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Entscheid

VB.2022.00166

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00166

30. Juni 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23803)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00166

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein 1973 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am

29. August 2017 in die Schweiz ein, wo er am 13. September 2017 die

Schweizerin B (geboren 1974) heiratete. In der Folge wurde A im Rahmen des

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 16. September

2018 zog er seine Tochter aus einer früheren Beziehung (geboren 2003) in die

Schweiz nach.

B. Nachdem

B dem Kreisbüro den Auszug von A und dessen Tochter per 29. November 2019 angezeigt

hatte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Mai 2020 deren

Aufenthaltsbewilligungen und wies sie aus der Schweiz weg. Auf einen dagegen

erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion am 12. August 2020 aufgrund

verspäteter Rekurserhebung nicht ein. Mit Eingabe vom 19. August 2020

liessen A und B ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Am 14. Oktober 2020

trat das Migrationsamt darauf nicht ein. Einen hiergegen gerichteten Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. November 2020 ab.

C. Am

2. Dezember 2020 reichten A und B dem Migrationsamt ein

Wiedererwägungsgesuch ein und brachten vor, die eheliche Gemeinschaft sei

wiederaufgenommen worden. Ebenso teilten sie mit, dass die Tochter von A

zwischenzeitlich nach Serbien zurückgekehrt sei. In der Folge erteilte das

Migrationsamt A (erneut) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der

Ehefrau, gültig bis am 2. Dezember 2021. Die Stadtpolizei Zürich führte am

17. Juli 2021 eine Wohnungskontrolle bei den Eheleuten A/B durch; am

22. Juli 2021 wurden diese getrennt befragt.

Am 10. November 2021 ersuchte A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies das

Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Februar 2022 ab.

III.

A gelangte in der Folge mit Schreiben vom 12. März

2022.

an die Sicherheitsdirektion, welche dieses zwecks Prüfung einer Beschwerde

an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Daraufhin forderte dieses A auf, eine

mit einem Antrag versehene und begründete Beschwerde einzureichen, ansonsten

auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde. Mit Schreiben vom 22. März

2022.

beantragte A sinngemäss, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. März 2022

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; am

9.

Mai 2022 übermittelte es dem Verwaltungsgericht eine Auszugsanzeige.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer

Schweizerin oder eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert

hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345

E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im

Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft

abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März

2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es

ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und

trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die

Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni

2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Mehrere

Phasen des Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der

Berechnung der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte

Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345

[= Pra. 104/2015 Nr. 75] E. 4.5.2 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer und B heirateten am 13. September 2017. Am

26.

Februar 2019 und damit rund 1,5 Jahre nach der Hochzeit meldete

Letztere erstmals den Wegzug des Beschwerdeführers nach Serbien. Diese Meldung

zog jedoch – soweit ersichtlich – keine Sachverhaltsabklärungen des

Beschwerdegegners nach sich. Nachdem B am 29. November 2019 erneut den

Wegzug des Beschwerdeführers gemeldet hatte, teilte sie dem Beschwerdegegner am

14.

April 2020 auf eine Trennungsanfrage hin mit, dass ihr Ehewille

"per mitte Sept. 2019" erloschen sei. Der Beschwerdeführer würde sich

eventuell im Kanton Aargau aufhalten. Ebenso vermerkte B auf der

Trennungsanfrage: "Scheidung per mitte Sept. 2019". Dass in der

Folge tatsächlich ein Scheidungsverfahren eingeleitete worden wäre, ist den

Akten nicht zu entnehmen.

Am 7. August 2020 gaben

der Beschwerdeführer und B an, dass sie "zusammen wohnen und leben".

Bereits am 9. September 2020 bestätigte B jedoch erneut, dass der

Beschwerdeführer im Kanton Aargau wohne und in Zürich lediglich angemeldet sei.

Sodann gab sie ein weiteres Mal an, getrennt von ihm zu sein

("Getrennt!"). Mit E-Mail vom 19. Oktober 2020 teilte sie dem

Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer seit Ende November 2019 nicht

mehr in der gemeinsamen Wohnung wohne. Im Rahmen des am 2. Dezember 2020

angehobenen Wiedererwägungsverfahrens sagte B demgegenüber aus, dass sie und

der Beschwerdeführer zusammenwohnen würden; seit "Ende November 2020"

würde sie wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben, da sie sich entschieden

hätten, "ihrer Ehe noch eine Chance zu geben".

2.2.2

Bei einer Kontrolle der ehelichen Wohnung am 17. Juli 2021 wurden dort

lediglich der Sohn von B, C (geboren 2002), und dessen Freundin angetroffen.

Ersterer gab gegenüber der Polizei an, dass er nicht wisse, wo sich der

Beschwerdeführer aufhalte; er wohne schon seit geraumer Zeit nicht mehr an der D-Strasse 01.

Weiter gab C an, dass sich keine persönlichen Effekten wie Kleider oder

Hygieneartikel des Beschwerdeführers in der Wohnung befinden würden. Die Freundin

Demjians sagte überdies aus, dass der Beschwerdeführer und B "nur noch

wegen den 'Papieren' verheiratet seien". Im Weiteren konnte die Polizei

feststellen, dass der Briefkasten lediglich mit dem Namen von B beschriftet

war. Von einer eigentlichen Wohnungskontrolle sah die Polizei nach der

Befragung von C und dessen Freundin ab.

2.2.3

Anlässlich der Befragung der Eheleute, welche am 22. Juli 2021

stattfand, machten diese zu verschiedenen Themen übereinstimmende Angaben. So

wussten sie etwa über die Familienverhältnisse und über die (bisherigen)

Arbeitgeber des jeweils anderen Bescheid und machten ausserdem genaue Angaben

über die gegenseitigen Essgewohnheiten. Übereinstimmend gaben der

Beschwerdeführer und B auch an, dass weiterhin eine eheliche Beziehung bestehe.

Er gab an, sie hätten sich aus finanziellen Gründen getrennt. Nun habe er aber

eine bessere Stelle gefunden und sie hätten sich wieder versöhnt. B nannte

ebenfalls finanzielle Gründe für die "kurzzeitige" Trennung; dadurch

hätten sie "Kosten einsparen" können.

Aus den Befragungsprotokollen

gehen jedoch auch Hinweise darauf hervor, dass die Eheleute – zumindest im Juli

2021.

– nicht (mehr) im gleichen Haushalt lebten. So stimmten die Angaben zum (angeblich)

gemeinsamen Abendessen am Vorabend der Befragung nicht überein: Der

Beschwerdeführer gab an, sie hätten "beim Türken am E-Platz in Zürich"

einen Kebab geholt. Demgegenüber führte B aus, der Beschwerdeführer habe Poulet

mit Reis gekocht, dazu habe es Salat gegeben. Des Weiteren führte B zum

Wochenende vom 17. und 18. Juli 2021 aus, dass der Beschwerdeführer

mit Kollegen "bis am Abend" unterwegs gewesen sei; am Sonntag sei er

den ganzen Tag zu Hause gewesen. Sie selbst sei am Samstagabend mit einer

Kollegin nach Zug gegangen. Am Sonntag sei sie zuerst zu Hause gewesen und dann

mit einer Kollegin zu Bekannten gegangen. Am Sonntagabend sei sie mit dem

Beschwerdeführer zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer selbst gab bezüglich

desselben Wochenendes zu Protokoll, er habe den ganzen Samstag gearbeitet und anschliessend

den Abend und die Nacht bei seinem Chef in Winterthur verbracht. Am

Sonntagmorgen sei er nach Hause gefahren und haben den Morgen mit seiner Frau

verbracht. Am Nachmittag seien sie am Zürichsee spazieren gegangen und um ca.

19.

Uhr nach Hause zurückgekehrt. Danach sei er wieder nach Winterthur zu seinem

Chef gefahren, wo er auch übernachtet habe.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die Erklärungen,

weshalb C angegeben hatte, der Beschwerdeführer lebe seit längerer Zeit nicht

mehr an der D-Strasse 01, wenig stichhaltig sind. Der Beschwerdeführer gab

lediglich an, dass er C "aus dem Weg gehe", da dieser ihn nicht sehr

möge; ausserdem fügte er an, dass er manchmal bei seinem Arbeitgeber übernachte.

B gab an, dass ihr Sohn bei ihr wohne, aber sich nicht immer dort aufhalte; er

wisse "nicht so genau was zu Hause passiert". Sodann wies sie darauf

hin, dass der Beschwerdeführer manchmal Abstand brauche und er dann die Wohnung

verlasse.

2.2.4

Obwohl der Beschwerdeführer und B anlässlich der Befragung angegeben

hatten, dass sie (wieder) gemeinsam an der D-Strasse 01 wohnen würden,

konnte ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 24. August 2021 dort nicht

zugestellt werden. Auf dem Couvert wurde handschriftlich vermerkt: "[Der

Beschwerdeführer] wohnt nicht mehr an dieser Adresse". Aus einer

Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 19. Oktober 2021 zu den

Meldeverhältnissen geht hervor, dass B dem zuständigen Kreisbüro am

7.

Oktober 2021 den Wegzug des Beschwerdeführers per 1. September

2021.

gemeldet hatte. Gleichentags hätten die Eheleute jedoch gemeinsam am

Schalter vorgesprochen und angegeben, der Beschwerdeführer sei gar nie

ausgezogen.

2.2.5

Am 5. Dezember 2021 meldete B erneut den Auszug des Beschwerdeführers.

Gleichzeitig gab sie an, dass Letzterer seit November 2019 in F, Kanton Aargau,

wohne. Gemäss einer Mitteilung des zuständigen Kreisbüros vom 11. März

2022.

hätten sich der Beschwerdeführer und B persönlich gemeldet und mitgeteilt,

dass sich der Beschwerdeführer "zwischenzeitlich im Kanton Aargau an

verschiedenen Orten an einzelnen Tagen berufsbedingt aufgehalten [habe]".

Ab sofort halte er sich ausschliesslich bei seiner Ehefrau an der D-Strasse 01

auf. Per 6. Mai 2022 meldete B den Beschwerdeführer jedoch erneut nach

unbekannt ab.

2.2.6

Aufgrund der dargestellten zeitlichen Abläufe und insbesondere

den zahlreichen von B gemachten Auszugsanzeigen und den in diesem Zusammenhang

abgegebenen Erklärungen ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer

seit Ende November 2019 nicht mehr mit B zusammenwohnt. Nicht dargetan ist

dagegen, dass der Beschwerdeführer Ende November 2020 tatsächlich wieder in die

Wohnung an der D-Strasse 01 einzog und wie lange er sich – wenn überhaupt

– dort aufgehalten hat. An diesem Ergebnis vermögen auch die übereinstimmenden

Aussagen der Eheleute anlässlich der Befragung vom 22. Juli 2021 nichts zu

ändern.

2.3

Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens lässt das Gesetz gemäss

Art. 49 AIG nur zu, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend

gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Bei einem

Getrenntleben der Ehegatten ist jedoch nicht leichthin von einer

fortbestehenden Ehegemeinschaft auszugehen. Die Gründe müssen vielmehr objektivierbar

sein und ein gewisses Gewicht aufweisen (BGr, 27. Januar 2022,

2C_739/2021, E. 3.1). Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor, je

weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen

können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 26. Januar

2018, 2C_432/2016, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Nachweise für

das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um

Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden.

Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von

Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; zum

Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_375/2020, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer auf seine

Arbeitsstellen im Kanton Aargau verweist und vorbringt, er habe sich

berufsbedingt dort aufgehalten, so stellt dies in der vorliegenden

Konstellation keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar. Weshalb

ihm eine (tägliche) Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht möglich gewesen sein

soll, leuchtet nicht ein. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang

denn auch keinerlei Belege bei. Ebenso ist in dem (behaupteten) Konflikt mit dem

Sohn von B kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte zu erblicken (.

Zwar können erhebliche familiäre Probleme ein Absehen vom Erfordernis des Zusammenlebens

rechtfertigen (Art. 76 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201]);

entsprechende Probleme werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert

dargetan. Überdies wäre es ihm und B zumutbargewesen, auf eine Beilegung

des Konflikts hinzuwirken, ohne dass getrennte Wohnorte notwendig geworden

wären. Weitere wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AIG werden nicht

geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

2.4

Nach dem

Gesagten hat die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert. Ob der

Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann deshalb offenbleiben.

Ihm kommt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

2.5

2.5.1

Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem

vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus

freien Stücken geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint.

Im Hinblick auf die Wiedereingliederung im

Heimatland ist nicht entscheidend, ob es für die ausländische Person einfacher

ist, in der Schweiz zu leben. Massgebend ist einzig, ob ihre Wiedereingliederung

in der Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall

liegt nur vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus

der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine Rückkehr mit Konsequenzen

erheblicher Intensität für das Privat- und Familienleben der ausländischen

Person verbunden wäre. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden

keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf

weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im

Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229

E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).

2.5.2

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe in

Serbien keine Arbeitsstelle und kein Einkommen; er komme aus einem kleinen,

armen Dorf. In Serbien habe er keine Perspektive. Diese Vorbringen sind offenkundig

nicht geeignet, einen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG zu begründen. Ohnehin verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über

ein tragfähiges soziales Netz (vgl. dazu sogleich, E. 3.2).

2.6

Nach dem

Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu.

3.

3.1

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die

kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung

bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1

AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 50 N. 25 ff.).

3.2

Der heute 48-jährige

Beschwerdeführer reiste vor rund fünf Jahren in die Schweiz ein. Er hat während

seines Aufenthalts – soweit ersichtlich – keine Sozialhilfe bezogen, keine

Betreibungen erwirkt und wurde nicht straffällig. Ausserdem ging er, mit

gewissen Unterbrüchen, einer Erwerbstätigkeit nach. Negativ zu gewichten ist

jedoch, dass der Beschwerdeführer bislang in sprachlicher

Hinsicht kaum integriert ist: So wurde etwa die polizeiliche Befragung am

22.

Juli 2021 mit einem Übersetzer durchgeführt und gab der

Beschwerdeführer selbst an, lediglich "ein wenig Deutsch" zu sprechen.

Sein Heimatland, in dem er über 40 Jahre lang gelebt hatte,

besuchte der Beschwerdeführer seit seiner Einreise mehrmals pro Jahr. Dort

leben seine Mutter und seine Tochter, welche er im Monat mit rund

Fr. 300.- unterstützt. Mit Letzterer hat er gemäss eigenen Angaben

ausserdem täglich telefonischen Kontakt. Sodann lebt die Schwester des

Beschwerdeführers in Serbien; zu dieser hat er gemäss eigenen Angaben eine gute

Beziehung. Nach dem Gesagten sollte sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres wieder

in der Heimat integrieren können, zumal er bei guter Gesundheit ist

und in der Schweiz in mehreren Branchen Arbeitserfahrung gesammelt hat.

3.3

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen

Dispositiv

Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatsekretariat für Migration.