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Entscheid

VB.2022.00182

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00182

25. August 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23909)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00182

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1976 geborene Staatsangehörige der

Dominikanischen Republik. Sie reiste am 18. September 1998 in die Schweiz

ein und heiratete gleichentags den Schweizer Bürger C, geboren 1975. Daraufhin

wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Schweizer Ehemann

erteilt. Diese wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt befristet bis

zum 17. September 2019. Die Ehe von A und C wurde am 10. Juli 2007

geschieden, nachdem das Paar bereits längere Zeit getrennt gelebt hatte.

A gebar 2013 eine Tochter, D, und 2015 einen Sohn, E.

Vater der Kinder ist F, ein in der Schweiz niederlassungsberechtigter spanischer

Staatsangehöriger. A ist alleinige Inhaberin des Sorgerechts der beiden Kinder.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) hob mit

Verfügung vom 11. Juni 2015 bzw. Beschluss vom 18. Juni 2015 das

Aufenthaltsbestimmungsrecht von A für ihre Kinder auf und ordnete die Fremdplatzierung

der Kinder an. Die Fremdplatzierung der Kinder besteht nach wie vor; seit dem

1. September 2019 sind die Kinder im Kinderheim G platziert.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 lehnte das

Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihres Sozialhilfebezugs ab und wies sie aus der

Schweiz weg. In der selben Verfügung hielt das Migrationsamt fest, dass es

beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung der Kinder zu verlängern.

Erwägungen

II.

A erhob gegen die Verfügung des Migrationsamts am

5.

Juli 2021 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die

Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. Februar 2022 ab.

III.

Am 28. März 2022 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In

prozessualer Hinsicht ersuchte sie um schriftliche Bestätigung der

aufschiebenden Wirkung, um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen

Abschluss ihres IV-Verfahrens und um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung. Zudem stellte sie zwei

Beweisanträge: Es seien eine umfassende sowie aktuelle Auskunft der Sozialen

Dienste Zürich und eine fachärztliche bzw. psychiatrische Begutachtung ihres

Gesundheitszustands, ihrer Alkoholabhängigkeit sowie ihrer Arbeitsfähigkeit

einzuholen.

Das Verwaltungsgericht hielt in der Präsidialverfügung vom

30.

März 2022 fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme,

weshalb eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu

unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 1. April 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung; das

Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die

Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn

kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Ein solcher ist gegeben,

wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer oder eine Person, für die er oder sie

zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG). Auch wenn ein

Widerrufsgrund vorliegt, ist eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur zulässig,

wenn diese sich im Einzelfall als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht einen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens

gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

geltend.

3.2

Die

Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch

auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Es kann aber das in Art. 8

Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen,

wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist

berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,

echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser

ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen

andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je

mit weiteren Hinweisen).

Der Anspruch

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut: Nach Art. 8

Abs. 2 EMRK ist ein gesetzlich vorgesehener Eingriff in das Rechtsgut des

Familienlebens statthaft, soweit er in einer demokratischen Gesellschaft

notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das

wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur

Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine

Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung

der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren

Verweigerung andererseits.

4.

4.1

Die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zur Begründung führten sie unter Hinweis auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass ein nicht sorge- bzw.

obhutsberechtigter Elternteil die Beziehung zu seinen Kindern ohnehin nur im

Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen könne. Um dieses wahrzunehmen,

sei es in der Regel nicht notwendig, dass der ausländische Elternteil dauerhaft

im selben Land wie das Kind lebe und dort über ein Anwesenheitsrecht verfüge.

Es genüge daher grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht mit Kurzaufenthalten vom

Ausland her ausgeübt werden könne. Ein weitergehender Anspruch könne nur

vorliegen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge

Beziehung zum Kind bestehe, die Beziehung im Fall einer Wegweisung aufgrund der

Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht

aufrechterhalten werden könnte und sich die betroffene Person tadellos verhalte.

Diese Voraussetzungen erfülle die Beschwerdeführerin nicht.

4.2

Die von

den Vorinstanzen zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf die häufige

Konstellation, in welcher das Kind der betroffenen Ausländerin oder des

betroffenen Ausländers mit dem anderen Elternteil, der sorge- und

obhutsberechtigt ist, in der Schweiz lebt (BGr, 2. Februar 2022,

2C_707/2021, E. 5.2). Diese Rechtsprechung lässt sich nicht ohne Weiteres

auf Fälle übertragen, in welchen das Kind im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme

fremdplatziert wurde und von beiden Elternteilen getrennt lebt (BGr, 2. Februar

2022, 2C_707/2021, E. 5.2 und 5.5, und 12. Februar 2020, 2C_800/2018,

E. 5.5).

4.3

Für die Beurteilung, ob eine gelebte

Beziehung vorliegt, sind die Besonderheiten, welche die Fremdplatzierung in

Bezug auf die affektive und wirtschaftliche Beziehung mit sich bringt, zu berücksichtigen

(vgl. BGr, 4. Januar 2021, 2C_591/2020, E. 5.6). Ist ein Kind

fremdplatziert, ist zu beachten, dass die Gestaltung der Beziehung zwischen dem

Kind und den Eltern nicht in erster Linie vom Willen der Eltern, sondern von

demjenigen der Kindesschutzbehörde abhängt. Im Unterschied zu Kindern, die mit

einem Elternteil aufwachsen, können fremdplatzierte Kinder zudem zu keinem

Elternteil eine Beziehung pflegen, die über punktuelle Kontakte hinausgeht.

Daher kommt einer bloss im Rahmen eines Besuchsrechts gelebten elterlichen

Beziehung bei fremdplatzierten Kindern grösseres Gewicht zu als bei Kindern,

die mit dem anderen Elternteil ein geregeltes Familienleben führen (BGr,

5.

November 2015, 2C_1046/2014, E. 5.3.3).

4.4

Zudem ist

zu beachten, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit

verbundene Unterbringung eines Kindes ihrer Natur nach vorübergehende

Massnahmen sind (BGr, 12. Februar 2020, 2C_800/2018, E. 5.4). Nach

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

muss die Fremdplatzierung eines Kindes aufgehoben werden, sobald es die

Umstände erlauben. Der Staat darf nur in besonderen Ausnahmesituationen

Massnahmen anordnen, welche eine Wiederzusammenführung der Eltern (bzw. des

Elternteils) und des betroffenen Kindes vereiteln bzw. ein Familienleben völlig

ausschliessen (EGMR, 7. August 1996, Johansen, 17383/90, § 78; BGr,

12.

Februar 2020, 2C_800/2018, E. 5.2). Die Migrationsbehörden sollen

daher mit ihrem Entscheid die Wiederzusammenführung des fremdplatzierten Kindes

mit dem betroffenen Elternteil, wenn möglich, nicht endgültig verhindern (BGr, 2. Februar

2022, 2C_707/2021, E. 5.2, und 8. Mai 2012, 2C_972/2011,

E. 4.2).

4.5

Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist daher die von den Vorinstanzen genannte

Voraussetzung des tadellosen Verhaltens in Konstellationen, in welchen die

Kinder fremdplatziert sind, eine zu absolute Anforderung. In solchen Fällen

rechtfertigt nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von

einer gewissen Schwere durch den betroffenen Elternteil einen Eingriff in das

Recht der Kinder, eines Tages wieder mit ihrem leiblichen Elternteil in der

Schweiz leben zu können (BGr, 8. Mai 2012, 2C_972/2011, E. 4.2).

Liegt keine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

vor, ist dem ausländischen Elternteil – sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt –

der Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer der Fremdplatzierung seiner

Kinder zu gestatten, sofern nicht ausgeschlossen erscheint, dass dieser die

Obhut wiedererlangen kann (BGr, 2. Februar 2022, 2C_707/2021,

E. 5.2).

5.

5.1

Die zitierte bundesgerichtliche

Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht von Eltern fremdplatzierter Kinder bezieht

sich in der Regel auf Fälle, in welchen das Kind bzw. die Kinder über das

Schweizer Bürgerrecht verfügen. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind keine

Schweizer Staatsangehörigen. Dennoch ist die Situation der Kinder der

Beschwerdeführerin mit derjenigen von Kindern mit Schweizer Bürgerrecht

vergleichbar. Die Kinder der Beschwerdeführerin,

die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, sind seit Juni 2015

fremdplatziert. Der Bezirksrat Zürich hat am 12. Dezember 2019

einen Entscheid der KESB bestätigt, mit welchem diese die Wiedererteilung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich der Kinder an die Beschwerdeführerin

unter der Auflage, dass sie in die Dominikanische Republik zurückkehre, verweigerte.

Seither sind über zwei Jahre vergangen und die Integration der Kinder in der

Schweiz schritt weiter voran. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der

Bezirksrat bzw. die KESB die Situation heute anders beurteilen und der

Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder erteilen würden,

damit die Kinder mit der Beschwerdeführerin in die Dominikanische Republik

ziehen könnten. Eine Ausreise der Kinder in die Dominikanische Republik kommt

somit nicht in Betracht. Eine Ausreise nach Spanien wäre den Kindern ebenfalls

nicht zumutbar, da die Betreuung auch in Spanien nicht sichergestellt wäre. Den Kindern der Beschwerdeführerin kommt somit

gestützt auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK ein

dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu. Das Migrationsamt beabsichtigt

denn auch, die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder zu verlängern. Gleichsam

wie wenn Kinder mit Schweizer Bürgerrecht betroffen sind, ist vorliegend die

Ausreise der Kinder gemeinsam mit deren Mutter, der Beschwerdeführerin, im

Falle einer Wegweisung derselben keine Option. Das Anwesenheitsrecht der Kinder

kann der Beschwerdeführerin daher grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht nach

Art. 8 EMRK vermitteln.

5.2

5.2.1

Die Vorinstanzen setzten in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine

besonders enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern voraus und

kamen zum Schluss, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern

nicht genügend eng sei, als dass sich daraus ein auf Art. 8 Abs. 1

EMRK beruhender Aufenthaltsanspruch ableiten liesse.

5.2.2

Die KESB schränkte das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin für ihren Sohn

mit Beschluss vom 4. März 2021 zwar ein und erklärte die

Beschwerdeführerin für berechtigt, diesen einmal im Monat für 2½ Stunden im

Rahmen eines begleiteten Besuchs zu sehen, unter der Bedingung, dass sich die

Beschwerdeführerin therapeutisch behandeln lasse. Eine gelebte Beziehung der

Beschwerdeführerin zu ihren Kindern, die den Schutz von Art. 8 Abs. 1

EMRK geniesst, kann unter Berücksichtigung der durch die Fremdplatzierung

verursachten Besonderheiten dennoch bejaht werden:

Da die Kinder den Kontakt zu beiden Elternteilen nur im Rahmen

eines Besuchsrechts pflegen können, kommt der Ausübung dieses Besuchsrechts

besonderes Gewicht zu. Der zeitliche Umfang der persönlichen Kontakte der

Beschwerdeführerin zu ihren Kindern ist zudem nicht aufgrund mangelnden

Interesses der Beschwerdeführerin beschränkt. Die Beschwerdeführerin brachte,

seitdem ihre Kinder fremdplatziert sind, auch immer wieder zum Ausdruck, dass

sie gerne mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen möchte. Das Besuchsrecht,

welches der Beschwerdeführerin seit der Fremdplatzierung zukommt, nimmt sie

gemäss Auskunft der KESB wahr. Bevor die KESB der Beschwerdeführerin das

Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog und die Kinder in einem Heim unterbrachte,

wurden sie von der Beschwerdeführerin betreut. Die Beziehung der

Beschwerdeführerin zu ihren Kindern ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz

als genügend eng zu qualifizieren, sodass sich daraus gestützt auf Art. 8

Abs. 1 EMRK grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht ableiten lässt.

5.3

5.3.1

Das Bundesgericht sieht von der Voraussetzung des tadellosen Verhaltens

zugunsten der weniger strengen Voraussetzung, dass keine Beeinträchtigung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere vorliegt, in der

Regel dann ab, wenn der ausländische Elternteil, dessen Aufenthalt infrage

steht, der einzige noch lebende Elternteil des fremdplatzierten Kindes ist

(BGr, 30. Januar 2019, 2C_1009/2018, und 8. Mai 2012, 2C_972/2011;

vgl. auch BGr, 4. Januar 2021, 2C_591/2020, E. 5.6). Doch auch wenn

der andere Elternteil noch lebt und sich in der Schweiz aufhält, ist unter

gewissen Umständen die weniger strenge Voraussetzung anzuwenden und demjenigen

Elternteil, dessen Aufenthalt infrage steht, der weitere Aufenthalt zu

gestatten, sofern keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung von einer gewissen Schwere vorliegt (vgl. BGr, 2. Februar 2022,

2C_707/2021, E. 5.5). Das Bundesgericht erachtet in diesem Zusammenhang

für relevant, ob der Elternteil, der in der Schweiz verbleiben wird, sein

Besuchsrecht ausübt, und ob zu erwarten ist, dass dieser eines Tages dauerhaft

die Betreuung der Kinder übernehmen wird (BGr, 2. Februar 2022,

2C_707/2021, E. 5.5).

5.3.2

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin alleinige Inhaberin der elterlichen

Sorge. Bevor die KESB der Beschwerdeführerin im Juni 2015 das Aufenthaltsbestimmungsrecht

entzog, wuchsen die Kinder bei der Beschwerdeführerin und nicht bei ihrem Vater

auf. Gemäss Auskunft der ehemaligen Beiständin der Kinder vom 22. August

2017.

sieht der Vater die Kinder ebenfalls im Rahmen begleiteter Besuche, wobei

jedoch der Kontakt des Vaters zu den Kindern von Beginn weg weniger eng gewesen

sei, als derjenige der Beschwerdeführerin zu den Kindern. Aus dem Entscheid des

Bezirksrats vom 12. Dezember 2019 ergibt sich, dass der Vater gemäss

eigener Angabe beabsichtigte, nach Spanien zu ziehen. Die ehemalige Beiständin

der Kinder führte in ihrem Schlussbericht vom 13. Februar 2020 aus, der

Vater habe seine Besuche bei den Kindern teilweise kurzfristig abgesagt. Die

KESB räumte dem Vater bezüglich des Sohns mit Beschluss vom 4. März 2021

zwar ein umfangreicheres Besuchsrecht ein als der Beschwerdeführerin; dennoch erweist

sich die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater nach dem Gesagten entgegen der

Ansicht des Beschwerdegegners nicht als intensiver als diejenige zu ihrer

Mutter beziehungsweise zur Beschwerdeführerin. Gestützt auf die Akten ist davon

auszugehen, dass der Vater weder in der Lage noch gewillt ist, die Betreuung

der Kinder vollumfänglich zu übernehmen. Entsprechend beantragte er im

Umplatzierungsverfahren der KESB die Rückübertragung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beschwerdeführerin und nicht etwa, dass das

Aufenthaltsbestimmungsrechts ihm selber zu erteilen sei. Ebenso war er mit der beabsichtigten

Ausreise der Kinder in die Dominikanische Republik (ohne ihn) einverstanden.

5.3.3

Da nicht davon auszugehen ist, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in

absehbarer Zeit bei ihrem Vater leben und von diesem betreut werden können, ist

die Beziehung der Kinder zur Beschwerdeführerin – auch wenn sie "nur"

im Rahmen eines Besuchsrechts gelebt wird – von zentraler Bedeutung. Eine

Aufrechterhaltung der Beziehung der Kinder zur Beschwerdeführerin erscheint im

Fall ihrer Wegweisung in die Dominikanische Republik jedoch geradezu ausgeschlossen.

Dispositiv

Aus diesen Gründen spricht sich auch die KESB gegen eine Wegweisung der

Beschwerdeführerin aus der Schweiz aus. Unter den dargelegten Umständen kann

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht mit

der Begründung verweigert werden, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei

nicht tadellos. Vielmehr kommt der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das

Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK zu, sofern von ihr keine

schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht.

5.4 Die

Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren von der Sozialhilfe abhängig. Eine schwere

Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht von ihr hingegen

nicht aus. Dementsprechend überwiegt vorliegend das gewichtige Interesse der

fremdplatzierten Kinder, den Kontakt zu ihrer Mutter weiterhin pflegen zu

können, das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin. Die

Beschwerdeführerin kann somit aus dem Recht auf Familienleben gemäss

Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten,

weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.

Eine Einschränkung des Rechts auf Familienleben gemäss

Art. 8 Abs. 1 EMRK wäre in der vorliegenden Fallkonstellation – wie

dargelegt – nur zulässig, wenn eine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung vorliegen würde. Das Aufenthaltsrecht der

Beschwerdeführerin ist nicht davon abhängig, ob sich die Beschwerdeführerin

tadellos verhalten hat. Die Frage, ob der Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist, ist daher nicht entscheidrelevant. Dementsprechend

erübrigt sich eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen

Abschluss des IV-Verfahrens und auf die Einholung der von der

Beschwerdeführerin beantragten Beweise kann verzichtet werden.

8.

8.1 Ausgangsgemäss sind

die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin bzw.

deren Vertretung eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für

das Rekurs- und Fr 1'500.- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

8.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die

Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich

angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

8.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B, macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt

einen Aufwand von 11 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen im

Betrag von Fr. 77.80 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser

Stundenaufwand erscheint aufgrund des Umstands, dass Rechtsanwalt B die

Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren vertreten hatte, als eher hoch.

Der von Rechtsanwalt B

geltend gemachte Aufwand vom 25. Februar 2022 steht in Zusammenhang mit

dem Rekurs- und nicht dem Beschwerdeverfahren, weshalb dieser nicht zu

entschädigen ist. Zusätzlich ist

die Honorarnote insofern zu kürzen, als der Zeitaufwand für das Studium des vorliegenden

Entscheids und dessen Besprechung mit der Beschwerdeführerin nicht mit 75

Minuten, sondern angesichts der Gutheissung nur mit einer halben Stunde zu

veranschlagen ist (vgl. VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00587,

E. 5.5). Der zu entschädigende Aufwand beträgt damit 9 Stunden und 20

Minuten. Rechtsanwalt B ist folglich für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'294.45 (inkl.

Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach der Anrechnung der Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50 (inkl. Mehrwertsteuer)

verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 678.95

(inkl. Mehrwertsteuer).

8.4 Abschliessend

gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 23. Februar 2022 sowie die Verfügung des

Migrationsamts vom 31. Mai 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird

angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 23. Februar 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt

und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 23. Februar 2022 wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand

mit Fr. 1'470.55 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche

Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6. Rechtsanwalt

B wird mit Fr. 678.95 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration;

e) die Gerichtskasse.