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Entscheid

VB.2022.00175

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00175

19. Oktober 2022Deutsch27 min

(URT.2022.24053)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00175

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der türkische Staatsangehörige A (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1962, reiste 1981 zum Verbleib bei seiner damaligen

Schweizer Ehefrau in die Schweiz ein. 1992 wurde die kinderlose Ehe geschieden.

Dem Beschwerdeführer wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt eine

Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis zum 22. Mai

2024.

1993 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau. Aus

der Ehe gingen zwei Söhne hervor (geboren August 1993 und April 1995), die wie

ihre Mutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Die Ehe wurde 2002

geschieden.

Im Oktober 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine

weitere Landsfrau, welcher in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei ihrem Ehegatten erteilt wurde. Aus der Ehe ging die Tochter, C,

geboren 2007, hervor, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

Am 30. April 2018 wurde der Beschwerdeführer

migrationsrechtlich wegen seiner aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

resultierenden erheblichen Schulden verwarnt und es wurde ihm der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt, wenn er seinen finanziellen

Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme. Bis Mai 2019 stiegen die Schulden

auf gut Fr. 993'000.- an.

Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, dass es einstweilen von einem Widerruf

der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung bzw. einer Rückstufung absehe, da

er seit Mai 2019 seine Schulden auf Fr. 956’660.- verringert habe.

Gleichzeitig wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass man von ihm erwarte, dass er

künftig lückenlos seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme und seine

Schulden abbaue. In einem Jahr werde seine Situation erneut überprüft und würde

er die Erwartungen nicht erfüllen, so habe er mit einer Rückstufung bzw. dem

Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechnen.

Nachdem der Betreibungsregisterauszug am 21. Dezember

2020 wieder höhere Schulden, insgesamt von Fr. 979'320 auswies, widerrief

das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung und ordnete nach Eintritt der

Rechtskraft der Verfügung eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung

an (Rückstufung). Zugleich ordnete es an, dass die Bewilligungsverlängerung an

die in der Verfügung erwähnten Bedingungen angeknüpft werde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion und beantragte die vollumfängliche

Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rekurs

wurde am 23. Februar 2022 abgewiesen.

III.

Am 28. März 2022 liess der Beschwerdeführer beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des

Migrationsamts und den Rekursentscheid der Vorinstanz ersatzlos unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen

an, dass der erneute Anstieg der Schulden auf die Covid-Krise zurückzuführen

sei und er aufgrund seines Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszugs keinen

Covid-Kredit habe beantragen können. Seine Schulden hätten dennoch den

Höchststand nicht wieder erreicht und er habe weitere Schuldenzahlungen

vorgenommen, sodass nicht von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft gesprochen

werden könne.

Nach der fristgerechten Leistung der Kaution am 4. Mai

2022.

auf ein fehlerhaftes Konto des Kantons Zürich wurde ein entsprechendes

Gesuch vom 4. Mai 2022 um Fristerstreckung zur Zahlung auf das verlangte

Konto am 5. Mai 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Am 31. Mai 2022 forderte die Abteilungspräsidentin

i.V. den Beschwerdeführer basierend auf seiner Mitwirkungspflicht auf, zur Erhebung

der finanziellen Situation weitere Unterlagen einzureichen. Sie forderte u. a.

a.

Kopien der beiden letzten Steuererklärungen und

-rechnungen;

b.

einen aktuellen und detaillierten Bericht

betreffend die Schuldensanierung und das weitere Vorgehen (nach erfolgter

Evaluation und Auslegeordnung) zur Sanierung;

c.

eine detaillierte Auflistung über seine

Auftragslage, sowie Einnahmen und Ausgaben betreffend seine Tätigkeit als

Einzelfirma in der Umzugs- und Reinigungsbranche in den Jahren 2020 und 2021

und allfällige entsprechende Jahresabschlüsse;

d.

letzte Abschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung) der

am 10. Februar 2021 im Handelsregister gelöschten D GmbH;

e.

Belege über Guthaben der zweiten Säule

beziehungsweise eventuell über Verwendung/ Bezug entsprechender Guthaben;

f.

einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister

inkl. Verlustscheinregister.

Nach erstreckter Frist reichte er den Betreibungs- inkl.

Verlustscheinregisterauszug, Kopien von drei E-Mails – ohne Unterschrift – mit

Bestätigungen von Rückzahlungen privater Schulden in Höhe von Fr. 4'000.-

an E, von Fr. 1'000.- an F, von Fr. 2'000.- von insgesamt Fr. 4'000.-

an G und einen Beleg für eine Zahlung von Fr. 585.89 an die

Elektrizitätswerke Zürich sowie weitere Zahlungsbelege an das Betreibungsamt (Fr. 1'000.-),

Beiträge an das Strassenverkehrsamt (Fr. 664.80 und Fr. 275.-) und

ein Zahlungsbeleg an das Stadtrichteramt (Fr. 360.35) ein.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

am 11. April 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids

(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG].

2.

Umstritten und zu prüfen ist, ob der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in Kombination mit der

Erteilung einer an Bedingungen geknüpften Aufenthaltsbewilligung (sog.

Rückstufung) rechtmässig ist.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) kann die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt

werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt

sind (Rückstufung). Die erwähnten Neuregelungen von Art. 63 Abs. 2

und Art. 58a AIG wurden mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung

zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521,

2018.

3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins

Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Als

Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a), die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die

Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme

am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisieren die

Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a

VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung

nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht,

ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die

betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die

Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der

Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2).

2.1.2

Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu (vgl. die

Weisungen und Erläuterungen des SEM, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom

Oktober 2013, Stand 1. Januar 2021, Ziff. 8.3.3; dasselbe, Änderungen

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Erläuternder

Bericht vom 7. November 2017 zur Inkraftsetzung der Änderung des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 [13.030; Integration], S. 13

zu Art. 62a). Die Rückstufung soll dazu führen, dass die betroffene Person

zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum,

ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen

Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f

VZAE; vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen).

2.1.3

Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2

AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG

besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten

Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und

Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des

Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes,

hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGr, 19. Oktober

2021,2C_667/2020, E. 5.2 u. 5.3 sowie E. 6.3 u. 6.4, zur Publikation

vorgesehen); nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der

Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit

dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (BGr, 19. Oktober 2021,

2C_536/2021, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

2.1.4

Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und

auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer

gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten

Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (BGr, 19. Oktober

2021, 2C_667/2020, E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). Sie dürfen dabei

vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente

mitberücksichtigen, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und

in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits

umfassend klären zu können (vgl. BGE 133 II 97 E. 4; 122 II 148 E. 2a

S. 151; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5.3, zur

Publikation vorgesehen; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.4

mit weiteren Hinweisen).

2.1.5

Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein

(Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots

[Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die

Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch

als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre

Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann

deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden –

gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der

Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne

entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d

und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein

und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn)

genügen (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 2.6, zur Publikation

vorgesehen; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.5 mit weiteren

Hinweisen).

2.1.6

Das Verwaltungsgericht übt eine gewisse Zurückhaltung in der ersten

Überprüfung der angeordneten Integrationsanweisungen. Zum jetzigen Zeitpunkt

ist zu prüfen, ob die Bedingungen objektiv gesehen grundsätzlich zumutbar und

erreichbar sind. Primär ist das Ziel der Bedingungen zu beurteilen und dem

Migrationsamt ist hier ein erhebliches Ermessen einzuräumen (vgl. auch Art. 58b

Abs. 1 AIG, wonach die Integrationsvereinbarung die Ziele, Massnahmen und

Fristen einer individuell vereinbarten Integrationsförderung festhält und damit

primär zielorientiert ist). Dies, weil es in einem zweiten Schritt nach Ablauf

der Frist Sache des Gerichts sein wird, detailliert zu prüfen, ob die Auflagen

erreicht oder allenfalls unverschuldet nicht erreicht wurden. Damit wird den

konkreten und im Detail kaum vorhersehbaren Umständen Rechnung getragen, weil

erst retrospektiv die Einhaltung der entsprechenden Auflagen und die Schuldhaftigkeit

einer entsprechenden Nichteinhaltung beurteilt werden kann (VGr, 16. Dezember

2020, VB.2020.00539, E. 4.3.1).

3.

3.1

3.1.1

Die Vorinstanz

gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deswegen nicht erfülle, weil

er öffentlich- und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfülle.

Nachdem bereits am 30. April 2018 eine Verwarnung ausgesprochen worden

sei, habe er seine Schulden nach dem Höchststand im Mai 2019 bis November 2019

etwas reduzieren können, weshalb der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 29. November

2019.

damals von einem direkten Wiederruf der Niederlassungsbewilligung bzw.

einer Rückstufung abgesehen habe. Jedoch wurde ihm damals mitgeteilt, dass er

künftig seinen finanziellen Verpflichtungen lückenlos nachkommen und seine

Schulden abbauen müsse, andernfalls mit einer Rückstufung bzw. dem direkten

Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechnen sei. Da der Beschwerdeführer

diese Erwartungen nicht erfüllt habe, die Schulden erneut zugenommen hätten und

ihm dies aufgrund seines hartnäckigen Festhaltens an seiner unrentablen

selbständigen Tätigkeit qualifiziert vorwerfbar sei, sei von einer mutwilligen

Schuldenwirtschaft auszugehen. Ein weiteres Indiz hierfür sei darin zu

erblicken, dass auch nach dem 1. Januar 2019 weitere Strafbefehle gegen

ihn ergangen seien. Auch wenn die Summe der mit den Strafbefehlen verbunden

Kosten (Bussen und Gebühren) verglichen mit der Gesamtverschuldung sehr gering

seien, gehe es doch um Kosten, die er bei gesetzeskonformem Verhalten hätte

verhindern können.

3.1.2

Bezüglich der mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verknüpften

Bedingungen hielt die Vorinstanz fest, dass die lückenlose Erfüllung seiner

finanziellen Verpflichtungen und die nachhaltige Sanierung seiner Schulden

gemäss seiner finanziellen Möglichkeiten von ihm erwartet werden darf und somit

grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Jedoch sei die ''lückenlose und

fristgerechte Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen'' dahingehend

einzuschränken, als dass keine neuen Forderungen in Betreibung gesetzt werden

dürfen. Er müsse also seinen Lebensstil und denjenigen seiner Familie an die

ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten anpassen. Bereits im

heutigen Zeitpunkt bestehende Ausstände, die erneut durch seine Gläubiger

betrieben werden würden, könnten für sich allein nicht zu einem Widerruf seiner

Bewilligung infolge Nichterfüllens der Bedingungen gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG führen. Auch dürften keine zu hohen Anforderungen an die ''nachhaltige

Sanierung seiner Schulden'' gestellt werden, weil es praktisch ausgeschlossen

sei, dass er die hohen Ausstände jemals ganz oder nur schon zu einem

wesentlichen Teil abbauen könne. Er habe einfach alles im Rahmen seiner

Möglichkeiten zu tun, um die Schulden abzutragen. Die weiteren Bedingungen,

nämlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, mit welcher

er den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie decken könne, sowie

strafloses Verhalten, seien realistisch und zumutbar.

3.2

Der

Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei ersatzlos

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, weil der Widerrufsgrund der

mutwilligen Schuldenanhäufung nicht gegeben und die Massnahme zweckwidrig sowie

unverhältnismässig im engeren Sinne sei. Insbesondere sei es unrealistisch, von

ihm in seinem Alter und vor der Tatsache, dass er einzig Berufserfahrung im

Bereich Umzug und Reinigung aufweise, zu verlangen, er müsse eine Arbeitsstelle

im primären Arbeitsmarkt antreten. Angesichts seines Alters und seiner

Qualifikation sei die selbständige Tätigkeit die einzige realistische

Möglichkeit, seine Schulden zu sanieren und für den Unterhalt zu sorgen. Zudem

habe er vor der Corona-Krise bewiesen, dass er seine Schulden saniere und er

bemühe sich nun nach der Krise wieder redlich, diese weiter zu reduzieren. Die

Massnahme sei deshalb nicht verhältnismässig, weil sie ihren Zweck nicht

erfüllen könne und gar kontraproduktiv sei. Denn ohne Niederlassungsbewilligung

könne er noch weniger aussichtsreich seine wirtschaftliche Lage verbessern.

Dies könnte er nicht als Selbständigerwerbender, weil er für zahlreiche Geschäfte

auf eine Niederlassungsbewilligung angewiesen sei und erst recht nicht auf dem

Arbeitsmarkt, wo die Niederlassungsbewilligung einen Vorteil darstelle. Die

Massnahme bewirke eine Desintegration des Beschwerdeführers und habe somit

einzig den Zweck, ihn wegen einer weit zurückliegenden schweren Lebenskrise aus

der Schweiz wegzuweisen.

3.3

Wie unter

2.1.3

f. festgehalten wurde, ist zu prüfen, ob ein unter neuem Recht

aktualisiertes hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit besteht und dasselbe

von gewisser Relevanz ist.

3.3.1

Der Beschwerdeführer wurde am 30. April 2018 migrationsrechtlich

verwarnt. Anlässlich der Verwarnung wurde festgestellt, dass der

Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug vom 21. Dezember 2017

drei Betreibungen in Höhe von Fr. 18'406.60, 13 Pfändungen von insgesamt Fr. 26'952.55

sowie 80 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 307'161.25, gesamthaft

somit Forderungen von Fr. 352'520.40 gegen ihn bestünden. Bis im Mai 2019

stiegen die Schulden auf Fr. 993'000.- an. Anschliessend konnte der

Beschwerdeführer seine Schulden bis zum November 2019 auf Fr. 956'660.-

verringern. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils hatte der

Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. Juni 2021 dann

128.

Verlustscheine in Höhe von Fr. 964'528.- sowie 14 Pfändungen in Höhe

von Fr. 18'824.-, womit sich der Gesamtbetrag der Schulden auf Fr. 983'352.-

belief. Gemäss neustem eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 8. Juli

2022.

hat der Beschwerdeführer 139 Verlustscheine in Höhe von Fr. 977'473.-

erwirkt sowie 10 Pfändungen in Höhe von Fr. 11'592.-, womit sich die

Dispositiv

Gesamtschuld neu auf Fr. 989'065.- beläuft. Demnach ist die

Gesamtverschuldung weiter um Fr. 5'713.- gestiegen. Hinzu kommen gemäss

Betreibungsregisterauszug eine Forderung der Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich (SVA) in Höhe von Fr. 217'676.20, eine Forderung der H AG

von Fr. 2'059.85, eine Forderung von Fr. 3'000.- von I sowie eine

Forderung der J AG. Gegen alle diese Forderungen hatte er Rechtsvorschlag

erhoben. Zudem wurden gegen ihn – nach dem vorinstanzlichen Urteil – vier

weitere Betreibungen im Jahr 2022 eingeleitet.

3.3.2

Der Beschwerdeführer liess hierzu ausführen, dass es zwar neue Betreffnisse

im Betreibungs- und Verlustscheinregister habe, diese jedoch überwiegend auf

alte Schulden zurückzuführen seien, wie z. B. diejenigen der Krankenversicherung zur

Sicherung der Gesamtforderung, obwohl er laufend erhebliche Summen an die

Versicherung leiste. Die einzigen neuen Betreibungen seien die Busse des

Stadtrichteramts und der Staatsanwaltschaft Baden, gesamthaft in Höhe von knapp

Fr. 2'000.-, denn die Forderung vom K-Institut werde bestritten, weil der

vereinbarte Kurs gar nicht angetreten wurde und durch die J AG keine

Lieferung von Heizöl erfolgte – und ohne Lieferschein eine Rechnung ausgestellt

worden sei. Den zwei neuen Betreibungen stünden erhebliche Schuldenzahlungen

durch Pfändung und Zahlung gegenüber und die Gesamtschulden würden sich

laufend, wenn auch langsam, reduzieren. Keine Ausführungen wurden zur (nach

2016 erneuten) erheblichen Forderung der SVA in Höhe von knapp Fr. 218'000.-

gemacht. Auch aus den eingereichten (und den weiteren) Akten ergeben sich

keinerlei Hinweise, ob es sich um eine neue oder eine alte Forderung handelt,

resp. wie diese zustande kam.

Unbewiesen blieb zudem die

Behauptung, dass die weitere Verschuldung aufgrund der Corona-Krise eintrat, da

er trotz Aufforderung keine weiteren Belege hierfür einreichte. Er begründete

dies damit, dass er bezüglich Einreichung der verlangten Steuererklärungen in

Verzug sei, sich keinen teuren Schuldenberater leisten könne und die Abschlüsse

und Steuererklärungen aufgrund seiner früheren Vernachlässigung administrativer

Belange wegen seiner Lebenskrise nicht beibringen könne. Entgegen der

expliziten Aufforderung wurde in Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht

erläutert oder ausgeführt, wie die Auftragslage vor der Corona-Krise war, wie

viele Aufträge er während Corona tatsächlich wahrnehmen konnte, wie hoch seine

Einnahmen oder Ausgaben sind, ob er Belege betreffend die zweite Säule hätte.

Ebenfalls fehlen Kopien der letzten Steuerrechnungen. Hinzu kommt, dass auch bezüglich

der Forderung des K-Instituts nicht weiter dokumentiert wird, dass diese nicht

rechtens sein soll. Denn auch wenn an einem vereinbarten Kurs nicht

teilgenommen wird, fallen die Kosten üblicherweise mit der verbindlichen

Anmeldung bereits an.

Mit der Vorinstanz ist zuungunsten

des Beschwerdeführers zu werten, dass dessen Schulden nach der Verwarnung von Fr. 352'520.-

in nennenswertem Mass bis auf Fr. 993'000.- angestiegen sind. Zwar konnte

der Beschwerdeführer einstweilen seine Schulden im Jahr 2019 teilweise (um ca. Fr. 36'000.-)

abbauen, jedoch sind diese wie dargelegt erneut gestiegen und liegen gesamthaft

nun noch nur knapp Fr. 4'000.- unter dem im Mai 2019 festgestellten

Höchstbetrag. Gegenüber dem Stand von November 2019, zu welchem Zeitpunkt das

Migrationsamt auf die Rückstufung oder einen Widerruf einstweilen wegen seiner

Sanierungsbemühungen und der langjährigen Anwesenheit verzichtete, sind diese

erneut gesamthaft um Fr. 32'405.- höher. Auch wenn dies im Vergleich zum

Gesamtbetrag der Schulden nicht als hoch erscheinen mag, sind die Schulden doch

praktisch wieder auf dem Niveau des Höchststands und es sind zudem neue

Schulden hinzugekommen. Überdies sind sie auch seit dem vorinstanzlichen

Entscheid weiter gestiegen. Jedenfalls wurde wie dargelegt nicht belegt, dass

die Schulden aufgrund der Corona-Krise weiter gestiegen sind und auch nicht, ob

es sich bei der Forderung der SVA um eine neue Schuld handelt. Ausser zur

Forderung der J AG wurden zudem keine Ausführungen zu den weiteren

Forderungen gemacht.

Zu seinen Gunsten sind

grundsätzlich die geleisteten Zahlungen zu werten. Jedoch ist anzufügen, dass

die Belege hierfür teilweise mangelhaft sind, da weder die beiden E-Mails von E

und von F noch das Schreiben von G eine Unterschrift tragen und zudem kein

Beleg für den Eingang der Zahlung vorhanden ist. Einzig die Quittung des

Betreibungsamts Volketswil über Fr. 1'000.- vom 8. Juli 2022,

diejenige vom 20. Juni 2022 über Fr. 360.35 wie auch die beiden

Quittungen des Strassenverkehrsamtes belegen rechtsgenüglich, dass die

Zahlungen tatsächlich geleistet wurden.

In Bezug auf

Selbständigerwerbende gilt laut der Praxis des Bundesgerichts, dass ihnen berufliche

Rückschläge zwar nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden können, weil jedes

wirtschaftliche Handeln mit einem Risiko verbunden ist; unter bestimmten

Umständen kann aber das Festhalten an einer unrentablen selbständigen Tätigkeit

mutwillig sein (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit

Hinweis). Diese Grundsätze sind hier anzuwenden. Im vorliegenden Fall kann der

Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Erwerbseinkommen nicht weiter

steigerte, nicht auf Absicht, Böswilligkeit jedoch auf qualifizierte

Fahrlässigkeit und damit auf Mutwilligkeit zurückgeführt werden. Mit dem

Migrationsamt und der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es nach dem Konkurs der

L GmbH 2011 und der Löschung der danach gegründeten D GmbH im

Handelsregister mangels Geschäftstätigkeit (2021), geradezu grobfahrlässig ist,

mit einer Einzelfirma weiterhin in der Umzugs- und Reinigungsbranche

selbständig tätig zu sein. Seine ansteigenden Schulden seit der Verwarnung

zeigen, dass er nicht in der Lage ist, mit seiner selbständigen Tätigkeit das

Geld zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie zu

erwirtschaften. Mit administrativen Belangen ist er offensichtlich stark

überfordert, was jedoch eine Voraussetzung für das erfolgreiche Führen einer

selbständigen Tätigkeit wäre. Dies zeigt sich allein schon darin, dass er nicht

dartat, welche Aufträge er vor, während und nach der Corona-Krise hatte, um die

Behauptung zu belegen, die neuen Schulden würden von der Krise herrühren. Dies

wird weiter durch die Tatsache unterstrichen, dass er keine Steuererklärungen

an das Steueramt einreichte und dem Gericht auch keine Steuerrechnungen

unterbreitete. Weiter lässt die hohe Forderung der SVA von Fr. 217'672.20

vermuten, dass der Beschwerdeführer Sozialversicherungsbeiträge nicht

ordentlich deklarierte. Auch der Strafbefehl vom 25. Februar 2020 infolge

Ungehorsam im Betreibungsverfahren belegt seine offensichtliche Überforderung

in administrativen Belangen zusätzlich, hatte er doch zuvor schon einverlangte

Unterlagen dem Betreibungsamt nicht eingereicht. Dem Gericht sind zudem die

aktuellen Einkünfte des Beschwerdeführers nicht bekannt und es ist schwierig

festzustellen, welche Schulden tatsächlich bestehen, werden doch stets

ausserhalb der beim Betreibungsamt dokumentierten Betreibung weitere Schulden

zurückbezahlt – was die Zahlungen an E, F und G belegen. Die Darlegung, er sei

in letzter Zeit schwerpunktmässig bemüht gewesen, für seine Tochter eine

Lehrstelle zu suchen, unterstreicht das Bild, dass er nicht in der Lage ist,

sich neben Herausforderungen des täglichen Lebens seiner Geschäftstätigkeit zu

widmen.

3.3.3

Der Beschwerdeführer bestreitet die Eignung der Massnahme. Er vertritt die

Ansicht, dass er in seinem Alter keine Anstellung finden werde und die

Rückstufung auf die Aufenthaltsbewilligung das Gegenteil bewirke. Mit einer

Aufenthaltsbewilligung sei es schwieriger, eine Stelle zu finden und es würde

dazu führen, dass er nicht mehr selbständig tätig sein könnte, weshalb es noch

unwahrscheinlicher sei, dass er ein Einkommen erziele, welches seinen

Lebensunterhalt sichere und er weitere Schulden abbauen könnte. Der Behauptung,

die Massnahme sei nicht geeignet und führe zu einer Desintegration des

Beschwerdeführers, kann nicht zugestimmt werden. Den Akten kann entnommen werden,

dass es nach einer Rückstufung keiner weiteren arbeitsmarktrechtlichen Prüfung (gemäss

Art. 38 Abs. 3 AIG) zur weiteren Ausübung einer selbständigen

Tätigkeit bedarf. Somit ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Tätigkeit

solange auszuüben, als er nicht eine Anstellung gefunden hat. Das Migrationsamt

verfolgte mit der Massnahme das Ziel, dass der Beschwerdeführer seinen

Lebensunterhalt an seine finanziellen Möglichkeiten anpasst und ein Einkommen

erzielt, dass keine weitere Verschuldung zur Folge hat. Das Ziel, dass der Beschwerdeführer

eine Anstellung sucht, mit der er ein fixes Einkommen erzielen kann, ist

offenbar ohne Massnahme mit spürbaren Konsequenzen – und damit auch mit einer

weiteren Verwarnung alleine –, nicht erreichbar. Mit der Rückstufung und

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung können Bedingungen verbunden werden, um die

Integration des Beschwerdeführers voranzutreiben (Art. 33 Abs. 2 AIG

i.V.m. Art. 62a VZAE) wohingegen die Niederlassungsbewilligung

bedingungslos zu erteilen ist (Art. 34 Abs. 1 AIG). Allein aufgrund

der Höhe seiner Schulden stand im Zeitpunkt der Verwarnung 2018 der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung im Raum. Im Zeitpunkt des

Schreibens vom November 2019 wurde nur aufgrund seiner Sanierungsbemühungen und

seiner langjährigen Anwesenheit auf eine Massnahme verzichtet. Seit seiner

damaligen Lebenskrise hätte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt, sich

wirtschaftlich zu integrieren und zu versuchen, sich gar neben seiner Selbständigkeit

allenfalls nur mit einer teilzeitlichen Anstellung in der Reinigungsbranche

wenigstens so viel hinzuzuverdienen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten oder

sich etwa teilweise von seinen Schulden zu befreien. Jedoch hat er gemäss den

Akten nichts dergleichen versucht, weshalb es erforderlich erscheint, ihn mit

Nachdruck an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern, was gerade den Zweck

einer Rückstufung darstellt (vgl. E. 2.1.2 a.E.). Der Argumentation, das

Migrationsamt verfolge damit das Ziel, ihn aufgrund seiner weit zurückliegenden

Lebenskrise aus der Schweiz wegzuweisen, kann demnach nicht gefolgt werden. Es

ist ihm zwar zuzustimmen, dass es in seinem Alter nicht mehr einfach ist, eine

Anstellung zu finden. Die Aussichten einer Anstellung in der Reinigungsbranche

sind jedoch deutlich besser als in vielen übrigen Branchen. Hinzu kommen die

jahrelange Erfahrung des Beschwerdeführers und die Referenzen, die er vorweisen

kann, was die Wahrscheinlichkeit einer Anstellung erhöht. Weiter ist anzumerken,

dass das ordentliche Pensionsalter bei 65 Jahren liegt und der Gesetzgeber

damit davon ausgeht, dass einer Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt bis dahin

möglich erscheint. Offenbar hat jedoch nicht einmal die drohende Rückstufung

auf die Aufenthaltsbewilligung dazu geführt, dass der Beschwerdeführer unter

Druck des Verfahrens aus der Schuldenspirale herausfand und den Lebensunterhalt

in einer Form einschränkte, um keine weiteren Schulden mehr zu machen und

wenigstens zu versuchen eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen. Bis heute

wurden keine Belege für eine entsprechende Suche auf dem Arbeitsmarkt

eingereicht, weshalb die bezweckte Verhaltensanpassung auch erforderlich

erscheint. Auch aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGr, 3. Dezember

2021, 2C_158/2021, E.) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

ableiten, ging es doch da um einen 63-jährigen Beschwerdeführer, der schon jahrelang

von der Sozialhilfe abhängig war und das Bundesgericht deshalb eine Integration

in den ersten Arbeitsmarkt als nicht mehr wahrscheinlich erachtete. Da die

Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen verbunden werden kann, ist sie klar

geeignet und offenbar auch erforderlich, den Beschwerdeführer zu einem anderen

Verhalten und damit zur wirtschaftlichen Integration zu bewegen. Nachrangig ist

dabei, ob der Beschwerdeführer weiterhin Aufträge in selbständiger Tätigkeit

annimmt und sich zumindest administrativ Unterstützung sucht, während er eine

mindestens teilzeitliche Anstellung sucht, um ein regelmässiges Einkommen zu erzielen.

Die Bedingungen sind dahingehend auszulegen, dass er ein Erwerbseinkommen

erzielt, welches keine weitere Verschuldung bewirkt und er seine Ausgaben für

seinen Lebensunterhalt seinen Möglichkeiten entsprechend ausgestaltet und

weiterhin versucht, Schulden abzubauen.

Schliesslich ist zusammen mit den Vorinstanzen anzufügen,

dass auch die Strafbefehle, die der Beschwerdeführer erwirkte, ebenfalls ein

Indiz für eine qualifiziert vorwerfbare Schuldenwirtschaft darstellen. Hätte er

es doch durch ein gesetzeskonformes Verhalten in der Hand gehabt, diese zu

verhindern. Das gilt auch bei einem geringfügigen Betrag der Kosten in

Anbetracht der Gesamtverschuldung. Durch die beiden neuen Betreibungen in Höhe

von knapp Fr. 2'000.- von der Staatsanwaltschaft Baden und des

Stadtrichteramts erweckt der Beschwerdeführer zudem den Eindruck, dass er nicht

gewillt ist, sein Verhalten anzupassen.

3.3.4

Gesamthaft betrachtet erscheint die Schuldenwirtschaft des

Beschwerdeführers im Wesentlichen selbstverschuldet und ist ihm ein

qualifiziert fahrlässiges Verhalten und damit Mutwilligkeit im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu attestieren, weshalb das

Integrationsdefizit genügend gewichtig erscheint. Da die Schulden nach einer

kurzen Phase des Abbaus erneut angestiegen sind, aktualisierte sich das

Integrationsdefizit, wenn auch der Betrag im Vergleich zur Gesamtverschuldung

als relativ gering erscheint. Demnach bestätigt sich die Rückstufung ohne

Weiteres als rechtmässig: In objektiver Hinsicht stellt die seit der Verwarnung

auf über Fr. 989'000.- angewachsene Verschuldung eine Missachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a

AIG dar. In subjektiver Hinsicht muss sich der Beschwerdeführer ein mutwilliges

Verhalten vorwerfen lassen. Dass diesem ein kognitives Unvermögen oder eine

Erkrankung zugrunde gelegen haben könnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen

und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 58a N 3 AIG). Die Straftaten des

Beschwerdeführers erscheinen zwar nicht als sehr gravierend, lassen aber

dennoch den Unwillen erkennen, sein Verhalten anzupassen und seine finanziellen

Verhältnisse nachhaltig in Ordnung zu bringen.

3.4 Die

Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung

geht zwar mit einer namhaften Statusverschlechterung einher, auch wenn sein

weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet ist. Ihm ist

zuzustimmen, dass die Niederlassungsbewilligung die Arbeitssuche erleichtern

kann, jedoch ist eine solche auch mit einer Aufenthaltsbewilligung durchaus

möglich. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. der Rückstufung

fällt aber vorliegend massgebend ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer

durch die Verwarnung vom 30. April 2018 offensichtlich nicht hat

beeindrucken lassen und sich trotz des drohenden Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung nicht um die Regulierung seiner Verpflichtungen

bemühte, sondern vielmehr weiterhin erhebliche Schulden während eines Jahres

bis im Mai 2019 angehäuft hat. Zwar hat sich der Beschwerdeführer danach bis

zum November 2019 um eine Schuldensanierung bemüht und seine Schulden

tatsächlich reduziert, jedoch sind seine Schulden seit dem Inkrafttreten des

neuen Rechts bis heute erneut um fast dieselbe Höhe wieder praktisch auf den

Höchststand angestiegen. Es kann deshalb nicht von einer nachhaltigen Verhaltensänderung

ausgegangen werden, auch wenn er zurzeit noch einzelne Bemühungen zur Sanierung

tätigt. Dem Beschwerdeführer ist wie dargelegt nicht zuzustimmen, dass nur,

falls er selbständig tätig sein könne, eine Schuldensanierung möglich sei und

das Belassen der Niederlassungsbewilligung damit nicht nur in seinem, sondern

auch im Interesse der Schuldensanierung sei. Ihm ist gerade das hartnäckige

Festhalten an der uneinbringlichen selbständigen Tätigkeit ohne belegte

Versuche sein Einkommen zu verbessern oder seine Ausgaben zu senken und damit

die weitere Anhäufung von Schulden vorzuwerfen.

3.5

3.5.1

Die vom Migrationsamt in der Verfügung vom 3. September 2021 in

DispositivZiffer 3 für die künftige Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung statuierten Bedingungen (Ausüben einer

existenzsichernden Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, mit welcher er

seinen Lebensunterhalt decken kann; lückenlose und fristgerechte Erfüllung

seiner finanziellen Verpflichtungen; nachhaltige Sanierung seiner Schulden

entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten; strafloses Verhalten) wurden

von der Vorinstanz als grundsätzlich nicht zu beanstanden beurteilt, weil ein

solches Verhalten vom Beschwerdeführer erwartet werden könne. Jedoch relativierte

der vorinstanzliche Entscheid die künftige Beurteilung der Bedingungen in zwei

Punkten. Die lückenlose und fristgerechte Erfüllung seiner finanziellen

Verpflichtungen wurde auf die Verpflichtung eingeschränkt, dass keine neuen

Forderungen mehr in Betreibung gesetzt werden dürfen. Falls bereits im heutigen

Zeitpunkt bestehende Ausstände in Zukunft durch die Gläubiger erneut betrieben

werden würden, dürfe dies allein noch nicht zu einem Bewilligungswiderruf

infolge Nichterfüllens der Bedingungen führen. Auch seien die Anforderungen an

die nachhaltige Sanierung seiner Schulden nicht zu hoch anzusetzen, da es

praktisch ausgeschlossen sei, dass er seine hohen Ausstände jemals ganz oder

nur schon zu einem wesentlichen Teil abbauen könne. Jedoch habe er im Rahmen

der gegebenen Möglichkeiten dafür besorgt zu sein, dass er diese, wenn auch

langsam, abtragen könne. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt, mit der er seinen Lebensunterhalt decken könne, und ein

strafloses Verhalten seien nicht zu beanstanden.

3.5.2

Die Bedingungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf

der Frist werden vom Beschwerdeführer nicht detailliert beanstandet. Jedoch

machte er im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung diesbezüglich geltend,

dass es unrealistisch sei, von ihm in seinem Alter und vor der Tatsache, dass

er einzig Berufserfahrung im Bereich Umzug und Reinigung aufweise, zu

verlangen, er müsse eine Arbeitsstelle im primären Arbeitsmarkt antreten.

3.5.3

Wie unter 2.1.6 dargelegt übt das Verwaltungsgericht in der ersten

Überprüfung der angeordneten Integrationsanweisungen eine gewisse Zurückhaltung

und beurteilt lediglich, ob diese zumutbar und erreichbar sind, indem es das

Ziel der Bedingungen beurteilt. Das Ziel der formulierten Bedingungen ist

zweifelsohne die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers und ihn

somit hauptsächlich dazu zu bringen, keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen,

selbständig für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sorgen zu können

und bestehende Schulden angemessen abzubauen. Das Ziel der Bedingungen kann

deshalb als recht- und verhältnismässig beurteilt werden, denn ein

entsprechendes Verhalten wird von jedermann erwartet. Bei der erneuten

Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen wird die Beschwerdegegnerin

insbesondere zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer bemühte, eine

Tätigkeit auszuüben, mit der er den Lebensunterhalt bestreiten kann. Sollte es

ihm trotz erheblicher ununterbrochener und nachweisbarer Anstrengungen nicht

gelingen, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt anzutreten, so wird dies

entsprechend in ihre Beurteilung einfliessen müssen.

3.6 Gesamthaft gesehen, ist das private

Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen

Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, demgemäss geringer zu gewichten

als das öffentliche Interesse, ihn mittels Rückstufung mit Nachdruck an seine

Integrationsverpflichtung zu erinnern. Demnach besteht ein überwiegendes

öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des

Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig

erweist.

Diese Erwägungen führen zur

Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).