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Entscheid

VB.2022.00167

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00167

16. Juni 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23773)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00167

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zur erwerbslosen Wohnsitznahme

bei der Tochter

bzw. beim Sohn,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1954 geborene russische Staatsangehörige,

wohnhaft in E (Teilrepublik Dagestan, Russland). Ihre Tochter B (geboren 1981)

und ihr Sohn C (geboren 1982), beide deutsche Staatsangehörige, leben in der

Schweiz. Am 4. Mai 2021 ersuchten A, B und C um Bewilligung der Einreise

zur erwerbslosen Wohnsitznahme von A bei ihrer Tochter und ihrem Sohn. Das

Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. November 2021 ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 15. Februar 2022 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist

bis 15. Mai 2022 (Dispositiv-Ziff. I und II). Die Rekurskosten wurden

A, B und C je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt, und es

wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.

Mit Beschwerde vom 22. März 2022 liessen A, B und C

dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug vom 4. Mai

2021.

gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und

Entscheidfindung an die Vorinstanz bzw. ans Migrationsamt zurückzuweisen.

Weiter beantragten A, B und C, sie seien durch das Verwaltungsgericht zum

rechtserheblichen Sachverhalt formell zu befragen, es sei A im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt zu gestatten und das Migrationsamt sei

anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.

Mit Präsidialverfügung vom 24. März

2022.

wurde angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf

Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. März 2022

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 3

Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA haben

Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist

und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als

Familienangehörige gelten auch die eigenen Verwandten und die Verwandten des

Ehegatten in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern), denen Unterhalt gewährt

wird. Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen

Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des

Familienangehörigen von der bzw. vom Aufenthaltsberechtigten zumindest

teilweise und regelmässig in einer ge­wissen Erheblichkeit materiell

sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1

mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen

Union, Zürich 1995, S. 327).

Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte)

Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage

ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel

benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht

massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der

Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs, andernfalls das

Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b

Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,

E. 4.1 und E. 4.3 – 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1 –

19.

Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4 [jeweils mit Hinweisen]; siehe

auch Marc Spescha in: ders. et al.,

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14;

Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte

rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).

2.2

Die

Vertragsparteien dürfen nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I

FZA in diesem Zusammenhang von den gesuchstellenden Personen eine von der

zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung

verlangen, in der bestätigt wird, dass die nachziehende

(aufenthaltsberechtigte) Person der bzw. dem nachzuziehenden Familienangehörigen

tatsächlich Unterhalt gewährt oder beide in diesem Staat in einer häuslichen

Gemeinschaft leben.

Diese Bestimmung legt das Bundesgericht praxisgemäss

dahingehend aus, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung mit geeigneten

Mitteln nachgewiesen werden müsse, wobei die "blosse

Verpflichtungserklärung" der aufenthaltsberechtigten Person oder ihres

Ehegatten, zum Unterhalt der bzw. des betroffenen Familienangehörigen

beizutragen, nicht als geeigneter Nachweis in diesem Sinn angesehen wird (BGr, 26. August

2021, 2C_184/2021, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5

– 14. November 2018, 2C_929/2018, E. 5.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016,

E. 3.1 und E. 3.4.4; vgl. auch EuGH, 16. Januar 2014,

Rs. C-423/12, Reyes, N. 20; ferner EuGH, 5. September 2012, Rs.

C-83/11, Rahman, N. 38, wonach die Mitgliedstaaten sich davon zu

überzeugen hätten, dass die genannte Abhängigkeit tatsächlich bestehe, von

Dauer sei und nicht allein mit dem Ziel herbeigeführt worden sei, in den

Aufnahmemitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen, und 9. Januar

2007, Rs. C-1/05, Jia, N. 43; ferner die Schlussanträge des

Generalanwalts Geelhoed hierzu vom 27. April 2006, N. 98; Spescha, Art. 3 Anhang I FZA N. 14

und N. 19).

2.3

Der

Unterhaltsbedarf bzw. die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3

Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug

beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich

der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im

Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn

ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die

Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss

mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung

in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr,

21.

April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1, und 19. Juli 2017, 2C_301/2016,

E. 3.4.3 f. [jeweils mit Hinweisen]; siehe auch EuGH, 5. September

2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 33; VGr, 5. September 2018,

VB.2018.00382, E. 3.3).

3.

3.1

Aus einer

von den Beschwerdeführenden beim Beschwerdegegner eingereichten Bestätigung des

Rentenfonds der Russischen Föderation geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1

zwischen September 2020 und Juni 2021 eine monatliche Rente von zwischen RUB 8'058.68

und RUB 9'527.72 (zwischen ca. Fr. 95.- und ca. Fr. 120.-)

erhielt.

3.2

Diesem

Einkommen der Beschwerdeführerin 1 stehen Ausgaben für den Lebensunterhalt

gegenüber. Die Beschwerdeführenden reichten beim Beschwerdegegner Dokumente

ein, welche die Ausgaben der Beschwerdeführerin 1 für Gas, Strom, Wasser,

Lebensmittel und Medikamente belegen.

3.2.1

Die Beschwerdeführerin 1 belegt Kosten für Gas im Januar 2021 in Höhe

von RUB 2'454.-, im April 2021 in Höhe von RUB 814.-, im Mai 2021 in

Höhe von RUB 146.- und im Februar 2022 in Höhe von RUB 1'610.-.

Weiter belegt die Beschwerdeführerin 1 Stromkosten für Januar 2020 in Höhe

von RUB 1'807.-, für Juni und Juli 2021 in Höhe von RUB 770.-, für

August 2021 in Höhe von RUB 575.- und für Februar 2022 in Höhe von RUB 456.-

sowie Kosten für die Wasserversorgung in Höhe von RUB 422.71 für März 2021

und RUB 133.49 für Juli 2021. Die Beschwerdeführenden schliessen daraus auf

monatliche Kosten für Gas, Elektrizität und Wasser von RUB 2436.- im

Jahresdurchschnitt. Auch wenn die von den Beschwerdeführenden eingereichten

Belege nur einzelne Monate betreffen und damit unklar bleibt, wie repräsentativ

sie sind, ist doch davon auszugehen, dass durchschnittliche Kosten von über RUB 2'000.-

pro Monat ausgewiesen sind (vgl. für eine Beispielrechnung der Gas-, Strom- und

Wasserkosten einer Wohnung in E (Teilrepublik Dagestan, Russland) mit 33 m2

Wohnfläche im Jahr 2019: …; die Wohnung der Beschwerdeführerin 1 hat eine

Wohnfläche von 50 m2).

3.2.2

Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Beschwerdeführerin 1

gebe monatlich RUB 9'042.- für Lebensmittel aus. Sie belegen diese Kosten

mit einem Ausdruck der Website des Online-Supermarkts Sber Megamarket mit einer

Auswahl von Lebensmitteln bei Lieferdiensten in Moskau. Es ist davon

auszugehen, dass Lebensmittellieferungen in Moskau teurer sind als dieselben

Produkte in einem Supermarkt in E (Teilrepublik Dagestan, Russland). Das

russische Statistikamt ging im Jahr 2020 für die Berechnung des

Existenzminimums pensionierter Personen von monatlichen Ausgaben für

Lebensmittel in Höhe von etwa RUB 4'694.- aus. Dieser Berechnung liegt

jedoch eine nach den Normen des russischen Gesundheitsministeriums ungenügende

Ernährung zugrunde. Es ist aufgrund dessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1

monatlich einen Bedarf von etwa RUB 7'000.- bis 8'000.- für Lebensmittel

hat.

3.2.3

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 1 gebe

monatlich RUB 7'552.- für Medikamente aus und reichen zum Beleg dieser

Ausgaben ärztliche Rezepte sowie Fotos der Medikamentenverpackungen mit den

jeweiligen Preisetiketten ein. Aus den Rezepten ergibt sich jedoch, dass ein

Teil der Medikamente nur vorübergehend verschrieben wurde. Einzig das Präparat

Ksarelto 10 mg wurde auf unbestimmte Zeit verschrieben, womit die Höhe der

durchschnittlichen Ausgaben für andere Medikamente unklar bleibt. Aufgrund der

aktenkundigen Belege ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1

monatlich durchschnittlich mindestens RUB 1'000.- bis RUB 2'000.- für

Medikamente ausgibt.

3.2.4

Angesichts dieser durch die Beschwerdeführenden belegten und weiterer

notwendiger Ausgaben beispielsweise für den öffentlichen Verkehr hat die Beschwerdeführerin 1

einen ihr Einkommen erheblich übersteigenden Bedarf, womit sie

unterstützungsbedürftig ist.

3.3

Damit

bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1

die entsprechende Unterstützung gewähren. Die Unterstützungsgewährung ist durch

die Beschwerdeführenden zu beweisen, wobei das Beweismass herabzusetzen ist,

wenn aufgrund der Natur der Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht

zumutbar ist, etwa, weil der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen

werden kann. In diesen Fällen gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 26-28;

VGr, 3. März 2022, VB.2021.00691, E. 3.3).

3.3.1

Die Beschwerdeführenden 2 und 3 belegen eine Überweisung von EUR

2'000.- im Jahr 2011 und Überweisungen in Höhe von EUR 800.- und EUR 500.- im

Jahr 2021 an die Beschwerdeführerin 1.

3.3.2

Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Beschwerdeführenden 2

und 3 hätten der Beschwerdeführerin 1 den Kauf ihrer Wohnung in E

(Teilrepublik Dagestan, Russland) finanziert. Die von den Beschwerdeführenden

eingereichten Dokumente belegen, dass der Beschwerdeführer 3 am 16. und 17. Oktober

2014.

Banküberweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 20'000.- mit dem

Zahlungszweck "Appartment" an die Schwester der Beschwerdeführerin 1

tätigte. Weiter belegen die Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdeführerin 1

am 22. Oktober 2014 für umgerechnet EUR 17'248.22 eine Wohnung kaufte.

Dass weniger als eine Woche nach einer Überweisung mit dem Zahlungszweck

"Appartment" der Kauf einer Wohnung durch die kein nennenswertes

Einkommen erzielende Beschwerdeführerin 1 erfolgt, lässt eine Verwendung

dieser Summe für den Wohnungskauf überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Da es

in der Natur der Sache liegt, dass der strikte Beweis der Verwendung der

überwiesenen Summe nicht möglich ist, ist damit die Finanzierung der Wohnung

durch die Beschwerdeführenden 2 und 3 ausreichend dargetan.

Daran ändert nichts, dass die

Banküberweisung nicht an die Beschwerdeführerin 1, sondern an deren

Schwester erfolgte. Die Beschwerdeführerin 1 hatte ihren Wohnsitz damals

noch in Usbekistan und hielt sich nur vorübergehend in Russland auf, was die

von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten, ein russisches Bankkonto zu

eröffnen, glaubhaft erscheinen lässt (vgl. den Hinweis im Wohnungskaufvertrag,

wonach die Beschwerdeführerin 1 sich nur vorübergehend in E (Teilrepublik

Dagestan, Russland) aufhält). Dem gegenteiligen Schluss der Vorinstanz ist

nicht zu folgen.

3.3.3

Die Beschwerdeführerin 1 hielt sich zwischen Oktober 2018 und Ende

2019.

insgesamt knapp 20 Wochen in der Schweiz auf. Angesichts der deutlich

höheren Lebenskosten in der Schweiz und des niedrigen Einkommens der Beschwerdeführerin 1

ist nicht davon auszugehen, dass sie sich die Aufenthalte in der Schweiz selbst

finanzieren konnte. Überwiegend wahrscheinlich ist dagegen, dass der

Lebensunterhalt während dieser Zeit komplett von den Beschwerdeführenden 2

und 3 finanziert wurde (vgl. E. 3.3). Dies ist bei der Beurteilung, ob die

Beschwerdeführenden 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1 Unterstützung

gewährten, zu berücksichtigen. Während für die Frage, ob die um Einreisebewilligung

ersuchende Person unterstützungsbedürftig ist, die Verhältnisse im Heimatland

massgeblich sind, ist unter Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I

FZA nicht entscheidend, ob die Unterstützung im Heimatland oder in der Schweiz

erfolgt.

3.3.4

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe

im Dezember 2020 in Moskau der Beschwerdeführerin 1 durch eine Freundin Fr. 1'000.-

übergeben lassen. Soweit die Vorinstanz schloss, diese Geldübergabe sei nicht

ausreichend belegt, ist ihr nicht zu folgen. Die Beschwerdeführenden legen

neben einer schriftlichen Bestätigung der Freundin der Beschwerdeführerin 2

auch einen Beleg vor, dass diese kurz vor der Geldübergabe nach Moskau flog und

dass der Beschwerdeführer 3 in diesem Zeitraum einen Bargeldbezug in Höhe

von Fr. 1'000.- tätigte. Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass die

Beschwerdeführenden 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1 auf diesem Weg Fr. 1'000.-

zukommen liessen (vgl. E. 3.3).

3.3.5

Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, die Beschwerdeführenden 2

und 3 hätten der Beschwerdeführerin 1 während deren Aufenthalten in der

Schweiz in den Jahren 2018 und 2019 Bargeldbeträge zur Finanzierung ihres

Lebensunterhalts in Russland übergeben. Zum Beleg dieser Geldübergaben

verweisen die Beschwerdeführenden auf Bargeldbezüge während den Aufenthalten

der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz.

Auch wenn diese Bankauszüge keine konkreten

Bargeldübergaben an die Beschwerdeführerin 1 zu belegen vermögen, ist doch

eine solche finanzielle Unterstützung nach dem Gesagten überwiegend

wahrscheinlich. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben die Beschwerdeführerin 1

seit Dezember 2020 mit insgesamt über Fr. 2'400.- unterstützt, ihr den

Kauf einer Wohnung in E (Teilrepublik Dagestan, Russland) finanziert und ihr

während regelmässigen und teils monatelangen Aufenthalten in der Schweiz

Unterhalt gewährt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführenden 2 und 3 die Beschwerdeführerin 1 auch darüber

hinaus regelmässig finanziell unterstützen, zumal sie nur einige Hundert

Franken zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts benötigt und die

Beschwerdeführenden 2 und 3 über ein hierfür ohne Weiteres ausreichendes

Einkommen verfügen.

Unwahrscheinlich ist dagegen, dass die Beschwerdeführenden 2

und 3 der Beschwerdeführerin 1 zwar in den Jahren 2011 und 2021

Geldbeträge überwiesen, diese monatelang bei sich wohnen liessen, ihr aus der

Schweiz per Post Kleidung zusandten und entfernteren Verwandten hohe

Geldbeträge nach Russland überwiesen, ohne gleichzeitig die Beschwerdeführerin 1

zumindest mit einigen Hundert Franken monatlich zu unterstützen.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden 2

und 3 der Beschwerdeführerin 1 in erheblichem Masse Unterhalt gewähren.

Damit erübrigt sich die von den Beschwerdeführenden

beantragte formelle Befragung der Beschwerdeführenden zur Frage der

Unterhaltsgewährung und der Unterhaltsbedürftigkeit.

5.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr rechtliches

Gehör sei von der Vorinstanz verletzt worden, indem diese sich nicht mit den

von den Beschwerdeführenden vorgelegten Belegen für die

Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 auseinandersetzte.

Dem ist nicht zu folgen. Unterstützungsbedürftigkeit und

Unterstützungsgewährung sind kumulative Voraussetzungen des

Aufenthaltsanspruchs nach Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA.

Nachdem die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Unterstützungsgewährung durch

die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht bewiesen sei, durfte sie damit auf

eine Auseinandersetzung mit der Frage der Unterstützungsbedürftigkeit

verzichten.

6.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Februar

2022.

sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. November 2021 sind

aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, der Beschwerdeführerin 1

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Februar 2022 sind die

Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist zudem in Abänderung

von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Februar

2022.

zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführenden ist zulasten des

Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids

vom 15. Februar 2022 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. November

2021.

werden aufgehoben und der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 1

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des

Rekursentscheids vom 15. Februar 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner

auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …