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Entscheid

VB.2022.00163

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00163

16. Juni 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23770)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00163

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A

vertreten durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein 1984 geborener kosovarischer

Staatsangehöriger. Am 11. August 2004 heiratete er in seiner Heimat seine

in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B (geboren 1984). Am 16. April

2005 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Letztere wurde in der Folge regelmässig

verlängert. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geboren 2007 und 2011); sie

verfügen wie ihre Mutter über die Niederlassungsbewilligung.

Aufgrund seiner Verschuldung wurde A vom Migrationsamt

ab dem Jahr 2013 regelmässig auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller

Verpflichtungen hingewiesen. Mit Verfügungen vom 6. Juli 2018 und vom

17. März 2020 wurde er vom Migrationsamt aus demselben Grund verwarnt und

ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

angedroht.

B. Am

13. April 2021 ersuchte A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das

Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. November 2021 ab und

wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit

Verfügung vom 4. Januar 2022 verhängte das Staatssekretariat für Migration

(SEM) ein zweijähriges Einreiseverbot gegen A.

Am 14. Januar 2022 liess A dem Migrationsamt ein

Wiedererwägungsgesuch einreichen. Letzteres trat darauf am 27. Januar 2022

nicht ein.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Februar 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 20. März 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben "und die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

subsidiär die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu senden". In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts.

Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2022 ordnete das

Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu

unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. März 2022

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Verfügung vom 12. April 2022 wies das SEM ein

Gesuch A's um Suspension des Einreiseverbots ab. Eine Kopie dieser Verfügung

ging am 14. April 2022 beim Verwaltungsgericht ein. Daraus ergab sich,

dass A aus der Schweiz ausgereist war. In der Folge wurde er mit

Präsidialverfügung vom 19. April 2022 aufgrund seines Wohnsitzes im

Ausland zur Leistung einer Kaution verpflichtet. Diese ging fristgerecht beim

Verwaltungsgericht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. November 2021, mit welcher der

Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen wurde, blieb unangefochten und

erwuchs damit in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer beschreitet dies zu Recht

nicht.

2.2

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und

Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,

Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an

die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als

Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,

VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch

bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1).

Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur

materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände

seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die

gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG –

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum

Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie

geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen

(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine

Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der

Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht

zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem

Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,

ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten

Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang

realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,

VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner habe die

Schuldenhöhe falsch festgestellt, indem er eine Gesamtverschuldung von

Fr. 170'597.56 angenommen habe. Die bestehende Schuldenlast belaufe sich

auf lediglich Fr. 56'000.-. Damit wendet sich der Beschwerdeführer gegen

die Sachverhaltsfeststellung durch den Beschwerdegegner, was grundsätzlich in

ein Rechtsmittelverfahren gehört. Überdies trifft diese Behauptung nicht zu:

Aus den Akten geht die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers im Umfang von

über Fr. 170'000.- klar hervor. Der von ihm genannte Betrag basiert auf

der (unzutreffenden) Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich beim

Betreibungsamt Embrachertal betreibungsrechtliche Vorgänge verzeichnet sind.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) rügt, da die Vorinstanz

nicht auf die "Überschätzung seiner Schulden" eingegangen sei, so

dringt er damit nicht durch. Denn die Vorinstanz befasste sich sehr wohl mit

dem von ihm behaupteten Schuldenbetrag von rund Fr. 56'000.-. Ausserdem

verlangt Art. 29 Abs. 2 BV nicht, dass die Vorinstanz jedes

einzelne Argument des Beschwerdeführers ausdrücklich entkräftet (vgl. BGr,

7.

Oktober 2020, 2C_346/2020, E. 2.2).

3.1.2

Mit Blick auf die finanzielle Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers

ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom

12.

November 2021 bereits erwog, dass das Einkommen der Ehefrau nicht zur

Deckung der Schulden des Beschwerdeführers verwendet werde. Dass deren

Einkommen nun für die Schuldensanierung der Familie verwendet werden könne, da

es nicht mehr gepfändet werde, stellt somit keinen neuen Sachumstand dar.

Ohnehin belegt der Beschwerdeführer nicht, dass mit dem (angeblich nunmehr frei

verfügbaren) Lohn seiner Ehefrau tatsächlich Sanierungsbemühungen unternommen

worden wären. Ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht jedoch nicht bereits,

wenn ein (allfälliger) Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird (vgl. BGr, 18. September

2019, 2C_393/2019, E. 3.2).

3.1.3

Im Weiteren stellt auch der "Vertrag zur Schuldenregulierung",

welcher der Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 mit seinem Vertreter

abschloss, keinen wesentlichen neuen Sachumstand dar. Denn der Beschwerdegegner

befasste sich in seiner Verfügung vom 12. November 2021 eingehend mit den

Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit. Dass er –

gestützt auf den erwähnten Vertrag – im Februar und März 2022 jeweils

Fr. 500.- an seinen Vertreter bezahlte, belegt sodann noch nicht, dass

damit tatsächlich Schulden getilgt worden wären. Ob der "Vertrag zur

Schuldensanierung" zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter

gegen die auftragsrechtliche Treuepflicht verstösst und ob eine unzulässige

Interessenkollision vorliegt, ist hier nicht zu prüfen.

3.2

Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde

ist schliesslich nicht einzugehen, da sich der Beschwerdeführer damit

insbesondere gegen die vom Beschwerdegegner vorgenommene rechtliche Würdigung

und dessen Interessenabwägung in der Verfügung vom 12. November 2021

wendet. Die Wiedererwägung dient jedoch nicht dazu, die Fristen für die

Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen bzw. im ursprünglichen Verfahren

Versäumtes nachzuholen (BGE 136 II 177 E. 2.1, 120 Ib 42 E. 2b; BGr,

27.

Juli 2021, 2D_22/2021, E. 2.2). Genau dies versucht der

Beschwerdeführer jedoch hier: Aus den Akten geht hervor, dass die

Wegweisungsverfügung am 15. November 2021 beim Vertreter des

Beschwerdeführers einging. Die Verfügung blieb in der Folge dennoch

unangefochten. Erst nachdem dem Vertreter des Beschwerdeführers am

5.

Januar 2022 das Einreiseverbot des SEM zugestellt worden war, wandte er

sich an den Beschwerdegegner und gab an, "nochmals die Kopie Ihrer

Verfügung vom 12. November 2021" zu benötigen. In der Folge reichte

er am 14. Januar 2022 das verfahrensauslösende Gesuch ein.

3.3

Zusammenfassend

vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass Sachumstände vorlägen,

welche eine Wiedererwägung seiner rechtskräftigen Wegweisung geboten erscheinen

liessen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Gemäss

Praxis des Verwaltungsgerichts können die Kosten ausnahmsweise dem

Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn etwa die Rechtsmitteleingabe prozessual

völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt

(vgl. VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00497, E. 5.1 – 28. Oktober

2021, VB.2021.00411, E. 2.1 – 29. April 2020, VB.2020.00207,

E. 2.1 – 2. Mai 2018, VB.2017.00705, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 60).

Vorliegend reichte der Vertreter des Beschwerdeführers ein

(aussichtsloses) Wiedererwägungsgesuch ein. Aufgrund der zeitlichen Abläufe (vorn,

E. 3.2) und den Akten erscheint möglich, dass es der Vertreter schlicht

versäumte, (rechtzeitig) ein Rechtsmittel einzulegen und nun hier versucht

nachzuholen, was er damals unterlassen hat. Dass es sich so zugetragen hat, ergibt

sich jedoch nicht mit Sicherheit aus den Akten. Von einer Kostenauflage an den

Dispositiv

Vertreter des Beschwerdeführers ist demnach abzusehen.

5.2 Nach dem

Gesagten sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.3 Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …