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Entscheid

VB.2022.00186

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00186

10. November 2022Deutsch10 min

(URT.2022.24123)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00186

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

1. Firma A,

2. B AG,

3. Firma C,

4. D GmbH,

5. Firma E,

6. F AG,

alle vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat von Zürich setzte am 19. August 2020

das Strassenbauprojekt Zurlindenstrasse (Abschnitt Gotthelf- bis

Birmensdorferstrasse) gemäss den angepassten Auflageplänen vom 18. Juni

2020 fest, wies dagegen eingegangene Einsprachen ab, trat auf weitere

Einsprachen nicht ein und verwies erhobene Entschädigungsforderungen in das

Schätzungsverfahren.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben die Firma A, K und L sowie die B AG,

die Firma C, die D GmbH, die Firma E, und die F AG am 28. September

2020.

Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten im Wesentlichen, in

Abänderung des Strassenbauprojekts auf die Aufhebung von Parkplätzen zu verzichten.

Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Februar 2022 ab.

III.

A. Am 30. März

2022.

liessen die Genannten gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. Februar

2022.

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen. Sie beantragten dessen

Aufhebung, eventuell die Rückweisung des Strassenprojekts zur Überarbeitung an

den Beschwerdegegner, sowie die Durchführung eines Augenscheins und die

Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Das

Baurekursgericht beantragte am 12. April 2022 ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Zürich erstattete am 2. Mai 2022 eine

Beschwerdeantwort und ersuchte um Abweisung der Beschwerde und Zusprechung

einer Parteientschädigung. Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu am 18. Mai

2022.

vernehmen.

C. Am 17. August

2022.

reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss

Vertretungsvollmachten zu den Akten.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist

von der Kammer zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).

1.2

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Ein Gewerbebetrieb ist zwar nach der

Rechtsprechung zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen nicht ohne Weiteres

legitimiert, gegen die Aufhebung von Parkplätzen in Fussdistanz vorzugehen

(vgl. BGr, 14. August 2007, 2A.115/2007, E. 3 f.). Zumindest die

Beschwerdeführerin 1 erscheint indes angesichts ihres schutzwürdigen

Interesses am Erhalt von Kundenparkplätzen unmittelbar vor ihrem Ladengeschäft

als zur Beschwerde legitimiert. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das

Verfahrensergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Legitimation der

Beschwerdeführenden 2–6.

2.

Betrifft ein Verfahren in erster Linie Rechtsfragen und

bilden die Akten bereits eine hinreichende Entscheidgrundlage, kann auf die

Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837,

mit Hinweisen). Da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt ausreichend aus

den Akten ergibt, ist im Beschwerdeverfahren auf den beantragten Augenschein zu

verzichten.

3.

3.1

Das

streitgegenständliche Strassenprojekt sieht auf der Zurlindenstrasse zwischen

Gotthelf- und Birmensdorferstrasse in Gegenverkehrsrichtung (von Nordwesten

nach Südosten) neu einen Radweg vor. Dafür werden die bestehenden

Schrägparkplätze aufgehoben und stattdessen Längsparkfelder markiert. Dadurch

reduziert sich die Zahl der Parkfelder. Zudem erfährt das Trottoir eine

Verbreiterung und es werden Bäume gepflanzt. Die Vorinstanz erwog, dass die

damit geschaffene Veloverbindung auf der Zurlindenstrasse in der regionalen Richtplanung

vorgesehen sei, ein erhebliches öffentliches Interesse an deren Erstellung

bestehe und keine objektiven Gründe ersichtlich seien, weshalb sich die

richtplanerischen Vorgaben als objektiv unmöglich oder unzweckmässig erweisen

würden. Die Stadt Zürich habe ihr Projektierungsermessen gestützt auf

nachvollziehbare Verkehrssicherheitsüberlegungen, wonach eine Längsparkierung

bei Ein- und Ausfahrmanövern eine erheblich bessere Übersichtlichkeit

gewährleiste, und mit Blick auf das nachvollziehbare Anliegen ausgeübt, zur

Erhöhung der Aufenthaltsqualität und Verbesserung des Klimas auf dem

unbegrünten Strassenabschnitt das Trottoir zu verbreitern und Strassenbäume

vorzusehen. Es bestehe kein rechtliches Gebot zur Erhaltung einer bestimmten

Anzahl Fahrzeugabstellplätze und keine Verpflichtung, im Rahmen des

streitgegenständlichen Projekts die auf der Dietzingerstrasse aufgehobenen Fahrzeugabstellplätze

zu ersetzen.

3.2

Die

Beschwerdeführenden kritisieren die vorgesehene Reduktion der Anzahl Parkplätze

in der Weissen Zone von 25 auf 11. Sie bringen vor, dass die Schaffung eines

durchgängigen Radwegs auf der Zurlindenstrasse ohnehin illusorisch sei, und das

wohl nie realisierbare angrenzende Teilprojekt gleichzeitig hätte aufgelegt

werden müssen. Die bestehende rückwärtige Route via Zentralstrasse,

Aegertenstrasse und Dietzingerstrasse weise klare Vorteile auf, sei viel

einfacher zu befahren und erlaube ein rasches und verkehrssicheres Umfahren der

Schmiede Wiedikon. Nachdem auf dieser Route zugunsten des Veloverkehrs alle

öffentlichen Parkfelder aufgehoben worden seien, gehe nicht an, für den neuen

Radweg einen weiteren Parkplatzabbau zu tätigen Eine Verlagerung der Verbindung

sei weder zweckmässig noch erforderlich und liege nicht im öffentlichen

Interesse, weshalb der richtplanerischen Festlegung einer durchgängigen

Radverbindung auf der Zurlindenstrasse die Anwendung zu versagen sei. Im

Eventualstandpunkt erachten die Beschwerdeführenden als willkürlich, wenn nicht

wenigstens an der Dietzingerstrasse die zur Ermöglichung der dortigen Veloroute

aufgehobenen Parkfelder wieder markiert würden, weil sonst dauerhaft mehr

Parkplätze abgebaut würden, als zur Umsetzung der richtplanerischen Vorgaben

erforderlich sei.

4.

4.1

Nach § 14

des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) sind Strassen

entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen

Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik und unter Beachtung der Bau- und

Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu projektieren (Abs. 1).

Sie sind mit sparsamer Landbeanspruchung und unter Beachtung des Umweltschutzes

möglichst gut in die bauliche Umgebung und die Landschaft einzuordnen (Abs. 2).

Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs sind prioritär, diejenigen der

Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren, angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3).

Zudem ist die Strasseninfrastruktur so zu gestalten, dass sie für Menschen mit

Behinderung zugänglich und benutzbar ist (Abs. 4). Bei einem

Strassenprojekt im Sinn von §§ 12 ff. StrG handelt es sich um einen

Sondernutzungsplan (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.2).

Dieses hat demzufolge nicht nur die strassenrechtlichen

Projektierungsgrundsätze, sondern auch die weiteren Grundsätze des

Raumplanungsrechts zu beachten (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00601, E. 3.1

mit Hinweisen).

4.2

Die Stadt

Zürich ist unabhängig von der (über-)kommunalen Bedeutung einer Strasse auf

ihrem Gebiet für deren Erstellung und Ausbau zuständig (§ 6 Abs. 1

und § 43 Abs. 1 StrG). Nach der Rechtsprechung kommt ihr dabei

Autonomie zu (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 5.1). In der

(kommunalen) Strassenplanung hat die Planungsbehörde eine umfassende

Interessenabwägung vorzunehmen und einen Ermessensentscheid zu fällen, der im

gerichtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 5. Juli

2018, VB.2017.00592, E. 2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken,

sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige

Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des

Planungsträgers setzen (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.3

mit Hinweis auf BGr, 21. September 2016, 1C_556/2013, E. 5.2; Heinz

Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar

RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33

N. 84, 88).

4.3

Der

projektbetroffene Abschnitt der Zurlindenstrasse bildet Teil einer im

Regionalen Richtplan vorgesehenen Veloroute, während die Veloverbindung über

die Zweierstrasse-Aegertenstrasse/Dietzingerstrasse als zur Aufhebung

vorgesehen verzeichnet ist. Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 9

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

[RPG; SR 700]). Aus der Richtplanung folgt mithin eine Verpflichtung des

Beschwerdegegners, die im streitbetroffenen Projekt enthaltene Veloroute zu

schaffen. Hingegen ist der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, die Umsetzung

im Rahmen eines einzigen Projekts anhand zu nehmen, steht dem Planungsträger

bei der Abgrenzung des Projektperimeters im Rahmen der vorgegebenen Planung und

des übergeordneten Rechts doch nicht unerhebliches Ermessen zu (vgl. VGr, 28. April

2022, VB.2021.00601, E. 4.2). Vor diesem Hintergrund und weil kein

objektiver Koordinationsbedarf des streitgegenständlichen Projekts mit anderen

Teilen der richtplanerisch vorgesehenen Veloroutenführung erkennbar ist, ist

nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Überquerung des

Verkehrsknotens Schmiede Wiedikon etappiert und separat projektiert. Da dieser

Abschnitt einen Teil der im regionalen Verkehrsplan festgesetzten Velowegnetzes

bildet und ausserdem auch für sich allein eine wichtige Funktion zu erfüllen

vermag (vgl. dazu die einlässliche Darlegung im vorinstanzlichen Entscheid, auf

welche hier verwiesen werden kann), besteht ein öffentliches Interesse entgegen

dem beschwerdeführerischen Verständnis nicht erst an der Gesamtverbindung,

sondern bereits am vorliegenden Teil. Auch liegen keine zwingenden Gründe vor,

bereits zeitgleich mit der Festsetzung des streitgegenständlichen

Strassenprojekts über die künftige Parkplatzsituation an der angrenzenden

Dietzingerstrasse zu befinden.

4.4

In

Beschwerdeverfahren über die Festsetzung von Nutzungsplänen ist das

Verwaltungsgericht zur akzessorischen Überprüfung der zugrunde liegenden

Richtpläne befugt (§ 19 Abs. 2 PBG; BGE 143 II 276 E. 4.2; VGr,

9.

Juli 2021, VB.2019.00515, E. 2.3.2; 2. März 2017,

VB.2017.00038, E. 2.2.3; Aemisegger/Haag, Art. 33 N. 58 und 90;

Heinz Ae­misegger, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und

Verfahren, Art. 34 N. 35; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich 2014, § 20 N. 37). Die Beschwerdeführenden

vermögen durch den Vergleich der geplanten mit der rückwärtigen Veloroute (über

die Dietzingerstrasse) indessen nicht darzutun, dass die Richtplanung gegen die

Planungsgrundsätze verstiesse oder aus anderen Gründen als rechtswidrig zu

erachten wäre. Wie das vom Beschwerdegegner eingereichte Verkehrsgutachten

aufzeigt, ist eine Realisierung der Veloroute über die Schmiede Wiedikon aus

Dispositiv

verkehrstechnischer Sicht grundsätzlich möglich. Die Richtplanung kann demnach

entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung, wonach eine attraktive und

zweckmässige Veloverbindung auf der richtplanerisch vorgesehenen Route

undenkbar sei, nicht als von vornherein keiner sinnvollen Umsetzung zugänglich

erachtet werden.

4.5 Nicht zu

folgen ist schliesslich dem Einwand, es sei als geradezu willkürlich im Sinn

von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV; SR 101) zu betrachten, dass der Beschwerdegegner nicht

wenigstens die auf der Dietzingerstrasse aufgehobenen Parkplätze ersetze, um

den Parkplatzabbau teilweise zu kompensieren. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene

Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in

klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz

krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft

und nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass

eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint,

genügt nicht (statt vieler BGE 140 III 167 E. 2.1). Inwiefern ein

dauerhafter Abbau von Parkplätzen dem "Gerechtigkeits- und

Fairnessgedanken zutiefst" widersprechen sollte, ist nicht nachvollziehbar

dargetan. Weder besteht ein Gebot der den bestehenden Parkplatzbestand

schonenden Richtplanumsetzung noch eine rechtliche Verpflichtung zum Erhalt

einer möglichst hohen Zahl von Fahrzeugabstellplätzen auf öffentlichem Grund.

4.6 Die

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie haften dafür

aufgrund ihres gemeinsamen Vorgehens solidarisch (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14

N. 11).

5.2 Den unterliegenden

Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da

Gemeinwesen gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger

Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen

Bemühungen, eine solche zuzusprechen ist. Die Entschädigungsberechtigung des

Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für

das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt, den das

Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen musste,

und die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (zum Ganzen VGr, 10. September

2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 4'545.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

d) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).