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Entscheid

VB.2022.00171

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00171

28. April 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23638)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00171

Urteil

der 3. Kammer

vom 28. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei

Zürich

Beschwerdegegnerin,

betreffend Fernhaltemassnahmen

nach § 33 f. PolG,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 23. Juli

2021 verbot die Kantonspolizei Zürich A, vom 23. Juli 2021, 00.40 Uhr

(Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung), bis am 24. Juli 2021, 00.40 Uhr,

das Areal der Kantonspolizei an der Kasernenstrasse 29 in Zürich zu

betreten.

Erwägungen

II.

A erhob gegen die Verfügung vom

23.

Juli 2021 mit Eingabe vom 23. August 2021 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge:

"1. Die oben erwähnte Verfügung als nichtig zu erklären.

2.

Unbedingt ein mündliches Verfahren anzuordnen aufgrund der

Komplexität der Sache auch im engeren Sinn.

3.

Die tatsächliche Täterschaft zu ermitteln und zu bestrafen.

4.

Mich voll zu entschädigen, sowohl im zivilrechtlichen Punkt

als auch in strafrechtlicher Hinsicht.

5.

Mich von allen Kosten, Strafen und Massnahmen rückwirkend

frei zu sprechen, bzw. diese rückwirkend aufzuheben."

Mit Entscheid vom

10.

Februar 2022 trat die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs mangels

Legitimation nicht ein und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine

Parteientschädigung sprach sie nicht zu.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. März

2022.

(Poststempel vom 21. März 2022) an das Verwaltungsgericht und

beantragte Folgendes:

"1. Der

oben erwähnte vorgebliche Rekursentscheid ex tunc für ungültig zu erklären.

2.

Festzustellen,

dass dem Beschwerdeführer das volle rechtliche Gehör arglistig verweigert

worden ist und existierende Beweismittel, insbesondere alle

Audio-/Video-Aufnahmen ihm trotz Verlangen nicht zur Verfügung gestellt worden

sind aber durch die Rekursgegner oder Mittäter (insgeheim) zu ihrem Vorteil

selbst verwendet worden sind und/oder weitergegeben hätten werden können oder

worden sind (darüber hinaus zur Demütigung/Entwürdigung/Diffamierung u.a. zum

Bereichern und um dem Rekurrenten Schaden zuzufügen).

3.

Ungeachtet

dem Verfahrensverlauf, dem Beschwerdeführer alle Beweismittel auszuhändigen,

insbesondere alle Audio-/Videoaufnahmen, damit er sich gegen ev.

Persönlichkeitsverletzungen und weiteren Missbrauch und Schaden rechtlich zu

Wehr setzen kann.

4.

Festzustellen,

dass die uneingeschränkte Rechtsweggarantie gegenüber dem Beschwerdeführer

arglistig verweigert worden ist.

5.

Zu

untersuchen, ob und weshalb bisher Ausnahmegerichte in Bezug auf den Beschwerdeführer

zur Anwendung gekommen sind.

6.

Zu

untersuchen, ob und weshalb bisher Gerichte/Entscheidungstellen Ausnahmegericht

gewesen sind und ob und weshalb dem Beschwerdeführer diese als die ordentlichen

zuständigen Gerichten und darüber hinaus in den ordentlichen Gerichtsgebäuden,

wo diese ordentlichen zuständigen Gerichte normalerweise tagen vorgetäuscht

worden sind.

7.

Keine

Umgehungen insbesondere via Verwaltungsrecht und Verwaltungsgerichten in

Erbangelegenheiten zuzulassen sondern solche Vorhaben zu unterbinden und auf

die dafür zuständigen Gericht verweisen.

8.

Die

Täterschaft zur vollen Verantwortung zu ziehen und den Beschwerdeführer ex tunc

voll zu rehabilitieren, insbesondere auch rechtlich und voll in jeder Art zu

entschädigen, ev.in eine gesonderten Verfahren.

9.

Den

Beschwerdeführer für das volle Verfahren zu entschädigen.

10.

Den

Beschwerdeführer und von allen Kosten und Entschädigungspflichten aller Arten

freizuhalten."

Mit Präsidialverfügung vom

28.

März 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Kantonspolizei und

der Sicherheitsdirektion bei. Mit E-Mail vom 6. April 2022 informierte A

das Verwaltungsgericht über seine Abwesenheit bis Ende April 2022 und eine bevorstehende

Adressänderung Anfang Mai 2022.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. unten

E. 4.3). Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e

contrario und § 38 VRG). Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit

der Beschwerde konnte auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden

(§ 58 VRG).

1.2

Streitgegenstand

bilden die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Fernhaltemassnahmen nach

Art. 33 f. des kantonalen Polizeigesetzes vom 23. April 2007

(PolG) bzw. das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Rekurs des

Beschwerdeführers. Beschwerdeantrag 7, womit der Beschwerdeführer Bezug

auf "Erbangelegenheiten" nimmt, sowie die entsprechenden

umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift stehen in keinem

ersichtlichem Zusammenhang dazu, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht

einzutreten ist. Soweit sich die weiteren Beschwerdeanträge des

Beschwerdeführers ebenfalls nicht auf den Streitgegenstand beziehen bzw.

beschränken sollten und auch die Begründung darüber hinausgeht, wäre auf die

Beschwerde desgleichen nicht einzutreten. Der bisherige Betreff des

Beschwerdeverfahrens ("Rayonverbot") ist dem Streitgegenstand

entsprechend anzupassen ("Fernhaltemassnahmen nach § 33 f.

PolG").

1.3

Dem

Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem

Beschwerdegegner oder der Vorinstanz zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,

72.

ff. und 85). Soweit dem Beschwerdeführer an einer aufsichtsrechtlichen

Überprüfung des Verhaltens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz gelegen

ist, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig und ist auf die

Beschwerde insofern nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer gar um

Einleitung eines Strafverfahrens – gegen nicht näher bezeichnete Personen –

durch das Verwaltungsgericht ersucht, würde es ebenfalls an dessen

Zuständigkeit mangeln, zumal anhand der dem Gericht vorliegenden Akten kein

ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard

Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Es steht dem

Beschwerdeführer ohne Weiteres frei, von sich aus bei den kompetenten

Strafverfolgungsorganen (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden,

sollte er dies für erforderlich erachten.

1.4

Gemäss

§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten

gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.

Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und

Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat,

solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit der

Beschwerdeführer nicht allein um Zusprechung von Umtriebsentschädigungen für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren, sondern darüber hinaus auch um

Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung für die von ihm

angeblich erlittenen, von der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz zu

vertretenden finanziellen Schäden ersucht, ist das Verwaltungsgericht

demzufolge hierfür ebenso wenig zuständig; daher ist auch insofern auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Gemäss § 33 lit. c PolG darf die Polizei eine

Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn

Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder

gefährdet sind. Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder

Fernhaltung, darf die Polizei sie nach § 34 Abs. 1 PolG zu einer

Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfügung verbieten, den

betreffenden Ort zu betreten. In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person

wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, darf die

Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) für höchstens 14 Tage

verfügen (§ 34 Abs. 2 PolG).

3.

3.1

Gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 23. Juli 2021 soll der Beschwerdeführer den

Tatbestand von § 33 lit. c PolG erfüllt haben, indem er darauf bestanden habe, dass sie mit ihm zur Post gehe,

um zu bezeugen, dass er einen Brief eingeworfen habe, welchen er bis zum

22.

Juli 2021 hätte aufgeben müssen. Nachdem sie – die Beschwerdegegnerin

– dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass dies nicht möglich sei, habe er

Anzeige erstatten wollen, unter anderem wegen einer angeblichen Manipulation

seines Mobiltelefons. Sie habe dem Beschwerdeführer seine "rechtlichen Möglichkeiten"

erklärt und ihn angewiesen, die Anzeige während den Öffnungszeiten bei einem

Polizeiposten zu erstatten. Der Beschwerdeführer habe sein Anliegen ständig

wiederholt, "um die Polizeikräfte zu binden". Aufgrund dessen habe

man eine "Wegweisung 1" [gemeint wohl eine solche gemäss

§ 33 lit. c PolG] ausgesprochen. Der

Beschwerdeführer habe daraufhin das Polizeiareal verlassen, dieses

anschliessend jedoch erneut betreten, woraufhin eine "Wegweisung 2"

[gemeint wohl eine solche nach § 34 Abs. 1 PolG] ausgesprochen worden sei.

In der Rekursantwort vom

22.

September 2021 führte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf ihr

Journal samt Nachtrag vom 22. Juli 2021 zum Sachverhalt ergänzend aus, der

Beschwerdeführer sei am 22. Juli 2021, um zirka 22.30 Uhr, in der Vorhalle

der Polizeikaserne vorstellig geworden. Er habe bei der Polizei einen Brief

abgeben wollen, weil die Sihlpost schon geschlossen gewesen sei. Die Polizisten

hätten dem Beschwerdeführer erklärt, dass sie keine Post für Dritte entgegennähmen

und ihn auch nicht zum Briefkasten der Sihlpost begleiten würden. Da sich der

Beschwerdeführer nicht einsichtig gezeigt habe, hätten ihn die Polizisten

mündlich aufgefordert, die Kaserne zu verlassen, dies jedoch ohne Erfolg.

Alsdann hätten sie die Habseligkeiten des Beschwerdeführers vor der Türe der

Vorhalle deponiert. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht entfernt habe,

hätten sie ihn vor die Tür getragen und ihm eine mündliche Wegweisung erteilt.

Nachdem sich der Beschwerdeführer einige Schritte entfernt habe, sei er

zurückgekehrt und habe sich in Richtung Vorhalle bewegt. Daraufhin sei ihm die

schriftliche Wegweisung erteilt worden. Dieser habe der Beschwerdeführer Folge

geleistet.

3.2

Die

Vorinstanz erwog im Entscheid vom 10. Februar 2022, das Eintreten auf

einen Rekurs erfordere nach § 21 Abs. 1 VRG ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse. Die Wegweisung gemäss der angefochtenen Verfügung habe

lediglich einen Tag gedauert und lange vor der Einreichung des Rekurses

geendet. Die Verfügung entfalte keine Wirkung mehr. Dem Wegweisungsentscheid

habe sodann ein singulärer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Beschwerdeführer

habe die Beschwerdegegnerin in Anspruch nehmen wollen, um seine Post

rechtzeitig aufgeben zu können. Mittlerweile wisse er, dass die Polizei für

solche Dienste nicht zur Verfügung stehe. Es bestehe deshalb keine hinreichende

Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Frage der Zulässigkeit einer Wegweisung

so oder in ähnlicher Weise wieder stellen werde. Das Rechtsschutzinteresse sei

in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Nichtigkeit der

angefochtenen Verfügung festzustellen bzw. (sinngemäss) es sei diese

aufzuheben, zu verneinen. Insofern sei deshalb auf den Rekurs nicht

einzutreten. Anlass für eine mündliche Verhandlung bestehe bei diesem Ergebnis

nicht. Nachdem dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 die Akten

zugestellt worden seien und er mit Eingabe vom 3. November 2021 zur

Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung genommen habe, sei auf das mit dieser

Eingabe gestellte Fristerstreckungsgesuch nicht einzutreten. Der

Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Rekurs abzuweisen wäre,

wenn darauf einzutreten wäre. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei

hierbei auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung und auf die

Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu verweisen. Weiter erwog die

Vorinstanz, Streitgegenstand sei die angefochtene Verfügung, die eine

Wegweisung zum Gegenstand habe. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei

die tatsächliche Täterschaft zu ermitteln und zu bestrafen, sei deshalb nicht

einzutreten. Aus demselben Grund sei auf den Antrag des Beschwerdeführers, er

sei in zivil- als auch in strafrechtlicher Hinsicht zu entschädigen, nicht

einzutreten. Mit der angefochtenen Verfügung seien dem Beschwerdeführer keine

Kosten auferlegt worden, er sei nicht gebüsst worden und es sei keine Massnahme

angeordnet worden. Auf den Rekursantrag 5 sei daher nicht einzutreten.

Nach dem Gesagten sei auf sämtliche Anträge des Beschwerdeführers und damit auf

den Rekurs insgesamt nicht einzutreten.

4.

4.1

Die Nichtigkeit einer Verfügung wird nach

der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr

anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht

erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht

ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende

Verfahrensfehler in Betracht. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel

nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von

sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im

Rechtsmittelweg festgestellt werden (statt vieler VGr, 3. Juni 2021,

VB.2021.00035, E. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Vor diesem Hintergrund

ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er sinngemäss und in pauschaler

Weise geltend macht, der Entscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2022 sei

nichtig: dafür bestehen keine Anzeichen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2021.

4.2

4.2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) umfasst neben Anderem das Recht auf Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer

rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm trotz

Verlangen nicht alle "Beweismittel, insbesondere alle

Audio/Video-Aufnahmen" zur Verfügung gestellt habe. Aus den Akten ergibt

sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen

Eingabe vom 14. Oktober 2021 mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 ein

Aktenverzeichnis sowie (nochmals) Kopien der Rekursvernehmlassung der

Beschwerdegegnerin samt Beilagen zustellte. Dafür, dass die Vorinstanz bei der

Beschwerdegegnerin zusätzlich Audio- und/oder Videoaufnahmen der Geschehnisse vom 23. Juli 2021 beigezogen und dem Beschwerdeführer

vorenthalten hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Insofern ist keine Gehörsverletzung

auszumachen. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die

Rekurslegitimation zu Recht absprach (unten E. 4.4), konnte sie sodann

darauf verzichten, dessen Beweisanträge zu behandeln bzw. weitere

Sachverhaltsabklärungen zu treffen.

4.2.2

Was es mit dem gemäss dem Beschwerdeführer falsch bezeichneten und

datierten Verzeichnis der Rekursakten ("Aktenverzeichnis zuhanden

Verwaltungsgericht Stand am 18. Oktober 2021") auf sich hat, lässt

sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen, ist indes auch nicht von

Relevanz. Das Verwaltungsgericht erhielt jedenfalls erst mit Eingang der

Beschwerde Kenntnis von der Verfügung der Beschwerdegegnerin und dem

anschliessenden Rekursverfahren.

4.2.3

Soweit dem Beschwerdeführer weiterhin bzw. unabhängig vom Ausgang des

vorliegenden Verfahrens an der Einsichtnahme oder Herausgabe von (allfälligen)

Audio- und/oder Videoaufnahmen gelegen ist, hat er sich mit einem

entsprechenden Begehren an die Beschwerdegegnerin zu wenden.

4.3

Gemäss

Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf

Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Rechtsweggarantie). Dem

Beschwerdeführer stand die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen; es ist

nicht ersichtlich, inwiefern sein Anspruch nach Art. 29a BV verletzt

worden wäre. Sodann geht er fehl, wenn er mit seinem Vorbringen, es hätten

bisher "Ausnahmegerichte" seinen Fall beurteilt, geltend machen

wollte, die Vorinstanz sei nicht zuständig gewesen. Soweit das Polizeigesetz –

wie vorliegend – keine spezifischen Verfahrensvorschriften enthält, gilt in

Bezug auf polizeiliche Verfügungen öffentlich-rechtlicher Natur der

verwaltungsprozessuale Instanzenzug. Das bedeutet, dass Verfügungen der

Kantonspolizei bei der Sicherheitsdirektion mit Rekurs anzufechten sind und der

Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (VGr,

7.

Februar 2013, VB.2012.00272, E. 2.2).

4.4

4.4.1

Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei

grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der

Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss.

Praxisgemäss wird das Interesse an einem Rechtsmittel dann nicht mehr als

aktuell erachtet, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine

Rechtswirkung mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten

ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte, bereits stattgefunden

hat. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nur

ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung

jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen könnte, eine

rechtzeitige gerichtliche Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je

möglich wäre und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der sich stellenden

Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (VGr,

11.

November 2021, VB.2021.00536, E. 2.2, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung; Bertschi, § 21 N. 24 f.).

4.4.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist im Zusammenhang mit

polizeilichen Fernhaltemassnahmen im Einzelfall zu entscheiden, ob und

inwieweit die Massnahme entweder für die beschwerdeführende Person selber oder

für andere potenziell Betroffene derart exemplarisch ist, dass sich die bei

ihrer Überprüfung aufgeworfenen Fragen jederzeit in vergleichbarer Weise

stellen können und an ihrer Beantwortung insbesondere im Interesse der

künftigen rechtmässigen Handhabung des polizeilichen Instruments ein genügendes

öffentliches Interesse besteht (VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272,

E. 1). In den wenigen bisherigen Verfahren, denen Fernhaltemassnahmen nach

§§ 33 f. PolG zugrunde lagen, hat das Verwaltungsgericht die

Beschwerdelegitimation gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG bejaht. Dies tat es jeweils im Wesentlichen mit der Begründung, es stellten

sich Fragen, an deren Beantwortung im Hinblick auf weitere Fälle ein

erhebliches Interesse bestehe, sei dies bezüglich der Voraussetzungen einer

Fernhaltemassnahme gemäss § 34 Abs. 2 PolG, insbesondere, ob das

angebliche Vermitteln eines Kaufs einer geringen Menge Kokains dafür genüge und

in welchem Mass dies nachgewiesen sein müsse (VGr, 3. Dezember 2009,

VB.2009.00523, E. 1.2.3), sei dies im Zusammenhang mit der angemessenen

Begründung einer polizeilichen Wegweisungs- und Fernhalteverfügung (VGr,

24.

Januar 2013, VB.2012.00769, E. 1.2), sei dies hinsichtlich der

Qualifikation der polizeilichen Festhaltung als Freiheitsentziehung anlässlich

einer unbewilligten Nachdemonstration am 1. Mai 2011 (VGr, 7. Februar

2013, VB.2012.00272, E. 1).

4.4.3

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2021 verneinte

und auf den Rekurs nicht eintrat (vorn E. 3.2). Vorliegend ist nicht

ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, inwiefern

die hier infrage stehende Wegweisung und Fernhaltung exemplarisch sein könnte

und Fragen aufwirft, die sich jederzeit in vergleichbarer Weise stellen könnten

und an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestünde. Im

Übrigen führte die bloss kurzzeitig geltende, räumlich auf ein einzelnes Objekt

im Verwaltungsvermögen (Polizeiareal) begrenzte Massnahme – wenn überhaupt –

nur zu einer marginalen Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Beschwerdeführers.

4.5

Zusammengefasst

hält der angefochtene Nichteintretensentscheid einer Rechtskontrolle stand.

Folgerichtig durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als unterliegender

Partei die Verfahrenskosten auferlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und ihm eine

Umtriebsentschädigung verwehren (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem

Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Antrag 9). Sofern

der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen

wollte, was sich indes weder aus den Beschwerdeanträgen noch aus der

Beschwerdebegründung hinreichend deutlich ergibt, wäre dieses Gesuch jedenfalls

wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen

(§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …