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Entscheid

VB.2022.00184

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00184

16. Juni 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23775)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00184

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

B,

2.

C,

3.

D,

4.

E,

5.

F,

alle vertreten

durch RA G,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf, Nichterteilung Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH wurde am 23. Februar 2017 ins

Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Dem betreffenden Auszug

zufolge besteht der Gesellschaftszweck in der Erbringung von Dienstleistungen

und Arbeiten im Bereich Innenausbau, Inneneinrichtung und Innensanierung. Seit

Juli 2020 hat die Gesellschaft ihr Domizil an der H-Strasse 01 in Zürich

(vgl. zum Ganzen www.zefix.ch).

In den Jahren 2020 und 2021 schloss die A GmbH mit

mehreren Personen vornehmlich rumänischer Staatsangehörigkeit Arbeitsverträge

ab und ersuchte um (Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für diese.

Einen Teil der Gesuche hiess das Migrationsamt des Kantons Zürich gut. So

wurden namentlich B, D sowie E, alles Angestellte der A GmbH, bis am

28. November 2025 befristete Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

erteilt.

Nach Vornahme von

Abklärungen zur Geschäftstätigkeit der A GmbH in der Schweiz widerrief das

Migrationsamt im Juli 2021 die bereits erteilten Bewilligungen jedoch wieder

und wies die noch hängigen Bewilligungsgesuche – so unter anderem auch die am

19. März 2021 eingereichten Gesuche C's und F's um Erteilung einer

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten die

Genannten sowie 47 weitere Angestellte der A GmbH bei der

Sicherheitsdirektion, welche mit Beschluss vom 1. März 2022 die insgesamt

52.

separat eingeleiteten Rechtsmittelverfahren vereinigte (Dispositiv-Ziff. I)

und die Rekurse abwies (Dispositiv-Ziff. V), soweit – nämlich alle Rekurse

mit Ausnahme derjenigen von B, C, D, E und F – sie sie nicht als gegenstandslos

geworden abschrieb (Dispositiv-Ziff. II und III). Die Kosten des

Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 2'150.- auferlegte die

Sicherheitsdirektion B, C, D, E und F je zu gleichen Teilen unter solidarischer

Haftung (Dispositiv-Ziff. VI) und richtete diesen keine

Parteientschädigungen aus (Dispositiv-Ziff. VII).

III.

B, C, D, E und F

liessen am 29. März 2022 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht einreichen und Folgendes beantragen:

"1. Die Ziffern V, VI

und VII des Rekursentscheids […] seien aufzuheben;

2.

Die Verfügung des

Migrationsamtes vom 6. Juli 2021 gegen B […] sei aufzuheben;

3.

Das Migrationsamt sei

anzuweisen, die vom Beschwerdeführer C […] beantragte

Kurzaufenthalterbewilligung zu erteilen;

4.

Das Migrationsamt

anzuweisen, die vom Beschwerdeführer D […] beantragte Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen;

5.

Das Migrationsamt

anzuweisen, die vom Beschwerdeführer E [. beantragte Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen;

6.

Das Migrationsamt

anzuweisen, die vom Beschwerdeführer F […] beantragte

Kurzaufenthalterbewilligung zu erteilen;

7.

Eventualiter seien die Ziffern V,

VI und VII des Rekursentscheides […] aufzuheben und zur Entscheidung an die

Vorinstanz […] zurückzuweisen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zuzügl. MWST zulasten der Beschwerdegegner."

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 12. April 2022 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort, reichte am 15. Juni 2022 jedoch weitere

Unterlagen ein.

Die Kammer

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des

Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Wie sich den Akten

entnehmen lässt, meldeten sich die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 bereits vor

Beschwerdeerhebung in die Heimat ab bzw. verliessen die Schweiz. Der

Beschwerdeführer 5 reichte sodann lediglich einen bis Ende Februar 2022

gültigen Arbeitsvertrag mit der A GmbH ein; dass er das Arbeitsverhältnis

verlängert hätte, macht er nicht geltend. Auf die Beschwerden der Genannten ist

daher mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

An die Hand zu nehmen ist

demgegenüber die Beschwerde des Beschwerdeführers 3, da er über einen

unbefristeten Arbeitsvertrag mit der A GmbH verfügt und auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind.

2.

2.1

Die

Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich

grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen

Union – wie es der Beschwerdeführer 3 bis Ende Dezember 2020 einer war – hat

das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer-

und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene

Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie

Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) und

nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats einschliesslich ihrer Familienangehörigen (vgl. Art. 3

Anhang I FZA) sowie die teilweise Liberalisierung der

grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung namentlich durch

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei als der Schweiz niedergelassen sind (Art. 1 lit. b

FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der

Voraussetzungen des Anhangs I FZA gestattet, in die Schweiz einzureisen

und sich hier aufzuhalten.

Die

Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein

deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes

Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den

(ursprünglichen oder einen neuen) Aufenthaltsanspruch begründen, kann die

zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen (Art. 23

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP,

SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021,

2C_1007/2020, E. 2.1; siehe ferner das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von

Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger

infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens, BBl 2020 1085 ff.).

3.

3.1

Gemäss Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die

bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer

Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis

mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der

Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA).

Eine Arbeitnehmerin bzw.

ein Arbeitnehmer, die bzw. der mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber

des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei

Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine

Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des

Arbeitsvertrags entspricht (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA).

3.2

Dienstleistungserbringerinnen

bzw. Dienstleistungserbringern einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I

FZA räumt Art. 5 Abs. 1 FZA (und Art. 17 ff. Anhang I FZA)

das Recht ein, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu

erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht

überschreitet. Personen, die in diesem Sinn während maximal 90 Tagen

grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, benötigen keine

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Vorübergehende Aufenthalte

zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen, die mehr als 90 Arbeitstage pro

Kalenderjahr dauern, fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich des

Freizügigkeitsabkommens. In Bereichen, in denen (auch) keine speziellen

Dienstleistungsabkommen abgeschlossen wurden, richtet sich die Erteilung einer

Bewilligung für einen entsprechenden Aufenthalt deshalb nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz und erfolgt im (pflichtgemäss ausübenden) Ermessen der

Migrationsbehörden (vgl. Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 26 AIG N. 1).

3.3

Gemäss den

Weisungen VFP des Staatssekretariats für Migration (SEM) ist für den Fall, dass

eine Person aus einem EU-Mitgliedsstaat ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer stellt, jeweils

genau zu prüfen, ob die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber tatsächlich eine

effektive und dauerhafte Tätigkeit in der Schweiz ausübt. Denn es könne sein,

dass ein Unternehmen aus der EU einzig eine Filiale in der Schweiz eröffne

(sogenannte Briefkastenfirma), um die Beschränkungen der grenzüberschreitenden

Dienstleistungserbringung gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (maximal 90 Tage

pro Kalenderjahr) zu umgehen. In diesem Fall müsse die zuständige kantonale

Behörde prüfen, ob das in der Schweiz ansässige Unternehmen über eine Infrastruktur

verfüge, die darauf schliessen lasse, dass die gemeldete Tätigkeit effektiv

durch dieses Unternehmen auf eigene Rechnung erbracht werde (zum Ganzen SEM,

Weisungen VFP, Bern-Wabern, Januar 2022, Ziff. 4.2.1).

4.

4.1

Die

Vorinstanz hält unter Hinweis auf die vorzitierten Weisungen VFP des SEM dafür,

dass die A GmbH zwar als Gesellschaft nach schweizerischem Recht bestehe,

jedoch nicht über die nötigen Eigenschaften verfüge, um als Arbeitgeberin im

Sinn von Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Anhang I FZA eingestuft

zu werden. Der Beschwerdeführer 3 könnte daher, da er mehr als 90 Tage in

der Schweiz erwerbstätig sein will, aus dem Freizügigkeitsabkommen keinen

Aufenthaltsanspruch ableiten.

Dem hält der

Beschwerdeführer 3 entgegen, dass Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2

Anhang I FZA keinerlei "Voraussetzungen" enthalte, die eine

Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber zu erfüllen hätte. Das SEM sei sodann nicht

befugt, zusätzliche im Freizügigkeitsabkommen nicht vorgesehene

Ausschlussgründe zu definieren. Die einzige Möglichkeit der Einschränkung der

aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte ergebe sich aus Art. 5

Anhang I FZA (Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit),

welche Bestimmung vorliegend unstreitig nicht zur Anwendung gelange.

4.2

Bei

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA handelt es sich, wie bereits

ausgeführt, nicht um eigentliche Bewilligungen, sondern um Bescheinigungen ohne

konstitutive Wirkung, welche nach Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen

werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt sind.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen schon bei der Erteilung

nicht vorlagen oder erst nachträglich wegfielen (vgl. zum Ganzen VGr St.

Gallen, 23. Juni 2018, B 2017/142, E. 4; ferner BGr, 14. Januar

2021, 2C_1007/2020, E. 2.1). Dabei kommt es auf Art. 5 Anhang I FZA

nicht an: Die dort vorgesehenen Eingriffsvoraussetzungen sind bloss zu prüfen,

wenn das Freizügigkeitsabkommen tatsächlich zur Anwendung gelangt, das heisst,

die betroffene ausländische Person (unverändert) ein Anwesenheitsrecht daraus

ableiten kann (BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.1 mit

Hinweisen; siehe ferner BGr, 28. Juni 2021, 2C_563/2020, E. 2.3).

Vermag sich der

Beschwerdeführer 3 daher gar nicht erst auf Art. 6 Anhang I FZA zu

berufen, weil eine anspruchsinhärente Voraussetzung nie gegeben war oder

entfallen ist, kann seine Anwesenheit in der Schweiz unmittelbar gestützt auf Art. 23

VFP beendet werden, ohne dass die einschränkenden Voraussetzungen von Art. 5

Anhang I FZA erfüllt sein müssten.

4.3

Wie der

Beschwerdeführer 3 zu Recht bemerkt, setzt die Erteilung einer Bewilligung

gestützt auf Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Anhang I FZA zunächst

voraus, dass die ausländische Person als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer zu qualifizieren

ist (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.3, 140 II 460 E. 4.1.1, 131 II 339 E. 3 f.).

Dem klaren Wortlaut der Bestimmung nach wird aber auch verlangt, dass die

betroffene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer bei einer Arbeitgeberin

bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats angestellt ist.

Macht das SEM – und mit ihm

die Vorinstanzen – die Bejahung dieses (letztgenannten) Kriteriums nicht nur

vom Vorliegen eines Arbeitsvertrags mit einer Schweizer Arbeitgeberin bzw.

einem Schweizer Arbeitgeber abhängig, sondern verlangt es darüber hinaus, dass

diese bzw. dieser tatsächlich eine effektive und dauerhafte Tätigkeit in der

Schweiz ausübt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. zur Massgeblichkeit der

konkreten Weisung des SEM BGr, 10. August 2021, 2C_264/2020, E. 4.3.1

mit Hinweisen insbesondere auf BGE 146 I 83 E. 4.5). Wie das

Bundesgericht etwa jüngst in einem Entscheid mit ähnlicher Ausgangslage

betreffend die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA erwogen hat, sind

auch im Zusammenhang mit der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens stets Fälle

von Rechtsmissbrauch vorbehalten, bei deren Vorliegen eine Bewilligung

verweigert, nicht verlängert oder (gestützt auf Art. 23 VFP) widerrufen

werden kann. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann der

Fall, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass das mit der

Erteilung einer bestimmten Bewilligung verfolgte Ziel trotz formaler Einhaltung

der im Freizügigkeitsabkommen festgelegten Voraussetzungen nicht erreicht wird

(zum Ganzen BGr, 10. August 2021, 2C_264/2020, E. 4.3.2 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden; ferner BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 9;

BGr, 27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 5.2 mit Hinweisen, und 29. Oktober

2018, 2C_688/2017, E. 4.4).

Mit den Vorinstanzen ist

hier also zu fragen, ob die A GmbH tatsächlich operativ tätig ist oder ob

es sich bei ihr um eine blosse Scheinfirma handelt, welche (einzig) mit dem

Zweck gegründet wurde, die restriktiveren Vorschriften des

Freizügigkeitsabkommens im Bereich der Dienstleistungserbringung zu umgehen. Im

ersten Fall besteht ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 3, und

könnte dieser Anspruch nur unter den qualifizierten Voraussetzungen von Art. 5

Anhang I FZA widerrufen werden. Im zweiten Fall hingegen kam ihm bereits

von Anfang an kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch als

Arbeitnehmer in der Schweiz zu und ist der Widerruf der ihm erteilten

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA somit zulässig, da er als Staatsangehöriger

Grossbritanniens seit dem 1. Januar 2021 aus dem Freizügigkeitsabkommen

keinen neuen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann.

4.4

4.4.1

Bei der A GmbH handelt es sich laut den Beschwerdeführenden um eine

Tochtergesellschaft der I Ltd. mit Sitz in J, Irland, welche spezialisierte

Dienstleistungen im Bereich des Innenausbaus pharmazeutischer Labore sowie von

Rechenzentren in ganz Europa erbringt. Im Handelsregister des Kantons Zürich,

wo die A GmbH seit Juli 2020 mit Sitz in Zürich an der H-Strasse 01

eingetragen ist, scheint die I Ltd. denn auch als ihre einzige Gesellschafterin

auf.

Anfang Februar 2021 führte

die Kantonspolizei Zürich am Domizil der A GmbH einen

"Augenschein" durch. Dieser ergab keinerlei Hinweise auf eine operative

Tätigkeit des Unternehmens an der Domiziladresse H-Strasse 01. So sei keiner

der vor der betreffenden Geschäftsliegenschaft angebrachten Briefkästen mit dem

Namen der Firma beschriftet und seien keine Türen bzw. Büros der Firma im

Gebäude auffindbar gewesen.

Mit dem Ergebnis des

Augenscheins konfrontiert, führte der Vertreter der A GmbH am 16. April

2021.

gegenüber dem Beschwerdegegner aus, dass die A GmbH, welche im April

2021.

bereits rund 60 Mitarbeitende auf zwei Baustellen in der Schweiz

beschäftigte, von K und U (den Gründern der I Ltd.) geführt werde. Die Genannten kümmerten sich um die

strategischen Fragen. Die administrative Leitung (Buchhaltung, Löhne,

Bewilligungen usw.) werde von Rechtsanwalt L von der Anwaltskanzlei M

"koordiniert". Die Leitung auf den Baustellen obliege D und S; die

Gesamtverantwortung trage V (von der I Ltd.). Anlässlich der Sitzverlegung in

den Kanton Zürich habe die Gesellschaft ein Büro an der H-Strasse 01

angemietet. Die Anwaltskanzlei M verfüge an der Adresse über diverse leere

Büroräume, die sie an Startup-Unternehmen untervermiete. Weil es dort jedoch

nicht für alle Mieterinnen und Mieter Briefkästen habe, habe die A GmbH

den Briefkasten der – ebenfalls im Gebäude untergebrachten – Kanzlei M sowie

deren Postfach mitbenutzt. Es treffe insofern zu, dass der Briefkasten der A GmbH

anlässlich des polizeilichen Augenscheins nicht angeschrieben gewesen sei.

Mittlerweile finde sich auf dem Briefkasten der Anwaltskanzlei M aber ein

Hinweis auf die A GmbH. Zudem sei diese (schon seit dem Frühjahr 2019) auf

der "Bürotafel" im Eingangsbereich der Liegenschaft als Mieterin

aufgeführt, was die Polizei anlässlich ihres Augenscheins hätte erkennen

können. Zum Beweis dieser Aussage reichte die A GmbH nicht nur eine

Fotografie der betreffenden – wie sich später herausstellte im April 2021 nicht

vorhandenen bzw. angeblich nur vorübergehend abmontiert gewesenen – Tafel ein,

sondern auch eine an die M Rechtsanwälte und Steuerberater adressierte, vom

Februar 2019 datierende Rechnung für die Beschriftung einer Acrylglasscheibe

mit vier (zusätzlichen) Unternehmen, darunter der A GmbH. Ebenfalls eingereicht

wurde unter anderem eine Fotografie von einem Bürozimmer, an dessen Tür

(behelfsmässig) ein A4-Blatt mit dem Namen A GmbH angebracht ist, der

Untermietvertrag mit M Rechtsanwälte und Steuerberater, der Kaufvertrag über

ein Mitte April 2021 erworbenes Fahrzeug sowie die Arbeitsverträge mit D und S.

4.4.2

Ungeachtet der nachgereichten Beweise und in Kenntnis der Anmeldung der A GmbH

sowohl bei der SVA Zürich als auch dem kantonalen Steueramt hielt der

Beschwerdegegner jener mit Schreiben vom 15. Juni 2021 vor, keiner

"tatsächlichen Tätigkeit" in der Schweiz nachzugehen. Er wies in

diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass die Gesellschaft eigenen

Angaben zufolge die auszuführenden (Sub-)Aufträge nicht selbst projektiere,

sondern diese Arbeit vielmehr von der I Ltd. im Ausland erbracht werde.

Gleiches gelte für die Akquisition, den Materialkauf, die Planung der

Arbeitseinsätze und die Rechnungsstellung. Im lokalen Büro in Zürich sei einzig

L tätig, dies mit in einem Arbeitspensum von bloss 10 %. Laut seinem

Vertrag mit der A GmbH vom 1. März 2017 sei er gegen eine jährliche

Vergütung im Mandatsverhältnis bei dieser "angestellt". Dem

betreffenden Vertrag zufolge wirke er als Vertreter der Gesellschaft ohne

besondere Funktion und nehme keine strategischen, kontrollierenden oder

operativen Aufgaben bzw. Funktionen wahr. Er handle lediglich auf ausdrückliche

Anweisung und Instruktion der Geschäftsführer im Ausland. Die A GmbH

verfüge somit nicht über eine Führungskraft oder ein Führungsteam in der

Schweiz. Die Führungsaufgaben würden vielmehr von der Muttergesellschaft

wahrgenommen. Ein Grossteil der Angestellten der A GmbH sei sodann

befristet angestellt und die Gesellschaft verfüge weder über ein fixes

Materiallager noch Maschinen mit einem Wert von je über Fr. 2'000.-.

Hierauf nahm die A GmbH

Anfang August 2021 N, einen Staatsangehörigen Irlands, als "General

Manager (CEO)" unter Vertrag, welcher mit Zuzugsdatum 2. August 2021

an der Adresse O-Strasse 02 in P gemeldet und seit Ende Juli 2021 als

Vorsitzender der Geschäftsführung der A GmbH – bestehend aus U und K – im

Handelsregister eingetragen ist. Die Gesellschaft reichte dem Beschwerdegegner

zudem am 13. August 2021 einen von ihr am 9. bzw. 12. August 2021

abgeschlossenen Vertrag über die Übertragung von drei Mietverträgen betreffend

eine Lagerhalle inklusive Büroraum, drei Aussenparkplätzen sowie einer

Aussenfläche von 500 m2 an der Q-Strasse 03 in R ein und

erklärte, die Objekte mindestens bis Ende 2024 zu mieten, um die auf ihren

Baustellen vorübergehend nicht benötigten Maschinen und das Material

zwischenzulagern.

4.5

Obschon

die A GmbH seit der Einleitung der diesem Verfahren zugrunde liegenden

ausländerrechtlichen Verfahren einiges unternommen hat, um den Vorwurf einer

blossen Scheinfirma zu entkräften, sprechen die Umstände hier immer noch für

das Vorliegen einer solchen. So scheint auch N – wie D und S – primär für die

Aufsicht auf den Baustellen und die Koordination der dort ausgeführten Arbeiten

verantwortlich zu sein. Belege dafür, dass dem nicht so wäre, werden jedenfalls

nicht eingereicht und solches geht auch nicht aus den Akten hervor. Vielmehr

liegen nicht einmal Beweise für Weisungen N's an D und S vor.

Die eigentliche Geschäftsleitung, die Projektleitung und

Planung der Aufträge sowie sämtliche administrativen Arbeiten dürften daher

unverändert von der I Ltd. vom Ausland aus erledigt werden. Nicht nur erscheint

diese auf den eingereichten Rechnungen für Material wiederholt als Inhaberin

der Projektleitung oder Kommittentin, sondern als Ansprechpersonen seitens der A GmbH

werden – nebst L – auch ausschliesslich Angestellte der I Ltd. mit

ausländischen Telefonnummern bzw. E-Mail-Adressen genannt. Als Inhaber der

hiesigen Telefonnummer der A GmbH im Telefonbuch registriert ist denn auch

der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden; über eine eigene Website verfügt die

Gesellschaft nicht. Ob bzw. von wem der von M Rechtsanwälte und Steuerberater

vermietete Büroraum am Domizil der A GmbH nach der Beendigung des

Auftragsverhältnisses mit L noch genutzt wird, ist ebenfalls nicht bekannt.

Obwohl die A GmbH zuletzt über 50 Mitarbeitende beschäftigte, verfügt sie

mithin weder über ein eigenes Sekretariat noch über einen entsprechenden

Verwaltungsdienst. Sie besitzt auch kaum eigene Maschinen und Werkzeuge zur

Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einreichung eines während des Verfahrens

abgeschlossenen Mietvertrags über gewerbliche Räumlichkeiten zur Unterbringung

von Material und Maschinen, Bilder einiger weniger Maschinen, die sich nicht

zuordnen lassen, sowie solche eines (angeblichen) Materiallagers an einem

unbekannten Ort, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

4.6

Es fehlt

Dispositiv

demnach an einer tatsächlichen und effektiven Tätigkeit der A GmbH in der

Schweiz, die sich von derjenigen der I Ltd. unterscheidet, womit der

Beschwerdeführer 3 faktisch für diese arbeitet. Damit war von Anfang an eine

wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA gestützt auf Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Anhang I FZA

nicht gegeben. Die Bewilligung des Beschwerdeführers 3 kann deshalb

grundsätzlich gestützt auf Art. 23 VFP widerrufen werden.

5.

Der Beschwerdeführer 3

macht schliesslich auch nicht geltend, dass ihm der Beschwerdegegner im Rahmen

des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilen müssen

bzw. der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig wäre.

Hiervon ist auch nicht

auszugehen, war der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz doch nie

auf Dauer angelegt; vielmehr führte ihr Rechtsvertreter noch im April 2021 aus,

es könne sein, dass sie nach Abschluss der Projekte in T und R in einem anderen

Land innerhalb der EU eingesetzt würden. Ihre Löhne wurden auf Konten im

Ausland überwiesen und lediglich temporäre Gemeinschaftsunterkünfte für sie

organisiert.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und

16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …