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Entscheid

VB.2022.00181

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00181

5. Juli 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23823)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00181

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. Juli 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1967) ist am 1. April 2005 in die Gemeinde

C gezogen und wird dort seit dem 1. März 2014 mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Er bewohnt – seit dem 1. April 2019 allein – eine 4,5-Zimmer-Wohnung

zu einem derzeitigen Mietzins von Fr. 1'333.-. Mit Leistungsentscheid der

Abteilung Soziales der Gemeinde C vom 17. März 2021 wurde A aufgefordert,

sich bis zum 30. September 2021 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins

von maximal Fr. 1'000.- brutto zu suchen und monatlich fünf Wohnungssuchbemühungen

unaufgefordert schriftlich vorzuweisen.

Nachdem die Wohnungssuchbemühungen von der Gemeinde C als

ungenügend qualifiziert wurden, reduzierte die Abteilung Soziales mit

Leistungsentscheid vom 13. Oktober 2021 den Betrag für den Mietzins im

Unterstützungsbudget per 1. November 2021 auf monatlich Fr. 1'000.-.

Am 15. November 2021 stellte der Rechtsvertreter von A

beim Gemeinderat C ein Begehren um Neubeurteilung des genannten Entscheids vom

13. Oktober 2021 und verlangte die Aufhebung der Leistungskürzung der

Wohnkosten per 1. November 2021. Mit Beschluss vom 30. November 2021

wies der Gemeinderat C das Begehren um Neubeurteilung ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A durch seinen Rechtsvertreter am

5.

Januar 2022 Rekurs an den Bezirksrat Dielsdorf erheben und beantragen,

der Entscheid des Gemeinderats C vom 30. November 2021 und dessen Leistungskürzung

der Wohnkosten per 1. November 2021 auf Fr. 1'000.- seien aufzuheben.

Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2022 liess er ergänzend um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

ersuchen.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2022 wies der

Bezirksrat Dielsdorf den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab. Verfahrenskosten

wurden keine erhoben; eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet und das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde abgewiesen.

III.

Dagegen erhob A am 28. März 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats

Dielsdorf vom 24. Februar 2022 und es seien ihm die bisherigen ungekürzten

Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'333.- durch die Gemeinde C auszurichten,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 4. April 2022

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinde C schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. April

2022.

auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696,

E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend stehen monatliche

Wohnkosten von Fr. 333.- (Differenz zwischen Fr. 1'333.- und

Fr. 1'000.-) im Streit, womit der Streitwert unter Fr. 20'000.-

liegt. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters

(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen

Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im

Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Nach den

SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind

im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem

Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den

örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei

der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom

Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG

sowie § 50 Abs. 2 VRG). Angesichts des regional

unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal

ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte

festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen, die

Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu

Kap. C.4.1, Version vom 1. Januar 2021).

2.3

Die

Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung

aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden –

aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle

Unabhängigkeit zu erlangen. Lebt eine Sozialhilfe

beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum

überschreitet, so muss die Situation allerdings im Einzelfall genau geprüft

werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind

insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die

Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten

Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer

sozialen Integration (VGr, 28. Dezember 2020, VB.2020.00533,

E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. C.4.1,

Version vom 1. Januar 2021).

2.4

Ist die zuständige Fürsorgebehörde der

Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und

keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht,

hat sie die betroffene Person mittels einer Weisung nach § 21 SHG dazu aufzufordern,

sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich

diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen

oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen,

dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV

auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden

wäre (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.4.1, Version vom 1. Januar 2021).

Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere

Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht

hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem

Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche

unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen

vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist

angemessen gekürzt werden (vgl. VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541, E. 2.2–2.4 mit

weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Die

Vorinstanz kam bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der dem Beschwerdeführer

erteilten Weisung, eine günstigere Wohnung zu einem maximalen Mietzins für

einen Einpersonenhaushalt von Fr. 1'000.- pro Monat zu

suchen, zum Schluss, dass der festgelegte Betrag nicht zu bemängeln sei, da er

im Vergleich mit den anderen 21 Gemeinden des Bezirks durchaus in einem

vertretbaren Rahmen liege. Von einer willkürlich tiefen Ansetzung der Mietzinslimite

könne keine Rede sein. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine neue Wohnung

zu suchen. Beim Arztzeugnis vom 7. Juni 2021, welches den Zeitraum vom

1.

Juni 2021 bis zum 30. August 2021 beschlage, falle auf, dass es

rückwirkend seit der ersten Behandlung vom 7. Juni 2021 erstellt worden

sei, was Zweifel erwecke, ob vorbehaltslos auf eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% ab dem 1. Juni 2021 abgestellt werden könne. Inwieweit die

chronischen Rückenschmerzen den Beschwerdeführer an einer Wohnungsbesichtigung

hinderten, gehe aus den Zeugnissen nicht hervor. Der Beschwerdeführer habe den

Beweis nicht erbracht, dass seine gesundheitlichen Beschwerden auch direkte

Auswirkungen auf die Wohnungsbesichtigungen hätten und diese deshalb für ihn

unzumutbar seien. Zudem sei er den Beweis schuldig geblieben, dass er im

Haushalt sowie für allfällige Einkäufe auf fremde Hilfe Dritter angewiesen sei.

Zudem könnten auch ohne Internetanschluss Wohnungsinserate über das Smartphone

eingesehen werden. Es gäbe somit keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer

keine Wohnungsbesichtigungen getätigt habe, womit er grundsätzlich gegen die

Weisung verstossen habe und die Reduktion der Mietkosten auf Fr. 1'000.-

zu Recht erfolgt sei.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit vielen Monaten

gesundheitlich stark angeschlagen und könne weder einer körperlichen noch

geistigen Tätigkeit nachgehen. Aus gesundheitlichen Gründen sei er nicht in der

Lage, eine Wohnung zu suchen, was sein behandelnder Arzt Dr. med. B

bestätige.

3.3

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das neu eingereichte Arztzeugnis

weise lediglich auf eine aktuelle Unfähigkeit zur Suche einer Wohnung hin.

Damit werde einerseits in keiner Weise ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer

im relevanten Zeitraum ab November 2021 aus gesundheitlichen Gründen nicht

in der Lage gewesen sein soll, eine Wohnung zu suchen. Anderseits halte das

Arztzeugnis pauschal und ohne jegliche Begründung fest, dass der

Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sein soll, eine

Wohnung zu suchen. Dabei würden keinerlei Diagnose festgehalten und keine

Ausführungen dazu gemacht, wie sich allfällige Diagnosen konkret auf die

Fähigkeit zur Wohnungssuche auswirken sollten. Aufgrund dieser Ausgangslage

habe der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis, dass er aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein solle, eine Wohnung zu suchen,

in keiner Weise erbracht. Es sei anzumerken, dass wenn der Beschwerdeführer,

wie behauptet, nicht in der Lage sein sollte, eine Wohnung zu suchen,

gesundheitlich sehr stark eingeschränkt sein müsste, wofür keinerlei Hinweise

bestünden, zumal auch nicht ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer im

Haushalt oder für Einkäufe auf fremde Hilfe angewiesen sei. Einen solchen

Beweis bliebe er auch vorliegend schuldig.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin legt für einen Einpersonenhaushalt eine

Mietobergrenze von Fr. 1'000.- (inkl. Nebenkosten) fest. Damit bewegt sie

sich im Rahmen der Mietobergrenzen anderer umliegender Gemeinden, welche

überwiegend ebenfalls Fr. 1'000.- für einen Einpersonenhaushalt vorsehen. Die

Vorinstanz hielt deshalb zutreffend fest, dass von einer willkürlich tiefen

Ansetzung dieses Betrags keine Rede sein könne. Zudem wurde diese

Mietzinsrichtlinie bereits mit – den Beschwerdeführer betreffendem – Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 6. September 2017 überprüft (VB.2017.00291,

E. 3.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, der

anrechenbare Mietzins für einen Einpersonenhaushalt habe mindestens

Fr. 1'200.- zu betragen, mag dies zwar für die Stadt Zürich gelten, kann

jedoch für seine Wohnsitzgemeinde nicht als Referenzwert beigezogen werden (zur

relativen Bestimmung der Mietzinsmaxima in Abhängigkeit vom regionalen

Mietpreisniveau und -angebot oben E. 2.2).

4.2

Der Beschwerdeführer bewohnt – nach dem Auszug seiner ehemaligen

Partnerin – die infrage stehende 4,5-Zimmer-Wohnung allein. Der aktuelle

Mietzins des Beschwerdeführers übersteigt die Mietzinslimite für einen

Einpersonenhaushalt um Fr. 333.-, weshalb die Weisung zur Suche einer günstigeren

Wohnung grundsätzlich zulässig war. Des Weiteren rechtfertigt sich die Weisung

auch aufgrund der unterdessen seit Längerem andauernden Abhängigkeit des

Beschwerdeführers von der wirtschaftlichen Hilfe.

4.3

Bei

dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnis vom

23.

März 2022 handelt es sich um ein neues Beweismittel, das erstmals im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurde.

Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche

Instanz, können neue Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss

§ 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG

uneingeschränkt bezeichnet und eingereicht werden.

Das Arztzeugnis von Dr. med. B vom 23. März 2022

hält fest: "Oben genannter Patient befindet sich in meiner Behandlung. Mit

vorliegendem Zeugnis bestätige ich, dass [der Beschwerdeführer] derzeit

aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, eine Wohnung zu suchen".

Im Vergleich mit den bisherigen die Arbeitsunfähigkeit bescheinenden ärztlichen

Zeugnissen, welche der Beschwerdeführer regelmässig vorlegte, wurde dieses

lediglich um den letzten Satz ergänzt. Diese Feststellung bezieht

sich nach den Umständen und dem Wortlaut nur auf den aktuellen Zeitpunkt ab

Zeugnisausstellung. Die bisherigen Zeugnisse, welche lediglich eine

Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, attestierten keine explizite Unfähigkeit zur

Wohnungssuche. Vielmehr machte der Beschwerdeführer im September 2021 unter

Vorlage von (privaten) Suchbemühungen selbst geltend, aktiv eine Wohnung zu

suchen. Eine Rückwirkung der im März 2022 neu attestierten Unfähigkeit zur

Wohnungssuche ist deshalb ausgeschlossen und das neue Zeugnis ändert nichts am

Sachverhalt des Zeitraums ab 17. März 2022 (Erteilen der Weisung) bis

23.

März 2022 (Ausstellung Zeugnis). Zu berücksichtigen ist zudem, dass

das Zeugnis zeitnah nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstellt wurde und

zusätzlich nur das abweisende Argument der Vorinstanz darin aufgegriffen wurde.

Wie das Zeugnis insofern im Übrigen zu würdigen ist, kann vorliegend

offenbleiben, da der Beschwerdeführer damit ohnehin nicht genügend darlegte,

inwiefern er tatsächlich unfähig zur Wohnungssuche sein bzw. insbesondere im

strittigen Zeitraum bis zur Leistungseinstellung per 1. November 2021

gewesen sein soll. Auch ein Abstellen auf die Verhältnisse im vorliegenden

Entscheidzeitpunkt ändert an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts: Das neue

Zeugnis hat keine wesentliche Änderung des Streitgegenstands zur Folge. Im

Beschwerdeverfahren bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers weiterhin

vage und unsubstanziiert, indem er pauschal geltend macht "weder einer

körperlichen noch einer geistigen Tätigkeit" nachgehen zu können. Er

bringt in seiner Beschwerde nicht vor, inwiefern er aufgrund seines gesundheitlichen

Zustands in der Lage sei, den Haushalt und die Erledigungen des täglichen

Bedarfs wie Einkäufe etc. zu verrichten. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte

dafür vor, dass er diesbezüglich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf

fremde Hilfe angewiesen wäre oder sich nicht selbst z. B. zum

Einkaufen oder zu einem Arzttermin oder ähnliches begeben könne. Es liegen deshalb

auch keine Umstände vor, welche in Bezug auf die Weisung eine weitere Abklärung

der gesundheitlichen Situation erforderten.

4.4

Dem Beschwerdeführer wurde am 24. August 2021 von der

Universitätsklinik Balgrist eine chronische Lumbalgie und chronische

Zervikalgie attestiert. Dass ihm aufgrund dieser gesundheitlichen

Einschränkungen – wie er vor Vorinstanz geltend machte – das Treppensteigen

Mühe bereite, steht dem Erbringen von Wohnungssuchbemühungen ebenfalls nicht

entgegen, dürften doch die meisten der – zumindest neueren bzw. über viele

Wohneinheiten verfügenden – Liegenschaften über einen Fahrstuhl verfügen und

die Anreise sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen sein.

Ansonsten wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen zu beurteilen, bei

konkreten und den Beweis dafür erbrachten Vorbringen des Beschwerdeführers,

eine allfällige Weisung entsprechend anzupassen, dass die Suchbemühungen sich

auf Wohnungen in zugänglichen Liegenschaften beschränken könnten.

Festzuhalten bleibt, dass die Wohnungssuche –

auch wenn zweifelsohne aufwändiger – keinen Computer oder Internetanschluss in

der Wohnung erfordert, zumal sich die Suche nach Wohnungsinseraten auch über

ein Smartphone bewerkstelligen lässt.

4.5

Die Vorinstanz berücksichtigte schliesslich die Verwurzelung und den

Grad der sozialen Integration in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers, wobei

er weder bestreitet noch substanziiert geltend macht, weshalb aus diesen

Gründen ein Umzug unzumutbar wäre. Besondere Umstände einer sich unterdessen

erheblich veränderten Lage sind ebenfalls nicht dargetan oder ersichtlich.

4.6

Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer seit Erteilen der Weisung am 17. März 2021 monatlich fünf

Suchbemühungen eingereicht hätte. Nebst fünf Anfragen, welche er ohne konkretes

Wohnungsangebot am 20. September 2021 einreichte, der Platzierung eines

Gratisinserats in einem Supermarkt sowie Suchabfragen aus dem Internet, wies

der Beschwerdeführer keine weiteren Suchbemühungen nach, womit diese weder von

der Anzahl noch vom Inhalt her (kein Nachweis von Bewerbungsschreiben und

Absageschreiben) den Anforderungen genügten. Die zunächst

angedrohte und sodann vollzogene Kürzung des Mietzinses per 1. November

2021.

war somit zulässig. Das neue Arztzeugnis vom 23. März 2022 führt zu

keiner anderen Beurteilung. Eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die

Beschwerdegegnerin drängt sich nicht auf und käme überdies einem

formalistischen Leerlauf gleich: Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer

Beschwerdeantwort zu dem neuen Zeugnis Stellung und äusserte ihre entsprechende

Haltung, dass dieses aus ihrer Sicht nichts an der Beurteilung ändere.

Dass von der Beschwerdegegnerin am

14.

Januar 2022 angeblich Nachzahlungen der Mietzinsdifferenz von

Fr. 333.- zugunsten des Beschwerdeführers getätigt worden sein sollen, könnte

– soweit überhaupt zutreffend – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

nicht als Anerkennung der Mietzinsforderung gedeutet werden und bildet überdies

nicht Streitgegenstand.

4.7

Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Im Bereich der Sozialhilfe, in

welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur

relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche

Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person allein nicht zu

meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr,

23.

Juli 2018, VB.2018.00186, E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend liess sich im Rekursverfahren die anwaltliche Vertretung

insofern als nicht notwendig beurteilen, als dass es um die Darlegung der

Unfähigkeit zum Nachweis fünf monatlicher Suchbemühungen ging, was der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hauptsächlich mit den ärztlichen

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen belegte, deren Einreichung auch dem

Beschwerdeführer möglich gewesen wäre. Die Darlegung ging nicht über die

persönlichen Verhältnisse hinaus und es wurden auch keine Sprach- oder

Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht (vgl. Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 81, 83).

Der Ausgang des Rekursverfahrens versagte es

sodann der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dielsdorf;

c) den Regierungsrat.