VB.2022.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00160
14. September 2022Deutsch47 min
(URT.2022.23965)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00160
VB.2022.00180
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A bezog
vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 Sozialhilfeleistungen von der
Gemeinde B, wobei die Auszahlungen über den Zweckverband Sozialdienst des
Bezirks H abgewickelt wurden. Am 11. April 2011 sprach die IV-Stelle des
Kantons Zürich A rückwirkend ab 1. Juli 2010 eine ganze
Invalidenversicherungsrente zu. In der Folge kam die Gemeinde B zum Schluss,
dass nach Verrechnung der an A ausbezahlten IV-Renten noch eine offene
Sozialhilfeschuld von Fr. 24'708.45 bestehe. Mit Verfügung vom 3. Mai
2012 ordnete die Gemeinde unter anderem an, die vom 1. Juli 2010 bis zum
31. März 2012 an A ausgerichteten Sozialhilfeleistungen würden im Umfang
von Fr. 24'708.45 zurückgefordert, wobei das Amt für Zusatzleistungen zur
AHV/IV diesen Betrag direkt an die Gemeinde B zu überweisen habe. Im Mai bzw.
Juni 2012 gewährte das Amt für Zusatzleistungen A rückwirkend ab Juli 2010
monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen (vgl. hinten I.J und II.A).
Zwischen Mai 2012 und Oktober 2013 zahlte das Amt Ergänzungsleistungen und
Beihilfen im Umfang von Fr. 21'991.60 an die Gemeinde B aus.
B. Der
Bezirksrat H hiess einen Rekurs, den A gegen die Verfügung der Gemeinde B vom
3. Mai 2012 erhoben hatte, mit Dispositivziffer III des Beschlusses
SO.2012.22 vom 5. Februar 2013 teilweise gut, und reduzierte den
Rückforderungsbetrag von Fr. 24'708.45 auf Fr. 24'592.55.
C. Am
28. Januar 2016 hiess das Verwaltungsgericht Zürich die Beschwerde, die A
gegen den Beschluss des Bezirksrats H vom 5. Februar 2013 erhoben hatte, mit
Urteil VB.2013.00227 teilweise gut. Das Gericht hob Dispositivziffer III
des Bezirksratsbeschlusses vom 5. Februar 2013 auf, stellte fest, dass die
von der Gemeinde B vorgenommene Verrechnung der von ihr geleisteten
wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März
2012 mit Nachzahlungen und Rentenzahlungen der Invalidenversicherung und mit
Zusatzleistungen zur AHV/IV im Betrag von insgesamt Fr. 45'562.80 zu Recht
erfolgt sei, und verpflichtete A, der Gemeinde B für die genannte Periode
Rückzahlungen im Betrag von Fr. 2'258.50 zu leisten; im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer 1).
Sodann verpflichtete das Verwaltungsgericht die Gemeinde B, A eine
Parteientschädigung von Fr. 2'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Dispositivziffer 5).
Schliesslich wurde der unentgeltliche Rechtsbeistand von A für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 6'116.60 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt,
wobei festgehalten wurde, dass die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5
anzurechnen sei (Dispositivziffer 6).
D. Gegen Dispositivziffer 5 und 6 des Entscheids VB.2013.00227 des
Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 erhob A Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und verlangte die
Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'116.60. Das
Bundesgericht wies die Beschwerde ab (BGr, 24. August 2016, 8C_210/2016,
E. 7.6).
E. Unter
Berufung auf den Entscheid VB.2013.00227 des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar
2016 gelangte A am 12. Mai 2016 erneut an die Gemeinde B. Sie beantragte,
1. ihr sei die Rückzahlung im Umfang von Fr. 2'258.50 zu erlassen, die das
Verwaltungsgericht in Dispositivziffer 1 des Urteils
VB.2013.00227 angeordnet habe, 2. die Gemeinde B müsse ihr Leistungen im Umfang
von Fr. 19'733.10 zurückerstatten, und 3. der Betrag von Fr. 6'126.-
sei ihr zu erlassen bzw. an sie zurückzuzahlen.
F. Am
28. August 2017 verfügte die Sozialbehörde B, sie trete nicht ein auf das
Begehren As vom 16. Mai 2016 bezüglich Zurückzahlung von Fr. 19'733.10
(Dispositivziffer 1) und bezüglich Erlass von
Fr. 6'126.- (Dispositivziffer 2). Das Gesuch um
Erlass des Rückzahlungsbetrags von Fr. 2'258.50 wies die Sozialbehörde ab
(Dispositivziffer 3).
G. Gegen die
Verfügung der Sozialbehörde B vom 28. August 2017 erhob A am 11. Oktober
2017 Rekurs beim Bezirksrat H. Sie beantragte unter anderem, 1. die Dispositivziffern 1–5 dieser Verfügung seien aufzuheben, 2.
die [Rückzahlung der] rechtmässig bezogenen Wirtschaftshilfe von Juli 2010 bis
Mai 2012 in der Höhe von Fr. 67'178.25 sei ihr zu erlassen, 3. ihr seien
Fr. 22'334.05 auszubezahlen aufgrund der Reduktion der
Rückerstattungsforderung durch das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2013.00227.
H. Am
19. Februar 2019 entschied der Bezirksrat H, der Rekurs von A gegen den
Beschluss der Sozialbehörde vom 28. August 2017 werde abgewiesen (in Bezug
auf Dispositivziffer 3), soweit darauf eingetreten
werde.
I. Am
21. März 2019 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Bezirksratsentscheid vom 19. Februar 2019. Sie beantragte unter anderem, der
Bezirksratsbeschluss vom 19. Februar 2019 sei aufzuheben. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 1. Juli 2021 – unter Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung – ab (Urteil VB.2019.00194). Auf ein dagegen
gerichtetes Rechtsmittel von A trat das Bundesgericht nicht ein (BGr, 23. September
2021, 8C_563/2021).
J. Parallel
zum dargelegten sozialhilferechtlichen Verfahren lief in Bezug auf A auch ein
sozialversicherungsrechtliches Verfahren (vgl. auch vorn I.A). Das Amt für
Zusatzleistungen gewährte A am 10. Mai 2012 (Verfügung) bzw. am
7. Juni 2012 (Einspracheentscheid) rückwirkend ab Juli 2010 monatliche
Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Gegen den Einspracheentscheid des Amts für
Zusatzleistungen vom 7. Juni 2012 erhob A Beschwerde, die das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 2. Oktober 2013 abwies. A
führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht. Das Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die
Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an das Amt für Zusatzleistungen
zurück (BGr, 9. April 2014, 9C_884/2013). In der Folge setzte das Amt für
Zusatzleistungen die Ergänzungsleistungen neu fest. Daraus resultierte unter
Berücksichtigung der bereits ausgerichteten Leistungen eine Nachzahlung an A
von Fr. 3'047.- (Verfügung vom 12. Mai 2014 und Einspracheentscheid
vom 25. November 2014). Rund zwei Jahre später – am 7. Mai 2016 –
forderte A unter Berufung auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts
VB.2013.00227 vom 28. Januar 2016 eine Revision bzw. Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich.
Nach erfolgloser Anrufung der innerkantonalen Rechtsmittelinstanzen erhob A
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, das
die Beschwerde teilweise guthiess und die Sache an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückwies (BGr, 1. Juli
2019, 9C_279/2019, E. 2.2). Im zweiten Rechtsgang wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A erneut ab.
Dagegen wehrte sich A erfolglos beim Bundesgericht (BGr, 5. Mai 2020,
9C_711/2019, E. 4.4).
Erwägungen
II.
A. Im
Zeitraum zwischen 2010 und 2012 hatte die Sozialbehörde B gegenüber A nicht nur
die eingangs erwähnte Verfügung vom 3. Mai 2012 erlassen (vgl. vorn I.A.),
sondern diverse weitere Verfügungen, die in erster Linie die Frage der
Übernahme von krankheitsbedingten Kosten sowie von Umzugskosten und Fahrspesen
betrafen. Gegen vier Verfügungen – jene vom 3. Mai 2012, zwei Verfügungen
vom 20. April 2011 sowie eine Verfügung vom 11. Juli 2011 – erhob A
Rekurs. Am 5. Februar 2013 hiess der Bezirksrat H diese Rekurse teilweise
gut und wies die Verfahren grossmehrheitlich zur ergänzenden Untersuchung und
zur neuen Entscheidfindung an die Sozialbehörde B zurück. Der Bezirksrat hob
dabei unter anderem auch Dispositivziffer 2 der
Verfügung vom 3. Mai 2012 auf, worin die Sozialbehörde angeordnet hatte,
dass sie A ab 1. April 2012 keine weiteren Sozialhilfeleistungen mehr
ausrichte – weder rückwirkend noch für die Zukunft. Die Gemeinde B focht die
vier Rekursentscheide beim Verwaltungsgericht an. Am 22. September 2016
wies das Verwaltungsgericht zwei der Beschwerden ab und trat auf die beiden
anderen Beschwerden nicht ein (VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184).
Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil in erster Linie damit, dass der
Umstand, dass A Ergänzungsleistungen bezogen habe, nicht ausschliesse, dass sie
einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme von krankheits- und
behinderungsbedingten Kosten geltend machen könne – insbesondere im
Zusammenhang mit komplementär- und alternativmedizinischen Leistungen (vgl.
VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 3.5).
B. Vor dem
Hintergrund des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2013.00181–184 vom 22. September
2016.
reichte A der Sozialbehörde am 6. Januar 2017 eine Eingabe ein, in
der sie die nach ihrer Auffassung noch ausstehenden Sozialhilfeansprüche
auflistete. Am 6. Februar 2017 forderte die Sozialbehörde B den
Rechtsvertreter von A dazu auf, eine detaillierte Aufstellung sämtlicher
Leistungen einzureichen, deren Übernahme A bis zum heutigen Tage unter dem
Titel "Sozialhilfe" beanspruche und die noch nicht ausgerichtet
worden seien, unter Angabe des jeweiligen Leistungszeitraums mit den
entsprechenden Ausgabebelegen. In der Folge reichte Rechtsanwalt E der
Sozialbehörde B am 12. Juni 2017 eine Auflistung der
sozialhilferechtlichen Leistungen ein, die A gegenüber der Gemeinde B im
Zeitraum 2010–2012 geltend machte.
C. Mit
Verfügung vom 26. April 2019 gewährte die Sozialbehörde B A für den
Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis Ende März 2012 zusätzliche
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 13'108.65 (Dispositivziffer 4),
und zwar in erster Linie für krankheitsbedingte Kosten sowie – in geringfügigem
Umfang – für weitere Kosten (AHV-Beiträge von Fr. 124.60, Wohnnebenkosten
von Fr. 325.10 und Fahrspesen von Fr. 154.45). Soweit A weitere bzw.
höhere Leistungen verlangt hatte, wies die Sozialbehörde die Anträge ab – unter
Vorbehalt des Zeitraums von April bis Mai 2012: diesbezüglich beschloss die
Sozialbehörde, das Verfahren weiterzuführen (Dispositivziffer 1
und 5). Ferner auferlegte die Sozialbehörde A eine Frist von 30 Tagen, um die
für die Ausrichtung der IV-Rente an sie zuständige Ausgleichskasse und das Amt
für Zusatzleistungen gegenüber der Sozialbehörde B schriftlich vom
Amtsgeheimnis zu befreien und diese Stellen zu ermächtigen, über die in den
Monaten April und Mai 2012 ausgerichteten Leistungen unter Beilage von
Belegkopien umfassend Auskunft zu geben (Dispositivziffer 2).
Schliesslich ersuchte die Gemeinde B den unentgeltlichen Rechtsbeistand von A,
innert 30 Tagen seine Aufwendungen für das Verfahren bis zum heutigen Zeitpunkt
in Rechnung zu stellen (Dispositivziffer 6).
D. Gestützt
auf Dispositivziffer 6 der Verfügung der Gemeinde B vom
26.
April 2019 stellte Rechtsanwalt E der Gemeinde B am 3. Juni 2019
eine Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 6'294.10 zu. Am 12. August
2019.
überwies die Gemeinde B diesen Betrag an E. Am 27. Januar 2021
ersuchte A die Gemeinde B um Erlass der Anwaltskosten von Fr. 6'294.10.
E. Mit
Schreiben vom 13. Oktober 2021 forderte A die Gemeinde B dazu auf, ihr
innert fünf Tagen den Betrag von Fr. 2'258.50 zu überweisen. Zur
Begründung führte sie aus, es handle sich um eine Restschuld im Zusammenhang
mit der Parteientschädigung, die ihr das Verwaltungsgericht im Jahr 2016 – im
Rahmen des Urteils VB.2013.00277 – zugesprochen habe. Gleichentags überwies A
der Gemeinde B den Betrag von Fr. 2'258.50. Am 3. November 2021
überwies die Gemeinde den Betrag zurück an A.
III. [VB.2022.00180]
A. Am
4.
Juni 2019 erhob A beim Bezirksrat H Rekurs gegen den Beschluss der
Gemeinde B vom 26. April 2019. Sie beantragte, 1. Dispositivziffer 5
des Beschlusses vom 26. April 2019 sei aufzuheben; die Kosten für die
Hausrat- und Haftpflichtversicherung, der Mieterverbandsbeitrag und die
Integrationszulage seien ihr im vollen Umfang zuzusprechen; 2. die sofortige
Auszahlung von Fr. 13'108.65 sei zu veranlassen; dem Rekurs sei insoweit
die aufschiebende Wirkung zu entziehen; 3. die zurückgestellten
versicherungsvertragsrechtlichen Kosten von Fr. 555.- bzw. Fr. 352.-,
die Dispositivziffer 1 betreffen würden, seien
einzeln nachzuweisen oder zusammen mit den gutgeheissenen Kosten auszuzahlen;
die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei auch in diesem Punkt aufzuheben;
4.
ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; 5. ihr sei eine
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Am 5. Juni 2019 reichte A
dem Bezirksrat H eine weitere Eingabe sowie weitere Beilagen ein.
B. Am
19.
Juni 2019 wies der Bezirksrat H den Antrag auf Entzug der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses vom 4. Juni 2019 ab. Am 26. Juni 2019 bewilligte
der Bezirksrat das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsvertretung und lud sie
dazu ein, den Namen einer Vertreterin oder eines Vertreters zu nennen. Am
15.
Juli 2019 verzichtete A auf die Nennung einer Rechtsvertretung.
C. Mit
Beschluss SO.2019.21 vom 15. Februar 2022 entschied der Bezirksrat, I. der
Rekurs vom A vom 4. Juni 2019 gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom
26.
April 2019 werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde; II. es
würden keine Verfahrenskosten erhoben; III. A werde keine Parteientschädigung
zugesprochen.
D. Am
27.
März 2022 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Beschluss des Bezirksrats SO.2019.21 vom 15. Februar 2022. Sie stellte die
Anträge, 1. der angefochtene Beschluss sei aufzuheben; 2. das Verwaltungsgericht
habe die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 14'007.42
anzuordnen; 3. es sei festzustellen, dass die Gemeinde B die abgewiesenen
Anträge zur Kostenübernahme gemäss Rekursantrag 1 neu zu prüfen oder zu zahlen
habe (Streitwert: Fr. 8'030.23); 4. ihr sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren; 5. "Antrag Parteientschädigung"; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B. Aufgrund dieser Beschwerde
eröffnete das Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer
VB.2022.00180.
E. Am
28.
März 2022 reichte A dem Verwaltungsgericht eine Ersatz-CD für eine
zuvor eingereichte defekte CD ein. Am 13. April 2022 verzichtete der
Bezirksrat H auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Am 14. April 2022
reichte die Gemeinde B dem Verwaltungsgericht eine Beschwerdeantwort ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Mai 2022 reichte A eine
weitere Stellungnahme ein. Am 18. Juli 2022 ersuchte sie um Zustellung des
Protokollhefts im Verfahren VB.2022.00180.
IV. [VB.2022.00160]
A. Am
8.
November 2021 erhob A beim Bezirksrat H eine als "Rechtsverweigerungs-
und Rechtsverzögerungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe. Darin beantragte
sie, 1. die Sozialbehörde B sei zu verpflichten, ihr eine Abrechnung und den
aktuellen Saldo aus ihrer Sozialhilfe-Einzelfallrechnung auszuhändigen; 2. ihr
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; 3. ihr sei eine
Parteientschädigung mindestens im Umfang ihres Rekursverfahrensaufwands
zulasten der Gemeinde B zuzusprechen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B.
B. Am
20.
November 2021 erhob A beim Bezirksrat H eine zweite als "Rechtsverweigerungs-
und Rechtsverzögerungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe. Darin ersuchte sie
den Bezirksrat, 1. die Gemeinde sei dazu zu verpflichten, eine rekursfähige
Verfügung zu erlassen in Bezug auf den von ihr im Januar 2021 geforderten
Erlass von Rechtsanwaltskosten in der Höhe von Fr. 6'294.10. Eventualiter
stellte sie (2.) das Begehren, der Bezirksrat selber habe eine solche Verfügung
zu erlassen bzw. (6.) habe die Gemeinde B zu verpflichten, die Anwaltskosten
definitiv zu erlassen. Ferner ersuchte sie (3.) um unentgeltliche
Prozessführung und (4.) um Zusprechung einer Parteientschädigung; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B.
C. Am 12.
Dezember 2021 erhob A beim Bezirksrat H eine dritte als "Rechtsverweigerungs-
und Rechtsverzögerungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe. Darin beantragte
sie, 1. die Gemeinde B sei zu verpflichten, ihr die noch nicht ausbezahlten
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 21'969.05
zu entrichten; 2. eventualiter habe der Bezirksrat die Auszahlung dieser
Leistungen selber zu beschliessen; 3. die Gemeinde B habe ihr eine
Parteientschädigung – mindestens in der Höhe des Rekursverfahrensaufwands –
auszuzahlen; 4. ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B. Mit
Rekursvernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte die Gemeinde B, der
Rekurs sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten von A.
D. Am
15.
Februar 2022 beschloss der Bezirksrat, I. die Rekurse wegen
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vom 8. November 2021, vom 20.
November 2021 und vom 12. Dezember 2021 würden zu einem Rekursverfahren
mit der Geschäftsnummer GE.2021.19 vereinigt; II. auf den Antrag As auf
Auszahlung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 21'969.05 werde
nicht eingetreten; III. die Rekursvernehmlassung der Sozialbehörde B vom
17.
Dezember 2021 werde A zugestellt zur Einreichung einer freiwilligen
Stellungnahme innert 30 Tagen.
E. Am
15.
März 2022 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Beschluss des Bezirksrats GE.2021.19 vom 15. Februar 2022. Sie stellte die
Anträge, 1. ihr seien die aktuellen Saldi aus der Einzelfallrechnung der
Sozialbehörde zuzustellen, und zwar inkl. separat gebuchte AHV-Leistungen,
Krankenkassenprämie KVG, Individuelle Prämienverbilligung, Sozialhilfeausgaben
und Rückzahlungen von Klient und Sozialversicherungen für diese Positionen; 2.
es sei ein rekursfähiger Beschluss zu fällen betreffend Erlass der Rückzahlung
von Anwaltskosten von Fr. 6'294.10; 3. Dispositivziffer II
des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und die Gemeinde B sei zu
verpflichten, die Sozialhilfeanträge von A weiterhin entgegenzunehmen; 4. die
unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B. Aufgrund dieser Beschwerde
eröffnete das Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer
VB.2022.00160.
F. Am
23.
März 2022 reichte der Bezirksrat eine Stellungnahme zur Beschwerde von
A ein. Am 24. März 2022 liess A dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe
zukommen. Am 14. April 2022 reichte die Gemeinde B eine Beschwerdeantwort
ein, ohne einen formellen Antrag zu stellen. A reichte in der Folge noch weitere
Eingaben ein, nämlich am 13. Mai 2022, am 9. Juni 2022, am 24. Juni
2022.
und am 4. Juli 2022. Die Gemeinde B reichte dem Verwaltungsgericht am
21.
Juni 2022 weitere Aktenstücke ein. Am 18. Juli 2022 ersuchte A um
Zustellung des Protokollhefts im Verfahren VB.2022.00160.
Die Kammer erwägt:
1.
Formelle Fragen (VB.2022.00160 und VB.2022.00180)
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist funktionell und sachlich zuständig für die Behandlung der Beschwerde gegen
den Beschluss SO.2019.21 des Bezirksrats H vom 15. Februar 2022 (§ 41
Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]; Beschwerdeverfahren VB.2022.00180) sowie der
Beschwerde gegen den Beschluss GE.2021.19 des Bezirksrats H vom 15. Februar
2022.
betreffend Rechtsverzögerung/-verweigerung (§ 41 Abs. 1 i.V.m.
§ 19 Abs. 1 lit. a und b VRG; Beschwerdeverfahren
VB.2022.00160).
1.2
Nach
§ 71 VRG i.V.m. Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht aus prozessökonomischen
Gründen selbständig eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen (vgl. VGr,
9.
Dezember 2021, VB.2021.00650–652, E. 2). Im vorliegenden Fall betreffen
die beiden Beschwerdeverfahren VB.2022.00160 und VB.2022.00180 die gleiche
Rechtsmittelklägerin und die gleiche, bereits mehr als zehn Jahre andauernde
Prozessgeschichte. Ferner stellen sich teilweise identische oder ähnliche Rechtsfragen,
sodass die beiden Verfahren zu vereinigen sind.
1.3
Das
Verwaltungsgericht entscheidet in Kammerbesetzung, weil im Rahmen beider
Beschwerden – jeweils im Rahmen der Anträge 2 und 3 – Streitwerte geltend
gemacht wurden, die jeweils höher liegen als Fr. 20'000.- (vgl. § 38 Abs. 1 VRG i.V.m. § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Soweit die
Beschwerdeführerin eine unrechtmässige Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung
rügt, ohne einen Streitwert geltend zu machen, fällt die Streitigkeit ebenfalls
in die Kammerzuständigkeit.
1.4
Im
Verfahren VB.2022.00180 ist ein Rekursentscheid angefochten, der das Verfahren
– in Bezug auf die sozialhilferechtlichen Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2010 bis am 31. März 2012 –
abschliesst, sodass ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (§ 41 Abs. 3
i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG).
1.5
Dem
Verfahren VB.2022.00160 bzw. dem angefochtenen Bezirksratsbeschluss GE.2021.19
liegen drei – im Rekursverfahren vereinigte – Rekurse zugrunde, die die
Beschwerdeführerin als "Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsrekurse" bezeichnet hat. Soweit die Beschwerdeführerin
dabei ausdrücklich oder sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])
geltend macht, liegt ein zulässiges Beschwerdeobjekt vor (§ 41 Abs. 1
i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. b VRG), ohne dass zu prüfen wäre, ob
eine anfechtbare Anordnung i.S.v. § 19a VRG vorliegt. Ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse ist insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin vorwirft, diverse Gesuche nicht im Rahmen anfechtbarer
Verfügungen beurteilen zu wollen. Soweit die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz bereits Anordnungen getroffen haben, besteht zudem grundsätzlich ein
schutzwürdiges (Genugtuungs-)Interesse der Beschwerdeführerin, eine unzulässige
Rechtsverzögerung feststellen zu lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.5; RB
2006.
Nr. 12 E. 3.1).
1.6
Soweit die
Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2022.00160 Rügen vorbringt, die nicht
in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung oder
-verweigerung stehen, ist im Folgenden zu differenzieren.
1.6.1
Im ersten, am 8. November 2021 erhobenen Rekurs hatte die
Beschwerdeführerin Anträge gestellt, die der Bezirksrat im Rahmen des
vorliegend angefochtenen Beschlusses GE.2021.19 vom 15. Februar 2022 noch
nicht beurteilt hat. Soweit die Rügen der Beschwerdeführerin den Rekurs vom
8.
November 2021 betreffen, ist somit einzig unter dem Titel "Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung" auf die Beschwerde VB.2022.00160 einzutreten (vgl.
E. 1.5), da es im Übrigen an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehlt
(§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG).
1.6.2
Auch die Anträge, die die Beschwerdeführerin im zweiten, am 20. November
2021.
erhobenen Rekurs gestellt hatte, wurden vom Bezirksrat im Rahmen des
vorliegend angefochtenen Beschlusses GE.2021.19 vom 15. Februar 2022 noch
nicht materiell beurteilt. Der Bezirksrat hat in diesem Zusammenhang lediglich
eine prozessleitende Verfügung erlassen, indem er der Beschwerdeführerin eine
Frist von 30 Tagen ansetzte, um zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
Stellung zu nehmen. Bei dieser Fristansetzung handelt es sich offenkundig um
einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid (vgl. § 41
Abs. 3 i.V.m. § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1
lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Soweit
die Beschwerde im Verfahren VB.2022.00160 Rügen betrifft, die sich auf den
Rekurs vom 20. November 2021 beziehen, ist somit nur unter dem Titel
"Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung" darauf einzutreten (vgl.
E. 1.5). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin
in der Eingabe vom 9. Juni 2022 einleitend festgehalten hat: "Rückzug
Antrag 2 (Anwaltskosten)". Da diesbezüglich wie dargelegt kein zulässiges
Anfechtungsobjekt vorliegt, erübrigt es sich zu prüfen, ob diese
Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin hinreichend eindeutig ist, um das
Verfahren in diesem Punkt wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
1.6.3
Was den dritten, am 12. Dezember 2021 erhobenen Rekurs betrifft, hat
der Bezirksrat im Entscheid vom 15. Februar 2022 insoweit eine Beurteilung
der Rekursbegehren vorgenommen, als er nicht auf den Antrag der
Beschwerdeführerin eingetreten ist, wonach ihr Sozialhilfeleistungen in der
Höhe von Fr. 21'969.05 auszuzahlen seien. In diesem Punkt, der sich
unabhängig von den übrigen Rekursanträgen beurteilen liess, handelt es sich beim
Bezirksratsentscheid vom 15. Februar 2022 um einen Endentscheid.
Dispositiv
Diesbezüglich liegt demnach ein Anfechtungsobjekt vor, das im
Beschwerdeverfahren VB.2022.00160 als zulässig zu erachten ist (§ 41
Abs. 3 i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG) – ohne dass differenziert werden
müsste zwischen Rügen, die das Beschleunigungsgebot betreffen, und anderen
Rügen. Die weiteren Anträge des Rekurses vom 12. Dezember 2021 (Kosten,
Parteientschädigung, unentgeltliche Prozessführung) wurden vom Bezirksrat im
Rahmen des vorliegend angefochtenen Entscheids GE.2021.19 noch nicht beurteilt,
sodass es im Beschwerdeverfahren an einem zulässigen Anfechtungsobjekt i.S.v.
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG mangelt; insoweit ist auf die Beschwerde
im Verfahren VB.2022.00160 nicht einzutreten.
1.7 Die
Beschwerdeführerin hat im Verfahren VB.2022.00180 unter anderem folgendes
Begehren gestellt: "Antrag auf Entscheid zur Zahlung durch das
Verwaltungsgericht, Streitwert Fr. 14'007.42". Soweit die
Beschwerdeführerin damit zu verlangen scheint, dass ihr das Verwaltungsgericht
– anstelle der Beschwerdegegnerin – die behaupteten Sozialhilfeansprüche
ausbezahlt, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, da das
Verwaltungsgericht für die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen offensichtlich
nicht zuständig ist. Vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung wird das
Begehren der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin stattdessen so verstanden,
dass eine Korrektur von Dispositivziffer 1 der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 verlangt wird
(Gewährung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 14'007.42 statt
von Fr. 13'108.65).
2.
Rechtsverweigerung (VB.2022.00160 und VB.2022.00180)
2.1 Die
Beschwerdeführerin hat im Verfahren VB.2022.00160 in erster Linie gerügt, der
Bezirksrat sei zu Unrecht nicht auf ihren Rekursantrag eingetreten, wonach ihr
verfügte Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 21'969.05 auszubezahlen sei.
Damit liege eine verbotene Rechtsverweigerung vor. Wie sich (auch) aus früheren
Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt, leitet sie einen Restleistungsanspruch
in der Höhe von Fr. 21'969.05 daraus ab, dass ihr im Zeitraum von 2010 bis
2012 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 67'531.85 zustünden, von
denen jedoch nur Fr. 45'562.80 ausbezahlt worden seien.
2.2 Die
Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die
Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse habe, die Auszahlung
von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 21'969.05 zu verlangen. Denn
die Sozialhilfeansprüche, die die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli
2010 bis 31. März 2012 geltend mache, seien von den zuständigen Instanzen
bereits beurteilt worden – zum Grossteil im Rahmen von rechtskräftigen
Entscheiden, im Übrigen im Rahmen der (noch nicht rechtskräftigen) Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019, worin ein Restleistungsanspruch
der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 13'108.65 anerkannt worden sei.
2.3 Die
vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden:
2.3.1
Soweit die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint, dass ihr im
Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 sozialhilferechtliche
Ansprüche in der Höhe von Fr. 21'969.05 aufgrund von Verrechnungen mit
sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen zustehen, ging die Vorinstanz zu
Recht von einer abgeurteilten Sache aus. Denn das Verwaltungsgericht hat im
Urteil VB.2013.00227 rechtskräftig entschieden, dass der Rückerstattungsanspruch
der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin Fr. 2'258.50
beträgt – unter Beachtung sämtlicher sozialhilfe- und
sozialversicherungsrechtlicher Zahlungen, die bis am 28. Januar 2016 für
den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 effektiv getätigt
worden waren, bzw. unter Ausklammerung möglicher weitergehender Ansprüche, die
im Rahmen separater Rechtsmittelverfahren zu prüfen waren (vgl. auch VGr,
1. Juli 2021, VB.2019.00194, E. 2.3). Im
sozialversicherungsrechtlichen Parallelverfahren ging das Bundesgericht im
Urteil 9C_711/2019 von den gleichen Leistungsbeträgen aus wie das
Verwaltungsgericht im Urteil VB.2013.00227: Das Gericht hielt fest, dass die
Beschwerdeführerin von der Sozialhilfebehörde Fr. 47'821.30 bezogen habe,
woraus sich nach Abzug der an die Sozialhilfebehörde ausbezahlten IV-Renten
(Fr. 23'433.20) ein ungedeckter Betrag von Fr. 24'388.10 ergeben
habe. Dem seien weitere zeitlich und sachlich kongruente Drittauszahlungen
durch das Amt für Zusatzleistungen von Fr. 21'991.60 gegenübergestanden. Eine
unrechtmässige Überverrechnung sei somit nicht erfolgt (BGr, 5. Mai 2020,
9C_711/2019, E. 4.4). Angesichts des Umstands, dass das Bundesgericht im
Urteil vom 5. Mai 2020 von den gleichen Leistungsbeträgen ausging wie das Verwaltungsgericht
im Urteil vom 28. Januar 2016, hat sich die Sach- und Rechtslage seit dem
Entscheid VB.2013.00227 nicht auf entscheidrelevante Weise geändert, sodass
kein Anlass besteht, auf den Entscheid VB.2013.00227 zurückzukommen. Soweit die
Beschwerdeführerin den geltend gemachten Leistungsanspruch aus fehlerhaften
Verrechnungen von Sozialhilfe- und Sozialversicherungsleistungen im Zeitraum
vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2012 ableitet, ist somit von einer
"res iudicata" auszugehen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf
das Begehren eingetreten ist.
2.3.2
Soweit die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint, dass ihr im
Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 – neben den ausbezahlten
bzw. verrechneten Leistungen – zusätzliche sozialhilferechtliche Ansprüche in
der Höhe von Fr. 21'969.05 zustehen, bestand für die Vorinstanz ebenfalls
kein Anlass, auf das Begehren einzutreten. Denn die Beschwerdegegnerin ist in
der Verfügung vom 26. April 2019 zum Schluss gekommen, dass die
zusätzlichen sozialhilferechtlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin
für diesen Zeitraum Fr. 13'108.65 betragen. Gegen diese Beurteilung konnte
sich die Beschwerdeführerin im ordentlichen Rechtsmittelverfahren mit Rekurs
bzw. Beschwerde wehren, was sie denn auch getan hat (vgl. hinten E. 4 und
5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom
1. Juli 2010 bis 31. März 2012 einen Anspruch auf Sozialleistungen
haben könnte, den sie im Verfahren VB.2022.00180 nicht geltend machen konnte.
Demnach besteht kein Anlass, die Frage des Umfangs des Restleistungsanspruchs
auch im Verfahren VB.2022.00160 – unter dem Titel "Rechtsverweigerung"
– zu prüfen.
2.3.3
Was schliesslich den Zeitraum von April und Mai 2012 betrifft, hat die
Beschwerdegegnerin bis anhin noch keinen Entscheid zum Umfang der
Sozialhilfeleistungsansprüche der Beschwerdeführerin gefällt. Sie hat einen
entsprechenden Entscheid lediglich in Aussicht gestellt. Entsprechend konnte
die Höhe der Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin im April und Mai 2012
nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein. Auch insoweit trat die Vorinstanz
zu Recht nicht auf das Rekursbegehren ein.
2.4 Somit hat
die Vorinstanz im Rekursverfahren GE.2021.19 zu Recht nicht materiell geprüft,
ob der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2010 bis 2012 Sozialhilfeleistungen
in der Höhe von Fr. 21'969.05 zustehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde
im Verfahren VB.2022.00160 ist demnach abzuweisen. Vor diesem Hintergrund
besteht im Verfahren VB.2022.00160 kein Anlass für beweisrechtliche Massnahmen,
die die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem behaupteten Anspruch
ausdrücklich oder sinngemäss beantragt hat. Die betreffenden Begehren –
insbesondere um Zustellung aktueller Saldi aus der Einzelfallrechnung der
Sozialbehörde – sind somit abzuweisen (vgl. dazu – im Zusammenhang mit dem
Verfahren VB.2022.00180 – E. 4.4).
2.5 Schliesslich
macht die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens VB.2022.00180 – zumindest
sinngemäss – geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihr den Betrag von Fr. 13'108.65,
den sie ihr am 26. April 2019 zugesprochen habe, zu Unrecht noch nicht
ausbezahlt habe. Auch diese Rüge kann als Rechtsverweigerungsrüge aufgefasst
werden. Bereits im Rekursverfahren hatte die Beschwerdeführerin um Entzug der
aufschiebenden Wirkung ersucht bzw. verlangt, die erstinstanzlich
zugesprochenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 13'108.65 seien sofort
auszubezahlen. Die Vorinstanz hat dieses Gesuch zu Recht abgewiesen, zumal sie
gemäss § 27 VRG dazu berechtigt gewesen wäre, die angefochtene Anordnung
zum Nachteil der Rekurrentin abzuändern. Im Beschwerdeverfahren verhält
es sich allerdings anders: Das Verwaltungsgericht darf den Rekursentscheid
nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abändern (§ 63 Abs. 2 VRG).
Dies hat zur Folge, dass der Auszahlungsbetrag im Umfang von Fr. 13'108.65
mit dem Ergehen des Rekursbeschlusses vom 15. Februar 2022 rechtskräftig
feststand (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b), zumal keine Partei dazu legitimiert
gewesen wäre, den Beschluss in diesem Punkt anzufechten. Vor diesem Hintergrund
ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, den
Betrag von Fr. 13'108.65 unmittelbar nach der Zustellung des
Rekursbeschlusses vom 15. Februar 2022 auszubezahlen, und stattdessen der
Beschwerdeführerin am 21. Juni 2022 mitteilte, die Auszahlung setze das
Vorliegen einer Rechtskraftbescheinigung oder einer
Teilrechtskraftbescheinigung des Rekursbeschlusses voraus. Da beim
Verwaltungsgericht bis anhin keine Rechtskraftbescheinigungsanfrage eingegangen
ist, ist davon auszugehen, dass die Auszahlung von Fr. 13'108.65 bis heute
ausgeblieben ist. Darin ist jedoch keine Verletzung von Art. 29
Abs. 1 BV zu erblicken: Die Beschwerdegegnerin hat mehrfach betont, dass
sie grundsätzlich dazu bereit ist, der Beschwerdeführerin den Betrag von
Fr. 13'108.65 auszubezahlen; es ist denn auch davon auszugehen, dass die
Auszahlung spätestens unmittelbar nach der Zustellung des vorliegenden Urteils
erfolgen wird. Die rund siebenmonatige Zeitspanne zwischen der Zustellung des
Bezirksratsbeschlusses vom 15. Februar 2022 und dem heutigen
Verwaltungsgerichtsurteil ist überdies zu kurz, um im jetzigen Zeitpunkt von
einer unangemessen langen Auszahlungsdauer auszugehen. Die diesbezügliche
Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Rechtsverzögerung (VB.2022.00160 und VB.2022.00180)
3.1 Zu prüfen
ist, ob das vorliegende sozialhilferechtliche Verfahren unangemessen lange
gedauert hat bzw. ob eine unzulässige Rechtsverzögerung i.S.v. Art. 29
Abs. 1 BV vorliegt.
3.2 Die
Beschwerdeführerin hat zwar weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren
explizit beantragt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
festzustellen sei. Sie hat jedoch im Rahmen ihrer Eingaben verschiedentlich
bemängelt, dass das Verfahren zu lange dauere – einerseits in Bezug auf die
gesamte Verfahrensdauer seit 2010, andererseits in Bezug auf die
Verfahrensdauer seit dem Ergehen des Verwaltungsgerichtsurteils vom 28. Januar
2016. Ferner hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens
SO.2019.21 die Aufhebung von Dispositivziffer 5 der
Verfügung vom 26. April 2019 verlangt und dabei in Bezug auf
krankheitsbedingte Leistungen beanstandet, dass der Zeitraum von April bis Mai
2012 noch nicht beurteilt worden sei. Im Beschwerdeverfahren brachte die
Beschwerdeführerin diese Rüge erneut vor und hielt ausserdem fest, dass die von
der Beschwerdegegnerin angeordnete Amtsgeheimnisbefreiung unnötig und die
Abspaltung eines Zusatzverfahrens unrechtmässig gewesen sei. Vor diesem
Hintergrund und angesichts der fehlenden Rechtskenntnisse der
Beschwerdeführerin sind ihre Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass sie
die Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer sowie den Erlass
einer Verfügung in Bezug auf den Zeitraum vom April und Mai 2012 verlangt.
3.3 Gemäss Art. 29
Abs. 1 BV hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen jede
Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Angemessenheit
der Verfahrensdauer bestimmt sich gemäss der Rechtsprechung nicht absolut. Sie
ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer
Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der
betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie
die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Für die
Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige
Verfahrensdauer zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung
bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend ist
ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei
der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob
sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv
rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots kann auch dann vorliegen, wenn eine Behörde
Instruktionsmassnahmen verfügt oder Fristen ansetzt, die das Verfahren unnötig
lange verzögern – insbesondere wenn überflüssige Beweismassnahmen angeordnet
werden (BGE 131 V 407 E. 1.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen
Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Eine objektiv betrachtet
unangemessen lange Gesamtverfahrensdauer kann das Beschleunigungsgebot auch
dann verletzen, wenn den Behörden subjektiv keine längere Untätigkeit oder
andere Versäumnisse zur Last fallen, beispielsweise wenn Rückweisungen das
Verfahren verzögert haben (vgl. BGr, 20. Januar 2022, 2C_664/2021,
E. 4.2.1; VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00637, E. 2.3). Als
unangemessen lang beurteilte das Verwaltungsgericht beispielsweise die Dauer
von mehr als drei Jahren für einen Entscheid über die Waffenbeschlagnahme und
-einziehung (vgl. VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 3.4.3).
3.4 Im
vorliegenden Fall erweist sich die Gesamtdauer des
sozialhilferechtlichen Verfahrens, das 2010 begonnen hat und das bis heute noch
nicht abgeschlossen ist, als ausserordentlich lang. Die oben dargelegte
Prozessgeschichte und der Umfang der Akten – allein im erstinstanzlichen
Verfahren liegen im Zeitraum von 2010 bis 2019 mehr als 1000 Aktenstücke vor –
zeigen allerdings auf, dass das Verfahren äusserst vielschichtig und komplex
war bzw. ist, und dass – in Bezug auf die Beurteilung des Anspruchszeitraums vom
1. Juli 2010 bis am 31. März 2012 – keiner Behörde eine längere
Untätigkeit vorgeworfen werden kann. Vor dem Hintergrund der in E. 3.3
dargelegten Rechtsprechung erscheint es zwar bedenklich, dass die Höhe des
sozialhilferechtlichen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin auch heute –
mehr als zehn Jahre nach dem Ende des hier relevanten 21-monatigen Zeitraums –
noch nicht rechtskräftig feststeht, zumal es der Zweck der Sozialhilfe ist, den
Lebensunterhalt von hilfsbedürftigen Personen sicherzustellen (vgl. § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Berücksichtigt man indessen,
dass im vorliegenden Fall ein erheblicher Teil der Leistungsansprüche bereits
rechtskräftig beurteilt worden ist (VB.2013.00227) und dass die
Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin dank der am 11. April 2011 –
rückwirkend per 1. Juli 2010 – zugesprochenen IV-Rente als gesichert
erscheint, lässt sich die bisherige Dauer des Gesamtverfahrens gerade noch als
nicht unangemessen bezeichnen.
3.5 Was die
Sozialhilfeansprüche betrifft, die der Beschwerdeführerin im Zeitraum April und
Mai 2012 zustehen, hat die Beschwerdegegnerin noch keinen materiellen Entscheid
gefällt. Sie hat in der Verfügung vom 26. April 2019 vielmehr angeordnet, das
Verfahren sei in Bezug auf diesen Zeitraum weiterzuführen. Die
Beschwerdeführerin habe die Sozialversicherungsbehörden vom Amtsgeheimnis zu
entbinden, damit die in diesem Zeitraum ausgerichteten
Sozialversicherungsleistungen überprüft werden könnten. Der Bezirksrat
erachtete diese Abspaltung des Verfahrens – im Rahmen der Erwägungen – als
zulässig.
3.6 Dem
Schluss der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden:
3.6.1
Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb für den Zeitraum von
April bis Mai 2012 auch nach zehn Jahren noch kein erstinstanzlicher Entscheid
über die Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin ergangen ist. Selbst wenn
man davon ausgehen wollte, dass es für die Beurteilung dieser
Sozialhilfeansprüche erforderlich war, diverse hängige Rechtsmittelverfahren
abzuwarten, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche Beurteilung
nicht spätestens im Rahmen des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
26. April 2019 erfolgt ist – zusammen mit der Beurteilung der
Restleistungsansprüche im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis am 31. März
2012.
3.6.2
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3) vermögen die
organisatorischen Umstände, die die Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 geltend macht (fehlende
Zugriffsmöglichkeiten auf Sozialhilfeakten, die sich bei Rechtsmittelinstanzen
befanden bzw. befinden), eine derart lange, bis anhin rund zehnjährige
Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen.
3.6.3 Die Beschwerdegegnerin ging sodann zu Unrecht davon
aus, dass die Beschwerdeführerin die Sozialversicherungsbehörden im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht vom Amtsgeheimnis entbinden müsse, damit sie die in den
Monaten April und Mai 2012 ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen
überprüfen und erfahren könne, ob und wie viele Zusatzleistungen die
Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum erhalten habe. Vielmehr wäre die
Beschwerdegegnerin in der Lage – und angesichts des Untersuchungsgrundsatzes
(§ 7 Abs. 1 VRG) dazu verpflichtet – gewesen, die erforderlichen
Sozialversicherungsakten selber zu beschaffen: Gemäss Art. 66a Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG) i.V.m. Art. 50a
Abs. 1 lit. e Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben die
Invalidenversicherungsbehörden den Sozialhilfebehörden auf schriftlich
begründetes Gesuch hin Auskunft zu erteilen über die für die Festsetzung, Änderung
oder Rückforderung von Leistungen erforderlichen Daten (vgl. BGr, 1. Mai
2006, 1P.126/2006, E. 2.4.2). Die in Dispositivziffer 2
der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 angeordnete
Instruktionsmassnahme war somit nicht erforderlich und führte vor dem
Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3) zu einer
sachlich nicht zu rechtfertigenden bzw. unrechtmässigen Verfahrensverzögerung.
3.7 Die Beschwerden VB.2022.00160 und VB.2022.00180
sind demnach insoweit gutzuheissen, als im Dispositiv festzustellen ist, dass
eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vorliegt, was die Beurteilung der
sozialhilferechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin in den Monaten April
und Mai 2012 betrifft. Dispositivziffer 2 der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 ist aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, unverzüglich über die sozialhilferechtlichen
Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin in den Monaten April und Mai 2012 zu
entscheiden.
4.
Vollständigkeit der Anspruchsprüfung (VB.2022.00180)
4.1 Im Rahmen der Beschwerde
VB.2022.00180 rügt die Beschwerdeführerin unter anderem, dass ihr für den
Zeitraum von Juli 2010 bis Mai 2012 weitere Sozialhilfeansprüche zustünden, die
von der Vorinstanz nicht beurteilt worden seien.
4.2 Zunächst ist daran zu erinnern,
dass die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin in
den Monaten April und Mai 2012 noch nicht beurteilt hat, sodass für die Frage,
ob die Beschwerdegegnerin eine vollständige Anspruchsprüfung vorgenommen hat,
im vorliegenden Verfahren nur der Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum
31. März 2012 relevant ist (vgl. E. 2.3.3). In Bezug auf die Monate
April und Mai 2012 erweist sich die Rüge der unvollständigen Anspruchsprüfung
somit als unbegründet.
4.3 Sodann ist
erneut festzuhalten, dass die Rechtmässigkeit der im Zeitraum vom 1. Juli
2010 bis 31. März 2012 effektiv getätigten Sozialhilfezahlungen bereits
rechtskräftig feststeht (vgl. vorn E. 2.3.1). Die Rüge der unvollständigen
Anspruchsprüfung kann sich somit nur auf noch nicht getätigte bzw. zusätzlich
geltend gemachte Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin beziehen.
4.4 Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass ihr diverse Akten
vorenthalten worden seien, was sie daran gehindert habe, die sozialhilferechtlichen
Ansprüche im Zeitraum 2010–2012 vollständig zu eruieren.
4.4.1
Die Beschwerdeführerin hat selber festgehalten, dass sie am 15. April
2019 Einsicht in sechs Archivschachteln des Sozialdienstes und in die
Verfahrensordner des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin erhalten hat.
Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von
sämtlichen Akten hat, die sich im Dossier der Sozialhilfebehörde befinden. Eine
Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin ist nicht
ersichtlich.
4.4.2
Ferner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdegegnerin ihrer Dossierführungspflicht gemäss § 5 Abs. 1 des
Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)
verletzt haben könnte, bzw. inwiefern im Dossier Akten fehlen, die zur
Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns erforderlich sind. Die von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführten Einzelfallrechnungen
(Kostenträgerrechnungen) spielen in erster Linie im Verhältnis zwischen der
Gemeinde und dem Kanton eine Rolle (vgl. § 44 SHG und § 34 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; dazu Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kapitel 18.3.05 Ziff. 1.1,
4. Dezember 2020, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; siehe zum
Beispiel VGr, 2. Juli 2019, VB.2018.00412). Die Beschwerdeführerin
verweist diesbezüglich zwar (auch) auf das "Handbuch über das
Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden". Inwieweit das kantonale
Finanzhandbuch für die vorliegend gerügten Mängel von Bedeutung ist, kann
allerdings offenbleiben: Selbst wenn es grundsätzlich denkbar wäre, dass die
Nichtakturierung von Einzelfallrechnungen unter bestimmten Umständen eine
Verletzung der Dossierführungspflicht der Sozialhilfebehörde bedeutet, wäre
nicht einzusehen, weshalb diese Dokumente im vorliegenden Fall erforderlich
gewesen sein sollten, um die verbleibenden Sozialhilfeansprüche der
Beschwerdeführerin zu eruieren. Anders als im Urteil VB.2013.00227 (E. 3.4)
ist im vorliegenden Verfahren VB.2022.00180 nicht mehr umstritten, welche
Zahlungen, die im Klienten-Kontojournal oder in Quartalsabrechnungen
verzeichnet sind, effektiv an die Beschwerdeführerin überwiesen wurden.
Vielmehr stellt sich hier nur noch die Frage, in welchem Umfang der
Beschwerdeführerin zusätzliche, noch nicht geprüfte und noch nicht ausbezahlte
Ansprüche zustehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der
Beschwerdeführerin erwähnten Dokumente dazu führen könnten, weitergehende
Sozialhilfeansprüche geltend zu machen, die mit den im Dossier vorhandenen
Akten nicht begründet werden können. Die von der Beschwerdeführerin als
"Einzelfallrechnungen" bezeichneten Dokumente sind im vorliegenden
Verfahren somit nicht als entscheidrelevant zu erachten, sodass keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vorliegt.
4.5 Zu prüfen
bleibt, ob die Vorinstanzen die Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin im
Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 in hinreichendem Umfang
geprüft haben.
4.5.1
Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen der Verfügung vom 26. April
2019 festgehalten, dass sie einzig jene Sozialhilfeansprüche geprüft habe, die
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 12. Juni
2017 geltend gemacht habe, nicht jedoch weitere, früher geltend gemachte
Ansprüche. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Überprüfungsbefugnis erheblich
eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass eine derartige
Prüfungsbeschränkung mit der im Verwaltungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime
(§ 7 Abs. 1 VRG) nicht vereinbar sei. Zwar hat die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2017 dazu aufgefordert, sämtliche
noch nicht ausgerichteten Sozialhilfeforderungen aufzulisten. Im Rahmen der
Eingabe vom 12. Juni 2017 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
jedoch nicht nur eine Liste mit sozialhilferechtlichen Forderungen eingereicht,
sondern ausserdem auch auf die am 6. Januar 2017 eingereichte Antragsauflistung
sowie auf frühere Eingaben der Beschwerdeführerin verwiesen. Vor diesem
Hintergrund ist der Untersuchungsgrundsatz als verletzt zu erachten, wenn sich
die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. April 2019 auf die
Überprüfung der am 12. Juni 2017 geltend gemachten Ansprüche beschränkte,
ohne die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2017 und allfällige
weitere Eingaben zu beachten.
4.5.2 Die
Beschwerdeführerin kann allerdings aus der festgestellten Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes nichts zu ihren Gunsten ableiten: Sie macht letztlich
nur einen Anspruch geltend, den die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
6. Januar 2017 geltend gemacht hatte und den die Beschwerdegegnerin
mangels Erwähnung in der Eingabe vom 12. Juni 2017 nicht geprüft hatte,
nämlich den Kostenersatz für Schulungsunterlagen in der Höhe von Fr. 5'728.-.
Die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist
jedoch als geheilt zu erachten, denn die Rekursinstanz hat im Rahmen einer
Eventualbegründung dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin keinen
entsprechenden sozialhilferechtlichen Leistungsanspruch hat. Vor diesem
Hintergrund käme es einem formellen Leerlauf gleich und stünde ausserdem im
Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, wenn die Sache zur erneuten Prüfung
dieses Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen würde. Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin wird jedoch bei der Auferlegung
der Verfahrenskosten zu berücksichtigen sein (BGr, 28. Juli 2022, 1B_292/2022,
E. 5; dazu hinten E. 6.2).
4.5.3
Im Rahmen der Rekursschrift erwähnte die Beschwerdeführerin sodann drei
weitere Beträge, die sie in der Eingabe vom 6. Januar 2017 geltend gemacht
habe und die von der Beschwerdegegnerin mangels Erwähnung in der Eingabe vom
12. Juni 2017 nicht geprüft worden seien: Fr. 139.40 für
krankheitsbedingte Administration und Fr. 49.30 für Umzugskosten,
abzüglich Fr. 172.35 für doppelt bezahlte Transportkosten. Allerdings hat
die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift selber festgehalten, dass sich die
drei Beträge in etwa ausgleichen, so dass diese Posten als ausgeglichen und
bezahlt behandelt werden könnten. Nachdem die Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren keine entsprechende Rüge mehr vorgebracht hat und in ihrer
tabellarischen Übersicht vom 17. Mai 2022 diesbezüglich den Vermerk "nicht
beschwert" angebracht hat, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende
Anspruchsprüfung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
4.5.4
Die Beschwerdeführerin macht keine weiteren Sozialhilfeansprüche geltend,
die die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz im Zeitraum vom 1. Juli
2010 bis 31. März 2012 nicht überprüft hätten. Auch in den Akten sind
keine noch unbeurteilten Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin
ersichtlich.
4.6 Die Rüge
der unvollständigen Anspruchsüberprüfung erweist sich somit als unbegründet.
Die Beschwerde VB.2022.00180 ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Materielle Beurteilung der Ansprüche (VB.2022.00180)
5.1 Im
Verfahren VB.2022.00180 ist schliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz die
zusätzlichen Sozialhilfeansprüche, die die Beschwerdeführerin in Bezug auf den
Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis am 31. März 2012 geltend gemacht hat,
korrekt beurteilt hat bzw. ob sie den Anspruch zulässigerweise auf Fr. 13'108.55
beziffert hat.
5.2 Die
Beschwerdeführerin geht im Beschwerdeantrag 2 von einem Leistungsanspruch in
der Höhe von Fr. 14'007.42 statt von Fr. 13'108.65 aus (vgl. vorn
E. 1.7). Die geltend gemachte Differenz von rund Fr. 900.- erklärt
sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin bei den krankheitsbedingten Kosten
für Therapien und Fahrkosten von einem massgebenden Zeitraum von Juli 2010 bis Mai
2012 – statt von Juli 2010 bis März 2012 – ausgeht. Die
Beschwerdegegnerin hat die Leistungsansprüche im Zeitraum April und Mai 2012
wie dargelegt noch nicht geprüft bzw. wird diese noch in einem separaten
Verfahren prüfen (vgl. E. 2.3.3). Der Beschwerdeantrag 2 des
Verfahrens VB.2022.00180 betrifft somit nicht den Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, sodass insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
5.3 Materiell
umstritten ist als Erstes der Umfang der Hausrat- und Haftpflichtversicherung
der Beschwerdeführerin von Juli 2010 bis März 2012. Die Beschwerdegegnerin
hatte der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum einen jährlichen Prämienbetrag
von Fr. 250.- gewährt.
5.3.1
Die Beschwerdeführerin macht höhere Prämienkosten geltend, nämlich einen
Mehrbetrag von Fr. 242.50 für 2010/2011 und von Fr. 199.50 für
2011/2012 (insgesamt Fr. 442.-). Sie begründete ihre Forderung damit, dass
die höheren Versicherungsprämien erforderlich gewesen seien, um ihre
Integration zu gewährleisten, zumal sie im Rahmen der damals laufenden
Integrationsmassnahmen erhöhten Risiken ausgesetzt gewesen sei (Umgang mit
fremden Pferden und Kühen, Umgang mit fremden Geräten wie Traktoren, IT- und
Telefonie-Schäden, Schäden bei Verlust eigener und gemieteter Sachanlagen), und
dass sie ohne die höhere Hausratversicherung keine günstigere Mietwohnung hätte
finden können. Die Vorinstanz hielt diesen Argumenten entgegen, dass die
Jahresprämie von Fr. 250.- im damaligen Zeitraum der Praxis der
Sozialdienste des Bezirks H für Einpersonenhaushalte entsprochen habe.
5.3.2
Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht: Die
wirtschaftliche Hilfe soll zwar individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 SHG) bzw. den persönlichen Verhältnissen
Rechnung tragen (§ 17 Abs. 1 SHV). Doch es ist zulässig, Höchstsummen
für Versicherungsprämien nach Haushaltgrösse vorzusehen (vgl. Sozialhilfehandbuch,
Kapitel 8.1.15, 1. März 2021), zumal die Finanzierung solcher Prämien
nicht dazu führen darf, dass eine unterstützte Person über mehr frei
verfügbares Einkommen verfügt als eine Person, die einkommensmässig nur wenig
über der Unterstützungsgrenze liegt (VGr, 27. März 2007, VB.2006.00553, E. 2.3).
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als ermessensfehlerhaft, wenn die
Sozialdienste des Bezirks H im vorliegend relevanten Zeitraum bei
Einpersonenhaushalten praxisgemäss eine Jahresprämie in der H.e von Fr. 250.-
finanzierten (vgl. zum Beispiel den maximalen Jahresbetrag von Fr. 225.-
gemäss Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz, 2017,
5.3.3 Im
vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt hätten,
von der rechtsgleich zu handhabenden Behördenpraxis abzuweichen. Insbesondere
erschliesst sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus den Akten nicht,
inwiefern die Integrationsmassnahmen im Jahr 2011 – etwa im Zusammenhang mit
Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in einer Tierklinik – mit wesentlich höheren
als durchschnittlichen Risiken verbunden gewesen sein sollten und weshalb bei
ihr ein höherer als der durchschnittliche Hausratsversicherungsbedarf eines
Einpersonenhaushalts bestanden haben sollte. Demnach sind keine Umstände
ersichtlich, die es rechtlich als geboten hätten erscheinen lassen, dass die
Beschwerdegegnerin eine Jahresprämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung
von mehr als Fr. 250.- übernimmt. Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als unbegründet und ist insoweit abzuweisen.
5.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet
sodann, dass die Beschwerdegegnerin ihr keinen Beitrag von Fr. 50.- für
die Mitgliedschaft im Mieterverband im Jahr 2011 gewährt habe. Die Vorinstanz
erachtete dies als zulässig, weil die damals mit Sozialhilfe unterstützte
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt habe, sich in Mietfragen von der
Beschwerdegegnerin beraten zu lassen oder ihr unentgeltliche Dienstleistungen
der in Mietfragen spezialisierten Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und
Pachtsachen zu vermitteln. Die vorinstanzliche Argumentation ist nicht zu
beanstanden. Die Beschwerdeführerin vermag insbesondere nicht darzutun,
inwiefern die im Rahmen der persönlichen Hilfe gemäss § 12 Abs. 3 SHG
angebotenen Dienstleistungen der Sozialbehörde ungenügend gewesen sein sollten
bzw. wieso sie im Fall einer ungerechtfertigten Wohnungskündigung – anders als
die übrigen unterstützten Personen – zusätzlich auf eine vom Mieterverband
finanzierte Rechtsvertretung angewiesen gewesen sein sollte (vgl. auch
Sozialhilfehandbuch, Kapitel 7.2.08 Ziff. 5, 26. November 2020).
Die Beschwerde VB.2022.00180 erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als
unbegründet und ist auch insoweit abzuweisen.
5.5 Die Beschwerdeführerin macht
schliesslich geltend, die Sozialhilfe hätte im Zeitraum 2010–2012 diverse
höhere Kosten übernehmen müssen für Integrationszulagen, für den
Stellensuchaufwand sowie für Schulungsunterlagen.
5.5.1
Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie im
Unterstützungszeitraum 2010–2012 einen Anspruch auf monatliche
Integrationszahlungen von Fr. 300.- statt nur auf die gewährten Fr. 100.-
habe, weshalb ihr diesbezüglich noch Zahlungen von insgesamt Fr. 4'600.-
zustünden. Ferner hätte die Sozialhilfe ihre Kosten im Zusammenhang mit der
Stellensuche in diesem Zeitraum in der Höhe von insgesamt Fr. 2'938.23
übernehmen müssen, einerseits für die Anschaffung von Material (Fr. 1'604.45),
andererseits für Fahrten (Fr. 1'333.78). Schliesslich hätte die
Sozialhilfe auch die Kosten für Schulungsunterlagen in der Höhe von Fr. 5'728.-
übernehmen müssen.
5.5.2
Die Vorinstanz erachtete die der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum
gewährte Integrationszulage von Fr. 100.- als rechtmässig – unter Hinweis
auf die seit 2011 feststehende Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die
Invalidität der Beschwerdeführerin habe es sodann auch gerechtfertigt, ihr
keine Schulungskosten zu finanzieren und keine Bewerbungsauslagen zu gewähren.
Letztere seien ohnehin durch den Grundbedarf gedeckt gewesen und wären – im
hypothetischen Fall, dass ein Anspruch bestanden hätte – als situationsbedingte
Leistungen (und nicht als Integrationszulagen) zu vergüten gewesen.
5.5.3
Die vorinstanzliche Argumentation zu den Integrationszulagen ist nicht zu
beanstanden. Vorab ist festzuhalten, dass die Ausrichtung und Bemessung von
Integrationszulagen, die zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- betragen
(vgl. die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],
Kapitel C.6.7 Ziff. 3), weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde liegen
(VGr, 22. Februar 2021, VB.2020.00818, E. 3.2.2 und E. 4.2). Im
vorliegenden Fall wird aufgrund der Akten und der Parteivorbringen nicht klar,
welchen konkreten Zwecken die der Beschwerdeführerin damals gewährte
Integrationszulage von Fr. 100.- diente, bzw. welches die von der
Beschwerdeführerin erbrachten Gegenleistungen i.S.v. § 3b Abs. 1 SHG
(zur Erhöhung der beruflichen oder sozialen Integrationschancen) waren (vgl.
SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.7 Ziff. 4; Sozialhilfehandbuch,
Kapitel 8.2.01 Ziff. 2, 1. März 2021). Angesichts der seit dem
11. April 2011 (rückwirkend per 1. Juli 2010) feststehenden 100%igen
Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz zu Recht davon
aus, dass eine Integrationszulage für die berufliche Integration jedenfalls ab
dem 11. April 2011 ausser Betracht fällt. Nachdem die Beschwerdeführerin
nicht dargelegt hat, inwiefern die Höhe der gewährten Integrationszulagen im
Widerspruch zu den von ihr (möglicherweise) erbrachten Gegenleistungen steht,
und nachdem die Akten keine Anhaltspunkte für Gründe enthalten, die für die
Gewährung bzw. Erhöhung der (sozialen) Integrationszulage sprechen, erscheint
die monatlich gewährte Zulage von Fr. 100.- im Zeitraum vom 1. Juli
2010 bis 31. März 2012 jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft.
5.5.4
Was die umstrittenen Bewerbungskosten betrifft, ist die Vorinstanz zu Recht
zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend relevanten
Zeitraum keinen Anspruch auf situationsbedingte Leistungen hatte. Denn seit dem
11. April 2011 steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli
2010 erwerbsunfähig ist, sodass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein kann,
nach dem 11. April 2011 angefallene Bewerbungskosten abzugelten. Selbst
wenn zutreffen sollte, dass die Beschwerdeführerin trotz der Erwerbsunfähigkeit
Bewerbungsnachweise gegenüber dem RAV zu erbringen hatte, liesse sich daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn gemäss der Rechtsprechung kommt die Gewährung
situationsbedingter Leistungen nur infrage, wenn die Stellensuchbemühungen
objektiv derart intensiv sind, dass die dafür aufgebrachten Kosten nicht mehr
im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind (vgl. VGr, 30. Dezember
2016, VB.2016.00701, E. 4.2; Sozialhilfehandbuch, Kapitel 8.1.18,
1. März 2021). Dass dies im vorliegenden Fall zu bejahen ist, hat die
Beschwerdeführerin nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die
von der Beschwerdeführerin behaupteten Material- und Fahrkosten von knapp
Fr. 3'000.-, die auch den nicht relevanten Zeitraum vom 12. April
2011 bis Mai 2012 betreffen, können angesichts der bloss durchschnittlichen
Intensität der Stellensuchbemühungen nicht als objektiv gerechtfertigt erachtet
werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie vorgängig um
Kostengutsprachen für erhöhte Bewerbungskosten ersucht habe, dass aber der
Sozialdienst die Gesuche jeweils nicht bearbeitet habe, kann sie daraus –
selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte – nichts zu ihren Gunsten ableiten:
Aus der blossen Einreichung eines Kostengutsprachegesuchs kann kein
schutzwürdiges Vertrauen bzw. kein Anspruch auf eine spätere Gesuchsbewilligung
abgeleitet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – wie hier – im relevanten
Zeitpunkt nicht gegeben waren (vgl. VGr, 22. Februar 2021, VB.2020.00818,
E. 3.3).
5.5.5
Schliesslich ist die Vorinstanz auch in Bezug auf die geltend gemachten
Schulungskosten zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin im
relevanten Zeitraum keinen Anspruch auf situationsbedingte Leistungen hatte.
Zum einen kann es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, Schulungskosten zu
übernehmen, die nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit bzw.
nach dem 11. April 2011 angefallen sind. Zum anderen hätte die Sozialhilfe
– im Zeitraum bis zum 11. April 2011 – die Schulungskosten gemäss der
Rechtsprechung nur übernehmen müssen, wenn die Beschwerdeführerin mit der
Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen hätte erzielen können und
dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung hätte
erreicht werden können (vgl. VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00052, E. 2.1.3;
Sozialhilfehandbuch, Kapitel 8.1.12 Ziff. 4.2, 1. März 2021;
SKOS-Richtlinien, C.6.2 Ziff. 5). Dass im vorliegenden Fall solche
Umstände gegeben waren, bringt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert vor
und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
5.5.6
Demnach erweisen sich die sozialhilferechtlichen Kostenübernahmen der
Beschwerdegegnerin auch insoweit als rechtmässig, als es um die Gewährung bzw.
Bemessung von Integrationszulagen sowie von Bewerbungs- und Schulungskosten der
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012
ging. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, sodass
die Beschwerde VB.2022.00180 in diesem Punkt abzuweisen ist.
6.
Ergebnis und Kostenfolgen (VB.2022.00160 und VB.2022.00180)
6.1 Zusammenfassend
sind die Beschwerden VB.2022.00160 und VB.2022.00180 i.S.v. E. 3.7
gutzuheissen. Im Übrigen sind sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten nach § 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG grundsätzlich ausgangsgemäss zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu
einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aufgrund der festgestellten
Gehörsverletzung (vgl. E. 4.5.2) rechtfertigt es sich jedoch, sie je zur
Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Angesichts des Zeitaufwands des Verwaltungsgerichts, der Schwierigkeit des
Falls und des Streitwerts erscheint im vorliegenden Fall eine Gerichtsgebühr
von Fr. 3'000.- als angemessen (vgl. §§ 2 f. der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
6.3 Die
Beschwerdebegehren können angesichts des teilweisen Obsiegens der
Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos bezeichnet werden, und die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist offenkundig. Für das vorliegende
Verfahren ist der Beschwerdeführerin somit antragsgemäss die unentgeltliche
Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 VRG zu gewähren. Die ihr
aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach einstweilen auf die Kasse des
Verwaltungsgerichts zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf ihre Nachzahlungspflicht
im Rahmen von § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen.
6.4 Der im
Verfahren VB.2022.00160 gestellte Antrag auf Parteientschädigung ist
abzuweisen, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war und weil
das Verfahren keinen aussergewöhnlich hohen Aufwand erforderte (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Analoges gilt im Verfahren VB.2022.00180, soweit
die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift überhaupt einen entsprechenden
Antrag gestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung
beantragt; einem Gemeinwesen steht eine solche in der Regel ohnehin
praxisgemäss nicht zu.
6.5 Der Antrag
der Beschwerdeführerin, eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, ist
abzuweisen: Die Beschwerdeführerin war in der Lage, ihre Rechte im
Rekursverfahren selber zu wahren (Art. 29 Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2 VRG). Ihre Eingaben sind zwar stellenweise nicht leicht
verständlich. Doch insgesamt war die Beschwerdeführerin weitgehend imstande,
auf differenzierte Weise und unter Heranziehung zahlreicher Akten zu
argumentieren und dabei auf die Argumente der Behörden und Gerichte mit
grösstenteils nachvollziehbaren Gegenargumenten einzugehen. Trotz einer
gewissen Komplexität der diversen Verfahren und trotz eines erheblichen Aktenumfangs
vermochte sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zurechtzufinden
und ihren Standpunkt auf eine Weise deutlich zu machen, die den Beizug einer
Rechtsvertretung als entbehrlich erscheinen lässt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Verfahren VB.2022.00160 und VB.2022.00180 werden vereinigt.
2. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird festgestellt, dass das
Rechtsverzögerungsverbot verletzt wurde, was die Beurteilung der
sozialhilferechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin in den Monaten April
und Mai 2012 betrifft. Dispositivziffer 2 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird angewiesen, unverzüglich über die
sozialhilferechtlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin in den Monaten
April und Mai 2012 zu entscheiden.
3. Im
Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 3'270.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
6. Die Gerichtskosten,
die der Beschwerdeführerin auferlegt werden, werden infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
8. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung wird
abgewiesen.
9. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat H;
c) den Regierungsrat.