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Entscheid

VB.2022.00160

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00160

14. September 2022Deutsch47 min

(URT.2022.23965)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00160

VB.2022.00180

Urteil

der 3. Kammer

vom 14. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe

(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A bezog

vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 Sozialhilfeleistungen von der

Gemeinde B, wobei die Auszahlungen über den Zweckverband Sozialdienst des

Bezirks H abgewickelt wurden. Am 11. April 2011 sprach die IV-Stelle des

Kantons Zürich A rückwirkend ab 1. Juli 2010 eine ganze

Invalidenversicherungsrente zu. In der Folge kam die Gemeinde B zum Schluss,

dass nach Verrechnung der an A ausbezahlten IV-Renten noch eine offene

Sozialhilfeschuld von Fr. 24'708.45 bestehe. Mit Verfügung vom 3. Mai

2012 ordnete die Gemeinde unter anderem an, die vom 1. Juli 2010 bis zum

31. März 2012 an A ausgerichteten Sozialhilfeleistungen würden im Umfang

von Fr. 24'708.45 zurückgefordert, wobei das Amt für Zusatzleistungen zur

AHV/IV diesen Betrag direkt an die Gemeinde B zu überweisen habe. Im Mai bzw.

Juni 2012 gewährte das Amt für Zusatzleistungen A rückwirkend ab Juli 2010

monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen (vgl. hinten I.J und II.A).

Zwischen Mai 2012 und Oktober 2013 zahlte das Amt Ergänzungsleistungen und

Beihilfen im Umfang von Fr. 21'991.60 an die Gemeinde B aus.

B. Der

Bezirksrat H hiess einen Rekurs, den A gegen die Verfügung der Gemeinde B vom

3. Mai 2012 erhoben hatte, mit Dispositivziffer III des Beschlusses

SO.2012.22 vom 5. Februar 2013 teilweise gut, und reduzierte den

Rückforderungsbetrag von Fr. 24'708.45 auf Fr. 24'592.55.

C. Am

28. Januar 2016 hiess das Verwaltungsgericht Zürich die Beschwerde, die A

gegen den Beschluss des Bezirksrats H vom 5. Februar 2013 erhoben hatte, mit

Urteil VB.2013.00227 teilweise gut. Das Gericht hob Dispositivziffer III

des Bezirksratsbeschlusses vom 5. Februar 2013 auf, stellte fest, dass die

von der Gemeinde B vorgenommene Verrechnung der von ihr geleisteten

wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März

2012 mit Nachzahlungen und Rentenzahlungen der Invalidenversicherung und mit

Zusatzleistungen zur AHV/IV im Betrag von insgesamt Fr. 45'562.80 zu Recht

erfolgt sei, und verpflichtete A, der Gemeinde B für die genannte Periode

Rückzahlungen im Betrag von Fr. 2'258.50 zu leisten; im Übrigen wurde die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer 1).

Sodann verpflichtete das Verwaltungsgericht die Gemeinde B, A eine

Parteientschädigung von Fr. 2'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Dispositivziffer 5).

Schliesslich wurde der unentgeltliche Rechtsbeistand von A für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 6'116.60 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt,

wobei festgehalten wurde, dass die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5

anzurechnen sei (Dispositivziffer 6).

D. Gegen Dispositivziffer 5 und 6 des Entscheids VB.2013.00227 des

Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 erhob A Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und verlangte die

Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'116.60. Das

Bundesgericht wies die Beschwerde ab (BGr, 24. August 2016, 8C_210/2016,

E. 7.6).

E. Unter

Berufung auf den Entscheid VB.2013.00227 des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar

2016 gelangte A am 12. Mai 2016 erneut an die Gemeinde B. Sie beantragte,

1. ihr sei die Rückzahlung im Umfang von Fr. 2'258.50 zu erlassen, die das

Verwaltungsgericht in Dispositivziffer 1 des Urteils

VB.2013.00227 angeordnet habe, 2. die Gemeinde B müsse ihr Leistungen im Umfang

von Fr. 19'733.10 zurückerstatten, und 3. der Betrag von Fr. 6'126.-

sei ihr zu erlassen bzw. an sie zurückzuzahlen.

F. Am

28. August 2017 verfügte die Sozialbehörde B, sie trete nicht ein auf das

Begehren As vom 16. Mai 2016 bezüglich Zurückzahlung von Fr. 19'733.10

(Dispositivziffer 1) und bezüglich Erlass von

Fr. 6'126.- (Dispositivziffer 2). Das Gesuch um

Erlass des Rückzahlungsbetrags von Fr. 2'258.50 wies die Sozialbehörde ab

(Dispositivziffer 3).

G. Gegen die

Verfügung der Sozialbehörde B vom 28. August 2017 erhob A am 11. Oktober

2017 Rekurs beim Bezirksrat H. Sie beantragte unter anderem, 1. die Dispositivziffern 1–5 dieser Verfügung seien aufzuheben, 2.

die [Rückzahlung der] rechtmässig bezogenen Wirtschaftshilfe von Juli 2010 bis

Mai 2012 in der Höhe von Fr. 67'178.25 sei ihr zu erlassen, 3. ihr seien

Fr. 22'334.05 auszubezahlen aufgrund der Reduktion der

Rückerstattungsforderung durch das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2013.00227.

H. Am

19. Februar 2019 entschied der Bezirksrat H, der Rekurs von A gegen den

Beschluss der Sozialbehörde vom 28. August 2017 werde abgewiesen (in Bezug

auf Dispositivziffer 3), soweit darauf eingetreten

werde.

I. Am

21. März 2019 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den

Bezirksratsentscheid vom 19. Februar 2019. Sie beantragte unter anderem, der

Bezirksratsbeschluss vom 19. Februar 2019 sei aufzuheben. Das

Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 1. Juli 2021 – unter Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung – ab (Urteil VB.2019.00194). Auf ein dagegen

gerichtetes Rechtsmittel von A trat das Bundesgericht nicht ein (BGr, 23. September

2021, 8C_563/2021).

J. Parallel

zum dargelegten sozialhilferechtlichen Verfahren lief in Bezug auf A auch ein

sozialversicherungsrechtliches Verfahren (vgl. auch vorn I.A). Das Amt für

Zusatzleistungen gewährte A am 10. Mai 2012 (Verfügung) bzw. am

7. Juni 2012 (Einspracheentscheid) rückwirkend ab Juli 2010 monatliche

Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Gegen den Einspracheentscheid des Amts für

Zusatzleistungen vom 7. Juni 2012 erhob A Beschwerde, die das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 2. Oktober 2013 abwies. A

führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim

Bundesgericht. Das Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die

Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an das Amt für Zusatzleistungen

zurück (BGr, 9. April 2014, 9C_884/2013). In der Folge setzte das Amt für

Zusatzleistungen die Ergänzungsleistungen neu fest. Daraus resultierte unter

Berücksichtigung der bereits ausgerichteten Leistungen eine Nachzahlung an A

von Fr. 3'047.- (Verfügung vom 12. Mai 2014 und Einspracheentscheid

vom 25. November 2014). Rund zwei Jahre später – am 7. Mai 2016 –

forderte A unter Berufung auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts

VB.2013.00227 vom 28. Januar 2016 eine Revision bzw. Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich.

Nach erfolgloser Anrufung der innerkantonalen Rechtsmittelinstanzen erhob A

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, das

die Beschwerde teilweise guthiess und die Sache an das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückwies (BGr, 1. Juli

2019, 9C_279/2019, E. 2.2). Im zweiten Rechtsgang wies das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A erneut ab.

Dagegen wehrte sich A erfolglos beim Bundesgericht (BGr, 5. Mai 2020,

9C_711/2019, E. 4.4).

Erwägungen

II.

A. Im

Zeitraum zwischen 2010 und 2012 hatte die Sozialbehörde B gegenüber A nicht nur

die eingangs erwähnte Verfügung vom 3. Mai 2012 erlassen (vgl. vorn I.A.),

sondern diverse weitere Verfügungen, die in erster Linie die Frage der

Übernahme von krankheitsbedingten Kosten sowie von Umzugskosten und Fahrspesen

betrafen. Gegen vier Verfügungen – jene vom 3. Mai 2012, zwei Verfügungen

vom 20. April 2011 sowie eine Verfügung vom 11. Juli 2011 – erhob A

Rekurs. Am 5. Februar 2013 hiess der Bezirksrat H diese Rekurse teilweise

gut und wies die Verfahren grossmehrheitlich zur ergänzenden Untersuchung und

zur neuen Entscheidfindung an die Sozialbehörde B zurück. Der Bezirksrat hob

dabei unter anderem auch Dispositivziffer 2 der

Verfügung vom 3. Mai 2012 auf, worin die Sozialbehörde angeordnet hatte,

dass sie A ab 1. April 2012 keine weiteren Sozialhilfeleistungen mehr

ausrichte – weder rückwirkend noch für die Zukunft. Die Gemeinde B focht die

vier Rekursentscheide beim Verwaltungsgericht an. Am 22. September 2016

wies das Verwaltungsgericht zwei der Beschwerden ab und trat auf die beiden

anderen Beschwerden nicht ein (VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184).

Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil in erster Linie damit, dass der

Umstand, dass A Ergänzungsleistungen bezogen habe, nicht ausschliesse, dass sie

einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme von krankheits- und

behinderungsbedingten Kosten geltend machen könne – insbesondere im

Zusammenhang mit komplementär- und alternativmedizinischen Leistungen (vgl.

VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 3.5).

B. Vor dem

Hintergrund des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2013.00181–184 vom 22. September

2016.

reichte A der Sozialbehörde am 6. Januar 2017 eine Eingabe ein, in

der sie die nach ihrer Auffassung noch ausstehenden Sozialhilfeansprüche

auflistete. Am 6. Februar 2017 forderte die Sozialbehörde B den

Rechtsvertreter von A dazu auf, eine detaillierte Aufstellung sämtlicher

Leistungen einzureichen, deren Übernahme A bis zum heutigen Tage unter dem

Titel "Sozialhilfe" beanspruche und die noch nicht ausgerichtet

worden seien, unter Angabe des jeweiligen Leistungszeitraums mit den

entsprechenden Ausgabebelegen. In der Folge reichte Rechtsanwalt E der

Sozialbehörde B am 12. Juni 2017 eine Auflistung der

sozialhilferechtlichen Leistungen ein, die A gegenüber der Gemeinde B im

Zeitraum 2010–2012 geltend machte.

C. Mit

Verfügung vom 26. April 2019 gewährte die Sozialbehörde B A für den

Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis Ende März 2012 zusätzliche

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 13'108.65 (Dispositivziffer 4),

und zwar in erster Linie für krankheitsbedingte Kosten sowie – in geringfügigem

Umfang – für weitere Kosten (AHV-Beiträge von Fr. 124.60, Wohnnebenkosten

von Fr. 325.10 und Fahrspesen von Fr. 154.45). Soweit A weitere bzw.

höhere Leistungen verlangt hatte, wies die Sozialbehörde die Anträge ab – unter

Vorbehalt des Zeitraums von April bis Mai 2012: diesbezüglich beschloss die

Sozialbehörde, das Verfahren weiterzuführen (Dispositivziffer 1

und 5). Ferner auferlegte die Sozialbehörde A eine Frist von 30 Tagen, um die

für die Ausrichtung der IV-Rente an sie zuständige Ausgleichskasse und das Amt

für Zusatzleistungen gegenüber der Sozialbehörde B schriftlich vom

Amtsgeheimnis zu befreien und diese Stellen zu ermächtigen, über die in den

Monaten April und Mai 2012 ausgerichteten Leistungen unter Beilage von

Belegkopien umfassend Auskunft zu geben (Dispositivziffer 2).

Schliesslich ersuchte die Gemeinde B den unentgeltlichen Rechtsbeistand von A,

innert 30 Tagen seine Aufwendungen für das Verfahren bis zum heutigen Zeitpunkt

in Rechnung zu stellen (Dispositivziffer 6).

D. Gestützt

auf Dispositivziffer 6 der Verfügung der Gemeinde B vom

26.

April 2019 stellte Rechtsanwalt E der Gemeinde B am 3. Juni 2019

eine Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 6'294.10 zu. Am 12. August

2019.

überwies die Gemeinde B diesen Betrag an E. Am 27. Januar 2021

ersuchte A die Gemeinde B um Erlass der Anwaltskosten von Fr. 6'294.10.

E. Mit

Schreiben vom 13. Oktober 2021 forderte A die Gemeinde B dazu auf, ihr

innert fünf Tagen den Betrag von Fr. 2'258.50 zu überweisen. Zur

Begründung führte sie aus, es handle sich um eine Restschuld im Zusammenhang

mit der Parteientschädigung, die ihr das Verwaltungsgericht im Jahr 2016 – im

Rahmen des Urteils VB.2013.00277 – zugesprochen habe. Gleichentags überwies A

der Gemeinde B den Betrag von Fr. 2'258.50. Am 3. November 2021

überwies die Gemeinde den Betrag zurück an A.

III. [VB.2022.00180]

A. Am

4.

Juni 2019 erhob A beim Bezirksrat H Rekurs gegen den Beschluss der

Gemeinde B vom 26. April 2019. Sie beantragte, 1. Dispositivziffer 5

des Beschlusses vom 26. April 2019 sei aufzuheben; die Kosten für die

Hausrat- und Haftpflichtversicherung, der Mieterverbandsbeitrag und die

Integrationszulage seien ihr im vollen Umfang zuzusprechen; 2. die sofortige

Auszahlung von Fr. 13'108.65 sei zu veranlassen; dem Rekurs sei insoweit

die aufschiebende Wirkung zu entziehen; 3. die zurückgestellten

versicherungsvertragsrechtlichen Kosten von Fr. 555.- bzw. Fr. 352.-,

die Dispositivziffer 1 betreffen würden, seien

einzeln nachzuweisen oder zusammen mit den gutgeheissenen Kosten auszuzahlen;

die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei auch in diesem Punkt aufzuheben;

4.

ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; 5. ihr sei eine

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Am 5. Juni 2019 reichte A

dem Bezirksrat H eine weitere Eingabe sowie weitere Beilagen ein.

B. Am

19.

Juni 2019 wies der Bezirksrat H den Antrag auf Entzug der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses vom 4. Juni 2019 ab. Am 26. Juni 2019 bewilligte

der Bezirksrat das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsvertretung und lud sie

dazu ein, den Namen einer Vertreterin oder eines Vertreters zu nennen. Am

15.

Juli 2019 verzichtete A auf die Nennung einer Rechtsvertretung.

C. Mit

Beschluss SO.2019.21 vom 15. Februar 2022 entschied der Bezirksrat, I. der

Rekurs vom A vom 4. Juni 2019 gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom

26.

April 2019 werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde; II. es

würden keine Verfahrenskosten erhoben; III. A werde keine Parteientschädigung

zugesprochen.

D. Am

27.

März 2022 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den

Beschluss des Bezirksrats SO.2019.21 vom 15. Februar 2022. Sie stellte die

Anträge, 1. der angefochtene Beschluss sei aufzuheben; 2. das Verwaltungsgericht

habe die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 14'007.42

anzuordnen; 3. es sei festzustellen, dass die Gemeinde B die abgewiesenen

Anträge zur Kostenübernahme gemäss Rekursantrag 1 neu zu prüfen oder zu zahlen

habe (Streitwert: Fr. 8'030.23); 4. ihr sei die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren; 5. "Antrag Parteientschädigung"; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B. Aufgrund dieser Beschwerde

eröffnete das Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer

VB.2022.00180.

E. Am

28.

März 2022 reichte A dem Verwaltungsgericht eine Ersatz-CD für eine

zuvor eingereichte defekte CD ein. Am 13. April 2022 verzichtete der

Bezirksrat H auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Am 14. April 2022

reichte die Gemeinde B dem Verwaltungsgericht eine Beschwerdeantwort ein und

beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Mai 2022 reichte A eine

weitere Stellungnahme ein. Am 18. Juli 2022 ersuchte sie um Zustellung des

Protokollhefts im Verfahren VB.2022.00180.

IV. [VB.2022.00160]

A. Am

8.

November 2021 erhob A beim Bezirksrat H eine als "Rechtsverweigerungs-

und Rechtsverzögerungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe. Darin beantragte

sie, 1. die Sozialbehörde B sei zu verpflichten, ihr eine Abrechnung und den

aktuellen Saldo aus ihrer Sozialhilfe-Einzelfallrechnung auszuhändigen; 2. ihr

sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; 3. ihr sei eine

Parteientschädigung mindestens im Umfang ihres Rekursverfahrensaufwands

zulasten der Gemeinde B zuzusprechen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B.

B. Am

20.

November 2021 erhob A beim Bezirksrat H eine zweite als "Rechtsverweigerungs-

und Rechtsverzögerungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe. Darin ersuchte sie

den Bezirksrat, 1. die Gemeinde sei dazu zu verpflichten, eine rekursfähige

Verfügung zu erlassen in Bezug auf den von ihr im Januar 2021 geforderten

Erlass von Rechtsanwaltskosten in der Höhe von Fr. 6'294.10. Eventualiter

stellte sie (2.) das Begehren, der Bezirksrat selber habe eine solche Verfügung

zu erlassen bzw. (6.) habe die Gemeinde B zu verpflichten, die Anwaltskosten

definitiv zu erlassen. Ferner ersuchte sie (3.) um unentgeltliche

Prozessführung und (4.) um Zusprechung einer Parteientschädigung; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B.

C. Am 12.

Dezember 2021 erhob A beim Bezirksrat H eine dritte als "Rechtsverweigerungs-

und Rechtsverzögerungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe. Darin beantragte

sie, 1. die Gemeinde B sei zu verpflichten, ihr die noch nicht ausbezahlten

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 21'969.05

zu entrichten; 2. eventualiter habe der Bezirksrat die Auszahlung dieser

Leistungen selber zu beschliessen; 3. die Gemeinde B habe ihr eine

Parteientschädigung – mindestens in der Höhe des Rekursverfahrensaufwands –

auszuzahlen; 4. ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B. Mit

Rekursvernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte die Gemeinde B, der

Rekurs sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten von A.

D. Am

15.

Februar 2022 beschloss der Bezirksrat, I. die Rekurse wegen

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vom 8. November 2021, vom 20.

November 2021 und vom 12. Dezember 2021 würden zu einem Rekursverfahren

mit der Geschäftsnummer GE.2021.19 vereinigt; II. auf den Antrag As auf

Auszahlung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 21'969.05 werde

nicht eingetreten; III. die Rekursvernehmlassung der Sozialbehörde B vom

17.

Dezember 2021 werde A zugestellt zur Einreichung einer freiwilligen

Stellungnahme innert 30 Tagen.

E. Am

15.

März 2022 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den

Beschluss des Bezirksrats GE.2021.19 vom 15. Februar 2022. Sie stellte die

Anträge, 1. ihr seien die aktuellen Saldi aus der Einzelfallrechnung der

Sozialbehörde zuzustellen, und zwar inkl. separat gebuchte AHV-Leistungen,

Krankenkassenprämie KVG, Individuelle Prämienverbilligung, Sozialhilfeausgaben

und Rückzahlungen von Klient und Sozialversicherungen für diese Positionen; 2.

es sei ein rekursfähiger Beschluss zu fällen betreffend Erlass der Rückzahlung

von Anwaltskosten von Fr. 6'294.10; 3. Dispositivziffer II

des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und die Gemeinde B sei zu

verpflichten, die Sozialhilfeanträge von A weiterhin entgegenzunehmen; 4. die

unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B. Aufgrund dieser Beschwerde

eröffnete das Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer

VB.2022.00160.

F. Am

23.

März 2022 reichte der Bezirksrat eine Stellungnahme zur Beschwerde von

A ein. Am 24. März 2022 liess A dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe

zukommen. Am 14. April 2022 reichte die Gemeinde B eine Beschwerdeantwort

ein, ohne einen formellen Antrag zu stellen. A reichte in der Folge noch weitere

Eingaben ein, nämlich am 13. Mai 2022, am 9. Juni 2022, am 24. Juni

2022.

und am 4. Juli 2022. Die Gemeinde B reichte dem Verwaltungsgericht am

21.

Juni 2022 weitere Aktenstücke ein. Am 18. Juli 2022 ersuchte A um

Zustellung des Protokollhefts im Verfahren VB.2022.00160.

Die Kammer erwägt:

1.

Formelle Fragen (VB.2022.00160 und VB.2022.00180)

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist funktionell und sachlich zuständig für die Behandlung der Beschwerde gegen

den Beschluss SO.2019.21 des Bezirksrats H vom 15. Februar 2022 (§ 41

Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]; Beschwerdeverfahren VB.2022.00180) sowie der

Beschwerde gegen den Beschluss GE.2021.19 des Bezirksrats H vom 15. Februar

2022.

betreffend Rechtsverzögerung/-verweigerung (§ 41 Abs. 1 i.V.m.

§ 19 Abs. 1 lit. a und b VRG; Beschwerdeverfahren

VB.2022.00160).

1.2

Nach

§ 71 VRG i.V.m. Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht aus prozessökonomischen

Gründen selbständig eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen (vgl. VGr,

9.

Dezember 2021, VB.2021.00650–652, E. 2). Im vorliegenden Fall betreffen

die beiden Beschwerdeverfahren VB.2022.00160 und VB.2022.00180 die gleiche

Rechtsmittelklägerin und die gleiche, bereits mehr als zehn Jahre andauernde

Prozessgeschichte. Ferner stellen sich teilweise identische oder ähnliche Rechtsfragen,

sodass die beiden Verfahren zu vereinigen sind.

1.3

Das

Verwaltungsgericht entscheidet in Kammerbesetzung, weil im Rahmen beider

Beschwerden – jeweils im Rahmen der Anträge 2 und 3 – Streitwerte geltend

gemacht wurden, die jeweils höher liegen als Fr. 20'000.- (vgl. § 38 Abs. 1 VRG i.V.m. § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Soweit die

Beschwerdeführerin eine unrechtmässige Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung

rügt, ohne einen Streitwert geltend zu machen, fällt die Streitigkeit ebenfalls

in die Kammerzuständigkeit.

1.4

Im

Verfahren VB.2022.00180 ist ein Rekursentscheid angefochten, der das Verfahren

– in Bezug auf die sozialhilferechtlichen Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2010 bis am 31. März 2012 –

abschliesst, sodass ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (§ 41 Abs. 3

i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG).

1.5

Dem

Verfahren VB.2022.00160 bzw. dem angefochtenen Bezirksratsbeschluss GE.2021.19

liegen drei – im Rekursverfahren vereinigte – Rekurse zugrunde, die die

Beschwerdeführerin als "Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsrekurse" bezeichnet hat. Soweit die Beschwerdeführerin

dabei ausdrücklich oder sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])

geltend macht, liegt ein zulässiges Beschwerdeobjekt vor (§ 41 Abs. 1

i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. b VRG), ohne dass zu prüfen wäre, ob

eine anfechtbare Anordnung i.S.v. § 19a VRG vorliegt. Ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse ist insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin vorwirft, diverse Gesuche nicht im Rahmen anfechtbarer

Verfügungen beurteilen zu wollen. Soweit die Beschwerdegegnerin und die

Vorinstanz bereits Anordnungen getroffen haben, besteht zudem grundsätzlich ein

schutzwürdiges (Genugtuungs-)Interesse der Beschwerdeführerin, eine unzulässige

Rechtsverzögerung feststellen zu lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.5; RB

2006.

Nr. 12 E. 3.1).

1.6

Soweit die

Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2022.00160 Rügen vorbringt, die nicht

in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung oder

-verweigerung stehen, ist im Folgenden zu differenzieren.

1.6.1

Im ersten, am 8. November 2021 erhobenen Rekurs hatte die

Beschwerdeführerin Anträge gestellt, die der Bezirksrat im Rahmen des

vorliegend angefochtenen Beschlusses GE.2021.19 vom 15. Februar 2022 noch

nicht beurteilt hat. Soweit die Rügen der Beschwerdeführerin den Rekurs vom

8.

November 2021 betreffen, ist somit einzig unter dem Titel "Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung" auf die Beschwerde VB.2022.00160 einzutreten (vgl.

E. 1.5), da es im Übrigen an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehlt

(§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG).

1.6.2

Auch die Anträge, die die Beschwerdeführerin im zweiten, am 20. November

2021.

erhobenen Rekurs gestellt hatte, wurden vom Bezirksrat im Rahmen des

vorliegend angefochtenen Beschlusses GE.2021.19 vom 15. Februar 2022 noch

nicht materiell beurteilt. Der Bezirksrat hat in diesem Zusammenhang lediglich

eine prozessleitende Verfügung erlassen, indem er der Beschwerdeführerin eine

Frist von 30 Tagen ansetzte, um zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin

Stellung zu nehmen. Bei dieser Fristansetzung handelt es sich offenkundig um

einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid (vgl. § 41

Abs. 3 i.V.m. § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1

lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Soweit

die Beschwerde im Verfahren VB.2022.00160 Rügen betrifft, die sich auf den

Rekurs vom 20. November 2021 beziehen, ist somit nur unter dem Titel

"Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung" darauf einzutreten (vgl.

E. 1.5). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin

in der Eingabe vom 9. Juni 2022 einleitend festgehalten hat: "Rückzug

Antrag 2 (Anwaltskosten)". Da diesbezüglich wie dargelegt kein zulässiges

Anfechtungsobjekt vorliegt, erübrigt es sich zu prüfen, ob diese

Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin hinreichend eindeutig ist, um das

Verfahren in diesem Punkt wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

1.6.3

Was den dritten, am 12. Dezember 2021 erhobenen Rekurs betrifft, hat

der Bezirksrat im Entscheid vom 15. Februar 2022 insoweit eine Beurteilung

der Rekursbegehren vorgenommen, als er nicht auf den Antrag der

Beschwerdeführerin eingetreten ist, wonach ihr Sozialhilfeleistungen in der

Höhe von Fr. 21'969.05 auszuzahlen seien. In diesem Punkt, der sich

unabhängig von den übrigen Rekursanträgen beurteilen liess, handelt es sich beim

Bezirksratsentscheid vom 15. Februar 2022 um einen Endentscheid.

Dispositiv

Diesbezüglich liegt demnach ein Anfechtungsobjekt vor, das im

Beschwerdeverfahren VB.2022.00160 als zulässig zu erachten ist (§ 41

Abs. 3 i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG) – ohne dass differenziert werden

müsste zwischen Rügen, die das Beschleunigungsgebot betreffen, und anderen

Rügen. Die weiteren Anträge des Rekurses vom 12. Dezember 2021 (Kosten,

Parteientschädigung, unentgeltliche Prozessführung) wurden vom Bezirksrat im

Rahmen des vorliegend angefochtenen Entscheids GE.2021.19 noch nicht beurteilt,

sodass es im Beschwerdeverfahren an einem zulässigen Anfechtungsobjekt i.S.v.

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG mangelt; insoweit ist auf die Beschwerde

im Verfahren VB.2022.00160 nicht einzutreten.

1.7 Die

Beschwerdeführerin hat im Verfahren VB.2022.00180 unter anderem folgendes

Begehren gestellt: "Antrag auf Entscheid zur Zahlung durch das

Verwaltungsgericht, Streitwert Fr. 14'007.42". Soweit die

Beschwerdeführerin damit zu verlangen scheint, dass ihr das Verwaltungsgericht

– anstelle der Beschwerdegegnerin – die behaupteten Sozialhilfeansprüche

ausbezahlt, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, da das

Verwaltungsgericht für die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen offensichtlich

nicht zuständig ist. Vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung wird das

Begehren der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin stattdessen so verstanden,

dass eine Korrektur von Dispositivziffer 1 der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 verlangt wird

(Gewährung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 14'007.42 statt

von Fr. 13'108.65).

2.

Rechtsverweigerung (VB.2022.00160 und VB.2022.00180)

2.1 Die

Beschwerdeführerin hat im Verfahren VB.2022.00160 in erster Linie gerügt, der

Bezirksrat sei zu Unrecht nicht auf ihren Rekursantrag eingetreten, wonach ihr

verfügte Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 21'969.05 auszubezahlen sei.

Damit liege eine verbotene Rechtsverweigerung vor. Wie sich (auch) aus früheren

Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt, leitet sie einen Restleistungsanspruch

in der Höhe von Fr. 21'969.05 daraus ab, dass ihr im Zeitraum von 2010 bis

2012 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 67'531.85 zustünden, von

denen jedoch nur Fr. 45'562.80 ausbezahlt worden seien.

2.2 Die

Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die

Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse habe, die Auszahlung

von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 21'969.05 zu verlangen. Denn

die Sozialhilfeansprüche, die die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli

2010 bis 31. März 2012 geltend mache, seien von den zuständigen Instanzen

bereits beurteilt worden – zum Grossteil im Rahmen von rechtskräftigen

Entscheiden, im Übrigen im Rahmen der (noch nicht rechtskräftigen) Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019, worin ein Restleistungsanspruch

der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 13'108.65 anerkannt worden sei.

2.3 Die

vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden:

2.3.1

Soweit die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint, dass ihr im

Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 sozialhilferechtliche

Ansprüche in der Höhe von Fr. 21'969.05 aufgrund von Verrechnungen mit

sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen zustehen, ging die Vorinstanz zu

Recht von einer abgeurteilten Sache aus. Denn das Verwaltungsgericht hat im

Urteil VB.2013.00227 rechtskräftig entschieden, dass der Rückerstattungsanspruch

der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin Fr. 2'258.50

beträgt – unter Beachtung sämtlicher sozialhilfe- und

sozialversicherungsrechtlicher Zahlungen, die bis am 28. Januar 2016 für

den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 effektiv getätigt

worden waren, bzw. unter Ausklammerung möglicher weitergehender Ansprüche, die

im Rahmen separater Rechtsmittelverfahren zu prüfen waren (vgl. auch VGr,

1. Juli 2021, VB.2019.00194, E. 2.3). Im

sozialversicherungsrechtlichen Parallelverfahren ging das Bundesgericht im

Urteil 9C_711/2019 von den gleichen Leistungsbeträgen aus wie das

Verwaltungsgericht im Urteil VB.2013.00227: Das Gericht hielt fest, dass die

Beschwerdeführerin von der Sozialhilfebehörde Fr. 47'821.30 bezogen habe,

woraus sich nach Abzug der an die Sozialhilfebehörde ausbezahlten IV-Renten

(Fr. 23'433.20) ein ungedeckter Betrag von Fr. 24'388.10 ergeben

habe. Dem seien weitere zeitlich und sachlich kongruente Drittauszahlungen

durch das Amt für Zusatzleistungen von Fr. 21'991.60 gegenübergestanden. Eine

unrechtmässige Überverrechnung sei somit nicht erfolgt (BGr, 5. Mai 2020,

9C_711/2019, E. 4.4). Angesichts des Umstands, dass das Bundesgericht im

Urteil vom 5. Mai 2020 von den gleichen Leistungsbeträgen ausging wie das Verwaltungsgericht

im Urteil vom 28. Januar 2016, hat sich die Sach- und Rechtslage seit dem

Entscheid VB.2013.00227 nicht auf entscheidrelevante Weise geändert, sodass

kein Anlass besteht, auf den Entscheid VB.2013.00227 zurückzukommen. Soweit die

Beschwerdeführerin den geltend gemachten Leistungsanspruch aus fehlerhaften

Verrechnungen von Sozialhilfe- und Sozialversicherungsleistungen im Zeitraum

vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2012 ableitet, ist somit von einer

"res iudicata" auszugehen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf

das Begehren eingetreten ist.

2.3.2

Soweit die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint, dass ihr im

Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 – neben den ausbezahlten

bzw. verrechneten Leistungen – zusätzliche sozialhilferechtliche Ansprüche in

der Höhe von Fr. 21'969.05 zustehen, bestand für die Vorinstanz ebenfalls

kein Anlass, auf das Begehren einzutreten. Denn die Beschwerdegegnerin ist in

der Verfügung vom 26. April 2019 zum Schluss gekommen, dass die

zusätzlichen sozialhilferechtlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin

für diesen Zeitraum Fr. 13'108.65 betragen. Gegen diese Beurteilung konnte

sich die Beschwerdeführerin im ordentlichen Rechtsmittelverfahren mit Rekurs

bzw. Beschwerde wehren, was sie denn auch getan hat (vgl. hinten E. 4 und

5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom

1. Juli 2010 bis 31. März 2012 einen Anspruch auf Sozialleistungen

haben könnte, den sie im Verfahren VB.2022.00180 nicht geltend machen konnte.

Demnach besteht kein Anlass, die Frage des Umfangs des Restleistungsanspruchs

auch im Verfahren VB.2022.00160 – unter dem Titel "Rechtsverweigerung"

– zu prüfen.

2.3.3

Was schliesslich den Zeitraum von April und Mai 2012 betrifft, hat die

Beschwerdegegnerin bis anhin noch keinen Entscheid zum Umfang der

Sozialhilfeleistungsansprüche der Beschwerdeführerin gefällt. Sie hat einen

entsprechenden Entscheid lediglich in Aussicht gestellt. Entsprechend konnte

die Höhe der Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin im April und Mai 2012

nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein. Auch insoweit trat die Vorinstanz

zu Recht nicht auf das Rekursbegehren ein.

2.4 Somit hat

die Vorinstanz im Rekursverfahren GE.2021.19 zu Recht nicht materiell geprüft,

ob der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2010 bis 2012 Sozialhilfeleistungen

in der Höhe von Fr. 21'969.05 zustehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde

im Verfahren VB.2022.00160 ist demnach abzuweisen. Vor diesem Hintergrund

besteht im Verfahren VB.2022.00160 kein Anlass für beweisrechtliche Massnahmen,

die die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem behaupteten Anspruch

ausdrücklich oder sinngemäss beantragt hat. Die betreffenden Begehren –

insbesondere um Zustellung aktueller Saldi aus der Einzelfallrechnung der

Sozialbehörde – sind somit abzuweisen (vgl. dazu – im Zusammenhang mit dem

Verfahren VB.2022.00180 – E. 4.4).

2.5 Schliesslich

macht die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens VB.2022.00180 – zumindest

sinngemäss – geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihr den Betrag von Fr. 13'108.65,

den sie ihr am 26. April 2019 zugesprochen habe, zu Unrecht noch nicht

ausbezahlt habe. Auch diese Rüge kann als Rechtsverweigerungsrüge aufgefasst

werden. Bereits im Rekursverfahren hatte die Beschwerdeführerin um Entzug der

aufschiebenden Wirkung ersucht bzw. verlangt, die erstinstanzlich

zugesprochenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 13'108.65 seien sofort

auszubezahlen. Die Vorinstanz hat dieses Gesuch zu Recht abgewiesen, zumal sie

gemäss § 27 VRG dazu berechtigt gewesen wäre, die angefochtene Anordnung

zum Nachteil der Rekurrentin abzuändern. Im Beschwerdeverfahren verhält

es sich allerdings anders: Das Verwaltungsgericht darf den Rekursentscheid

nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abändern (§ 63 Abs. 2 VRG).

Dies hat zur Folge, dass der Auszahlungsbetrag im Umfang von Fr. 13'108.65

mit dem Ergehen des Rekursbeschlusses vom 15. Februar 2022 rechtskräftig

feststand (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b), zumal keine Partei dazu legitimiert

gewesen wäre, den Beschluss in diesem Punkt anzufechten. Vor diesem Hintergrund

ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, den

Betrag von Fr. 13'108.65 unmittelbar nach der Zustellung des

Rekursbeschlusses vom 15. Februar 2022 auszubezahlen, und stattdessen der

Beschwerdeführerin am 21. Juni 2022 mitteilte, die Auszahlung setze das

Vorliegen einer Rechtskraftbescheinigung oder einer

Teilrechtskraftbescheinigung des Rekursbeschlusses voraus. Da beim

Verwaltungsgericht bis anhin keine Rechtskraftbescheinigungsanfrage eingegangen

ist, ist davon auszugehen, dass die Auszahlung von Fr. 13'108.65 bis heute

ausgeblieben ist. Darin ist jedoch keine Verletzung von Art. 29

Abs. 1 BV zu erblicken: Die Beschwerdegegnerin hat mehrfach betont, dass

sie grundsätzlich dazu bereit ist, der Beschwerdeführerin den Betrag von

Fr. 13'108.65 auszubezahlen; es ist denn auch davon auszugehen, dass die

Auszahlung spätestens unmittelbar nach der Zustellung des vorliegenden Urteils

erfolgen wird. Die rund siebenmonatige Zeitspanne zwischen der Zustellung des

Bezirksratsbeschlusses vom 15. Februar 2022 und dem heutigen

Verwaltungsgerichtsurteil ist überdies zu kurz, um im jetzigen Zeitpunkt von

einer unangemessen langen Auszahlungsdauer auszugehen. Die diesbezügliche

Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Rechtsverzögerung (VB.2022.00160 und VB.2022.00180)

3.1 Zu prüfen

ist, ob das vorliegende sozialhilferechtliche Verfahren unangemessen lange

gedauert hat bzw. ob eine unzulässige Rechtsverzögerung i.S.v. Art. 29

Abs. 1 BV vorliegt.

3.2 Die

Beschwerdeführerin hat zwar weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren

explizit beantragt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

festzustellen sei. Sie hat jedoch im Rahmen ihrer Eingaben verschiedentlich

bemängelt, dass das Verfahren zu lange dauere – einerseits in Bezug auf die

gesamte Verfahrensdauer seit 2010, andererseits in Bezug auf die

Verfahrensdauer seit dem Ergehen des Verwaltungsgerichtsurteils vom 28. Januar

2016. Ferner hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens

SO.2019.21 die Aufhebung von Dispositivziffer 5 der

Verfügung vom 26. April 2019 verlangt und dabei in Bezug auf

krankheitsbedingte Leistungen beanstandet, dass der Zeitraum von April bis Mai

2012 noch nicht beurteilt worden sei. Im Beschwerdeverfahren brachte die

Beschwerdeführerin diese Rüge erneut vor und hielt ausserdem fest, dass die von

der Beschwerdegegnerin angeordnete Amtsgeheimnisbefreiung unnötig und die

Abspaltung eines Zusatzverfahrens unrechtmässig gewesen sei. Vor diesem

Hintergrund und angesichts der fehlenden Rechtskenntnisse der

Beschwerdeführerin sind ihre Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass sie

die Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer sowie den Erlass

einer Verfügung in Bezug auf den Zeitraum vom April und Mai 2012 verlangt.

3.3 Gemäss Art. 29

Abs. 1 BV hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen jede

Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Angemessenheit

der Verfahrensdauer bestimmt sich gemäss der Rechtsprechung nicht absolut. Sie

ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer

Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der

betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie

die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Für die

Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige

Verfahrensdauer zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung

bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend ist

ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei

der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob

sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv

rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots kann auch dann vorliegen, wenn eine Behörde

Instruktionsmassnahmen verfügt oder Fristen ansetzt, die das Verfahren unnötig

lange verzögern – insbesondere wenn überflüssige Beweismassnahmen angeordnet

werden (BGE 131 V 407 E. 1.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen

Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Eine objektiv betrachtet

unangemessen lange Gesamtverfahrensdauer kann das Beschleunigungsgebot auch

dann verletzen, wenn den Behörden subjektiv keine längere Untätigkeit oder

andere Versäumnisse zur Last fallen, beispielsweise wenn Rückweisungen das

Verfahren verzögert haben (vgl. BGr, 20. Januar 2022, 2C_664/2021,

E. 4.2.1; VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00637, E. 2.3). Als

unangemessen lang beurteilte das Verwaltungsgericht beispielsweise die Dauer

von mehr als drei Jahren für einen Entscheid über die Waffenbeschlagnahme und

-einziehung (vgl. VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 3.4.3).

3.4 Im

vorliegenden Fall erweist sich die Gesamtdauer des

sozialhilferechtlichen Verfahrens, das 2010 begonnen hat und das bis heute noch

nicht abgeschlossen ist, als ausserordentlich lang. Die oben dargelegte

Prozessgeschichte und der Umfang der Akten – allein im erstinstanzlichen

Verfahren liegen im Zeitraum von 2010 bis 2019 mehr als 1000 Aktenstücke vor –

zeigen allerdings auf, dass das Verfahren äusserst vielschichtig und komplex

war bzw. ist, und dass – in Bezug auf die Beurteilung des Anspruchszeitraums vom

1. Juli 2010 bis am 31. März 2012 – keiner Behörde eine längere

Untätigkeit vorgeworfen werden kann. Vor dem Hintergrund der in E. 3.3

dargelegten Rechtsprechung erscheint es zwar bedenklich, dass die Höhe des

sozialhilferechtlichen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin auch heute –

mehr als zehn Jahre nach dem Ende des hier relevanten 21-monatigen Zeitraums –

noch nicht rechtskräftig feststeht, zumal es der Zweck der Sozialhilfe ist, den

Lebensunterhalt von hilfsbedürftigen Personen sicherzustellen (vgl. § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Berücksichtigt man indessen,

dass im vorliegenden Fall ein erheblicher Teil der Leistungsansprüche bereits

rechtskräftig beurteilt worden ist (VB.2013.00227) und dass die

Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin dank der am 11. April 2011 –

rückwirkend per 1. Juli 2010 – zugesprochenen IV-Rente als gesichert

erscheint, lässt sich die bisherige Dauer des Gesamtverfahrens gerade noch als

nicht unangemessen bezeichnen.

3.5 Was die

Sozialhilfeansprüche betrifft, die der Beschwerdeführerin im Zeitraum April und

Mai 2012 zustehen, hat die Beschwerdegegnerin noch keinen materiellen Entscheid

gefällt. Sie hat in der Verfügung vom 26. April 2019 vielmehr angeordnet, das

Verfahren sei in Bezug auf diesen Zeitraum weiterzuführen. Die

Beschwerdeführerin habe die Sozialversicherungsbehörden vom Amtsgeheimnis zu

entbinden, damit die in diesem Zeitraum ausgerichteten

Sozialversicherungsleistungen überprüft werden könnten. Der Bezirksrat

erachtete diese Abspaltung des Verfahrens – im Rahmen der Erwägungen – als

zulässig.

3.6 Dem

Schluss der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden:

3.6.1

Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb für den Zeitraum von

April bis Mai 2012 auch nach zehn Jahren noch kein erstinstanzlicher Entscheid

über die Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin ergangen ist. Selbst wenn

man davon ausgehen wollte, dass es für die Beurteilung dieser

Sozialhilfeansprüche erforderlich war, diverse hängige Rechtsmittelverfahren

abzuwarten, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche Beurteilung

nicht spätestens im Rahmen des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

26. April 2019 erfolgt ist – zusammen mit der Beurteilung der

Restleistungsansprüche im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis am 31. März

2012.

3.6.2

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3) vermögen die

organisatorischen Umstände, die die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 geltend macht (fehlende

Zugriffsmöglichkeiten auf Sozialhilfeakten, die sich bei Rechtsmittelinstanzen

befanden bzw. befinden), eine derart lange, bis anhin rund zehnjährige

Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen.

3.6.3 Die Beschwerdegegnerin ging sodann zu Unrecht davon

aus, dass die Beschwerdeführerin die Sozialversicherungsbehörden im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht vom Amtsgeheimnis entbinden müsse, damit sie die in den

Monaten April und Mai 2012 ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen

überprüfen und erfahren könne, ob und wie viele Zusatzleistungen die

Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum erhalten habe. Vielmehr wäre die

Beschwerdegegnerin in der Lage – und angesichts des Untersuchungsgrundsatzes

(§ 7 Abs. 1 VRG) dazu verpflichtet – gewesen, die erforderlichen

Sozialversicherungsakten selber zu beschaffen: Gemäss Art. 66a Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ELG) i.V.m. Art. 50a

Abs. 1 lit. e Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben die

Invalidenversicherungsbehörden den Sozialhilfebehörden auf schriftlich

begründetes Gesuch hin Auskunft zu erteilen über die für die Festsetzung, Änderung

oder Rückforderung von Leistungen erforderlichen Daten (vgl. BGr, 1. Mai

2006, 1P.126/2006, E. 2.4.2). Die in Dispositivziffer 2

der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 angeordnete

Instruktionsmassnahme war somit nicht erforderlich und führte vor dem

Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3) zu einer

sachlich nicht zu rechtfertigenden bzw. unrechtmässigen Verfahrensverzögerung.

3.7 Die Beschwerden VB.2022.00160 und VB.2022.00180

sind demnach insoweit gutzuheissen, als im Dispositiv festzustellen ist, dass

eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vorliegt, was die Beurteilung der

sozialhilferechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin in den Monaten April

und Mai 2012 betrifft. Dispositivziffer 2 der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 ist aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, unverzüglich über die sozialhilferechtlichen

Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin in den Monaten April und Mai 2012 zu

entscheiden.

4.

Vollständigkeit der Anspruchsprüfung (VB.2022.00180)

4.1 Im Rahmen der Beschwerde

VB.2022.00180 rügt die Beschwerdeführerin unter anderem, dass ihr für den

Zeitraum von Juli 2010 bis Mai 2012 weitere Sozialhilfeansprüche zustünden, die

von der Vorinstanz nicht beurteilt worden seien.

4.2 Zunächst ist daran zu erinnern,

dass die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin in

den Monaten April und Mai 2012 noch nicht beurteilt hat, sodass für die Frage,

ob die Beschwerdegegnerin eine vollständige Anspruchsprüfung vorgenommen hat,

im vorliegenden Verfahren nur der Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum

31. März 2012 relevant ist (vgl. E. 2.3.3). In Bezug auf die Monate

April und Mai 2012 erweist sich die Rüge der unvollständigen Anspruchsprüfung

somit als unbegründet.

4.3 Sodann ist

erneut festzuhalten, dass die Rechtmässigkeit der im Zeitraum vom 1. Juli

2010 bis 31. März 2012 effektiv getätigten Sozialhilfezahlungen bereits

rechtskräftig feststeht (vgl. vorn E. 2.3.1). Die Rüge der unvollständigen

Anspruchsprüfung kann sich somit nur auf noch nicht getätigte bzw. zusätzlich

geltend gemachte Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin beziehen.

4.4 Die

Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass ihr diverse Akten

vorenthalten worden seien, was sie daran gehindert habe, die sozialhilferechtlichen

Ansprüche im Zeitraum 2010–2012 vollständig zu eruieren.

4.4.1

Die Beschwerdeführerin hat selber festgehalten, dass sie am 15. April

2019 Einsicht in sechs Archivschachteln des Sozialdienstes und in die

Verfahrensordner des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin erhalten hat.

Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von

sämtlichen Akten hat, die sich im Dossier der Sozialhilfebehörde befinden. Eine

Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin ist nicht

ersichtlich.

4.4.2

Ferner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern die

Beschwerdegegnerin ihrer Dossierführungspflicht gemäss § 5 Abs. 1 des

Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)

verletzt haben könnte, bzw. inwiefern im Dossier Akten fehlen, die zur

Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns erforderlich sind. Die von der

Beschwerdeführerin ins Feld geführten Einzelfallrechnungen

(Kostenträgerrechnungen) spielen in erster Linie im Verhältnis zwischen der

Gemeinde und dem Kanton eine Rolle (vgl. § 44 SHG und § 34 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; dazu Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kapitel 18.3.05 Ziff. 1.1,

4. Dezember 2020, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; siehe zum

Beispiel VGr, 2. Juli 2019, VB.2018.00412). Die Beschwerdeführerin

verweist diesbezüglich zwar (auch) auf das "Handbuch über das

Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden". Inwieweit das kantonale

Finanzhandbuch für die vorliegend gerügten Mängel von Bedeutung ist, kann

allerdings offenbleiben: Selbst wenn es grundsätzlich denkbar wäre, dass die

Nichtakturierung von Einzelfallrechnungen unter bestimmten Umständen eine

Verletzung der Dossierführungspflicht der Sozialhilfebehörde bedeutet, wäre

nicht einzusehen, weshalb diese Dokumente im vorliegenden Fall erforderlich

gewesen sein sollten, um die verbleibenden Sozialhilfeansprüche der

Beschwerdeführerin zu eruieren. Anders als im Urteil VB.2013.00227 (E. 3.4)

ist im vorliegenden Verfahren VB.2022.00180 nicht mehr umstritten, welche

Zahlungen, die im Klienten-Kontojournal oder in Quartalsabrechnungen

verzeichnet sind, effektiv an die Beschwerdeführerin überwiesen wurden.

Vielmehr stellt sich hier nur noch die Frage, in welchem Umfang der

Beschwerdeführerin zusätzliche, noch nicht geprüfte und noch nicht ausbezahlte

Ansprüche zustehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der

Beschwerdeführerin erwähnten Dokumente dazu führen könnten, weitergehende

Sozialhilfeansprüche geltend zu machen, die mit den im Dossier vorhandenen

Akten nicht begründet werden können. Die von der Beschwerdeführerin als

"Einzelfallrechnungen" bezeichneten Dokumente sind im vorliegenden

Verfahren somit nicht als entscheidrelevant zu erachten, sodass keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vorliegt.

4.5 Zu prüfen

bleibt, ob die Vorinstanzen die Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin im

Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 in hinreichendem Umfang

geprüft haben.

4.5.1

Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen der Verfügung vom 26. April

2019 festgehalten, dass sie einzig jene Sozialhilfeansprüche geprüft habe, die

der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 12. Juni

2017 geltend gemacht habe, nicht jedoch weitere, früher geltend gemachte

Ansprüche. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Überprüfungsbefugnis erheblich

eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass eine derartige

Prüfungsbeschränkung mit der im Verwaltungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime

(§ 7 Abs. 1 VRG) nicht vereinbar sei. Zwar hat die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2017 dazu aufgefordert, sämtliche

noch nicht ausgerichteten Sozialhilfeforderungen aufzulisten. Im Rahmen der

Eingabe vom 12. Juni 2017 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

jedoch nicht nur eine Liste mit sozialhilferechtlichen Forderungen eingereicht,

sondern ausserdem auch auf die am 6. Januar 2017 eingereichte Antragsauflistung

sowie auf frühere Eingaben der Beschwerdeführerin verwiesen. Vor diesem

Hintergrund ist der Untersuchungsgrundsatz als verletzt zu erachten, wenn sich

die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. April 2019 auf die

Überprüfung der am 12. Juni 2017 geltend gemachten Ansprüche beschränkte,

ohne die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2017 und allfällige

weitere Eingaben zu beachten.

4.5.2 Die

Beschwerdeführerin kann allerdings aus der festgestellten Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes nichts zu ihren Gunsten ableiten: Sie macht letztlich

nur einen Anspruch geltend, den die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom

6. Januar 2017 geltend gemacht hatte und den die Beschwerdegegnerin

mangels Erwähnung in der Eingabe vom 12. Juni 2017 nicht geprüft hatte,

nämlich den Kostenersatz für Schulungsunterlagen in der Höhe von Fr. 5'728.-.

Die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist

jedoch als geheilt zu erachten, denn die Rekursinstanz hat im Rahmen einer

Eventualbegründung dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin keinen

entsprechenden sozialhilferechtlichen Leistungsanspruch hat. Vor diesem

Hintergrund käme es einem formellen Leerlauf gleich und stünde ausserdem im

Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, wenn die Sache zur erneuten Prüfung

dieses Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen würde. Die Verletzung

des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin wird jedoch bei der Auferlegung

der Verfahrenskosten zu berücksichtigen sein (BGr, 28. Juli 2022, 1B_292/2022,

E. 5; dazu hinten E. 6.2).

4.5.3

Im Rahmen der Rekursschrift erwähnte die Beschwerdeführerin sodann drei

weitere Beträge, die sie in der Eingabe vom 6. Januar 2017 geltend gemacht

habe und die von der Beschwerdegegnerin mangels Erwähnung in der Eingabe vom

12. Juni 2017 nicht geprüft worden seien: Fr. 139.40 für

krankheitsbedingte Administration und Fr. 49.30 für Umzugskosten,

abzüglich Fr. 172.35 für doppelt bezahlte Transportkosten. Allerdings hat

die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift selber festgehalten, dass sich die

drei Beträge in etwa ausgleichen, so dass diese Posten als ausgeglichen und

bezahlt behandelt werden könnten. Nachdem die Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren keine entsprechende Rüge mehr vorgebracht hat und in ihrer

tabellarischen Übersicht vom 17. Mai 2022 diesbezüglich den Vermerk "nicht

beschwert" angebracht hat, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende

Anspruchsprüfung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

4.5.4

Die Beschwerdeführerin macht keine weiteren Sozialhilfeansprüche geltend,

die die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz im Zeitraum vom 1. Juli

2010 bis 31. März 2012 nicht überprüft hätten. Auch in den Akten sind

keine noch unbeurteilten Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin

ersichtlich.

4.6 Die Rüge

der unvollständigen Anspruchsüberprüfung erweist sich somit als unbegründet.

Die Beschwerde VB.2022.00180 ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.

Materielle Beurteilung der Ansprüche (VB.2022.00180)

5.1 Im

Verfahren VB.2022.00180 ist schliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz die

zusätzlichen Sozialhilfeansprüche, die die Beschwerdeführerin in Bezug auf den

Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis am 31. März 2012 geltend gemacht hat,

korrekt beurteilt hat bzw. ob sie den Anspruch zulässigerweise auf Fr. 13'108.55

beziffert hat.

5.2 Die

Beschwerdeführerin geht im Beschwerdeantrag 2 von einem Leistungsanspruch in

der Höhe von Fr. 14'007.42 statt von Fr. 13'108.65 aus (vgl. vorn

E. 1.7). Die geltend gemachte Differenz von rund Fr. 900.- erklärt

sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin bei den krankheitsbedingten Kosten

für Therapien und Fahrkosten von einem massgebenden Zeitraum von Juli 2010 bis Mai

2012 – statt von Juli 2010 bis März 2012 – ausgeht. Die

Beschwerdegegnerin hat die Leistungsansprüche im Zeitraum April und Mai 2012

wie dargelegt noch nicht geprüft bzw. wird diese noch in einem separaten

Verfahren prüfen (vgl. E. 2.3.3). Der Beschwerdeantrag 2 des

Verfahrens VB.2022.00180 betrifft somit nicht den Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens, sodass insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

5.3 Materiell

umstritten ist als Erstes der Umfang der Hausrat- und Haftpflichtversicherung

der Beschwerdeführerin von Juli 2010 bis März 2012. Die Beschwerdegegnerin

hatte der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum einen jährlichen Prämienbetrag

von Fr. 250.- gewährt.

5.3.1

Die Beschwerdeführerin macht höhere Prämienkosten geltend, nämlich einen

Mehrbetrag von Fr. 242.50 für 2010/2011 und von Fr. 199.50 für

2011/2012 (insgesamt Fr. 442.-). Sie begründete ihre Forderung damit, dass

die höheren Versicherungsprämien erforderlich gewesen seien, um ihre

Integration zu gewährleisten, zumal sie im Rahmen der damals laufenden

Integrationsmassnahmen erhöhten Risiken ausgesetzt gewesen sei (Umgang mit

fremden Pferden und Kühen, Umgang mit fremden Geräten wie Traktoren, IT- und

Telefonie-Schäden, Schäden bei Verlust eigener und gemieteter Sachanlagen), und

dass sie ohne die höhere Hausratversicherung keine günstigere Mietwohnung hätte

finden können. Die Vorinstanz hielt diesen Argumenten entgegen, dass die

Jahresprämie von Fr. 250.- im damaligen Zeitraum der Praxis der

Sozialdienste des Bezirks H für Einpersonenhaushalte entsprochen habe.

5.3.2

Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht: Die

wirtschaftliche Hilfe soll zwar individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 SHG) bzw. den persönlichen Verhältnissen

Rechnung tragen (§ 17 Abs. 1 SHV). Doch es ist zulässig, Höchstsummen

für Versicherungsprämien nach Haushaltgrösse vorzusehen (vgl. Sozialhilfehandbuch,

Kapitel 8.1.15, 1. März 2021), zumal die Finanzierung solcher Prämien

nicht dazu führen darf, dass eine unterstützte Person über mehr frei

verfügbares Einkommen verfügt als eine Person, die einkommensmässig nur wenig

über der Unterstützungsgrenze liegt (VGr, 27. März 2007, VB.2006.00553, E. 2.3).

Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als ermessensfehlerhaft, wenn die

Sozialdienste des Bezirks H im vorliegend relevanten Zeitraum bei

Einpersonenhaushalten praxisgemäss eine Jahresprämie in der H.e von Fr. 250.-

finanzierten (vgl. zum Beispiel den maximalen Jahresbetrag von Fr. 225.-

gemäss Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz, 2017,

5.3.3 Im

vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt hätten,

von der rechtsgleich zu handhabenden Behördenpraxis abzuweichen. Insbesondere

erschliesst sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus den Akten nicht,

inwiefern die Integrationsmassnahmen im Jahr 2011 – etwa im Zusammenhang mit

Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in einer Tierklinik – mit wesentlich höheren

als durchschnittlichen Risiken verbunden gewesen sein sollten und weshalb bei

ihr ein höherer als der durchschnittliche Hausratsversicherungsbedarf eines

Einpersonenhaushalts bestanden haben sollte. Demnach sind keine Umstände

ersichtlich, die es rechtlich als geboten hätten erscheinen lassen, dass die

Beschwerdegegnerin eine Jahresprämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung

von mehr als Fr. 250.- übernimmt. Die Beschwerde erweist sich in diesem

Punkt als unbegründet und ist insoweit abzuweisen.

5.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet

sodann, dass die Beschwerdegegnerin ihr keinen Beitrag von Fr. 50.- für

die Mitgliedschaft im Mieterverband im Jahr 2011 gewährt habe. Die Vorinstanz

erachtete dies als zulässig, weil die damals mit Sozialhilfe unterstützte

Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt habe, sich in Mietfragen von der

Beschwerdegegnerin beraten zu lassen oder ihr unentgeltliche Dienstleistungen

der in Mietfragen spezialisierten Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und

Pachtsachen zu vermitteln. Die vorinstanzliche Argumentation ist nicht zu

beanstanden. Die Beschwerdeführerin vermag insbesondere nicht darzutun,

inwiefern die im Rahmen der persönlichen Hilfe gemäss § 12 Abs. 3 SHG

angebotenen Dienstleistungen der Sozialbehörde ungenügend gewesen sein sollten

bzw. wieso sie im Fall einer ungerechtfertigten Wohnungskündigung – anders als

die übrigen unterstützten Personen – zusätzlich auf eine vom Mieterverband

finanzierte Rechtsvertretung angewiesen gewesen sein sollte (vgl. auch

Sozialhilfehandbuch, Kapitel 7.2.08 Ziff. 5, 26. November 2020).

Die Beschwerde VB.2022.00180 erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als

unbegründet und ist auch insoweit abzuweisen.

5.5 Die Beschwerdeführerin macht

schliesslich geltend, die Sozialhilfe hätte im Zeitraum 2010–2012 diverse

höhere Kosten übernehmen müssen für Integrationszulagen, für den

Stellensuchaufwand sowie für Schulungsunterlagen.

5.5.1

Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie im

Unterstützungszeitraum 2010–2012 einen Anspruch auf monatliche

Integrationszahlungen von Fr. 300.- statt nur auf die gewährten Fr. 100.-

habe, weshalb ihr diesbezüglich noch Zahlungen von insgesamt Fr. 4'600.-

zustünden. Ferner hätte die Sozialhilfe ihre Kosten im Zusammenhang mit der

Stellensuche in diesem Zeitraum in der Höhe von insgesamt Fr. 2'938.23

übernehmen müssen, einerseits für die Anschaffung von Material (Fr. 1'604.45),

andererseits für Fahrten (Fr. 1'333.78). Schliesslich hätte die

Sozialhilfe auch die Kosten für Schulungsunterlagen in der Höhe von Fr. 5'728.-

übernehmen müssen.

5.5.2

Die Vorinstanz erachtete die der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum

gewährte Integrationszulage von Fr. 100.- als rechtmässig – unter Hinweis

auf die seit 2011 feststehende Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die

Invalidität der Beschwerdeführerin habe es sodann auch gerechtfertigt, ihr

keine Schulungskosten zu finanzieren und keine Bewerbungsauslagen zu gewähren.

Letztere seien ohnehin durch den Grundbedarf gedeckt gewesen und wären – im

hypothetischen Fall, dass ein Anspruch bestanden hätte – als situationsbedingte

Leistungen (und nicht als Integrationszulagen) zu vergüten gewesen.

5.5.3

Die vorinstanzliche Argumentation zu den Integrationszulagen ist nicht zu

beanstanden. Vorab ist festzuhalten, dass die Ausrichtung und Bemessung von

Integrationszulagen, die zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- betragen

(vgl. die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],

Kapitel C.6.7 Ziff. 3), weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde liegen

(VGr, 22. Februar 2021, VB.2020.00818, E. 3.2.2 und E. 4.2). Im

vorliegenden Fall wird aufgrund der Akten und der Parteivorbringen nicht klar,

welchen konkreten Zwecken die der Beschwerdeführerin damals gewährte

Integrationszulage von Fr. 100.- diente, bzw. welches die von der

Beschwerdeführerin erbrachten Gegenleistungen i.S.v. § 3b Abs. 1 SHG

(zur Erhöhung der beruflichen oder sozialen Integrationschancen) waren (vgl.

SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.7 Ziff. 4; Sozialhilfehandbuch,

Kapitel 8.2.01 Ziff. 2, 1. März 2021). Angesichts der seit dem

11. April 2011 (rückwirkend per 1. Juli 2010) feststehenden 100%igen

Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz zu Recht davon

aus, dass eine Integrationszulage für die berufliche Integration jedenfalls ab

dem 11. April 2011 ausser Betracht fällt. Nachdem die Beschwerdeführerin

nicht dargelegt hat, inwiefern die Höhe der gewährten Integrationszulagen im

Widerspruch zu den von ihr (möglicherweise) erbrachten Gegenleistungen steht,

und nachdem die Akten keine Anhaltspunkte für Gründe enthalten, die für die

Gewährung bzw. Erhöhung der (sozialen) Integrationszulage sprechen, erscheint

die monatlich gewährte Zulage von Fr. 100.- im Zeitraum vom 1. Juli

2010 bis 31. März 2012 jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft.

5.5.4

Was die umstrittenen Bewerbungskosten betrifft, ist die Vorinstanz zu Recht

zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend relevanten

Zeitraum keinen Anspruch auf situationsbedingte Leistungen hatte. Denn seit dem

11. April 2011 steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli

2010 erwerbsunfähig ist, sodass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein kann,

nach dem 11. April 2011 angefallene Bewerbungskosten abzugelten. Selbst

wenn zutreffen sollte, dass die Beschwerdeführerin trotz der Erwerbsunfähigkeit

Bewerbungsnachweise gegenüber dem RAV zu erbringen hatte, liesse sich daraus

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn gemäss der Rechtsprechung kommt die Gewährung

situationsbedingter Leistungen nur infrage, wenn die Stellensuchbemühungen

objektiv derart intensiv sind, dass die dafür aufgebrachten Kosten nicht mehr

im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind (vgl. VGr, 30. Dezember

2016, VB.2016.00701, E. 4.2; Sozialhilfehandbuch, Kapitel 8.1.18,

1. März 2021). Dass dies im vorliegenden Fall zu bejahen ist, hat die

Beschwerdeführerin nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die

von der Beschwerdeführerin behaupteten Material- und Fahrkosten von knapp

Fr. 3'000.-, die auch den nicht relevanten Zeitraum vom 12. April

2011 bis Mai 2012 betreffen, können angesichts der bloss durchschnittlichen

Intensität der Stellensuchbemühungen nicht als objektiv gerechtfertigt erachtet

werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie vorgängig um

Kostengutsprachen für erhöhte Bewerbungskosten ersucht habe, dass aber der

Sozialdienst die Gesuche jeweils nicht bearbeitet habe, kann sie daraus –

selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte – nichts zu ihren Gunsten ableiten:

Aus der blossen Einreichung eines Kostengutsprachegesuchs kann kein

schutzwürdiges Vertrauen bzw. kein Anspruch auf eine spätere Gesuchsbewilligung

abgeleitet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – wie hier – im relevanten

Zeitpunkt nicht gegeben waren (vgl. VGr, 22. Februar 2021, VB.2020.00818,

E. 3.3).

5.5.5

Schliesslich ist die Vorinstanz auch in Bezug auf die geltend gemachten

Schulungskosten zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin im

relevanten Zeitraum keinen Anspruch auf situationsbedingte Leistungen hatte.

Zum einen kann es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, Schulungskosten zu

übernehmen, die nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit bzw.

nach dem 11. April 2011 angefallen sind. Zum anderen hätte die Sozialhilfe

– im Zeitraum bis zum 11. April 2011 – die Schulungskosten gemäss der

Rechtsprechung nur übernehmen müssen, wenn die Beschwerdeführerin mit der

Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen hätte erzielen können und

dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung hätte

erreicht werden können (vgl. VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00052, E. 2.1.3;

Sozialhilfehandbuch, Kapitel 8.1.12 Ziff. 4.2, 1. März 2021;

SKOS-Richtlinien, C.6.2 Ziff. 5). Dass im vorliegenden Fall solche

Umstände gegeben waren, bringt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert vor

und ergibt sich auch nicht aus den Akten.

5.5.6

Demnach erweisen sich die sozialhilferechtlichen Kostenübernahmen der

Beschwerdegegnerin auch insoweit als rechtmässig, als es um die Gewährung bzw.

Bemessung von Integrationszulagen sowie von Bewerbungs- und Schulungskosten der

Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012

ging. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, sodass

die Beschwerde VB.2022.00180 in diesem Punkt abzuweisen ist.

6.

Ergebnis und Kostenfolgen (VB.2022.00160 und VB.2022.00180)

6.1 Zusammenfassend

sind die Beschwerden VB.2022.00160 und VB.2022.00180 i.S.v. E. 3.7

gutzuheissen. Im Übrigen sind sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten nach § 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG grundsätzlich ausgangsgemäss zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu

einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aufgrund der festgestellten

Gehörsverletzung (vgl. E. 4.5.2) rechtfertigt es sich jedoch, sie je zur

Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Angesichts des Zeitaufwands des Verwaltungsgerichts, der Schwierigkeit des

Falls und des Streitwerts erscheint im vorliegenden Fall eine Gerichtsgebühr

von Fr. 3'000.- als angemessen (vgl. §§ 2 f. der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

6.3 Die

Beschwerdebegehren können angesichts des teilweisen Obsiegens der

Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos bezeichnet werden, und die

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist offenkundig. Für das vorliegende

Verfahren ist der Beschwerdeführerin somit antragsgemäss die unentgeltliche

Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 VRG zu gewähren. Die ihr

aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach einstweilen auf die Kasse des

Verwaltungsgerichts zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf ihre Nachzahlungspflicht

im Rahmen von § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen.

6.4 Der im

Verfahren VB.2022.00160 gestellte Antrag auf Parteientschädigung ist

abzuweisen, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war und weil

das Verfahren keinen aussergewöhnlich hohen Aufwand erforderte (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Analoges gilt im Verfahren VB.2022.00180, soweit

die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift überhaupt einen entsprechenden

Antrag gestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung

beantragt; einem Gemeinwesen steht eine solche in der Regel ohnehin

praxisgemäss nicht zu.

6.5 Der Antrag

der Beschwerdeführerin, eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, ist

abzuweisen: Die Beschwerdeführerin war in der Lage, ihre Rechte im

Rekursverfahren selber zu wahren (Art. 29 Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2 VRG). Ihre Eingaben sind zwar stellenweise nicht leicht

verständlich. Doch insgesamt war die Beschwerdeführerin weitgehend imstande,

auf differenzierte Weise und unter Heranziehung zahlreicher Akten zu

argumentieren und dabei auf die Argumente der Behörden und Gerichte mit

grösstenteils nachvollziehbaren Gegenargumenten einzugehen. Trotz einer

gewissen Komplexität der diversen Verfahren und trotz eines erheblichen Aktenumfangs

vermochte sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zurechtzufinden

und ihren Standpunkt auf eine Weise deutlich zu machen, die den Beizug einer

Rechtsvertretung als entbehrlich erscheinen lässt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Verfahren VB.2022.00160 und VB.2022.00180 werden vereinigt.

2. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird festgestellt, dass das

Rechtsverzögerungsverbot verletzt wurde, was die Beurteilung der

sozialhilferechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin in den Monaten April

und Mai 2012 betrifft. Dispositivziffer 2 der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 wird aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird angewiesen, unverzüglich über die

sozialhilferechtlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin in den Monaten

April und Mai 2012 zu entscheiden.

3. Im

Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 3'270.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

6. Die Gerichtskosten,

die der Beschwerdeführerin auferlegt werden, werden infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

8. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung wird

abgewiesen.

9. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat H;

c) den Regierungsrat.