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Entscheid

VB.2022.00187

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00187

1. September 2022Deutsch17 min

(URT.2022.23939)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00187

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Schlieren,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit dem 1. Juni 2019 von der Stadt Schlieren mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Am 2. September 2021 verfügte die Bereichsleitung Soziales

der Stadt Schlieren die Einstellung der Unterstützungsleistungen per

30. September 2021 wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit. Des

Weiteren wurde festgehalten, dass auf ein erneutes Unterstützungsgesuch erst

eingetreten werde, wenn A einen neuen Antrag mit den üblichen Unterlagen sowie

zusätzliche, besonders genannte fünf Bankkontoauszüge einreiche.

B. Mit

Eingabe vom 8. September 2021 stellte A beim Bezirksrat Dietikon

sinngemäss ein Begehren um Neubeurteilung des Entscheids der Stadt Schlieren

vom 2. September 2021, welches der Bezirksrat Dietikon dieser mit

Verfügung vom 9. September 2021 zuständigkeitshalber zustellte.

Gleichzeitig sistierte der Bezirksrat Dietikon ein von A mit Eingabe vom

30. August 2021 anhängig gemachtes Aufsichtsbeschwerdeverfahren bis zum

Vorliegen des Beschlusses betreffend Neubeurteilung.

C. Mit

Entscheid vom 10. November 2021 hiess die Sozialbehörde Schlieren das

Begehren um Neubeurteilung gut, soweit sie darauf eintrat, und entschied, die

Unterstützungsleistungen für A per 30. November 2021 einzustellen sowie

auf ein Gesuch um Wiederaufnahme der Unterstützung erst einzutreten, wenn zwei

bestimmte Bankkontoauszüge bzw. damit zusammenhängende Erklärungen der

entsprechenden Banken oder alternativ unterzeichnete Vollmachten zur Abklärung

eingereicht würden. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 3. Dezember 2021 an den

Bezirksrat Dietikon und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die

Wiederherstellung der Unterstützung "in bisheriger Form".

Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2021 erteilte

der Bezirksrat Dietikon dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss vom

3.

März 2022 wies der Bezirksrat Dietikon den Rekurs ab.

Mit Schreiben vom 31. März 2022 teilte der Bezirksrat

Dietikon A mit, dass seiner Aufsichtsbeschwerde vom 30. August 2021 keine

Folge geleistet werde.

III.

Am 30. März 2022 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Darin verlangte er die Aufhebung sowohl des Beschlusses des

Bezirksrats Dietikon vom 3. März 2022 als auch des Beschlusses der Stadt

Schlieren vom 10. November 2021 und die Weiterführung der wirtschaftlichen

Unterstützung mindestens bis zum 31. Januar 2023, ab welchem Zeitpunkt er

seine ordentliche Altersrente beziehen könne. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, alles unter Kostenfolge zulasten des

Bezirksrats Dietikon.

Die Stadt Schlieren liess sich nicht vernehmen. Der

Bezirksrat Dietikon schloss am 25. April 2022 unter Verzicht auf

Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,

namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,

7.

Februar 2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der

Beschwerdeführer bis zum Einstellungsbeschluss vom 10. November 2021 mit

rund Fr. 2'456.95 pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert über

Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf

Dispositiv

wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das Bestehen einer

Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde deshalb

periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist

(§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV,

LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der

Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach

Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden

Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr,

22. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3; Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt

der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben

(Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und

Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden

(Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese

Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person

keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach

entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen

(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b

SHG; § 24 SHV).

2.3 Die

Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.

Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von

Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr

bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und

ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist

zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens

angesetzt worden ist (lit. c). Nach der ständigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb

des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand

weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von

Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr,

11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3). So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die

Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die

auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse

abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den

Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an

der Bedürftigkeit nicht

beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3

mit weiteren Hinweisen). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach

§ 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung

zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre

Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall

unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 11. Februar 2021,

VB.2020.00780, E. 2.3 und 4.2.3). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass

die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die

Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die

Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist.

Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen

eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die

betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme

der Sozialhilfe durch

kooperatives Verhalten bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen,

sofern sie denn tatsächlich bedürftig ist (VGr, 17. Juni 2021,

VB.2021.00188, E. 2.2 mit weiterem Hinweis).

3.

3.1 Die Vorinstanz

erwog, der Beschwerdeführer sei unbestritten Inhaber zweier Konten (Privat- und

Sparkonto) bei der B AG. Mit E-Mail der Sozialberatung Schlieren vom

25. August 2021 sei er aufgefordert worden, zu fünf weiteren Konten

Auszüge für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis zum 30. Juni 2021,

gegebenenfalls auch diesbezügliche Eröffnungs- oder Saldierungsbestätigungen,

einzureichen. Ferner sei er aufgefordert worden, Kontoauszüge von allfälligen

weiteren, bis dahin nicht deklarierten Konten einzureichen. Schliesslich sei er

aufgefordert worden, eine Bestätigung der Firma C AG einzureichen, dass

die gemäss Lohnabrechnungen Juni 2019 und November 2019 geleisteten Einsätze in

den Monaten Februar/März 2019 getätigt worden seien. Die Angaben des

Beschwerdeführers, dass die Zahlungen der Firma C AG gemäss den

Lohnabrechnungen Juni 2019 und November 2019 für nur zwei Probetage im Zeitraum

Februar/März 2019 erfolgt seien, erschienen unglaubhaft. Soweit diese

Lohnzahlungen bei der bisher gewährten Sozialhilfe nicht mitberücksichtigt

worden seien, obliege es der Beschwerdegegnerin, eine Rückforderung anzuordnen.

Bezüglich der diversen Bankkonten des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz

aufgrund der Akten Folgendes:

3.1.1

Betreffend das Konto, dessen IBAN mit den Ziffern "01" endet: Da

auf dieses Konto Lohnzahlungen der C AG zugunsten des Beschwerdeführers

erfolgt seien, sei erstellt, dass er über dieses Konto verfüge oder verfügt

habe. Eine Prüfung auf www.iban.org habe ergeben, dass die IBAN zu einem Konto

bei der D-Bank gehöre. Aus den Akten hätten sich keine Bemühungen des

Beschwerdeführers ergeben, Unterlagen über dieses Konto einzureichen, obschon

es ihm möglich gewesen wäre, die notwendigen Belege erhältlich zu machen.

3.1.2

Betreffend das Konto, dessen IBAN mit den Ziffern "02" endet:

Laut einer E-Mail der H-Arbeitslosenkasse vom 21. Juni 2021 seien auf

dieses Konto Arbeitslosentaggelder zugunsten des Beschwerdeführers geflossen.

Eine Prüfung auf www.iban.org habe ergeben, dass es sich um ein Konto bei der E-Bank

handle. Da die Taggelder der Arbeitslosenkasse nicht auf ein Konto überwiesen

würden, auf welches der Beschwerdeführer keinen Zugriff habe, sei diesbezüglich

erstellt, dass er über dieses Konto verfüge oder verfügt habe. Es ergäben sich

aus den Akten keine Bemühungen des Beschwerdeführers, Unterlagen dazu

einzureichen, obschon ihm dies möglich gewesen wäre.

3.1.3

Betreffend das Konto mit der Kontonummer 03: Die Beschwerdegegnerin habe am

3. März 2021 einen Kontoübertrag von Fr. 20.- von diesem Konto auf

das B-Bank-Privatkonto des Beschwerdeführers festgestellt. Der Beschwerdeführer

habe angegeben, er könne das Konto nicht zuordnen. Er habe für eine Weile ein

"Konto F" für eine Spendensammlung einer gemeinnützigen Organisation

gehalten, dieses sei aber "längst aufgehoben". Da die Zahlengruppen

des Kontos mit denjenigen des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der B AG

übereinstimmten, könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Konto

ebenfalls um ein B-Bank-Konto gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hätte auch

zu diesem Konto die verlangten Unterlagen besorgen können, was er jedoch nicht

getan habe.

3.1.4

Betreffend das Konto mit der Nummer 04: Am 24. Juni 2019 habe der

Beschwerdeführer versucht, Fr. 300.- auf dieses Konto zu überweisen, der

Betrag sei ihm jedoch gleichentags wieder auf seinem B-Bank-Privatkonto

gutgeschrieben worden. Dieses Konto habe gemäss Auszug des B-Bank-Privatkontos

bei der D-Bank bestanden und auf den Beschwerdeführer gelautet. In seiner

Anhörung vom 8. Juli 2021 habe er angegeben, dass er eine Überweisung für

eine Firma habe vornehmen wollen, aber die falsche Swift-Nummer eingegeben

habe. Daraufhin habe er jener Firma den Betrag in bar bezahlt. Er habe nie ein

Konto bei der D-Bank gehabt. Letztere Angabe sei zwar nachweislich falsch. Dass

das Konto mit der Nummer 04 auf seinen Namen gelautet habe, sei jedoch nicht

erstellt, da die Überweisung auf dieses Konto mit der Begründung

"Kontonummer oder Zahlungsempfängerangaben falsch oder ungenügend"

zurückgewiesen worden sei.

3.1.5

Betreffend das G-Konto: Am 8. Februar 2019 habe der Beschwerdeführer

von seinem B-Bank-Privatkonto eine Überweisung von Fr. 300.- zugunsten

dieses Kontos vorgenommen. Er habe dazu in seiner Anhörung angegeben, dass er

etwa fünf Jahre lang, bis ca. im Sommer 2019, eine Travelcash-Card gehabt habe.

Auch bezüglich dieses Kontos fänden sich in den Akten keine Bemühungen des

Beschwerdeführers, hierzu Auszüge bzw. eine Eröffnungs- oder

Saldierungsbestätigung einzureichen.

3.1.6

Zusammengefasst ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mindestens auch

Inhaber folgender Bankkonten gewesen sei oder noch sei: eines Kontos bei der D-Bank

mit einer IBAN endend auf die Ziffern "01", eines Kontos bei der E-Bank

mit einer IBAN endend auf die Ziffern "02" sowie eines weiteren

Kontos bei der B-Bank mit der Nummer 03. Ausserdem habe möglicherweise bei der G AG

ein Konto auf seinen Namen gelautet. Hieraus ergebe sich, dass bis heute die

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt

seien. Weil dadurch seine Mittellosigkeit im Sinn des Sozialhilfegesetzes nicht

festzustellen sei, erweise sich die Einstellung der Sozialhilfe als

rechtmässig.

3.2 Der

Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe der zuständigen Sozialarbeiterin

jeweils alle verlangten Kontoauszüge vollständig eingereicht. Auch der von ihm

zur Bezeugung seiner Kooperationsbereitschaft herbeigezogene Anwalt habe die

vollständigen Akten eingereicht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im

Eigeninteresse immer seine monatlichen Pflichten (Wohnungssuche usw.) in

vorgegebener Zeit erfüllt und alle verlangten Akten vorgelegt.

4.

4.1 Die

Vorinstanz kam nach ihrer Sachverhaltsfeststellung bezüglich der

Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers bei der Firma C AG zu Recht zum Schluss,

dass dessen diesbezügliche Angaben unglaubhaft sind. Die Beschwerdegegnerin

legte dem Beschwerdeführer die entsprechenden Einsatzverträge der C AG vor.

Seine Erklärungen, wonach diese Verträge unter anderem nur formellen Charakter

hätten, vermögen den Beweis für die Arbeitseinsätze nicht zu entkräften. Es

gibt keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Korrektheit dieser

Lohnabrechnungen. Es obliegt der Beschwerdegegnerin, eine allfällige Rückforderung

der beiden im Rekursverfahren strittigen Lohnzahlungen anzuordnen. In seiner

Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer hierzu nicht mehr.

4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Anhörung vom

8. Juli 2021 das rechtliche Gehör gewährt. Er wurde auf seine Mitwirkungspflicht

hingewiesen und ausdrücklich aufgefordert, die geforderten Kontonachweise und

Unterlagen einzureichen. Sodann wurde ihm unter Fristansetzung zur Einreichung

der Unterlagen am 4. August 2021 die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung

angedroht. Am 25. August 2021 wurde er erneut per E-Mail zur Einreichung

der Unterlagen aufgefordert. Am 27. August 2021 drohte ihm die

Beschwerdegegnerin die Einstellung per 31. August 2021 an. Nachdem der

Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen weiterhin nicht einreichte, wurde

ihm am 31. August 2021 die per dieses Datum erfolgende Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe mitgeteilt. In dieser E-Mail wurde der Beschwerdeführer

erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die im Anhörungsprotokoll aufgelisteten

Kontounterlagen zur restlosen Belegung der Mittellosigkeit fehlten. Die

umfassende E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer

zeigt, dass diesem unter Einräumung von genügend Zeit mehrmals Gelegenheit

gegeben wurde, an der Belegung seiner Mittellosigkeit mitzuwirken und eine

Einstellung der Unterstützungsleistungen zu verhindern. Für jedes der noch

nicht restlos belegten Konten existieren Anhaltspunkte, welche eine weitere

Abklärung rechtfertigten. Zwar verneinte der Beschwerdeführer gegenüber

der Beschwerdegegnerin, weitere Konten verschwiegen zu haben und stellte sich

auf den Standpunkt, alle verlangten Unterlagen umgehend eingereicht zu haben.

Angesichts der ausdrücklichen Aufforderung zur Einreichung konkreter Unterlagen

und deren aktenmässigem Fehlen ist dies indes unzutreffend. Nachdem der fehlende Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die

verweigerte Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, erfolgte die –

mehrmals angedrohte – Leistungseinstellung in jenem Zeitpunkt somit zu Recht.

4.3 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme

und Einschränkungen infolge seines Unfalls im Jahr 2011 geltend. Diese

entbinden ihn jedoch nicht von seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seiner

sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit.

Eine medizinische Einschränkung, welche das Einholen von Bankbelegen

verunmöglichte, ist weder ersichtlich noch wurde eine solche geltend gemacht.

Dasselbe gilt für die von ihm dargelegte persönliche Situation, wonach es die

besonderen Umstände erforderten, dass er von seiner im Ausland lebenden Familie

getrennt lebe. Vorliegend geht es nur um die restlose Belegung seiner

Mittellosigkeit, woran weder die persönliche noch die gesundheitliche Situation

des Beschwerdeführers etwas ändern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das

schriftliche oder telefonische Einholen von Belegen bzw. das Unterzeichnen von

Vollmachten zuhanden der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht möglich

sein sollten. Die von der Beschwerdegegnerin verlangte Mitwirkung ist dem

Beschwerdeführer zumutbar.

4.4 Die Vorinstanz fasste erneut zusammen, welche

Unterlagen für eine Wiederaufnahme der Unterstützung vom Beschwerdeführer

einzureichen seien (Bescheinigungen der B-Bank, der D-Bank, der E-Bank sowie

der G AG), wobei sich diese Erweiterung gegenüber dem Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 10. November 2021, welcher sich auf Unterlagen

betreffend die D-Bank und das Spendenkonto F (B-Bank) beschränkte, aufgrund der

Ausführungen der Vorinstanz rechtfertigt und dem Streitgegenstand entspricht.

4.5 Der

Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren nunmehr Unterlagen der B-Bank,

der E-Bank und der G AG ein. Soweit aus den dem Verwaltungsgericht

vorliegenden Vorakten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ersichtlich,

handelt es sich um neue Beweismittel, welche erstmals im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurden. Der Vorinstanz

kommt bei der Beurteilung von Rekursen betreffend das öffentliche

Sozialhilferecht keine institutionelle Unabhängigkeit zu; der Bezirksrat ist

keine gerichtliche Instanz (Katja Gfeller, Die Justizfunktion der Zürcher

Bezirksräte, Zürich 2021, Rz. 382 ff. und 470). Entscheidet das

Verwaltungsgericht daher wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können

neue Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt

bezeichnet und eingereicht werden.

4.6 Betreffend

das Konto bei der E-Bank, dessen IBAN auf die Ziffern "02" endet (vgl.

E. 3.1.2) und auf welches Arbeitslosentaggelder überwiesen worden waren,

reichte der Beschwerdeführer einen Postenauszug vom 23. September 2021

ein, wonach der Schlusssaldo per 24. Juni 2019 Fr. 0.- betrug.

Betreffend das Konto mit der Kontonummer 03 bei der B-Bank (vgl. E. 3.1.3)

führte der Beschwerdeführer aus, das "Privatkonto F" sei Ende März

2021 saldiert und der Restsaldo von Fr. 20.- auf sein Privatkonto

überwiesen worden. Hierzu reichte er einen vom 31. März 2021 datierenden

Auszug der B-Bank, wonach der Saldo zu jenem Zeitpunkt noch Fr. 0.37

betrug, ein. Der Beschwerdeführer reichte zudem einen Auszug des G-Kontos (vgl.

E. 3.1.5) vom 8. Juli 2016 bis zum 24. November 2018 ein,

welcher einen Kartensaldo von Fr. 0.61 ausweist. Diesbezüglich führte der

Beschwerdeführer aus, bei einem Kartensaldo von Fr. 0.- werde die Karte

eingezogen, womit auch der entsprechende Zugriff über die App auf diese Karte

entfalle. Damit hat der Beschwerdeführer vor Eintritt der Rechtskraft des

beschwerdegegnerischen Einstellungsentscheids zumindest einen Teil der

geforderten und bisher nicht aktenkundigen Unterlagen betreffend die

umstrittenen Bankkonten eingereicht.

4.7 Bezüglich

des einen Kontos bei der D-Bank mit der Kontonummer 04 (vgl. E. 3.1.4)

klärte die Vorinstanz den Sachverhalt insofern, als nicht erstellt sei, dass

dieses Konto tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei, zumal eine auf

dieses Konto getätigte Zahlung aufgrund falscher oder ungenügender

Zahlungsempfängerangaben zurückgewiesen worden sei. Dies lässt sich aus den

Akten nachvollziehen.

4.8 Bezüglich des weiteren Kontos bei der D-Bank, dessen

IBAN mit den Ziffern "01" endet (vgl. E. 3.1.1) und auf welches Lohnzahlungen

der Firma C AG im Jahr 2019 geflossen waren,

reichte der Beschwerdeführer hingegen auch im Beschwerdeverfahren keine Belege

ein, sondern macht geltend, er habe Abklärungen getätigt, gemäss welchen er von

der D-Bank keine Unterlagen erhältlich machen könne, da diese eine schriftliche

Bestätigung abgelehnt habe. Einen Beleg für diese Ablehnung durch die Bank legt

er nicht vor. Auch von der ihm von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

10. November 2021 (und auch zuvor anlässlich des Gesprächs vom

28. September 2021) eingeräumten Alternative, ihr eine Vollmacht zu

unterzeichnen, mit welcher sie bei der D-Bank direkt hätte Auskünfte einholen

können, hat er keinen Gebrauch gemacht. Der

Beschwerdeführer bringt auch weiterhin keine Argumente vor, welche gegen die

Unterzeichnung einer solchen Vollmacht sprächen. Somit unterlässt der

Beschwerdeführer weiterhin die von ihm explizit eingeforderte und zumutbare

Mitwirkung zur Feststellung seiner Bedürftigkeit. Damit erweist sich die

Leistungseinstellung als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht

verlangt und stünde ihm bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu. Die

Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er

für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46).

Nach den obigen Ausführungen, wonach die Sozialhilfebedürftigkeit

des Beschwerdeführers auch mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten

Bankbelegen nicht belegt ist, bleibt auch seine Mittellosigkeit fraglich. Diese

ist jedoch nicht zu beurteilen, da seine Begehren ohnehin aussichtslos waren,

weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dietikon;

c) den Regierungsrat.