VB.2022.00171
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00171
28. April 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23638)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00171
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei
Zürich
Beschwerdegegnerin,
betreffend Fernhaltemassnahmen
nach § 33 f. PolG,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 23. Juli
2021 verbot die Kantonspolizei Zürich A, vom 23. Juli 2021, 00.40 Uhr
(Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung), bis am 24. Juli 2021, 00.40 Uhr,
das Areal der Kantonspolizei an der Kasernenstrasse 29 in Zürich zu
betreten.
Erwägungen
II.
A erhob gegen die Verfügung vom
23.
Juli 2021 mit Eingabe vom 23. August 2021 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge:
"1. Die oben erwähnte Verfügung als nichtig zu erklären.
2.
Unbedingt ein mündliches Verfahren anzuordnen aufgrund der
Komplexität der Sache auch im engeren Sinn.
3.
Die tatsächliche Täterschaft zu ermitteln und zu bestrafen.
4.
Mich voll zu entschädigen, sowohl im zivilrechtlichen Punkt
als auch in strafrechtlicher Hinsicht.
5.
Mich von allen Kosten, Strafen und Massnahmen rückwirkend
frei zu sprechen, bzw. diese rückwirkend aufzuheben."
Mit Entscheid vom
10.
Februar 2022 trat die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs mangels
Legitimation nicht ein und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine
Parteientschädigung sprach sie nicht zu.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. März
2022.
(Poststempel vom 21. März 2022) an das Verwaltungsgericht und
beantragte Folgendes:
"1. Der
oben erwähnte vorgebliche Rekursentscheid ex tunc für ungültig zu erklären.
2.
Festzustellen,
dass dem Beschwerdeführer das volle rechtliche Gehör arglistig verweigert
worden ist und existierende Beweismittel, insbesondere alle
Audio-/Video-Aufnahmen ihm trotz Verlangen nicht zur Verfügung gestellt worden
sind aber durch die Rekursgegner oder Mittäter (insgeheim) zu ihrem Vorteil
selbst verwendet worden sind und/oder weitergegeben hätten werden können oder
worden sind (darüber hinaus zur Demütigung/Entwürdigung/Diffamierung u.a. zum
Bereichern und um dem Rekurrenten Schaden zuzufügen).
3.
Ungeachtet
dem Verfahrensverlauf, dem Beschwerdeführer alle Beweismittel auszuhändigen,
insbesondere alle Audio-/Videoaufnahmen, damit er sich gegen ev.
Persönlichkeitsverletzungen und weiteren Missbrauch und Schaden rechtlich zu
Wehr setzen kann.
4.
Festzustellen,
dass die uneingeschränkte Rechtsweggarantie gegenüber dem Beschwerdeführer
arglistig verweigert worden ist.
5.
Zu
untersuchen, ob und weshalb bisher Ausnahmegerichte in Bezug auf den Beschwerdeführer
zur Anwendung gekommen sind.
6.
Zu
untersuchen, ob und weshalb bisher Gerichte/Entscheidungstellen Ausnahmegericht
gewesen sind und ob und weshalb dem Beschwerdeführer diese als die ordentlichen
zuständigen Gerichten und darüber hinaus in den ordentlichen Gerichtsgebäuden,
wo diese ordentlichen zuständigen Gerichte normalerweise tagen vorgetäuscht
worden sind.
7.
Keine
Umgehungen insbesondere via Verwaltungsrecht und Verwaltungsgerichten in
Erbangelegenheiten zuzulassen sondern solche Vorhaben zu unterbinden und auf
die dafür zuständigen Gericht verweisen.
8.
Die
Täterschaft zur vollen Verantwortung zu ziehen und den Beschwerdeführer ex tunc
voll zu rehabilitieren, insbesondere auch rechtlich und voll in jeder Art zu
entschädigen, ev.in eine gesonderten Verfahren.
9.
Den
Beschwerdeführer für das volle Verfahren zu entschädigen.
10.
Den
Beschwerdeführer und von allen Kosten und Entschädigungspflichten aller Arten
freizuhalten."
Mit Präsidialverfügung vom
28.
März 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Kantonspolizei und
der Sicherheitsdirektion bei. Mit E-Mail vom 6. April 2022 informierte A
das Verwaltungsgericht über seine Abwesenheit bis Ende April 2022 und eine bevorstehende
Adressänderung Anfang Mai 2022.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. unten
E. 4.3). Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e
contrario und § 38 VRG). Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit
der Beschwerde konnte auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden
(§ 58 VRG).
1.2
Streitgegenstand
bilden die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Fernhaltemassnahmen nach
Art. 33 f. des kantonalen Polizeigesetzes vom 23. April 2007
(PolG) bzw. das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Rekurs des
Beschwerdeführers. Beschwerdeantrag 7, womit der Beschwerdeführer Bezug
auf "Erbangelegenheiten" nimmt, sowie die entsprechenden
umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift stehen in keinem
ersichtlichem Zusammenhang dazu, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht
einzutreten ist. Soweit sich die weiteren Beschwerdeanträge des
Beschwerdeführers ebenfalls nicht auf den Streitgegenstand beziehen bzw.
beschränken sollten und auch die Begründung darüber hinausgeht, wäre auf die
Beschwerde desgleichen nicht einzutreten. Der bisherige Betreff des
Beschwerdeverfahrens ("Rayonverbot") ist dem Streitgegenstand
entsprechend anzupassen ("Fernhaltemassnahmen nach § 33 f.
PolG").
1.3
Dem
Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem
Beschwerdegegner oder der Vorinstanz zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,
72.
ff. und 85). Soweit dem Beschwerdeführer an einer aufsichtsrechtlichen
Überprüfung des Verhaltens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz gelegen
ist, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig und ist auf die
Beschwerde insofern nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer gar um
Einleitung eines Strafverfahrens – gegen nicht näher bezeichnete Personen –
durch das Verwaltungsgericht ersucht, würde es ebenfalls an dessen
Zuständigkeit mangeln, zumal anhand der dem Gericht vorliegenden Akten kein
ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard
Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Es steht dem
Beschwerdeführer ohne Weiteres frei, von sich aus bei den kompetenten
Strafverfolgungsorganen (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden,
sollte er dies für erforderlich erachten.
1.4
Gemäss
§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten
gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.
Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und
Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat,
solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit der
Beschwerdeführer nicht allein um Zusprechung von Umtriebsentschädigungen für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren, sondern darüber hinaus auch um
Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung für die von ihm
angeblich erlittenen, von der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz zu
vertretenden finanziellen Schäden ersucht, ist das Verwaltungsgericht
demzufolge hierfür ebenso wenig zuständig; daher ist auch insofern auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Gemäss § 33 lit. c PolG darf die Polizei eine
Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn
Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder
gefährdet sind. Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder
Fernhaltung, darf die Polizei sie nach § 34 Abs. 1 PolG zu einer
Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfügung verbieten, den
betreffenden Ort zu betreten. In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person
wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, darf die
Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) für höchstens 14 Tage
verfügen (§ 34 Abs. 2 PolG).
3.
3.1
Gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 23. Juli 2021 soll der Beschwerdeführer den
Tatbestand von § 33 lit. c PolG erfüllt haben, indem er darauf bestanden habe, dass sie mit ihm zur Post gehe,
um zu bezeugen, dass er einen Brief eingeworfen habe, welchen er bis zum
22.
Juli 2021 hätte aufgeben müssen. Nachdem sie – die Beschwerdegegnerin
– dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass dies nicht möglich sei, habe er
Anzeige erstatten wollen, unter anderem wegen einer angeblichen Manipulation
seines Mobiltelefons. Sie habe dem Beschwerdeführer seine "rechtlichen Möglichkeiten"
erklärt und ihn angewiesen, die Anzeige während den Öffnungszeiten bei einem
Polizeiposten zu erstatten. Der Beschwerdeführer habe sein Anliegen ständig
wiederholt, "um die Polizeikräfte zu binden". Aufgrund dessen habe
man eine "Wegweisung 1" [gemeint wohl eine solche gemäss
§ 33 lit. c PolG] ausgesprochen. Der
Beschwerdeführer habe daraufhin das Polizeiareal verlassen, dieses
anschliessend jedoch erneut betreten, woraufhin eine "Wegweisung 2"
[gemeint wohl eine solche nach § 34 Abs. 1 PolG] ausgesprochen worden sei.
In der Rekursantwort vom
22.
September 2021 führte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf ihr
Journal samt Nachtrag vom 22. Juli 2021 zum Sachverhalt ergänzend aus, der
Beschwerdeführer sei am 22. Juli 2021, um zirka 22.30 Uhr, in der Vorhalle
der Polizeikaserne vorstellig geworden. Er habe bei der Polizei einen Brief
abgeben wollen, weil die Sihlpost schon geschlossen gewesen sei. Die Polizisten
hätten dem Beschwerdeführer erklärt, dass sie keine Post für Dritte entgegennähmen
und ihn auch nicht zum Briefkasten der Sihlpost begleiten würden. Da sich der
Beschwerdeführer nicht einsichtig gezeigt habe, hätten ihn die Polizisten
mündlich aufgefordert, die Kaserne zu verlassen, dies jedoch ohne Erfolg.
Alsdann hätten sie die Habseligkeiten des Beschwerdeführers vor der Türe der
Vorhalle deponiert. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht entfernt habe,
hätten sie ihn vor die Tür getragen und ihm eine mündliche Wegweisung erteilt.
Nachdem sich der Beschwerdeführer einige Schritte entfernt habe, sei er
zurückgekehrt und habe sich in Richtung Vorhalle bewegt. Daraufhin sei ihm die
schriftliche Wegweisung erteilt worden. Dieser habe der Beschwerdeführer Folge
geleistet.
3.2
Die
Vorinstanz erwog im Entscheid vom 10. Februar 2022, das Eintreten auf
einen Rekurs erfordere nach § 21 Abs. 1 VRG ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse. Die Wegweisung gemäss der angefochtenen Verfügung habe
lediglich einen Tag gedauert und lange vor der Einreichung des Rekurses
geendet. Die Verfügung entfalte keine Wirkung mehr. Dem Wegweisungsentscheid
habe sodann ein singulärer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Beschwerdeführer
habe die Beschwerdegegnerin in Anspruch nehmen wollen, um seine Post
rechtzeitig aufgeben zu können. Mittlerweile wisse er, dass die Polizei für
solche Dienste nicht zur Verfügung stehe. Es bestehe deshalb keine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Frage der Zulässigkeit einer Wegweisung
so oder in ähnlicher Weise wieder stellen werde. Das Rechtsschutzinteresse sei
in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Nichtigkeit der
angefochtenen Verfügung festzustellen bzw. (sinngemäss) es sei diese
aufzuheben, zu verneinen. Insofern sei deshalb auf den Rekurs nicht
einzutreten. Anlass für eine mündliche Verhandlung bestehe bei diesem Ergebnis
nicht. Nachdem dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 die Akten
zugestellt worden seien und er mit Eingabe vom 3. November 2021 zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung genommen habe, sei auf das mit dieser
Eingabe gestellte Fristerstreckungsgesuch nicht einzutreten. Der
Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Rekurs abzuweisen wäre,
wenn darauf einzutreten wäre. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei
hierbei auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung und auf die
Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu verweisen. Weiter erwog die
Vorinstanz, Streitgegenstand sei die angefochtene Verfügung, die eine
Wegweisung zum Gegenstand habe. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei
die tatsächliche Täterschaft zu ermitteln und zu bestrafen, sei deshalb nicht
einzutreten. Aus demselben Grund sei auf den Antrag des Beschwerdeführers, er
sei in zivil- als auch in strafrechtlicher Hinsicht zu entschädigen, nicht
einzutreten. Mit der angefochtenen Verfügung seien dem Beschwerdeführer keine
Kosten auferlegt worden, er sei nicht gebüsst worden und es sei keine Massnahme
angeordnet worden. Auf den Rekursantrag 5 sei daher nicht einzutreten.
Nach dem Gesagten sei auf sämtliche Anträge des Beschwerdeführers und damit auf
den Rekurs insgesamt nicht einzutreten.
4.
4.1
Die Nichtigkeit einer Verfügung wird nach
der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende
Verfahrensfehler in Betracht. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel
nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von
sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im
Rechtsmittelweg festgestellt werden (statt vieler VGr, 3. Juni 2021,
VB.2021.00035, E. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Vor diesem Hintergrund
ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er sinngemäss und in pauschaler
Weise geltend macht, der Entscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2022 sei
nichtig: dafür bestehen keine Anzeichen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2021.
4.2
4.2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) umfasst neben Anderem das Recht auf Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer
rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm trotz
Verlangen nicht alle "Beweismittel, insbesondere alle
Audio/Video-Aufnahmen" zur Verfügung gestellt habe. Aus den Akten ergibt
sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen
Eingabe vom 14. Oktober 2021 mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 ein
Aktenverzeichnis sowie (nochmals) Kopien der Rekursvernehmlassung der
Beschwerdegegnerin samt Beilagen zustellte. Dafür, dass die Vorinstanz bei der
Beschwerdegegnerin zusätzlich Audio- und/oder Videoaufnahmen der Geschehnisse vom 23. Juli 2021 beigezogen und dem Beschwerdeführer
vorenthalten hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Insofern ist keine Gehörsverletzung
auszumachen. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
Rekurslegitimation zu Recht absprach (unten E. 4.4), konnte sie sodann
darauf verzichten, dessen Beweisanträge zu behandeln bzw. weitere
Sachverhaltsabklärungen zu treffen.
4.2.2
Was es mit dem gemäss dem Beschwerdeführer falsch bezeichneten und
datierten Verzeichnis der Rekursakten ("Aktenverzeichnis zuhanden
Verwaltungsgericht Stand am 18. Oktober 2021") auf sich hat, lässt
sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen, ist indes auch nicht von
Relevanz. Das Verwaltungsgericht erhielt jedenfalls erst mit Eingang der
Beschwerde Kenntnis von der Verfügung der Beschwerdegegnerin und dem
anschliessenden Rekursverfahren.
4.2.3
Soweit dem Beschwerdeführer weiterhin bzw. unabhängig vom Ausgang des
vorliegenden Verfahrens an der Einsichtnahme oder Herausgabe von (allfälligen)
Audio- und/oder Videoaufnahmen gelegen ist, hat er sich mit einem
entsprechenden Begehren an die Beschwerdegegnerin zu wenden.
4.3
Gemäss
Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Rechtsweggarantie). Dem
Beschwerdeführer stand die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen; es ist
nicht ersichtlich, inwiefern sein Anspruch nach Art. 29a BV verletzt
worden wäre. Sodann geht er fehl, wenn er mit seinem Vorbringen, es hätten
bisher "Ausnahmegerichte" seinen Fall beurteilt, geltend machen
wollte, die Vorinstanz sei nicht zuständig gewesen. Soweit das Polizeigesetz –
wie vorliegend – keine spezifischen Verfahrensvorschriften enthält, gilt in
Bezug auf polizeiliche Verfügungen öffentlich-rechtlicher Natur der
verwaltungsprozessuale Instanzenzug. Das bedeutet, dass Verfügungen der
Kantonspolizei bei der Sicherheitsdirektion mit Rekurs anzufechten sind und der
Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (VGr,
7.
Februar 2013, VB.2012.00272, E. 2.2).
4.4
4.4.1
Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei
grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der
Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss.
Praxisgemäss wird das Interesse an einem Rechtsmittel dann nicht mehr als
aktuell erachtet, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine
Rechtswirkung mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten
ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte, bereits stattgefunden
hat. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nur
ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen könnte, eine
rechtzeitige gerichtliche Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich wäre und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der sich stellenden
Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (VGr,
11.
November 2021, VB.2021.00536, E. 2.2, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung; Bertschi, § 21 N. 24 f.).
4.4.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist im Zusammenhang mit
polizeilichen Fernhaltemassnahmen im Einzelfall zu entscheiden, ob und
inwieweit die Massnahme entweder für die beschwerdeführende Person selber oder
für andere potenziell Betroffene derart exemplarisch ist, dass sich die bei
ihrer Überprüfung aufgeworfenen Fragen jederzeit in vergleichbarer Weise
stellen können und an ihrer Beantwortung insbesondere im Interesse der
künftigen rechtmässigen Handhabung des polizeilichen Instruments ein genügendes
öffentliches Interesse besteht (VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272,
E. 1). In den wenigen bisherigen Verfahren, denen Fernhaltemassnahmen nach
§§ 33 f. PolG zugrunde lagen, hat das Verwaltungsgericht die
Beschwerdelegitimation gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG bejaht. Dies tat es jeweils im Wesentlichen mit der Begründung, es stellten
sich Fragen, an deren Beantwortung im Hinblick auf weitere Fälle ein
erhebliches Interesse bestehe, sei dies bezüglich der Voraussetzungen einer
Fernhaltemassnahme gemäss § 34 Abs. 2 PolG, insbesondere, ob das
angebliche Vermitteln eines Kaufs einer geringen Menge Kokains dafür genüge und
in welchem Mass dies nachgewiesen sein müsse (VGr, 3. Dezember 2009,
VB.2009.00523, E. 1.2.3), sei dies im Zusammenhang mit der angemessenen
Begründung einer polizeilichen Wegweisungs- und Fernhalteverfügung (VGr,
24.
Januar 2013, VB.2012.00769, E. 1.2), sei dies hinsichtlich der
Qualifikation der polizeilichen Festhaltung als Freiheitsentziehung anlässlich
einer unbewilligten Nachdemonstration am 1. Mai 2011 (VGr, 7. Februar
2013, VB.2012.00272, E. 1).
4.4.3
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2021 verneinte
und auf den Rekurs nicht eintrat (vorn E. 3.2). Vorliegend ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, inwiefern
die hier infrage stehende Wegweisung und Fernhaltung exemplarisch sein könnte
und Fragen aufwirft, die sich jederzeit in vergleichbarer Weise stellen könnten
und an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestünde. Im
Übrigen führte die bloss kurzzeitig geltende, räumlich auf ein einzelnes Objekt
im Verwaltungsvermögen (Polizeiareal) begrenzte Massnahme – wenn überhaupt –
nur zu einer marginalen Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Beschwerdeführers.
4.5
Zusammengefasst
hält der angefochtene Nichteintretensentscheid einer Rechtskontrolle stand.
Folgerichtig durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als unterliegender
Partei die Verfahrenskosten auferlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und ihm eine
Umtriebsentschädigung verwehren (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem
Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Antrag 9). Sofern
der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen
wollte, was sich indes weder aus den Beschwerdeanträgen noch aus der
Beschwerdebegründung hinreichend deutlich ergibt, wäre dieses Gesuch jedenfalls
wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …