VB.2022.00166
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00166
30. Juni 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23803)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00166
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein 1973 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am
29. August 2017 in die Schweiz ein, wo er am 13. September 2017 die
Schweizerin B (geboren 1974) heiratete. In der Folge wurde A im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 16. September
2018 zog er seine Tochter aus einer früheren Beziehung (geboren 2003) in die
Schweiz nach.
B. Nachdem
B dem Kreisbüro den Auszug von A und dessen Tochter per 29. November 2019 angezeigt
hatte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Mai 2020 deren
Aufenthaltsbewilligungen und wies sie aus der Schweiz weg. Auf einen dagegen
erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion am 12. August 2020 aufgrund
verspäteter Rekurserhebung nicht ein. Mit Eingabe vom 19. August 2020
liessen A und B ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Am 14. Oktober 2020
trat das Migrationsamt darauf nicht ein. Einen hiergegen gerichteten Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. November 2020 ab.
C. Am
2. Dezember 2020 reichten A und B dem Migrationsamt ein
Wiedererwägungsgesuch ein und brachten vor, die eheliche Gemeinschaft sei
wiederaufgenommen worden. Ebenso teilten sie mit, dass die Tochter von A
zwischenzeitlich nach Serbien zurückgekehrt sei. In der Folge erteilte das
Migrationsamt A (erneut) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau, gültig bis am 2. Dezember 2021. Die Stadtpolizei Zürich führte am
17. Juli 2021 eine Wohnungskontrolle bei den Eheleuten A/B durch; am
22. Juli 2021 wurden diese getrennt befragt.
Am 10. November 2021 ersuchte A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Februar 2022 ab.
III.
A gelangte in der Folge mit Schreiben vom 12. März
2022.
an die Sicherheitsdirektion, welche dieses zwecks Prüfung einer Beschwerde
an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Daraufhin forderte dieses A auf, eine
mit einem Antrag versehene und begründete Beschwerde einzureichen, ansonsten
auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde. Mit Schreiben vom 22. März
2022.
beantragte A sinngemäss, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. März 2022
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; am
9.
Mai 2022 übermittelte es dem Verwaltungsgericht eine Auszugsanzeige.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer
Schweizerin oder eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert
hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345
E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im
Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft
abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März
2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es
ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und
trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die
Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni
2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Mehrere
Phasen des Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der
Berechnung der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte
Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345
[= Pra. 104/2015 Nr. 75] E. 4.5.2 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer und B heirateten am 13. September 2017. Am
26.
Februar 2019 und damit rund 1,5 Jahre nach der Hochzeit meldete
Letztere erstmals den Wegzug des Beschwerdeführers nach Serbien. Diese Meldung
zog jedoch – soweit ersichtlich – keine Sachverhaltsabklärungen des
Beschwerdegegners nach sich. Nachdem B am 29. November 2019 erneut den
Wegzug des Beschwerdeführers gemeldet hatte, teilte sie dem Beschwerdegegner am
14.
April 2020 auf eine Trennungsanfrage hin mit, dass ihr Ehewille
"per mitte Sept. 2019" erloschen sei. Der Beschwerdeführer würde sich
eventuell im Kanton Aargau aufhalten. Ebenso vermerkte B auf der
Trennungsanfrage: "Scheidung per mitte Sept. 2019". Dass in der
Folge tatsächlich ein Scheidungsverfahren eingeleitete worden wäre, ist den
Akten nicht zu entnehmen.
Am 7. August 2020 gaben
der Beschwerdeführer und B an, dass sie "zusammen wohnen und leben".
Bereits am 9. September 2020 bestätigte B jedoch erneut, dass der
Beschwerdeführer im Kanton Aargau wohne und in Zürich lediglich angemeldet sei.
Sodann gab sie ein weiteres Mal an, getrennt von ihm zu sein
("Getrennt!"). Mit E-Mail vom 19. Oktober 2020 teilte sie dem
Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer seit Ende November 2019 nicht
mehr in der gemeinsamen Wohnung wohne. Im Rahmen des am 2. Dezember 2020
angehobenen Wiedererwägungsverfahrens sagte B demgegenüber aus, dass sie und
der Beschwerdeführer zusammenwohnen würden; seit "Ende November 2020"
würde sie wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben, da sie sich entschieden
hätten, "ihrer Ehe noch eine Chance zu geben".
2.2.2
Bei einer Kontrolle der ehelichen Wohnung am 17. Juli 2021 wurden dort
lediglich der Sohn von B, C (geboren 2002), und dessen Freundin angetroffen.
Ersterer gab gegenüber der Polizei an, dass er nicht wisse, wo sich der
Beschwerdeführer aufhalte; er wohne schon seit geraumer Zeit nicht mehr an der D-Strasse 01.
Weiter gab C an, dass sich keine persönlichen Effekten wie Kleider oder
Hygieneartikel des Beschwerdeführers in der Wohnung befinden würden. Die Freundin
Demjians sagte überdies aus, dass der Beschwerdeführer und B "nur noch
wegen den 'Papieren' verheiratet seien". Im Weiteren konnte die Polizei
feststellen, dass der Briefkasten lediglich mit dem Namen von B beschriftet
war. Von einer eigentlichen Wohnungskontrolle sah die Polizei nach der
Befragung von C und dessen Freundin ab.
2.2.3
Anlässlich der Befragung der Eheleute, welche am 22. Juli 2021
stattfand, machten diese zu verschiedenen Themen übereinstimmende Angaben. So
wussten sie etwa über die Familienverhältnisse und über die (bisherigen)
Arbeitgeber des jeweils anderen Bescheid und machten ausserdem genaue Angaben
über die gegenseitigen Essgewohnheiten. Übereinstimmend gaben der
Beschwerdeführer und B auch an, dass weiterhin eine eheliche Beziehung bestehe.
Er gab an, sie hätten sich aus finanziellen Gründen getrennt. Nun habe er aber
eine bessere Stelle gefunden und sie hätten sich wieder versöhnt. B nannte
ebenfalls finanzielle Gründe für die "kurzzeitige" Trennung; dadurch
hätten sie "Kosten einsparen" können.
Aus den Befragungsprotokollen
gehen jedoch auch Hinweise darauf hervor, dass die Eheleute – zumindest im Juli
2021.
– nicht (mehr) im gleichen Haushalt lebten. So stimmten die Angaben zum (angeblich)
gemeinsamen Abendessen am Vorabend der Befragung nicht überein: Der
Beschwerdeführer gab an, sie hätten "beim Türken am E-Platz in Zürich"
einen Kebab geholt. Demgegenüber führte B aus, der Beschwerdeführer habe Poulet
mit Reis gekocht, dazu habe es Salat gegeben. Des Weiteren führte B zum
Wochenende vom 17. und 18. Juli 2021 aus, dass der Beschwerdeführer
mit Kollegen "bis am Abend" unterwegs gewesen sei; am Sonntag sei er
den ganzen Tag zu Hause gewesen. Sie selbst sei am Samstagabend mit einer
Kollegin nach Zug gegangen. Am Sonntag sei sie zuerst zu Hause gewesen und dann
mit einer Kollegin zu Bekannten gegangen. Am Sonntagabend sei sie mit dem
Beschwerdeführer zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer selbst gab bezüglich
desselben Wochenendes zu Protokoll, er habe den ganzen Samstag gearbeitet und anschliessend
den Abend und die Nacht bei seinem Chef in Winterthur verbracht. Am
Sonntagmorgen sei er nach Hause gefahren und haben den Morgen mit seiner Frau
verbracht. Am Nachmittag seien sie am Zürichsee spazieren gegangen und um ca.
19.
Uhr nach Hause zurückgekehrt. Danach sei er wieder nach Winterthur zu seinem
Chef gefahren, wo er auch übernachtet habe.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Erklärungen,
weshalb C angegeben hatte, der Beschwerdeführer lebe seit längerer Zeit nicht
mehr an der D-Strasse 01, wenig stichhaltig sind. Der Beschwerdeführer gab
lediglich an, dass er C "aus dem Weg gehe", da dieser ihn nicht sehr
möge; ausserdem fügte er an, dass er manchmal bei seinem Arbeitgeber übernachte.
B gab an, dass ihr Sohn bei ihr wohne, aber sich nicht immer dort aufhalte; er
wisse "nicht so genau was zu Hause passiert". Sodann wies sie darauf
hin, dass der Beschwerdeführer manchmal Abstand brauche und er dann die Wohnung
verlasse.
2.2.4
Obwohl der Beschwerdeführer und B anlässlich der Befragung angegeben
hatten, dass sie (wieder) gemeinsam an der D-Strasse 01 wohnen würden,
konnte ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 24. August 2021 dort nicht
zugestellt werden. Auf dem Couvert wurde handschriftlich vermerkt: "[Der
Beschwerdeführer] wohnt nicht mehr an dieser Adresse". Aus einer
Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 19. Oktober 2021 zu den
Meldeverhältnissen geht hervor, dass B dem zuständigen Kreisbüro am
7.
Oktober 2021 den Wegzug des Beschwerdeführers per 1. September
2021.
gemeldet hatte. Gleichentags hätten die Eheleute jedoch gemeinsam am
Schalter vorgesprochen und angegeben, der Beschwerdeführer sei gar nie
ausgezogen.
2.2.5
Am 5. Dezember 2021 meldete B erneut den Auszug des Beschwerdeführers.
Gleichzeitig gab sie an, dass Letzterer seit November 2019 in F, Kanton Aargau,
wohne. Gemäss einer Mitteilung des zuständigen Kreisbüros vom 11. März
2022.
hätten sich der Beschwerdeführer und B persönlich gemeldet und mitgeteilt,
dass sich der Beschwerdeführer "zwischenzeitlich im Kanton Aargau an
verschiedenen Orten an einzelnen Tagen berufsbedingt aufgehalten [habe]".
Ab sofort halte er sich ausschliesslich bei seiner Ehefrau an der D-Strasse 01
auf. Per 6. Mai 2022 meldete B den Beschwerdeführer jedoch erneut nach
unbekannt ab.
2.2.6
Aufgrund der dargestellten zeitlichen Abläufe und insbesondere
den zahlreichen von B gemachten Auszugsanzeigen und den in diesem Zusammenhang
abgegebenen Erklärungen ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer
seit Ende November 2019 nicht mehr mit B zusammenwohnt. Nicht dargetan ist
dagegen, dass der Beschwerdeführer Ende November 2020 tatsächlich wieder in die
Wohnung an der D-Strasse 01 einzog und wie lange er sich – wenn überhaupt
– dort aufgehalten hat. An diesem Ergebnis vermögen auch die übereinstimmenden
Aussagen der Eheleute anlässlich der Befragung vom 22. Juli 2021 nichts zu
ändern.
2.3
Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens lässt das Gesetz gemäss
Art. 49 AIG nur zu, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend
gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Bei einem
Getrenntleben der Ehegatten ist jedoch nicht leichthin von einer
fortbestehenden Ehegemeinschaft auszugehen. Die Gründe müssen vielmehr objektivierbar
sein und ein gewisses Gewicht aufweisen (BGr, 27. Januar 2022,
2C_739/2021, E. 3.1). Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor, je
weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen
können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 26. Januar
2018, 2C_432/2016, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Nachweise für
das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um
Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden.
Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von
Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; zum
Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_375/2020, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer auf seine
Arbeitsstellen im Kanton Aargau verweist und vorbringt, er habe sich
berufsbedingt dort aufgehalten, so stellt dies in der vorliegenden
Konstellation keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar. Weshalb
ihm eine (tägliche) Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht möglich gewesen sein
soll, leuchtet nicht ein. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang
denn auch keinerlei Belege bei. Ebenso ist in dem (behaupteten) Konflikt mit dem
Sohn von B kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte zu erblicken (.
Zwar können erhebliche familiäre Probleme ein Absehen vom Erfordernis des Zusammenlebens
rechtfertigen (Art. 76 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201]);
entsprechende Probleme werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert
dargetan. Überdies wäre es ihm und B zumutbargewesen, auf eine Beilegung
des Konflikts hinzuwirken, ohne dass getrennte Wohnorte notwendig geworden
wären. Weitere wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AIG werden nicht
geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
2.4
Nach dem
Gesagten hat die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert. Ob der
Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann deshalb offenbleiben.
Ihm kommt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.
2.5
2.5.1
Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem
vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus
freien Stücken geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint.
Im Hinblick auf die Wiedereingliederung im
Heimatland ist nicht entscheidend, ob es für die ausländische Person einfacher
ist, in der Schweiz zu leben. Massgebend ist einzig, ob ihre Wiedereingliederung
in der Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall
liegt nur vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus
der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine Rückkehr mit Konsequenzen
erheblicher Intensität für das Privat- und Familienleben der ausländischen
Person verbunden wäre. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden
keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf
weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im
Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229
E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).
2.5.2
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe in
Serbien keine Arbeitsstelle und kein Einkommen; er komme aus einem kleinen,
armen Dorf. In Serbien habe er keine Perspektive. Diese Vorbringen sind offenkundig
nicht geeignet, einen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG zu begründen. Ohnehin verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über
ein tragfähiges soziales Netz (vgl. dazu sogleich, E. 3.2).
2.6
Nach dem
Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu.
3.
3.1
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die
kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung
bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1
AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 50 N. 25 ff.).
3.2
Der heute 48-jährige
Beschwerdeführer reiste vor rund fünf Jahren in die Schweiz ein. Er hat während
seines Aufenthalts – soweit ersichtlich – keine Sozialhilfe bezogen, keine
Betreibungen erwirkt und wurde nicht straffällig. Ausserdem ging er, mit
gewissen Unterbrüchen, einer Erwerbstätigkeit nach. Negativ zu gewichten ist
jedoch, dass der Beschwerdeführer bislang in sprachlicher
Hinsicht kaum integriert ist: So wurde etwa die polizeiliche Befragung am
22.
Juli 2021 mit einem Übersetzer durchgeführt und gab der
Beschwerdeführer selbst an, lediglich "ein wenig Deutsch" zu sprechen.
Sein Heimatland, in dem er über 40 Jahre lang gelebt hatte,
besuchte der Beschwerdeführer seit seiner Einreise mehrmals pro Jahr. Dort
leben seine Mutter und seine Tochter, welche er im Monat mit rund
Fr. 300.- unterstützt. Mit Letzterer hat er gemäss eigenen Angaben
ausserdem täglich telefonischen Kontakt. Sodann lebt die Schwester des
Beschwerdeführers in Serbien; zu dieser hat er gemäss eigenen Angaben eine gute
Beziehung. Nach dem Gesagten sollte sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres wieder
in der Heimat integrieren können, zumal er bei guter Gesundheit ist
und in der Schweiz in mehreren Branchen Arbeitserfahrung gesammelt hat.
3.3
Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen
Dispositiv
Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatsekretariat für Migration.