgten

Familienbesuche vermögen die Verdachtsmomente nicht zu entkräften, zumal diese

zum Teil erst nach dem Aufkommen des Verdachts einer Scheinehe erfolgt sind.

Massgebend ist, dass die Eheleute nach der erfolgten Einreise

des Beschwerdeführers in die Schweiz aufgrund der zahlreichen Indizien für eine

lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe

gehalten waren, die durch sie beabsichtigte Lebensgemeinschaft zu beweisen. Der

entsprechende Nachweis eines ehelichen Zusammenlebens im Sinn einer auf Dauer

angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung wurde

vorliegend jedoch nicht erbracht. Vielmehr überwiegen klare Indizien, dass die

Ehe primär zum Zweck der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften

geschlossen oder aufrechterhalten wurde.

3.5 Bei der

dargelegten Indizienlage vermögen die zusätzlich gestellten Beweisanträge

(Befragung der Eltern des Beschwerdeführers, Befragung von J und von dessen

Tochter N sowie Befragung des Bruders des Beschwerdeführers G) den in Raum

stehenden Verdacht einer Scheinehe und/oder einer ausserehelichen (Parallel-)Beziehung

der Ehefrau nicht zu widerlegen. Da sowohl die Eltern des Beschwerdeführers wie

auch dessen Bruder in einem offensichtlichen Näheverhältnis zum Beschwerdeführer

stehen, haben sie ein Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz, was ihre Zeugenqualität

von vornherein infrage stellt. Im Übrigen kann auch bei einer Scheinehe ohne Weiteres

eine glückliche Paarbeziehung gegenüber den Familien der Ehegatten vorgetäuscht

werden. J und dessen Tochter N, welche als gute Kollegin der Ehefrau bezeichnet

wird, stehen ebenfalls in einem Näheverhältnis zur Ehefrau, was sich

entsprechend auf ihre Glaubwürdigkeit auswirkt. Es liegt im Übrigen auf der

Hand, dass eine Paarbeziehung zwischen der Ehefrau und J von J und N aufgrund

der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse bestritten würde. Ferner würde

auch eine verbale Bestätigung von N, dass die aufgefundenen Damenkleider sowie

die Schmink- und Hygieneartikel in der Wohnung ihres Vaters von ihr stammen

würden, eine Paarbeziehung zwischen ihm und der Ehefrau des Beschwerdeführers

nicht widerlegen können, da eine klare Zuweisung der betreffenden Gegenstände

unmöglich erfolgen kann. Zudem könnte eine Paarbeziehung von J und der Ehefrau

auch vor dessen Tochter verborgen worden sein. Eine plausible Erklärung,

weshalb bei einem blossen Besuchsaufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers

eine grosse Anzahl ihrer persönlichen Dokumente mit sensiblen Daten bei J

aufgefunden wurde, obschon diese Räumlichkeiten offenbar noch durch die Tochter

N genutzt werden, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Da die offerierten

Gegenbeweise somit nicht geeignet sind, das Beweisergebnis umzustossen, kann in

antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der offerierten Befragungen

verzichtet werden.

3.6 Zum

Vorhalt der Gehörsverletzungen durch die Vor­instanz ist festzuhalten, dass

diese in ihrem Entscheid unter Bezugnahme auf den Rekursentscheid vom 9. Juli

2019 ausdrücklich ausführt, dass die Ehegatten miteinander auf Albanisch (und

ferner auf Deutsch) kommunizieren könnten. Sie bezeichnet zudem weitere

Faktoren, welche grundsätzlich gegen das Vorliegen einer Scheinehe sprechen.

Von einer einseitigen Ermittlung des Sachverhalts zuungunsten des Beschwerdeführers

oder einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann unter diesen Umständen

keine Rede sein. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten jedes anerbotene

Beweismittel einzeln in ihrer Beweiswürdigung aufzuführen, sondern sie hatte

vielmehr eine Gesamtwürdigung der Aktenlage vorzunehmen. Einzelne Bilder und

Videos vermögen sodann lediglich eine Momentaufnahme wiederzugeben und sie

können sehr leicht inszeniert werden. Der Beweiswert ist daher für sich

genommen gering. Nach dem Gesagten sind somit keine Gehörsverletzungen durch

die Vorinstanz auszumachen.

4.

Aufgrund des erhärteten Verdachts auf eine lediglich zur

Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe mangelt es der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers an der für sie zentralen

Bedingung. Ein Widerruf der Bewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG ist jedoch stets unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 96

AIG zu prüfen. Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seine

Kindheit und den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland Kosovo verbracht

hat, wo ein Teil seiner Geschwister bis heute lebt. Da er bereits vor seiner

Ehe mehrere Jahre im Kosovo verbracht und das Land in den vergangenen Jahren

gemeinsam mit seiner Ehefrau besucht hat, ist er mit den dortigen Verhältnissen

und Gegebenheiten immer noch bestens vertraut. Der Beschwerdeführer spricht

selbstredend auch die dortige Landessprache. Hinsichtlich des aktuellen

Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist zu beachten, dass er

diesen durch die Vortäuschung einer Ehegemeinschaft erschlichen und aufgrund

seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens jederzeit mit einem

Bewilligungswiderruf zu rechnen hatte. Die Integration des Beschwerdeführers in

der Schweiz geht im Übrigen nicht über die übliche Integrationserwartung

hinaus: Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind nach wie vor gebrochen

und durch keinerlei Nachweise belegt. Weiter verstiess er in der Vergangenheit

mehrfach und teilweise massiv gegen die hiesige Rechtsordnung, weshalb er

zeitweise des Landes verwiesen wurde. Aktenkundig sind zudem Verlustscheine des

Beschwerdeführers im April 2021 in Höhe von gesamthaft mehr als Fr. 38'000.-.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einem existenzsichernden Erwerb

nachgeht, kann erwartet werden, ohne dass deshalb ein Widerruf

unverhältnismässig würde. Auch die Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnenden

Eltern und Geschwistern steht einem Widerruf nicht entgegen, zumal der

Beschwerdeführer den Kontakt weiterhin über die Distanz und wechselseitige

Besuche aufrechterhalten kann. Seine Eltern besuchen ihre Heimat überdies

ebenfalls regelmässig. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint

somit verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG.

5.

Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des

Beschwerdeführers entfällt auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder ein nachehelicher Härtefall

in Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50

Abs. 2 AIG. Weiter kann aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des

Beschwerdeführers offenbleiben, ob er mit der Vortäuschung einer gelebten Ehe

auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt

hat.

Schliesslich kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen. Sodann können Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG einer

Wegweisung entgegenstehen. Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung führt auf

Seiten des Beschwerdeführers allerdings, wie im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung dargelegt, nicht zu einem schwerwiegenden

persönlichen Härtefall. Ein Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz

aufgrund wichtiger öffentlicher Interessen kommt ebenfalls nicht in Betracht,

da es sich bei ihm nicht um eine qualifizierte Fachkraft handelt und sein

missbräuchliches Verhalten keinen Schutz verdient. Vollzugshindernisse im Sinn

von Art. 83 AIG liegen beim Beschwerdeführer gegenwärtig wie bereits bei

den beiden früher erfolgten Rückführungen in seine Heimat nicht vor.

6.

Konventions- oder verfassungsrechtlich

geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung im Sinn von Art. 8 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV werden weder substanziiert geltend gemacht

noch sind solche ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges

Aufenthaltsrecht in den letzten Jahren durch die Vortäuschung einer ehelichen

Beziehung erschlichen und musste seither jederzeit damit rechnen, das Land

verlassen zu müssen. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und

Geschwister vermochte nach Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers

keinen Aufenthaltsanspruch mehr zu begründen. Auch sonst sind keine besonders

intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen

zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich. Aufgrund der

erfolgten Rückführungen des Beschwerdeführers in sein Heimatland kann er sich

ferner nicht auf einen mehr als zehnjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in

der Schweiz berufen. Zudem konnte er zuletzt nur aufgrund der aufschiebenden

Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel im Land verbleiben. Einem solch

prekären Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2021.00006, E. 4.;

VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.3.1). Die sozialen

Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sind somit nicht so eng

geworden, dass es nach jüngster bundesgerichtlicher Praxis für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfte (vgl.

Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1;

BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.; BGE 144 I 266 E. 3.9).

Die Sache erscheint damit spruchreif und von weiteren

Beweiserhebungen kann im dargelegten Sinn in antizipierter Beweiswürdigung

abgesehen werden. Des Weiteren kann im verwaltungsrechtlichen Verfahren auf die

nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinne der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).