VB.2022.00163
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00163
16. Juni 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23770)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00163
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A
vertreten durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein 1984 geborener kosovarischer
Staatsangehöriger. Am 11. August 2004 heiratete er in seiner Heimat seine
in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B (geboren 1984). Am 16. April
2005 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Letztere wurde in der Folge regelmässig
verlängert. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geboren 2007 und 2011); sie
verfügen wie ihre Mutter über die Niederlassungsbewilligung.
Aufgrund seiner Verschuldung wurde A vom Migrationsamt
ab dem Jahr 2013 regelmässig auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller
Verpflichtungen hingewiesen. Mit Verfügungen vom 6. Juli 2018 und vom
17. März 2020 wurde er vom Migrationsamt aus demselben Grund verwarnt und
ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
angedroht.
B. Am
13. April 2021 ersuchte A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das
Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. November 2021 ab und
wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit
Verfügung vom 4. Januar 2022 verhängte das Staatssekretariat für Migration
(SEM) ein zweijähriges Einreiseverbot gegen A.
Am 14. Januar 2022 liess A dem Migrationsamt ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen. Letzteres trat darauf am 27. Januar 2022
nicht ein.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Februar 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. März 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben "und die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
subsidiär die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu senden". In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts.
Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2022 ordnete das
Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu
unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. März 2022
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Verfügung vom 12. April 2022 wies das SEM ein
Gesuch A's um Suspension des Einreiseverbots ab. Eine Kopie dieser Verfügung
ging am 14. April 2022 beim Verwaltungsgericht ein. Daraus ergab sich,
dass A aus der Schweiz ausgereist war. In der Folge wurde er mit
Präsidialverfügung vom 19. April 2022 aufgrund seines Wohnsitzes im
Ausland zur Leistung einer Kaution verpflichtet. Diese ging fristgerecht beim
Verwaltungsgericht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. November 2021, mit welcher der
Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen wurde, blieb unangefochten und
erwuchs damit in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer beschreitet dies zu Recht
nicht.
2.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und
Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an
die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1).
Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur
materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände
seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die
gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG –
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum
Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie
geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine
Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der
Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht
zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem
Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,
ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten
Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang
realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner habe die
Schuldenhöhe falsch festgestellt, indem er eine Gesamtverschuldung von
Fr. 170'597.56 angenommen habe. Die bestehende Schuldenlast belaufe sich
auf lediglich Fr. 56'000.-. Damit wendet sich der Beschwerdeführer gegen
die Sachverhaltsfeststellung durch den Beschwerdegegner, was grundsätzlich in
ein Rechtsmittelverfahren gehört. Überdies trifft diese Behauptung nicht zu:
Aus den Akten geht die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers im Umfang von
über Fr. 170'000.- klar hervor. Der von ihm genannte Betrag basiert auf
der (unzutreffenden) Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich beim
Betreibungsamt Embrachertal betreibungsrechtliche Vorgänge verzeichnet sind.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) rügt, da die Vorinstanz
nicht auf die "Überschätzung seiner Schulden" eingegangen sei, so
dringt er damit nicht durch. Denn die Vorinstanz befasste sich sehr wohl mit
dem von ihm behaupteten Schuldenbetrag von rund Fr. 56'000.-. Ausserdem
verlangt Art. 29 Abs. 2 BV nicht, dass die Vorinstanz jedes
einzelne Argument des Beschwerdeführers ausdrücklich entkräftet (vgl. BGr,
7.
Oktober 2020, 2C_346/2020, E. 2.2).
3.1.2
Mit Blick auf die finanzielle Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers
ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom
12.
November 2021 bereits erwog, dass das Einkommen der Ehefrau nicht zur
Deckung der Schulden des Beschwerdeführers verwendet werde. Dass deren
Einkommen nun für die Schuldensanierung der Familie verwendet werden könne, da
es nicht mehr gepfändet werde, stellt somit keinen neuen Sachumstand dar.
Ohnehin belegt der Beschwerdeführer nicht, dass mit dem (angeblich nunmehr frei
verfügbaren) Lohn seiner Ehefrau tatsächlich Sanierungsbemühungen unternommen
worden wären. Ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht jedoch nicht bereits,
wenn ein (allfälliger) Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird (vgl. BGr, 18. September
2019, 2C_393/2019, E. 3.2).
3.1.3
Im Weiteren stellt auch der "Vertrag zur Schuldenregulierung",
welcher der Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 mit seinem Vertreter
abschloss, keinen wesentlichen neuen Sachumstand dar. Denn der Beschwerdegegner
befasste sich in seiner Verfügung vom 12. November 2021 eingehend mit den
Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit. Dass er –
gestützt auf den erwähnten Vertrag – im Februar und März 2022 jeweils
Fr. 500.- an seinen Vertreter bezahlte, belegt sodann noch nicht, dass
damit tatsächlich Schulden getilgt worden wären. Ob der "Vertrag zur
Schuldensanierung" zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter
gegen die auftragsrechtliche Treuepflicht verstösst und ob eine unzulässige
Interessenkollision vorliegt, ist hier nicht zu prüfen.
3.2
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
ist schliesslich nicht einzugehen, da sich der Beschwerdeführer damit
insbesondere gegen die vom Beschwerdegegner vorgenommene rechtliche Würdigung
und dessen Interessenabwägung in der Verfügung vom 12. November 2021
wendet. Die Wiedererwägung dient jedoch nicht dazu, die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen bzw. im ursprünglichen Verfahren
Versäumtes nachzuholen (BGE 136 II 177 E. 2.1, 120 Ib 42 E. 2b; BGr,
27.
Juli 2021, 2D_22/2021, E. 2.2). Genau dies versucht der
Beschwerdeführer jedoch hier: Aus den Akten geht hervor, dass die
Wegweisungsverfügung am 15. November 2021 beim Vertreter des
Beschwerdeführers einging. Die Verfügung blieb in der Folge dennoch
unangefochten. Erst nachdem dem Vertreter des Beschwerdeführers am
5.
Januar 2022 das Einreiseverbot des SEM zugestellt worden war, wandte er
sich an den Beschwerdegegner und gab an, "nochmals die Kopie Ihrer
Verfügung vom 12. November 2021" zu benötigen. In der Folge reichte
er am 14. Januar 2022 das verfahrensauslösende Gesuch ein.
3.3
Zusammenfassend
vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass Sachumstände vorlägen,
welche eine Wiedererwägung seiner rechtskräftigen Wegweisung geboten erscheinen
liessen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Gemäss
Praxis des Verwaltungsgerichts können die Kosten ausnahmsweise dem
Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn etwa die Rechtsmitteleingabe prozessual
völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt
(vgl. VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00497, E. 5.1 – 28. Oktober
2021, VB.2021.00411, E. 2.1 – 29. April 2020, VB.2020.00207,
E. 2.1 – 2. Mai 2018, VB.2017.00705, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 60).
Vorliegend reichte der Vertreter des Beschwerdeführers ein
(aussichtsloses) Wiedererwägungsgesuch ein. Aufgrund der zeitlichen Abläufe (vorn,
E. 3.2) und den Akten erscheint möglich, dass es der Vertreter schlicht
versäumte, (rechtzeitig) ein Rechtsmittel einzulegen und nun hier versucht
nachzuholen, was er damals unterlassen hat. Dass es sich so zugetragen hat, ergibt
sich jedoch nicht mit Sicherheit aus den Akten. Von einer Kostenauflage an den
Dispositiv
Vertreter des Beschwerdeführers ist demnach abzusehen.
5.2 Nach dem
Gesagten sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.3 Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …