VB.2022.00184
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00184
16. Juni 2022Deutsch18 min
(URT.2022.23775)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00184
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
B,
2.
C,
3.
D,
4.
E,
5.
F,
alle vertreten
durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf, Nichterteilung Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH wurde am 23. Februar 2017 ins
Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Dem betreffenden Auszug
zufolge besteht der Gesellschaftszweck in der Erbringung von Dienstleistungen
und Arbeiten im Bereich Innenausbau, Inneneinrichtung und Innensanierung. Seit
Juli 2020 hat die Gesellschaft ihr Domizil an der H-Strasse 01 in Zürich
(vgl. zum Ganzen www.zefix.ch).
In den Jahren 2020 und 2021 schloss die A GmbH mit
mehreren Personen vornehmlich rumänischer Staatsangehörigkeit Arbeitsverträge
ab und ersuchte um (Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für diese.
Einen Teil der Gesuche hiess das Migrationsamt des Kantons Zürich gut. So
wurden namentlich B, D sowie E, alles Angestellte der A GmbH, bis am
28. November 2025 befristete Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
erteilt.
Nach Vornahme von
Abklärungen zur Geschäftstätigkeit der A GmbH in der Schweiz widerrief das
Migrationsamt im Juli 2021 die bereits erteilten Bewilligungen jedoch wieder
und wies die noch hängigen Bewilligungsgesuche – so unter anderem auch die am
19. März 2021 eingereichten Gesuche C's und F's um Erteilung einer
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten die
Genannten sowie 47 weitere Angestellte der A GmbH bei der
Sicherheitsdirektion, welche mit Beschluss vom 1. März 2022 die insgesamt
52.
separat eingeleiteten Rechtsmittelverfahren vereinigte (Dispositiv-Ziff. I)
und die Rekurse abwies (Dispositiv-Ziff. V), soweit – nämlich alle Rekurse
mit Ausnahme derjenigen von B, C, D, E und F – sie sie nicht als gegenstandslos
geworden abschrieb (Dispositiv-Ziff. II und III). Die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 2'150.- auferlegte die
Sicherheitsdirektion B, C, D, E und F je zu gleichen Teilen unter solidarischer
Haftung (Dispositiv-Ziff. VI) und richtete diesen keine
Parteientschädigungen aus (Dispositiv-Ziff. VII).
III.
B, C, D, E und F
liessen am 29. März 2022 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht einreichen und Folgendes beantragen:
"1. Die Ziffern V, VI
und VII des Rekursentscheids […] seien aufzuheben;
2.
Die Verfügung des
Migrationsamtes vom 6. Juli 2021 gegen B […] sei aufzuheben;
3.
Das Migrationsamt sei
anzuweisen, die vom Beschwerdeführer C […] beantragte
Kurzaufenthalterbewilligung zu erteilen;
4.
Das Migrationsamt
anzuweisen, die vom Beschwerdeführer D […] beantragte Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen;
5.
Das Migrationsamt
anzuweisen, die vom Beschwerdeführer E [. beantragte Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen;
6.
Das Migrationsamt
anzuweisen, die vom Beschwerdeführer F […] beantragte
Kurzaufenthalterbewilligung zu erteilen;
7.
Eventualiter seien die Ziffern V,
VI und VII des Rekursentscheides […] aufzuheben und zur Entscheidung an die
Vorinstanz […] zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zuzügl. MWST zulasten der Beschwerdegegner."
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 12. April 2022 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort, reichte am 15. Juni 2022 jedoch weitere
Unterlagen ein.
Die Kammer
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des
Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Wie sich den Akten
entnehmen lässt, meldeten sich die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 bereits vor
Beschwerdeerhebung in die Heimat ab bzw. verliessen die Schweiz. Der
Beschwerdeführer 5 reichte sodann lediglich einen bis Ende Februar 2022
gültigen Arbeitsvertrag mit der A GmbH ein; dass er das Arbeitsverhältnis
verlängert hätte, macht er nicht geltend. Auf die Beschwerden der Genannten ist
daher mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
An die Hand zu nehmen ist
demgegenüber die Beschwerde des Beschwerdeführers 3, da er über einen
unbefristeten Arbeitsvertrag mit der A GmbH verfügt und auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind.
2.
2.1
Die
Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich
grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union – wie es der Beschwerdeführer 3 bis Ende Dezember 2020 einer war – hat
das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer-
und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene
Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
2.2
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie
Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) und
nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats einschliesslich ihrer Familienangehörigen (vgl. Art. 3
Anhang I FZA) sowie die teilweise Liberalisierung der
grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung namentlich durch
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei als der Schweiz niedergelassen sind (Art. 1 lit. b
FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der
Voraussetzungen des Anhangs I FZA gestattet, in die Schweiz einzureisen
und sich hier aufzuhalten.
Die
Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein
deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes
Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den
(ursprünglichen oder einen neuen) Aufenthaltsanspruch begründen, kann die
zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen (Art. 23
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP,
SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021,
2C_1007/2020, E. 2.1; siehe ferner das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von
Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger
infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens, BBl 2020 1085 ff.).
3.
3.1
Gemäss Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die
bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer
Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA).
Eine Arbeitnehmerin bzw.
ein Arbeitnehmer, die bzw. der mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber
des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei
Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des
Arbeitsvertrags entspricht (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA).
3.2
Dienstleistungserbringerinnen
bzw. Dienstleistungserbringern einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I
FZA räumt Art. 5 Abs. 1 FZA (und Art. 17 ff. Anhang I FZA)
das Recht ein, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu
erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht
überschreitet. Personen, die in diesem Sinn während maximal 90 Tagen
grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, benötigen keine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Vorübergehende Aufenthalte
zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen, die mehr als 90 Arbeitstage pro
Kalenderjahr dauern, fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens. In Bereichen, in denen (auch) keine speziellen
Dienstleistungsabkommen abgeschlossen wurden, richtet sich die Erteilung einer
Bewilligung für einen entsprechenden Aufenthalt deshalb nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz und erfolgt im (pflichtgemäss ausübenden) Ermessen der
Migrationsbehörden (vgl. Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 26 AIG N. 1).
3.3
Gemäss den
Weisungen VFP des Staatssekretariats für Migration (SEM) ist für den Fall, dass
eine Person aus einem EU-Mitgliedsstaat ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer stellt, jeweils
genau zu prüfen, ob die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber tatsächlich eine
effektive und dauerhafte Tätigkeit in der Schweiz ausübt. Denn es könne sein,
dass ein Unternehmen aus der EU einzig eine Filiale in der Schweiz eröffne
(sogenannte Briefkastenfirma), um die Beschränkungen der grenzüberschreitenden
Dienstleistungserbringung gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (maximal 90 Tage
pro Kalenderjahr) zu umgehen. In diesem Fall müsse die zuständige kantonale
Behörde prüfen, ob das in der Schweiz ansässige Unternehmen über eine Infrastruktur
verfüge, die darauf schliessen lasse, dass die gemeldete Tätigkeit effektiv
durch dieses Unternehmen auf eigene Rechnung erbracht werde (zum Ganzen SEM,
Weisungen VFP, Bern-Wabern, Januar 2022, Ziff. 4.2.1).
4.
4.1
Die
Vorinstanz hält unter Hinweis auf die vorzitierten Weisungen VFP des SEM dafür,
dass die A GmbH zwar als Gesellschaft nach schweizerischem Recht bestehe,
jedoch nicht über die nötigen Eigenschaften verfüge, um als Arbeitgeberin im
Sinn von Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Anhang I FZA eingestuft
zu werden. Der Beschwerdeführer 3 könnte daher, da er mehr als 90 Tage in
der Schweiz erwerbstätig sein will, aus dem Freizügigkeitsabkommen keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten.
Dem hält der
Beschwerdeführer 3 entgegen, dass Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2
Anhang I FZA keinerlei "Voraussetzungen" enthalte, die eine
Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber zu erfüllen hätte. Das SEM sei sodann nicht
befugt, zusätzliche im Freizügigkeitsabkommen nicht vorgesehene
Ausschlussgründe zu definieren. Die einzige Möglichkeit der Einschränkung der
aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte ergebe sich aus Art. 5
Anhang I FZA (Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit),
welche Bestimmung vorliegend unstreitig nicht zur Anwendung gelange.
4.2
Bei
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA handelt es sich, wie bereits
ausgeführt, nicht um eigentliche Bewilligungen, sondern um Bescheinigungen ohne
konstitutive Wirkung, welche nach Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen
werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen schon bei der Erteilung
nicht vorlagen oder erst nachträglich wegfielen (vgl. zum Ganzen VGr St.
Gallen, 23. Juni 2018, B 2017/142, E. 4; ferner BGr, 14. Januar
2021, 2C_1007/2020, E. 2.1). Dabei kommt es auf Art. 5 Anhang I FZA
nicht an: Die dort vorgesehenen Eingriffsvoraussetzungen sind bloss zu prüfen,
wenn das Freizügigkeitsabkommen tatsächlich zur Anwendung gelangt, das heisst,
die betroffene ausländische Person (unverändert) ein Anwesenheitsrecht daraus
ableiten kann (BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.1 mit
Hinweisen; siehe ferner BGr, 28. Juni 2021, 2C_563/2020, E. 2.3).
Vermag sich der
Beschwerdeführer 3 daher gar nicht erst auf Art. 6 Anhang I FZA zu
berufen, weil eine anspruchsinhärente Voraussetzung nie gegeben war oder
entfallen ist, kann seine Anwesenheit in der Schweiz unmittelbar gestützt auf Art. 23
VFP beendet werden, ohne dass die einschränkenden Voraussetzungen von Art. 5
Anhang I FZA erfüllt sein müssten.
4.3
Wie der
Beschwerdeführer 3 zu Recht bemerkt, setzt die Erteilung einer Bewilligung
gestützt auf Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Anhang I FZA zunächst
voraus, dass die ausländische Person als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer zu qualifizieren
ist (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.3, 140 II 460 E. 4.1.1, 131 II 339 E. 3 f.).
Dem klaren Wortlaut der Bestimmung nach wird aber auch verlangt, dass die
betroffene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer bei einer Arbeitgeberin
bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats angestellt ist.
Macht das SEM – und mit ihm
die Vorinstanzen – die Bejahung dieses (letztgenannten) Kriteriums nicht nur
vom Vorliegen eines Arbeitsvertrags mit einer Schweizer Arbeitgeberin bzw.
einem Schweizer Arbeitgeber abhängig, sondern verlangt es darüber hinaus, dass
diese bzw. dieser tatsächlich eine effektive und dauerhafte Tätigkeit in der
Schweiz ausübt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. zur Massgeblichkeit der
konkreten Weisung des SEM BGr, 10. August 2021, 2C_264/2020, E. 4.3.1
mit Hinweisen insbesondere auf BGE 146 I 83 E. 4.5). Wie das
Bundesgericht etwa jüngst in einem Entscheid mit ähnlicher Ausgangslage
betreffend die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA erwogen hat, sind
auch im Zusammenhang mit der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens stets Fälle
von Rechtsmissbrauch vorbehalten, bei deren Vorliegen eine Bewilligung
verweigert, nicht verlängert oder (gestützt auf Art. 23 VFP) widerrufen
werden kann. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann der
Fall, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass das mit der
Erteilung einer bestimmten Bewilligung verfolgte Ziel trotz formaler Einhaltung
der im Freizügigkeitsabkommen festgelegten Voraussetzungen nicht erreicht wird
(zum Ganzen BGr, 10. August 2021, 2C_264/2020, E. 4.3.2 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden; ferner BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 9;
BGr, 27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 5.2 mit Hinweisen, und 29. Oktober
2018, 2C_688/2017, E. 4.4).
Mit den Vorinstanzen ist
hier also zu fragen, ob die A GmbH tatsächlich operativ tätig ist oder ob
es sich bei ihr um eine blosse Scheinfirma handelt, welche (einzig) mit dem
Zweck gegründet wurde, die restriktiveren Vorschriften des
Freizügigkeitsabkommens im Bereich der Dienstleistungserbringung zu umgehen. Im
ersten Fall besteht ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 3, und
könnte dieser Anspruch nur unter den qualifizierten Voraussetzungen von Art. 5
Anhang I FZA widerrufen werden. Im zweiten Fall hingegen kam ihm bereits
von Anfang an kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch als
Arbeitnehmer in der Schweiz zu und ist der Widerruf der ihm erteilten
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA somit zulässig, da er als Staatsangehöriger
Grossbritanniens seit dem 1. Januar 2021 aus dem Freizügigkeitsabkommen
keinen neuen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann.
4.4
4.4.1
Bei der A GmbH handelt es sich laut den Beschwerdeführenden um eine
Tochtergesellschaft der I Ltd. mit Sitz in J, Irland, welche spezialisierte
Dienstleistungen im Bereich des Innenausbaus pharmazeutischer Labore sowie von
Rechenzentren in ganz Europa erbringt. Im Handelsregister des Kantons Zürich,
wo die A GmbH seit Juli 2020 mit Sitz in Zürich an der H-Strasse 01
eingetragen ist, scheint die I Ltd. denn auch als ihre einzige Gesellschafterin
auf.
Anfang Februar 2021 führte
die Kantonspolizei Zürich am Domizil der A GmbH einen
"Augenschein" durch. Dieser ergab keinerlei Hinweise auf eine operative
Tätigkeit des Unternehmens an der Domiziladresse H-Strasse 01. So sei keiner
der vor der betreffenden Geschäftsliegenschaft angebrachten Briefkästen mit dem
Namen der Firma beschriftet und seien keine Türen bzw. Büros der Firma im
Gebäude auffindbar gewesen.
Mit dem Ergebnis des
Augenscheins konfrontiert, führte der Vertreter der A GmbH am 16. April
2021.
gegenüber dem Beschwerdegegner aus, dass die A GmbH, welche im April
2021.
bereits rund 60 Mitarbeitende auf zwei Baustellen in der Schweiz
beschäftigte, von K und U (den Gründern der I Ltd.) geführt werde. Die Genannten kümmerten sich um die
strategischen Fragen. Die administrative Leitung (Buchhaltung, Löhne,
Bewilligungen usw.) werde von Rechtsanwalt L von der Anwaltskanzlei M
"koordiniert". Die Leitung auf den Baustellen obliege D und S; die
Gesamtverantwortung trage V (von der I Ltd.). Anlässlich der Sitzverlegung in
den Kanton Zürich habe die Gesellschaft ein Büro an der H-Strasse 01
angemietet. Die Anwaltskanzlei M verfüge an der Adresse über diverse leere
Büroräume, die sie an Startup-Unternehmen untervermiete. Weil es dort jedoch
nicht für alle Mieterinnen und Mieter Briefkästen habe, habe die A GmbH
den Briefkasten der – ebenfalls im Gebäude untergebrachten – Kanzlei M sowie
deren Postfach mitbenutzt. Es treffe insofern zu, dass der Briefkasten der A GmbH
anlässlich des polizeilichen Augenscheins nicht angeschrieben gewesen sei.
Mittlerweile finde sich auf dem Briefkasten der Anwaltskanzlei M aber ein
Hinweis auf die A GmbH. Zudem sei diese (schon seit dem Frühjahr 2019) auf
der "Bürotafel" im Eingangsbereich der Liegenschaft als Mieterin
aufgeführt, was die Polizei anlässlich ihres Augenscheins hätte erkennen
können. Zum Beweis dieser Aussage reichte die A GmbH nicht nur eine
Fotografie der betreffenden – wie sich später herausstellte im April 2021 nicht
vorhandenen bzw. angeblich nur vorübergehend abmontiert gewesenen – Tafel ein,
sondern auch eine an die M Rechtsanwälte und Steuerberater adressierte, vom
Februar 2019 datierende Rechnung für die Beschriftung einer Acrylglasscheibe
mit vier (zusätzlichen) Unternehmen, darunter der A GmbH. Ebenfalls eingereicht
wurde unter anderem eine Fotografie von einem Bürozimmer, an dessen Tür
(behelfsmässig) ein A4-Blatt mit dem Namen A GmbH angebracht ist, der
Untermietvertrag mit M Rechtsanwälte und Steuerberater, der Kaufvertrag über
ein Mitte April 2021 erworbenes Fahrzeug sowie die Arbeitsverträge mit D und S.
4.4.2
Ungeachtet der nachgereichten Beweise und in Kenntnis der Anmeldung der A GmbH
sowohl bei der SVA Zürich als auch dem kantonalen Steueramt hielt der
Beschwerdegegner jener mit Schreiben vom 15. Juni 2021 vor, keiner
"tatsächlichen Tätigkeit" in der Schweiz nachzugehen. Er wies in
diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass die Gesellschaft eigenen
Angaben zufolge die auszuführenden (Sub-)Aufträge nicht selbst projektiere,
sondern diese Arbeit vielmehr von der I Ltd. im Ausland erbracht werde.
Gleiches gelte für die Akquisition, den Materialkauf, die Planung der
Arbeitseinsätze und die Rechnungsstellung. Im lokalen Büro in Zürich sei einzig
L tätig, dies mit in einem Arbeitspensum von bloss 10 %. Laut seinem
Vertrag mit der A GmbH vom 1. März 2017 sei er gegen eine jährliche
Vergütung im Mandatsverhältnis bei dieser "angestellt". Dem
betreffenden Vertrag zufolge wirke er als Vertreter der Gesellschaft ohne
besondere Funktion und nehme keine strategischen, kontrollierenden oder
operativen Aufgaben bzw. Funktionen wahr. Er handle lediglich auf ausdrückliche
Anweisung und Instruktion der Geschäftsführer im Ausland. Die A GmbH
verfüge somit nicht über eine Führungskraft oder ein Führungsteam in der
Schweiz. Die Führungsaufgaben würden vielmehr von der Muttergesellschaft
wahrgenommen. Ein Grossteil der Angestellten der A GmbH sei sodann
befristet angestellt und die Gesellschaft verfüge weder über ein fixes
Materiallager noch Maschinen mit einem Wert von je über Fr. 2'000.-.
Hierauf nahm die A GmbH
Anfang August 2021 N, einen Staatsangehörigen Irlands, als "General
Manager (CEO)" unter Vertrag, welcher mit Zuzugsdatum 2. August 2021
an der Adresse O-Strasse 02 in P gemeldet und seit Ende Juli 2021 als
Vorsitzender der Geschäftsführung der A GmbH – bestehend aus U und K – im
Handelsregister eingetragen ist. Die Gesellschaft reichte dem Beschwerdegegner
zudem am 13. August 2021 einen von ihr am 9. bzw. 12. August 2021
abgeschlossenen Vertrag über die Übertragung von drei Mietverträgen betreffend
eine Lagerhalle inklusive Büroraum, drei Aussenparkplätzen sowie einer
Aussenfläche von 500 m2 an der Q-Strasse 03 in R ein und
erklärte, die Objekte mindestens bis Ende 2024 zu mieten, um die auf ihren
Baustellen vorübergehend nicht benötigten Maschinen und das Material
zwischenzulagern.
4.5
Obschon
die A GmbH seit der Einleitung der diesem Verfahren zugrunde liegenden
ausländerrechtlichen Verfahren einiges unternommen hat, um den Vorwurf einer
blossen Scheinfirma zu entkräften, sprechen die Umstände hier immer noch für
das Vorliegen einer solchen. So scheint auch N – wie D und S – primär für die
Aufsicht auf den Baustellen und die Koordination der dort ausgeführten Arbeiten
verantwortlich zu sein. Belege dafür, dass dem nicht so wäre, werden jedenfalls
nicht eingereicht und solches geht auch nicht aus den Akten hervor. Vielmehr
liegen nicht einmal Beweise für Weisungen N's an D und S vor.
Die eigentliche Geschäftsleitung, die Projektleitung und
Planung der Aufträge sowie sämtliche administrativen Arbeiten dürften daher
unverändert von der I Ltd. vom Ausland aus erledigt werden. Nicht nur erscheint
diese auf den eingereichten Rechnungen für Material wiederholt als Inhaberin
der Projektleitung oder Kommittentin, sondern als Ansprechpersonen seitens der A GmbH
werden – nebst L – auch ausschliesslich Angestellte der I Ltd. mit
ausländischen Telefonnummern bzw. E-Mail-Adressen genannt. Als Inhaber der
hiesigen Telefonnummer der A GmbH im Telefonbuch registriert ist denn auch
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden; über eine eigene Website verfügt die
Gesellschaft nicht. Ob bzw. von wem der von M Rechtsanwälte und Steuerberater
vermietete Büroraum am Domizil der A GmbH nach der Beendigung des
Auftragsverhältnisses mit L noch genutzt wird, ist ebenfalls nicht bekannt.
Obwohl die A GmbH zuletzt über 50 Mitarbeitende beschäftigte, verfügt sie
mithin weder über ein eigenes Sekretariat noch über einen entsprechenden
Verwaltungsdienst. Sie besitzt auch kaum eigene Maschinen und Werkzeuge zur
Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einreichung eines während des Verfahrens
abgeschlossenen Mietvertrags über gewerbliche Räumlichkeiten zur Unterbringung
von Material und Maschinen, Bilder einiger weniger Maschinen, die sich nicht
zuordnen lassen, sowie solche eines (angeblichen) Materiallagers an einem
unbekannten Ort, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.6
Es fehlt
Dispositiv
demnach an einer tatsächlichen und effektiven Tätigkeit der A GmbH in der
Schweiz, die sich von derjenigen der I Ltd. unterscheidet, womit der
Beschwerdeführer 3 faktisch für diese arbeitet. Damit war von Anfang an eine
wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA gestützt auf Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Anhang I FZA
nicht gegeben. Die Bewilligung des Beschwerdeführers 3 kann deshalb
grundsätzlich gestützt auf Art. 23 VFP widerrufen werden.
5.
Der Beschwerdeführer 3
macht schliesslich auch nicht geltend, dass ihm der Beschwerdegegner im Rahmen
des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilen müssen
bzw. der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig wäre.
Hiervon ist auch nicht
auszugehen, war der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz doch nie
auf Dauer angelegt; vielmehr führte ihr Rechtsvertreter noch im April 2021 aus,
es könne sein, dass sie nach Abschluss der Projekte in T und R in einem anderen
Land innerhalb der EU eingesetzt würden. Ihre Löhne wurden auf Konten im
Ausland überwiesen und lediglich temporäre Gemeinschaftsunterkünfte für sie
organisiert.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und
16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …