VB.2022.00161
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00161
12. Januar 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24273)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00161
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
vertreten durch
den Rechtsdienst der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schadenersatzforderung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1958, war ab dem 1. Oktober 2016 in der Abteilung C der
Universität Zürich als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Sein Arbeitspensum
betrug zu Beginn 10 % und ab dem 1. Januar 2018 20 %. Am
21. August 2020 vereinbarten A und die Universität die Aufhebung des
Anstellungsverhältnisses per 30. November 2020.
B. Im Jahr
2016 schlug D, die damalige Leiterin der Abteilung C, dem Rektor der
Universität im Hinblick auf ihren Altersrücktritt A als ihren Nachfolger für
die Dauer von fünf Jahren vor. Dieser solle per Anfang 2019 interimsmässig ihre
Nachfolge als Leiter der Abteilung C im Rahmen einer Anstellung im Umfang
von A 50 % antreten. In der Folge bezeichnete D A in ihrer externen
Korrespondenz mehrfach als ihren (designierten) Nachfolger.
Ab Ende November 2018 erschienen diverse Medienberichte im
Zusammenhang mit dem sogenannten Implantate-Skandal; in einigen wurde A
namentlich genannt. In der Folge sah die Universität davon ab, das Pensum von A
auf 50 % zu erhöhen und ihm die Leitung der Abteilung C zu übertragen.
C. Mit
Schreiben vom 12. Oktober 2020, vom 18. Januar 2021 bzw. vom 22. März
2021 ersuchte A die Universität sinngemäss um Schadenersatz in der Höhe von
Fr. 750'000.- zuzüglich Zins aufgrund der Nichtanstellung als Leiter der Abteilung C.
Die Universität wies das Schadenersatzbegehren mit Verfügung vom 30. April
2021 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 2. Juni 2021 an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs mit Beschluss
vom 3. Februar 2022 ab.
III.
Am 17. März 2022 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei die Universität zu verpflichten, ihm einen Betrag von
Fr. 750'000.- zuzüglich Zins zu bezahlen.
Die Rekurskommission schloss am 4. April 2022 auf Abweisung
der Beschwerde. Die Universität beantragte mit Beschwerdeantwort vom
6.
Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A
hielt mit Replik vom 2. Juni 2022 an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom
5.
Juli 2022 hielt die Universität ebenfalls an ihren Anträgen fest. Mit
Schreiben vom 4. August 2022 verzichtete A auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen betreffend das
Anstellungsverhältnis zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
vgl. § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
[UniG, LS 415.11]).
1.2
Über
Schadenersatzansprüche Dritter gegen eine selbständige öffentlich-rechtliche
Anstalt des Kantons entscheiden nach § 19 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September
1969.
(HaftungsG, LS 170.1) in der Regel die Zivilgerichte. Davon
ausgenommen sind Ansprüche zwischen einer öffentlich-rechtlichen Anstalt und
deren Angestellten; über solche Ansprüche erlässt die Anstellungsbehörde eine
Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
angefochten werden kann (§ 19 Abs. 3 HaftungsG). Entsprechend sind
Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, im
Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu beurteilen (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 7.2.2; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2019,
N. 3145).
Der Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 2016 bis zum
30.
November 2020 bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Strittig ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Schadenersatz zu bezahlen hat, da
sie sein Pensum nicht per Anfang 2019 auf 50 % erhöht und ihn nicht zum
Leiter der Abteilung C befördert hat. Dabei leitet der Beschwerdeführer
den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz nicht nur aus dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes, sondern auch aus einer Verletzung der
Fürsorgepflicht durch die Beschwerdegegnerin ab. Der vom Beschwerdeführer geforderte
Betrag von Fr. 750'000.- zuzüglich Zins steht folglich im Zusammenhang mit
seinem Anstellungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin und ist im
Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu beurteilen.
1.3
Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Befragung von D, E und
F als Auskunftspersonen und den Beizug der Akten des Rekursverfahrens
betreffend das Arbeitszeugnis. Auch der Beschwerdeführer ersucht – wie bereits
vor der Vorinstanz – um Anhörung von D, E und F als Auskunftspersonen.
Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen
Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn
diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1 VRG verankerten Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10).
Sie kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits
vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr
geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E.
3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013,
2C_900/2012, E. 2.2 – 7. Dezember 2012, 2C_1171/2012, E. 3 –
1.
September 2011, 2C_81/2011, E. 3.6; ferner Plüss, § 7
N. 19; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).
Die wesentlichen Akten des Rekursverfahrens betreffend das
Arbeitszeugnis sind im Personaldossier des Beschwerdeführers abgelegt, welches
dem Gericht vorliegt. Dementsprechend erübrigt sich der Beizug dieser Akten.
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der entscheidrelevante
Sachverhalt ohne Weiteres aus den vorliegenden Akten. Auf die beantragte
Einvernahme verschiedener Personen als Auskunftspersonen durfte die Vorinstanz
somit in antizipierter Würdigung der Beweise ohne Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes verzichten. Ebenso kann die
beantragte Beweiserhebung im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterbleiben.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei seitens der Beschwerdegegnerin
zugesichert worden, die Nachfolge von D antreten und die Leitung der Abteilung C
übernehmen zu können. Indem ihn die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht als
Leiter der Abteilung C angestellt habe, sei ihm ein Schaden erwachsen, der
von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen sei.
3.2
Jede
Person hat nach Art. 9 BV Anspruch darauf, von
staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. auch
Art. 5 Abs. 3 BV). Daraus ergibt sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Gemäss diesem ist eine Person, die berechtigterweise auf eine
behördliche Auskunft vertraute und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann, in
ihrem Vertrauen in die Auskunft zu schützen (BGE 137 I 69 E. 2.5;
BGr, 20. Mai 2021, 1C_392/2020, E. 6.2, und 12. Juni 2018,
2C_199/2017, E. 3.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 624 ff.).
Geschützt werden allerdings nur Personen, die sich
gutgläubig auf die sich als fehlerhaft erweisende Auskunft oder Zusage
verlassen, das heisst den Mangel nicht kennen oder diesen auch bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt nicht hätten erkennen können (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 656; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht,
Basel/Frankfurt a. M. 1983, S. 211 f.). Damit ein Anspruch
aus dem Grundsatz auf Vertrauensschutz bejaht werden kann, muss die Amtsstelle,
welche die Vertrauensgrundlage schuf, dafür zuständig gewesen sein. Dabei
genügt es, dass die bzw. der Private in guten Treuen annehmen durfte, die
vertrauenerweckende Behörde bzw. Person sei zuständig. Soweit nicht eine
besondere Regelung vorliegt, schliesst die Kompetenz zum Entscheid auch
diejenige zur Zusicherung und Auskunft ein (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 676). Die Zusicherung muss ferner vorbehaltslos erteilt worden sein (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 682; vgl. auch VGr, 3. Juli 2019, VB.2018.00701, E. 4).
3.3
Gemäss
§ 5 Abs. 1 und 2 der Personalverordnung der Universität Zürich vom
29.
September 2014 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
(OS 70, 76) stellt die Universitätsleitung das Universitätspersonal an und ernennt
die Vorsteherinnen und Vorsteher von Instituten, Kliniken sowie weiteren
Organisationseinheiten. Die Universitätsleitung hat diverse Aufgaben im Bereich
des Personalrechts an die Abteilung Personal delegiert (§ 18 des
Organisationsreglements der Universitätsleitung vom 26. Juni 2018 bzw.
§ 27 des Organisationsreglements der Universitätsleitung vom 2. Juni
2020). Ferner obliegt die Auswahl und Führung des Institutspersonals nach
§ 82 Abs. 3 Ziff. 1 der Universitätsordnung vom 4. Dezember
1998.
(LS 415.111) den Instituten. In welchem Verhältnis diese Bestimmungen
zueinanderstehen, ist nicht ohne Weiteres klar, kann aber – wie sich sogleich
zeigt – offenbleiben.
3.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, D habe ihm eine Anstellung als Leiter der Abteilung C
zugesichert. Die Abteilung C ist eine Abteilung des Instituts G. D
war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Universitätsleitung. Auch war sie weder
die Leiterin noch sonst eine Vertreterin des Instituts G. Ihr kam folglich
nicht die Kompetenz zu, die Leiterin bzw. den Leiter der Abteilung C
auszuwählen und anzustellen. D brachte gegenüber dem Beschwerdeführer zudem
mehrfach zum Ausdruck, dass nicht sie bzw. nicht sie alleine darüber
entscheiden könne, wer die Leitung der Abteilung C übernehme. Namentlich
liess sie dem Beschwerdeführer ihr Schreiben vom 8. August 2016 an den
Rektor zukommen, mit welchem sie diesem den Beschwerdeführer als interimistischen
Leiter der Abteilung C vorschlug ("mein Vorschlag"). Das
Schreiben endete mit der Bitte von D um wohlwollende Prüfung und – bei
Einverständnis – schriftliche Bestätigung. Dass die Universitätsleitung diesen
Vorschlag in der Folge bestätigt habe, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht. Das E-Mail vom 10. August 2016, mit welchem der damalige
Prorektor Medizin und Naturwissenschaften das Schreiben beantwortete, stellt
keine solche Bestätigung dar. Dieses bringt vielmehr deutlich zum Ausdruck,
dass der Entscheid über die vorgeschlagenen Massnahmen nicht in der Kompetenz von
D liegt und noch nicht gefällt wurde. D leitete das E-Mail des Prorektors
Medizin und Naturwissenschaften dem Beschwerdeführer mit dem Kommentar
"das ist ja schon mal gut…" weiter. Damit brachte sie wiederum zum
Ausdruck, dass die Übernahme der Leitung der Abteilung C durch den
Beschwerdeführer noch nicht feststehe und weitere Stellen innerhalb der
Universität darüber zu entscheiden hätten. Daher durfte der Beschwerdeführer, auch
wenn D bis Mitte 2018 Dekanin der Fakultät H war, nicht in guten Treuen
davon ausgehen, dass sie für die Auswahl bzw. die Anstellung der Leiterin oder
des Leiters der Abteilung C (allein) zuständig sei.
Dass Stelleninhaberinnen und -inhaber nicht über ihre
eigene Nachfolge befinden können, sondern dieser Entscheid in der Zuständigkeit
einer vorgesetzten Stelle liegt, ist offenkundig. Dem Beschwerdeführer musste zudem
bewusst sein, dass eine Anstellung als Leiter der Abteilung C stets von
der zuständigen Stelle verfügt werden muss, um rechtswirksam zu sein. Die
Notwendigkeit der Verfügung der Anstellung durch die Universitätsleitung bzw. die
Abteilung Personal bringt denn auch zum Ausdruck, dass eine weitere Stelle die
Anstellung prüfen kann und diese zuvor noch nicht definitiv ist. Dies gilt auch
dann, wenn die noch ausstehende Verfügung "reine Formsache" ist, wie
dies der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. ZBl 100/1999, S. 637 ff.,
E. 6.c).
Nach dem Gesagten war für den Beschwerdeführer klar
erkennbar, dass der Entscheid, ihn als Leiter der Abteilung C anzustellen,
nicht von D (alleine) gefällt werden konnte. In allen ihren Äusserungen kann
daher keine Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinn von Art. 9
BV gesehen werden.
3.5
Eine
vertrauensbegründende Auskunft seitens E, Leiter des Instituts G, liegt
ebenfalls nicht vor. Das vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail von E datiert
vom 24. Januar 2020. Darin kann folglich keine Vertrauensgrundlage im
Hinblick auf seine Anstellung ab dem Jahr 2019 gesehen werden. Der unfertige
Entwurf eines nicht den Beschwerdeführer betreffenden Stellenantrags stellt
ebenfalls keine genügende Vertrauensgrundlage dar, da es an der erforderlichen
Vorbehaltlosigkeit fehlt und es sich dabei nicht um eine Willensäusserung
gegenüber dem Beschwerdeführer handelt.
3.6
3.6.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Entscheid vom 30. April 2021
aus, ein Funktionswechsel des Beschwerdeführers zum Leiter der Abteilung C
sei für sie aufgrund der Medienberichterstattung nicht mehr in Frage gekommen.
In der Presse seien der wissenschaftliche Leumund und das ethische Verhalten
des Beschwerdeführers in Frage gestellt worden. Als Leiter der Abteilung C
hätten die Repräsentation der Abteilung C nach aussen sowie das
Akquirieren von Forschungsgeldern zu den Aufgaben des Beschwerdeführers
gezählt. Diese Aufgaben seien nicht mit der erwähnten negativen
Medienberichterstattung vereinbar. Die Beschwerdegegnerin gab weiter an, das
Reputationsrisiko im Fall einer Ernennung des Beschwerdeführers als Leiter der Abteilung C
als erheblich erachtet zu haben.
3.6.2
Auskünfte können nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur
Kenntnis gebracht wird, eine Vertrauensgrundlage begründen. Ändert sich die
tatsächliche Situation, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen
und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden (René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis
des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,
Bern 2012, Rz. 2082 mit Hinweisen; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus
Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, N. 489;
Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 695).
3.6.3
Ende November 2018 erschienen mehrere Medienberichte, die den
Beschwerdeführer namentlich erwähnten. In den Medienberichten wurde unter
anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Mitglied des
wissenschaftlichen Beraterstabs eines Unternehmens gewesen sei, welches ein
Implantat entwickelt habe, das zu Schädigungen bei Patientinnen und Patienten
geführt habe. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang insbesondere vorgeworfen,
sich trotz negativer Ergebnisse bei Versuchen mit Affen nicht gegen das
Einsetzen des Implantats bei Menschen ausgesprochen zu haben. Gemäss der Angabe
in einem Prospekt habe der Beschwerdeführer mit dem besagten Unternehmen einen
Vertrag über Aktien-Optionen abgeschlossen, was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer
finanziell habe profitieren wollen. Der Beschwerdeführer äusserte sich kurz
nach dem Erscheinen des ersten Zeitungsartikels im Fernsehen zu den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen, woraufhin er in den Medien wiederum kritisiert wurde. Gegen
zwei der Ende November 2018 veröffentlichten Zeitungsartikel erhob der
Beschwerdeführer später Beschwerde an den Schweizer Presserat. Der Presserat
verneinte eine Verletzung von Ziff. 1 (Wahrheit), Ziff. 3
(Unterschlagen von Informationen) und Ziff. 7 (sachlich nicht
gerechtfertigte Anschuldigungen) der Erklärung der Pflichten und Rechte der
Journalistinnen und Journalisten und wies die Beschwerde ab.
Angesichts der unbestrittenermassen erfolgten negativen Medienberichterstattung
hätte die Anstellung des Beschwerdeführers als Leiter der Abteilung C per
Anfang 2019 ein Reputationsrisiko für die Beschwerdegegnerin dargestellt. Zudem
wirkte sich die Berichterstattung nachteilig auf die Eignung des
Beschwerdeführers aus, die Aufgaben zu erfüllen, die der Leiterin bzw. dem
Leiter der Abteilung C zukommen. Folglich lag ab Ende November 2018 ein wesentlich
veränderter Sachverhalt vor. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zuvor eine Anstellung als Leiter der Abteilung C zugesichert
hätte, wäre sie aufgrund der Veränderung der tatsächlichen Umstände nicht mehr
an diese Zusicherung gebunden gewesen.
3.7
Nach dem
Gesagten liegt keine vertrauensbegründende Zusicherung seitens der
Beschwerdegegnerin vor und dem Beschwerdeführer kommt kein Anspruch auf
Vertrauensschutz zu.
Um einen
Anspruch auf Schadenersatz bejahen zu können, würde zudem vorausgesetzt, dass gestützt
auf die Vertrauensgrundlage Dispositionen getroffen wurden, die adäquat kausal
zum begründeten Vertrauen sind und nicht ohne Nachteil wieder rückgängig
gemacht werden können. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann
offenbleiben.
4.
4.1
Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte unrichtige bzw. unvollständige Erstellung des Sachverhalts ist nicht
ersichtlich. Die Frage, ob die Universitätsleitung oder das Institut G
gestützt auf die Personalverordnung der Universität Zürich, das Organisationsreglement
der Universitätsleitung und die Universitätsordnung für die Auswahl bzw.
Anstellung des Leiters der Abteilung C zuständig sind, ist eine Rechts-
und nicht eine Tatsachenfrage. Ferner sicherte E, der Leiter des Instituts G,
dem Beschwerdeführer – wie dargelegt – nie vorbehaltlos eine Anstellung als
Leiter der Abteilung C zu. Da keine der zwei möglicherweise zuständigen
Stellen eine vorbehaltlose Zusicherung ausgesprochen hat, muss die Frage der
Zuständigkeit nicht abschliessend geklärt werden.
4.2
Der Beschwerdeführer rügt
sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er sich
zu seiner Nichtanstellung bzw. der Anstellung einer anderen Person als Leiterin
bzw. Leiter der Abteilung C nicht vorgängig habe äussern können.
Es besteht kein
Anspruch von Stellenbewerbenden auf eine bestimmte Stelle. Selbst wenn sie
sämtliche Voraussetzungen für eine Stelle erfüllen, bleibt der Entscheid über
die Stellenbesetzung im Ermessen der Anstellungsbehörde (VGr, 3. Dezember
2020, VB.2020.00275, E. 5.2). Auch dem Beschwerdeführer kommt bzw. kam zu
keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Anstellung als Leiter der Abteilung C
zu. Er bewarb sich nicht auf die besagte Stelle und er macht keine Verletzung
des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1)
geltend. Die Beschwerdegegnerin war entsprechend auch nicht verpflichtet, die
Nichtanstellung des Beschwerdeführers förmlich zu verfügen und ihm vorgängig
Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. VGr, 3. Dezember 2020,
VB.2020.00275, E. 5.2 mit Hinweisen). Indem die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer vor der Besetzung der Stelle mit einer anderen Person nicht
anhörte, verletzte sie weder das rechtliche Gehör noch die Fürsorgepflicht.
5.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich
allfällige Ansprüche im Zusammenhang mit der Nichtanstellung als Leiter der Abteilung C.
Wie dargelegt, enttäuschte die Beschwerdegegnerin kein berechtigtes Vertrauen
des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer kommt bzw. kam auch sonst kein
Anspruch auf Anstellung als Leiter der Abteilung C zu, der von der
Beschwerdegegnerin verletzt worden wäre. Bezogen auf die Nichtanstellung des
Beschwerdeführers ist kein Verhalten der Beschwerdegegnerin ersichtlich,
welches eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellen könnte. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Fürsorgepflicht ist daher zu
verneinen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt,
ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario
VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Der in ihrem amtlichen Wirkungsbereich
tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung
zu (vgl. die Beschwerdegegnerin betreffend etwa VGr, 30. April
2020, VB.2019.00764, E. 9.2).
8.
Weil der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, ist als
Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 19'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 19'145.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.