VB.2022.00175
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00175
19. Oktober 2022Deutsch27 min
(URT.2022.24053)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00175
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der türkische Staatsangehörige A (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1962, reiste 1981 zum Verbleib bei seiner damaligen
Schweizer Ehefrau in die Schweiz ein. 1992 wurde die kinderlose Ehe geschieden.
Dem Beschwerdeführer wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt eine
Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis zum 22. Mai
2024.
1993 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau. Aus
der Ehe gingen zwei Söhne hervor (geboren August 1993 und April 1995), die wie
ihre Mutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Die Ehe wurde 2002
geschieden.
Im Oktober 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine
weitere Landsfrau, welcher in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrem Ehegatten erteilt wurde. Aus der Ehe ging die Tochter, C,
geboren 2007, hervor, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
Am 30. April 2018 wurde der Beschwerdeführer
migrationsrechtlich wegen seiner aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
resultierenden erheblichen Schulden verwarnt und es wurde ihm der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt, wenn er seinen finanziellen
Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme. Bis Mai 2019 stiegen die Schulden
auf gut Fr. 993'000.- an.
Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, dass es einstweilen von einem Widerruf
der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung bzw. einer Rückstufung absehe, da
er seit Mai 2019 seine Schulden auf Fr. 956’660.- verringert habe.
Gleichzeitig wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass man von ihm erwarte, dass er
künftig lückenlos seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme und seine
Schulden abbaue. In einem Jahr werde seine Situation erneut überprüft und würde
er die Erwartungen nicht erfüllen, so habe er mit einer Rückstufung bzw. dem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechnen.
Nachdem der Betreibungsregisterauszug am 21. Dezember
2020 wieder höhere Schulden, insgesamt von Fr. 979'320 auswies, widerrief
das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung und ordnete nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung
an (Rückstufung). Zugleich ordnete es an, dass die Bewilligungsverlängerung an
die in der Verfügung erwähnten Bedingungen angeknüpft werde.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion und beantragte die vollumfängliche
Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rekurs
wurde am 23. Februar 2022 abgewiesen.
III.
Am 28. März 2022 liess der Beschwerdeführer beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des
Migrationsamts und den Rekursentscheid der Vorinstanz ersatzlos unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
an, dass der erneute Anstieg der Schulden auf die Covid-Krise zurückzuführen
sei und er aufgrund seines Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszugs keinen
Covid-Kredit habe beantragen können. Seine Schulden hätten dennoch den
Höchststand nicht wieder erreicht und er habe weitere Schuldenzahlungen
vorgenommen, sodass nicht von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft gesprochen
werden könne.
Nach der fristgerechten Leistung der Kaution am 4. Mai
2022.
auf ein fehlerhaftes Konto des Kantons Zürich wurde ein entsprechendes
Gesuch vom 4. Mai 2022 um Fristerstreckung zur Zahlung auf das verlangte
Konto am 5. Mai 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Am 31. Mai 2022 forderte die Abteilungspräsidentin
i.V. den Beschwerdeführer basierend auf seiner Mitwirkungspflicht auf, zur Erhebung
der finanziellen Situation weitere Unterlagen einzureichen. Sie forderte u. a.
a.
Kopien der beiden letzten Steuererklärungen und
-rechnungen;
b.
einen aktuellen und detaillierten Bericht
betreffend die Schuldensanierung und das weitere Vorgehen (nach erfolgter
Evaluation und Auslegeordnung) zur Sanierung;
c.
eine detaillierte Auflistung über seine
Auftragslage, sowie Einnahmen und Ausgaben betreffend seine Tätigkeit als
Einzelfirma in der Umzugs- und Reinigungsbranche in den Jahren 2020 und 2021
und allfällige entsprechende Jahresabschlüsse;
d.
letzte Abschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung) der
am 10. Februar 2021 im Handelsregister gelöschten D GmbH;
e.
Belege über Guthaben der zweiten Säule
beziehungsweise eventuell über Verwendung/ Bezug entsprechender Guthaben;
f.
einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister
inkl. Verlustscheinregister.
Nach erstreckter Frist reichte er den Betreibungs- inkl.
Verlustscheinregisterauszug, Kopien von drei E-Mails – ohne Unterschrift – mit
Bestätigungen von Rückzahlungen privater Schulden in Höhe von Fr. 4'000.-
an E, von Fr. 1'000.- an F, von Fr. 2'000.- von insgesamt Fr. 4'000.-
an G und einen Beleg für eine Zahlung von Fr. 585.89 an die
Elektrizitätswerke Zürich sowie weitere Zahlungsbelege an das Betreibungsamt (Fr. 1'000.-),
Beiträge an das Strassenverkehrsamt (Fr. 664.80 und Fr. 275.-) und
ein Zahlungsbeleg an das Stadtrichteramt (Fr. 360.35) ein.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
am 11. April 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG].
2.
Umstritten und zu prüfen ist, ob der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in Kombination mit der
Erteilung einer an Bedingungen geknüpften Aufenthaltsbewilligung (sog.
Rückstufung) rechtmässig ist.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) kann die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt
werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt
sind (Rückstufung). Die erwähnten Neuregelungen von Art. 63 Abs. 2
und Art. 58a AIG wurden mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung
zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521,
2018.
3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins
Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Als
Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a), die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die
Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme
am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisieren die
Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a
VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung
nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht,
ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die
betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die
Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der
Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2).
2.1.2
Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu (vgl. die
Weisungen und Erläuterungen des SEM, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom
Oktober 2013, Stand 1. Januar 2021, Ziff. 8.3.3; dasselbe, Änderungen
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Erläuternder
Bericht vom 7. November 2017 zur Inkraftsetzung der Änderung des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 [13.030; Integration], S. 13
zu Art. 62a). Die Rückstufung soll dazu führen, dass die betroffene Person
zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum,
ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen
Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f
VZAE; vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen).
2.1.3
Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2
AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG
besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten
Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und
Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des
Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes,
hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGr, 19. Oktober
2021,2C_667/2020, E. 5.2 u. 5.3 sowie E. 6.3 u. 6.4, zur Publikation
vorgesehen); nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der
Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit
dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (BGr, 19. Oktober 2021,
2C_536/2021, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
2.1.4
Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und
auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer
gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten
Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (BGr, 19. Oktober
2021, 2C_667/2020, E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). Sie dürfen dabei
vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente
mitberücksichtigen, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und
in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits
umfassend klären zu können (vgl. BGE 133 II 97 E. 4; 122 II 148 E. 2a
S. 151; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5.3, zur
Publikation vorgesehen; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.4
mit weiteren Hinweisen).
2.1.5
Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein
(Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots
[Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die
Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch
als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre
Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann
deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden –
gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der
Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne
entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d
und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein
und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn)
genügen (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 2.6, zur Publikation
vorgesehen; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.5 mit weiteren
Hinweisen).
2.1.6
Das Verwaltungsgericht übt eine gewisse Zurückhaltung in der ersten
Überprüfung der angeordneten Integrationsanweisungen. Zum jetzigen Zeitpunkt
ist zu prüfen, ob die Bedingungen objektiv gesehen grundsätzlich zumutbar und
erreichbar sind. Primär ist das Ziel der Bedingungen zu beurteilen und dem
Migrationsamt ist hier ein erhebliches Ermessen einzuräumen (vgl. auch Art. 58b
Abs. 1 AIG, wonach die Integrationsvereinbarung die Ziele, Massnahmen und
Fristen einer individuell vereinbarten Integrationsförderung festhält und damit
primär zielorientiert ist). Dies, weil es in einem zweiten Schritt nach Ablauf
der Frist Sache des Gerichts sein wird, detailliert zu prüfen, ob die Auflagen
erreicht oder allenfalls unverschuldet nicht erreicht wurden. Damit wird den
konkreten und im Detail kaum vorhersehbaren Umständen Rechnung getragen, weil
erst retrospektiv die Einhaltung der entsprechenden Auflagen und die Schuldhaftigkeit
einer entsprechenden Nichteinhaltung beurteilt werden kann (VGr, 16. Dezember
2020, VB.2020.00539, E. 4.3.1).
3.
3.1
3.1.1
Die Vorinstanz
gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deswegen nicht erfülle, weil
er öffentlich- und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfülle.
Nachdem bereits am 30. April 2018 eine Verwarnung ausgesprochen worden
sei, habe er seine Schulden nach dem Höchststand im Mai 2019 bis November 2019
etwas reduzieren können, weshalb der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 29. November
2019.
damals von einem direkten Wiederruf der Niederlassungsbewilligung bzw.
einer Rückstufung abgesehen habe. Jedoch wurde ihm damals mitgeteilt, dass er
künftig seinen finanziellen Verpflichtungen lückenlos nachkommen und seine
Schulden abbauen müsse, andernfalls mit einer Rückstufung bzw. dem direkten
Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechnen sei. Da der Beschwerdeführer
diese Erwartungen nicht erfüllt habe, die Schulden erneut zugenommen hätten und
ihm dies aufgrund seines hartnäckigen Festhaltens an seiner unrentablen
selbständigen Tätigkeit qualifiziert vorwerfbar sei, sei von einer mutwilligen
Schuldenwirtschaft auszugehen. Ein weiteres Indiz hierfür sei darin zu
erblicken, dass auch nach dem 1. Januar 2019 weitere Strafbefehle gegen
ihn ergangen seien. Auch wenn die Summe der mit den Strafbefehlen verbunden
Kosten (Bussen und Gebühren) verglichen mit der Gesamtverschuldung sehr gering
seien, gehe es doch um Kosten, die er bei gesetzeskonformem Verhalten hätte
verhindern können.
3.1.2
Bezüglich der mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verknüpften
Bedingungen hielt die Vorinstanz fest, dass die lückenlose Erfüllung seiner
finanziellen Verpflichtungen und die nachhaltige Sanierung seiner Schulden
gemäss seiner finanziellen Möglichkeiten von ihm erwartet werden darf und somit
grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Jedoch sei die ''lückenlose und
fristgerechte Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen'' dahingehend
einzuschränken, als dass keine neuen Forderungen in Betreibung gesetzt werden
dürfen. Er müsse also seinen Lebensstil und denjenigen seiner Familie an die
ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten anpassen. Bereits im
heutigen Zeitpunkt bestehende Ausstände, die erneut durch seine Gläubiger
betrieben werden würden, könnten für sich allein nicht zu einem Widerruf seiner
Bewilligung infolge Nichterfüllens der Bedingungen gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG führen. Auch dürften keine zu hohen Anforderungen an die ''nachhaltige
Sanierung seiner Schulden'' gestellt werden, weil es praktisch ausgeschlossen
sei, dass er die hohen Ausstände jemals ganz oder nur schon zu einem
wesentlichen Teil abbauen könne. Er habe einfach alles im Rahmen seiner
Möglichkeiten zu tun, um die Schulden abzutragen. Die weiteren Bedingungen,
nämlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, mit welcher
er den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie decken könne, sowie
strafloses Verhalten, seien realistisch und zumutbar.
3.2
Der
Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei ersatzlos
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, weil der Widerrufsgrund der
mutwilligen Schuldenanhäufung nicht gegeben und die Massnahme zweckwidrig sowie
unverhältnismässig im engeren Sinne sei. Insbesondere sei es unrealistisch, von
ihm in seinem Alter und vor der Tatsache, dass er einzig Berufserfahrung im
Bereich Umzug und Reinigung aufweise, zu verlangen, er müsse eine Arbeitsstelle
im primären Arbeitsmarkt antreten. Angesichts seines Alters und seiner
Qualifikation sei die selbständige Tätigkeit die einzige realistische
Möglichkeit, seine Schulden zu sanieren und für den Unterhalt zu sorgen. Zudem
habe er vor der Corona-Krise bewiesen, dass er seine Schulden saniere und er
bemühe sich nun nach der Krise wieder redlich, diese weiter zu reduzieren. Die
Massnahme sei deshalb nicht verhältnismässig, weil sie ihren Zweck nicht
erfüllen könne und gar kontraproduktiv sei. Denn ohne Niederlassungsbewilligung
könne er noch weniger aussichtsreich seine wirtschaftliche Lage verbessern.
Dies könnte er nicht als Selbständigerwerbender, weil er für zahlreiche Geschäfte
auf eine Niederlassungsbewilligung angewiesen sei und erst recht nicht auf dem
Arbeitsmarkt, wo die Niederlassungsbewilligung einen Vorteil darstelle. Die
Massnahme bewirke eine Desintegration des Beschwerdeführers und habe somit
einzig den Zweck, ihn wegen einer weit zurückliegenden schweren Lebenskrise aus
der Schweiz wegzuweisen.
3.3
Wie unter
2.1.3
f. festgehalten wurde, ist zu prüfen, ob ein unter neuem Recht
aktualisiertes hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit besteht und dasselbe
von gewisser Relevanz ist.
3.3.1
Der Beschwerdeführer wurde am 30. April 2018 migrationsrechtlich
verwarnt. Anlässlich der Verwarnung wurde festgestellt, dass der
Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug vom 21. Dezember 2017
drei Betreibungen in Höhe von Fr. 18'406.60, 13 Pfändungen von insgesamt Fr. 26'952.55
sowie 80 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 307'161.25, gesamthaft
somit Forderungen von Fr. 352'520.40 gegen ihn bestünden. Bis im Mai 2019
stiegen die Schulden auf Fr. 993'000.- an. Anschliessend konnte der
Beschwerdeführer seine Schulden bis zum November 2019 auf Fr. 956'660.-
verringern. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils hatte der
Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. Juni 2021 dann
128.
Verlustscheine in Höhe von Fr. 964'528.- sowie 14 Pfändungen in Höhe
von Fr. 18'824.-, womit sich der Gesamtbetrag der Schulden auf Fr. 983'352.-
belief. Gemäss neustem eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 8. Juli
2022.
hat der Beschwerdeführer 139 Verlustscheine in Höhe von Fr. 977'473.-
erwirkt sowie 10 Pfändungen in Höhe von Fr. 11'592.-, womit sich die
Dispositiv
Gesamtschuld neu auf Fr. 989'065.- beläuft. Demnach ist die
Gesamtverschuldung weiter um Fr. 5'713.- gestiegen. Hinzu kommen gemäss
Betreibungsregisterauszug eine Forderung der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich (SVA) in Höhe von Fr. 217'676.20, eine Forderung der H AG
von Fr. 2'059.85, eine Forderung von Fr. 3'000.- von I sowie eine
Forderung der J AG. Gegen alle diese Forderungen hatte er Rechtsvorschlag
erhoben. Zudem wurden gegen ihn – nach dem vorinstanzlichen Urteil – vier
weitere Betreibungen im Jahr 2022 eingeleitet.
3.3.2
Der Beschwerdeführer liess hierzu ausführen, dass es zwar neue Betreffnisse
im Betreibungs- und Verlustscheinregister habe, diese jedoch überwiegend auf
alte Schulden zurückzuführen seien, wie z. B. diejenigen der Krankenversicherung zur
Sicherung der Gesamtforderung, obwohl er laufend erhebliche Summen an die
Versicherung leiste. Die einzigen neuen Betreibungen seien die Busse des
Stadtrichteramts und der Staatsanwaltschaft Baden, gesamthaft in Höhe von knapp
Fr. 2'000.-, denn die Forderung vom K-Institut werde bestritten, weil der
vereinbarte Kurs gar nicht angetreten wurde und durch die J AG keine
Lieferung von Heizöl erfolgte – und ohne Lieferschein eine Rechnung ausgestellt
worden sei. Den zwei neuen Betreibungen stünden erhebliche Schuldenzahlungen
durch Pfändung und Zahlung gegenüber und die Gesamtschulden würden sich
laufend, wenn auch langsam, reduzieren. Keine Ausführungen wurden zur (nach
2016 erneuten) erheblichen Forderung der SVA in Höhe von knapp Fr. 218'000.-
gemacht. Auch aus den eingereichten (und den weiteren) Akten ergeben sich
keinerlei Hinweise, ob es sich um eine neue oder eine alte Forderung handelt,
resp. wie diese zustande kam.
Unbewiesen blieb zudem die
Behauptung, dass die weitere Verschuldung aufgrund der Corona-Krise eintrat, da
er trotz Aufforderung keine weiteren Belege hierfür einreichte. Er begründete
dies damit, dass er bezüglich Einreichung der verlangten Steuererklärungen in
Verzug sei, sich keinen teuren Schuldenberater leisten könne und die Abschlüsse
und Steuererklärungen aufgrund seiner früheren Vernachlässigung administrativer
Belange wegen seiner Lebenskrise nicht beibringen könne. Entgegen der
expliziten Aufforderung wurde in Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht
erläutert oder ausgeführt, wie die Auftragslage vor der Corona-Krise war, wie
viele Aufträge er während Corona tatsächlich wahrnehmen konnte, wie hoch seine
Einnahmen oder Ausgaben sind, ob er Belege betreffend die zweite Säule hätte.
Ebenfalls fehlen Kopien der letzten Steuerrechnungen. Hinzu kommt, dass auch bezüglich
der Forderung des K-Instituts nicht weiter dokumentiert wird, dass diese nicht
rechtens sein soll. Denn auch wenn an einem vereinbarten Kurs nicht
teilgenommen wird, fallen die Kosten üblicherweise mit der verbindlichen
Anmeldung bereits an.
Mit der Vorinstanz ist zuungunsten
des Beschwerdeführers zu werten, dass dessen Schulden nach der Verwarnung von Fr. 352'520.-
in nennenswertem Mass bis auf Fr. 993'000.- angestiegen sind. Zwar konnte
der Beschwerdeführer einstweilen seine Schulden im Jahr 2019 teilweise (um ca. Fr. 36'000.-)
abbauen, jedoch sind diese wie dargelegt erneut gestiegen und liegen gesamthaft
nun noch nur knapp Fr. 4'000.- unter dem im Mai 2019 festgestellten
Höchstbetrag. Gegenüber dem Stand von November 2019, zu welchem Zeitpunkt das
Migrationsamt auf die Rückstufung oder einen Widerruf einstweilen wegen seiner
Sanierungsbemühungen und der langjährigen Anwesenheit verzichtete, sind diese
erneut gesamthaft um Fr. 32'405.- höher. Auch wenn dies im Vergleich zum
Gesamtbetrag der Schulden nicht als hoch erscheinen mag, sind die Schulden doch
praktisch wieder auf dem Niveau des Höchststands und es sind zudem neue
Schulden hinzugekommen. Überdies sind sie auch seit dem vorinstanzlichen
Entscheid weiter gestiegen. Jedenfalls wurde wie dargelegt nicht belegt, dass
die Schulden aufgrund der Corona-Krise weiter gestiegen sind und auch nicht, ob
es sich bei der Forderung der SVA um eine neue Schuld handelt. Ausser zur
Forderung der J AG wurden zudem keine Ausführungen zu den weiteren
Forderungen gemacht.
Zu seinen Gunsten sind
grundsätzlich die geleisteten Zahlungen zu werten. Jedoch ist anzufügen, dass
die Belege hierfür teilweise mangelhaft sind, da weder die beiden E-Mails von E
und von F noch das Schreiben von G eine Unterschrift tragen und zudem kein
Beleg für den Eingang der Zahlung vorhanden ist. Einzig die Quittung des
Betreibungsamts Volketswil über Fr. 1'000.- vom 8. Juli 2022,
diejenige vom 20. Juni 2022 über Fr. 360.35 wie auch die beiden
Quittungen des Strassenverkehrsamtes belegen rechtsgenüglich, dass die
Zahlungen tatsächlich geleistet wurden.
In Bezug auf
Selbständigerwerbende gilt laut der Praxis des Bundesgerichts, dass ihnen berufliche
Rückschläge zwar nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden können, weil jedes
wirtschaftliche Handeln mit einem Risiko verbunden ist; unter bestimmten
Umständen kann aber das Festhalten an einer unrentablen selbständigen Tätigkeit
mutwillig sein (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit
Hinweis). Diese Grundsätze sind hier anzuwenden. Im vorliegenden Fall kann der
Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Erwerbseinkommen nicht weiter
steigerte, nicht auf Absicht, Böswilligkeit jedoch auf qualifizierte
Fahrlässigkeit und damit auf Mutwilligkeit zurückgeführt werden. Mit dem
Migrationsamt und der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es nach dem Konkurs der
L GmbH 2011 und der Löschung der danach gegründeten D GmbH im
Handelsregister mangels Geschäftstätigkeit (2021), geradezu grobfahrlässig ist,
mit einer Einzelfirma weiterhin in der Umzugs- und Reinigungsbranche
selbständig tätig zu sein. Seine ansteigenden Schulden seit der Verwarnung
zeigen, dass er nicht in der Lage ist, mit seiner selbständigen Tätigkeit das
Geld zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie zu
erwirtschaften. Mit administrativen Belangen ist er offensichtlich stark
überfordert, was jedoch eine Voraussetzung für das erfolgreiche Führen einer
selbständigen Tätigkeit wäre. Dies zeigt sich allein schon darin, dass er nicht
dartat, welche Aufträge er vor, während und nach der Corona-Krise hatte, um die
Behauptung zu belegen, die neuen Schulden würden von der Krise herrühren. Dies
wird weiter durch die Tatsache unterstrichen, dass er keine Steuererklärungen
an das Steueramt einreichte und dem Gericht auch keine Steuerrechnungen
unterbreitete. Weiter lässt die hohe Forderung der SVA von Fr. 217'672.20
vermuten, dass der Beschwerdeführer Sozialversicherungsbeiträge nicht
ordentlich deklarierte. Auch der Strafbefehl vom 25. Februar 2020 infolge
Ungehorsam im Betreibungsverfahren belegt seine offensichtliche Überforderung
in administrativen Belangen zusätzlich, hatte er doch zuvor schon einverlangte
Unterlagen dem Betreibungsamt nicht eingereicht. Dem Gericht sind zudem die
aktuellen Einkünfte des Beschwerdeführers nicht bekannt und es ist schwierig
festzustellen, welche Schulden tatsächlich bestehen, werden doch stets
ausserhalb der beim Betreibungsamt dokumentierten Betreibung weitere Schulden
zurückbezahlt – was die Zahlungen an E, F und G belegen. Die Darlegung, er sei
in letzter Zeit schwerpunktmässig bemüht gewesen, für seine Tochter eine
Lehrstelle zu suchen, unterstreicht das Bild, dass er nicht in der Lage ist,
sich neben Herausforderungen des täglichen Lebens seiner Geschäftstätigkeit zu
widmen.
3.3.3
Der Beschwerdeführer bestreitet die Eignung der Massnahme. Er vertritt die
Ansicht, dass er in seinem Alter keine Anstellung finden werde und die
Rückstufung auf die Aufenthaltsbewilligung das Gegenteil bewirke. Mit einer
Aufenthaltsbewilligung sei es schwieriger, eine Stelle zu finden und es würde
dazu führen, dass er nicht mehr selbständig tätig sein könnte, weshalb es noch
unwahrscheinlicher sei, dass er ein Einkommen erziele, welches seinen
Lebensunterhalt sichere und er weitere Schulden abbauen könnte. Der Behauptung,
die Massnahme sei nicht geeignet und führe zu einer Desintegration des
Beschwerdeführers, kann nicht zugestimmt werden. Den Akten kann entnommen werden,
dass es nach einer Rückstufung keiner weiteren arbeitsmarktrechtlichen Prüfung (gemäss
Art. 38 Abs. 3 AIG) zur weiteren Ausübung einer selbständigen
Tätigkeit bedarf. Somit ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Tätigkeit
solange auszuüben, als er nicht eine Anstellung gefunden hat. Das Migrationsamt
verfolgte mit der Massnahme das Ziel, dass der Beschwerdeführer seinen
Lebensunterhalt an seine finanziellen Möglichkeiten anpasst und ein Einkommen
erzielt, dass keine weitere Verschuldung zur Folge hat. Das Ziel, dass der Beschwerdeführer
eine Anstellung sucht, mit der er ein fixes Einkommen erzielen kann, ist
offenbar ohne Massnahme mit spürbaren Konsequenzen – und damit auch mit einer
weiteren Verwarnung alleine –, nicht erreichbar. Mit der Rückstufung und
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung können Bedingungen verbunden werden, um die
Integration des Beschwerdeführers voranzutreiben (Art. 33 Abs. 2 AIG
i.V.m. Art. 62a VZAE) wohingegen die Niederlassungsbewilligung
bedingungslos zu erteilen ist (Art. 34 Abs. 1 AIG). Allein aufgrund
der Höhe seiner Schulden stand im Zeitpunkt der Verwarnung 2018 der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung im Raum. Im Zeitpunkt des
Schreibens vom November 2019 wurde nur aufgrund seiner Sanierungsbemühungen und
seiner langjährigen Anwesenheit auf eine Massnahme verzichtet. Seit seiner
damaligen Lebenskrise hätte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt, sich
wirtschaftlich zu integrieren und zu versuchen, sich gar neben seiner Selbständigkeit
allenfalls nur mit einer teilzeitlichen Anstellung in der Reinigungsbranche
wenigstens so viel hinzuzuverdienen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten oder
sich etwa teilweise von seinen Schulden zu befreien. Jedoch hat er gemäss den
Akten nichts dergleichen versucht, weshalb es erforderlich erscheint, ihn mit
Nachdruck an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern, was gerade den Zweck
einer Rückstufung darstellt (vgl. E. 2.1.2 a.E.). Der Argumentation, das
Migrationsamt verfolge damit das Ziel, ihn aufgrund seiner weit zurückliegenden
Lebenskrise aus der Schweiz wegzuweisen, kann demnach nicht gefolgt werden. Es
ist ihm zwar zuzustimmen, dass es in seinem Alter nicht mehr einfach ist, eine
Anstellung zu finden. Die Aussichten einer Anstellung in der Reinigungsbranche
sind jedoch deutlich besser als in vielen übrigen Branchen. Hinzu kommen die
jahrelange Erfahrung des Beschwerdeführers und die Referenzen, die er vorweisen
kann, was die Wahrscheinlichkeit einer Anstellung erhöht. Weiter ist anzumerken,
dass das ordentliche Pensionsalter bei 65 Jahren liegt und der Gesetzgeber
damit davon ausgeht, dass einer Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt bis dahin
möglich erscheint. Offenbar hat jedoch nicht einmal die drohende Rückstufung
auf die Aufenthaltsbewilligung dazu geführt, dass der Beschwerdeführer unter
Druck des Verfahrens aus der Schuldenspirale herausfand und den Lebensunterhalt
in einer Form einschränkte, um keine weiteren Schulden mehr zu machen und
wenigstens zu versuchen eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen. Bis heute
wurden keine Belege für eine entsprechende Suche auf dem Arbeitsmarkt
eingereicht, weshalb die bezweckte Verhaltensanpassung auch erforderlich
erscheint. Auch aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGr, 3. Dezember
2021, 2C_158/2021, E.) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten, ging es doch da um einen 63-jährigen Beschwerdeführer, der schon jahrelang
von der Sozialhilfe abhängig war und das Bundesgericht deshalb eine Integration
in den ersten Arbeitsmarkt als nicht mehr wahrscheinlich erachtete. Da die
Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen verbunden werden kann, ist sie klar
geeignet und offenbar auch erforderlich, den Beschwerdeführer zu einem anderen
Verhalten und damit zur wirtschaftlichen Integration zu bewegen. Nachrangig ist
dabei, ob der Beschwerdeführer weiterhin Aufträge in selbständiger Tätigkeit
annimmt und sich zumindest administrativ Unterstützung sucht, während er eine
mindestens teilzeitliche Anstellung sucht, um ein regelmässiges Einkommen zu erzielen.
Die Bedingungen sind dahingehend auszulegen, dass er ein Erwerbseinkommen
erzielt, welches keine weitere Verschuldung bewirkt und er seine Ausgaben für
seinen Lebensunterhalt seinen Möglichkeiten entsprechend ausgestaltet und
weiterhin versucht, Schulden abzubauen.
Schliesslich ist zusammen mit den Vorinstanzen anzufügen,
dass auch die Strafbefehle, die der Beschwerdeführer erwirkte, ebenfalls ein
Indiz für eine qualifiziert vorwerfbare Schuldenwirtschaft darstellen. Hätte er
es doch durch ein gesetzeskonformes Verhalten in der Hand gehabt, diese zu
verhindern. Das gilt auch bei einem geringfügigen Betrag der Kosten in
Anbetracht der Gesamtverschuldung. Durch die beiden neuen Betreibungen in Höhe
von knapp Fr. 2'000.- von der Staatsanwaltschaft Baden und des
Stadtrichteramts erweckt der Beschwerdeführer zudem den Eindruck, dass er nicht
gewillt ist, sein Verhalten anzupassen.
3.3.4
Gesamthaft betrachtet erscheint die Schuldenwirtschaft des
Beschwerdeführers im Wesentlichen selbstverschuldet und ist ihm ein
qualifiziert fahrlässiges Verhalten und damit Mutwilligkeit im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu attestieren, weshalb das
Integrationsdefizit genügend gewichtig erscheint. Da die Schulden nach einer
kurzen Phase des Abbaus erneut angestiegen sind, aktualisierte sich das
Integrationsdefizit, wenn auch der Betrag im Vergleich zur Gesamtverschuldung
als relativ gering erscheint. Demnach bestätigt sich die Rückstufung ohne
Weiteres als rechtmässig: In objektiver Hinsicht stellt die seit der Verwarnung
auf über Fr. 989'000.- angewachsene Verschuldung eine Missachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG dar. In subjektiver Hinsicht muss sich der Beschwerdeführer ein mutwilliges
Verhalten vorwerfen lassen. Dass diesem ein kognitives Unvermögen oder eine
Erkrankung zugrunde gelegen haben könnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen
und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 58a N 3 AIG). Die Straftaten des
Beschwerdeführers erscheinen zwar nicht als sehr gravierend, lassen aber
dennoch den Unwillen erkennen, sein Verhalten anzupassen und seine finanziellen
Verhältnisse nachhaltig in Ordnung zu bringen.
3.4 Die
Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung
geht zwar mit einer namhaften Statusverschlechterung einher, auch wenn sein
weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet ist. Ihm ist
zuzustimmen, dass die Niederlassungsbewilligung die Arbeitssuche erleichtern
kann, jedoch ist eine solche auch mit einer Aufenthaltsbewilligung durchaus
möglich. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. der Rückstufung
fällt aber vorliegend massgebend ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer
durch die Verwarnung vom 30. April 2018 offensichtlich nicht hat
beeindrucken lassen und sich trotz des drohenden Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung nicht um die Regulierung seiner Verpflichtungen
bemühte, sondern vielmehr weiterhin erhebliche Schulden während eines Jahres
bis im Mai 2019 angehäuft hat. Zwar hat sich der Beschwerdeführer danach bis
zum November 2019 um eine Schuldensanierung bemüht und seine Schulden
tatsächlich reduziert, jedoch sind seine Schulden seit dem Inkrafttreten des
neuen Rechts bis heute erneut um fast dieselbe Höhe wieder praktisch auf den
Höchststand angestiegen. Es kann deshalb nicht von einer nachhaltigen Verhaltensänderung
ausgegangen werden, auch wenn er zurzeit noch einzelne Bemühungen zur Sanierung
tätigt. Dem Beschwerdeführer ist wie dargelegt nicht zuzustimmen, dass nur,
falls er selbständig tätig sein könne, eine Schuldensanierung möglich sei und
das Belassen der Niederlassungsbewilligung damit nicht nur in seinem, sondern
auch im Interesse der Schuldensanierung sei. Ihm ist gerade das hartnäckige
Festhalten an der uneinbringlichen selbständigen Tätigkeit ohne belegte
Versuche sein Einkommen zu verbessern oder seine Ausgaben zu senken und damit
die weitere Anhäufung von Schulden vorzuwerfen.
3.5
3.5.1
Die vom Migrationsamt in der Verfügung vom 3. September 2021 in
DispositivZiffer 3 für die künftige Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung statuierten Bedingungen (Ausüben einer
existenzsichernden Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, mit welcher er
seinen Lebensunterhalt decken kann; lückenlose und fristgerechte Erfüllung
seiner finanziellen Verpflichtungen; nachhaltige Sanierung seiner Schulden
entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten; strafloses Verhalten) wurden
von der Vorinstanz als grundsätzlich nicht zu beanstanden beurteilt, weil ein
solches Verhalten vom Beschwerdeführer erwartet werden könne. Jedoch relativierte
der vorinstanzliche Entscheid die künftige Beurteilung der Bedingungen in zwei
Punkten. Die lückenlose und fristgerechte Erfüllung seiner finanziellen
Verpflichtungen wurde auf die Verpflichtung eingeschränkt, dass keine neuen
Forderungen mehr in Betreibung gesetzt werden dürfen. Falls bereits im heutigen
Zeitpunkt bestehende Ausstände in Zukunft durch die Gläubiger erneut betrieben
werden würden, dürfe dies allein noch nicht zu einem Bewilligungswiderruf
infolge Nichterfüllens der Bedingungen führen. Auch seien die Anforderungen an
die nachhaltige Sanierung seiner Schulden nicht zu hoch anzusetzen, da es
praktisch ausgeschlossen sei, dass er seine hohen Ausstände jemals ganz oder
nur schon zu einem wesentlichen Teil abbauen könne. Jedoch habe er im Rahmen
der gegebenen Möglichkeiten dafür besorgt zu sein, dass er diese, wenn auch
langsam, abtragen könne. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt, mit der er seinen Lebensunterhalt decken könne, und ein
strafloses Verhalten seien nicht zu beanstanden.
3.5.2
Die Bedingungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf
der Frist werden vom Beschwerdeführer nicht detailliert beanstandet. Jedoch
machte er im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung diesbezüglich geltend,
dass es unrealistisch sei, von ihm in seinem Alter und vor der Tatsache, dass
er einzig Berufserfahrung im Bereich Umzug und Reinigung aufweise, zu
verlangen, er müsse eine Arbeitsstelle im primären Arbeitsmarkt antreten.
3.5.3
Wie unter 2.1.6 dargelegt übt das Verwaltungsgericht in der ersten
Überprüfung der angeordneten Integrationsanweisungen eine gewisse Zurückhaltung
und beurteilt lediglich, ob diese zumutbar und erreichbar sind, indem es das
Ziel der Bedingungen beurteilt. Das Ziel der formulierten Bedingungen ist
zweifelsohne die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers und ihn
somit hauptsächlich dazu zu bringen, keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen,
selbständig für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sorgen zu können
und bestehende Schulden angemessen abzubauen. Das Ziel der Bedingungen kann
deshalb als recht- und verhältnismässig beurteilt werden, denn ein
entsprechendes Verhalten wird von jedermann erwartet. Bei der erneuten
Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen wird die Beschwerdegegnerin
insbesondere zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer bemühte, eine
Tätigkeit auszuüben, mit der er den Lebensunterhalt bestreiten kann. Sollte es
ihm trotz erheblicher ununterbrochener und nachweisbarer Anstrengungen nicht
gelingen, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt anzutreten, so wird dies
entsprechend in ihre Beurteilung einfliessen müssen.
3.6 Gesamthaft gesehen, ist das private
Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen
Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, demgemäss geringer zu gewichten
als das öffentliche Interesse, ihn mittels Rückstufung mit Nachdruck an seine
Integrationsverpflichtung zu erinnern. Demnach besteht ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des
Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig
erweist.
Diese Erwägungen führen zur
Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).