VB.2022.00169
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00169
25. Mai 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23724)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00169
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten
durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind seit dem 5. November 2019 verheiratet, leben jedoch seit dem
19. November 2021 getrennt. Während A in D wohnt, lebt B zusammen mit dem
gemeinsamen Sohn E (geb. 2020) in F. Gemäss dem Eheschutzentscheid des
Bezirksgerichts Uster vom 23. Dezember 2021 steht E für die Dauer des
Getrenntlebens unter der Obhut von B. Mit demselben Entscheid errichtete der
Eheschutzrichter für E sodann eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft und
beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G mit der Ernennung
eines geeigneten Beistands bzw. einer geeigneten Beiständin.
B. Mit
Verfügung vom 10. März 2022 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer
von jeweils 14 Tagen (Beginn am 14. März 2022) Rayonverbote
betreffend den Wohnort und den Arbeitsort von B sowie die Kinderkrippe von E
(allesamt in Zürich) sowie Kontaktverbote zugunsten von B und E an.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 15. März 2022 ersuchte A das Bezirksgericht Uster um
gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der mit Verfügung vom 10. März
2022.
angeordneten Schutzmassnahmen. Das Bezirksgericht legte daraufhin ein
Verfahren mit der Geschäftsnummer 01 an. Mit Eingabe vom 22. März
2022.
(gleichentags überbracht) gelangte B ebenfalls an das Bezirksgericht und
beantragte die Verlängerung der sie und E betreffenden Schutzmassnahmen um drei
Monate sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Folge
legte das Bezirksgericht ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer 02
an. Noch am 22. März 2022 hörte der Haftrichter B und A persönlich an.
B. Mit
Verfügung vom 23. März 2022 vereinigte der Haftrichter die beiden
Verfahren und führte diese unter der Geschäftsnummer 01 fort. Die Akten
des Verfahrens 02, welches der Haftrichter aufgrund der Vereinigung abschrieb,
nahm er zu denjenigen des Verfahrens 01.
C. Mit
ebenfalls vom 23. März 2022 datierender Verfügung hob der Haftrichter das
zugunsten von E angeordnete Kontaktverbot auf. Die zugunsten von B angeordneten
Schutzmassnahmen, mithin sämtliche Rayonverbote und das Kontaktverbot,
verlängerte er demgegenüber bis 28. Juni 2022. Vom Kontaktverbot
ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die
Parteien von Behörden vorgeladen würden sowie die Kontaktaufnahme über
Drittpersonen zur Organisation des Kontakts zu E. Vom Rayonverbot betreffend
den Arbeitsort von B ausgenommen sei ein Betreten von A zusammen mit E, falls
das Kind aus dringenden medizinischen Gründen ins Kinderspital gebracht werden
müsse. Die Gerichtskosten auferlegte der Haftrichter zur Hälfte A, zur anderen
Hälfte nahm er sie auf die Gerichtskasse. Parteientschädigungen sprach er keine
zu.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 26. März
2022.
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vom Haftrichter
mit Verfügung vom 23. März 2022 verlängerten Rayonverbots betreffend die
Kinderkrippe von E für jeweils Montag und Dienstag von 16.00 bis 18.00 Uhr,
entsprechend dem Zeitraum, in welchem er aufgrund des Eheschutzentscheids vom
23.
Dezember 2021 zur Betreuung von E berechtigt sei. Mit Eingabe vom
29.
März 2022 verzichtete die Kantonspolizei auf die Mitbeantwortung der
Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Mit Eingabe vom 4. April 2022 korrigierte A seine Beschwerde in Bezug auf
das Datum der angefochtenen Verfügung (23. März 2022 anstelle von
23.
März 2023). B nahm dazu mit Eingabe vom 12. April 2022 Stellung.
Mit Eingabe vom 7. April 2022 replizierte A zur Beschwerdeantwort und
reichte weitere Beilagen ein. B nahm mit Eingabe vom 12. April 2022 zu
derjenigen von A vom 4. April 2022 Stellung. In der Folge liess A dem
Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben, datierend vom 20. April 2022,
zukommen. Innert erstreckter Frist äusserte sich B mit Eingabe vom
28.
April 2022 zur Replik von A. Mit Eingaben vom 3. Mai 2022 bzw.
5.
Mai 2022 liessen sich A und B ein weiteres Mal vernehmen. Mit Eingabe
vom 5. Mai 2022 (Datum des Poststempels vom 9. Mai 2022) verzichtete A
auf eine weitere Stellungnahme. Innert abermals erstreckter Frist nahm B mit
Eingabe vom 16. Mai 2022 zu derjenigen von A vom 3. Mai 2022
Stellung. Am 18. Mai 2022 (Datum des Poststempels) reichte sie
unaufgefordert eine weitere Eingabe ein, zu der sich A mit Schreiben vom
21.
Mai 2022 vernehmen liess.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
1.2
Soweit sie
nicht einem Teilrückzug entsprechen oder prozessuale Nebenpunkte betreffen sind
Änderungen oder Ergänzungen der Beschwerdeanträge lediglich innerhalb der
Beschwerdefrist möglich (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23
N. 16). Im Rahmen seiner Eingabe vom 7. April 2022 führte der
Beschwerdeführer aus, gegenüber dem Haftrichter klar geäussert zu haben,
"dass ich nicht mit den Aussagen von Stalking und dem Aussprechen der
Verbote einverstanden bin", und den Entscheid des Haftrichters nur
akzeptiere, "soweit ich den Kontakt zu meinem Sohn halten kann,
anderweitig erhebe ich Einspruch". Soweit der Beschwerdeführer damit
seinen Beschwerdeantrag vom 26. März 2022 ergänzen bzw. erweitern und auch
die Aufhebung der verlängerten Schutzmassnahmen zugunsten der
Beschwerdegegnerin beantragen wollte, wofür allerdings keine weiteren Anzeichen
bestehen, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 23. Dezember 2021,
VB.2021.00815, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern,
Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder
gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt
die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So
kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,
ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende
Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht ein Gesuch
um Verlängerung der Schutzmassnahmen stellen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
entscheidet darüber innert vier Arbeitstagen (§ 9 Abs. 1 GSG). Es
stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die
polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im Zusammenhang mit der Verlängerung von
Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der persönlichen
Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,
während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum
anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des
Dispositiv
Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des
Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 23. Dezember 2021,
VB.2021.00815, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an den Götti von E
"verleumdet" bzw. " diverse Aussagen wider besseres
Wissens" gemacht habe. So habe er geschrieben, dass die Beschwerdegegnerin
psychisch krank sei, an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide, ihren
Hund quäle, gewalttätig sei, E züchtige und Kinder quäle. Sodann sei der
Beschwerdeführer vor der Kindesübergabe um das Haus der Beschwerdegegnerin
(Hinterhof) geschlichen. Danach habe er ihr eine E-Mail mit dem Inhalt
"Gruss an den Stecher aus Solothurn" geschrieben. Seit etwa Dezember
2021 schreibe er der Beschwerdegegnerin täglich mehrere E-Mails, darunter auch
an ihre Geschäftsadresse, obwohl die Beschwerdegegnerin – bzw. ihr Anwalt – ihn
mehrfach aufgefordert habe, dies zu unterlassen.
3.2 Der
Haftrichter erwog mit Verfügung vom 23. März 2022, die Beschwerdegegnerin
habe in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie anlässlich der
Anhörung am 22. März 2022 im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie vom
Beschwerdeführer psychisch unter Druck gesetzt werde. Sie werde von ihm
verfolgt und belästigt. Er kontaktiere sie teilweise mehrfach täglich über
sämtliche ihm bekannten E-Mailadressen und drohe, sie gegenüber Drittpersonen
zu diffamieren. Er sei um ihr Haus herumgeschlichen und habe ihr hernach
geschrieben, er grüsse ihren "Stecher" aus Solothurn. Sie erachte den
Beschwerdeführer als unberechenbar, habe fast lähmende Angst und zucke jedes
Mal zusammen, sobald sie höre, dass sie eine Nachricht erhalte. Sie könne ihn
nicht einschätzen und wisse nicht recht, was sie von seiner Seite befürchte.
Physische Gewalt habe es nicht gegeben, psychische jedoch schon. In seinem
zwölfseitigen Brief habe der Beschwerdeführer zudem den Götti von E gebeten, E
bei sich aufzunehmen, falls keiner der Elternteile mehr die Obhut über ihn
übernehmen könne. Die Beschwerdegegnerin wisse deshalb nicht, ob der
Beschwerdeführer ihr und sich selber Gewalt antun könnte. Bisherige physische
oder psychische Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber E habe die
Beschwerdegegnerin indessen verneint.
Der Haftrichter schloss,
aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin stehe insbesondere die Frage
des Stalkings seitens des Beschwerdeführers im Raum, da sie keine Verletzung
der körperlichen Integrität geltend mache und eine solche der psychischen bzw.
sexuellen Integrität eher diffus bleibe.
Aufgrund des Verhaltens und
der Nachrichten des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin – so der
Haftrichter weiter – sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auf verschiedenen
Kanälen und über Drittpersonen Druck auf die Beschwerdegegnerin aufbaue, womit
die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit einhergehe. Dabei
erwiesen sich seine Nachrichten teilweise zumindest als latent drohend, wenn er
zum Beispiel die Möglichkeit thematisiere, dass E bei keinem Elternteil mehr
wohnen könne. Teilweise seien die Nachrichten zudem klar belästigend und
aufgrund ihrer Häufigkeit und ihres Inhalts sehr fordernd. Auch wenn die
Nachrichten des Beschwerdeführers jeweils isoliert betrachtet (allenfalls mit
wenigen Ausnahmen) keine eigentliche häusliche Gewalt darstellten, liege
insgesamt ein Verhalten vor, dass als Stalking im Sinn des Gewaltschutzgesetzes
gegenüber der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren sei. Zwar habe der
Beschwerdeführer für sein Vorgehen und seine Nachrichten Erklärungen, welche
ebenfalls nicht a priori unglaubhaft seien, indes könne er seine
Sachdarstellung nicht belegen. Vielmehr lägen ausser seinen Aussagen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass seine diversen Unterstellungen gegenüber der Beschwerdegegnerin
tatsächlich der Wahrheit entsprächen.
Sodann sei aufgrund der
glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin, der bereits in der
Vergangenheit unstrittig konfliktreichen Beziehung sowie der aktuell
eskalierten Krisensituation zu befürchten, dass es bei erneutem Kontakt
zwischen den Parteien in naher Zukunft zu weiterem Stalking kommen könnte. Ein
Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin sei damit glaubhaft.
Demgegenüber sei
nicht glaubhaft, dass E von häuslicher Gewalt oder Stalking im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes direkt oder indirekt betroffen gewesen sei. Zudem gebe es
vorliegend insbesondere aufgrund des Alters von E auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass eine Ausdehnung des Kontaktverbotes zum Schutz der
Beschwerdegegnerin auf ihn als nahestehende Personen erforderlich erscheine.
Folglich rechtfertige sich grundsätzlich eine Verlängerung der
polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zum Schutz der
Beschwerdegegnerin. Das Kontaktverbot gegenüber E sei demgegenüber aufzuheben.
Weiter erwog der
Haftrichter, die Beschwerdegegnerin habe überzeugend dargelegt, dass sie Angst
vor dem Beschwerdeführer habe und diesen für unberechenbar halte, weshalb die
Schutzmassnahmen für sie zu verlängern sein. Es sei ihr Zeit einzuräumen, um
zur Ruhe zu kommen. Das Kontaktverbot zu ihren Gunsten sowie die Rayonverbote
betreffend ihren Wohn- und Arbeitsort sowie betreffend die Kinderkrippe
erschienen sowohl geeignet als auch erforderlich, um einer allfälligen
Gefährdung entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer habe denn auch anlässlich der
Anhörung vom 22. März 2022 erklärt, dass es ihm im Wesentlichen allein um E
gehe. Zudem habe er nicht geltend gemacht, dass er einen der fraglichen Rayons
betreten können müsse. Auch wenn das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und
teilweise wohl auch die Rayonverbote naturgemäss auch den Kontakt zwischen dem
Beschwerdeführer und E erschwerten, erweise sich deren Verlängerung um die
beantragten drei Monate damit als verhältnismässig. Wie vom Beschwerdeführer
beantragt, sei das Rayonverbot für das Gebiet um das Kinderspital jedoch
insoweit einzuschränken, als ihm ein Betreten erlaubt sei, falls er E aufgrund
eines medizinischen Notfalls dort hinbringen müsste.
Zusammenfassend hielt der
Haftrichter fest, dass eine fortbestehende Gefährdung der Beschwerdegegnerin zu
bejahen sei, weshalb das Kontaktverbot des Beschwerdeführers ihr gegenüber
sowie die Rayonverbote für drei Monate zu verlängern seien. Demgegenüber sei
das Kontaktverbot gegenüber E aufzuheben. Damit der Kontakt des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn nicht durch das Kontaktverbot zur
Beschwerdegegnerin von vornherein verunmöglicht werde, sei letzteres zudem
insoweit einzuschränken, als es dem Beschwerdeführer erlaubt sein solle, mit
der Beschwerdegegnerin über Drittpersonen zu kommunizieren, um den Kontakt zu E
zu organisieren. Vom Kontaktverbot auszunehmen seien zudem Verhandlungen vor
Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden.
4.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das vom
Haftrichter verlängerte Rayonverbot betreffend die Kinderkrippe sei
unverhältnismässig, da es dem Eheschutzentscheid vom 23. Dezember 2021
entgegenstehe, wonach er E montags und dienstags am Abend von der Krippe
abholen könne; es schränke seinen Kontakt zu E ein. Tatsächlich sieht der
Eheschutzentscheid vor, dass der Beschwerdeführer E (zusätzlich zur Betreuung
an jedem zweiten Samstag und an gewissen Feiertragen) ab 2022 jeden Montag- und
Dienstagabend, spätestens von 17.45 Uhr bis 20.00 Uhr, betreut, wobei er ihn in
der Krippe abholen und zu sich nach Hause nehmen soll. Die Beschwerdegegnerin
ihrerseits soll E jeweils um 20.00 Uhr beim Beschwerdeführer abholen. Anders
als der Beschwerdeführer zumindest geltend zu machen scheint, besteht aufgrund
der vorliegenden Akten jedoch kein Beleg dafür, dass die KESB bereits eine
Drittperson organisiert hätte, welche die Übergaben an den Montag- und
Dienstagabenden begleiten könnte – dies anscheinend im Gegensatz zur im
Eheschutzentscheid vorgesehenen samstäglichen Betreuung von E durch den
Beschwerdeführer, für welche gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der
Beschwerdegegnerin per 7. Mai 2022 eine Begleitperson organisiert worden
sei, womit ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin
vermieden werden kann. Die Beschwerdegegnerin wiederum wendet gegen die
Aufhebung des strittigen Rayonverbots nachvollziehbar ein, dass es – vor dem
Hintergrund der offenkundig angespannten Verhältnisse zwischen den Parteien,
deren Auslöser namentlich die Betreuungssituation von E zu bilden scheint –
anlässlich der Abholung von E durch die Beschwerdegegnerin beim
Beschwerdeführer montags und dienstags um 20.00 Uhr zu Konflikten zwischen ihr
und dem Beschwerdeführer kommen könnte, was den zu ihren Gunsten angeordneten
und vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Schutzmassnahmen zuwiderlaufen
würde. In Anbetracht dessen ist nicht relevant, dass der Haftrichter in Bezug
auf E eine Gefährdung seitens des Beschwerdeführers verneinte und das
Rayonverbot betreffend die Kinderkrippe allein der Beschwerdegegnerin – und
nicht E – zugutekommt. Die Verlängerung des Rayonverbots ist dem
Beschwerdeführer angesichts der vom Haftrichter festgestellten (fortdauernden)
Gefährdung der Beschwerdegegnerin überdies zumutbar. Zwar beschneidet das
Rayonverbot seine mit dem Eheschutzentscheid festgelegte Betreuungszeit. Ein
die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin nicht tangierender
Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und E kann aufgrund der errichteten
Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft jedoch auch während der Dauer der
Schutzmassnahmen gewährleistet werden.
Nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehört und demzufolge
auch nicht zu prüfen ist eine allfällige Gefährdung von E und des
Beschwerdeführers durch die Beschwerdeführerin. Dies ist Aufgabe der vom
Beschwerdeführer involvierten Stellen wie der KESB oder der Staatsanwaltschaft.
Auf die entsprechenden Vorwürfe des Beschwerdeführers ist folglich nicht
einzugehen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 12 Abs.1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und
stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu. Vielmehr ist er zu verpflichten,
der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine solche zu bezahlen, wobei ein Betrag
von Fr. 1'500.-, inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer, angemessen erscheint
(§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 515.-- Zustellkosten,
Fr. 2'015.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive
7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 22;
b) die Mitbeteiligte unter Beilage von act. 22;
c) das Bezirksgericht Uster;
d) den Regierungsrat.