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Entscheid

VB.2022.00178

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00178

26. Oktober 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24908)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00178

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat

Zollikon, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich, Verkehrstechnische Abteilung,

Mitbeteiligte,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist wohnhaft in einer ihm

gehörenden Liegenschaft an der Bahnhofstrasse in der Gemeinde Zollikon. Er

ersuchte am 28. Januar 2021 den Gemeinderat Zollikon, eine Tempo-30-Zone

an dieser Gemeindestrasse einzuführen. Dabei machte er Anliegen der Verkehrssicherheit

und des Lärmschutzes geltend. Der Gemeinderat wies das Gesuch mit Beschluss vom

31. März 2021 kostenfällig ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Gemeinderatsbeschluss erhob A am 10. Mai

2021.

Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks Meilen. Er präzisierte das

Rechtsbegehren im Wesentlichen dahingehend, dass der Gemeinderat unter

Aufhebung des angefochtenen Entscheids einzuladen sei, der kantonalen

Sicherheitsdirektion einen Antrag auf Verfügung einer Tempo-30-Zone oder eines

Tempo-30-Regimes auf der Bahnhofstrasse zu stellen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Die Statthalterin wies den Rekurs mit Verfügung vom

24.

Februar 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. März 2022 gelangte A an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte wiederum, unter Aufhebung der angefochtenen

Verfügung sei der Gemeinderat einzuladen, der zuständigen kantonalen Stelle

einen Antrag auf Verfügung einer Tempo-30-Zone oder eines Tempo-30-Regimes auf

der Bahnhofstrasse zu stellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Einholung eines

Gutachtens nach Art. 32 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

(SVG; SR 741.01) und Durchführung eines Augenscheins.

Das Statthalteramt

verzichtete am 31. März 2022 auf eine Stellungnahme und reichte die

Verfahrensakten ein. Der Gemeinderat stellte am 12. Mai 2022 Antrag auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In der Stellungnahme vom 20. Juni 2022 hielt der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e

contrario und § 38 VRG).

1.2

1.2.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Bei der Anfechtung funktioneller

Verkehrsanordnungen steht die Legitimation nach der Praxis all jenen

Verkehrsteilnehmenden zu, welche die betreffende Strasse mehr oder weniger

regelmässig benützen, namentlich etwa der Anwohnerschaft, während bloss

gelegentliches Benützen der Strasse nicht genügt (vgl. BGE 136 II 539

E. 1.1; VGr, 28. April 2022, VB.2021.00601, E. 2.3.2). Im

vorliegenden Fall hat sich die erstinstanzliche Behörde gegen das Ergreifen der

umstrittenen Verkehrsmassnahme ausgesprochen und die Sachgerechtigkeit der

bestehenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bekräftigt. Der

Beschwerdeführer ist Direktanstösser und Anwohner der Strasse, bei der er eine

solche Massnahme erfolglos verlangt hat. Im angefochtenen Entscheid wurde der

Beschwerdeführer als zum Rekurs legitimiert betrachtet.

1.2.2

Das Bundesgericht hat es in einem Fall aus dem Kanton Zürich geschützt,

dass auf das Begehren eines Anwohners um Anpassung der

Strassenverkehrssignalisation nicht eingetreten worden war, weil sich die

verkehrsrelevanten Verhältnisse nicht verändert hatten (BGr, 16. Dezember 2009,

1C_184/2009, E. 2). Demgegenüber hat das Bundesgericht in einem Fall aus

dem Kanton Aargau die Beschwerdebefugnis eines Direktanstössers bejaht, der

eine zusätzliche Verkehrsbeschränkung (Fahrverbot) über die angeordneten Massnahmen

hinaus beantragte bzw. der zur Diskussion stellte, ob die Verkehrssicherheit

durch die von der kantonalen Instanz geschützte Verkehrsanordnung genügend

gewährleistet sei (vgl. BGr, 27. Februar 2019, 1C_445/2018, E. 1.1

und E. 3). Ebenso hat das Bundesgericht ein schutzwürdiges Interesse von

Direktanstössern gemäss Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG; SR 173.110) an der Prüfung emissionsmindernder

Massnahmen an der Quelle bei einer Strassenlärmsanierung anerkannt. Im soeben

erwähnten Fall berücksichtigte das Bundesgericht, dass der Verkehrslärm auf

jener Strasse zwar nicht bei der Liegenschaft der damaligen Beschwerdeführer,

aber bei benachbarten Gebäuden zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte

führte (vgl. BGr, 27. Mai 2020, 1C_352/2019, E. 3.2 und E. 3.3).

1.2.3

Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen,

wobei der beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts

obliegt, ihre Legitimation zu substanziieren. Diese Substanziierung hat bereits

im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen (zum Ganzen VGr,

26.

September 2022, VB.2022.00024, E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend

hat der Beschwerdeführer insbesondere vor der Vorinstanz substanziiert

angebliche Mängel bei der Verkehrssicherheit wegen Verschärfung des

Unfallgeschehens und Einführung einer zusätzlichen Buslinie sowie eine erhöhte

Belästigung aus Strassenlärm behauptet und ein Unterlassen der Lärmermittlung

durch die Gemeinde gerügt; darauf wird in der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht verwiesen. Bei seinen Vorbringen hat der Beschwerdeführer in

genügender Weise veränderte Tatsachen geltend gemacht, die eine Überprüfung der

Notwendigkeit einer Anpassung des geltenden Verkehrsregimes auf der betroffenen

Strasse rechtfertigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass bereits die

Unterinstanzen das Begehren des Beschwerdeführers materiell beurteilt haben.

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist seine Legitimation

ebenfalls zu bejahen.

1.3

Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.4

Soweit der

Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins beantragt, ist

festzuhalten, dass sich ein solcher Termin auf dem Lokal erübrigt: Der für den

vorliegenden Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt ergibt sich mit

hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb auf einen Augenschein zu

verzichten ist.

2.

2.1

Die

allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften wurde vom

Bundesrat auf 50 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 lit. a der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] in

Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG). Innerorts können tiefere

Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken oder durch die

Signalisation einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszone angeordnet werden

(Art. 108 Abs. 5 lit. d und e der Signalisationsverordnung vom

5.

September 1979 [SSV; SR 741.21]). Das Signal "Tempo-30-Zone"

kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen

besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss (Art. 22a

SSV). Die Anordnung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten ist nur gestützt

auf ein vorgängig zu erstellendes Gutachten zulässig (anders als für Tempo-30-

und Begegnungszonen gemäss dem seit 1. Januar 2023 geltenden Art. 108

Abs. 4bis SSV). Gemäss der zuletzt genannten Bestimmung richtet

sich die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nur nach Art. 3

Abs. 4 SVG. Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können die Kantone

Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen – ausserhalb von Totalfahrverboten im

Sinn von Art. 3 Abs. 3 SVG – auf Strassen erlassen, soweit der Schutz

der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung,

die Beseitigung von Nachteilen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit,

die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder

andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (vgl. VGr,

15.

Juli 2021, VB.2021.00222, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2

Funktionelle

Verkehrsanordnungen werden bei Gemeindestrassen ausserhalb des Gebiets der

Städte Zürich und Winterthur – wie bei der betroffenen Gemeinde Zollikon – von

der Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde erlassen

(§ 16 des Verkehrsabgabengesetzes vom 11. September 1966 [VAG;

LS 741.1] in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der kantonalen

Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 [KSigV; LS 741.2]). Das

Verwaltungsgericht hat den Gemeinden eine erhebliche Gestaltungsfreiheit in

Bezug auf die Stellung dieses Antrags und die damit verbundene

Verkehrsmassnahme zugebilligt (vgl. VGr, 29. November 2018, VB.2018.00072,

E. 5.3). Dem Beschwerdegegner als Gemeindebehörde kommt deshalb eine

eigene Zuständigkeit zu, gegenüber der um Verkehrsberuhigung ersuchenden

Privatperson einen anfechtbaren Entscheid zu treffen, mit dem dieses Begehren

abgewiesen oder (mangels veränderter Umstände) förmlich nicht darauf

eingetreten wird. Wenn die Gemeindebehörde das private Begehren aber positiv

aufnimmt bzw. ein Handlungsbedarf für eine Verkehrsberuhigung gegeben ist,

verbleibt ihr in gewissem Umfang die Auswahl, ob sie Antrag an die

Kantonspolizei zum Erlass funktioneller Verkehrsanordnungen stellen, ein

Strassenprojektverfahren einleiten oder gar beide Verfahren kombinieren will;

unter Umständen ist für eine Koordination der beiden Verfahren zu sorgen (vgl.

dazu VGr, 20. April 2023, VB.2022.00528, E. 5 = BEZ 2023 Nr. 9).

3.

3.1

Im

kommunalen Entscheid vom 31. März 2021 wurde erwogen, die Bahnhofstrasse

sei eine direkte Verbindungsachse von der Seestrasse ins Zentrum und Richtung

Zollikerberg. Es handle sich nicht um eine blosse Erschliessungsstrasse für ein

bestimmtes Quartier. Die Strasse werde künftig von zwei Buslinien benützt. Die

aktuelle Tempolimite passe ins Temporegime der Gemeindestrassen in Zollikon.

Wegen der acht polizeilich registrierten Verkehrsunfälle mit insgesamt drei

leicht verletzten Personen auf der Strasse von 2017 bis 2020 liege keine

Gefährdung der Verkehrssicherheit vor, welche die Errichtung einer

Tempo-30-Zone notwendig mache. Gemäss im September 2019 durchgeführten

Geschwindigkeitsmessungen auf der Bahnhofstrasse habe die gefahrene

Durchschnittsgeschwindigkeit 36 km/h betragen; nur 0,7 % von

insgesamt 20'000 Fahrzeugen hätten die zulässige Höchstgeschwindigkeit

überschritten. Die baulichen Anpassungen einer Tempo-30-Zone hätten mit hoher

Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf die auf der Bahnhofstrasse

verkehrenden Buslinien bzw. das ganze öffentliche Verkehrssystem. Eine

abweichende Auskunft der VBZ an den Beschwerdeführer sei ohne vertiefte

fachliche Abklärungen erfolgt. Eine Lärmuntersuchung dränge sich aufgrund des

Verkehrsaufkommens, der Strassenneigung und -geometrie, der aktuellen

Geschwindigkeitsbegrenzung und des Abstands der Fassaden von der Strasse nicht

auf. Ferner sei zu berücksichtigen, dass im unteren Teil der Bahnhofstrasse

bauliche Anpassungen im Gange seien, welche Auswirkungen auf die gesamte

Strassensituation haben würden. Insgesamt sehe der Gemeinderat keinen Anlass

für die Errichtung einer Tempo-30-Zone.

3.2

Die

Vorinstanz schloss sich dieser Beurteilung unter Berücksichtigung der von ihr

eingeholten Auskunft der Kantonspolizei und des kommunalen Ermessensspielraums

an. Dabei ging die Vorinstanz näher auf vom Beschwerdeführer ins Feld geführte

Verkehrsunfälle aus den Jahren 2019 und 2021 ein und gelangte zum Schluss,

diese Unfälle hätten mit dem geltenden Temporegime auf der Bahnhofstrasse

nichts zu tu. Im Hinblick auf den Strassenlärm erwog die Vorinstanz, der

Sachbereich der Lärmsanierung liege nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich. Im

konkreten Fall mache der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend, dass die

Gemeinde ihrer Sanierungspflicht nicht nachgekommen sei.

3.3

Der

Beschwerdeführer rügt vor Verwaltungsgericht eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV; SR 101]) und des Untersuchungsgrundsatzes

(§ 7 VRG) sowie daraus folgend eine rechtsverletzende Beurteilung der

Verkehrssicherheit. Er wiederholt vor Verwaltungsgericht die Behauptungen,

wonach auf der Bahnhofstrasse erhebliche Sicherheitsdefizite im Strassenverkehr

beständen. Darüber seien Gemeinde und Vorinstanz hinweggegangen. Im Übrigen

behält er sich für den Fall, dass eine Verkehrsberuhigung nicht bereits wegen

Sicherheitsdefiziten anzuordnen wäre, ein erneutes Begehren an die Gemeinde zur

Lärmsanierung vor, bei dem der kommunale Entscheid dann nach seiner

Interpretation der Rechtsprechung vom Baurekursgericht zu überprüfen wäre.

4.

4.1

Die

Gemeindebehörde hat bei der Ablehnung einer Verkehrsberuhigungsmassnahme auf

einer Gemeindestrasse den Sachverhalt bezüglich aller erheblichen Aspekte,

welche die gesuchstellende Person vorbringt, rechtsgenüglich zu erstellen und

aufzuzeigen, welche Schlussfolgerungen sie daraus zieht. Dabei hat sie

schutzwürdige Interessen von Direktanstössern und Anwohnern der Strasse an

Massnahmen für eine Verkehrsberuhigung zu berücksichtigen. Genauso wie eine

funktionelle Verkehrsanordnung gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG aus

verschiedenen Gründen angeordnet werden kann, bildet das abschlägige Ergebnis

einer materiellen Überprüfung der Strassenverhältnisse vom Streitgegenstand her

eine Einheit. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht vorliegend

hauptsächlich Aspekte der Verkehrssicherheit und des Lärmschutzes thematisiert.

Entgegen seiner Meinung ist die Notwendigkeit einer allfälligen

Verkehrsberuhigung aus Gründen des Lärmschutzes auch von den

Rechtsmittelinstanzen bereits im vom Beschwerdeführer angehobenen Verfahren –

und nicht auf Rekursebene vom Baurekursgericht – zu überprüfen, weil dabei

Lärmschutzfragen lediglich vorfrageweise im Hinblick auf das Bestehen einer

kommunalen Handlungspflicht zu prüfen sind.

4.2

Die

Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite kann je nach dem

Zweck einer Verkehrsberuhigung, wie Gefahrenbekämpfung oder Verbesserung des

Verkehrsflusses, unterschiedliche Bedeutungen haben. Immerhin sind die

verantwortlichen Behörden, wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gehalten, präventive Massnahmen zur

Verbesserung der Verkehrssicherheit zu treffen, wenn sie erhebliche

Sicherheitsdefizite im Strassenverkehr erkennen, und nicht einfach zuzuwarten,

bis sich die ersten Unfälle ereignet haben (vgl. VGr, 20. Februar 2020,

VB.2018.00776, E. 6.4; 23. Mai 2019, VB.2018.00427, E. 5.3).

Jedenfalls im vorliegenden Verfahrensstadium kann von einem verkehrstechnischen

Gutachten abgesehen werden; dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers

braucht somit nicht stattgegeben zu werden. Dennoch hat die Gemeindebehörde in

diesem Rahmen den von der Privatperson behaupteten Sicherheitsdefiziten konkret

nachzugehen, diese grob abzuschätzen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb

sie von einer genügenden Verkehrssicherheit ausgeht bzw. einen Anpassungsbedarf

verneint.

4.3

Darüber

hinaus anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Herabsetzung der

Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres als taugliches Instrument nicht nur zur

Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern auch zum Schutz der Anwohnerinnen und

Anwohner vor übermässigem Lärm (vgl. BGr, 9. März 2023, 1C_574/2020,

E. 6.4; 16. Juni 2020, 1C_350/2019, E. 4.3.4 mit weiteren

Hinweisen). Die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Massnahme hängt unter

anderem davon ab, ob bisher die massgebenden Belastungsgrenzwerte für Strassenlärm

eingehalten sind. Für eine bestehende Strasse, die schon im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den

Umweltschutz (USG; SR 814.01) am 1. Januar 1985 vorhanden war und den

Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze

widerspricht, statuiert Art. 16 USG eine Sanierungspflicht. Art. 13

Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV;

SR 814.41) präzisiert, dass ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, saniert werden müssen.

Die Fristen gemäss Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV für Sanierungen und

Schallschutzmassnahmen bei Haupt- und übrigen Strassen sind seit Ende März 2018

abgelaufen. Dies bedeutet für die Anlageninhaber, dass noch offene Sanierungen

unverzüglich an die Hand zu nehmen sind (vgl. Adrian Gossweiler,

Strassenlärmsanierung bei Kantons- und Gemeindestrassen nach Ablauf der

lärmschutzrechtlichen Sanierungsfrist, URP 2018 S. 600 ff., 606). Ferner

ist zu berücksichtigen, dass Art. 37 LSV die zuständige Behörde namentlich

bei Strassen zur Führung eines Lärmbelastungskatasters verpflichtet

(Abs. 1). Darin kann jede Person soweit Einsicht nehmen, als nicht das

Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen

entgegenstehen (Abs. 6). Weiter unterliegt die zuständige Behörde gemäss

Art. 36 Abs. 1 LSV einer Pflicht zur Lärmermittlung, wenn Grund zur

Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind

oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Daraus ist für den vorliegenden

Zusammenhang abzuleiten, dass bereits die Gemeindebehörde dem Grundsatz nach

die massgeblichen Belastungsgrenzwerte und die gegebenen Lärmpegel zu

untersuchen bzw. festzustellen hat, ausser die Einhaltung der

lärmschutzrechtlichen Vorschriften sei offensichtlich gegeben.

5.

5.1

Beschwerdegegner

und Vorinstanz haben zur Beurteilung des Anliegens des Beschwerdeführers

Abklärungen unternommen. So hat die Gemeinde auf der Bahnhofstrasse

Verkehrsmessungen bzw. eine Verkehrsdatenauswertung durchführen lassen,

Unfallauswertungen der Kantonspolizei vom 5. Dezember 2018 und vom

25.

Februar 2021 beigezogen und Erkundigungen bei den VBZ eingeholt. Die

VBZ hatten auf Anfrage des Beschwerdeführers auch gegenüber ihm Stellung

genommen. Hingegen sind in den Verfahrensakten keine konkreten Abklärungen bzw.

Angaben zum Strassenlärm bei der Bahnhofstrasse ersichtlich.

5.2

Wie gesagt

ist ein verkehrstechnisches Gutachten für das vorliegende Verfahren nicht

erforderlich (vgl. oben E. 4.2). Auch kann dem Beschwerdeführer nicht

gefolgt werden, wenn er die Aussagekraft der Verkehrsmessungen als mangelhaft

kritisiert. Aus der Verkehrsdatenauswertung ergibt sich, dass die

Verkehrsmessungen an zwei unterschiedlichen Standorten der Bahnhofstrasse

durchgeführt worden sind. Dabei wurde der Verkehr an einem Standort aufwärts

und abwärts sowie am anderen Standort nur abwärts erfasst. Insgesamt lassen

sich daraus für das vorliegende Verfahrensstadium genügende Erkenntnisse zu den

gefahrenen Geschwindigkeiten ableiten. Die Kantonspolizei hat gegenüber der

Vorinstanz die provisorische Einschätzung abgegeben, dass wegen des relativ

hohen Geschwindigkeitsniveaus auf der Bahnhofstrasse ergänzende Massnahmen, wie

bauliche Anpassungen, nötig wären, um die Einhaltung einer Senkung der

Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer

behauptet in dieser Hinsicht nichts wesentlich Anderes, sondern stellt bei

einer allfälligen Tempo-30-Zone versetzt angeordnete Parkplätze auf der Strasse

als Alternative zu baulichen Massnahmen in den Raum. Entgegen seiner Ansicht

sind keine weiteren Verkehrsmessungen für den vorliegenden Entscheid nötig.

Auch bezüglich der Stellungnahmen der VBZ, die sich hauptsächlich zu Fragen der

Fahrplangestaltung und Buslinienführung äussern, ist objektiv kein zusätzlicher

Klärungsbedarf im vorliegenden Verfahren erkennbar.

5.3

Die

aktenkundigen Unfallauswertungen der Kantonspolizei vermitteln in

tabellarischer Form einen Überblick unter Angabe von Datum/Uhrzeit,

Lokalisierung, Unfalltyp, verursachten Schäden, Hauptursache des

Unfallgeschehens. Gegenüber der Vorinstanz hat die Kantonspolizei geäussert,

die Bahnhofstrasse bilde keinen Unfallschwerpunkt und die Verkehrssicherheit

sei mit dem aktuellen Temporegime (50 km/h generell) aus ihrer Sicht

gewährleistet. Auch wenn die Kantonspolizei fachkundig ist, sind ihre Aussagen

in dieser Hinsicht lediglich zusammenfassender Natur und gehen nicht

ansatzweise auf die Unfallauswertungen ein. Beizufügen ist, dass der Inhalt

dieser Unfallauswertungen es Laien nicht ohne Weiteres ermöglicht, daraus

Schlussfolgerungen für die Verkehrssicherheit zu ziehen. Dennoch sind auch die

unterinstanzlichen Beurteilungen der Verkehrssicherheit bloss pauschal, d.h.

ohne Bezugnahme auf die gegebene Situation und die polizeilich registrierten

Unfälle erfolgt. Wenn der Beschwerdegegner vor Verwaltungsgericht behauptet,

eine Korrelation der registrierten Unfälle zum geltenden Temporegime sei

klarerweise nicht ersichtlich, erschliesst sich nicht, aus welchen eigenen

Überlegungen er zu dieser Auffassung gelangt ist.

Es muss nicht

erörtert werden, inwiefern die vom Beschwerdeführer zusätzlich angesprochenen

Unfälle aus den Jahren 2019 und 2021 mit dem geltenden Temporegime auf der

Bahnhofstrasse zusammenhängen. Bereits der Umstand, dass bei dieser Strasse

acht Verkehrsunfälle in einem Zeitraum von fünf Jahren (Zeitraum der Auswertung

von 2016 bis 2020) polizeilich registriert worden sind, verlangt nach einer

konkreten Überprüfung der Verkehrssicherheit. Dabei ist zu beachten, dass das

Geschwindigkeitsniveau gemäss der Kantonspolizei relativ hoch ist (vgl. oben

E. 5.2) und die Streckenführung der Bahnhofstrasse angesichts ihrer

erheblichen Steigung, mehreren ausgeprägten Kurven und zahlreichen seitlich

einmündenden Strassen nicht offensichtlich als übersichtlich erachtet werden

kann. Im Übrigen nimmt der Busverkehr mit der zweiten Linie auf der Strasse

erheblich zu. Im Hinblick auf präventive Massnahmen zur Verbesserung der

Verkehrssicherheit sind absehbare wie bestehende Sicherheitsdefizite zu

ermitteln (vgl. oben E. 4.2). Unter den gegebenen Umständen erweist es

sich als ungenügend, dass die Unterinstanzen sich in ihren Entscheiden

bezüglich der Frage von Sicherheitsdefiziten nicht konkret mit den Strassen-

und Verkehrsverhältnissen sowie der Unfallauswertung auseinandergesetzt,

sondern insofern inhaltlich bloss nicht näher begründete polizeiliche Aussagen

übernommen haben. Dadurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör verletzt.

5.4

Im

Hinblick auf den Strassenlärm vermögen die erstinstanzlich angeführten

Gesichtspunkte zu den Verkehrsverhältnissen und zur Lage der an die Strasse

anstossenden Wohnliegenschaften (vgl. oben E. 3.1) nicht nachvollziehbar

aufzuzeigen, dass die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorschriften

offensichtlich gegeben ist. Auf der Website der kantonalen Fachstelle

Lärmschutz wird darauf hingewiesen, dass die gültigen Emissionsdaten für

Gemeindestrassen, bei denen die Strassenlärmdaten nicht im geografischen Informationssystem

des Kantons Zürich (GIS-Browser) abrufbar sind, bei der Gemeinde nachzufragen

sind (<https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/laerm-schall.html> unter

Strassenlärm/Verkehr & Lärmbelastung; besucht am 13. Oktober

2023). Für die Bahnhofstrasse in Zollikon sind die entsprechenden Daten nicht

im GIS-Browser abrufbar. Dem Beschwerdeführer gereicht es im konkreten Fall

nicht zum Nachteil, wenn nicht ersichtlich ist, dass er bei der Gemeinde

Einblick in gültige Strassenlärmdaten gefordert hätte. Bei der konkret

betroffenen Strasse geht auch aus den Verfahrensakten nicht hervor, inwiefern

den Lärmschutzvorschriften bezüglich Strassenlärm Genüge getan wird. Im

erstinstanzlichen Entscheid wurde an der bisherigen Höchstgeschwindigkeit von

50.

km/h namentlich daher festgehalten, weil die Bahnhofstrasse nicht

lediglich eine Erschliessungsstrasse für ein Quartier bilde (vgl. oben

E. 3.1). Auch vor Verwaltungsgericht bekräftigt der Beschwerdegegner die

grosse Bedeutung dieser Strasse als Verkehrsachse von der Seestrasse ins

Zentrum und Richtung Zollikerberg. Vor diesem Hintergrund obliegt es in erster

Linie der Gemeindebehörde, die lärmrechtlichen Beurteilungsgrundlagen

(Belastungsgrenzwerte, Lärmpegel) zu untersuchen und festzustellen bzw. Angaben

über allfällige Lärmsanierungsmassnahmen zu machen. Für das vorliegende

Verfahren ist eine Lärmermittlungspflicht der Gemeinde gestützt auf

Art. 36 und 37 LSV in Verbindung mit § 7 VRG zu bejahen. In dieser

Hinsicht erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.

5.5

Zusammengefasst

beruht der angefochtene Entscheid auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen

und verletzt den Untersuchungsgrundsatz sowie den Gehörsanspruch des

Beschwerdeführers. Wenn wie vorliegend der Sachverhalt ungenügend festgestellt

wurde, nimmt das Verwaltungsgericht praxisgemäss nicht selbst die Ergänzung der

gebotenen Abklärungen vor. Eine Verfahrensrückweisung durch das

Verwaltungsgericht kann über den Wortlaut von § 64 Abs. 1 VRG hinaus

nicht nur an die unmittelbare Vorinstanz, sondern auch an die erstinstanzlich

anordnende Behörde erfolgen (sog. Sprungrückweisung; vgl. Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 4). Da die

erforderlichen Abklärungen und Feststellungen zum Strassenlärm (vgl. oben

E. 5.4) ohnehin von der Gemeinde vorzunehmen sind, ist es angezeigt, die

Sache an diese zurückzuweisen.

6.

6.1

Dies führt

– unter Bezugnahme auf die Beschwerdeanträge – zur teilweisen Gutheissung der

Beschwerde. Der Rekursentscheid des Statthalteramts vom 24. Februar 2022

und der Beschluss des Gemeinderats Zollikon vom 31. März 2021 sind

aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Untersuchung und Neubeurteilung im

Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Zollikon zurückzuweisen.

6.2

Die

(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug

auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens, des Rekursverfahrens und des Beschwerdeverfahrens

sind somit dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Desgleichen hat dieser dem

Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dem unterliegenden Beschwerdegegner steht eine Parteientschädigung nicht zu.

7.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den

einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten

werden kann.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Statthalteramts

vom 24. Februar 2022 und der Beschluss des Gemeinderats Zollikon vom 31. März

2021.

werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und

Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Zollikon

zurückgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 285.60 und des kommunalen Verfahrens

von Fr. 400.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 4'255.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

6.

Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligte;

b) das Statthalteramt des Bezirks Meilen;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

d) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).