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Entscheid

VB.2022.00169

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00169

25. Mai 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23724)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00169

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B, vertreten

durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit dem 5. November 2019 verheiratet, leben jedoch seit dem

19. November 2021 getrennt. Während A in D wohnt, lebt B zusammen mit dem

gemeinsamen Sohn E (geb. 2020) in F. Gemäss dem Eheschutzentscheid des

Bezirksgerichts Uster vom 23. Dezember 2021 steht E für die Dauer des

Getrenntlebens unter der Obhut von B. Mit demselben Entscheid errichtete der

Eheschutzrichter für E sodann eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft und

beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G mit der Ernennung

eines geeigneten Beistands bzw. einer geeigneten Beiständin.

B. Mit

Verfügung vom 10. März 2022 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer

von jeweils 14 Tagen (Beginn am 14. März 2022) Rayonverbote

betreffend den Wohnort und den Arbeitsort von B sowie die Kinderkrippe von E

(allesamt in Zürich) sowie Kontaktverbote zugunsten von B und E an.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 15. März 2022 ersuchte A das Bezirksgericht Uster um

gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der mit Verfügung vom 10. März

2022.

angeordneten Schutzmassnahmen. Das Bezirksgericht legte daraufhin ein

Verfahren mit der Geschäftsnummer 01 an. Mit Eingabe vom 22. März

2022.

(gleichentags überbracht) gelangte B ebenfalls an das Bezirksgericht und

beantragte die Verlängerung der sie und E betreffenden Schutzmassnahmen um drei

Monate sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Folge

legte das Bezirksgericht ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer 02

an. Noch am 22. März 2022 hörte der Haftrichter B und A persönlich an.

B. Mit

Verfügung vom 23. März 2022 vereinigte der Haftrichter die beiden

Verfahren und führte diese unter der Geschäftsnummer 01 fort. Die Akten

des Verfahrens 02, welches der Haftrichter aufgrund der Vereinigung abschrieb,

nahm er zu denjenigen des Verfahrens 01.

C. Mit

ebenfalls vom 23. März 2022 datierender Verfügung hob der Haftrichter das

zugunsten von E angeordnete Kontaktverbot auf. Die zugunsten von B angeordneten

Schutzmassnahmen, mithin sämtliche Rayonverbote und das Kontaktverbot,

verlängerte er demgegenüber bis 28. Juni 2022. Vom Kontaktverbot

ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die

Parteien von Behörden vorgeladen würden sowie die Kontaktaufnahme über

Drittpersonen zur Organisation des Kontakts zu E. Vom Rayonverbot betreffend

den Arbeitsort von B ausgenommen sei ein Betreten von A zusammen mit E, falls

das Kind aus dringenden medizinischen Gründen ins Kinderspital gebracht werden

müsse. Die Gerichtskosten auferlegte der Haftrichter zur Hälfte A, zur anderen

Hälfte nahm er sie auf die Gerichtskasse. Parteientschädigungen sprach er keine

zu.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 26. März

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vom Haftrichter

mit Verfügung vom 23. März 2022 verlängerten Rayonverbots betreffend die

Kinderkrippe von E für jeweils Montag und Dienstag von 16.00 bis 18.00 Uhr,

entsprechend dem Zeitraum, in welchem er aufgrund des Eheschutzentscheids vom

23.

Dezember 2021 zur Betreuung von E berechtigt sei. Mit Eingabe vom

29.

März 2022 verzichtete die Kantonspolizei auf die Mitbeantwortung der

Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Mit Eingabe vom 4. April 2022 korrigierte A seine Beschwerde in Bezug auf

das Datum der angefochtenen Verfügung (23. März 2022 anstelle von

23.

März 2023). B nahm dazu mit Eingabe vom 12. April 2022 Stellung.

Mit Eingabe vom 7. April 2022 replizierte A zur Beschwerdeantwort und

reichte weitere Beilagen ein. B nahm mit Eingabe vom 12. April 2022 zu

derjenigen von A vom 4. April 2022 Stellung. In der Folge liess A dem

Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben, datierend vom 20. April 2022,

zukommen. Innert erstreckter Frist äusserte sich B mit Eingabe vom

28.

April 2022 zur Replik von A. Mit Eingaben vom 3. Mai 2022 bzw.

5.

Mai 2022 liessen sich A und B ein weiteres Mal vernehmen. Mit Eingabe

vom 5. Mai 2022 (Datum des Poststempels vom 9. Mai 2022) verzichtete A

auf eine weitere Stellungnahme. Innert abermals erstreckter Frist nahm B mit

Eingabe vom 16. Mai 2022 zu derjenigen von A vom 3. Mai 2022

Stellung. Am 18. Mai 2022 (Datum des Poststempels) reichte sie

unaufgefordert eine weitere Eingabe ein, zu der sich A mit Schreiben vom

21.

Mai 2022 vernehmen liess.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

1.2

Soweit sie

nicht einem Teilrückzug entsprechen oder prozessuale Nebenpunkte betreffen sind

Änderungen oder Ergänzungen der Beschwerdeanträge lediglich innerhalb der

Beschwerdefrist möglich (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23

N. 16). Im Rahmen seiner Eingabe vom 7. April 2022 führte der

Beschwerdeführer aus, gegenüber dem Haftrichter klar geäussert zu haben,

"dass ich nicht mit den Aussagen von Stalking und dem Aussprechen der

Verbote einverstanden bin", und den Entscheid des Haftrichters nur

akzeptiere, "soweit ich den Kontakt zu meinem Sohn halten kann,

anderweitig erhebe ich Einspruch". Soweit der Beschwerdeführer damit

seinen Beschwerdeantrag vom 26. März 2022 ergänzen bzw. erweitern und auch

die Aufhebung der verlängerten Schutzmassnahmen zugunsten der

Beschwerdegegnerin beantragen wollte, wofür allerdings keine weiteren Anzeichen

bestehen, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 23. Dezember 2021,

VB.2021.00815, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern,

Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder

gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt

die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So

kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,

ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen

in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende

Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht ein Gesuch

um Verlängerung der Schutzmassnahmen stellen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

entscheidet darüber innert vier Arbeitstagen (§ 9 Abs. 1 GSG). Es

stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die

polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von

Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der persönlichen

Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,

während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum

anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des

Dispositiv

Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des

Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 23. Dezember 2021,

VB.2021.00815, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an den Götti von E

"verleumdet" bzw. " diverse Aussagen wider besseres

Wissens" gemacht habe. So habe er geschrieben, dass die Beschwerdegegnerin

psychisch krank sei, an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide, ihren

Hund quäle, gewalttätig sei, E züchtige und Kinder quäle. Sodann sei der

Beschwerdeführer vor der Kindesübergabe um das Haus der Beschwerdegegnerin

(Hinterhof) geschlichen. Danach habe er ihr eine E-Mail mit dem Inhalt

"Gruss an den Stecher aus Solothurn" geschrieben. Seit etwa Dezember

2021 schreibe er der Beschwerdegegnerin täglich mehrere E-Mails, darunter auch

an ihre Geschäftsadresse, obwohl die Beschwerdegegnerin – bzw. ihr Anwalt – ihn

mehrfach aufgefordert habe, dies zu unterlassen.

3.2 Der

Haftrichter erwog mit Verfügung vom 23. März 2022, die Beschwerdegegnerin

habe in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie anlässlich der

Anhörung am 22. März 2022 im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie vom

Beschwerdeführer psychisch unter Druck gesetzt werde. Sie werde von ihm

verfolgt und belästigt. Er kontaktiere sie teilweise mehrfach täglich über

sämtliche ihm bekannten E-Mailadressen und drohe, sie gegenüber Drittpersonen

zu diffamieren. Er sei um ihr Haus herumgeschlichen und habe ihr hernach

geschrieben, er grüsse ihren "Stecher" aus Solothurn. Sie erachte den

Beschwerdeführer als unberechenbar, habe fast lähmende Angst und zucke jedes

Mal zusammen, sobald sie höre, dass sie eine Nachricht erhalte. Sie könne ihn

nicht einschätzen und wisse nicht recht, was sie von seiner Seite befürchte.

Physische Gewalt habe es nicht gegeben, psychische jedoch schon. In seinem

zwölfseitigen Brief habe der Beschwerdeführer zudem den Götti von E gebeten, E

bei sich aufzunehmen, falls keiner der Elternteile mehr die Obhut über ihn

übernehmen könne. Die Beschwerdegegnerin wisse deshalb nicht, ob der

Beschwerdeführer ihr und sich selber Gewalt antun könnte. Bisherige physische

oder psychische Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber E habe die

Beschwerdegegnerin indessen verneint.

Der Haftrichter schloss,

aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin stehe insbesondere die Frage

des Stalkings seitens des Beschwerdeführers im Raum, da sie keine Verletzung

der körperlichen Integrität geltend mache und eine solche der psychischen bzw.

sexuellen Integrität eher diffus bleibe.

Aufgrund des Verhaltens und

der Nachrichten des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin – so der

Haftrichter weiter – sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auf verschiedenen

Kanälen und über Drittpersonen Druck auf die Beschwerdegegnerin aufbaue, womit

die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit einhergehe. Dabei

erwiesen sich seine Nachrichten teilweise zumindest als latent drohend, wenn er

zum Beispiel die Möglichkeit thematisiere, dass E bei keinem Elternteil mehr

wohnen könne. Teilweise seien die Nachrichten zudem klar belästigend und

aufgrund ihrer Häufigkeit und ihres Inhalts sehr fordernd. Auch wenn die

Nachrichten des Beschwerdeführers jeweils isoliert betrachtet (allenfalls mit

wenigen Ausnahmen) keine eigentliche häusliche Gewalt darstellten, liege

insgesamt ein Verhalten vor, dass als Stalking im Sinn des Gewaltschutzgesetzes

gegenüber der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren sei. Zwar habe der

Beschwerdeführer für sein Vorgehen und seine Nachrichten Erklärungen, welche

ebenfalls nicht a priori unglaubhaft seien, indes könne er seine

Sachdarstellung nicht belegen. Vielmehr lägen ausser seinen Aussagen keine

Anhaltspunkte dafür vor, dass seine diversen Unterstellungen gegenüber der Beschwerdegegnerin

tatsächlich der Wahrheit entsprächen.

Sodann sei aufgrund der

glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin, der bereits in der

Vergangenheit unstrittig konfliktreichen Beziehung sowie der aktuell

eskalierten Krisensituation zu befürchten, dass es bei erneutem Kontakt

zwischen den Parteien in naher Zukunft zu weiterem Stalking kommen könnte. Ein

Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin sei damit glaubhaft.

Demgegenüber sei

nicht glaubhaft, dass E von häuslicher Gewalt oder Stalking im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes direkt oder indirekt betroffen gewesen sei. Zudem gebe es

vorliegend insbesondere aufgrund des Alters von E auch keine Anhaltspunkte

dafür, dass eine Ausdehnung des Kontaktverbotes zum Schutz der

Beschwerdegegnerin auf ihn als nahestehende Personen erforderlich erscheine.

Folglich rechtfertige sich grundsätzlich eine Verlängerung der

polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zum Schutz der

Beschwerdegegnerin. Das Kontaktverbot gegenüber E sei demgegenüber aufzuheben.

Weiter erwog der

Haftrichter, die Beschwerdegegnerin habe überzeugend dargelegt, dass sie Angst

vor dem Beschwerdeführer habe und diesen für unberechenbar halte, weshalb die

Schutzmassnahmen für sie zu verlängern sein. Es sei ihr Zeit einzuräumen, um

zur Ruhe zu kommen. Das Kontaktverbot zu ihren Gunsten sowie die Rayonverbote

betreffend ihren Wohn- und Arbeitsort sowie betreffend die Kinderkrippe

erschienen sowohl geeignet als auch erforderlich, um einer allfälligen

Gefährdung entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer habe denn auch anlässlich der

Anhörung vom 22. März 2022 erklärt, dass es ihm im Wesentlichen allein um E

gehe. Zudem habe er nicht geltend gemacht, dass er einen der fraglichen Rayons

betreten können müsse. Auch wenn das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und

teilweise wohl auch die Rayonverbote naturgemäss auch den Kontakt zwischen dem

Beschwerdeführer und E erschwerten, erweise sich deren Verlängerung um die

beantragten drei Monate damit als verhältnismässig. Wie vom Beschwerdeführer

beantragt, sei das Rayonverbot für das Gebiet um das Kinderspital jedoch

insoweit einzuschränken, als ihm ein Betreten erlaubt sei, falls er E aufgrund

eines medizinischen Notfalls dort hinbringen müsste.

Zusammenfassend hielt der

Haftrichter fest, dass eine fortbestehende Gefährdung der Beschwerdegegnerin zu

bejahen sei, weshalb das Kontaktverbot des Beschwerdeführers ihr gegenüber

sowie die Rayonverbote für drei Monate zu verlängern seien. Demgegenüber sei

das Kontaktverbot gegenüber E aufzuheben. Damit der Kontakt des

Beschwerdeführers zu seinem Sohn nicht durch das Kontaktverbot zur

Beschwerdegegnerin von vornherein verunmöglicht werde, sei letzteres zudem

insoweit einzuschränken, als es dem Beschwerdeführer erlaubt sein solle, mit

der Beschwerdegegnerin über Drittpersonen zu kommunizieren, um den Kontakt zu E

zu organisieren. Vom Kontaktverbot auszunehmen seien zudem Verhandlungen vor

Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden.

4.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das vom

Haftrichter verlängerte Rayonverbot betreffend die Kinderkrippe sei

unverhältnismässig, da es dem Eheschutzentscheid vom 23. Dezember 2021

entgegenstehe, wonach er E montags und dienstags am Abend von der Krippe

abholen könne; es schränke seinen Kontakt zu E ein. Tatsächlich sieht der

Eheschutzentscheid vor, dass der Beschwerdeführer E (zusätzlich zur Betreuung

an jedem zweiten Samstag und an gewissen Feiertragen) ab 2022 jeden Montag- und

Dienstagabend, spätestens von 17.45 Uhr bis 20.00 Uhr, betreut, wobei er ihn in

der Krippe abholen und zu sich nach Hause nehmen soll. Die Beschwerdegegnerin

ihrerseits soll E jeweils um 20.00 Uhr beim Beschwerdeführer abholen. Anders

als der Beschwerdeführer zumindest geltend zu machen scheint, besteht aufgrund

der vorliegenden Akten jedoch kein Beleg dafür, dass die KESB bereits eine

Drittperson organisiert hätte, welche die Übergaben an den Montag- und

Dienstagabenden begleiten könnte – dies anscheinend im Gegensatz zur im

Eheschutzentscheid vorgesehenen samstäglichen Betreuung von E durch den

Beschwerdeführer, für welche gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der

Beschwerdegegnerin per 7. Mai 2022 eine Begleitperson organisiert worden

sei, womit ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin

vermieden werden kann. Die Beschwerdegegnerin wiederum wendet gegen die

Aufhebung des strittigen Rayonverbots nachvollziehbar ein, dass es – vor dem

Hintergrund der offenkundig angespannten Verhältnisse zwischen den Parteien,

deren Auslöser namentlich die Betreuungssituation von E zu bilden scheint –

anlässlich der Abholung von E durch die Beschwerdegegnerin beim

Beschwerdeführer montags und dienstags um 20.00 Uhr zu Konflikten zwischen ihr

und dem Beschwerdeführer kommen könnte, was den zu ihren Gunsten angeordneten

und vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Schutzmassnahmen zuwiderlaufen

würde. In Anbetracht dessen ist nicht relevant, dass der Haftrichter in Bezug

auf E eine Gefährdung seitens des Beschwerdeführers verneinte und das

Rayonverbot betreffend die Kinderkrippe allein der Beschwerdegegnerin – und

nicht E – zugutekommt. Die Verlängerung des Rayonverbots ist dem

Beschwerdeführer angesichts der vom Haftrichter festgestellten (fortdauernden)

Gefährdung der Beschwerdegegnerin überdies zumutbar. Zwar beschneidet das

Rayonverbot seine mit dem Eheschutzentscheid festgelegte Betreuungszeit. Ein

die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin nicht tangierender

Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und E kann aufgrund der errichteten

Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft jedoch auch während der Dauer der

Schutzmassnahmen gewährleistet werden.

Nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehört und demzufolge

auch nicht zu prüfen ist eine allfällige Gefährdung von E und des

Beschwerdeführers durch die Beschwerdeführerin. Dies ist Aufgabe der vom

Beschwerdeführer involvierten Stellen wie der KESB oder der Staatsanwaltschaft.

Auf die entsprechenden Vorwürfe des Beschwerdeführers ist folglich nicht

einzugehen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 12 Abs.1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und

stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu. Vielmehr ist er zu verpflichten,

der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine solche zu bezahlen, wobei ein Betrag

von Fr. 1'500.-, inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer, angemessen erscheint

(§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 515.-- Zustellkosten,

Fr. 2'015.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive

7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 22;

b) die Mitbeteiligte unter Beilage von act. 22;

c) das Bezirksgericht Uster;

d) den Regierungsrat.