VB.2022.00181
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00181
5. Juli 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23823)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00181
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1967) ist am 1. April 2005 in die Gemeinde
C gezogen und wird dort seit dem 1. März 2014 mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Er bewohnt – seit dem 1. April 2019 allein – eine 4,5-Zimmer-Wohnung
zu einem derzeitigen Mietzins von Fr. 1'333.-. Mit Leistungsentscheid der
Abteilung Soziales der Gemeinde C vom 17. März 2021 wurde A aufgefordert,
sich bis zum 30. September 2021 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins
von maximal Fr. 1'000.- brutto zu suchen und monatlich fünf Wohnungssuchbemühungen
unaufgefordert schriftlich vorzuweisen.
Nachdem die Wohnungssuchbemühungen von der Gemeinde C als
ungenügend qualifiziert wurden, reduzierte die Abteilung Soziales mit
Leistungsentscheid vom 13. Oktober 2021 den Betrag für den Mietzins im
Unterstützungsbudget per 1. November 2021 auf monatlich Fr. 1'000.-.
Am 15. November 2021 stellte der Rechtsvertreter von A
beim Gemeinderat C ein Begehren um Neubeurteilung des genannten Entscheids vom
13. Oktober 2021 und verlangte die Aufhebung der Leistungskürzung der
Wohnkosten per 1. November 2021. Mit Beschluss vom 30. November 2021
wies der Gemeinderat C das Begehren um Neubeurteilung ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A durch seinen Rechtsvertreter am
5.
Januar 2022 Rekurs an den Bezirksrat Dielsdorf erheben und beantragen,
der Entscheid des Gemeinderats C vom 30. November 2021 und dessen Leistungskürzung
der Wohnkosten per 1. November 2021 auf Fr. 1'000.- seien aufzuheben.
Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2022 liess er ergänzend um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
ersuchen.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2022 wies der
Bezirksrat Dielsdorf den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab. Verfahrenskosten
wurden keine erhoben; eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde abgewiesen.
III.
Dagegen erhob A am 28. März 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats
Dielsdorf vom 24. Februar 2022 und es seien ihm die bisherigen ungekürzten
Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'333.- durch die Gemeinde C auszurichten,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 4. April 2022
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde C schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. April
2022.
auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696,
E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend stehen monatliche
Wohnkosten von Fr. 333.- (Differenz zwischen Fr. 1'333.- und
Fr. 1'000.-) im Streit, womit der Streitwert unter Fr. 20'000.-
liegt. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters
(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im
Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Nach den
SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind
im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem
Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den
örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei
der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom
Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG
sowie § 50 Abs. 2 VRG). Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen, die
Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu
Kap. C.4.1, Version vom 1. Januar 2021).
2.3
Die
Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung
aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden –
aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle
Unabhängigkeit zu erlangen. Lebt eine Sozialhilfe
beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum
überschreitet, so muss die Situation allerdings im Einzelfall genau geprüft
werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind
insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer
sozialen Integration (VGr, 28. Dezember 2020, VB.2020.00533,
E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. C.4.1,
Version vom 1. Januar 2021).
2.4
Ist die zuständige Fürsorgebehörde der
Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und
keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht,
hat sie die betroffene Person mittels einer Weisung nach § 21 SHG dazu aufzufordern,
sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich
diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen
oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen,
dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV –
auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden
wäre (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.4.1, Version vom 1. Januar 2021).
Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere
Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht
hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem
Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche
unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen
vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist
angemessen gekürzt werden (vgl. VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541, E. 2.2–2.4 mit
weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Die
Vorinstanz kam bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der dem Beschwerdeführer
erteilten Weisung, eine günstigere Wohnung zu einem maximalen Mietzins für
einen Einpersonenhaushalt von Fr. 1'000.- pro Monat zu
suchen, zum Schluss, dass der festgelegte Betrag nicht zu bemängeln sei, da er
im Vergleich mit den anderen 21 Gemeinden des Bezirks durchaus in einem
vertretbaren Rahmen liege. Von einer willkürlich tiefen Ansetzung der Mietzinslimite
könne keine Rede sein. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine neue Wohnung
zu suchen. Beim Arztzeugnis vom 7. Juni 2021, welches den Zeitraum vom
1.
Juni 2021 bis zum 30. August 2021 beschlage, falle auf, dass es
rückwirkend seit der ersten Behandlung vom 7. Juni 2021 erstellt worden
sei, was Zweifel erwecke, ob vorbehaltslos auf eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% ab dem 1. Juni 2021 abgestellt werden könne. Inwieweit die
chronischen Rückenschmerzen den Beschwerdeführer an einer Wohnungsbesichtigung
hinderten, gehe aus den Zeugnissen nicht hervor. Der Beschwerdeführer habe den
Beweis nicht erbracht, dass seine gesundheitlichen Beschwerden auch direkte
Auswirkungen auf die Wohnungsbesichtigungen hätten und diese deshalb für ihn
unzumutbar seien. Zudem sei er den Beweis schuldig geblieben, dass er im
Haushalt sowie für allfällige Einkäufe auf fremde Hilfe Dritter angewiesen sei.
Zudem könnten auch ohne Internetanschluss Wohnungsinserate über das Smartphone
eingesehen werden. Es gäbe somit keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer
keine Wohnungsbesichtigungen getätigt habe, womit er grundsätzlich gegen die
Weisung verstossen habe und die Reduktion der Mietkosten auf Fr. 1'000.-
zu Recht erfolgt sei.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit vielen Monaten
gesundheitlich stark angeschlagen und könne weder einer körperlichen noch
geistigen Tätigkeit nachgehen. Aus gesundheitlichen Gründen sei er nicht in der
Lage, eine Wohnung zu suchen, was sein behandelnder Arzt Dr. med. B
bestätige.
3.3
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das neu eingereichte Arztzeugnis
weise lediglich auf eine aktuelle Unfähigkeit zur Suche einer Wohnung hin.
Damit werde einerseits in keiner Weise ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer
im relevanten Zeitraum ab November 2021 aus gesundheitlichen Gründen nicht
in der Lage gewesen sein soll, eine Wohnung zu suchen. Anderseits halte das
Arztzeugnis pauschal und ohne jegliche Begründung fest, dass der
Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sein soll, eine
Wohnung zu suchen. Dabei würden keinerlei Diagnose festgehalten und keine
Ausführungen dazu gemacht, wie sich allfällige Diagnosen konkret auf die
Fähigkeit zur Wohnungssuche auswirken sollten. Aufgrund dieser Ausgangslage
habe der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis, dass er aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein solle, eine Wohnung zu suchen,
in keiner Weise erbracht. Es sei anzumerken, dass wenn der Beschwerdeführer,
wie behauptet, nicht in der Lage sein sollte, eine Wohnung zu suchen,
gesundheitlich sehr stark eingeschränkt sein müsste, wofür keinerlei Hinweise
bestünden, zumal auch nicht ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer im
Haushalt oder für Einkäufe auf fremde Hilfe angewiesen sei. Einen solchen
Beweis bliebe er auch vorliegend schuldig.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin legt für einen Einpersonenhaushalt eine
Mietobergrenze von Fr. 1'000.- (inkl. Nebenkosten) fest. Damit bewegt sie
sich im Rahmen der Mietobergrenzen anderer umliegender Gemeinden, welche
überwiegend ebenfalls Fr. 1'000.- für einen Einpersonenhaushalt vorsehen. Die
Vorinstanz hielt deshalb zutreffend fest, dass von einer willkürlich tiefen
Ansetzung dieses Betrags keine Rede sein könne. Zudem wurde diese
Mietzinsrichtlinie bereits mit – den Beschwerdeführer betreffendem – Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 6. September 2017 überprüft (VB.2017.00291,
E. 3.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, der
anrechenbare Mietzins für einen Einpersonenhaushalt habe mindestens
Fr. 1'200.- zu betragen, mag dies zwar für die Stadt Zürich gelten, kann
jedoch für seine Wohnsitzgemeinde nicht als Referenzwert beigezogen werden (zur
relativen Bestimmung der Mietzinsmaxima in Abhängigkeit vom regionalen
Mietpreisniveau und -angebot oben E. 2.2).
4.2
Der Beschwerdeführer bewohnt – nach dem Auszug seiner ehemaligen
Partnerin – die infrage stehende 4,5-Zimmer-Wohnung allein. Der aktuelle
Mietzins des Beschwerdeführers übersteigt die Mietzinslimite für einen
Einpersonenhaushalt um Fr. 333.-, weshalb die Weisung zur Suche einer günstigeren
Wohnung grundsätzlich zulässig war. Des Weiteren rechtfertigt sich die Weisung
auch aufgrund der unterdessen seit Längerem andauernden Abhängigkeit des
Beschwerdeführers von der wirtschaftlichen Hilfe.
4.3
Bei
dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnis vom
23.
März 2022 handelt es sich um ein neues Beweismittel, das erstmals im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurde.
Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche
Instanz, können neue Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss
§ 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG
uneingeschränkt bezeichnet und eingereicht werden.
Das Arztzeugnis von Dr. med. B vom 23. März 2022
hält fest: "Oben genannter Patient befindet sich in meiner Behandlung. Mit
vorliegendem Zeugnis bestätige ich, dass [der Beschwerdeführer] derzeit
aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, eine Wohnung zu suchen".
Im Vergleich mit den bisherigen die Arbeitsunfähigkeit bescheinenden ärztlichen
Zeugnissen, welche der Beschwerdeführer regelmässig vorlegte, wurde dieses
lediglich um den letzten Satz ergänzt. Diese Feststellung bezieht
sich nach den Umständen und dem Wortlaut nur auf den aktuellen Zeitpunkt ab
Zeugnisausstellung. Die bisherigen Zeugnisse, welche lediglich eine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, attestierten keine explizite Unfähigkeit zur
Wohnungssuche. Vielmehr machte der Beschwerdeführer im September 2021 unter
Vorlage von (privaten) Suchbemühungen selbst geltend, aktiv eine Wohnung zu
suchen. Eine Rückwirkung der im März 2022 neu attestierten Unfähigkeit zur
Wohnungssuche ist deshalb ausgeschlossen und das neue Zeugnis ändert nichts am
Sachverhalt des Zeitraums ab 17. März 2022 (Erteilen der Weisung) bis
23.
März 2022 (Ausstellung Zeugnis). Zu berücksichtigen ist zudem, dass
das Zeugnis zeitnah nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstellt wurde und
zusätzlich nur das abweisende Argument der Vorinstanz darin aufgegriffen wurde.
Wie das Zeugnis insofern im Übrigen zu würdigen ist, kann vorliegend
offenbleiben, da der Beschwerdeführer damit ohnehin nicht genügend darlegte,
inwiefern er tatsächlich unfähig zur Wohnungssuche sein bzw. insbesondere im
strittigen Zeitraum bis zur Leistungseinstellung per 1. November 2021
gewesen sein soll. Auch ein Abstellen auf die Verhältnisse im vorliegenden
Entscheidzeitpunkt ändert an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts: Das neue
Zeugnis hat keine wesentliche Änderung des Streitgegenstands zur Folge. Im
Beschwerdeverfahren bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers weiterhin
vage und unsubstanziiert, indem er pauschal geltend macht "weder einer
körperlichen noch einer geistigen Tätigkeit" nachgehen zu können. Er
bringt in seiner Beschwerde nicht vor, inwiefern er aufgrund seines gesundheitlichen
Zustands in der Lage sei, den Haushalt und die Erledigungen des täglichen
Bedarfs wie Einkäufe etc. zu verrichten. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte
dafür vor, dass er diesbezüglich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf
fremde Hilfe angewiesen wäre oder sich nicht selbst z. B. zum
Einkaufen oder zu einem Arzttermin oder ähnliches begeben könne. Es liegen deshalb
auch keine Umstände vor, welche in Bezug auf die Weisung eine weitere Abklärung
der gesundheitlichen Situation erforderten.
4.4
Dem Beschwerdeführer wurde am 24. August 2021 von der
Universitätsklinik Balgrist eine chronische Lumbalgie und chronische
Zervikalgie attestiert. Dass ihm aufgrund dieser gesundheitlichen
Einschränkungen – wie er vor Vorinstanz geltend machte – das Treppensteigen
Mühe bereite, steht dem Erbringen von Wohnungssuchbemühungen ebenfalls nicht
entgegen, dürften doch die meisten der – zumindest neueren bzw. über viele
Wohneinheiten verfügenden – Liegenschaften über einen Fahrstuhl verfügen und
die Anreise sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen sein.
Ansonsten wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen zu beurteilen, bei
konkreten und den Beweis dafür erbrachten Vorbringen des Beschwerdeführers,
eine allfällige Weisung entsprechend anzupassen, dass die Suchbemühungen sich
auf Wohnungen in zugänglichen Liegenschaften beschränken könnten.
Festzuhalten bleibt, dass die Wohnungssuche –
auch wenn zweifelsohne aufwändiger – keinen Computer oder Internetanschluss in
der Wohnung erfordert, zumal sich die Suche nach Wohnungsinseraten auch über
ein Smartphone bewerkstelligen lässt.
4.5
Die Vorinstanz berücksichtigte schliesslich die Verwurzelung und den
Grad der sozialen Integration in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers, wobei
er weder bestreitet noch substanziiert geltend macht, weshalb aus diesen
Gründen ein Umzug unzumutbar wäre. Besondere Umstände einer sich unterdessen
erheblich veränderten Lage sind ebenfalls nicht dargetan oder ersichtlich.
4.6
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer seit Erteilen der Weisung am 17. März 2021 monatlich fünf
Suchbemühungen eingereicht hätte. Nebst fünf Anfragen, welche er ohne konkretes
Wohnungsangebot am 20. September 2021 einreichte, der Platzierung eines
Gratisinserats in einem Supermarkt sowie Suchabfragen aus dem Internet, wies
der Beschwerdeführer keine weiteren Suchbemühungen nach, womit diese weder von
der Anzahl noch vom Inhalt her (kein Nachweis von Bewerbungsschreiben und
Absageschreiben) den Anforderungen genügten. Die zunächst
angedrohte und sodann vollzogene Kürzung des Mietzinses per 1. November
2021.
war somit zulässig. Das neue Arztzeugnis vom 23. März 2022 führt zu
keiner anderen Beurteilung. Eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin drängt sich nicht auf und käme überdies einem
formalistischen Leerlauf gleich: Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer
Beschwerdeantwort zu dem neuen Zeugnis Stellung und äusserte ihre entsprechende
Haltung, dass dieses aus ihrer Sicht nichts an der Beurteilung ändere.
Dass von der Beschwerdegegnerin am
14.
Januar 2022 angeblich Nachzahlungen der Mietzinsdifferenz von
Fr. 333.- zugunsten des Beschwerdeführers getätigt worden sein sollen, könnte
– soweit überhaupt zutreffend – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht als Anerkennung der Mietzinsforderung gedeutet werden und bildet überdies
nicht Streitgegenstand.
4.7
Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Im Bereich der Sozialhilfe, in
welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur
relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person allein nicht zu
meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr,
23.
Juli 2018, VB.2018.00186, E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend liess sich im Rekursverfahren die anwaltliche Vertretung
insofern als nicht notwendig beurteilen, als dass es um die Darlegung der
Unfähigkeit zum Nachweis fünf monatlicher Suchbemühungen ging, was der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hauptsächlich mit den ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen belegte, deren Einreichung auch dem
Beschwerdeführer möglich gewesen wäre. Die Darlegung ging nicht über die
persönlichen Verhältnisse hinaus und es wurden auch keine Sprach- oder
Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht (vgl. Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 81, 83).
Der Ausgang des Rekursverfahrens versagte es
sodann der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dielsdorf;
c) den Regierungsrat.