VB.2022.00168
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00168
21. März 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24433)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00168
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021 den Führerausweis inklusive der
Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport (Code 121) aufgrund einer
mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b
Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 [SVG]) für die Dauer von vier Monaten. Es untersagte
ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie
der Spezialkategorie F.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingangsdatum vom 12. November
2021.
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die
angefochtene Verfügung aufzuheben, eventualiter sei die Entzugsdauer von vier
auf zwei Monate zu reduzieren. Mit Entscheid vom 24. Februar 2022 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
A reichte dagegen am 24. März 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, den Rekursentscheid sowie die
angefochtene Verfügung aufzuheben und keine Administrativmassnahme
auszusprechen, eventuell sei ein Ausweisentzug von lediglich zwei Monaten
anzuordnen. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 5. April 2022 die
Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion teilte gleichentags mit, auf
eine Vernehmlassung zu verzichten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da
im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der
Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Der Beschwerdeführer fuhr am Montag, 10. Mai 2021, um
02.35
Uhr mit seinem Personenwagen mit ca. 30 km/h auf der Gfennstrasse in
Schwerzenbach in Richtung Dübendorf. Dort prallte er gegen eine aus einer von
rechts in die Fahrbahn ragenden Aufpflästerung bestehende
Verkehrsberuhigungseinrichtung. Sowohl jene als auch sein Fahrzeug wurden dabei
beschädigt.
Der Beschwerdegegner würdigte diesen Sachverhalt am 21. Juni
2021.
als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im
Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG den Führerausweis
inklusive der Bewilligung für den gewerbsmässigen Personentransport für die
Dauer von vier Monaten. Nach der Einsprache des Beschwerdeführers hob der
Beschwerdegegner diese Verfügung auf und sistierte das Verfahren bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren. Das
Statthalteramt Uster bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. September
2021.
wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinn von Art. 31 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 600.-.
Nachdem dieser Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, entzog
der Beschwerdegegner am 27. Oktober 2021 den Führerausweis inklusive der
Bewilligung für den gewerbsmässigen Personentransport für die Dauer von vier
Monaten.
3.
3.1
Wie die
Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den
Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine
Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der
Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen
abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis
auf BGE 136 II 447 E. 3.1).
Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an
einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person
wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wurde, und es trotzdem unterlässt oder darauf
verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten
Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene
Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen
vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem
Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens
zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGr, 1. Mai 2015, 1C_61/2015, E. 2.3;
23.
Januar 2014, 1C_392/2013, E. 2.3.2).
3.2
Vorliegend
besteht kein Anlass, von der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehlsverfahren
abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat seinen im vorliegenden Verfahren
geschilderten Sachverhalt bereits im Strafbefehlsverfahren vorgebracht. Der
Strafbefehl hält hierzu fest, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Unfallablauf erscheine aufgrund der Polizeiakten als Schutzbehauptung, wobei es
ihm aber aufgrund seiner geringen Geschwindigkeit auch bei diesem Ablauf der
Ereignisse hätte möglich sein müssen, die Situation zu meistern und vor der
Verkehrsberuhigungseinrichtung anzuhalten. Mit dieser Formulierung liegt
bezüglich des genauen Unfalls aber keine klare Sachverhaltsfeststellung vor.
Damit bleibt Raum für die vom Beschwerdeführer auch im Administrativerfahren
vorgebrachte Darstellung. Da sich diese aufgrund der Akten nicht widerlegen
lässt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rund 30 Meter vor
der Verengung der Fahrbahn überholt wurde und damit das Hindernis nicht
umfahren konnte. Hingegen ist mit dem Strafentscheid davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei rechtzeitigem Bremsen sein Fahrzeug vor dem Hindernis
hätte anhalten können.
4.
4.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend –
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz
unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c
SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein
leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer
durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie
liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden
Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit
anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch
und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr,
7.
September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013,
1C_746/2013, E. 2.3). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe
Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3
S. 141 mit Hinweisen). Eine
Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer
konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine
erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist
anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr,
28.
März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden
die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90
Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138
E. 2.4).
4.2
Vorliegend
sind die folgenden Umstände zu beachten: Der Beschwerdeführer kollidierte ohne
auszuweichen mit der Verkehrsberuhigungsanlage. Er überfuhr den linken separat
stehenden Pfosten und den unteren linken Teil der Halterung des Schildes. Dabei
kam er nicht von seiner Fahrspur ab und es bestand auch keine Gefahr, dass er
unvermittelt auf die Gegenfahrbahn hätte geraten können oder andere
Verkehrsteilnehmer sonstwie irritierte. Die Gfennstrasse verläuft bei der
Unfallstelle gerade und ist übersichtlich, die Witterung war schön und die
Strasse trocken und zu dieser Nachtzeit kaum frequentiert. Das Trottoir
befindet sich auf der gegenüberliegenden linken Strassenseite und Fussgänger
halten sich nicht im Bereich der Verkehrsberuhigungsanlage auf.
Im Selbstunfall hat sich die konkrete Selbstgefährdung des
Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker im Unfall mit Sachschaden manifestiert. Eine
konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
bestand nicht, es liegt jedoch eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Sicherheit
anderer vor. Diese ist aber angesichts der konkreten Umstände nur leicht erhöht
und kann noch als gering bezeichnet werden. Insoweit unterscheidet sich der
vorliegende Fall erheblich von den bundesgerichtlich wegen nicht mehr geringer
Gefährdung Dritter als mittelschwere Widerhandlungen qualifizierten
Selbstunfällen (vgl. BGr, 4. Februar 2020, 1C_364/2019: Streifkollision
mit Mittelleitplanke auf der A1 mit 100 km/h um 7.45 Uhr; BGr, 12. Juli
2010, 1C_83/2010: Nichtbeherrschung des Fahrzeugs auf Brücke einer samstags um
16.05
Uhr stark frequentierten als Autobahnzubringer dienenden Autostrasse mit
signalisierter Höchstgeschwindigkeit 100 km/h, Kollision mit Leitplanke,
Drehung des Personenwagens um die eigene Achse, zweite Kollision mit
Seitenabschrankung; BGr, 8. April 2016, 1C_656/2015: Kollision mit einem
Inselschutzpfosten bei einem Fussgängerstreifen in der Stadt Zürich um 17.20
Uhr beim Versuch einen ins Auto geratenen Vogel zu verscheuchen).
Weiter erfordert die Annahme einer leichten Widerhandlung,
dass das Verschulden nur leicht wiegt. Dem Beschwerdeführer wäre es bei
rechtzeitigem Bremsen noch möglich gewesen, sein Fahrzeug vor dem Hindernis zum
Stillstand zu bringen. Dass er wegen mangelnder Aufmerksamkeit oder einer
Fehleinschätzung nicht rechtzeitig bremste, stellt ein Verschulden dar.
Angesichts des Umstands, dass er wegen des ihn überholenden Fahrzeugs das
Hindernis nicht mehr umfahren konnte und damit mit einer gänzlich unerwarteten
Situation konfrontiert war, kann seine verzögerte Reaktion noch als leichtes
Verschulden gewertet werden.
4.3
Zusammenfassend
ist von einer leichten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und einem leichten
Dispositiv
Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und es liegt demnach eine leichte
Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG vor.
5.
Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis vom 31. Mai
2020 bis 30. August 2020 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften bereits einmal entzogen. Nach Art. 16a Abs. 2
lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer leichten
Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen
zwei Jahren der Ausweis einmal – wie vorliegend – wegen einer schweren oder
mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist erhöhend zu
berücksichtigen, dass der Vorfall sich schon gut acht Monate, mithin also in
der ersten Hälfte der Bewährungsfrist gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG,
ereignete. Demgegenüber wirkt sich die besondere Massnahmeempfindlichkeit des
Beschwerdeführers als Taxifahrer mindernd aus. Eine Entzugsdauer von einem
Monat erweist sich damit als angemessen.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem
Beschwerdegegner zu zwei Dritteln aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ebenso sind die Kosten des
Rekursverfahrens in gleichem Verhältnis neu zu verlegen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer I des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. Februar 2022 und Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 27. Oktober 2021 wird dem
Beschwerdeführer der Führerausweis inklusive der Bewilligung für den
berufsmässigen Personentransport (Code 121) aufgrund einer leichten
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG für die Dauer eines Monats entzogen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 775.-
zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner
auferlegt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.