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Entscheid

VB.2022.00170

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00170

22. September 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23981)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00170

Urteil

der 1. Kammer

vom 22. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

und

1. D, vertreten durch RA E,

2. F,

Mitbeteiligte,

betreffend Verzicht

auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat von Zürich beschloss am 23. Juni 2021,

die Gebäude "G" auf dem Grundstück Kat-Nr. 01 an der H-Strasse 02

sowie am I-Weg 03 und 04 in Zürich-Höngg nicht unter Denkmalschutz zu

stellen und aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte

von kommunaler Bedeutung zu entlassen.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 28. Juli 2021 beantragten A und B vor

Baurekursgericht die Aufhebung dieses Beschlusses. Die Gebäude "G"

seien unter Denkmalschutz zu stellen. Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs

mit Entscheid vom 25. Februar 2022 nicht ein.

III.

Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde vom 25. März

2022.

an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Nichteintretensentscheid des

Baurekursgerichts aufzuheben und die Sache im Sinn von § 64 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur materiellen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) für beide Verfahren zu Lasten

des Baurekursgerichts.

Das Baurekursgericht beantragte am 12. April 2022,

die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen. Die Stadt Zürich

beantragte am 6. Mai 2022, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die

Eigentümerschaft als Mitbeteiligte hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Es steht

eine Inventarentlassung und somit die Anwendung des III. Titels (Natur-

und Heimatschutz) des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) im Streit. Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG

für die vorliegende Beschwerde zuständig.

1.2

Gemäss

§ 338a PBG und § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt,

wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.2.1

Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, da sie in der strittigen

Inventarentlassung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführenden

zu erkennen vermochte. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden im

Rekursverfahren nicht vertieft mit ihrer legitimationsbegründenden Beziehungsnähe

oder dem Einfluss der Inventarentlassung auf ihr Grundstück auseinandergesetzt.

Insbesondere hätten sie nicht dargetan, inwiefern mit dem strittigen Beschluss

neue Baumöglichkeiten eröffnet würden, welche ihre Interessen mehr

beeinträchtigen würden, als dies unter Beibehaltung der bestehenden Gebäude und

einer Neuüberbauung des südlichen Grundstücksbereichs der Fall wäre.

1.2.2

Die Beschwerdeführenden machen mit der Beschwerde geltend, das Baurekursgericht

habe ihre Legitimation zu Unrecht verneint. Die Inventarentlassung der Gebäude "G"

sowie die damit verbundenen möglichen Neugestaltungen könnten sich auf den

Marktwert ihrer Liegenschaft auswirken; in der Rekursschrift hätten sie auf die

geplanten Neubauwohnungen und die diesbezüglichen Erwägungen des erstinstanzlichen

Beschlusses hingewiesen.

1.2.3

Tritt das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein, weil es – wie

vorliegend – eine Prozessvoraussetzung nicht als erfüllt erachtet, so ist die

rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den

Nichteintretensentscheid zu wehren; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich

der Legitimation (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 58; Regina Kiener,

Kommentar VRG, § 49 N. 2).

Demzufolge ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 338a PBG und § 21 Abs. 1 VRG ist

zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2.1

Die

streitbetroffenen Gebäude "G" (Wohnhaus, Scheune, Waschhaus) liegen

hauptsächlich in der nordöstlichen Hälfte des Grundstücks Kat.-Nr. 01, welches

sich gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO)

in der Wohnzone W4 befindet. Das Grundstück grenzt im Südosten, getrennt durch

den schmalen I-Weg, an das Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden.

2.2

Bei dieser

Sachlage kommt den Beschwerdeführenden ohne Weiteres die Qualität von Nachbarn

des betroffenen Grundstücks zu (vgl. dazu Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 56).

2.3

Im Bereich

des Natur- und Heimatschutzes verfügt ein Nachbar nach konstanter Praxis indes

nicht etwa schon wegen seiner nachbarschaftlichen Beziehung über die

erforderliche Rekurslegitimation. Die erforderliche legitimationsbegründende

Betroffenheit des Nachbarn ist jedoch unter anderem dann gegeben, wenn die

Entlassung eines Inventarobjekts und die damit verbundene rein abstrakte

Möglichkeit der Neuüberbauung eines Grundstücks eine Minderung des Werts seiner

Liegenschaft zur Folge hätten. Dabei obliegt es den Rekurrierenden, darzutun,

welche neuen Baumöglichkeiten die Inventarentlassung ermöglichen würde und inwiefern

sich diese auf ihre Liegenschaft auswirken würden (VGr, 25. Mai 2011, VB.

2009.00498, E. 1.2.2 Abs. 1 mit Hinweisen).

2.4

2.4.1

Im genannten Entscheid wurde die Legitimation bejaht, da bei der Entlassung

eines Bauernhauses aus dem Inventar und anschliessender Realisierung eines

Ersatzbauprojektes eine weit intensivere Nutzung möglich wäre, womit für die

Liegenschaft der Nachbarn ein finanzieller Nachteil entstehen würde (VGr, 25. Mai

2011, VB.2009.00498, E. 1.2.2 Abs. 2 Satz 1).

2.4.2

Ebenso verhält es sich vorliegend: Im strittigen Beschluss des Stadtrats

wurde unwidersprochen ausgeführt, dass die Eigentümerschaft auf dem Grundstück

Neubauten erstellen möchte. Mit einer Fläche von 7'347 m2 verfüge

die Parzelle über eine Grösse, bei der auch der Arealbonus (Grundstück grösser

als 6'000 m2) geltend gemacht werden könne. Erste Studien der

Eigentümerschaft würden ein Potenzial von ungefähr 100 Wohnungen ausweisen. In

der Tat können bei Arealüberbauungen – selbst in der Wohnzone W4 – Gebäude mit bis

zu sieben Vollgeschossen und einer Höhe bis 25 m erstellt werden und es

gilt für Arealüberbauungen auch eine deutlich erhöhte Ausnützung (Art. 8 Abs. 4

und 5 BZO; vgl. auch § 72 Abs. 1 PBG).

2.4.3

Bei diesen Gegebenheiten ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein

Weiterbestand der bisherigen Gebäude "G", die – mit zwischenliegenden

Leerflächen – rund die Hälfte der Parzelle überstellen, das Volumen der

geplanten Überbauung stark einschränken würden, zumal bei Neubauten auf Objekte

des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist (§ 238 Abs. 2 PBG). Hinzu kommt, dass der Einbezug denkmalgeschützter Gebäude in eine

Arealüberbauung besondere Schwierigkeiten bietet, weshalb es näherliegt, dass

das Baugelände ohne den Abriss der bestehenden Gebäude den Schwellenwert für

Dispositiv

eine Arealüberbauung nicht erreichen würde und demnach auch auf die

privilegierte Ausnützung verzichtet werden müsste. Entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts

ist offensichtlich, dass eine Überbauung von knapp 3'000 m2,

auch unter Mitberücksichtigung der bestehenden alten Bauten, eine weit

geringere Nutzung bedeuten würde als die mögliche Arealüberbauung auf dem über

7'000 m2 grossen Gesamtgrundstück.

2.4.4

Dass eine solche deutlich intensivere Nutzung des Nachbargrundstücks, wie

sie vorliegend zu erwarten wäre, eine Wertminderung für die Nachbargrundstücke

bedeutet, ist notorisch. Die Beschwerdeführenden sind durch die

Inventarentlassung der Gebäude berührt und haben im Sinn von § 338a PBG

und § 21 Abs. 1 VRG ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung.

Ihre Rekurslegitimation ist klarerweise zu bejahen.

3.

3.1 Das

Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen

zu prüfen. Als Voraussetzung für diese Prüfung besteht jedoch insbesondere

hinsichtlich der Legitimation eine Substanziierungspflicht der rekurrierenden

bzw. beschwerdeführenden Partei, soweit dazu tatsächliche Gegebenheiten

massgeblich sind, die der Behörde nicht bekannt sind (Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19-28a N. 53). Wenn die legitimationsbegründenden

Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, gehört es zu einer gehörigen

Substanziierung, diese soweit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht

danach zu forschen haben. Dabei hat die Substanziierung bereits im ersten

Rechtsmittelverfahren zu erfolgen (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 38).

3.2 Die enge

nachbarliche Raumbeziehung zum betroffenen Grundstück (vgl. dazu Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 56) wurde im Rekursverfahren unstrittig

hinreichend dargelegt.

3.3 Wie oben ausgeführt,

hatten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren zusätzlich aufzuzeigen,

welche neuen Baumöglichkeiten die Inventarentlassung ermöglichen würde und

inwiefern sich diese auf ihre Liegenschaft auswirken würden.

3.3.1

In diesem Sinn haben die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift die im

angefochtenen Stadtratsbeschluss aufgezeigte Planung erwähnt, wonach bei Abriss

der bestehenden Gebäude auf dem Nachbargrundstück rund 100 Wohnungen entstehen

sollten. Nachdem eine dahingehende Planung offenbar bereits im Gang ist und der

Stadtrat im strittigen Beschluss auf diese Planung samt Arealbonus hingewiesen

hat, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen der damaligen Rekurrierenden und

heutigen Beschwerdeführenden zu den Baumöglichkeiten bei Inventarentlassung.

Dabei fällt namentlich auch ins Gewicht, dass der angefochtene Beschluss des

Stadtrats Erwägungen im Umfang von lediglich knapp vier Seiten umfasste. Damit

war es für die Rekursinstanz mit sehr geringem Aufwand möglich, die Tragweite

der Inventarentlassung samt Neubaumöglichkeiten und deren Auswirkungen auf das

Grundstück der Beschwerdeführenden zu erfassen, ohne dass davon auszugehen

wäre, das Baurekursgericht hätte bereits eigentliche Nachforschungen anstellen

müssen. Es ist denn auch anzunehmen, dass das Baurekursgericht den

Nichteintretensentscheid in Kenntnis des kurzen Stadtratsbeschlusses und damit

auch in Kenntnis der darin aufgeführten Neubaupläne gefasst hat. Dass die

Möglichkeit einer weit intensiveren Grundstücksnutzung mit dem Instrument der

Arealüberbauung geeignet ist, den Wert der Nachbargrundstücke zu mindern, ist –

wie ausgeführt – notorisch und bedurfte deshalb nicht zwingend einer besonderen

Erwähnung in der Rekursschrift.

3.3.2

Damit sind die Beschwerdeführenden der Obliegenheit, ihre Legitimation im

Rekursverfahren zu substanziieren, trotz der Kürze ihrer Ausführungen noch in

genügender Weise nachgekommen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts

erweist sich demnach als rechtswidrig.

3.4 Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Rekursentscheid

aufzuheben. Die Sache ist in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG an das Baurekursgericht

zurückzuweisen (vgl. Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen

zu §§ 19-28a N. 58).

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner als unterliegender

Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG).

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden beantragten eine Parteientschädigung zulasten der

"Beschwerdegegnerin", als welche sie gemäss ihrem Rubrum das Baurekursgericht

bezeichnet haben. Das Verwaltungsgericht kann die Vorinstanz zwar trotz

fehlender gesetzlicher Grundlage ausnahmsweise zu einer Parteientschädigung

verpflichten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 25). Eine

qualifizierte Rechtsverletzung seitens des Baurekursgerichts, die eine solche

Ausnahmeregelung rechtfertigen würde, liegt hier allerdings nicht vor. Der

Antrag der Beschwerdeführenden bleibt damit erfolglos.

Ebenso wenig ist dem Beschwerdegegner

als unterliegender Partei eine Entschädigung zuzusprechen.

5.2 Anzumerken

bleibt, dass die Beschwerdeführenden die Kosten- und Entschädigungsfolgen auch

für das Rekursverfahren neu verlegt wissen wollen. Diesbezüglich wird indessen

das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang neu zu entscheiden haben.

6.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid. Er lässt sich demzufolge lediglich gemäss den

Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)

direkt beim Bundesgericht anfechten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. Februar

2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht

zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 165.-- Zustellkosten,

Fr. 2'165.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) den Regierungsrat.