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Entscheid

VB.2022.00168

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00168

21. März 2023Deutsch10 min

(URT.2023.24433)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00168

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021 den Führerausweis inklusive der

Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport (Code 121) aufgrund einer

mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b

Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 [SVG]) für die Dauer von vier Monaten. Es untersagte

ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie

der Spezialkategorie F.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingangsdatum vom 12. November

2021.

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die

angefochtene Verfügung aufzuheben, eventualiter sei die Entzugsdauer von vier

auf zwei Monate zu reduzieren. Mit Entscheid vom 24. Februar 2022 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

A reichte dagegen am 24. März 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, den Rekursentscheid sowie die

angefochtene Verfügung aufzuheben und keine Administrativmassnahme

auszusprechen, eventuell sei ein Ausweisentzug von lediglich zwei Monaten

anzuordnen. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 5. April 2022 die

Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion teilte gleichentags mit, auf

eine Vernehmlassung zu verzichten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da

im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der

Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

Der Beschwerdeführer fuhr am Montag, 10. Mai 2021, um

02.35

Uhr mit seinem Personenwagen mit ca. 30 km/h auf der Gfennstrasse in

Schwerzenbach in Richtung Dübendorf. Dort prallte er gegen eine aus einer von

rechts in die Fahrbahn ragenden Aufpflästerung bestehende

Verkehrsberuhigungseinrichtung. Sowohl jene als auch sein Fahrzeug wurden dabei

beschädigt.

Der Beschwerdegegner würdigte diesen Sachverhalt am 21. Juni

2021.

als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im

Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog dem

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG den Führerausweis

inklusive der Bewilligung für den gewerbsmässigen Personentransport für die

Dauer von vier Monaten. Nach der Einsprache des Beschwerdeführers hob der

Beschwerdegegner diese Verfügung auf und sistierte das Verfahren bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren. Das

Statthalteramt Uster bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. September

2021.

wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinn von Art. 31 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 600.-.

Nachdem dieser Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, entzog

der Beschwerdegegner am 27. Oktober 2021 den Führerausweis inklusive der

Bewilligung für den gewerbsmässigen Personentransport für die Dauer von vier

Monaten.

3.

3.1

Wie die

Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den

Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine

Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der

Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen

abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis

auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an

einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person

wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wurde, und es trotzdem unterlässt oder darauf

verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten

Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene

Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen

vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem

Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens

zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGr, 1. Mai 2015, 1C_61/2015, E. 2.3;

23.

Januar 2014, 1C_392/2013, E. 2.3.2).

3.2

Vorliegend

besteht kein Anlass, von der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehlsverfahren

abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat seinen im vorliegenden Verfahren

geschilderten Sachverhalt bereits im Strafbefehlsverfahren vorgebracht. Der

Strafbefehl hält hierzu fest, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte

Unfallablauf erscheine aufgrund der Polizeiakten als Schutzbehauptung, wobei es

ihm aber aufgrund seiner geringen Geschwindigkeit auch bei diesem Ablauf der

Ereignisse hätte möglich sein müssen, die Situation zu meistern und vor der

Verkehrsberuhigungseinrichtung anzuhalten. Mit dieser Formulierung liegt

bezüglich des genauen Unfalls aber keine klare Sachverhaltsfeststellung vor.

Damit bleibt Raum für die vom Beschwerdeführer auch im Administrativerfahren

vorgebrachte Darstellung. Da sich diese aufgrund der Akten nicht widerlegen

lässt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rund 30 Meter vor

der Verengung der Fahrbahn überholt wurde und damit das Hindernis nicht

umfahren konnte. Hingegen ist mit dem Strafentscheid davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer bei rechtzeitigem Bremsen sein Fahrzeug vor dem Hindernis

hätte anhalten können.

4.

4.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend –

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz

unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c

SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein

leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer

durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie

liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden

Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit

anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch

und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr,

7.

September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013,

1C_746/2013, E. 2.3). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe

Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3

S. 141 mit Hinweisen). Eine

Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer

konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine

erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist

anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr,

28.

März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden

die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90

Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138

E. 2.4).

4.2

Vorliegend

sind die folgenden Umstände zu beachten: Der Beschwerdeführer kollidierte ohne

auszuweichen mit der Verkehrsberuhigungsanlage. Er überfuhr den linken separat

stehenden Pfosten und den unteren linken Teil der Halterung des Schildes. Dabei

kam er nicht von seiner Fahrspur ab und es bestand auch keine Gefahr, dass er

unvermittelt auf die Gegenfahrbahn hätte geraten können oder andere

Verkehrsteilnehmer sonstwie irritierte. Die Gfennstrasse verläuft bei der

Unfallstelle gerade und ist übersichtlich, die Witterung war schön und die

Strasse trocken und zu dieser Nachtzeit kaum frequentiert. Das Trottoir

befindet sich auf der gegenüberliegenden linken Strassenseite und Fussgänger

halten sich nicht im Bereich der Verkehrsberuhigungsanlage auf.

Im Selbstunfall hat sich die konkrete Selbstgefährdung des

Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker im Unfall mit Sachschaden manifestiert. Eine

konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

bestand nicht, es liegt jedoch eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Sicherheit

anderer vor. Diese ist aber angesichts der konkreten Umstände nur leicht erhöht

und kann noch als gering bezeichnet werden. Insoweit unterscheidet sich der

vorliegende Fall erheblich von den bundesgerichtlich wegen nicht mehr geringer

Gefährdung Dritter als mittelschwere Widerhandlungen qualifizierten

Selbstunfällen (vgl. BGr, 4. Februar 2020, 1C_364/2019: Streifkollision

mit Mittelleitplanke auf der A1 mit 100 km/h um 7.45 Uhr; BGr, 12. Juli

2010, 1C_83/2010: Nichtbeherrschung des Fahrzeugs auf Brücke einer samstags um

16.05

Uhr stark frequentierten als Autobahnzubringer dienenden Autostrasse mit

signalisierter Höchstgeschwindigkeit 100 km/h, Kollision mit Leitplanke,

Drehung des Personenwagens um die eigene Achse, zweite Kollision mit

Seitenabschrankung; BGr, 8. April 2016, 1C_656/2015: Kollision mit einem

Inselschutzpfosten bei einem Fussgängerstreifen in der Stadt Zürich um 17.20

Uhr beim Versuch einen ins Auto geratenen Vogel zu verscheuchen).

Weiter erfordert die Annahme einer leichten Widerhandlung,

dass das Verschulden nur leicht wiegt. Dem Beschwerdeführer wäre es bei

rechtzeitigem Bremsen noch möglich gewesen, sein Fahrzeug vor dem Hindernis zum

Stillstand zu bringen. Dass er wegen mangelnder Aufmerksamkeit oder einer

Fehleinschätzung nicht rechtzeitig bremste, stellt ein Verschulden dar.

Angesichts des Umstands, dass er wegen des ihn überholenden Fahrzeugs das

Hindernis nicht mehr umfahren konnte und damit mit einer gänzlich unerwarteten

Situation konfrontiert war, kann seine verzögerte Reaktion noch als leichtes

Verschulden gewertet werden.

4.3

Zusammenfassend

ist von einer leichten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und einem leichten

Dispositiv

Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und es liegt demnach eine leichte

Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG vor.

5.

Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis vom 31. Mai

2020 bis 30. August 2020 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften bereits einmal entzogen. Nach Art. 16a Abs. 2

lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer leichten

Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen

zwei Jahren der Ausweis einmal – wie vorliegend – wegen einer schweren oder

mittelschweren Widerhandlung entzogen war.

Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist erhöhend zu

berücksichtigen, dass der Vorfall sich schon gut acht Monate, mithin also in

der ersten Hälfte der Bewährungsfrist gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG,

ereignete. Demgegenüber wirkt sich die besondere Massnahmeempfindlichkeit des

Beschwerdeführers als Taxifahrer mindernd aus. Eine Entzugsdauer von einem

Monat erweist sich damit als angemessen.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem

Beschwerdegegner zu zwei Dritteln aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ebenso sind die Kosten des

Rekursverfahrens in gleichem Verhältnis neu zu verlegen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer I des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. Februar 2022 und Dispositiv-Ziffer 1

der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 27. Oktober 2021 wird dem

Beschwerdeführer der Führerausweis inklusive der Bewilligung für den

berufsmässigen Personentransport (Code 121) aufgrund einer leichten

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG für die Dauer eines Monats entzogen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 775.-

zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner

auferlegt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.