VB.2022.00167
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00167
16. Juni 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23773)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00167
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zur erwerbslosen Wohnsitznahme
bei der Tochter
bzw. beim Sohn,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1954 geborene russische Staatsangehörige,
wohnhaft in E (Teilrepublik Dagestan, Russland). Ihre Tochter B (geboren 1981)
und ihr Sohn C (geboren 1982), beide deutsche Staatsangehörige, leben in der
Schweiz. Am 4. Mai 2021 ersuchten A, B und C um Bewilligung der Einreise
zur erwerbslosen Wohnsitznahme von A bei ihrer Tochter und ihrem Sohn. Das
Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. November 2021 ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 15. Februar 2022 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist
bis 15. Mai 2022 (Dispositiv-Ziff. I und II). Die Rekurskosten wurden
A, B und C je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt, und es
wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Mit Beschwerde vom 22. März 2022 liessen A, B und C
dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug vom 4. Mai
2021.
gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und
Entscheidfindung an die Vorinstanz bzw. ans Migrationsamt zurückzuweisen.
Weiter beantragten A, B und C, sie seien durch das Verwaltungsgericht zum
rechtserheblichen Sachverhalt formell zu befragen, es sei A im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt zu gestatten und das Migrationsamt sei
anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
Mit Präsidialverfügung vom 24. März
2022.
wurde angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf
Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. März 2022
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 3
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA haben
Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist
und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als
Familienangehörige gelten auch die eigenen Verwandten und die Verwandten des
Ehegatten in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern), denen Unterhalt gewährt
wird. Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen
Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des
Familienangehörigen von der bzw. vom Aufenthaltsberechtigten zumindest
teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell
sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1
mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen
Union, Zürich 1995, S. 327).
Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte)
Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage
ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel
benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht
massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der
Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs, andernfalls das
Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b
Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,
E. 4.1 und E. 4.3 – 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1 –
19.
Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4 [jeweils mit Hinweisen]; siehe
auch Marc Spescha in: ders. et al.,
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14;
Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte
rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).
2.2
Die
Vertragsparteien dürfen nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I
FZA in diesem Zusammenhang von den gesuchstellenden Personen eine von der
zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung
verlangen, in der bestätigt wird, dass die nachziehende
(aufenthaltsberechtigte) Person der bzw. dem nachzuziehenden Familienangehörigen
tatsächlich Unterhalt gewährt oder beide in diesem Staat in einer häuslichen
Gemeinschaft leben.
Diese Bestimmung legt das Bundesgericht praxisgemäss
dahingehend aus, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung mit geeigneten
Mitteln nachgewiesen werden müsse, wobei die "blosse
Verpflichtungserklärung" der aufenthaltsberechtigten Person oder ihres
Ehegatten, zum Unterhalt der bzw. des betroffenen Familienangehörigen
beizutragen, nicht als geeigneter Nachweis in diesem Sinn angesehen wird (BGr, 26. August
2021, 2C_184/2021, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5
– 14. November 2018, 2C_929/2018, E. 5.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016,
E. 3.1 und E. 3.4.4; vgl. auch EuGH, 16. Januar 2014,
Rs. C-423/12, Reyes, N. 20; ferner EuGH, 5. September 2012, Rs.
C-83/11, Rahman, N. 38, wonach die Mitgliedstaaten sich davon zu
überzeugen hätten, dass die genannte Abhängigkeit tatsächlich bestehe, von
Dauer sei und nicht allein mit dem Ziel herbeigeführt worden sei, in den
Aufnahmemitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen, und 9. Januar
2007, Rs. C-1/05, Jia, N. 43; ferner die Schlussanträge des
Generalanwalts Geelhoed hierzu vom 27. April 2006, N. 98; Spescha, Art. 3 Anhang I FZA N. 14
und N. 19).
2.3
Der
Unterhaltsbedarf bzw. die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3
Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug
beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich
der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im
Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn
ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die
Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss
mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr,
21.
April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1, und 19. Juli 2017, 2C_301/2016,
E. 3.4.3 f. [jeweils mit Hinweisen]; siehe auch EuGH, 5. September
2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 33; VGr, 5. September 2018,
VB.2018.00382, E. 3.3).
3.
3.1
Aus einer
von den Beschwerdeführenden beim Beschwerdegegner eingereichten Bestätigung des
Rentenfonds der Russischen Föderation geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1
zwischen September 2020 und Juni 2021 eine monatliche Rente von zwischen RUB 8'058.68
und RUB 9'527.72 (zwischen ca. Fr. 95.- und ca. Fr. 120.-)
erhielt.
3.2
Diesem
Einkommen der Beschwerdeführerin 1 stehen Ausgaben für den Lebensunterhalt
gegenüber. Die Beschwerdeführenden reichten beim Beschwerdegegner Dokumente
ein, welche die Ausgaben der Beschwerdeführerin 1 für Gas, Strom, Wasser,
Lebensmittel und Medikamente belegen.
3.2.1
Die Beschwerdeführerin 1 belegt Kosten für Gas im Januar 2021 in Höhe
von RUB 2'454.-, im April 2021 in Höhe von RUB 814.-, im Mai 2021 in
Höhe von RUB 146.- und im Februar 2022 in Höhe von RUB 1'610.-.
Weiter belegt die Beschwerdeführerin 1 Stromkosten für Januar 2020 in Höhe
von RUB 1'807.-, für Juni und Juli 2021 in Höhe von RUB 770.-, für
August 2021 in Höhe von RUB 575.- und für Februar 2022 in Höhe von RUB 456.-
sowie Kosten für die Wasserversorgung in Höhe von RUB 422.71 für März 2021
und RUB 133.49 für Juli 2021. Die Beschwerdeführenden schliessen daraus auf
monatliche Kosten für Gas, Elektrizität und Wasser von RUB 2436.- im
Jahresdurchschnitt. Auch wenn die von den Beschwerdeführenden eingereichten
Belege nur einzelne Monate betreffen und damit unklar bleibt, wie repräsentativ
sie sind, ist doch davon auszugehen, dass durchschnittliche Kosten von über RUB 2'000.-
pro Monat ausgewiesen sind (vgl. für eine Beispielrechnung der Gas-, Strom- und
Wasserkosten einer Wohnung in E (Teilrepublik Dagestan, Russland) mit 33 m2
Wohnfläche im Jahr 2019: …; die Wohnung der Beschwerdeführerin 1 hat eine
Wohnfläche von 50 m2).
3.2.2
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Beschwerdeführerin 1
gebe monatlich RUB 9'042.- für Lebensmittel aus. Sie belegen diese Kosten
mit einem Ausdruck der Website des Online-Supermarkts Sber Megamarket mit einer
Auswahl von Lebensmitteln bei Lieferdiensten in Moskau. Es ist davon
auszugehen, dass Lebensmittellieferungen in Moskau teurer sind als dieselben
Produkte in einem Supermarkt in E (Teilrepublik Dagestan, Russland). Das
russische Statistikamt ging im Jahr 2020 für die Berechnung des
Existenzminimums pensionierter Personen von monatlichen Ausgaben für
Lebensmittel in Höhe von etwa RUB 4'694.- aus. Dieser Berechnung liegt
jedoch eine nach den Normen des russischen Gesundheitsministeriums ungenügende
Ernährung zugrunde. Es ist aufgrund dessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1
monatlich einen Bedarf von etwa RUB 7'000.- bis 8'000.- für Lebensmittel
hat.
3.2.3
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 1 gebe
monatlich RUB 7'552.- für Medikamente aus und reichen zum Beleg dieser
Ausgaben ärztliche Rezepte sowie Fotos der Medikamentenverpackungen mit den
jeweiligen Preisetiketten ein. Aus den Rezepten ergibt sich jedoch, dass ein
Teil der Medikamente nur vorübergehend verschrieben wurde. Einzig das Präparat
Ksarelto 10 mg wurde auf unbestimmte Zeit verschrieben, womit die Höhe der
durchschnittlichen Ausgaben für andere Medikamente unklar bleibt. Aufgrund der
aktenkundigen Belege ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1
monatlich durchschnittlich mindestens RUB 1'000.- bis RUB 2'000.- für
Medikamente ausgibt.
3.2.4
Angesichts dieser durch die Beschwerdeführenden belegten und weiterer
notwendiger Ausgaben beispielsweise für den öffentlichen Verkehr hat die Beschwerdeführerin 1
einen ihr Einkommen erheblich übersteigenden Bedarf, womit sie
unterstützungsbedürftig ist.
3.3
Damit
bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1
die entsprechende Unterstützung gewähren. Die Unterstützungsgewährung ist durch
die Beschwerdeführenden zu beweisen, wobei das Beweismass herabzusetzen ist,
wenn aufgrund der Natur der Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, etwa, weil der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen
werden kann. In diesen Fällen gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 26-28;
VGr, 3. März 2022, VB.2021.00691, E. 3.3).
3.3.1
Die Beschwerdeführenden 2 und 3 belegen eine Überweisung von EUR
2'000.- im Jahr 2011 und Überweisungen in Höhe von EUR 800.- und EUR 500.- im
Jahr 2021 an die Beschwerdeführerin 1.
3.3.2
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Beschwerdeführenden 2
und 3 hätten der Beschwerdeführerin 1 den Kauf ihrer Wohnung in E
(Teilrepublik Dagestan, Russland) finanziert. Die von den Beschwerdeführenden
eingereichten Dokumente belegen, dass der Beschwerdeführer 3 am 16. und 17. Oktober
2014.
Banküberweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 20'000.- mit dem
Zahlungszweck "Appartment" an die Schwester der Beschwerdeführerin 1
tätigte. Weiter belegen die Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdeführerin 1
am 22. Oktober 2014 für umgerechnet EUR 17'248.22 eine Wohnung kaufte.
Dass weniger als eine Woche nach einer Überweisung mit dem Zahlungszweck
"Appartment" der Kauf einer Wohnung durch die kein nennenswertes
Einkommen erzielende Beschwerdeführerin 1 erfolgt, lässt eine Verwendung
dieser Summe für den Wohnungskauf überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Da es
in der Natur der Sache liegt, dass der strikte Beweis der Verwendung der
überwiesenen Summe nicht möglich ist, ist damit die Finanzierung der Wohnung
durch die Beschwerdeführenden 2 und 3 ausreichend dargetan.
Daran ändert nichts, dass die
Banküberweisung nicht an die Beschwerdeführerin 1, sondern an deren
Schwester erfolgte. Die Beschwerdeführerin 1 hatte ihren Wohnsitz damals
noch in Usbekistan und hielt sich nur vorübergehend in Russland auf, was die
von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten, ein russisches Bankkonto zu
eröffnen, glaubhaft erscheinen lässt (vgl. den Hinweis im Wohnungskaufvertrag,
wonach die Beschwerdeführerin 1 sich nur vorübergehend in E (Teilrepublik
Dagestan, Russland) aufhält). Dem gegenteiligen Schluss der Vorinstanz ist
nicht zu folgen.
3.3.3
Die Beschwerdeführerin 1 hielt sich zwischen Oktober 2018 und Ende
2019.
insgesamt knapp 20 Wochen in der Schweiz auf. Angesichts der deutlich
höheren Lebenskosten in der Schweiz und des niedrigen Einkommens der Beschwerdeführerin 1
ist nicht davon auszugehen, dass sie sich die Aufenthalte in der Schweiz selbst
finanzieren konnte. Überwiegend wahrscheinlich ist dagegen, dass der
Lebensunterhalt während dieser Zeit komplett von den Beschwerdeführenden 2
und 3 finanziert wurde (vgl. E. 3.3). Dies ist bei der Beurteilung, ob die
Beschwerdeführenden 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1 Unterstützung
gewährten, zu berücksichtigen. Während für die Frage, ob die um Einreisebewilligung
ersuchende Person unterstützungsbedürftig ist, die Verhältnisse im Heimatland
massgeblich sind, ist unter Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I
FZA nicht entscheidend, ob die Unterstützung im Heimatland oder in der Schweiz
erfolgt.
3.3.4
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe
im Dezember 2020 in Moskau der Beschwerdeführerin 1 durch eine Freundin Fr. 1'000.-
übergeben lassen. Soweit die Vorinstanz schloss, diese Geldübergabe sei nicht
ausreichend belegt, ist ihr nicht zu folgen. Die Beschwerdeführenden legen
neben einer schriftlichen Bestätigung der Freundin der Beschwerdeführerin 2
auch einen Beleg vor, dass diese kurz vor der Geldübergabe nach Moskau flog und
dass der Beschwerdeführer 3 in diesem Zeitraum einen Bargeldbezug in Höhe
von Fr. 1'000.- tätigte. Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführenden 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1 auf diesem Weg Fr. 1'000.-
zukommen liessen (vgl. E. 3.3).
3.3.5
Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, die Beschwerdeführenden 2
und 3 hätten der Beschwerdeführerin 1 während deren Aufenthalten in der
Schweiz in den Jahren 2018 und 2019 Bargeldbeträge zur Finanzierung ihres
Lebensunterhalts in Russland übergeben. Zum Beleg dieser Geldübergaben
verweisen die Beschwerdeführenden auf Bargeldbezüge während den Aufenthalten
der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz.
Auch wenn diese Bankauszüge keine konkreten
Bargeldübergaben an die Beschwerdeführerin 1 zu belegen vermögen, ist doch
eine solche finanzielle Unterstützung nach dem Gesagten überwiegend
wahrscheinlich. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben die Beschwerdeführerin 1
seit Dezember 2020 mit insgesamt über Fr. 2'400.- unterstützt, ihr den
Kauf einer Wohnung in E (Teilrepublik Dagestan, Russland) finanziert und ihr
während regelmässigen und teils monatelangen Aufenthalten in der Schweiz
Unterhalt gewährt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden 2 und 3 die Beschwerdeführerin 1 auch darüber
hinaus regelmässig finanziell unterstützen, zumal sie nur einige Hundert
Franken zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts benötigt und die
Beschwerdeführenden 2 und 3 über ein hierfür ohne Weiteres ausreichendes
Einkommen verfügen.
Unwahrscheinlich ist dagegen, dass die Beschwerdeführenden 2
und 3 der Beschwerdeführerin 1 zwar in den Jahren 2011 und 2021
Geldbeträge überwiesen, diese monatelang bei sich wohnen liessen, ihr aus der
Schweiz per Post Kleidung zusandten und entfernteren Verwandten hohe
Geldbeträge nach Russland überwiesen, ohne gleichzeitig die Beschwerdeführerin 1
zumindest mit einigen Hundert Franken monatlich zu unterstützen.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden 2
und 3 der Beschwerdeführerin 1 in erheblichem Masse Unterhalt gewähren.
Damit erübrigt sich die von den Beschwerdeführenden
beantragte formelle Befragung der Beschwerdeführenden zur Frage der
Unterhaltsgewährung und der Unterhaltsbedürftigkeit.
5.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr rechtliches
Gehör sei von der Vorinstanz verletzt worden, indem diese sich nicht mit den
von den Beschwerdeführenden vorgelegten Belegen für die
Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 auseinandersetzte.
Dem ist nicht zu folgen. Unterstützungsbedürftigkeit und
Unterstützungsgewährung sind kumulative Voraussetzungen des
Aufenthaltsanspruchs nach Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA.
Nachdem die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Unterstützungsgewährung durch
die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht bewiesen sei, durfte sie damit auf
eine Auseinandersetzung mit der Frage der Unterstützungsbedürftigkeit
verzichten.
6.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Februar
2022.
sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. November 2021 sind
aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, der Beschwerdeführerin 1
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Februar 2022 sind die
Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist zudem in Abänderung
von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Februar
2022.
zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführenden ist zulasten des
Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids
vom 15. Februar 2022 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. November
2021.
werden aufgehoben und der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 1
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des
Rekursentscheids vom 15. Februar 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner
auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …