VB.2022.00182
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00182
25. August 2022Deutsch18 min
(URT.2022.23909)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00182
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1976 geborene Staatsangehörige der
Dominikanischen Republik. Sie reiste am 18. September 1998 in die Schweiz
ein und heiratete gleichentags den Schweizer Bürger C, geboren 1975. Daraufhin
wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Schweizer Ehemann
erteilt. Diese wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt befristet bis
zum 17. September 2019. Die Ehe von A und C wurde am 10. Juli 2007
geschieden, nachdem das Paar bereits längere Zeit getrennt gelebt hatte.
A gebar 2013 eine Tochter, D, und 2015 einen Sohn, E.
Vater der Kinder ist F, ein in der Schweiz niederlassungsberechtigter spanischer
Staatsangehöriger. A ist alleinige Inhaberin des Sorgerechts der beiden Kinder.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) hob mit
Verfügung vom 11. Juni 2015 bzw. Beschluss vom 18. Juni 2015 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht von A für ihre Kinder auf und ordnete die Fremdplatzierung
der Kinder an. Die Fremdplatzierung der Kinder besteht nach wie vor; seit dem
1. September 2019 sind die Kinder im Kinderheim G platziert.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 lehnte das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihres Sozialhilfebezugs ab und wies sie aus der
Schweiz weg. In der selben Verfügung hielt das Migrationsamt fest, dass es
beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung der Kinder zu verlängern.
Erwägungen
II.
A erhob gegen die Verfügung des Migrationsamts am
5.
Juli 2021 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die
Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. Februar 2022 ab.
III.
Am 28. März 2022 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um schriftliche Bestätigung der
aufschiebenden Wirkung, um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen
Abschluss ihres IV-Verfahrens und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung. Zudem stellte sie zwei
Beweisanträge: Es seien eine umfassende sowie aktuelle Auskunft der Sozialen
Dienste Zürich und eine fachärztliche bzw. psychiatrische Begutachtung ihres
Gesundheitszustands, ihrer Alkoholabhängigkeit sowie ihrer Arbeitsfähigkeit
einzuholen.
Das Verwaltungsgericht hielt in der Präsidialverfügung vom
30.
März 2022 fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme,
weshalb eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu
unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 1. April 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung; das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die
Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn
kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Ein solcher ist gegeben,
wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer oder eine Person, für die er oder sie
zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG). Auch wenn ein
Widerrufsgrund vorliegt, ist eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur zulässig,
wenn diese sich im Einzelfall als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens
gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
geltend.
3.2
Die
Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch
auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Es kann aber das in Art. 8
Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen,
wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen
andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je
mit weiteren Hinweisen).
Der Anspruch
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut: Nach Art. 8
Abs. 2 EMRK ist ein gesetzlich vorgesehener Eingriff in das Rechtsgut des
Familienlebens statthaft, soweit er in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine
Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung
der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung andererseits.
4.
4.1
Die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zur Begründung führten sie unter Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass ein nicht sorge- bzw.
obhutsberechtigter Elternteil die Beziehung zu seinen Kindern ohnehin nur im
Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen könne. Um dieses wahrzunehmen,
sei es in der Regel nicht notwendig, dass der ausländische Elternteil dauerhaft
im selben Land wie das Kind lebe und dort über ein Anwesenheitsrecht verfüge.
Es genüge daher grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht mit Kurzaufenthalten vom
Ausland her ausgeübt werden könne. Ein weitergehender Anspruch könne nur
vorliegen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge
Beziehung zum Kind bestehe, die Beziehung im Fall einer Wegweisung aufgrund der
Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte und sich die betroffene Person tadellos verhalte.
Diese Voraussetzungen erfülle die Beschwerdeführerin nicht.
4.2
Die von
den Vorinstanzen zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf die häufige
Konstellation, in welcher das Kind der betroffenen Ausländerin oder des
betroffenen Ausländers mit dem anderen Elternteil, der sorge- und
obhutsberechtigt ist, in der Schweiz lebt (BGr, 2. Februar 2022,
2C_707/2021, E. 5.2). Diese Rechtsprechung lässt sich nicht ohne Weiteres
auf Fälle übertragen, in welchen das Kind im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme
fremdplatziert wurde und von beiden Elternteilen getrennt lebt (BGr, 2. Februar
2022, 2C_707/2021, E. 5.2 und 5.5, und 12. Februar 2020, 2C_800/2018,
E. 5.5).
4.3
Für die Beurteilung, ob eine gelebte
Beziehung vorliegt, sind die Besonderheiten, welche die Fremdplatzierung in
Bezug auf die affektive und wirtschaftliche Beziehung mit sich bringt, zu berücksichtigen
(vgl. BGr, 4. Januar 2021, 2C_591/2020, E. 5.6). Ist ein Kind
fremdplatziert, ist zu beachten, dass die Gestaltung der Beziehung zwischen dem
Kind und den Eltern nicht in erster Linie vom Willen der Eltern, sondern von
demjenigen der Kindesschutzbehörde abhängt. Im Unterschied zu Kindern, die mit
einem Elternteil aufwachsen, können fremdplatzierte Kinder zudem zu keinem
Elternteil eine Beziehung pflegen, die über punktuelle Kontakte hinausgeht.
Daher kommt einer bloss im Rahmen eines Besuchsrechts gelebten elterlichen
Beziehung bei fremdplatzierten Kindern grösseres Gewicht zu als bei Kindern,
die mit dem anderen Elternteil ein geregeltes Familienleben führen (BGr,
5.
November 2015, 2C_1046/2014, E. 5.3.3).
4.4
Zudem ist
zu beachten, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit
verbundene Unterbringung eines Kindes ihrer Natur nach vorübergehende
Massnahmen sind (BGr, 12. Februar 2020, 2C_800/2018, E. 5.4). Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
muss die Fremdplatzierung eines Kindes aufgehoben werden, sobald es die
Umstände erlauben. Der Staat darf nur in besonderen Ausnahmesituationen
Massnahmen anordnen, welche eine Wiederzusammenführung der Eltern (bzw. des
Elternteils) und des betroffenen Kindes vereiteln bzw. ein Familienleben völlig
ausschliessen (EGMR, 7. August 1996, Johansen, 17383/90, § 78; BGr,
12.
Februar 2020, 2C_800/2018, E. 5.2). Die Migrationsbehörden sollen
daher mit ihrem Entscheid die Wiederzusammenführung des fremdplatzierten Kindes
mit dem betroffenen Elternteil, wenn möglich, nicht endgültig verhindern (BGr, 2. Februar
2022, 2C_707/2021, E. 5.2, und 8. Mai 2012, 2C_972/2011,
E. 4.2).
4.5
Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist daher die von den Vorinstanzen genannte
Voraussetzung des tadellosen Verhaltens in Konstellationen, in welchen die
Kinder fremdplatziert sind, eine zu absolute Anforderung. In solchen Fällen
rechtfertigt nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von
einer gewissen Schwere durch den betroffenen Elternteil einen Eingriff in das
Recht der Kinder, eines Tages wieder mit ihrem leiblichen Elternteil in der
Schweiz leben zu können (BGr, 8. Mai 2012, 2C_972/2011, E. 4.2).
Liegt keine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
vor, ist dem ausländischen Elternteil – sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt –
der Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer der Fremdplatzierung seiner
Kinder zu gestatten, sofern nicht ausgeschlossen erscheint, dass dieser die
Obhut wiedererlangen kann (BGr, 2. Februar 2022, 2C_707/2021,
E. 5.2).
5.
5.1
Die zitierte bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht von Eltern fremdplatzierter Kinder bezieht
sich in der Regel auf Fälle, in welchen das Kind bzw. die Kinder über das
Schweizer Bürgerrecht verfügen. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind keine
Schweizer Staatsangehörigen. Dennoch ist die Situation der Kinder der
Beschwerdeführerin mit derjenigen von Kindern mit Schweizer Bürgerrecht
vergleichbar. Die Kinder der Beschwerdeführerin,
die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, sind seit Juni 2015
fremdplatziert. Der Bezirksrat Zürich hat am 12. Dezember 2019
einen Entscheid der KESB bestätigt, mit welchem diese die Wiedererteilung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich der Kinder an die Beschwerdeführerin
unter der Auflage, dass sie in die Dominikanische Republik zurückkehre, verweigerte.
Seither sind über zwei Jahre vergangen und die Integration der Kinder in der
Schweiz schritt weiter voran. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der
Bezirksrat bzw. die KESB die Situation heute anders beurteilen und der
Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder erteilen würden,
damit die Kinder mit der Beschwerdeführerin in die Dominikanische Republik
ziehen könnten. Eine Ausreise der Kinder in die Dominikanische Republik kommt
somit nicht in Betracht. Eine Ausreise nach Spanien wäre den Kindern ebenfalls
nicht zumutbar, da die Betreuung auch in Spanien nicht sichergestellt wäre. Den Kindern der Beschwerdeführerin kommt somit
gestützt auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu. Das Migrationsamt beabsichtigt
denn auch, die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder zu verlängern. Gleichsam
wie wenn Kinder mit Schweizer Bürgerrecht betroffen sind, ist vorliegend die
Ausreise der Kinder gemeinsam mit deren Mutter, der Beschwerdeführerin, im
Falle einer Wegweisung derselben keine Option. Das Anwesenheitsrecht der Kinder
kann der Beschwerdeführerin daher grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht nach
Art. 8 EMRK vermitteln.
5.2
5.2.1
Die Vorinstanzen setzten in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine
besonders enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern voraus und
kamen zum Schluss, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern
nicht genügend eng sei, als dass sich daraus ein auf Art. 8 Abs. 1
EMRK beruhender Aufenthaltsanspruch ableiten liesse.
5.2.2
Die KESB schränkte das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin für ihren Sohn
mit Beschluss vom 4. März 2021 zwar ein und erklärte die
Beschwerdeführerin für berechtigt, diesen einmal im Monat für 2½ Stunden im
Rahmen eines begleiteten Besuchs zu sehen, unter der Bedingung, dass sich die
Beschwerdeführerin therapeutisch behandeln lasse. Eine gelebte Beziehung der
Beschwerdeführerin zu ihren Kindern, die den Schutz von Art. 8 Abs. 1
EMRK geniesst, kann unter Berücksichtigung der durch die Fremdplatzierung
verursachten Besonderheiten dennoch bejaht werden:
Da die Kinder den Kontakt zu beiden Elternteilen nur im Rahmen
eines Besuchsrechts pflegen können, kommt der Ausübung dieses Besuchsrechts
besonderes Gewicht zu. Der zeitliche Umfang der persönlichen Kontakte der
Beschwerdeführerin zu ihren Kindern ist zudem nicht aufgrund mangelnden
Interesses der Beschwerdeführerin beschränkt. Die Beschwerdeführerin brachte,
seitdem ihre Kinder fremdplatziert sind, auch immer wieder zum Ausdruck, dass
sie gerne mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen möchte. Das Besuchsrecht,
welches der Beschwerdeführerin seit der Fremdplatzierung zukommt, nimmt sie
gemäss Auskunft der KESB wahr. Bevor die KESB der Beschwerdeführerin das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog und die Kinder in einem Heim unterbrachte,
wurden sie von der Beschwerdeführerin betreut. Die Beziehung der
Beschwerdeführerin zu ihren Kindern ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz
als genügend eng zu qualifizieren, sodass sich daraus gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht ableiten lässt.
5.3
5.3.1
Das Bundesgericht sieht von der Voraussetzung des tadellosen Verhaltens
zugunsten der weniger strengen Voraussetzung, dass keine Beeinträchtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere vorliegt, in der
Regel dann ab, wenn der ausländische Elternteil, dessen Aufenthalt infrage
steht, der einzige noch lebende Elternteil des fremdplatzierten Kindes ist
(BGr, 30. Januar 2019, 2C_1009/2018, und 8. Mai 2012, 2C_972/2011;
vgl. auch BGr, 4. Januar 2021, 2C_591/2020, E. 5.6). Doch auch wenn
der andere Elternteil noch lebt und sich in der Schweiz aufhält, ist unter
gewissen Umständen die weniger strenge Voraussetzung anzuwenden und demjenigen
Elternteil, dessen Aufenthalt infrage steht, der weitere Aufenthalt zu
gestatten, sofern keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung von einer gewissen Schwere vorliegt (vgl. BGr, 2. Februar 2022,
2C_707/2021, E. 5.5). Das Bundesgericht erachtet in diesem Zusammenhang
für relevant, ob der Elternteil, der in der Schweiz verbleiben wird, sein
Besuchsrecht ausübt, und ob zu erwarten ist, dass dieser eines Tages dauerhaft
die Betreuung der Kinder übernehmen wird (BGr, 2. Februar 2022,
2C_707/2021, E. 5.5).
5.3.2
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin alleinige Inhaberin der elterlichen
Sorge. Bevor die KESB der Beschwerdeführerin im Juni 2015 das Aufenthaltsbestimmungsrecht
entzog, wuchsen die Kinder bei der Beschwerdeführerin und nicht bei ihrem Vater
auf. Gemäss Auskunft der ehemaligen Beiständin der Kinder vom 22. August
2017.
sieht der Vater die Kinder ebenfalls im Rahmen begleiteter Besuche, wobei
jedoch der Kontakt des Vaters zu den Kindern von Beginn weg weniger eng gewesen
sei, als derjenige der Beschwerdeführerin zu den Kindern. Aus dem Entscheid des
Bezirksrats vom 12. Dezember 2019 ergibt sich, dass der Vater gemäss
eigener Angabe beabsichtigte, nach Spanien zu ziehen. Die ehemalige Beiständin
der Kinder führte in ihrem Schlussbericht vom 13. Februar 2020 aus, der
Vater habe seine Besuche bei den Kindern teilweise kurzfristig abgesagt. Die
KESB räumte dem Vater bezüglich des Sohns mit Beschluss vom 4. März 2021
zwar ein umfangreicheres Besuchsrecht ein als der Beschwerdeführerin; dennoch erweist
sich die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater nach dem Gesagten entgegen der
Ansicht des Beschwerdegegners nicht als intensiver als diejenige zu ihrer
Mutter beziehungsweise zur Beschwerdeführerin. Gestützt auf die Akten ist davon
auszugehen, dass der Vater weder in der Lage noch gewillt ist, die Betreuung
der Kinder vollumfänglich zu übernehmen. Entsprechend beantragte er im
Umplatzierungsverfahren der KESB die Rückübertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beschwerdeführerin und nicht etwa, dass das
Aufenthaltsbestimmungsrechts ihm selber zu erteilen sei. Ebenso war er mit der beabsichtigten
Ausreise der Kinder in die Dominikanische Republik (ohne ihn) einverstanden.
5.3.3
Da nicht davon auszugehen ist, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in
absehbarer Zeit bei ihrem Vater leben und von diesem betreut werden können, ist
die Beziehung der Kinder zur Beschwerdeführerin – auch wenn sie "nur"
im Rahmen eines Besuchsrechts gelebt wird – von zentraler Bedeutung. Eine
Aufrechterhaltung der Beziehung der Kinder zur Beschwerdeführerin erscheint im
Fall ihrer Wegweisung in die Dominikanische Republik jedoch geradezu ausgeschlossen.
Dispositiv
Aus diesen Gründen spricht sich auch die KESB gegen eine Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz aus. Unter den dargelegten Umständen kann
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht mit
der Begründung verweigert werden, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei
nicht tadellos. Vielmehr kommt der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das
Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK zu, sofern von ihr keine
schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht.
5.4 Die
Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren von der Sozialhilfe abhängig. Eine schwere
Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht von ihr hingegen
nicht aus. Dementsprechend überwiegt vorliegend das gewichtige Interesse der
fremdplatzierten Kinder, den Kontakt zu ihrer Mutter weiterhin pflegen zu
können, das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin. Die
Beschwerdeführerin kann somit aus dem Recht auf Familienleben gemäss
Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten,
weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
Eine Einschränkung des Rechts auf Familienleben gemäss
Art. 8 Abs. 1 EMRK wäre in der vorliegenden Fallkonstellation – wie
dargelegt – nur zulässig, wenn eine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vorliegen würde. Das Aufenthaltsrecht der
Beschwerdeführerin ist nicht davon abhängig, ob sich die Beschwerdeführerin
tadellos verhalten hat. Die Frage, ob der Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist, ist daher nicht entscheidrelevant. Dementsprechend
erübrigt sich eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen
Abschluss des IV-Verfahrens und auf die Einholung der von der
Beschwerdeführerin beantragten Beweise kann verzichtet werden.
8.
8.1 Ausgangsgemäss sind
die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin bzw.
deren Vertretung eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für
das Rekurs- und Fr 1'500.- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die
Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich
angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
8.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B, macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt
einen Aufwand von 11 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen im
Betrag von Fr. 77.80 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser
Stundenaufwand erscheint aufgrund des Umstands, dass Rechtsanwalt B die
Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren vertreten hatte, als eher hoch.
Der von Rechtsanwalt B
geltend gemachte Aufwand vom 25. Februar 2022 steht in Zusammenhang mit
dem Rekurs- und nicht dem Beschwerdeverfahren, weshalb dieser nicht zu
entschädigen ist. Zusätzlich ist
die Honorarnote insofern zu kürzen, als der Zeitaufwand für das Studium des vorliegenden
Entscheids und dessen Besprechung mit der Beschwerdeführerin nicht mit 75
Minuten, sondern angesichts der Gutheissung nur mit einer halben Stunde zu
veranschlagen ist (vgl. VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00587,
E. 5.5). Der zu entschädigende Aufwand beträgt damit 9 Stunden und 20
Minuten. Rechtsanwalt B ist folglich für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'294.45 (inkl.
Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach der Anrechnung der Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50 (inkl. Mehrwertsteuer)
verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 678.95
(inkl. Mehrwertsteuer).
8.4 Abschliessend
gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 23. Februar 2022 sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 31. Mai 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird
angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 23. Februar 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt
und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 23. Februar 2022 wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand
mit Fr. 1'470.55 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.
6. Rechtsanwalt
B wird mit Fr. 678.95 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration;
e) die Gerichtskasse.