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Entscheid

VB.2022.00161

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00161

12. Januar 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24273)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00161

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

vertreten durch

den Rechtsdienst der Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schadenersatzforderung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1958, war ab dem 1. Oktober 2016 in der Abteilung C der

Universität Zürich als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Sein Arbeitspensum

betrug zu Beginn 10 % und ab dem 1. Januar 2018 20 %. Am

21. August 2020 vereinbarten A und die Universität die Aufhebung des

Anstellungsverhältnisses per 30. November 2020.

B. Im Jahr

2016 schlug D, die damalige Leiterin der Abteilung C, dem Rektor der

Universität im Hinblick auf ihren Altersrücktritt A als ihren Nachfolger für

die Dauer von fünf Jahren vor. Dieser solle per Anfang 2019 interimsmässig ihre

Nachfolge als Leiter der Abteilung C im Rahmen einer Anstellung im Umfang

von A 50 % antreten. In der Folge bezeichnete D A in ihrer externen

Korrespondenz mehrfach als ihren (designierten) Nachfolger.

Ab Ende November 2018 erschienen diverse Medienberichte im

Zusammenhang mit dem sogenannten Implantate-Skandal; in einigen wurde A

namentlich genannt. In der Folge sah die Universität davon ab, das Pensum von A

auf 50 % zu erhöhen und ihm die Leitung der Abteilung C zu übertragen.

C. Mit

Schreiben vom 12. Oktober 2020, vom 18. Januar 2021 bzw. vom 22. März

2021 ersuchte A die Universität sinngemäss um Schadenersatz in der Höhe von

Fr. 750'000.- zuzüglich Zins aufgrund der Nichtanstellung als Leiter der Abteilung C.

Die Universität wies das Schadenersatzbegehren mit Verfügung vom 30. April

2021 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 2. Juni 2021 an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs mit Beschluss

vom 3. Februar 2022 ab.

III.

Am 17. März 2022 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,

eventualiter sei die Universität zu verpflichten, ihm einen Betrag von

Fr. 750'000.- zuzüglich Zins zu bezahlen.

Die Rekurskommission schloss am 4. April 2022 auf Abweisung

der Beschwerde. Die Universität beantragte mit Beschwerdeantwort vom

6.

Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A

hielt mit Replik vom 2. Juni 2022 an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom

5.

Juli 2022 hielt die Universität ebenfalls an ihren Anträgen fest. Mit

Schreiben vom 4. August 2022 verzichtete A auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen betreffend das

Anstellungsverhältnis zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

vgl. § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

[UniG, LS 415.11]).

1.2

Über

Schadenersatzansprüche Dritter gegen eine selbständige öffentlich-rechtliche

Anstalt des Kantons entscheiden nach § 19 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September

1969.

(HaftungsG, LS 170.1) in der Regel die Zivilgerichte. Davon

ausgenommen sind Ansprüche zwischen einer öffentlich-rechtlichen Anstalt und

deren Angestellten; über solche Ansprüche erlässt die Anstellungsbehörde eine

Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

angefochten werden kann (§ 19 Abs. 3 HaftungsG). Entsprechend sind

Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, im

Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu beurteilen (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 7.2.2; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2019,

N. 3145).

Der Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 2016 bis zum

30.

November 2020 bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Strittig ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Schadenersatz zu bezahlen hat, da

sie sein Pensum nicht per Anfang 2019 auf 50 % erhöht und ihn nicht zum

Leiter der Abteilung C befördert hat. Dabei leitet der Beschwerdeführer

den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz nicht nur aus dem

Grundsatz des Vertrauensschutzes, sondern auch aus einer Verletzung der

Fürsorgepflicht durch die Beschwerdegegnerin ab. Der vom Beschwerdeführer geforderte

Betrag von Fr. 750'000.- zuzüglich Zins steht folglich im Zusammenhang mit

seinem Anstellungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin und ist im

Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu beurteilen.

1.3

Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls

erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Befragung von D, E und

F als Auskunftspersonen und den Beizug der Akten des Rekursverfahrens

betreffend das Arbeitszeugnis. Auch der Beschwerdeführer ersucht – wie bereits

vor der Vorinstanz – um Anhörung von D, E und F als Auskunftspersonen.

Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen

Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn

diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1 VRG verankerten Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10).

Sie kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits

vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen

darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr

geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E.

3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013,

2C_900/2012, E. 2.2 – 7. Dezember 2012, 2C_1171/2012, E. 3 –

1.

September 2011, 2C_81/2011, E. 3.6; ferner Plüss, § 7

N. 19; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).

Die wesentlichen Akten des Rekursverfahrens betreffend das

Arbeitszeugnis sind im Personaldossier des Beschwerdeführers abgelegt, welches

dem Gericht vorliegt. Dementsprechend erübrigt sich der Beizug dieser Akten.

Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der entscheidrelevante

Sachverhalt ohne Weiteres aus den vorliegenden Akten. Auf die beantragte

Einvernahme verschiedener Personen als Auskunftspersonen durfte die Vorinstanz

somit in antizipierter Würdigung der Beweise ohne Verletzung des rechtlichen

Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes verzichten. Ebenso kann die

beantragte Beweiserhebung im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterbleiben.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei seitens der Beschwerdegegnerin

zugesichert worden, die Nachfolge von D antreten und die Leitung der Abteilung C

übernehmen zu können. Indem ihn die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht als

Leiter der Abteilung C angestellt habe, sei ihm ein Schaden erwachsen, der

von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen sei.

3.2

Jede

Person hat nach Art. 9 BV Anspruch darauf, von

staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. auch

Art. 5 Abs. 3 BV). Daraus ergibt sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Gemäss diesem ist eine Person, die berechtigterweise auf eine

behördliche Auskunft vertraute und gestützt darauf nachteilige

Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann, in

ihrem Vertrauen in die Auskunft zu schützen (BGE 137 I 69 E. 2.5;

BGr, 20. Mai 2021, 1C_392/2020, E. 6.2, und 12. Juni 2018,

2C_199/2017, E. 3.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 624 ff.).

Geschützt werden allerdings nur Personen, die sich

gutgläubig auf die sich als fehlerhaft erweisende Auskunft oder Zusage

verlassen, das heisst den Mangel nicht kennen oder diesen auch bei Anwendung

der gebotenen Sorgfalt nicht hätten erkennen können (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 656; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht,

Basel/Frankfurt a. M. 1983, S. 211 f.). Damit ein Anspruch

aus dem Grundsatz auf Vertrauensschutz bejaht werden kann, muss die Amtsstelle,

welche die Vertrauensgrundlage schuf, dafür zuständig gewesen sein. Dabei

genügt es, dass die bzw. der Private in guten Treuen annehmen durfte, die

vertrauenerweckende Behörde bzw. Person sei zuständig. Soweit nicht eine

besondere Regelung vorliegt, schliesst die Kompetenz zum Entscheid auch

diejenige zur Zusicherung und Auskunft ein (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 676). Die Zusicherung muss ferner vorbehaltslos erteilt worden sein (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 682; vgl. auch VGr, 3. Juli 2019, VB.2018.00701, E. 4).

3.3

Gemäss

§ 5 Abs. 1 und 2 der Personalverordnung der Universität Zürich vom

29.

September 2014 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung

(OS 70, 76) stellt die Universitätsleitung das Universitätspersonal an und ernennt

die Vorsteherinnen und Vorsteher von Instituten, Kliniken sowie weiteren

Organisationseinheiten. Die Universitätsleitung hat diverse Aufgaben im Bereich

des Personalrechts an die Abteilung Personal delegiert (§ 18 des

Organisationsreglements der Universitätsleitung vom 26. Juni 2018 bzw.

§ 27 des Organisationsreglements der Universitätsleitung vom 2. Juni

2020). Ferner obliegt die Auswahl und Führung des Institutspersonals nach

§ 82 Abs. 3 Ziff. 1 der Universitätsordnung vom 4. Dezember

1998.

(LS 415.111) den Instituten. In welchem Verhältnis diese Bestimmungen

zueinanderstehen, ist nicht ohne Weiteres klar, kann aber – wie sich sogleich

zeigt – offenbleiben.

3.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, D habe ihm eine Anstellung als Leiter der Abteilung C

zugesichert. Die Abteilung C ist eine Abteilung des Instituts G. D

war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Universitätsleitung. Auch war sie weder

die Leiterin noch sonst eine Vertreterin des Instituts G. Ihr kam folglich

nicht die Kompetenz zu, die Leiterin bzw. den Leiter der Abteilung C

auszuwählen und anzustellen. D brachte gegenüber dem Beschwerdeführer zudem

mehrfach zum Ausdruck, dass nicht sie bzw. nicht sie alleine darüber

entscheiden könne, wer die Leitung der Abteilung C übernehme. Namentlich

liess sie dem Beschwerdeführer ihr Schreiben vom 8. August 2016 an den

Rektor zukommen, mit welchem sie diesem den Beschwerdeführer als interimistischen

Leiter der Abteilung C vorschlug ("mein Vorschlag"). Das

Schreiben endete mit der Bitte von D um wohlwollende Prüfung und – bei

Einverständnis – schriftliche Bestätigung. Dass die Universitätsleitung diesen

Vorschlag in der Folge bestätigt habe, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend

gemacht. Das E-Mail vom 10. August 2016, mit welchem der damalige

Prorektor Medizin und Naturwissenschaften das Schreiben beantwortete, stellt

keine solche Bestätigung dar. Dieses bringt vielmehr deutlich zum Ausdruck,

dass der Entscheid über die vorgeschlagenen Massnahmen nicht in der Kompetenz von

D liegt und noch nicht gefällt wurde. D leitete das E-Mail des Prorektors

Medizin und Naturwissenschaften dem Beschwerdeführer mit dem Kommentar

"das ist ja schon mal gut…" weiter. Damit brachte sie wiederum zum

Ausdruck, dass die Übernahme der Leitung der Abteilung C durch den

Beschwerdeführer noch nicht feststehe und weitere Stellen innerhalb der

Universität darüber zu entscheiden hätten. Daher durfte der Beschwerdeführer, auch

wenn D bis Mitte 2018 Dekanin der Fakultät H war, nicht in guten Treuen

davon ausgehen, dass sie für die Auswahl bzw. die Anstellung der Leiterin oder

des Leiters der Abteilung C (allein) zuständig sei.

Dass Stelleninhaberinnen und -inhaber nicht über ihre

eigene Nachfolge befinden können, sondern dieser Entscheid in der Zuständigkeit

einer vorgesetzten Stelle liegt, ist offenkundig. Dem Beschwerdeführer musste zudem

bewusst sein, dass eine Anstellung als Leiter der Abteilung C stets von

der zuständigen Stelle verfügt werden muss, um rechtswirksam zu sein. Die

Notwendigkeit der Verfügung der Anstellung durch die Universitätsleitung bzw. die

Abteilung Personal bringt denn auch zum Ausdruck, dass eine weitere Stelle die

Anstellung prüfen kann und diese zuvor noch nicht definitiv ist. Dies gilt auch

dann, wenn die noch ausstehende Verfügung "reine Formsache" ist, wie

dies der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. ZBl 100/1999, S. 637 ff.,

E. 6.c).

Nach dem Gesagten war für den Beschwerdeführer klar

erkennbar, dass der Entscheid, ihn als Leiter der Abteilung C anzustellen,

nicht von D (alleine) gefällt werden konnte. In allen ihren Äusserungen kann

daher keine Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinn von Art. 9

BV gesehen werden.

3.5

Eine

vertrauensbegründende Auskunft seitens E, Leiter des Instituts G, liegt

ebenfalls nicht vor. Das vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail von E datiert

vom 24. Januar 2020. Darin kann folglich keine Vertrauensgrundlage im

Hinblick auf seine Anstellung ab dem Jahr 2019 gesehen werden. Der unfertige

Entwurf eines nicht den Beschwerdeführer betreffenden Stellenantrags stellt

ebenfalls keine genügende Vertrauensgrundlage dar, da es an der erforderlichen

Vorbehaltlosigkeit fehlt und es sich dabei nicht um eine Willensäusserung

gegenüber dem Beschwerdeführer handelt.

3.6

3.6.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Entscheid vom 30. April 2021

aus, ein Funktionswechsel des Beschwerdeführers zum Leiter der Abteilung C

sei für sie aufgrund der Medienberichterstattung nicht mehr in Frage gekommen.

In der Presse seien der wissenschaftliche Leumund und das ethische Verhalten

des Beschwerdeführers in Frage gestellt worden. Als Leiter der Abteilung C

hätten die Repräsentation der Abteilung C nach aussen sowie das

Akquirieren von Forschungsgeldern zu den Aufgaben des Beschwerdeführers

gezählt. Diese Aufgaben seien nicht mit der erwähnten negativen

Medienberichterstattung vereinbar. Die Beschwerdegegnerin gab weiter an, das

Reputationsrisiko im Fall einer Ernennung des Beschwerdeführers als Leiter der Abteilung C

als erheblich erachtet zu haben.

3.6.2

Auskünfte können nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur

Kenntnis gebracht wird, eine Vertrauensgrundlage begründen. Ändert sich die

tatsächliche Situation, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen

und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden (René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis

des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,

Bern 2012, Rz. 2082 mit Hinweisen; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus

Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, N. 489;

Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 695).

3.6.3

Ende November 2018 erschienen mehrere Medienberichte, die den

Beschwerdeführer namentlich erwähnten. In den Medienberichten wurde unter

anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Mitglied des

wissenschaftlichen Beraterstabs eines Unternehmens gewesen sei, welches ein

Implantat entwickelt habe, das zu Schädigungen bei Patientinnen und Patienten

geführt habe. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang insbesondere vorgeworfen,

sich trotz negativer Ergebnisse bei Versuchen mit Affen nicht gegen das

Einsetzen des Implantats bei Menschen ausgesprochen zu haben. Gemäss der Angabe

in einem Prospekt habe der Beschwerdeführer mit dem besagten Unternehmen einen

Vertrag über Aktien-Optionen abgeschlossen, was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer

finanziell habe profitieren wollen. Der Beschwerdeführer äusserte sich kurz

nach dem Erscheinen des ersten Zeitungsartikels im Fernsehen zu den gegen ihn

erhobenen Vorwürfen, woraufhin er in den Medien wiederum kritisiert wurde. Gegen

zwei der Ende November 2018 veröffentlichten Zeitungsartikel erhob der

Beschwerdeführer später Beschwerde an den Schweizer Presserat. Der Presserat

verneinte eine Verletzung von Ziff. 1 (Wahrheit), Ziff. 3

(Unterschlagen von Informationen) und Ziff. 7 (sachlich nicht

gerechtfertigte Anschuldigungen) der Erklärung der Pflichten und Rechte der

Journalistinnen und Journalisten und wies die Beschwerde ab.

Angesichts der unbestrittenermassen erfolgten negativen Medienberichterstattung

hätte die Anstellung des Beschwerdeführers als Leiter der Abteilung C per

Anfang 2019 ein Reputationsrisiko für die Beschwerdegegnerin dargestellt. Zudem

wirkte sich die Berichterstattung nachteilig auf die Eignung des

Beschwerdeführers aus, die Aufgaben zu erfüllen, die der Leiterin bzw. dem

Leiter der Abteilung C zukommen. Folglich lag ab Ende November 2018 ein wesentlich

veränderter Sachverhalt vor. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zuvor eine Anstellung als Leiter der Abteilung C zugesichert

hätte, wäre sie aufgrund der Veränderung der tatsächlichen Umstände nicht mehr

an diese Zusicherung gebunden gewesen.

3.7

Nach dem

Gesagten liegt keine vertrauensbegründende Zusicherung seitens der

Beschwerdegegnerin vor und dem Beschwerdeführer kommt kein Anspruch auf

Vertrauensschutz zu.

Um einen

Anspruch auf Schadenersatz bejahen zu können, würde zudem vorausgesetzt, dass gestützt

auf die Vertrauensgrundlage Dispositionen getroffen wurden, die adäquat kausal

zum begründeten Vertrauen sind und nicht ohne Nachteil wieder rückgängig

gemacht werden können. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann

offenbleiben.

4.

4.1

Die vom Beschwerdeführer geltend

gemachte unrichtige bzw. unvollständige Erstellung des Sachverhalts ist nicht

ersichtlich. Die Frage, ob die Universitätsleitung oder das Institut G

gestützt auf die Personalverordnung der Universität Zürich, das Organisationsreglement

der Universitätsleitung und die Universitätsordnung für die Auswahl bzw.

Anstellung des Leiters der Abteilung C zuständig sind, ist eine Rechts-

und nicht eine Tatsachenfrage. Ferner sicherte E, der Leiter des Instituts G,

dem Beschwerdeführer – wie dargelegt – nie vorbehaltlos eine Anstellung als

Leiter der Abteilung C zu. Da keine der zwei möglicherweise zuständigen

Stellen eine vorbehaltlose Zusicherung ausgesprochen hat, muss die Frage der

Zuständigkeit nicht abschliessend geklärt werden.

4.2

Der Beschwerdeführer rügt

sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er sich

zu seiner Nichtanstellung bzw. der Anstellung einer anderen Person als Leiterin

bzw. Leiter der Abteilung C nicht vorgängig habe äussern können.

Es besteht kein

Anspruch von Stellenbewerbenden auf eine bestimmte Stelle. Selbst wenn sie

sämtliche Voraussetzungen für eine Stelle erfüllen, bleibt der Entscheid über

die Stellenbesetzung im Ermessen der Anstellungsbehörde (VGr, 3. Dezember

2020, VB.2020.00275, E. 5.2). Auch dem Beschwerdeführer kommt bzw. kam zu

keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Anstellung als Leiter der Abteilung C

zu. Er bewarb sich nicht auf die besagte Stelle und er macht keine Verletzung

des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1)

geltend. Die Beschwerdegegnerin war entsprechend auch nicht verpflichtet, die

Nichtanstellung des Beschwerdeführers förmlich zu verfügen und ihm vorgängig

Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. VGr, 3. Dezember 2020,

VB.2020.00275, E. 5.2 mit Hinweisen). Indem die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer vor der Besetzung der Stelle mit einer anderen Person nicht

anhörte, verletzte sie weder das rechtliche Gehör noch die Fürsorgepflicht.

5.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich

allfällige Ansprüche im Zusammenhang mit der Nichtanstellung als Leiter der Abteilung C.

Wie dargelegt, enttäuschte die Beschwerdegegnerin kein berechtigtes Vertrauen

des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer kommt bzw. kam auch sonst kein

Anspruch auf Anstellung als Leiter der Abteilung C zu, der von der

Beschwerdegegnerin verletzt worden wäre. Bezogen auf die Nichtanstellung des

Beschwerdeführers ist kein Verhalten der Beschwerdegegnerin ersichtlich,

welches eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellen könnte. Die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Fürsorgepflicht ist daher zu

verneinen.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt,

ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario

VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Der in ihrem amtlichen Wirkungsbereich

tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung

zu (vgl. die Beschwerdegegnerin betreffend etwa VGr, 30. April

2020, VB.2019.00764, E. 9.2).

8.

Weil der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, ist als

Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 19'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 19'145.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben

werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.